Urteil
3 S 124/22
LG Limburg 3. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2023:0630.3S124.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 04.10.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetzlar (30 C 269/22) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 1.753,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 04.10.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetzlar (30 C 269/22) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 1.753,17 € festgesetzt. I. Der Kläger beansprucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vom Beklagten als privatem Verkäufer eines „Youngtimers" (Mercedes Benz 380 SL, Erstzulassung Juli 1981) Schadensersatz in Höhe der hälftigen Instandsetzungskosten für den Klimakompressor der Klimaanlage. Der Kläger war durch ein Internetinserat des Beklagten auf der Plattform „ “ auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Die dortige Fahrzeugbeschreibung des Beklagten lautete auszugweise: „Mercedes Benz R 107 380 SL, absolut rostfreie Karosserie, sehr guter Zustand. US Version auf EU-Optik aufwendig umgerüstet mit restaurierten Originalteilen (keine billig Neuware). EZ 07.1981, ca. 150000km, sofort fahrbereit, Scheckheft-gepflegt, Garagenfahrzeug, Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Umfangreiche Original-Historie vorhanden. Kommt mit Hardtop und Hardtopständer sowie original Betriebsanleitung sowie Outdoor-Garage. Zustand laut Gutachten: Note 2, Marktwert laut Mercedes-Benz R/C 107 SL-Club Kaufberatung und OLDITAX: 28.300 EUR US-Version (Stand: Januar 2016). EU-Umrüstung und Reparaturen/Wartung erfolgte in den letzten 4 Jahren mit Liebe zum Detail für insgesamt ca. 7.000 EUR (Belege vorhanden) mit u.a.: MB original Chrom-Stoßstangen (keine billig Neuware) Original Fuchs Barock-Felgen inkl. Aluminium-Narbendecke (kein Plastik) Original Hella Scheinwerfer, restauriert (keine Neuware) Becker Mexico Elektronic Cassette Radio Original VDO km/h Tachometer - EU Lenkstockhebel - Original MB Armaturenbrett (kein Cover) - Neue Sitzpolsterung für Fahrer, Beifahrer und Armlehne - Reparatur/Austausch Luftmengenmesser Erneuerung Dämpfungsgummis Austausch original MB Sonnenblenden“. Nach Kontaktaufnahme führten die Parteien am 1. März 2021 eine gemeinsame Probefahrt durch. Am 5. März 2021 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Darin heißt es im Anschluss an die Individualisierung der Vertragsparteien und des Kaufgegenstandes sowie der Angabe des Kaufpreises: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten“. Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 - bei steigenden Außentemperaturen - fest, dass die Klimaanlage des Fahrzeugs nicht funktionierte. Er wandte sich durch Mailnachricht vom 31.5.21 an den Beklagten, informierte diesen über die Problematik und bat um einen „akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems“. Der Beklagte lehnte ein Entgegenkommen ab und wies etwaige Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3.6.21 zurück. Der Kläger ließ die Klimaanlage instandsetzen und beanspruchte zunächst vorgerichtlich mit Schreiben vom 26.8.21 Erstattung des vollen Rechnungsbetrages (3.506,35 €). Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nimmt der Kläger den Beklagten wegen des hohen Alters des Fahrzeugs nur in Höhe des hälftigen Rechnungsbetrages in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, nach den Feststellungen der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt (Zeuge ……..) sei der Klimakompressor defekt (gerissen) gewesen und habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr funktionsfähig sein können. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.753,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie, an ihn weitere 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Sachmangels wegen einer nicht funktionierenden Klimaanlage (§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB). Zwar hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Klimaanlage funktioniert. Eine entsprechende Beschreibung habe sich in der Beschreibung des Internetangebots der Firma befunden. Dem Kläger sei es auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage angekommen, dies sei dem Beklagten auch bewusst gewesen. Die Parteien hätten etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers aber wirksam ausgeschlossen, indem sie im schriftlichen Kaufvertrag den Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbarten. Dieser Gewährleistungsausschluss sei unbedenklich wirksam, der Beklagte sei (ebenfalls) Verbraucher. Der Beklagte könne sich auch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen; er habe keine besondere Gewähr für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen und keine Erklärung abgegeben, aus der der Kläger hätte entnehmen können, dass der Beklagte für „alle Folgen des Fehlens einstehen“ werde, auch wenn der Beklagte noch bei der Probefahrt erklärt habe, die Klimaanlage funktioniere und diese zu diesem Zeitpunkt auch „unstreitig funktioniert“ habe. Anhaltspunkte für ein etwaiges arglistiges Verschweigen eines Mangels seien nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die angefochtene Entscheidung für widersprüchlich und rechtsirrig hält: Einerseits gelange das Amtsgericht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, lehne sie andererseits aber wieder ab mit der Begründung, der Kläger (gemeint wohl: der Beklagte) habe keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Er — der Kläger - habe unter Beweisantritt dargelegt, dass die Klimaanlage bei Übergabe des Fahrzeugs nicht funktioniert haben könne; diesem Beweisantritt hätte das Amtsgericht nachgehen müssen. Der Verkäufer hafte für eine Beschaffenheitsbeschreibung im Internetinserat auch dann, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht enthalten sei. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter; der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 511 ff. ZPO) Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Kammer teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, das den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch in Bezug auf die Klimaanlage des Fahrzeugs zu Recht als wirksam und durchgreifend angesehen hat. 1. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (29.11.2006 - VIII ZR 92/06 - NJW 2007, 1346 — beck-online) ist die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache im Kaufvertrag bei gleichzeitigem pauschalem Ausschluss der Gewährleistung regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (im entschiedenen Fall: Erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Laufleistung eines Motorrades). Zur Beschaffenheit gehören dabei auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Beschaffenheit und Verwendungseignung bilden die Anknüpfungspunkte für einen etwaigen Sachmangel (bzw. die Feststellung der Sachmangelfreiheit). Beschaffenheit bezieht sich auf einzelne Merkmale der Kaufsache, Verwendungseignung auf ihren Gebrauchszweck. Beides lässt sich nicht immer trennscharf scheiden. Zur Beschaffenheit zählen nicht nur natürliche Eigenschaften der Kaufsache wie Material, Qualität, Zustand, Leistung, Fähigkeiten usw, sondern auch alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die nach der Parteivereinbarung oder Verkehrsüblichkeit den Verwendungszweck bestimmen. Die Parteien können daher beliebige Merkmale einer Kaufsache zur Soll-Beschaffenheit erklären und damit den Bestimmungen der §§ 433 I 2, 437 ff. unterwerfen (Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021, BGB § 434 Rn. 7). Insoweit ist eine „interessengerechte Abwägung“ vorzunehmen (etwa: BGH, Urteil vom 9.9.2020 – VIII ZR 150/18 – beck-online – Rn.20). Soweit die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senat NJW 2006, 434 Ls. 1 und Rn. 19; NJW 2008, 53 Rn. 19; NJW 2009, 1588 Rn. 13; MüKoBGB/Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; jurisPK-BGB/Ball, 1.2.2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (NJW 2021, 151 Rn. 23, BGH a.a.O.). 2. In Übereinstimmung hiermit — und auch mit der durch den Kläger zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung — hat das Amtsgericht auf der Grundlage des Internetinserats des Beklagten eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur im (unstreitigen) Vorhandensein einer Klimaanlage in dem verkauften PKW als solchem, sondern auch in deren Funktionsfähigkeit noch im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger gesehen. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus aber nicht zugleich die gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten. Bei der Kaufsache handelte es sich um einen rund 40 Jahre alten „Youngtimer" (lt. Kaufvertrag: „Oldtimer"). Sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrages als auch nach dem ebenso eindeutigen Wortlaut des Internetinserats erfolgte bzw. sollte der Verkauf ausdrücklich „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" bzw. „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" erfolgen. Angesichts der unvermeidlichen und teils selbst gebrauchsunabhängigen Alterung der Bauteile muss auch bei einem hochwertigen und gepflegten PKW dieses Alters per se mit auftretendem Instandsetzungs- oder Überholungsbedarf gerechnet werden. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs kann üblicherweise nicht erwarten, dass dem Verschleiß und der Alterung unterliegende Bauteile wie der Klimakompressor auch auf weitere Sicht funktionieren werden; er wird aufgrund der Beschreibung in der Internetannonce, die Klimaanlage „funktioniere einwandfrei", lediglich erwarten können, dass sie im aktuellen Zustand funktioniere, angesichts des vergleichsweise hohen Alters des Fahrzeugs aber nicht, dass sie auch funktionsfähig bleiben und der Beklagte dafür einstehen werde. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Internetbeschreibung unter auch „Reparaturen und Wartung … in den letzten 4 Jahren“ eingehend bezeichnet hatte, Arbeiten an der Klimaanlage dort aber nicht genannt waren; vor allem hat der Beklagte aber eben nicht erst im Kaufvertrag, sondern schon im Rahmen dieser Internetannonce ausdrücklich und unübersehbar hervorgehoben, der Verkauf solle – und zwar ersichtlich insgesamt - „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ erfolgen. Zu Recht hat das Amtsgericht deshalb die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie des Beklagten für die (fortbestehende) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage verneint. Der schriftliche Kaufvertrag enthält kein dahingehende Regelung oder Erklärung; und auch das „vertragsanbahnende" Internetinserat des Beklagten betonte in der Fahrzeugbeschreibung schon den beabsichtigten umfassenden Gewährleistungsausschluss wie folgt: „Mercedes Benz R 107 380 SL - …, Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Auch „im Lichte" des Internetinserats ergibt sich mithin auch in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage keine Übernahme einer besonderen Einstandspflicht des Beklagten; dem Passus „Klimaanlage funktioniert einwandfrei" kommt im Gesamtkontext auch dort lediglich die Qualität einer Beschaffenheitsbeschreibung des Kaufobjekts zu. 4. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang argumentativ auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4.5.2021 (28 U 237/18), die sich mit der Problematik einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf eines Oldtimers (dort: Mercedes Bj. 1970) befasst hat. Werde eine Beschaffenheit vereinbart (es müsse keine Garantie sein), dann müsse das streitgegenständliche Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch aufweisen, der Sachmängelgewährleistungsausschluss greife dann nur hinsichtlich etwaiger anderer „Mängel“, für die eine Beschaffenheit nicht vereinbart war. Hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit allerdings - hier die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage - bleibe der Beklagte und Berufungsbeklagte im Lichte der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Erfüllung verpflichtet. Die dortigen Parteien hatten allerdings bei Vertragsschluss vereinbart, dass der Beklagte die (dort) defekte Klimaanlage reparieren lässt (OLG Hamm Urt. v. 4.5.2021 – I-28 U 237/18, BeckRS 2021, 56230 Rn. 71, beck-online), ferner war die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses im dortigen Falle streitig und der Beklagten deren Beweis nicht gelungen (Rn. 85). Insoweit lagen die Dinge in der zitierten Entscheidung also wesentlich anders als im vorliegenden Falle: Hier gingen nach Lage der Dinge beide Parteien im Zuge der gemeinsamen Probefahrt noch davon aus, dass die - eingeschaltete und zumindest vermeintlich funktionierende – Klimaanlage uneingeschränkt funktionsfähig sei, konkrete Vereinbarungen hierzu wurden (wohl auch deshalb) nicht getroffen, wohl aber ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. Funktionierte die Klimaanlage, wie der Kläger behauptet, aber unbemerkt schon bei der Probefahrt nicht, dann konnte und durfte er in dieser Situation nach der Rechtsauffassung der Kammer dennoch nicht mehr erwarten, als es der üblichen und nach Lage der Dinge zu erwartenden Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entspricht, das mit einer rund 40 Jahre alten Klimaanlage ausgestattet ist und die nach den Inseratsangaben auch keine besondere Überholung erfahren hatte: Der Beklagte schuldete eben auch dann nicht mehr als die übliche Beschaffenheit einer solchen - längst lange über die übliche technische „Lebenserwartung“ hinaus betriebenen - Anlage, also einer Klimaanlage, mit deren Ausfall und anschließendem Instandsetzungsbedarf er ohnedies jederzeit rechnen musste und für die der Beklagte gerade keine gewährleistungsrechtliche Verantwortung übernehmen, sondern diese im Gegenteil ausdrücklich ausschließen wollte. 5. Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Defekt des Klimakompressors bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste, sind – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – aber weder dargelegt noch ersichtlich, zumal die Parteien laut Tatbestand des angefochtenen Urteils am 1.3.2021 — vor dem Vertragsschluss — eine Probefahrt mit unstreitig eingeschalteter Klimaanlage durchgeführt haben. 6. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 710 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. 7. Die Kammer hält es für geboten, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen (s.o. I.4).