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Urteil

3 S 189/18

LG Limburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2019:1122.3S189.18.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts, Az.: 4 C 767/17 (10), sowie das am 07.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgericht, Az.: 4 C 767/17 (10), abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.823,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.947,10 € seit dem 23.03.2017 sowie aus 876,64 € seit dem 08.12.2018 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger rückständige Zinsen in Höhe von 2,11 € zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 % zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.116,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts, Az.: 4 C 767/17 (10), sowie das am 07.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgericht, Az.: 4 C 767/17 (10), abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.823,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.947,10 € seit dem 23.03.2017 sowie aus 876,64 € seit dem 08.12.2018 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger rückständige Zinsen in Höhe von 2,11 € zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 74 % zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.116,02 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 26.01.2017 gegen 7.15 Uhr in im Bereich ereignete. Der Kläger befuhr am Unfalltag mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw, amtliches Kennzeichen, die von der kommend Richtung Innenstadt. Er benutzte zunächst die linke von zwei Geradeausfahrspuren, überholte einen LKW und wechselte sodann vor dem Kreuzungsbereich auf den rechten Fahrstreifen. Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen, rückwärts aus der Garagenausfahrt des Eckhauses . Dabei rangierte sie auf dem Gehweg parallel zur, sodass sie sich schließlich in einer Schrägstellung auf dem Bürgersteig befand. Von hier aus fuhr sie vorwärts auf den rechten Fahrstreifen der auf. Es kam zu einer Kollision mit dem Klägerfahrzeug, welches infolgedessen auf der rechten Seite beschädigt wurde. Die Einzelheiten des Unfallereignisses sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ ein Gutachten des Privatsachverständigen vom 04.02.2017 erstellen, das Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.262,91 € und eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € kalkulierte. Als Reparaturdauer werden fünf bis sechs Arbeitstage veranschlagt, die Nutzungsentschädigung pro Tag wird mit 65,00 € brutto nach Sanden/Danner (Stand 01/16) bemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 (BI. 14 ff d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.02.2017 (Anlage K 2, Bl. 31 f d. A.) machte der Kläger gegenüber den Beklagten einen Gesamtschaden in Höhe von 6.333,11 € — bestehend aus Reparaturkosten und Wertminderung in genannter Höhe, Sachverständigenkosten in Höhe von 695,20 €, allgemeiner Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € — sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € geltend. Die Beklagte zu 2) regulierte den Vermögensschaden mit 2.737,04 € auf der Basis hälftiger Haftungsverteilung und erstattete vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 334,75 €. Hinsichtlich der lnstandsetzungskosten verwies sie den Kläger auf die Firma GmbH in als kostengünstigeren Referenzbetrieb. Eine weitere Regulierung lehnte sie mit Schreiben vom 20.03.2017 ab. Nach notdürftiger Reparatur und anfänglicher Weiternutzung seines verkehrssicheren Unfallfahrzeugs versuchte der Kläger ab Oktober 2017 dessen Verkauf vorzunehmen. In der Zeit vom 07.12.2017 bis 10.04.2018 meldete er das Fahrzeug ab und nutzte den Pkw seiner Ehefrau. Am 10.04.2018 meldete der Kläger das Unfallfahrzeug wieder an und fuhr es weiter, da sich ein Verkaufserfolg nicht eingestellt hatte. Letztlich erwarb er ein Neufahrzeug zum Preis von 17.990,00 € inklusive Umsatzsteueranteil von 2.872,35 € und gab den Unfallwagen in Zahlung. Der Kläger hat behauptet, er habe den rechten Blinker gesetzt und sich durch Schulterblick nach rechts Ober einen gefahrlosen Spurwechsel vergewissert. Die Beklagte zu 1) habe während ihres Rangierens und insbesondere bei der Einfahrt in den fließenden Verkehr nicht auf das Klagerfahrzeug geachtet. Zu dem Zeitpunkt, als er — der Kläger — den LKW überholt habe und auf die rechte Fahrspur gewechselt sei, habe sich das Beklagtenfahrzeug noch nicht auf der Fahrbahn befunden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagten zu 1) sei demzufolge eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 10 StVO vorzuwerfen, hinter der die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig zurücktrete. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten lnstandsetzungskosten hat sich der Kläger auf die Kalkulation des Privatsachverständigen berufen. Die Preise des Referenzbetriebs seien nicht allen Kunden frei zugänglich; auch die Firma berechne üblicherweise UPE-Aufschläge von 10 % und einen Materialaufschlag für Metallic-Lackierungen in Höhe von 40 %. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.596,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 26.01.2017 in zu ersetzen; 3. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständige Zinsen in Höhe von 2,11 € zu zahlen; 4. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 394,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe sich bereits vollständig auf der rechten Fahrspur befunden und sogar eine Wegstrecke von ca. 10 m in Richtung lnnenstadt zurückgelegt, als der Kläger den Spurwechsel in Höhe der Kreuzung vollzogen habe. Die Kollision sei auf die Unachtsamkeit des Klägers (§ 7 Abs. 5 StVO) zurückzuführen. Für die lnstandsetzung des Klägerfahrzeugs sei lediglich ein Betrag in Höhe von 4.503,88 € netto gemäß den im Referenzbetrieb zu erwartenden Reparaturkosten aufzuwenden. Nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode sei maximal eine Wertminderung in Höhe von 250,00 eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht vom 16.03.2017 (BI. 35 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zur Frage des Unfallhergangs Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen,, sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverstandigengutachtens. Beide Parteien haben hinsichtlich der Höhe der Instandsetzungskosten und der Wertminderung (Gegen-)Beweis durch Einholung eines Sachverstandigengutachtens angeboten, die Beklagten darüber hinaus die Vernehmung des Zeugen zu den Angaben der Reparaturkosten im Referenzbetrieb. Mit Urteil vom 29.10.2018 hat das Amtsgericht dem Klageantrag zu 1) in Höhe von 3.216,55 €, den übrigen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Dabei hat es eine Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten auf der Grundlage eines Sorgfaltspflichtverstoßes nach § 10 StVO angenommen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, stehe zur Überzeugung fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Trennlinie zur rechten Fahrbahn überfuhr, nur mit der linken Frontpartie auf der rechten Fahrspur befunden habe. Die Aussagen der vernommenen Zeugen hätten demgegenüber nicht zu einer Klärung des Sachverhalts beigetragen. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1) die von einem Anfahrenden zu fordernde äußerste Sorgfalt (§ 10 StVO) unbeachtet gelassen. Da der Einfahrvorgang erst mit der vollständigen Einordnung in den fließenden Verkehr beendet sei, stehe die Kollision in unmittelbar zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit diesem; folglich spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Beklagten zu 1). Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs trete dahinter zurück. Ferner treffe den Kläger kein Mitverschulden nach § 7 Abs. 5 StVO, da er den Fahrstreifen unter ausreichendem Abstand zum fliegenden Verkehr (LKW) gewechselt habe und die Sorgfaltsvorschrift des § 7 Abs. 5 StVO nicht den Anfahrenden schütze. Der Anfahrende dürfe nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibe, sondern müsse stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Der Höhe nach hat das Amtsgericht die zu erstattenden lnstandsetzungskosten auf 4.883,39 (§ 287 ZPO) geschätzt. Das Gutachten des Privatsachverständigen und der Kostenvoranschlag der Werkstatt würden eine hinreichende Basis zur Schadensermittlung bieten; hiernach sei der Mittelwert aus beidem angemessen. Dem Anspruch auf Wertminderung hat das Amtsgericht, ohne nähere Ausführungen in den Entscheidungsgründen, mit 350,00 stattgegeben. Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit Urteil vom 07.01.2019 hat das Amtsgericht den Klageantrag zu 4) hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 394,48 ausdrücklich beschieden. In dem vorangehenden Urteil fehlt es insoweit an der Tenorierung, die Entscheidungsgründe verhalten sich hierzu positiv. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die weit überwiegende Stattgabe der Klage. Die von dem Amtsgericht als maßgeblich erachtete Schlussfolgerung des Sachverständigen, das Beklagtenfahrzeug habe sich nur mit der linken Frontpartie auf der rechten Fahrspur befunden, als der Kläger die Trennlinie überfahren habe, gehe aus dem Gutachten so nicht hervor. Der Sachverständige habe nur die relative Kollisionsposition ermittelt, nicht aber die Stelle, wo auf der Fahrbahn sich der Unfall konkret ereignet habe. Die im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen seien aus Vermutungen rekonstruiert und abhängig von nicht gesicherten Unfallvariablen, so der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge, der Beschleunigung des Beklagtenfahrzeugs und der Position des Lkw. Ferner setze sich das Gutachten nicht mit den anderslautenden Parteiangaben und Zeugenaussagen auseinander. Denen zufolge hätten sich der Fahrstreifenwechsel des Klägers und die Erstkollision mehr im Bereich der Haltelinie ereignet, was wiederum nicht mit Abbildung 4 des Gutachtens übereinstimme. lnsgesamt bestehe daher die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger den Fahrstreifenwechsel erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen habe, mit der entsprechenden Schlussfolgerung, dass sich die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt doch bereits vollständig auf der Fahrbahn befunden haben könnte. Damit fehle es an der für einen Anscheinsbeweis nach § 10 StVO erforderlichen Typizität des Unfallverlaufs. Vielmehr sei zu vermuten, dass der Kläger nicht ausreichend Rückschau gehalten habe (§ 7 Abs. 5 StVO). Die Unaufklärbarkeit führe auf der Basis wechselseitiger Betriebsgefahren zu einer Haftungsquote von jeweils 50 %. Hinsichtlich der Schadenshöhen von Lohnkosten und Wertminderung habe das Amtsgericht die Schätzung nach § 287 ZPO ohne ausreichende Grundlage vorgenommen und sich ausdrücklich Ober die unterbreiteten Beweisangebote (Sachverständigengutachten; Vernehmung des Zeugen ) hinweggesetzt. Die Beklagten beantragen, das am 29.10.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg — 4 C 767/17 (10)— abzuändern und die Klage abzuweisen; gleichfalls: das am 07.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg — 4 C 767/17 (10)— abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung und Klageerweiterung beantragt der Kläger — bei gleichzeitiger Erledigungserklärung hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) — die Urteile des AG Limburg vom 29.10.2018 und 07.01.2019 neu zu fassen und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.116,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.596,07 € seit 23.03.2017, aus 999,95 € seit 08.12.2018 sowie aus 520,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständige Zinsen in Höhe von 2,11 € zu zahlen; 3. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 394,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Haftungsverteilung unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vortrags. In Übereinstimmung mit den Beklagten erachtet er die Schadensschatzung des Amtsgerichts nach § 287 ZPO ohne weitere Beweiserhebung als fehlerhaft. Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger zum einen weiterhin die Erstattung der lnstandsetzungskosten in vollständiger Höhe. Zum anderen macht er — nach der zwischenzeitlichen Anschaffung eines Neufahrzeugs, anstelle der bisherigen Feststellungsklage —einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 999,95 € geltend, begrenzt auf den bei der Durchführung notwendiger Reparaturen laut Privatgutachten angefallenen Betrag. Ferner beziffert er einen Nutzungsausfallschaden in Hale von 520,00 € aus acht Kalendertagen je 65,00 €, gemessen an dem Zeitraum, der nach den Vorgaben des Privatsachverständigen erforderlich gewesen wäre, um das Unfallfahrzeug instand zu setzen. Die Beklagten rügen hinsichtlich der im Wege der Anschlussberufung bezifferten Positionen (Umsatzsteuer; Nutzungsausfall) eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensberechnung. Im Übrigen bestreiten sie den Nutzungswillen des Klägers und einen Nutzungswert des Unfallfahrzeugs von 65,00 € pro Tag. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche wie mündliche Vernehmung des Zeugen . Wegen des lnhalts der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 23.07.2019 (Bl. 396 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2019 Bezug genommen. II. 1. Das Rechtsmittel der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Anschlussberufung des Klägers ist nach Maßgabe des § 524 ZPO zulässig. Die Bezifferung des Umsatzsteueranteils und des Nutzungsausfalls stellt als Übergang von der Feststellungs-zur Leistungsklage eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 04.10.1984 — Vll ZR 162/63 = NJW 1985, 1784 m.w.N.). Einer Teilerledigungserklärung bzgl. des Feststellungsantrags bedarf es insoweit nicht, da der Kläger sein anfängliches Feststellungsinteresse im Wesentlichen auf die voraussichtliche Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung beschränkt hatte (vgl. Klageschrift v. 26.05.2017, Bl. 11 d. A.). Den Wechsel von der Feststellungs-zur Leistungsklage kann der Kläger auch noch im Berufungsverfahren vollziehen (§§ 525, 264 ZPO; BGH, Urteil v. 12.05.1992 — Vl ZR 118/91 = NJW 1992, 2296 m.w.N.). Dies setzt eine zulässige Berufung bzw. Anschlussberufung voraus, an der es fehlen würde, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage bestünde (BGH, Beschluss v. 24.11.1987 — Vl ZB 13/87 = VersR 1988, 417). Mit der vorliegenden Anschlussberufung greift der Kläger zugleich sein Teilunterliegen im Hinblick auf die lnstandsetzungskosten an, sodass die für sein Rechtsmittel erforderliche Beschwer gegeben ist. 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie die erstinstanzliche Haftungsverteilung dem Grunde nach angreift. Die Erwägungen des Amtsgerichts zu einem überwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zu 1) gemäß § 10 StVO, hinter dem sowohl ein eigener Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers als auch die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktreten, lassen weder Rechtsfehler noch Fehler in der Tatsachenfeststellung erkennen (§§ 520, 529 ZPO). Das Amtsgericht stützt den überwiegenden Sorgfaltspflichtverstoll der Beklagten zu 1) auf die wesentliche Schlussfolgerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, das Beklagtenfahrzeug habe sich bei normaler Anfahrweise zum Zeitpunkt des Spurwechsels durch den Kläger nur teilweise, nämlich mit der linken Frontpartie, auf der rechten Fahrspur befunden. Jene Schlussfolgerung begegnet ihrerseits keinen Bedenken; die Kammer teilt die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände der Beklagten hiergegen nicht. Der Sachverständige leitet sein Ergebnis schlüssig von objektiven Anknüpfungspunkten her. Diese sind zum Teil feststehend, so das Schadensbild beider Fahrzeuge und deren jeweiligen Endstellung. Soweit dies nicht der Fall ist, begründet der Sachverständige beispielsweise die Anfahrposition des Beklagtenfahrzeugs nachvollziehbar als „das Mögliche" oder die Anfahrgeschwindigkeit mit der „normalen" Beschleunigung von 2,0 m/s2. Um reine Spekulationen handelt es sich insoweit nicht. lnsbesondere überzeugt die Argumentation des Sachverständigen anhand der Erklärbarkeit des Schadensbildes: Das Klägerfahrzeug sei an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigestreift, während dieses noch in einer Bogenfahrt auf die Fahrbahn aufgefahren sei; ein solcher Ablauf könne den fehlenden Kontakt der Außenspiegel erklären. Hierfür hätte sich das Beklagtenfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als das klägerische Fahrzeug die Trennlinie zur rechten Fahrspur soeben mit der rechten vorderen Ecke überquerte, mit der linken vorderen Ecke auf dem rechten Fahrstreifen befunden (vgl. Gutachten v. 26.06.2018, Seite 12, 13; Bl. 106 f d. A.). Erhebliche Widersprüche zu Parteiangaben und Zeugenaussagen, die geeignet waren, Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen zu begründen, bestehen nicht. Sämtliche der Angaben sind nur eingeschränkt genau und relativieren sich in ihrer Gesamtbetrachtung gegenseitig. So hat die Beklagte zu 1) erklärt, sie sei ca. 10 Meter auf der Fahrbahn gefahren, der Zeuge gibt diesen Abstand mit vier bis fünf Meter an, die Zeugin legt sich nicht fest („wenige Meter zwischen Auffahren und Kollision"). Soweit Letztere die Erstkollision zwischen der Haltelinie und der gestrichelten Linie des Fußgängerübergangs verortet, stimmt dies im Obrigen mit der Abbildung 4 des Sachverständigengutachtens überein. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Anscheinsbeweises zulasten der Beklagten (§ 10 StVO) nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Pflicht aus § 10 StVO lässt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurücktreten (BGH DAR 11, 696; OLG Celle NJW-RR 03, 1536; KG NZV 06, 369; Hentschel/König/Dauer, Straf3enverkehrsrecht, 44. Aufl., § 17 StVG Rn. 18, § 10 StVO Rn. 11 m.w.N.), und zwar auch bei einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs auf den zunächst freien Fahrstreifen (KG NZV 08, 413). Selbst eine Strecke von 10 bis 15 Meter nach dem Anfahren wahrt den haftungsbegründenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein-bzw. Anfahren (KG VRS 113, 33, NZV 08, 413). Eine überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers, die u.U. dessen Mithaftung begründen würde (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.0., § 17 Rn. 10 m.w.N.), wurde nicht vorgetragen bzw. festgestellt. Der von den Beklagten selbst als Vermutung gekennzeichnete Einwand, der Kläger habe vor dem Spurwechsel keinen ausreichenden Schulterblick getätigt, ist eher spekulativ. lm Übrigen greift ein etwaiger Verstoß des Klägers nach § 7 Abs. 5 StVO nicht im Verhältnis zwischen fließendem und ruhendem Verkehr (speziell zum Anfahren: KG DAR 04, 387, NZV 06, 369, 08, 413; OLG München NJW-RR 94, 1442; OLG Hamm NZV 13, 246; Hentschel/König/Dauer, a.a.0., § 7 StVO Rn. 17). 3. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist die Berufung teilweise begründet. Soweit das Amtsgericht die erstattungsfähigen Reparaturkosten durch Mittelwert bestimmt, bietet dies für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine ausreichende Grundlage. Entsprechend ist auch über die diesbezügliche Anschlussberufung des Klägers zu entscheiden, § 524 Abs. 4 ZPO. Die darüber hinaus nunmehr geltend gemachten Positionen sind hinsichtlich der Umsatzsteuer teilweise begründet, hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung unbegründet. a. Die fiktiv geltend gemachten Netto-Reparaturkosten sind dem Kläger in Höhe von 4.613,90 zu erstatten. Soweit die Beklagten ausweislich ihres Prüfberichts Abzüge in den Positionen „Aussengriffe VR Lackieren" und „Aussengriffe HR Lackieren" vorgenommen haben, sind diese Kürzungen nicht gerechtfertigt. Dem Vortrag des Klägers, es handele sich hierbei um notwendige Instandsetzungskosten und nicht nur um die Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile, sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten. Hinsichtlich der zu veranschlagenden Lohnkosten sind diejenigen des Referenzbetriebs mit 101,00 €/Std. fur Kfz-Arbeiten, 102,00 €/Std. fur Karosserie-Arbeiten und 107,00 €/Std. fie Lackierungsarbeiten zugrunde zu legen. Hierbei handelt es sich um die von dem Zeugen vorgelegte Preisliste -den Zeitraum 01.06.2015 — 08.02.2017 (BI. 398 d. A.). lnsoweit stellte sich allerdings die — höchstrichterlich bislang nicht entschiedene — Frage, welcher Verweisungszeitpunkt maßgeblich sein soll, wenn es zu einer Preisänderung im Referenzbetrieb gekommen ist, und zwar zwischen dem Unfallzeitpunkt einerseits und dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis des Klägers von dem Referenzbetrieb andererseits. Vorliegend fanden der Unfall am 26.01.2017 und die Begutachtung des Privatsachverständigen, entsprechend die Kalkulation der fiktiven Reparaturkosten, am 04.02,2017 statt. Am 09.02.2017 erhöhte das Autohaus seine Lohnkostenpreise, wie der Zeuge unter Vorlage von Preistabellen (BI. 389 f. d. A.) glaubhaft bekundet hat. Am 20.03.2017 verwies die Beklagte zu 2) den Kläger erstmals auf das Autohaus als günstigere Alternative. Die Argumentation des Klägers, ihm sei eine günstigere Reparatur bei erst ab der konkreten Kenntnis von diesem Betrieb, mithin niemals zu den von den Beklagten kalkulierten früheren Preisen möglich gewesen, ist prinzipiell nachvollziehbar. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die gesamte Schadensberechnung fiktiv erfolgt, was eine andere Bewertung des für den Kläger zumutbaren — und in diesem Rahmen: Möglichen — rechtfertigen kann. Nach BGH, Urteil vom 14.05.2013 — VI ZR 320/12 (= NJW 2013, 2817) soll im Fall einer fiktiven Schadensberechnung des Geschädigten der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit einer anderen Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen können, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie Verspätungsvorschriften, entgegenstehen. Diese an sich zutreffende Überlegung hilft jedoch nur bedingt weiter, da sich die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zugleich zu der — hier relevanten — Frage verhält, auf welchen Zeitpunkt der weiterhin zulässige Werkstattverweis sodann inhaltlich abzustellen hat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in diesem Zusammenhang den Sinn und Zweck bzw. die Grundgedanken des Werkstattverweises herausgestrichen: Entscheidend sei, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln sei. Der Geschädigte disponiere dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gebe. Der Hinweis der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten diene nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 — VI ZR 320/12, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund objektivierter Vergleichbarkeit erachtet die Kammer es daher als sachgerecht, auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens — als einheitlichen Zeitpunkt für die veranschlagten fiktiven Reparaturkosten einerseits und die Kontrollwerte aus Referenzwerkstätten andererseits — abzustellen. Der Kläger hat sich vorliegend für den Weg der Erstattung fiktiver Reparaturkosten entschieden. Auch insoweit erfolgt nun im Laufe der vorgerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich — von Extremfällen abgesehen — keine Preisanpassung (allg. Preisanstieg etc.), sondern es bleibt bei der ursprünglichen, im Februar 2017 mit Privatgutachten erfolgten Bewertung der zu veranschlagenden Reparaturkosten. Zum Zwecke des objektivierenden Vergleichs sind auch die Preise der, unter Umständen erst später benannten, Referenzbetriebe in diesem ursprünglichen Zeitpunkt zu wählen. Dass der Kläger eine tatsächliche Reparatur naturgemäß nur zu denjenigen Preisen hätten vornehmen können, wie sie im Zeitpunkt der erstmalig konkreten Benennung der Alternativwerkstatt vorlagen, schadet ihm im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nicht. Nach dieser Auffassung ist daher auf die ältere Preisliste des Autohauses (Zeitraum 01.06.2015 bis 08.02.2017) als maßgeblichen Bezugspunkt abzustellen und die Lohnkosten für Kfz-, Karosserie- und Lackierungsarbeiten dieser zu entnehmen. Der Materialkostenaufschlag für eine Zweischicht-Lackierung des Typus Titansilber Metallic beträgt nach den glaubhaften Angaben des Zeugen in seiner Werkstatt 35 % und ist in dieser Höhe zu erstatten. Der Zeuge hat außerdem erläutert, dass seine Werkstatt erst seit Beginn des Jahres 2019 UPE-Aufschläge in Höhe von 10 % nehme; im hier relevanten Zeitraum im Frühjahr 2017 seien diese bei ihnen noch nicht eingepreist gewesen. Die erstattungsfähigen Netto-Reparaturkosten berechnen sich daher aus der Kalkulation des Privatgutachtens unter Berücksichtigung der im Autohaus geltenden erheblichen Verweisungspreise wie folgt: Arbeitslohn 12 AW = Std. 10 AW = Std. AW-Preis 11 9,2 x 10,10 € 92,92 € 2 1,7 x 10,10 € 17,17 € 127 105,8 x 10,20 € 1.079,16 € 16 13,3 x 10,10 € 134 33€ 1.323,58 € Nebenkosten Unterbodenschutz 20,00 € Hohlraumkonservierung: 7 5,8 x 10,20 € 59,16 € Material 30,00 € 109,16 € Lackierung 122 101,7 x 10,70 € 1.088,19 € 35 % 101,7 x 3,74 € 380 87 € 1.469,06 € Ersatzteile 1.712,11 € Summe netto: 4.613,90 € b. Die im Privatgutachten kalkulierte Wertminderung in Höhe von 350,00 € ist im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO vertretbar. Ausweislich der Erläuterungen des Privatsachverständigen wurden bei der Berechnung die Faktoren Fahrzeugalter, Zustand, Wert, Marktlage, Schadensumfang, eingeschlagener Reparaturweg und Erfahrungswerte berücksichtigt (vgl. Bl. 17 d. A.), was für eine angemessen Wertminderung spricht. Der bloße Verweis der Beklagten auf ein anderes Berechnungsmodell — Marktrelevanz- und Faktorenmethode anstelle von Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs, Hamburger- oder Kassler-Modell — zieht dies nicht grundsätzlich in Zweifel, da es eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode nicht gibt. Die Beklagten mögen jene Methoden nicht mehr für zeitgemäß erachten. Allerdings wird, und zwar noch in aktueller Rechtsprechung und Literatur, insbesondere das Modell nach Ruhkopf/Sahm als überwiegend angewandte Methode zitiert (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 21.04.2016 — 7 U 34/15; MOKo/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 57; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 251 Rn. 17). c. Die Erstattung der Umsatzsteuer anlässlich der zwischenzeitlich erfolgten Neuwagenanschaffung ist dem Grunde nach begründet. Es handelt sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensberechnung. Maßstab ist der Grundgedanke des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies wird vorliegend beachtet. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre (so BGH Urteil vom 05.02.2013 — Vl ZR 363/11). Jene Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs erging zwar in der Fallgestaltung, dass der Geschädigten „den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs" abrechnete, wohingegen der Kläger vorliegend seine lnstandsetzungskosten nach wie vor unstreitig fiktiv bestimmt. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist ihm das allerdings gerade nicht vorzuwerfen, sondern entspricht vielmehr den lnteressen der Beklagten; die Reparaturkosten sind vorliegend wesentlich niedriger als die Kosten der Ersatzbeschaffung. Der Kläger beschränkt seinen Anspruch daher bereits selbst auf die (insoweit fiktive) Abrechnung der günstigeren Reparaturkosten; und die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer ist ihm als tatsächlich entstandene zu ersetzen. Bei dieser Berechnung muss der Schädiger nicht mehr leisten als im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Wertungsmaßlig entspricht dies sowohl der Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als auch dem Wirtschaftlichkeits- und Schadensminderungsgebot. Dass es sich hierbei um keine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Berechnung handelt, zeigt auch die Oberlegung: Der Kläger hatte ebenso „konkret" rechnen können, indem er im Ausgangspunkt die durchgeführte Ersatzbeschaffung (inklusive Umsatzsteuer) geltend gemacht bzw. auf sie umgeschwenkt wäre, um sie sodann im Betrag auf die günstigeren Reparaturkosten (Wirtschaftlichkeitsprinzip) zu beschränken. lm Grunde waren die Reparaturkosten auch dann — obwohl im Rahmen einer „konkreten" Berechnung angeführt — nur fiktiv gewesen (vgl. MOKo/BGB/Oetker, a.a.0., § 249 Rn. 468). Die Rechtsprechung nach BGH, Urteil vom 13.09.2016 — Vl ZR 654/15 sowie Urteil vom 02.10.2018 — Vl ZR 40/18 steht dem nicht entgegen. Hiernach soll die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig sein, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils, wenn der Gewählte den Weg der fiktiven Schadensberechnung wählt. Die insoweit angenommene unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung erging allerdings unter der Prämisse der — hier nicht vorliegenden — Fallgestaltung, dass die fiktiven (Ersatzbeschaffungs-)Kosten die Bruttokosten des tatsächlich erfolgten, aber nicht abgerechneten Ersatzgeschäfts übersteigen, sodass der Geschädigte durch das dann ausgesprochene Vermischungsverbot nicht schlechter gestellt wird. In der Höhe ist der Erstattungsanspruch auf diejenige Umsatzsteuer beschränkt, die bei durchgeführter Reparatur angefallen wäre. Entsprechend der obigen Anpassung der erstattungsfähigen Reparaturkosten beträgt dies lediglich 876,64 €. d. Die ferner geltend gemachte Nutzungsentschädigung ist nicht zu erstatten. Es bestehen erhebliche, vom Kläger nicht hinreichend ausgeräumte Zweifel an dessen Nutzungswillen. Der Kläger verzichtete während der Zeit erfolgloser Verkaufsbemühungen — immerhin für eine Dauer von vier Monaten — freiwillig auf die Nutzung seines Fahrzeugs, obwohl dieses verkehrssicher war. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, inwieweit er eine subjektiv spürbare Einbuße während einer (hypothetischen) Reparatur von sechs bzw. acht Tagen erlitten hätte. Zuzüglich der Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 695,20 € und allgemeiner Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, wiederum abzüglich der vorgerichtlichen Regulierung in Höhe von 2.737,00 €, beläuft sich der Erstattungsanspruch des Klägers in der Gesamtsumme auf 3.823,74 €. Die hierauf entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind, abzüglich der vorgerichtlichen Regulierung, in Höhe von 315,60 € zu erstatten. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 291, 288 BGB bzw. § 849 BGB. 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat in der Frage des maßgeblichen Verweisungszeitpunktes bei Preisänderungen des Referenzbetriebes angesichts der Vielzahl von Verkehrsunfallfallen grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Revisionsgerichts hierüber dient der Fortbildung und Einheitlichkeit des Rechts.