Urteil
4 O 317/19
LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:1103.4O317.19.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der „Urkunde“ vom 18. Oktober 2012 zur Vertragsnummer bezeichneten Bäumen
an die Klägerin 20.345,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2019 zu zahlen
2. Die Beklagte wird verurteilt,
Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der „Urkunde“ vom 15. Oktober 2014 zur Vertragsnummer bezeichneten Bäumen
an die Klägerin 13.743,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2019 zu zahlen
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Tenor Ziff. 1. bis 2. angebotenen Zug-um-Zug-Leistungen in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der „Urkunde“ vom 18. Oktober 2012 zur Vertragsnummer bezeichneten Bäumen an die Klägerin 20.345,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2019 zu zahlen 2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den in der „Urkunde“ vom 15. Oktober 2014 zur Vertragsnummer bezeichneten Bäumen an die Klägerin 13.743,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2019 zu zahlen 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Tenor Ziff. 1. bis 2. angebotenen Zug-um-Zug-Leistungen in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere besteht hinsichtlich des Feststellungsantrages auch das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Limburg a. d. Lahn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich aus Art. 16, 17 des zwischen Deutschland und der Schweiz geltenden „Lugano-Übereinkommens", wonach die Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner grundsätzlich vor dem Gericht desjenigen Ortes erhoben werden kann, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verbraucherin. Ein Vertragsschluss als Verbraucher liegt vor, wenn der Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag bildet, den eine Person (der Verbraucher) zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Allein der Umstand, dass mit dem Vertrag Gewinn erzielt werden soll, begründet für sich allein keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. 11. 2008 - 7 U 251/07, NJW-RR 2009, 645). Vorliegend hat die Klägerin durch den Vertragsschluss bei wertender Betrachtung keine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen. Es handelt sich bei objektiver Betrachtung um eine Kapitalanlage. Maßgeblich ist, dass sie nach dem Vertragsinhalt keinerlei Berührungspunkte mit der Holzbewirtschaftung haben würde. Sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten waren nach dem Vertragsmodell bei der Beklagten angesiedelt. Der Vertrag ist somit als eine in den privaten Bereich fallende Vermögensanlage zu charakterisieren. II. Die Klage ist mit den aus dem Tenor ersichtlichen Präzisierungen begründet. Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche gem. §§ 357 Abs. 1, 355, 356, 312b, 312 d BGB i.V.m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB zu. 1. Auf die zwischen den Parteien geschlossenen verfahrensgegenständlichen Verträge ist gem. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 VO (EG) 593/2008 (im Folgenden: Rom I-VO) materielles deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine oben beschriebene Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Hiernach ist deutsches materielles Recht unmittelbar anzuwenden (Art. 20 Rom I-VO). Die streitgegenständlichen Verträge betrafen auf Käuferseite die Klägerin als Verbraucherin und auf Verkäuferseite die Beklagte als Unternehmerin im Sinne der Norm. Die Beklagte hatte dabei ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik Deutschland als Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger ausgerichtet, indem sie sich durch werbende Auftritte, auf dessen Grundlage sich Interessierte die in Anlage K1 vorliegende Informationsbroschüre „Das grüne Gold“ beschaffen konnten, insbesondere auch an deutschsprachige Anleger aus Deutschland wendete. In diesem Zusammenhang kam es zu den streitgegenständlichen Vertragsschlüssen mit den Klägern. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Vertragsabschluss im Zusammenhang mit der Anlage K1 erfolgte, war dies unbeachtlich. Sie hat als in den Vertragsschluss eingebundener Vertragspartner nicht näher dazu vorgetragen, auf welchem Wege der Vertrag sonst zustande gekommen ist. Unstreitig geblieben ist, dass die Anlage K1 als Werbeinstrument im Internet zum Download durch Interessenten zur Verfügung stand. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ist dabei auch nicht nach den Ausnahmevorschriften in Art. 6 Abs. 4 a bzw. c Rom I-VO ausgeschlossen. Art. 6 Abs. 4 a Rom I-VO betrifft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemischte Verträge fallen dabei aber nur in den Anwendungsbereich der Ausnahme, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrages die Dienstleistung ist. Vorliegend handelt es sich um typengemischte Verträge, die sowohl die Übereignung des Eigentums an einer bestimmten Anzahl von Bäumen sowie gemäß Ziff. 11.1 des Rahmenvertrages die Bewirtschaftung, Verwaltung Pflege, Ernte, Verkauf und Auskehr des Netto-Holzerlöses in der in Brasilien betriebenen Plantage umfassen. Jedenfalls nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen kommt dieser Servicekomponente jedoch nur eine untergeordnete wirtschaftliche Funktion zu, denn die insoweit anfallende Servicegebühr soll zwischen 0 bis 6 % des Bruttoerlöses betragen. Art. 6 Abs. 4 c, Rom I-VO betrifft Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Die Ausnahme trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen regelmäßig eine enge Verbindung zum Belegenheitsort aufweisen. Eine solche enge Verbindung zum Belegenheitsort der Bäume in weisen die streitgegenständlichen Verträge aber nicht auf. Denn unter Beachtung des Servicevertrages haben die Käufer zu den Kaufgegenständen grundsätzlich keine Berührungspunkte. Soweit das Vertragsstatut vielmehr die Beziehungen von Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und einem schweizerischen Unternehmen betrifft, liegt der Schwerpunkt der Vertragsabwicklung nicht in Brasilien., Nach dem Zweck der Vorschrift ist die Rückausnahme nicht anzuwenden. Auch die in Ziff. 24.1 des Rahmenvertrages getroffene Klausel zur Wahl schweizerischen Rechts (unter Ausschluss der CISG bzw. der schweizerischen Kollisionsnormen) führt nicht zur Abbedingung von dem nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO im Hinblick auf das Vertragsstatut anzuwendenden deutschen materiellen Recht. Nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO darf die nach Art, 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 3 Rom I-VO erfolgte Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, dass nach Abs. 1 ansonsten anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. So liegt der Fall auch hier. Denn die Vereinbarung schweizerischen materiellen Rechts unter Ausschluss der dortigen Kollisionsnormen hätte zur Folge, dass die Kläger der zu ihrem konkreten Schutz bestimmten, verbraucherschützenden Widerrufsrechte nach §§ 312 ff. BGB verlustig gingen. Diese Vorschriften schützen gerade den Verbraucher als schwächeren Vertragsteil. Bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht handelt es sich insoweit auch um zwingendes Recht, das zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich nicht abzubedingen ist. 2. Nach der Maßgabe des deutschen materiellen Rechts konnte die Klägerin ihre im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verträge jeweils zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärungen auch wirksam widerrufen. Den Klägern stand gem. §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund eines Fernabsatzvertrages ein Widerrufsrecht zu. Anwendbar waren insoweit auf die auch nach Maßgabe der §§ 13, 14 BGB als Verbraucherverträge einzuordnenden streitgegenständlichen Verträge nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des BGB. Hiernach lag ein Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB vor, da der Vertragsschluss zwischen den Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.v. 312 b Abs. 2 BGB erfolgte. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Verträge mit ihren Erklärungen in der Klageschrift auch fristgerecht widerrufen. Der Ablauf der Widerrufsfrist hatte vorliegend nicht begonnen, da die Beklagte die Klägerin im Zusammenhang mit keinem der streitgegenständlichen Verträge über ihr Widerrufsrecht in der erforderlichen Form belehrt hatte (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 360 Abs. 1 BGB). Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war das Widerrufsrecht auch nicht nach § 355 Abs. 4 S. 1 BGB erloschen, da eine Belehrung der Kläger in Textform nie erfolgt war (§ 355 Abs. 4 S. 3 BGB). Ferner ist das Widerrufsrecht der Kläger auch nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erloschen. Denn nach Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 1 EGBGB ist diese Vorschrift nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen mit der Folge, dass die Klägerin den Widerruf noch mit der Klageschrift gegenüber der Beklagten erklären konnte. Die streitgegenständlichen Verträge stellen solche über Finanzdienstleistungen in diesem Sinne dar. Nach der heranzuziehenden Definition des § 312b Abs. 1 S. 2 BGB sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Die streitgegenständliche Vereinbarung des Kaufs verschiedener Bäume auf Plantagen ist dabei als Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in diesem Sinne anzusehen. Schließlich hat die Beklagte selbst den „Baumkauf“ als Investitionsmöglichkeit für Privatanleger beworben und die Investitionsdauer zwischen 5 und 20 Jahren bezeichnet (vgl. Anl. K 1). Insofern spricht die vom Wortlaut nach dem allgemeinen Wortverständnis ausgehende Auslegung für eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Verträge unter dem Begriff der „Geldanlage". Darüber hinaus ähnelt der „Baumkauf mit Servicevertrag" in wirtschaftlicher Betrachtung auch eher der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als dem Kauf eines individuell gehaltenen Vermögensgegenstandes wie einer Immobilie. Denn selbst bei wirksamer Übertragung des Eigentums an hinreichend bestimmten Bäumen der Plantage sind diese tatsächlich dem Wirtschaftsverkehr mangels eines Marktes zum Weiterverkauf entzogen und der Käufer - auch im Hinblick auf die Entfernung zur Plantage und dem doch relativ geringen Wert des Investments nicht in der Lage, die Bewirtschaftung und spätere Vermarktung „seiner" Bäume selbst sicherzustellen. Vielmehr stellt sich der Baumkauf als langjährig bindende Investition in Rohstoffe dar. Eine Investition in Rohstoffe, die vom Anleger nicht anders als durch eine Vermarktung mittels eines Dritten zum Ende der von dem Dritten bestimmten Anlagezeit verwertbar ist, stellt insofern auch eine Geldanlage im obigen Sinne dar. 3. Nach Ausübung des Widerrufsrechts ist die Beklagte gem. § 357 Abs. 1 i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB der Klägerin zur Rückzahlung der im Hinblick auf die streitgegenständlichen Verträge empfangenen Zahlungen jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der der Klägerin erwachsenen Rechte, also der Rückübereignung des Eigentums an den in den jeweiligen Baumurkunden anhand der Baumnummern bezeichneten Bäume verpflichtet. Soweit die Klägerin in den Anträgen zu Ziff. l, die Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Kläger aus dem jeweiligen mit der Beklagten abgeschlossenen Kauf- und Rahmenvertrag beantragt hat, waren diese Anträge der Auslegung zugänglich. Vertragsgegenstand ist hiernach die Übertragung des Eigentums an den in den Baumurkunden spezifizierten Bäumen. Das übertragene Eigentum ist daher Zug um Zug zurückzugewähren. Die Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Hinsichtlich der Präzisierung der Zug-um-Zug-Leistung gilt das oben bei den Zahlungsansprüchen Ausgeführte. Die Beklagte befindet sich insoweit auch im Annahmeverzug. Sie hat durch ihr Prozessverhalten deutlich gemacht, dass sie in keiner Weise gewillt ist, sich entsprechende Rechte aus den Verträgen zurückübertragen zu lassen. Insoweit erfasst die Weigerung der Beklagten auch die nunmehr ausgeurteilte Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums an den Bäumen (vgl. BGH Urt. v. 17.2.2011 – III ZR 144/10, BeckRS 2011, 4942, beck-online). 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, ZPO. 6. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Antrag I. 1 20.345,71 € Antrag I. 2 13.743,65 € Antrag II 100,00 € Gesamt 34.189,36 € Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von aufgrund zweier „Baumkaufverträge" geleisteter Zahlungen nach Widerruf bzw. Anfechtung der Verträge sowie aufgrund von Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten eines vorgeblichen Beratungsvertrags. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Ihr Geschäftsführer ist (bzw. war auch im Jahr 2012) Herr, der zuvor als leitender Angestellter / CFO der tätig war. Über das Vermögen der wurde im Jahr 2006 durch die Eidgenössische Bankenaufsicht der bankenrechtliche Konkurs eröffnet. Die hatte Investitionen in die Produktion und Vermarktung von tropischem Edel- und Hartholz angeboten; hunderte von Investoren erlitten infolge des Konkurses Schäden in Gesamthöhe von mehreren Millionen Euro. Anhand der Informationsbroschüre „ " (Anl. K 1), auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird, bietet die Beklagte Interessenten Bäume verschiedener Baumarten auf Plantagen in als Investment zum Kauf an. In der Informationsbroschüre lautet es: „Nach Abzug der Bewirtschaftungskosten wird eine Netto-Rendite von mindestens 6 % pro Jahr (IRR) erzielt - mehr als bei vielen Finanzprodukten" (Anl. K1, dort Bl. 29 der Akte) Im Jahr 2012 entschloss sich die Klägerin, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zu einem Investment durch den Kauf von Bäumen von der Beklagten. Die Beklagte übersandte ihr insoweit eine „Vertragsbestätigung" vom 12.10.2012 über den Kauf von 1.640 Balsabäumen, eine Rechnung vom 12.10.2012 über einen Betrag von 20.345,71 €, welcher von der Klägerin gezahlt wurde, eine „Urkunde“, in weicher das persönliche Baumeigentum bescheinigt wurde (Anl. K4) sowie einen „Rahmenvertrag Holzinvestment" (Anl. K5). Gemäß Ziff. 2. des „Rahmenvertrags Holzinvestment" schließt der Käufer einen Servicevertrag mit der Beklagten. Gemäß Ziff. 3. bildet der Kauf- und Servicevertrag als Einzelvertrag einen integralen Bestandteil zum Rahmenvertrag Holzinvestment. Gemäß Ziff. 11.1 des „Rahmenvertrags Holzinvestment" erteilt der Käufer mit Abschluss eines Servicevertrages den Auftrag, die gekauften Bäume gemäß Plantagen-Management und unter Berücksichtigung der internationalen Standards über die nachhaltige Plantagenwirtschaft zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten, zu verkaufen und den Netto-Holzerlös aus dem Verkauf dem Käufer auf sein angegebenes Konto zu zahlen. Gemäß Ziff. 11.8 sind die geplanten Ausforstungsjahre und das Jahr der Schlussernte im Einzelvertrag und in der Baumurkunde spezifiziert. Abweichungen sind möglich, wenn diese der Holzqualität und/oder der Holzquantität förderlich sind. Gemäß Ziff. 11.9 entscheidet die Beklagte im Auftrag des Käufers unter Berücksichtigung des Plantagen-Managements, welche Bäume in welchem Jahr geerntet werden. Gemäß Ziff. 11.13 wird die Servicegebühr bei jeder Ente fällig und beträgt einen im Einzelvertrag definierten Prozentsatz vom jeweiligen Brutto-Holzerlös. Gemäß Ziff. 24.1 unterstehen der Rahmenvertrag und jeder Einzelvertrag materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf 11.04.1980 (CISG) und der kollisionsrechtlichen Normen. Im Jahr 2014 entschloss sich die Klägerin zu einem weiteren Investment durch den Kauf von Bäumen von der Beklagten. Die Beklagte übersandte ihr insoweit eine „Vertragsbestätigung" vom 10.10.2014 über den Kauf von 1.150 Eukalyptusbäume, eine Rechnung vom 10.10.2014 über einen Betrag von 13.743,65 €, welcher von der Klägerin gezahlt wurde, eine „Urkunde“, in weicher das persönliche Baumeigentum bescheinigt wurde (Anl. K9). Im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen wurde die Klägerin von der Beklagten nicht über etwaige Widerrufsrechte belehrt. Die Klägerin hat die Anfechtung der verfahrensgegenständlichen Verträge wegen arglistiger Täuschung erklärt sowie die Willenserklärungen zum Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gem. §§ 356, 312b ff. BGB widerrufen. Sie ist der Ansicht, dass sie nach Maßgabe des anzuwendenden deutschen materiellen Rechts zum Widerruf der Verträge als Fernabsatzverträge berechtigt seien, da sie nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerrufs aufgeklärt worden seien. Auch die erklärte Anfechtung sei wirksam, da die Kläger durch die Beklagte arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin beantragt mit der am 13.12.2019 zugestellten Klage, l. die Beklagte zu verurteilen, 1. Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus dem mit der Beklagten bestehenden Kaufvertrag Nr. an die Klägerin 20.345,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus dem mit der Beklagten bestehenden Kaufvertrag Nr. an die Klägerin 13.743,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Il. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Klageantrag Ziff. l, 1. – 2. angebotenen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus ihren dort genannten Kaufverträgen mit der Beklagten in (Annahme-) Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien wirksam die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart hätten. Auch unter Anwendung deutschen Rechts sei die Klägerin zurn Widerruf der geschlossenen Kaufverträge nicht berechtigt. Ein eventuelles Widerrufsrecht sei jedenfalls zwischenzeitlich erloschen, da beim Erwerb individualisierter und nummerierter Bäume nebst korrespondierender Verträge keine Finanzdienstleistungen i.S.v. § 356 Abs. 3 S. 3 BGB vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.