Urteil
3 S 32/23
LG Limburg 3. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2023:1006.3S32.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 16.02.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetzlar (35 C 158/21) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin und Berufungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 16.02.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetzlar (35 C 158/21) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin und Berufungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und Berufungsbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000.- € festgesetzt. I. Die Klägerin und Mieterin einer Wohnung der Beklagten beansprucht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht bei Glätte) von der Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen eines Sturzes am 30. Januar 2017 gegen 7.30 auf dem nach ihrer Darstellung eisglatten und nicht gestreuten Hauszugang. Die Mietwohnung ist Teil einer Eigentumswohnanlage, die Beklagte ist deren Eigentümerin und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit schriftlichem Vertrag vom 7.5.2013 (Anl. K1 zur Klageschrift BI. 11 ff. d.A.) mietete die Klägerin von der Beklagten ab dem 1.6.2013 eine Wohnung in der Wohnanlage Straße in Ort § 4 Buchst. b Ziff. 11 des Mietvertrages sieht die Umlegung der Kosten der Schneebeseitigung und des Streuens bei Glatteis auf die Mieterin nach „Eigentumsanteil“ vor. § 26 des Mietvertrages („Hausordnung“) enthält folgende Regelung: „… Der hierzu jeweils verpflichtete Vermieter bzw. Nutzer hat auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg zu reinigen, dort Schnee und Eis zu beseitigen und bei Glätte zu streuen.... Der Mieter ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden". Die Klägerin hat behauptet, als sie am 30.1.2017 gegen 7:30 Uhr ihre Wohnung verlassen habe, um sich zu ihrer Arbeitsstelle zu begeben, sei sie auf dem zum Haus führenden Weg gestürzt, da dieser eisglatt und nicht zuvor von Glatteis befreit worden sei, obwohl Glatteis zuvor in der Wettervorhersage angekündigt worden sei. Bei diesem Sturz habe sie sich schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens 20.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom 30.1.2017 auf dem zu der Immobilie Straße, Ort führenden Weg, resultierenden und künftig entstehend, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1171,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass die Klägerin in der behaupteten Weise infolge eines glatteisbedingten Sturzes zu Fall gekommen sei und dadurch die behaupteten Verletzungsfolgen erlitten habe. Sie hat die Ansicht vertreten, die Haftung für einen etwaigen Glatteisunfall könne ohnehin nicht sie, sondern allenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft treffen. Diese habe – vertreten durch den Verwalter – schon 2008 einen Vertrag über Hausmeistertätigkeit und Winterdienst mit der Nebenintervenientin geschlossen. Darin sei vereinbart, dass diese bei Schneefall oder Eisglätte ab 7.30 morgens für Räumen bzw. Streuen mit abstumpfenden Mitteln zu sorgen habe. Dieser Verpflichtung sei die Nebenintervenientin auch am Vorfallstage nachgekommen. Im Übrigen sei an diesem Tage verbreitet Eisregen aufgetreten. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung der Klägerin, sie sei an dem betreffenden Morgen bei Glatteis infolge nicht durchgeführter Streu- und Räumarbeiten gestürzt, sowie der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt habe Eisregen geherrscht, teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.000 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2018 zu zahlen und an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1050,30 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.3.2021 zu zahlen; Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte als Vermieterin sei der Klägerin, ihrer Mieterin, gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig. Da die Beklagte u.a. die Kosten des Räum- und Streudienstes vertraglich auf die Klägerin überbürdet habe, sei sie – die Beklagte – andererseits auch für deren Gewährleistung verantwortlich. Die Klägerin könne wegen etwaiger Schadensersatzansprüche nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verwiesen werden, weil sie bei Abschluss des Mietvertrages nicht darauf hingewiesen worden sei, dass nicht die Beklagte als Vermieterin das Räumen und Streuen bei Glätte gewährleiste, sondern diese Verpflichtung „auf die WEG delegiert“ worden sei. Die Beklagte habe für ein Verschulden derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bediene, wie für eigenes Verschulden einzustehen (§ 278 BGB). Außerdem verhalte sich die Beklagte auch widersprüchlich, weil sie einerseits bestehende Eisglätte und ihre Verpflichtung zu deren Beseitigung negiere, andererseits aber behaupte, die von Blitzeis geprägte Wetterlage habe effektive Maßnahmen auch unmöglich gemacht. Die Beweisaufnahme habe Eisglätte und den dadurch verursachten Sturz der Klägerin bestätigt, nicht jedoch ein „blitzartiges“ Eintreten dieser Glättelage. Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 12.000.- € sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin für die mit der Verletzung und deren Behandlung einhergehenden Beeinträchtigungen und erheblichen Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich des Feststellungsantrages fehle indes. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die angefochtene Entscheidung für rechtlich und tatsächlich fehlerhaft hält. Sie meint, eine etwaige Haftung für den Glatteisunfall treffe allenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber sie „als Privatperson“. Die Entscheidung des Amtsgerichts führe zu „willkürlichen“ Ergebnissen; die vertragliche Überbürdung von Nebenkosten könne nicht zur Begründung mietvertraglich nicht vereinbarter Pflichten führen. Das Amtsgericht habe auch nicht einmal festgestellt, dass die Klägerin infolge mangelnden Streuens auf Glatteis gestürzt sei, sondern stelle nur darauf ab, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass „Blitzeis“ geherrscht habe. Auch angesichts der Schilderung der vernommenen Rettungssanitäterin, der Zeugin Pauli, bleibe völlig offen, ob „lediglich kleinere Stellen vereist waren oder der gesamte Weg“. Das Amtsgericht habe zudem ihren Vortrag verkannt; sie habe nicht behauptet, dass Streuen nicht möglich gewesen sei, sondern im Sinne einer „zweiten Verteidigungslinie“ argumentiert, dass eine Haftung im Falle von „Blitzeis“ nicht in Betracht komme. Auch die Würdigung der Aussage der Zeugin A sei fernliegend, da diese weder auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte noch auf dem Weg zur gestürzten Klägerin irgendwelche Einschränkungen wahrgenommen habe. Außerdem habe sich das Amtsgericht in nicht tragfähiger Weise eigene Sachkunde angemaßt, indem es nur aufgrund der Parteivernehmung der Klägerin selbst und vorgelegter Arztberichte, die es aber auch nur pauschal in Bezug genommen habe, als bewiesen ansehe, dass die behaupteten Sturzfolgen auch vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes fehle jegliche Begründung. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin schließt sich deren Argumentation an. Sie behauptet, nach ihren Aufzeichnungen hätten ihre Mitarbeiter am Vorfallstag in der Zeit von 6.45 bis 9.00 mit abstumpfenden Mitteln gestreut, nach dem Ersteinsatz um 6.45 hätten die die betreffende Liegenschaft zur Kontrolle nochmals angefahren und erneut gestreut. Beklagte und Nebenintervenientin beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 15.12.2022, Az.: 35 C 158/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Parteien mit der Terminsladung vorbereitend rechtliche Hinweise erteilt, zu denen sie Stellung genommen haben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige, insbes. form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 511 ff. ZPO) Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist eine Schadensersatzhaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (Nichtstreuen bei Glatteis) nicht begründet, weil die Beklagte als Vermieterin einer Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnanlage eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflichten - jedenfalls unter den hier gegebenen Rahmenbedingungen – nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). 1. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter von einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen professionellen Hausmeisterdienst ist im Ausgangspunkt ein typischer Fall einer zulässigen Delegation der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Karlsruhe [14. ZS] NJW-RR 2009, 882; OLG Karlsruhe [7. ZS] Urt. v. 28.3.2012 – 7 U 104/11, BeckRS 2012, 22003). Eine Haftung des Grundstückseigentümers wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht noch in Betracht kommen, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt werden (vgl. Palandt/Sprau BGB, § 823 Rn. 52; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.12.2020 – 9 U 34/19). Das Amtsgericht hat demgegenüber eine - praktisch unbeschränkte - Haftung der Beklagten nach Vertragsrecht bejaht (§§ 280, 278 BGB) und ausgeführt, eine der Haftung nach Deliktsrecht vergleichbare Exculpation komme nicht in Betracht, weil § 278 BGB dies für den Erfüllungsgehilfen nicht vorsehe; die Klägerin sei bei Abschluss des Mietvertrages auch nicht darauf hingewiesen worden, dass nicht die Vermieterin die Räum- und Streupflicht wahrnehme, sondern „diese Verpflichtung auf die WEG delegiert“ und „Vertragsbeziehungen unmissverständlich zwischen den Parteien begründet“ worden seien. Entsprechend der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung trifft die Verkehrssicherungspflicht im Ausgangspunkt aber jedenfalls im Ergebnis die Wohnungseigentümergemeinschaft als gemeinschaftsbezogene Pflicht; es bedurfte keiner „Delegation“ der der Beklagten als Eigentümerin einer Wohnung obliegenden Pflichten auf die WEG. Der Bundesgerichtshof hatte – noch zur vormaligen Fassung des § 10 WEG - allerdings noch offengelassen, ob es sich bei Verkehrssicherungspflicht um eine originäre Pflicht des Verbandes gem. § 10 VI 2 WEG (a.F.) handelt (so Wenzel ZWE 2009, 57 [59]; Suilmann in Bärmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 234, soweit sie nicht ausdrücklich den Wohnungseigentümern zugewiesen sei) oder ob die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und eine Haftung des Verbands deshalb auf der in § 10 VI 3 Hs. 1 WEG angeordneten „Wahrnehmung“ von gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer beruht (so Jacoby ZWE 2014, 9 [10]; ders. ZWE 2017, 149 [155]; s. auch Senat NZM 2012, 421 = NJW 2012, 1724 Rn. 12; NZM 2013, 512 = ZWE 2013, 358 Rn. 10, allerdings im Zusammenhang mit dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungseigentümer). Ungeklärt blieb zudem, ob die Wohnungseigentümer selbst verkehrssicherungspflichtig bleiben und von dem außenstehenden Dritten neben dem Verband auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können (so BeckOK WEG/Müller, Stand 1.11.2019, § 10 Rn. 527 u. § 14 Rn. 63; Dötsch/Greiner ZWE 2014, 343 [345]; für einen Anspruch aus § 1004 I BGB offen gelassen in Senat NZM 2016, 360 = NJW 2016, 1735 Rn. 21; BGH - Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 43/19 - NZM 2020, 611, beck-online). Zur Neuregelung des Jahres 2020 ist insoweit – soweit ersichtlich – insoweit noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. 2. Jedenfalls aber hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft ausweislich des zu den Verfahrensakten vorgelegten schriftlichen Vertrages vom 11.8.2008 bereits vor langer Zeit – vor inzwischen rund 15 Jahren - beschlossen, die Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht vertraglich auf ein Drittunternehmen zu übertragen, und dies vollzogen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.9.2021). Anhaltspunkte für eine (ggf. auch der Beklagten erkennbar) unsorgfältige Auswahl sind nicht ersichtlich. Die vertragliche Regelung sieht hinsichtlich des Winterdienstes vor, dass die auszuführenden Arbeiten „nach Schneefall und Eisglätte in der Zeit von 7.30 geräumt bzw. mit abstumpfenden Mitteln gestreut“ werden sollen. Die Delegation führt im Grundsatz zur Haftung des beauftragten Unternehmens im Falle von Pflichtverletzungen, eine Haftung selbst der Wohnungseigentümergemeinschaft käme ggf. nur noch für Verletzungen der Überwachungs- und Kontrollpflichten in Betracht; in diesem Rahmen käme eine Haftung der Beklagten als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9a Abs. 4 WEG (n.F.) allenfalls noch „nach dem Verhältnis (ihres) Miteigentumsanteils“ in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Unter dem Gesichtspunkt des (Miet-)Vertragsrechts, das die Parteien miteinander verbindet, stellt sich dann die Frage, in welchem Umfang die Beklagte als Vermieterin der Klägerin als ihrer Mieterin dennoch eigenen weitergehenden Pflichten unterliegt. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dass die Beklagte die Räum- und Streupflicht nicht persönlich wahrnehmen würde, ergibt sich entgegen der Bewertung des Amtsgerichts durchaus auch aus dem Mietvertrag, weil darin ein Umlageschlüssel für die Kosten der Schneebeseitigung und des Streuens „nach Eigentumsanteilen“ vereinbart ist. Unabhängig davon ist im rechtlichen Ansatz aber eben nicht die Beklagte als einzelne Wohnungseigentümerin, sondern die rechtsfähige (inzwischen: § 9a Abs. 1 WEG n.F.) Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin verkehrssicherungspflichtig, und auf die konkrete Ausgestaltung der diesbezüglichen Maßnahmen – hier der Beauftragung eines Fachunternehmens – hatte die Beklagte als Wohnungseigentümerin keinen bestimmenden, sondern lediglich im Rahmen ihres Stimmrechts bei Beschlussfassung Einfluss. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt S. 1 der Vorschrift jedoch dann „nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“. Nach der Rechtsauffassung der Kammer ist diese Vorschrift hier anwendbar ist mit der Folge, dass die Beklagte auch als Vermieterin im Verhältnis gegenüber der Klägerin allenfalls ihre Mitwirkung an der Überwachung und Kontrolle des beauftragten Unternehmens im Rahmen der WEG schuldete; eine darüber hinausgehende Haftung käme allenfalls bei etwa konkret erkannten, aber nicht abgewendeten Defiziten in Betracht, die aber nicht ersichtlich sind mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. 4. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Klägerin folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 710 S. 1 ZPO. 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundlegende Bedeutung hat. Die Frage, ob und ggf. mit welchen Einschränkungen die Vermieterin einer Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnanlage ihrer auf eisglatten Zuweg gestürzten Mieterin vertraglich für etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (hier der Streupflicht) haftet, obwohl diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrgenommen wird und auf ein Drittunternehmen delegiert worden ist, ist höchstrichterlich bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden worden.