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Urteil

2 Ks 6170 Js 245370/19

LG Limburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2020:1120.2KS6170JS245370.1.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit besonders gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung und der Nötigung und der Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu vollstrecken. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit besonders gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung und der Nötigung und der Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu vollstrecken. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Zur Person II. Zur Sache 1. Tatvorgeschichte Am Mittwoch, den 02.10.2019 kündigte sich der Angeklagte kurzfristig telefonisch bei seinem Cousin, dem Zeugen..., zum Besuch an, weil er selbst über keine finanziellen Mittel mehr verfügte und auf die Unterstützung des Cousins hoffte. Dieser wohnte in H. und betrieb im nahe gelegenen L., in der W.straße, ein Restaurant. Bei der W.straße handelt es sich um eine kleine, einspurige Straße, die nach Westen hin in die D. Straße mündet. Die D. Straße führt als Bundesstraße … von D. kommend zur S., der Hauptverkehrsader in L.. Die D. Straße wird kurz hinter dem Kreisel D. Straße T.straße/J.-S.-Straße zweispurig. Zweispurig führt sie auch an der einmündenden R.straße entlang, bevor sie in Höhe der Einmündung zur W.straße hin eine Fußgängerampel aufweist. In Richtung S. fächert sich die linke Spur der D. Straße in zwei Linksabbiegerspuren auf, welche an der ampelgeregelten Kreuzung in die zweispurige S. einmünden. Die S. führt dort in Richtung der Bundesstraße … nach einigen hundert Metern am Landgerichtsgebäude vorbei. Dort erweitert sie sich um eine dritte Spur zum Linksabbiegen in die S.-F.-Straße. Die Kreuzung S./S.-F.-Straße/D.-W.-Straße ist durch Ampeln geregelt. Der Angeklagte wurde von seinem Cousin aufgenommen, wohnte bei diesem und begleitete ihn täglich in dessen Restaurant, wo er diesem beim Putzen und Spülen etwas aushalf. Am Tattag, Montag, den 07.10.2019, half der Angeklagte wie die Tage zuvor seinem Cousin im Restaurant aus. Um 12.07 Uhr lud der Angeklagte mit seinem Smartphone eine App namens „Euro Truck Evolution (Simulator)“ herunter. Dabei handelt es sich um ein Spiel, mit dem das Fahren von Lkw simuliert wird. Es stehen diverse europäische Lkw-Modelle zur Auswahl, die laut Spielbeschreibung detailliert nachempfunden sind und dem Original stark ähneln. Mittags verließ er das Restaurant mit der Idee, sich die Haare schneiden zu lassen. Als dies nicht gelang, es war Montag, kehrte er in das Restaurant zurück. Dort aß er mit seinem Cousin zu Mittag. Gegen 15.30 Uhr gab der Angeklagte vor, spazieren gehen zu wollen und verließ das Restaurant erneut. Dabei traf er seinen anderen Cousin, den Zeugen..., der gerade auf dem Weg zum Einkaufen war. Der Angeklagte begleitete ihn. Danach gingen beide spazieren und erwarben bei einem Dealer in der Innenstadt zwei Gramm Marihuana. Dieses rauchten sie gemeinsam. Das Marihuana war stark und der Angeklagte dadurch gelöst. Er erzählte von seinen Wünschen, heiraten und eine Familie gründen zu wollen. Vor der Wohnung des Zeugen... trennten sich beide. Der Angeklagte schaute kurz im Restaurant des Zeugen... vorbei. Da dieser ihm sagte, nun schließen zu wollen und noch aufräumen zu müssen, verabschiedete sich der Angeklagte mit den Worten, er sei gleich wieder da. 2. Tatgeschehen Tat 1: Entwenden des LKW Der aufgrund des vorangegangenen Marihuanakonsums enthemmte Angeklagte begab sich sodann gegen 17.15 Uhr zur westlich gelegenen D. Straße. Es war hell bei stark bewölktem Himmel, etwa 10 Grad Celsius und trockener Witterung. Die Fahrbahnen von D. Straße und S. waren trocken, griffig und frei von Verunreinigungen. Beide Straßen waren aufgrund des Feierabendverkehrs stark befahren. Auf den Spuren in Richtung Bundesstraße … hatte sich vor der Kreuzung zur S. eine Schlange von Fahrzeugen gebildet, die bis hinter die einmündende R.straße standen. In dieser Schlange auf auf der linken der beiden Spuren noch vor der Einmündung zur R.straße stand der Zeuge... mit dem von ihm geführten Lkw der Firma …. Der Lkw, Modell Mercedes-Benz Actros, war mit Leergut beladen, das der Zeuge in D. aufgenommen hatte. Der Lkw wies zusammen mit dem Sattelauflieger eine Masse von 17.550 kg auf. Der Angeklagte, dessen Gedanken im Laufe des Tages bereits um das Lkw-Fahren gekreist waren, sah den Lkw und entschloss sich, diesen gewaltsam zu übernehmen und damit einen Unfall herbeizuführen. Er war mit seiner Lebenssituation unzufrieden und unglücklich über die private und berufliche Stagnation. Er wollte aus seiner als unerträglich empfundenen Situation ausbrechen und mit einer aufsehenerregenden Tat auf sich aufmerksam machen.Der Angeklagte ging geradewegs auf den Lkw des Zeugen... zu, ohne weiter auf den Straßenverkehr zu achten. Er riss die Fahrertür auf, stieg auf das Trittbrett, hielt sich mit einer Hand am Lenkrad fest, packte den Zeugen... mit der anderen an dessen Jacke und zerrte daran, um ihn aus dem Lkw zu werfen. Der vollkommen überraschte Zeuge... fragte noch, was er denn wolle, worauf der Angeklagte indes nicht antwortete, sondern weiter an ihm zerrte. Um einer weiteren Konfrontation aus dem Weg zu gehen, stellte der verängstigte Zeuge seinen Widerstand ein, zog den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss ab und ließ sich aus der Fahrgastzelle ziehen. Während dieses Vorgangs löste der Zeuge seinen Fuß von der Bremse, sodass der mit einem automatischen Getriebe ausgestattete Lkw in eine kaum merkliche Kriechbewegung geriet. Diese Bewegung verhinderte, dass der Motor durch das Abziehen des Fahrzeugschlüssels aus dem elektronischen Zündschloss abgeschaltet wurde. Die Ampel sprang unterdessen auf Grün um, sodass sich die vor und neben dem Lkw wartenden Fahrzeuge in Bewegung setzten. Der Lkw erreichte unterdessen aufgrund der gelösten Bremse eine Geschwindigkeit von etwa 6 km/h. Der Angeklagte nahm auf dem Fahrersitz Platz, schloss die Tür und fuhr los. Tat 2: anschließende Fahrt Der Angeklagte beschleunigte den Lkw stark, fuhr über die grün zeigende Fußgängerampel auf Höhe der Einmündung der R.straße und bog an der ebenfalls grün zeigenden Kreuzungsampel fahrsicher nach links auf die S. ein. Er beschleunigte den Lkw weiter auf der rechten der beiden Fahrspuren über eine Strecke von etwa 250 Metern auf schließlich etwa 44 km/h. Auf der S. staute sich vor der roten Ampel an der Kreuzung zur S.-F.-Straße/D.-W.-Straße der Verkehr in der Fahrtrichtung des Angeklagten. Der Angeklagte erkannte die stehenden und die langsam auf das Ende der Warteschlange zufahrenden Fahrzeuge. Die sich als erste bietende Möglichkeit griff er auf, einen aufsehenerregenden Unfall mit dem Lkw herbeizuführen. Er wollte ungebremst auf diese auffahren. Dabei wollte er ausnutzen, dass die Fahrzeuginsassen nicht damit rechneten, dass er mit dem Lkw auf diese auffahren würde. Ihm war bewusst, dass er sein Vorgehen nicht vollständig beherrschen konnte und dass damit unkalkulierbare Gefahren für ihn sowie für die Gesundheit und das Leben der vorausfahrenden Fahrzeuginsassen und der auf dem Gehweg befindlichen Passanten einhergingen. Dies war ihm gleichgültig. Mit diesen Risiken fand er sich ab, um sein Ziel zu erreichen, einen aufsehenerregenden Unfall herbeizuführen. Der näheren Beschaffenheit der übrigen Fahrzeuge, deren Größe und Sicherheitsausstattung, schenkte er in der Kürze der Zeit keine nähere Aufmerksamkeit. Mit einer Geschwindigkeit von etwa 44 km/h fuhr der Angeklagte um etwa 17.19 Uhr zuerst auf den ausrollenden Pkw des Zeugen... auf. Dies geschah in Höhe der an der S. gelegenen Niederlassung der Kreissparkasse etwa 82 Meter, bevor der Lkw seine Endposition erreichte. Anschließend fuhr er mit immer noch etwa 44 km/h auf den mit den Zeugen... und......... besetzten Mercedes-Benz Sprinter und sodann, während der Angeklagte von der rechten auf die linke Spur wechselte, auf den Pkw des Zeugen... auf, der besetzt war mit dem Zeugen... als Fahrer sowie den Zeugen...,...,... und... als Mitfahrern. Beim Heranfahren des Angeklagten an die vorgenannten Fahrzeuge erkannte die VRDU, ein im Lkw verbautes elektronisches Steuergerät, das anhand von Videosignalen der Frontkamera und Radarsignalen des Frontradarsensors Warnungen abgeben oder sogar Notbremsungen vornehmen kann, vier vorausfahrende Objekte, löste zwei Warnungen aus und leitete eine Teilbremsung im Zusammenhang mit der Kollision mit dem Mercedes-Benz Sprinter aus. Weitergehende Eingriffe nahm das System nicht vor, da der Angeklagte ständig kleinere Änderungen der Lenkradstellung vornahm und unmittelbar vor der ersten Kollision, derjenigen mit dem Pkw des Zeugen..., die Gaspedalbetätigung von 70 % auf 40 % zurücknahm, bevor er diese erneut auf 80 % steigerte und dem System so Fahrerreaktionen zeigte. Aufgrund dieser ersten Kollisionen wurde der Frontradarsensor der VRDU derart beschädigt, dass das System nicht mehr arbeiten konnte und weitere Eingriffe unterblieben. Durch den Aufprall auf den Mercedes-Benz Sprinter wurde dieser wiederum von seiner Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 19 km/h auf etwa 43 km/h beschleunigt. Die Zeugin..., die gerade die S. zu Fuß vom Gehweg aus überqueren wollte, konnte es nur durch eine schnelle Reaktion vermeiden, von dem angeschobenen Sprinter erfasst zu werden. Der Gehweg wird dort zwischen den Einmündungen der J.-L.-Straße und der D.-W.-Straße auf der der S. abgewandten Seite von einer etwa hüfthohen Mauer eingegrenzt. Der Mercedes-Benz Sprinter wurde weiter zunächst auf den Pkw des Zeugen... geschoben, der von dem Zeugen... als Fahrer und den Zeugen... und... als Mitfahrer besetzt war. Anschließend wurde der Mercedes-Benz Sprinter weiter zur Seite abgetrieben und auf den auf der linken Spur befindlichen Pkw des Zeugen... aufgeschoben. Letzterer war nur von dem Zeugen... besetzt. Dabei drang der Mercedes-Benz Sprinter tief in den rechten Heckbereich des Seat ein, „schälte“ das hintere Anschlussblech und den Kofferraumboden vom Längsträger hinten rechts ab und stellte das Fahrzeugdach im hinteren rechten Bereich giebelförmig auf. Im Innenraum reichte der Anstoß bis gegen die Rückenlehne der hinteren Sitzbank des Seat und verschob diese nach vorne hin. Die Kettenreaktion setzte sich dadurch fort, dass der Wagen des Zeugen... auf denjenigen des Zeugen... aufgeschoben wurde, bevor der Wagen des Zeugen... eingeklemmt zwischen dem Lkw und dem Pkw der Zeugin... seine Endstellung im Bereich der Linksabbiegerspur in Richtung S.-F.-Straße erreichte. Das Fahrzeug des Zeugen... wurde zur Seite unter den SUV der Zeugin... geschoben, der zu diesem Zeitpunkt auf der rechten der beiden Fahrspuren stand. Die Zeugin... befand sich an der Ampel wartend in dem von ihr gesteuerten Fahrzeug. Im Weiteren wurde die Zeugin..., die ihren Fuß wegen der Stärke des Anstoßes nicht mehr auf dem Bremspedal halten konnte, mit ihrem Fahrzeug auf den an der Ampel auf der rechten Spur wartenden Pkw der Zeugin... aufgeschoben, in dem sich jene und die Zeugin... als Beifahrerin befanden. Weiter wurde die Zeugin... auf das auf der linken Spur befindliche Fahrzeug der Zeugin... aufgeschoben, das dadurch in eine Rotationsbewegung um die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn versetzt wurde. Das Fahrzeug der Zeugin... wurde durch den Anstoß auf dasjenige der Zeugin..., das ganz vorne auf der rechten Spur an der Ampel stand, aufgeschoben und dasjenige der Zeugin... in seiner Drehbewegung auf das Heck des Kombis des Zeugen......, welcher dadurch in eine Rotationsbewegung um die Fahrzeughochachse entgegen dem Uhrzeigersinn versetzt wurde. Das Fahrzeug des Zeugen... wurde dadurch gegen den stehenden Toyota der Zeugin... gedrückt, welcher zuletzt auf dasjenige der Zeugin... aufgeschoben wurde, die auf der linken Fahrbahnseite ganz vorne stand. Der vom Angeklagte gesteuerte Lkw kam durch die zahlreichen Kollisionen verlangsamt schließlich auf der Verkehrsinsel, die die beiden Fahrtrichtungen der S. voneinander trennt, zum Stehen. Bis dorthin hatte er von der Halteposition in Höhe der Volkshochschule/Einmündung R.weg eine Wegstrecke von ca. 332 Metern zurückgelegt. Der Angeklagte löste während der gesamten Fahrt zu keinem Zeitpunkt das Gaspedal vollständig. Die Gaspedalstellung bewegte sich im Rahmen von 40%iger bis 80%iger Betätigung. Er betätigte zu keinem Zeitpunkt das Bremspedal. Auch nahm er keine Ausweichbewegungen vor. Er bewegte das Lenkrad lediglich um etwa -0,3 bis +0,3rad. Der Lkw fuhr sich auf der Verkehrsinsel fest. Der Angeklagte ging davon aus, seine Fahrt mit diesem nicht mehr fortsetzen und dementsprechend mit diesem keine weiteren Kollisionen herbeiführen zu können. Auch erkannte er, dass keine anderen großen, fahrbereiten Fahrzeuge, etwa ein weiterer Lkw, zur Verfügung standen. Tat 3: Auseinandersetzung mit Passanten nach dem Aussteigen Der Angeklagte stieg mit leicht blutender Verletzung am Mund aus dem Lkw und trat auf die S. in die Gegenrichtung. Dort war der Verkehr noch nicht zum Erliegen gekommen. Einen im Passieren begriffenen silbernen Mercedes-Benz hielt der Angeklagte an. Durch das geöffnete Fahrerfenster griff er in den Innenraum.Der Fahrer konnte ihn mit einem Schlag zurückdrängen und fuhr davon. Die in der Nähe befindliche Zeugin... hielt den Angeklagten wegen seiner augenscheinlichen Verletzung für hilfsbedürftig und trat an ihn auf der Fahrbahn der S. heran. Der Angeklagte packte sie unvermittelt mit beiden Händen an ihrem Schlauchschal und riss daran. Die überraschte Zeugin konnte sich dem Griff nicht entwinden und geriet hierüber in Panik. Ihre Begleiter, die Zeugen... und..., eilten zur Hilfe und rissen den Angeklagten von der Zeugin los. Dabei schlug der Angeklagte zweimal nach dem Zeugen... und traf ihn einmal kraftvoll im Bereich von Schulter und Hals, bevor er zu Boden gebracht werden konnte. 3. Nachtatgeschehen Die Zeugin... trat an den Angeklagten heran, nahm ihn am Arm und zog ihn von der Straße weg in Richtung des Landgerichtsgebäudes, da sie dachte der Angeklagte stehe unter Schock und brauche Hilfe. Dieser fiel jedoch vor ihr auf die Knie, fasste sie an den Fußgelenken und murmelte „Allah u Akbar“. Anschließend führte sie den Angeklagten zu dem Parkplatz vor dem Landgerichtsgebäude, wo sie ihn erst hinsetzte und dann mit leichtem Druck bewegte, sich hinzulegen. Ein Passant hielt dem Angeklagten zur Selbstinfusion die Beine hoch. Nach Eintreffen der Rettungskräfte wurde der Angeklagte auf einer Trage fixiert und in den Rettungswagen verbracht, wo sich der Notarzt, der Zeuge Dr...., um ihn kümmerte und Blut für weitergehende Untersuchungen entnahm. 4. Weitergehende Tatfolgen der Geschädigten Der Zeuge... litt in der Folge psychisch an der Tat. Er befand sich über einen Zeitraum von drei Monaten für insgesamt sechs Stunden in Psychotherapie, um seine Alpträume und Erinnerungen aufzuarbeiten. Auch wechselte er den Arbeitgeber, um nicht mehr dieselbe Strecke wie am Tattag fahren zu müssen. Der Zeuge... erlitt infolge des Schlages eine Prellung der Hals-Nacken-Muskulatur und war für zwei Tage in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. In Gedanken beschäftigte ihn der Vorfall noch einige Wochen. An dem vom Angeklagten geführten Lkw entstand ein reparaturbedürftiger Schaden in Höhe von 42.532,75 € netto. Die Insassen der beteiligten Fahrzeuge haben kollisionsbedingt folgende körperliche, psychische und fahrzeugbezogene Beeinträchtigungen erlitten: Der Zeuge... hatte Nackenschmerzen und einen Sachschaden in Höhe von 2.000,- € an seinem Mercedes. Der Zeuge... hatte infolge der Kollision für zwei bis drei Tage Nackenschmerzen und konnte am Folgetag nicht zur Arbeit gehen. Der Zeuge... erlitt diverse Prellungen im Bereich seiner Rippen, Hals- und Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen hielten eine Woche an. Der Zeuge... litt nur kurz nach dem Unfall an einer schmerzhaft bewegungseingeschränkten Halswirbelsäule. Der Vorfall beschäftigte ihn jedenfalls am nächsten Tag sehr, mittlerweile hingegen nur noch selten. Sein BMW wurde stark beschädigt. Die Zeugen...,...,... und... litten jeweils an einer schmerzhaft bewegungseingeschränkten Halswirbelsäule, was nach einigen Tagen abklang. Der Zeuge... litt an Schmerzen in der Halswirbelsäule beim Bewegen, was nach einigen Tagen abklang. Sein BMW erfuhr einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von 6.000,- €, der von der Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters nicht ersetzt wurde mit der Begründung, es liege Vorsatz auf Seiten des Angeklagten vor. Der Zeuge... erlitt Nackenschmerzen in Form einer schmerzhaft bewegungseingeschränkten Halswirbelsäule. Der Zeuge... erlitt an den Knien und Schienbeinen Prellungen und Schmerzen im Hals-Nackenbereich, die mittlerweile folgenlos abgeklungen sind. Seit November 2019 befindet er sich in psychologischer Behandlung, da er seit dem Vorfall an Angstzuständen und Schlafstörungen leidet. Die psychologische Behandlung erfolgt alle drei Wochen ambulant. Eine stationäre Therapie ist geplant. Er durchlebt den Vorfall nachts immer wieder. Die negativen Erinnerungen an den Vorfall werden jedes Mal hervorgerufen, wenn ihm im Straßenverkehr ein Lkw begegnet. Sein Seat erfuhr einen wirtschaftlichen Totalschaden. Den Sachschaden in Höhe von 3.000,- € beglich die Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters unter Berufung auf Vorsatz des Fahrers nicht. Der Zeuge... erlitt Schürfwunden und Schnitte, Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich und Rückenschmerzen, wegen derer er Schmerzmittel einnahm. Im Anschluss an den Vorfall war er für drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er erlitt zudem eine Beckenschiefstellung, die eine physiotherapeutische Behandlung notwendig machte. Wegen täglicher Angstzustände befand er sich von Oktober 2019 bis März 2020 in wöchentlicher psychologischer Behandlung. Laute Geräusche lassen ihn noch heute aufschrecken. Auch leidet er an Schlafstörungen. Der Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 3.900,- € wurde ihm von der Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters nicht ersetzt. Die Zeugin... litt für etwa eine Woche an Schmerzen beim Anheben der rechten Schulter. Durchschlafen konnte sie in den ersten Wochen nach dem Vorfall nicht. Der Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von 34.000,- € wurde von ihrer Vollkaskoversicherung reguliert. Die Zeugin... erlitt ein Schleudertrauma und leichte Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Ihr Auto im Wert von etwa 10.000,- € war ein wirtschaftlicher Totalschaden, den ihre Vollkaskoversicherung ausglich. Die Zeugin... erlitt ein HWS-Schleudertrauma. Die Zeugin... erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule, leichte Kopfschmerzen und zwei Wochen Schwindel. Ihre Vollkaskoversicherung regulierte den Kfz-Schaden bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- €. Die Zeugin... erlitt Prellungen an beiden Knien und eine Distorsion der Halswirbelsäule. Psychisch belastet sie der Vorfall noch heute. Der Schaden an ihrem Auto belief sich auf den Wiederbeschaffungswert von 8.000,- € und die Reparaturkosten auf etwa den doppelten Betrag. Ersatz erhielt sie dafür bislang nicht. Der Zeuge... erlitt ein Schleudertrauma, das erst nach etwa vier Wochen vollständig abklang. Seine Vollkaskoversicherung regulierte seinen Kfz-Schaden von etwa 8.000,- € bis 9.000,- €. Die Zeugin... erlitt leichte Schmerzen im Rücken und im Halsbereich. Ihr Kfz-Schaden in Höhe von 10.000,- € wurde noch nicht reguliert. Die Zeugin... erlitt ein Schleudertrauma und Angstzustände. Deshalb war sie einige Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Noch heute beschäftigt sie der Vorfall. Ihren Kfz-Schaden in Höhe von etwa 5.000,- € zahlte die Verkehrsopferhilfe. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen insoweit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Exploration, die der psychiatrische Sachverständige Dr.... geschildert hat sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des Zeugen... und den übereinstimmenden Angaben der Zeugin... zum Ablauf der gemeinsamen Beziehung. Seine Angaben zu seinem Melde- und Aufenthaltsstatus werden gestützt durch den verlesenen Auswertebericht des Hessischen Landeskriminalamts vom 15.10.2019 zur Ausländerakte des Angeklagten und diejenigen zu seinem Lkw-Führerschein durch die verlesene Auskunft der Botschaft der Syrischen Arabischen Republik vom 25.11.2019. Die verlesenen Vorstrafen hat der Angeklagte wie festgestellt anerkannt. Zu dem Vorfall vom 18.10.2016 hat er angegeben, betrunken gewesen zu sein. Anlass sei gewesen, dass der Zeuge... seine Freundin angemacht habe. Die Geldstrafe habe er bezahlt. Zu dem Vorfall auf der Kirmes in M. am 31.08.2019 hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Die Feststellungen diesbezüglich hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin... getroffen. Diese hat ausgeführt, sich auf der Kirmes zusammen mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten, dem Sohn des Lebensgefährten und zwei Freunden befunden zu haben. Man habe an der Bushaltestelle gestanden. Da habe sie plötzlich eine Hand an ihrem Gesäß gefühlt und eine männliche Stimme die Worte „Ich fick dich!“ in ihr Ohr flüstern hören. Dabei habe die unbekannte Person gepustet und es habe stark nach Alkohol und Kräutern gerochen. Sie, die Zeugin..., sei darüber sehr erschrocken. Ihre Mutter, die als einzige nahe genug gestanden habe, um die geflüsterten Worte zu hören, habe die unbekannte Person, einen jungen Mann, den sie heute in der Hauptverhandlung im Angeklagten wiedererkenne, zur Rede gestellt. Dieser wiederum habe ihrer Mutter mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Es sei zu einem Gerangel zwischen ihrer Mutter und der unbekannten Person gekommen, in das sich auch der Lebensgefährte der Mutter eingeschaltet habe. Ihre Mutter habe der unbekannten Person die Bauchtasche abgerissen und diese sei schließlich geflüchtet. Ihre Mutter habe am Dekolleté und deren Lebensgefährte an der Hand geblutet. In der Bauchtasche habe sich ein Ausweis befunden. Die Tat belaste sie nicht, ihre Mutter willige aber nur noch sehr zurückhaltend in abendliche Ausgänge ein. Die Angaben der Zeugin sind nachvollziehbar und detailreich. Sie vermochte das Geschehen anschaulich und aus erkennbar lebhafter Erinnerung zu schildern. Es zeigte sich kein Belastungseifer. Ein Motiv für eine unzutreffende Belastung des ihr unbekannten Angeklagten ist nicht ersichtlich. Ausweislich des verlesenen Vermerks der Kreispolizeibehörde W. vom 31.08.2019 holte der Angeklagte am 31.08.2019 gegen 16.45 Uhr auf der Polizeiwache die Bauchtasche ab, die seinen Ausweis enthielt. 2. Einlassung zur Sache Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen: Etwa einen Monat vor der Tat habe er seinen Halbbruder, den Zeugen..., in M. besucht. Grund sei gewesen, dass er kein Geld mehr gehabt habe. Staatliche Unterstützungen habe er nicht mehr erhalten. Anschließend sei er mit von seinem Bruder geliehenen 200,- € weitergezogen zu einem Freund. Mit seiner Lebenssituation sei er da unzufrieden gewesen. Neben den finanziellen Problemen habe er keine Arbeit gehabt, keine Papiere, also keinen gültigen Aufenthaltsstatus, Ärger mit dem Jobcenter und seiner Vermieterin. Er habe von Mahlzeit zu Mahlzeit gelebt. Innerlich sei er zerrissen und verzweifelt gewesen und er sei nicht zur Ruhe gekommen. Von Marihuana und Zigaretten sei er nicht losgekommen. Auf Anraten der Zeugin... habe er etwa eine Woche vor der Tat seinen Cousin, den Zeugen..., besucht, weil er mittellos gewesen sei. Sein Cousin habe ihn jeden Tag mit in dessen Restaurant in der W.straße in L. genommen. Dort habe er mit Putzen und Spülen etwas ausgeholfen und von seinem Cousin täglich sechs bis sieben Flaschen Bier bekommen. Drogen habe er in dieser Zeit zunächst nicht genommen. Willkommen habe er sich nicht gefühlt. Er sei bereits mit einer Freundin verabredet gewesen, die ihm mit dem Jobcenter habe helfen sollen. Mit den Drogen habe er eigentlich Schluss machen wollen. Am 07.10.2019 habe er dem Zeugen... nachmittags bei der Arbeit in dessen Restaurant geholfen. Sein jüngerer Cousin, der Zeuge..., habe ihn gebeten rauszukommen. Gemeinsam habe er mit diesem einen Joint geraucht. Er schätze, dass dieser zwei Gramm Marihuana enthalten habe. Dieser sei sehr stark gewesen. Obwohl er Drogen gewöhnt gewesen sei, sei es das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er die Droge so gespürt habe. Er habe das Gefühl gehabt, gleich einzuschlafen. Seine Augen hätten gebrannt und er habe neben sich gestanden. Anschließend habe er wieder dem Zeugen... im Restaurant beim Geschirrspülen geholfen. Dabei habe der Zeuge ihn versehentlich mit einem Messer seitlich am Rücken getroffen. Ihn, den Angeklagten, habe die Angst gepackt, da ihn die, wenn auch unabsichtliche Berührung mit dem Messer an seine Erfahrungen mit dem IS erinnert habe und er sei aus dem Restaurant geflohen. Er sei irgendwie in Bewegung gewesen und habe nur die Lichter der Autos gesehen. Er sei auf das stärkste Licht zugegangen. Plötzlich habe er sich dem LKW-Fahrer gegenübergesehen. Er habe gespürt, dass ihm jemand ins Gesicht geschlagen habe. Deshalb habe er unbedingt in den LKW gewollt. Er habe sich nicht selbst verletzen, sondern flüchten wollen. An das, was anschließend geschehen sei, habe er keine Erinnerung. Im Krankenwagen sei er wieder zu sich gekommen. Das Ganze tue ihm leid. Er bitte die Öffentlichkeit um Entschuldigung. 3. Feststellungen zur Sache Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte und das Nachtatverhalten so ereigneten und der Angeklagte die Taten mit den beschriebenen Folgen für die Geschädigten so beging, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, soweit sie den Feststellungen nicht entspricht. a) Tatvorgeschichte Die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Tattages, dem 07.10.2019, bis zur Tat haben die Zeugen... und... nur teilweise bestätigt. So hat der Zeuge... zwar angegeben, der Angeklagte habe ihm an dem Tag im Restaurant ausgeholfen. Mittags sei er, obwohl es Montag gewesen sei, weggegangen, um sich bei dem Zeugen... die Haare schneiden zu lassen. Kurze Zeit darauf sei er jedoch mit weiterhin nicht geschnittenen Haaren in das Restaurant zurückgekehrt und habe ihm, dem Zeugen, weitergeholfen. Man habe zusammen zu Mittag gegessen. Der Angeklagte habe ihn beim Spülen unterstützt, habe jedoch unruhig gewirkt. Gegen 16.00 Uhr sei er weg, um nach seiner Angabe spazieren zu gehen. Als der Angeklagte gegen 16.30 Uhr zurückgekommen sei, habe er, der Zeuge, ihm gesagt, er werde den Laden jetzt schließen, wofür er noch eine halbe bis eine ganze Stunde aufräumen müsse. Der Angeklagte habe sich daraufhin wieder verabschiedet mit den Worten, er sei gleich wieder da. Danach sei der Angeklagte nicht mehr zurückgekehrt. Der Zeuge hat auf mehrfache Nachfrage explizit verneint, dass es in der Küche, als der Angeklagte ihm geholfen habe, zu einem Vorfall mit einem Messer gekommen sei. Er habe den Angeklagten nicht mit einem Messer berührt. Die Angaben des Zeugen... sind glaubhaft. Er hat die Vorgänge anschaulich und detailreich geschildert. Es ist auch nicht ersichtlich, warum er den vom Angeklagten geschilderten Vorfall mit dem Messer hätte verschweigen sollen. Dem Angeklagten gegenüber ist der Zeuge wohl gesonnen. Auch wenn ein unabsichtliches Berühren in der Regel ein wenig einprägsames Geschehen ist, stellte sich der Vorgang nach der Einlassung des Angeklagten angesichts des fluchtartigen Verlassens als außergewöhnlich dar. Auch ein fluchtartiges Verlassen des Restaurants hat der Zeuge nicht geschildert, sondern eine normale Verabschiedung bekundet. Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen... und glaubt die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht. Die Kammer glaubt daher dem Angeklagten auch das daraus abgeleitete diffuse Angstgefühl nicht, welches Anlass gewesen sei, das Restaurant zu verlassen und einfach nur weg zu wollen. Der Zeuge... konnte in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten präzisierend berichten, er habe den Angeklagten am Tattag gegen 15.30 Uhr getroffen, als er gerade auf dem Weg zum türkischen Supermarkt gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn dann begleitet. Danach sei man spazieren gegangen und habe bei einem Dealer ein bis zwei Gramm Marihuana gekauft. Daraus hätten sie sich einen Joint gedreht und in der Nähe der P.straße etwas abseits, sodass sie nicht gesehen würden, gemeinsam geraucht. Dabei habe ihm der Angeklagte von seinen Wünschen erzählt, heiraten und eine Familie gründen zu wollen. Allerdings brauche er mehr Geld. Das Marihuana sei sehr stark gewesen. Damit kenne er sich aus. Auch an dem Angeklagten habe er Anzeichen einer deutlichen Wirkung bemerkt. Als sie nach etwa 15 Minuten fertig gewesen seien, sei dieser etwas wackelig auf den Füßen und insgesamt sehr ausgelassen gewesen. Vor seiner Wohnung habe man sich getrennt. Der Angeklagte sei weiter in Richtung des Restaurants des Zeugen... gegangen. Danach habe er den Angeklagten nicht mehr gesehen. Auch diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge... hat erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht berichtet und dabei auch für ihn ggf. nachteilige Umstände wie den Betäubungsmittelerwerb berichtet. Die Feststellungen zu dem Download des „Euro Truck Evolution (Simulator)“ beruhen auf dem verlesenen Auswertevermerk des Hessischen Landeskriminalamts zum Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 Mini vom 08.10.2019. Ob die App vom Angeklagten auch verwendet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem Download der App folgt, dass der Angeklagte sich gedanklich mit dem Lkw-Fahren befasste. b) Tatgeschehen Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, keine Erinnerung an die Tat zu haben, glaubt die Kammer dies nicht. Der Angeklagte entzieht sich einer näheren Erklärung zur Tatmotivation. Die bekundete Erinnerungslücke ist medizinisch nicht plausibel, wie der psychiatrische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (s. dazu u. V.). Wie sich aus dem verlesenen vorläufigen Blutalkoholgutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums G. und M., Prof. Dr. Dr...., vom 10.10.2019 ergibt, war bei der am 07.10.2019 um 17.40 Uhr dem Angeklagten entnommenen Blutprobe keine Alkoholkonzentration festzustellen. Ausweislich des verlesenen toxikologischen Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums F., Prof. Dr.... und Prof. Dr...., vom 18.10.2019 wurden die am 07.10.2019 um 17.40 Uhr bei dem Angeklagten entnommenen Blutproben positiv auf Cannabinoide getestet. Es ergibt sich ein Wert von ca. 79 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 30 ng/ml Hydroxy-THC und 126 ng/ml THC-Carbonsäure. Die außergewöhnlich hohen Konzentrationen von rauschwirksamem Tetrahydrocannabinol (THC) und des Stoffwechselproduktes Hydroxy-THC und der sehr hohen Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure sprächen für eine akute, wiederholte und regelmäßige Aufnahme von Cannabisprodukten. Ausweislich des hierzu ergänzend eingeholten Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums F., Prof. Dr...., Prof. Dr.... und PD Dr...., vom 08.10.2020, welches verlesen worden ist, ließen das Blutalkoholgutachten und das toxikologische Gutachten den Schluss zu, dass der Angeklagte zeitnah zur Tat am 07.10.2019 Cannabis konsumiert habe. Der Wert der THC-Carbonsäure spreche für einen wiederholten Konsum bis zu einem Zeitpunkt einige Tage vor der Tat, der entsprechend den Angaben des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im Umfang von zwei bis vier Gramm Cannabis täglich gelegen haben könne. Taten 1 & 2: Entwenden des LKW und anschließende Fahrt aa) Erlangung der Gewalt über den Lkw Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte den Lkw in seine Gewalt brachte, beruhen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen... und denen des technischen Sachverständigen.... Der Zeuge... hat ausgesagt, damals als Fahrer bei der Firma … gearbeitet zu haben. Seine Tour habe an dem Tag um 14.00 Uhr begonnen. Er habe die Rewe-Märkte in H. und D. angefahren. Dort habe er für die ausgelieferten Waren jeweils Leergut geladen. Gegen 17.00 Uhr sei er in D. losgefahren in Richtung K.. Auf der D. Straße habe er auf der linken der beiden Spuren gestanden etwa in Höhe der Volkshochschule kurz bevor der R.weg einmünde. Wegen der roten Ampel habe es einen Rückstau vor der Einfahrt auf die S. gegeben. Angeschnallt sei er nicht gewesen. Das Fahrzeug habe er durch die Fußbremse im Stand gehalten. Die Automatik sei auf Vorwärtsfahrt gestellt gewesen. Plötzlich sei die Tür aufgerissen worden und der Angeklagte neben ihm erschienen. Dieser habe sich mit einer Hand am Lenkrad festgehalten und mit der anderen an seiner Jacke gezerrt. Er, der Zeuge, habe noch überrascht gefragt, was er denn wolle, worauf der Angeklagte nicht geantwortet habe, sondern weiter an ihm gezerrt und starr geguckt habe. Um der Gefahr aus dem Weg zu gehen, habe er keinen Widerstand mehr geleistet, den Fahrzeugschlüssel aus dem Zündschloss abgezogen und sich aus der Fahrgastzelle ziehen lassen. Der Angeklagte habe die Tür geschlossen und sei, da die davorstehenden Fahrzeuge bereits angefahren seien, mit Vollgas davongefahren. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge hat erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht den Vorgang in seinen Details geschildert. Gleichzeitig hat er deutlich gemacht, wenn er etwas nicht wusste. So hat er angegeben, sich nicht erklären zu können, warum der Motor des Lkw am Laufen blieb, obschon er den Schlüssel abgezogen hatte. Seine Aussage wird denn auch von den Angaben der Zeugen...,... und... gestützt. Diese haben beschrieben, dass der Angeklagte zielgerichtet auf den Lkw zugegangen und nach einem Gerangel mit dem Fahrer in diesen eingestiegen sei. So hat der Zeuge... ausgesagt, als er auf der D. Straße an der Ampel gestanden habe, habe der Lkw links neben ihm gestanden. Der Lkw sei ihm einfach wegen dessen schierer Größe aufgefallen. Es sei ungefähr 17.15 Uhr gewesen. Plötzlich sei von vorne aus Richtung der Ampeln ein Mann mitten auf der Gegenspur der D. Straße zu Fuß entgegengekommen. Das sei ihm ungewöhnlich erschienen. Der Mann sei denn auch schnellen Schrittes zielgerichtet auf den Lkw zu und habe einfach die Fahrertür aufgerissen. Er habe noch gedacht, der Mann sei vielleicht mit dem Lkw-Fahrer befreundet, weil er so einfach die Tür öffne. Er, der Zeuge, sei wegen der Grünphase losgefahren. Sein Mitfahrer, der Zeuge..., habe gemeint, der Lkw-Fahrer und der Mann würden sich schlagen. Bei einem Blick in den Außenspiegel habe er den Lkw-Fahrer, den er aufgrund seiner Uniform als solchen identifiziert habe, auf dem Bürgersteig gesehen. Er, der Zeuge, habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren solle und habe daher seine Fahrt auf die S. fortgesetzt. Die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen... werden von denjenigen des Zeugen... gestützt. Dieser hat ausgeführt, ein Mann sei ihnen auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen, als sie im Auto des Zeugen... an der Ampel auf der D. Straße gestanden hätten. Das sei ihm merkwürdig erschienen. Der Mann sei, ohne rechts oder links zu schauen, auf den ebenfalls an der Ampel wartenden Lkw zugegangen, habe die Fahrertür geöffnet und sei aufgestiegen. Dort habe er auf den Fahrer des Lkw eingeschlagen. Da habe er, der Zeuge, gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Als der Zeuge... angefahren sei, habe er hinter ihnen den Fahrer, also nicht den Mann, den er zuvor auf der Straße gesehen habe, aus dem Lkw fallen sehen. Die Schilderung des Zeugen... hat die ebenfalls im Fahrzeug des Zeugen... befindliche Zeugin... bestätigt. bb) Ablauf der Fahrt (1) Sachverständiger... Die Angaben des Zeugen... werden zudem gestützt durch die überzeugenden Ausführungen des technischen Sachverständigen..., der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist. Dieser hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Basis dreier Nachbesichtigungen des Tatortes, mehrerer Untersuchungen der sichergestellten Pkw und einer Untersuchung des Tat-Lkw unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Autobahnpolizeiwache K., einer Untersuchung des Tat-Lkw unter Mitwirkung der Daimler AG Nutzfahrzeug Unfallanalyse und einer Untersuchung des Tat-Lkw unter Mitwirkung „ProDigi“ des Polizeipräsidiums M., der Tachodatenauswertung des Lkw sowie der Auswertung Tacho- und VRDU-Daten von Mercedes-Benz Unfallforschung. Den Ablauf der Fahrt des Angeklagten mit dem Lkw hat er wie folgt rekonstruiert. Am 07.10.2019 zwischen 17.15 und 17.20 Uhr habe Tageslicht geherrscht bei trockener Witterung. Der Himmel sei stark bewölkt gewesen. Die Außentemperatur habe etwa 10 Grad Celsius betragen. Die Fahrbahn von D. Straße und S. sei trocken, griffig und frei von Verunreinigungen gewesen. Bei dem zunächst vom Zeugen... geführten und dann vom Angeklagten übernommenen Tat-Lkw habe es sich um das Modell Mercedes-Benz Actros gehandelt, das im Tatzeitpunkt mit Sattelauflieger und leichter Beladung mit Leergut eine Masse von 17.550 kg aufgewiesen habe. Der Lkw sei mit einem elektronischen Zündschloss ausgestattet gewesen. Bei diesem werde der Zündschlüssel in den Schlüsselschacht gesteckt und der Motor dann durch Betätigung der Start-Stopp-Taste gestartet. Werde der Zündschlüssel abgezogen, während die Geschwindigkeit des Lkw mehr als 0 km/h betrage, bleibe der Motor eingeschaltet. Die Weiterfahrt sei also uneingeschränkt möglich. Es werde lediglich im Display angezeigt, dass der Schlüssel einzustecken sei. Hiernach sei davon auszugehen, dass der Tat-Lkw vom Zeugen... bei eingelegter Fahrstufe für die Vorwärtsfahrt mit der Fußbremse gehalten worden sei. Als der Angeklagte den Lkw geentert und die Auseinandersetzung mit dem Zeugen begonnen habe, habe der Zeuge, vermutlich unbeabsichtigt, den Fuß vom Bremspedal genommen, sodass sich der Lkw in eine Kriechfahrt mit einer Geschwindigkeit von schließlich ca. 6 km/h begeben habe. Als der Zeuge dann den Zündschlüssel abgezogen habe, sei der Motor nicht ausgegangen, sodass der Angeklagte das Fahrzeug habe übernehmen und seine Fahrt aufnehmen können. Aus den Tachodaten, die mit den Daten der VRDU (Video Radar Decision Unit) übereinstimmten, sei ersichtlich, dass der Lkw aus dem Stillstand auf Schrittgeschwindigkeit beschleunigt habe, die er erst nach etwa 18 Sekunden überschritten habe. Nach ca. 20 Sekunden sei ein Tempo von 10 km/h erreicht worden, nach ca. 23 Sekunden bereits 20 km/h und nach ca. 27 Sekunden bereits 30 km/h. Dieser Verlauf sei mit den Angaben des Zeugen... in Einklang zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug während der Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten mangels Betätigung des Gaspedals nicht über Schrittgeschwindigkeit hinausgekommen sei. Erst als der Angeklagte das Steuer übernommen habe, sei die Geschwindigkeit deutlich angewachsen. In der Spitze habe der Lkw eine Geschwindigkeit von etwa 44 km/h erreicht, bevor es zu den Kollisionen gekommen sei. Der Lkw habe von der Halteposition in Höhe der Volkshochschule/Einmündung R.weg eine Wegstrecke von ca. 332 Metern zurückgelegt, bis er nach den Kollisionsereignissen auf der S. gegenüber dem Landgerichtsgebäude auf der Verkehrsinsel, welche die beiden Fahrtrichtungen trenne, zum Stehen gekommen sei. Der Angeklagte habe während der gesamten Fahrt zu keinem Zeitpunkt das Gaspedal vollständig gelöst. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Fuß- oder die Handbremse betätigt. Ausweichbewegungen seien nicht feststellbar. Der Lkw sei mit der bereits erwähnten VRDU ausgestattet gewesen. Dabei handele es sich um ein elektronisches Steuergerät, das anhand von Videosignalen der Frontkamera und Radarsignalen des Frontradarsensors entscheide, in kritischen Fahrsituationen den Fahrer optisch und akustisch zu warnen oder sogar selbsttätig den Notbremsassistenten (Active Brake Assist der vierten Generation) auszulösen. Das System könne sowohl vorausfahrende Fahrzeuge als auch Fußgänger erkennen. Selbsttätige Bremsungen würden ausgelöst, wenn der Fahrer auf die optischen und akustischen Warnungen nicht reagiere, also weder das Lenkrad, noch das Gas- oder Bremspedal bediene. Erfolge jedoch eine solche Fahrerreaktion, werde die VRDU erst wieder aktiv, wenn die Situation fortbestehe oder eine neue kritische Situation eintrete. Die VRDU sei zum Tatzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Das System habe vier vorausfahrende Objekte erkannt, zwei Warnungen ausgelöst und eine Teilbremsung eingeleitet. Durch die ersten Kollisionen des Lkw mit den anderen Fahrzeugen sei der Frontradarsensor beschädigt worden, wodurch das System nicht mehr habe arbeiten können. Aus den VRDU-Daten ergebe sich, dass die Betriebsbremse zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt des Angeklagten betätigt worden sei. Auch eine Betätigung der Feststellbremse sei auszuschließen, da dies zur Zeichnung von Bremsspuren der Hinterräder des Lkw auf der trockenen Fahrbahn hätte führen müssen, die indes nicht zu beobachten gewesen seien. Vor der ersten Kollision, die die VRDU erkannt habe, sei das Lenkrad um etwa -0,3 bis +0,3rad bewegt worden und das Gaspedal von zunächst 70%iger Betätigung auf 40 % gelockert worden, um sodann auf etwa 80 % gesteigert und anschließend wieder auf 40 % gelockert zu werden. Diesen Bedienungen des Angeklagten sei es geschuldet, dass die VRDU lediglich eine Teilbremsung im Zusammenhang mit der Kollision mit dem vom Zeugen... gesteuerten Mercedes-Benz Sprinter ausgelöst habe, da sie ansonsten davon ausgegangen sei, dass dies wegen der „Fahrerreaktion“ nicht nötig sei. Eine genaue zeitliche Einordnung von Teilbremsung und Kollision mit dem Sprinter sei nicht mehr möglich. Aufgrund der vorhandenen Zeiten aus der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera am Gebäude der Kreissparkasse, auf denen die erste Kollision mit dem Pkw des Zeugen... nachvollziehbar sei sowie den Systemzeiten der EU-Kontrollgeräte aus dem Mercedes-Benz Sprinter der Zeugen... und... und demjenigen aus dem Tat-Lkw könne die besagte erste Kollision auf ca. 17.19 Uhr eingrenzt werden. Eine genauere Festlegung sei nicht möglich, da alle drei vorhandenen Zeiten um einige Minuten von der Atomuhrzeit abwichen und eine noch präzisere Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nicht möglich sei. Somit sei zu konstatieren, dass der Angeklagte mit dem Lkw auf der rechten der beiden Fahrspuren der S. mit einer Geschwindigkeit von etwa 44 km/h zuerst in Höhe der Kreissparkasse auf den Pkw des Zeugen... aufgefahren sei um ca. 17.19 Uhr etwa 82 Meter, bevor der Lkw seine Endposition auf der Mittelinsel der S. vor dem Landgerichtsgebäude erreicht habe. Zu einer messbaren Geschwindigkeitsreduktion des Lkws sei es aufgrund des deutlichen Masseunterschiedes beider Fahrzeuge, 17.550 kg vs. 1.500 kg, nicht gekommen, zumal der Pkw noch leicht gerollt sei und daher nicht durch seine Bremsen verzögert worden sei. Als Zweites sei der Lkw mit weiterhin etwa 44 km/h mit dem vom Zeugen... gesteuerten Mercedes-Benz Sprinter kollidiert. Dies sei in der Form eines Heckaufpralls mit etwa 74 %iger linksseitiger Überdeckung erfolgt. Der Mercedes-Benz Sprinter habe sich vor der Kollision noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 19 km/h vorwärtsbewegt und sei durch den Zusammenstoß auf etwa 43 km/h beschleunigt worden. Sodann sei der Lkw, während er von der rechten auf die linke Spur der S. gewechselt sei mit dem BMW-Touring des Zeugen... in dessen linkem Heckbereich kollidiert. Der Mercedes-Benz Sprinter sei durch den vorangegangenen Zusammenstoß auf den vorausfahrenden BMW des Zeugen... geschoben worden. Der rechte Randbereich der Front des Sprinters und dessen rechtes Vorderrad seien auf die linke hintere Karosserieecke des BMW getroffen, wie aus dem Lackabrieb und den Verformungen an beiden Fahrzeugen erkennbar sei. Weiter sei der Mercedes-Benz Sprinter auf den noch ausrollenden Seat des Zeugen... aufgeschoben worden, wie die Lackantragung an dessen Fahrzeugheck sowie die Diagnose der elektronischen Systeme des Seats verdeutlichten. Der Seat sei dadurch von der linken der beiden Fahrspuren auf die Linksabbiegerspur in Richtung S.-F.-Straße abgewiesen worden, wo er schließlich in seine Endposition zwischen dem Lkw des Angeklagten und dem Pkw des Zeugen... gelangt sei. Zuvor sei der Zeuge... mit seinem Seat auf den vor ihm fahrenden Ford des Zeugen... aufgeschoben worden, wie aus dem zwischen Hinterrad und Radaufhängung hinten links festgeklemmten Kennzeichen des Zeugen... deutlich werde. Der Ford des Zeugen... sei hierdurch ausweislich Unfallspuren an beiden Fahrzeugen unter den SUV, Jeep Grand Cherokee, der Zeugin... geschoben worden, der zu diesem Zeitpunkt auf der rechten der beiden Fahrspuren gestanden habe, wie sich aus der Auswertung der Unfalldaten aus dem EDR-Report des Jeeps ergebe. Die Zeugin... habe aufgrund des starken Anstoßes ihren Fuß nicht mehr auf dem Bremspedal halten können und der Jeep sei auf den Ford der Zeugin... aufgeschoben worden, der sich vor dem Jeep auf der rechten Spur stehend befunden habe. Der Ford der Zeugin... sei dadurch auf das vorderste Fahrzeug auf der rechten Spur, den Seat Ibiza der Zeugin..., aufgeschoben worden, der ebenfalls an der Ampel wartend gestanden habe. Weiter sei aufgrund der Unfallspuren am Fahrzeug der Zeugin..., einem Ford, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese auf dem linken Fahrstreifen durch den vom rechten Fahrstreifen kommenden Jeep der Zeugin... angestoßen, in eine Rotationsbewegung um die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn versetzt und gegen den Ford Focus Turnier des Zeugen..., namentlich dessen am Heck hervorstehende Anhängerkupplung, gestoßen worden sei. Der Anstoß- und Rotationsimpuls sei über die Anhängerkupplung auf den Pkw des Zeugen... übertragen worden, welcher in eine Rotationsbewegung um die Fahrzeughochachse entgegen dem Uhrzeigersinn versetzt worden sei. Die Anstoßspur der Anhängerkupplung sowie die Endpostion des Pkw der Zeugin... zwischen den Fahrzeugen der Zeugen... und..., ausgerichtet entgegen der Fahrtrichtung ließen den Schluss auf diesen Ablauf zu. Der Ford Focus Turnier des Zeugen... sei sodann auf den stehenden Toyota der Zeugin... aufgeschoben worden. Beide hätten sich bei der Kollision auf der linken der beiden Fahrspuren befunden. Die Kontaktspuren seien am Heck des Toyotas deutlich abgebildet und korrespondierten mit der Höhe der Fahrzeugfront des Pkw des Zeugen... . Der Toyota der Zeugin... sei daraufhin beschleunigt und mit der linken vorderen Karosserieecke auf die hintere rechte Karosserieecke des davor stehenden Audi der Zeugin... geschoben worden, wie aus den Beschädigungen an beiden Fahrzeugen ersichtlich werde. Bei dem Audi der Zeugin... habe es sich um das vorderste Fahrzeug auf der linken Spur gehandelt. Die Kammer macht sich die Feststellungen des erfahrenen und der Kammer aus anderen Verfahren bekannten Sachverständigen zu Eigen. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und nachvollziehbar erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Er hat, wie aufgezeigt, vielfältige fachliche Unterstützung hinzugezogen. (2) Zeugen Die Ausführungen des Sachverständigen... stehen im Einklang mit den Angaben der durch das Auffahren geschädigten Zeugen, die er seinem Gutachten zutreffend zugrunde gelegt hat. So hat der Zeuge... überzeugend und erkennbar von seiner lebhaften Erinnerung an die Geschehnisse geprägt ausgesagt, er sei mit seinem Mercedes-Benz, C-Klasse, über den R.weg in die D. Straße eingebogen. Der Lkw sei vor ihm nach links in die S. in Richtung Landgericht eingebogen. Im Kreuzungsbereich habe er den Lkw überholt. In Höhe der Kreissparkasse auf der S. habe er sein Fahrzeug auf der rechten Spur wegen des sich vor ihm verdichtenden Verkehrs ausrollen lassen. Da sei ihm plötzlich der Lkw von hinten aufgefahren. Der Lkw habe, dem Motorgeräusch nach zu urteilen, Vollgas gegeben und weitere Fahrzeuge gerammt. Das laute Motorgeräusch habe er wahrnehmen können, obwohl er schwerhörig sei. Nachdem alles vorbei gewesen sei, habe er sich zu Fuß zum Lkw begeben, um das Kennzeichen zu fotografieren. Da sei der Angeklagte herausgesprungen. Er, der Zeuge, habe diesen am T-Shirt gepackt und gefragt, was die „Scheiße“ solle. Als der Angeklagte darauf nichts entgegnet habe, habe er diesen ziehen lassen. Infolge des Unfalls habe er Nackenschmerzen gehabt und einen Sachschaden in Höhe von 2.000,- € an seinem Mercedes. Der Zeuge..., gab glaubhaft an, er habe den Mercedes-Benz Sprinter seines Arbeitgebers gesteuert, in dem sich zum Tatzeitpunkt noch der Zeuge... als Beifahrer befunden habe. Er sei von der W.straße auf die D. Straße eingebogen. Als er dann in die S. eingebogen sei, habe der Lkw hinter ihm auf der rechten der beiden Spuren stark beschleunigt und sei ihm so nahegekommen, dass er selbst habe beschleunigen müssen. Er sei davon ausgegangen, der Lkw-Fahrer habe nicht richtig aufgepasst. Auf der S. sei es kurz darauf allerdings auf der rechten der beiden Spuren zur Kollision gekommen. Der Lkw habe ihn so stark gerammt, dass der Sprinter einen Satz nach vorne gemacht habe und gegen den Vordermann gestoßen sei. Der Lkw habe noch drei oder vier andere Fahrzeuge gerammt. Infolge der Kollision habe er für zwei bis drei Tage Nackenschmerzen gehabt und sei am nächsten Tag nicht zur Arbeit gegangen. Hiermit im Einklang hat der Zeuge... den Vorfall beschrieben. Er hat ausgesagt, Beifahrer in dem Sprinter gewesen zu sein. Auf der S. sei plötzlich etwa in Höhe der Sparkasse der Lkw auf sie aufgefahren, sodass sie auf das vor ihnen fahrende Fahrzeug aufgefahren seien. Dann habe er noch einen Zusammenstoß von hinten gespürt. Unmittelbar vor der ersten Kollision habe der Zeuge... noch gewarnt, dass von hinten der Lkw schnell ankomme. Der Lkw sei bis auf die Insel auf der S. gefahren. Bei ihm, dem Zeuge, habe man anschließend im Krankenhaus diverse Prellungen im Bereich seiner Rippen, Hals- und Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule festgestellt. Die Schmerzen hätten eine Woche angedauert. Mit den vorstehenden Angaben fügt sich die Aussage des Zeugen... widerspruchsfrei zusammen. Dieser hat ausgeführt, mit vier Kollegen, den Zeugen...,...,... und..., in seinem BMW 3er-Touring unterwegs gewesen zu sein. Auf der S. habe er die linke Spur befahren. Da habe es einen Schlag gegeben und ein anderer Pkw sei an seiner Fahrzeugseite entlanggeschoben worden. Er, der Zeuge, sei dann vom Lkw auf die Mittelinsel auf der S. vor dem Landgericht geschoben worden. Sie seien alle ausgestiegen. Die Fahrertür des Lkw habe offen gestanden. Der Lkw-Fahrer sei aufgeregt auf ihn zugekommen und er habe versucht, diesen zu beruhigen. Der Lkw-Fahrer sei dann auf die andere Straßenseite gelaufen und habe erfolglos versucht, bei einem vorbeifahrenden silbernen Mercedes die Tür zu öffnen. Er habe etwas geschwankt und ziellos gewirkt. Eine Joggerin sei auf ihn zugegangen und der Lkw-Fahrer habe sie am Schal gezogen, bis ihn andere Anwesende zu Boden gebracht hätten. Er, der Zeuge, habe nur kurz nach dem Unfall an einer schmerzhaft bewegungseingeschränkten Halswirbelsäule gelitten. Der Vorfall habe ihn ein oder zwei Tage sehr beschäftigt. Mittlerweile müsse er im Alltag nur noch manchmal daran denken. Sein BMW sei stark beschädigt worden, wobei er nicht genau wisse, auf welchen Betrag der Schaden zu beziffern sei. Die nachvollziehbaren und anschaulichen Schilderungen des Zeugen... werden von den übereinstimmenden Angaben seiner Mitfahrer, den Zeugen...,...,... und..., bestätigt. Der Zeuge... hat glaubhaft ausgesagt, mit seinem 3er-BMW von der D. Straße in die S. eingebogen zu sein. Die Zeugen... und... seien bei ihm mitgefahren, der Zeuge... als Beifahrer und der Zeuge... hinten. Er habe die rechte Spur der S. befahren. Im Rückspiegel habe er den Lkw herannahen gesehen, vor dem sich noch ein silbernes Fahrzeug befunden habe. Da habe er, der Zeuge, sich angesichts der vorangegangenen von ihm beobachteten ungewöhnlichen Situation an der Ampel auf der D. Straße bereits Sorgen gemacht, dass etwas passieren könne. Allerdings sei die Ampel an der Kreuzung zur S.-F.-Straße/D.-W.-Straße auf Rot umgesprungen, sodass sich der Verkehr vor ihm verlangsamt habe. Da habe der Lkw auch schon ein anderes silbernes Fahrzeug und sodann sein Fahrzeug, dasjenige des Zeugen, gerammt. Er habe noch versucht, auf den Bürgersteig auszuweichen, doch habe sich dort eine Fußgängerin befunden. Nach der Kollision sei er direkt vor der Kreuzung zur S.-F.-Straße/D.-W.-Straße in die einspurige J.-L.-Straße nach rechts eingebogen und habe sein Fahrzeug dort abgestellt. Seine Halswirbelsäule sei schmerzhaft beim Bewegen gewesen, was nach einigen Tagen abgeklungen sei. Sein BMW habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Sein Schaden in Höhe von 6.000,- € sei ihm bislang von der Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters nicht ersetzt worden mit der Begründung, es liege Vorsatz auf Seiten des Angeklagten vor. Die Zeugen... und... haben die Angaben des Zeugen... bestätigt. In Ergänzung dazu hat der Zeuge... ausgesagt, sich nicht mehr sicher zu erinnern, ob es der Lkw selbst gewesen sei, der auf sie aufgefahren sei oder der grüne Sprinter. Dieser habe sich jedenfalls zunächst zwischen ihnen und dem Lkw befunden. Diese Angaben decken sich mit der Einschätzung des Sachverständigen..., der anhand der grünen Lackantragungen am BMW des Zeugen... eine klare Zuordnung zu einer Kollision mit dem einzigen grünen Fahrzeug in der Kolonne, dem vom Zeugen... gesteuerten Mercedes-Benz Sprinter, herstellen konnte. Einen weiteren Teilaspekt der Kollisionsserie vermochte der Zeuge... glaubhaft und noch sichtlich unter dem Eindruck der Tat stehend zu schildern. Er hat angegeben, mit seinem Seat Ibiza die linke Spur der S. befahren zu haben. Er sei verlangsamend an die rote Ampel herangefahren. Er habe hinter sich den Lkw gesehen und es habe auch schon geknallt. An den Knien und Schienbeinen habe er Prellungen erlitten und Schmerzen im Hals-Nackenbereich gehabt, die mittlerweile folgenlos abgeklungen seien. Allerdings befinde er sich seit November 2019 in psychologischer Behandlung, da er seit dem Vorfall an Angstzuständen leide. Auch leide er an Schlafstörungen, da er den Vorfall immer wieder durchlebe. Begegne ihm ein Lkw im Straßenverkehr, müsse er stets an den Vorfall denken und bekomme ein ungutes Gefühl. Die psychologische Behandlung erfolge alle drei Wochen ambulant. Eine stationäre Therapie sei angedacht. Sein Seat habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Den Schaden in Höhe von 3.000,- € habe die gegnerische Haftpflichtversicherung unter Berufung auf Vorsatz des Fahrers nicht beglichen. Der Zeuge... hat glaubhaft und sichtlich beeindruckt bekundet, er habe mit seinem Ford auf der rechten Spur der S. an der Ampel gewartet. Von hinten habe er ein Quietschen gehört und dann den Lkw kommen sehen. Dieser sei noch leicht nach links abgetrieben worden und habe ihn am Heck getroffen. Die Airbags hätten geöffnet. Er, der Zeuge, habe Schürfwunden und Schnitte erlitten, Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich und Rückenschmerzen, wegen derer er Schmerzmittel genommen habe. Wegen täglicher Angstzustände habe er sich von Mitte bzw. Ende Oktober 2019 bis in den März 2020 in wöchentlicher psychologischer Behandlung befunden. Laute Geräusche würden ihn noch heute aufschrecken lassen. Auch leide er an Schlafstörungen. Im Anschluss an den Vorfall sei er für drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Er habe eine Beckenschiefstellung erlitten, die eine physiotherapeutische Behandlung notwendig mache. Der Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 3.900,- € sei ihm von der Versicherung des Lkw-Halters nicht ersetzt worden. Rechtsanwaltskosten kämen noch hinzu. Die Zeugin... hat ausgesagt, in ihrem Jeep Grand Cherokee auf der rechten Fahrbahn der S. an der Ampel gestanden zu haben. Vor ihr hätten noch zwei oder drei Fahrzeuge in ihrer Spur gestanden. Plötzlich habe sie laute Geräusche von hinten gehört. Da habe sie den Lkw auf der rechten Spur die hinter ihr stehenden Fahrzeuge zusammenschieben sehen, bevor der Lkw nach links in Richtung der Mittelinsel gefahren sei. Das hinter ihr stehende Fahrzeug sei auf ihres aufgeschoben worden. Sie habe gerade noch zu ihren Kindern „Achtung!“ rufen und die Fußbremse betätigen können. Für etwa eine Woche habe sie Schmerzen beim Anheben der rechten Schulter gehabt. Durchschlafen habe sie in den ersten Wochen danach nicht können. Auch ihre beiden Töchter hätten Schwierigkeiten gehabt, durchzuschlafen. Der Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von 34.000,- € sei von ihrer Vollkasko ausgeglichen worden. Die Zeugin... hat bekundet, mit ihrem Ford Focus auf der rechten Spur der S. an der Ampel gestanden zu haben. Sie sei einige Meter von der Kreuzung zur S.-F.-Straße/D. W.-Straße entfernt gewesen. Ihre Arbeitskollegin, die Zeugin..., habe neben ihr auf dem Beifahrersitz gesessen. Auf einmal habe sie von hinten mehrere Schläge gehört und einen schwarzen BMW auf den Bürgersteig ausscheren sehen. Dann sei jemand auf sie aufgefahren. Sie habe ein Schleudertrauma erlitten und leichte Schmerzen im gesamten Rückenbereich gehabt. Ihr Auto im Wert von etwa 10.000,- € sei ein wirtschaftlicher Totalschaden, den ihre Vollkaskoversicherung ausgeglichen habe. Hierzu ergänzend hat die Zeugin... angegeben, der weiße Jeep hinter ihnen sei auf sie aufgeschoben worden. Sie habe ein HWS-Schleudertrauma erlitten, das folgenlos ausgeheilt sei. Die Zeugin... hat angegeben, mit ihrem Seat Ibiza auf der rechten Spur der S. vor der Ampel gehalten zu haben. Es seien noch Fahrzeuge vor ihr gewesen. Plötzlich habe es einen Schlag gegeben und das Auto hinter ihr sei auf ihres aufgeschoben worden. Bei ihr habe eine Distorsion der Halswirbelsäule vorgelegen, leichte Kopfschmerzen und zwei Wochen Schwindel. Ihre Vollkasko habe den Kfz-Schaden beglichen abgesehen von einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- €. Die Zeugin... hat ausgesagt, mit ihrem Ford Fiesta sei sie wohl auf der rechten Spur der S. gefahren, wobei sie nicht mehr sicher sei. Von hinten sei ein Fahrzeug gegen ihres geknallt und ihr Fahrzeug habe begonnen sich zu drehen und sei schließlich eingeklemmt zwischen zwei anderen Fahrzeugen zum Stehen gekommen. An beiden Knien habe sie Prellungen erlitten und eine Distorsion der Halswirbelsäule. Psychisch belaste sie der Vorfall noch heute. Der Schaden an ihrem Auto habe sich auf einen Wiederbeschaffungswert von 8.000,- € belaufen. Die Reparaturkosten wären etwa doppelt so hoch. Ersatz habe sie dafür bislang nicht bekommen. Der Zeuge... hat angegeben, mit seinem Ford Focus auf der linken Spur der S. vor der Ampel gehalten zu haben. Vor ihm habe ein weißer Toyota gestanden. Er habe einen Knall gehört, im Rückspiegel noch einen Lkw herannahen sehen, der Autos zu den Seiten weggedrückt habe und wenige Sekunden darauf sei ein Fahrzeug auf ihn aufgefahren und habe ihn auf den besagten Toyota geschoben. Mit dem erlittenen Schleudertrauma habe er vier bis fünf Wochen zu schaffen gehabt. Die Vollkasko habe seinen Kfz-Schaden von etwa 8.000,- € bis 9.000,- € beglichen. Die Zeugin... hat erklärt, mit ihrem Toyota Yaris auf der linken Spur der S. an der Ampel gestanden zu haben, als sie von hinten Lärm gehört habe. Der Ford hinter ihr mit der Aufschrift „... Bautenschutz“ sei auf sie aufgeschoben worden. Sie selbst sei auf den schwarzen Audi A1 vor sich aufgeschoben worden. Sie habe danach leichte Schmerzen im Rücken und im Halsbereich gehabt. Ihr Kfz-Schaden in Höhe von 10.000,- € sei noch nicht reguliert worden. Als letzte Autofahrerin in der Kette hat die Zeugin... angegeben, mit ihrem Audi A1 das erste Fahrzeug an der Kreuzung S./S.-F.-Straße gewesen zu sein. Im Rückspiegel habe sie noch sehen können, wie sich der Lkw genähert habe. Panisch habe sie versucht, sich abzuschnallen. Ihre Airbags hätten bei der Kollision nicht geöffnet. Sie habe ein Schleudertrauma erlitten und Angstzustände gehabt. Deshalb sei sie einige Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Noch heute beschäftige sie der Vorfall. Ihren Kfz-Schaden in Höhe von etwa 5.000,- € habe die Verkehrsopferhilfe gezahlt. Zuletzt hat die Zeugin... ausgesagt, sie sei an dem Tag in der L. Innenstadt unterwegs gewesen und habe die S. in Höhe des Landgerichtsgebäudes zu Fuß überqueren wollen. Dabei sei sie nicht bis zur Ampel an der Kreuzung S./S.-F.-Straße gegangen, sondern habe bereits in Höhe der J.-L.-Straße queren wollen, wo sich keine Ampel und kein Fußgängerüberweg befinde. Sie habe gerade über die S. gehen wollen, als sie von einem Kleintransporter, der von einem Lkw angestoßen worden sei, beinahe erfasst worden wäre. Sie habe gerade noch zur Seite springen können. Glücklicherweise sei sie nicht verletzt worden. Erst zu Hause sei ihr klargeworden, in welcher Gefahr sie sich befunden habe. Der Vorfall belaste sie psychisch noch heute. cc) Gefährlichkeit Das Tatgeschehen, namentlich das Herbeiführen der Kollisionen mit den auf der S. befindlichen fahrenden und stehenden Kfz, war mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit und Leben der betroffenen Fahrzeuginsassen und der Passantin, der Zeugin..., verbunden. Bei nur leicht abweichender Zusammensetzung der Fahrzeugkolonne auf der S. oder geringfügigen Abweichungen im Kollisionsverlauf hätte es zum Tod von Insassen der beteiligten Fahrzeuge oder Passanten kommen können. Dass Derartiges ausblieb, war für den Angeklagten nicht beherrschbar und es stellt letztlich einen „glücklichen Zufall“ dar, dass niemand schwer verletzt worden oder sogar ums Leben gekommen ist. Die Kammer stützt sich insofern auf die überzeugenden Ausführungen des technischen Sachverständigen... und des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr.... . Der Sachverständige... hat zur Gefährlichkeit ausgeführt, das Ausbleiben lebensbedrohlicher Verletzungen bei den Geschädigten sei als Zufall zu werten. Bereits eine geringfügige Änderung der Verkehrssituation im Kollisionsbereich hätte eine höhere Gefahr für Gesundheit und Leben der geschädigten Fahrzeuginsassen erwarten lassen. Als solche Änderungen seien beispielsweise zu nennen eine geänderte Fahrzeugreihenfolge, bei der ein Pkw zwischen den Lkw des Angeklagten und den Mercedes-Benz Sprinter gerate, oder ein weiterer Lkw in der Kolonne vor der Ampel, auf den kleinere Pkw aufgeschoben werden, das Aufschieben eines Pkw auf ein ortsfestes Hindernis wie etwa die Mauer an der Ecke S./J.-L.-Straße oder Fußgänger auf dem Gehweg im Kollisionsbereich. Aus einem von ihm, dem Sachverständigen, recherchierten und in Augenschein genommenen Crashtest zwischen zwei Lkw-Sattelzügen, von denen der eine mit 43 km/h zunächst auf einen stehenden Pkw und sodann auf einen direkt davorstehenden weiteren Sattelzug auffahre, sei ersichtlich, dass dadurch massive Beschädigungen an dem Pkw entstünden. Der Pkw werde derart zwischen den Lkw „zerquetscht“, dass in der Fahrgastzelle kein Raum für die Insassen verbleibe. Lebensbedrohliche oder sogar tödliche Verletzungen seien in einer solchen Konstellation zu erwarten. Die Beschädigungen an dem Seat Ibiza des Zeugen... verdeutlichten beispielhaft die erhebliche Gefahr der herbeigeführten Kollisionen. So sei der auf den Seat aufgeschobene Mercedes-Benz Sprinter tief in dessen rechten Heckbereich eingedrungen, habe das hintere Anschlussblech und den Kofferraumboden vom Längsträger hinten rechts „abgeschält“ und das Fahrzeugdach im hinteren rechten Bereich giebelförmig aufgestellt. Über diese bleibenden, noch heute zu beobachtenden Verformungen hinaus, sei zum Zeitpunkt der Kollision am Ende der Kompressionsphase eine noch stärkere Verformung vorhanden gewesen, die in der Restitutionsphase zur Rückverformung in den noch zu beobachtenden Zustand gelangt sei. Im Innenraum sei der Anstoß bis gegen die Rückenlehne der hinteren Sitzbank des Seat erfolgt und habe diese nach vorne hin verschoben. Aus seiner technischen Sicht und seiner jahrelangen Erfahrung als Unfallsachverständiger könne er sagen, dass derartige Verformungen schwere Verletzungen bei einem Mitfahrer auf der Rückbank hätten erwarten lassen. Zwar böte die Rückbank nach Rückverformung noch ausreichend Raum für eine Person. Die Einschätzung zu erwartender massiver Verletzungen sei aber aus dem dynamischen Geschehen der Kollision abzuleiten. Der Sachverständige Dr....,stellvertretender Leiter des rechtsmedizinischen Instituts G., hat die Einschätzung des technischen Sachverständigen aus rechtsmedizinischen Sicht gestützt und vertieft. Er hat angegeben, sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Anklageschrift, des vorbereitenden Gutachtens des Sachverständigen... und aller zugehörigen Lichtbilder zu erstatten. So hat er ausgeführt, dass zwar bei den Beteiligten keine schweren Verletzungen, mithin solche die einen stationären Krankenhausaufenthalt notwendig machten, zu beobachten gewesen seien, doch stelle sich dies als reiner Zufall dar. So wäre bei leicht verändertem Ablauf mit erheblichen und auch lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Hätte eine Konstellation vorgelegen, in der ein Pkw vom Lkw des Angeklagten angestoßen und auf einen anderen Lkw aufgeschoben worden wäre wie dies der technische Sachverständige beschrieben habe, so hätten lebensgefährliche, auch tödlich verlaufende Verletzungen im Raum gestanden. Es wäre bei dem Pkw-Fahrer ein Brustkorbtrauma aufgrund der Geschwindigkeitsveränderungen zu erwarten gewesen. Auch ein Schädelbruch wäre denkbar angesichts der zu erwartenden Verformungen der Pkw-Karosserie. Durch die erheblichen Geschwindigkeitsveränderungen wäre es zudem höchstwahrscheinlich zu einem Reißen von Leber, Herz, Nieren oder der Körperhauptschlagader gekommen. Diese Einschätzung gründe er, der Sachverständige, auf sein Studium der einschlägigen Literatur und seine langjährige rechtsmedizinische Erfahrung, seiner Obduktion von Unfallopfern. Auch zu den unfallbedingten Einwirkungen auf den Seat Ibiza des Zeugen... könne er der Einschätzung des Sachverständigen... beipflichten. Hätten sich auf der Rückbank Mitfahrer befunden, wäre mit schweren Verletzungen bei diesen zu rechnen gewesen. Die erhebliche Krafteinwirkung durch den Aufprall wäre über den ausweislich der Lichtbilder erheblich verformten Kofferraumboden weitergegeben worden. Knochenbrüche in den unteren Gliedmaßen sowie ein Brustkorbtrauma mit mehreren Rippenbrüchen wären zu erwarten gewesen. In der Folge wäre es zu einer Ateminsuffizienz gekommen, da der Brustkorb zusammengedrückt gewesen wäre. Erhebliche innere Blutungen wären aufgrund einer Verletzung von Adern durch die Enden der gebrochenen Rippen zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen hätten in ihrem Zusammenwirken von Blutverlust und Ateminsuffizienz ohne Weiteres tödlich verlaufen können. Zu Gefahren für Fußgänger auf dem Gehweg könne er sagen, dass solche ebenfalls erheblich, wenn nicht sogar lebensgefährlich verletzt worden wären, hätte sie eines der angestoßenen Fahrzeuge oder gar der Lkw selbst erfasst. Bei der Kollision eines Kfz mit einem Fußgänger werde letzterer über das Kfz hinweggeschleudert, wenn dieses mindestens 70-75 km/h fahre. Bei den vorliegenden Geschwindigkeiten unterhalb dieses Bereiches wäre ein erfasster Passant umgestoßen worden. Abgesehen von Brüchen im Bereich der Extremitäten und des Brustkorbes hätte es dann zu erheblichen Schädelverletzungen kommen können, sofern der Passant gegen den Boden oder die Mauer am Gehweg der S. im Bereich der Einmündung der J.-L.-Straße geschleudert worden wäre. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Einschätzungen der erfahrenen Sachverständigen... und Dr.... an. Die bereits oben dargestellte glaubhafte Schilderung der Zeugin... macht deutlich, dass diese bei nur geringfügig abweichendem Verlauf hätte verletzt oder getötet werden können. dd) Tatmotiv Die Feststellung des Tatmotivs des Angeklagten beruht auf einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der festgestellten Lebenssituation des Angeklagten, der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr.... und dem Ausschluss eines politischen oder religiösen Motivs. Ausweislich des verlesenen Auswertevermerks des Hessischen Landeskriminalamts (PKin...) zum Mobiltelefon Samsung GT i9060i des Angeklagten vom 08.10.2019 ergaben sich aus den Daten auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und der Islamwissenschaftler... und... keine Anhaltspunkte für Bezüge zu terroristischen Vereinigungen oder eine islamistische, djihadistische oder salafistische Gesinnung. Auch die übrige Beweisaufnahme hat keine Anzeichen für derartige Beziehungen hervorgebracht. Ergeben hat die Beweisaufnahme, dass der Angeklagte nicht tief religiös ist. Dies entspricht seiner Einlassung und findet seinen Ausdruck im Konsum von Alkohol und Drogen. Eine Moschee besuchte er nicht regelmäßig. Diese Lebensführung ist von seinem Halbbruder, dem Zeugen..., und seiner Vertrauten, der Zeugin..., bestätigt worden. Festgestellt werden konnte, dass sich der Angeklagte in einer finanziell prekären Situation befand. Zum Tatzeitpunkt verfügte er weder über eine Arbeitsstelle, noch erhielt er staatliche Zuwendungen, sodass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte. Er war auf die Unterstützung seiner Verwandten und Bekannten angewiesen, die ihn bei sich aufnahmen – wie die Zeugen... und... – und ihm Geld zukommen ließen. Dem Angeklagten war es vier Jahre nach seiner Einreise nach Deutschland nicht gelungen, Fuß zu fassen. Weder eine berufliche, noch eine familiäre Grundlage hatte er sich zu schaffen vermocht. Seine Beziehung zur Zeugin... war von dieser beendet worden. Seine Hoffnung auf eine eigene Familie war zerschlagen. Aus dieser unbefriedigenden, stagnierenden Lebenssituation heraus traf der durch den Cannabiskonsum enthemmte Angeklagte am Tattag den kurzfristigen Entschluss, aus seiner Situation nunmehr mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel, einem Lkw, zu dessen Fahrt er ausgebildet war, auszubrechen und mit einem aufsehenerregenden Unfall auf sich aufmerksam zu machen. Mit dem Lkw-Fahren hat er sich schon am Tattag gedanklich befasst. Dabei beabsichtigte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, sich durch die herbeigeführten Kollisionen selbst das Leben zu nehmen. Anzeichen für eine Suizidalität des Angeklagten haben – auch auf Nachfrage - weder seine Verwandten, die Zeugen...,...,... und..., noch die behandelnden Therapeutinnen aus der JVA, die Zeuginnen... und..., berichtet. Der Einlassung des Angeklagten ist eine Suizidabsicht ebenso wenig zu entnehmen. Die Überzeugung der Kammer wird zuletzt von der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr.... gestützt. Dieser hat zur Motivlage ausgeführt, er gehe von einem vom Angeklagten gesteuerten Beenden einer subjektiv zunehmend als unerträglich empfundenen Situation unter der enthemmenden und auch das Denken und Fühlen beeinflussenden Wirkung des starken Joints aus (s. im Einzelnen u. V.). Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur fliehen wollen, nachdem ihn sein Cousin, der Zeuge..., in dem Restaurant mit dem Messer verletzt habe, ist widerlegt. Zum einen ist die Kammer schon davon überzeugt, dass es den behaupteten Vorfall mit dem Messer nicht gab (s. bereits o. III. 3. a). Zum anderen ist das gesamte Vorgehen des Angeklagten mit einer solchen Flucht nicht in Einklang zu bringen. Statt, was nahegelegen hätte, zu Fuß zu flüchten, wählte er den komplikationsbehafteten Weg, sich des Lkw zu bemächtigen. Dabei überwältigte er zielgerichtet den zunächst wehrhaften Fahrer, den Zeugen..., und fuhr anschließend auf die vor ihm auf der S. befindlichen Kfz auf, statt etwa auf die Gegenspur oder eine Seitenstraße auszuweichen. Auch fehlt es an einer intuitiven Bremsung nach der ersten Kollision, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er unabsichtlich aufgefahren wäre. Das Fahrverhalten des Angeklagten zeigt, dass er einen großen Schaden anrichten und einen aufsehenerregenden Unfall herbeiführen wollte. Der seit vier Jahren in Deutschland lebende, mindestens durchschnittlich intelligente Angeklagte weiß, dass ein ungebremstes Auffahren mit einem Lkw auf andere Fahrzeuge großes Aufsehen der Bürger und Medieninteresse erweckt. Dieses wollte er mit seiner Tat erreichen und folgte aufgrund der aufgezeigten psychischen Verfassung einem spontanen Entschluss. Tat 3: Auseinandersetzung mit Passanten nach dem Aussteigen Die Feststellungen zu dem Geschehen, das sich nach dem Aussteigen des Angeklagten aus dem Lkw ereignete, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen...,... und... . So hat die Zeugin..., eine Polizeianwärterin, angegeben, sie sei mit ihren Kollegen, u.a. den Zeugen... und..., an dem Abend gejoggt. Als sie etwa in Höhe des Landgerichtsgebäudes gewesen seien, habe sie den Lkw mit aus ihrer Sicht überhöhter Geschwindigkeit die S. auf der anderen Straßenseite herunterkommen sehen. Dann sei es auch schon zu den Kollisionen mit den vor der Ampel wartenden Fahrzeugen gekommen. Sie habe gedacht, der Fahrer sei unachtsam gewesen. Dann sei der Angeklagte ihr über die S. entgegengekommen. Sie sei auf ihn zugegangen, da sie habe helfen wollen. Plötzlich habe der Angeklagte sie mit beiden Händen an ihrem Schlauchschal gepackt und vehement daran gezogen. Sie habe sich aber nicht lösen können und sei in Panik geraten. Sie habe Todesangst empfunden. Als der Zeuge... hinzugekommen sei, habe der Angeklagte nach diesem geschlagen und dabei den Griff gelockert. Da sei es ihr gelungen, sich nach unten aus dem Schal fallen zu lassen. Ein Schlag habe den Zeugen... getroffen. Die Angaben der Zeugin... sind glaubhaft. Sie hat sachlich ausgesagt, anschaulich berichtet und ihre Gefühle eingebunden. Eine Belastungstendenz ist nicht erkennbar geworden. Selbstkritisch hat sie erklärt, bei Annäherung an den Angeklagten den gelernten Eigenschutz nicht hinreichend beachtet zu haben. Ihre Aussage wird denn auch von den Angaben der Zeugen... und... gestützt. Der Zeuge... hat ausgesagt, beim Joggen gewesen zu sein, als er den Lkw auf der S. in die stehenden Autos habe fahren sehen. Der Angeklagte sei ausgestiegen und habe leicht im Gesicht geblutet. Er habe, ohne nach dem Verkehr zu schauen, die Fahrbahn überquert und einen silbernen Mercedes-Benz angehalten. Als dieser weitergefahren sei, sei es zu der Konfrontation mit der Zeugin... gekommen. Man habe dem Angeklagten helfen wollen, der verwirrt ausgesehen habe. Doch habe dieser unvermittelt den Schal der Zeugin... gepackt und zu sich gezogen. Nachdem er auf Ansprache nicht reagiert habe, habe er ihn von der Zeugin weggezogen. Dabei habe der Angeklagte ihn mit voller Wucht in den Schulter-Hals-Bereich geschlagen. Der Schlag sei schmerzhaft gewesen. Einem zweiten Schlage habe er ausweichen können. Zusammen mit dem Zeugen... habe er den Angeklagten niederringen können. Diese nachvollziehbaren und detailreichen Angaben decken sich mit denen des Zeugen... . Dieser hat glaubhaft ausgeführt, der Angeklagte sei aus dem Lkw ausgestiegen, nachdem er sich festgefahren habe und sei auf die gegenüberliegende Fahrbahn getreten, wo er einen Mercedes-Benz, Modell W 211, angehalten habe. Als er versucht habe, durch das geöffnete Fenster die Fahrertür zu öffnen, habe der Fahrer dem Angeklagten einen Schlag verpasst und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Als die Zeugin... ihm habe helfen wollen, habe er diese am Schal gepackt und heftig hin- und hergezogen. Der Zeuge... habe hinter der Zeugin gestanden und ihr zu helfen versucht. Er, der Zeuge..., habe sich hinter den Angeklagten gestellt und versucht, dessen Arme herunterzudrücken. Der Zeuge... habe einen Schlag vom Angeklagten abbekommen. Schließlich habe man den Angeklagten zu Boden bringen können. Zuletzt haben die Zeugen...,... und... ebenfalls den Vorfall mit dem silbernen Mercedes-Benz und dem Zerren am Schal bestätigt. c) Nachtatgeschehen Das Nachtatgeschehen haben die Zeugen... und Dr.... wie festgestellt glaubhaft und übereinstimmend bekundet. d) Weitergehende Tatfolgen der Geschädigten Die festgestellten Tatfolgen für die Geschädigten hat die Kammer aufgrund der glaubhaften, bereits oben dargestellten Angaben der jeweiligen Geschädigten sowie aufgrund des verlesenen Schadensgutachtens vom 28.10.2020 betreffend den Lkw festgestellt. IV. Schuldspruch Tat 1: Entwenden des LKW Durch das gewaltsame Vertreiben des Zeugen... aus dem Lkw hat sich der Angeklagte der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB scheidet aus, da es an der notwendigen Zueignungsabsicht fehlt. Der Angeklagte wollte mit dem Lkw einen Unfall herbeiführen und sich lediglich dessen Gebrauch für eine kurze Fahrt anmaßen, nicht jedoch diesen seinem eigenen Vermögen einverleiben (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 249 Rn. 17.1). Für eine Strafbarkeit wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b Abs. 1 StGB fehlt es am nach § 248b Abs. 3 StGB erforderlichen Strafantrag. Tat 2: anschließende Fahrt Durch das Herbeiführen der Kollisionen mit den auf der S. befindlichen Fahrzeugen hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit besonders gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung in 14 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht, §§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 und Var. 3, 22, 23, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Alt. 2 und 5, 303 Abs. 1, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr. 2, 52 StGB. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel sieht die Kammer davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 34). a) Tötungsvorsatz Der Angeklagte beabsichtigte zwar nicht die Tötung von Menschen. Er handelte aber mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH, NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 7.9.2015 – 2 StR 194/15). Gemessen hieran ist ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten zu bejahen. Das vom Angeklagten zielgerichtet herbeigeführte Unfallgeschehen war angesichts der Geschwindigkeit und Masse des LKWs objektiv mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der betroffenen Fahrzeuginsassen und der Passantin, der Zeugin..., verbunden. Dass es zu keinen tödlichen und schweren Verletzungen gekommen ist, steht der objektiven Gefährlichkeit seines Handelns nicht entgegen. Bei nur leicht abweichender Zusammensetzung der Fahrzeugkolonne auf der S. oder geringfügigen Abweichungen im Kollisionsverlauf hätte es zum Tod von Insassen der beteiligten Fahrzeuge oder der Passantin kommen können. Dass Derartiges ausblieb, war für den Angeklagten nicht beherrschbar und es stellt letztlich einen „glücklichen Zufall“ dar, dass niemand schwer verletzt worden oder sogar ums Leben gekommen ist. Es war für den Angeklagten weder vorhersehbar, noch steuerbar, in welcher Reihenfolge und Zusammensetzung Fahrzeuge auf der S. stehen würden – insbesondere ob ein Pkw zwischen den Lkw und den Mercedes-Benz Sprinter oder einen anderen Lkw geraten würden – und ob Fahrzeuge durch den Aufprall von der Straße auf Passanten auf dem Gehweg geschoben werden. Welche und wie viele Personen durch den in die vorausfahrenden Fahrzeuge gelenkten LKW gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Beschuldigten nicht absehbar. Der festgestellten objektiven Gefährlichkeit der Tat war sich der Angeklagten aus seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer bewusst. Er fand sich mit diesen unbeherrschbaren Risiken ab, um sein Ziel zu erreichen, in seiner aktuelle unbefriedigende Situation Aufmerksamkeit zu erreichen. Der Blick auf die Gefährlichkeit war dem Angeklagten auch nicht aufgrund seiner psychischen Lage einhergehend mit einer verminderten Steuerungsfähigkeit verschlossen. In seiner Wahrnehmungsfähigkeit war der Angeklagte – im Einklang mit der medizinisch-psychiatrischer Sicht des Sachverständigen Dr.... - nicht eingeschränkt. Der Tötungsvorsatz bezog sich auf alle 18 verletzten Fahrzeuginsassen (s. zur Zählung u. IV. d). b) Mordmerkmale aa) gemeingefährliches Mittel Der Angeklagte bediente sich eines gemeingefährlichen Mittels zur Tötung gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das aufgrund seiner Verwendung im Einzelfall abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel nicht kontrollieren kann (BGH, NJW 1986, 1503; BGH, NJW 1993, 210). Das Tatmittel muss demnach nicht seiner Natur nach gemeingefährlich sein, entscheidend ist vielmehr, dass im konkreten Einzelfall der Täter eine Ausdehnung der von dem Tatmittel ausgehenden Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Urt. v. 16. 3. 2006 – 4 StR 594/05). Dazu sind auch die persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 16. 8. 2005 – 4 StR 168/05). Angesichts der Feststellungen zu den Umständen der Fahrt war es für den Angeklagten weder vorhersehbar, noch steuerbar, in welcher Reihenfolge und Zusammensetzung Fahrzeuge auf der S. stehen würden – insbesondere ob ein Pkw zwischen den Lkw und den Mercedes-Benz Sprinter oder einen anderen Lkw geraten würden – und ob Fahrzeuge durch den Aufprall von der Straße auf Passanten auf dem Gehweg geschoben werden. Welche und wie viele Personen durch den in die vorausfahrenden Fahrzeuge gelenkten Lkw gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Beschuldigten nicht berechenbar; er schuf „in besonderer Rücksichtslosigkeit“ (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGH, NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Dies war dem Angeklagten auch in seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bewusst. Er hat die Tat konstelliert. Er wollte einen aufsehenerregenden Unfall herbeiführen und wählte hierzu einen Lkw aus. bb) Heimtücke Der Angeklagte handelte auch heimtückisch, § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet (BGH, Beschl. v. 10.01.2006 – 5 StR 341/05). Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (st. Rspr., vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 211 Rn. 35a m. w. N.). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Eine latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGH, NStZ 2013, 337). Die geschädigten Fahrzeuginsassen rechneten mit keinem körperlichen Angriff. Die Tatsache, dass einige der Zeugen bekundet haben, einige Augenblicke bzw. Sekunden vor der Kollision mit dem Lkw Lärm o. ä. von hinten gehört zu haben, ändert daran nichts, da ihnen angesichts der äußerst kurzen „Vorwarnung“ keine Zeit zum Reagieren blieb (vgl. BGH, NStZ 2009, 29, 30). Der Täter muss zudem die Arglosigkeit bewusst ausnutzen. Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusstgeworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, NStZ-RR 2019, 26; BGH, NStZ-RR 2018, 45, 47 m.w.N.). Darüber hinaus ist eine feindselige Haltung erforderlich (st. Rspr., vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 211 Rn. 44a m. w. N.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, NStZ 2013, 709, 710). So liegt es hier. Der Angeklagte konstellierte die Auffahrsituation in feindseliger Willensrichtung. Er beherrschte gedanklich die Einleitung des Tatgeschehens. Ihm war bewusst, dass er die ahnungs- und deshalb wehrlosen Insassen der Fahrzeuge mit dem Auffahren überraschen würde. Die Tat vermochte er kontrolliert und zielgerichtet auszuführen. c) Kein Rücktritt Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten, indem er, nachdem er sich mit dem Lkw festgefahren hatte, keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, die Insassen der Fahrzeuge zu schädigen. Der Versuch war bereits fehlgeschlagen. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor. Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.). Hiernach liegt ein Fehlschlag vor. Der Angeklagte hatte sich mit dem Lkw auf der Verkehrsinsel auf der S. festgefahren. Dies wurde ihm bewusst und er erkannte, dass er weitere Kollisionen nicht mehr mit dem Lkw und auch nicht mit anderen naheliegenden Mitteln wie etwa einem weiteren Lkw oder größeren Fahrzeug würde herbeiführen können. d) Gefährliche Körperverletzungen Geschädigte der gefährlichen Körperverletzungen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 5 StGB sind insgesamt 18 Fahrzeuginsassen, namentlich die Zeugen...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,... und... . e) Sachbeschädigungen Im Rahmen der Sachbeschädigungen gemäß § 303 Abs. 1 StGB sind insgesamt 14 Fahrzeuge beschädigt worden, namentlich der vom Angeklagten gesteuerte Lkw sowie die Kfz, die gesteuert wurden von den Zeugen...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,...,... und... . f) Besonders gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Der Angeklagte hat sich wegen eines besonders gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er den Verkehrsvorgang in verkehrsfeindlicher Einstellung und mit Schädigungsvorsatz zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert hat und dadurch die Insassen der in die Kollisionen verwickelten Fahrzeuge an Leib und Leben gefährdet und dadurch eine große Zahl von Menschen an der Gesundheit geschädigt hat. g) Weitere Straftatbestände Eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG sowie wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB durch das Führen des Lkw und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen...,... und... scheidet aus, nachdem die Verfolgung insofern in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO beschränkt worden ist. g) Tateinheit Die vorgenannten verletzten Strafgesetze im Rahmen der Tat 2 stehen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Natürliche Handlungseinheit kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH, NStZ 2006, 167 Rn. 17). So liegt es hier. Der Angeklagte griff auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses in einem äußerst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang im Rahmen seiner kurzen Fahrt eine nicht individualisierte Personenmehrheit an, wobei der Kreis der Opfer zufällig war. Tat 3: Auseinandersetzung mit Passanten nach dem Aussteigen Zuletzt hat sich der Angeklagte durch das Reißen am Schal der Zeugin... und den Schlag gegen den Zeugen... der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel sieht die Kammer auch insofern davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 34). Konkurrenzen: Die Taten 1 bis 3 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit, § 21 StGB. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr...., Facharzt für Psychiatrie, Forensischer Psychiater (DGPPN), fest. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Verfahrensakten, einer ausführlichen – auf 19 Seiten dokumentierten - Exploration des Angeklagten am 30.09.2020 in der Justizvollzugsanstalt sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Angeklagte habe an der Exploration mitgewirkt. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut gewesen. Das Gespräch sei in einer angenehmen und aufgeschlossenen Atmosphäre geführt worden. Der Angeklagte sei von zumindest durchschnittlicher Intelligenz. Seine Primärpersönlichkeit sei akzentuiert aber nicht gestört im Sinne einer psychiatrischen Diagnose. So weise er emotional dramatisierende, Konflikte nach außen tragende Persönlichkeitszüge auf sowie Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit und Vermeidungsverhalten. Insgesamt sei seine Persönlichkeit im nüchternen Zustand als unauffällig zu beschreiben, wenngleich sich im direkten Kontakt die vorgenannten Akzentuierungen offenbarten. Hinweise für eine überdauernde schwere psychiatrische Störung oder eine psychische Störung durch Verletzung oder Erkrankung des Gehirns ergäben sich nicht. Es sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) aufgrund der Gewalterlebnisse in seiner Heimat zu diagnostizieren. Eine solche sei als eine verzögerte und zeitlich nicht absehbare Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, definiert. Prädisponierende Faktoren, wie neurotische Erkrankungen oder geringe Resilienz, könnten die Schwelle für dieses Syndrom senken und den Verlauf erschweren. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben der traumatischen Ereignisse in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) sowie Träume oder Albträume, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Es stelle sich ein Zustand vegetativer Erregbarkeit mit Aufmerksamkeitsschwankungen, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen ein. Typische Begleitsymptome seien Angst und depressive Symptome, gelegentlich auch Suizidgedanken. In der Mehrzahl der Fälle könne eine Heilung bei geeigneter Therapie erwartet werden, bestehe die Symptomatik allerdings viele Jahre fort, sei die Diagnose in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62) zu korrigieren. Vorliegend sei der Schweregrad der Posttraumatischen Belastungsstörung kaum einzuschätzen, da einige der Symptome nicht in vollem Umfang vorlägen, denn der Angeklagte wirke weder emotional stumpf noch gleichgültig gegenüber anderen Personen, auch nicht teilnahmslos, und er habe sich zumindest unter Alkohol in Situationen gebracht, die zu Kontakten mit der Polizei geführt hätten und insofern seine traumatischen Erinnerungen hätten verstärken können. Gezeigt hätten sich – auch in den Schilderungen der behandelnden Psychiaterinnen, den Zeuginnen... und... – die Symptome der Nachhall-erinnerungen und Flashbacks, die Albträume, die Schlafstörungen, Angst und Depression sowie die wechselhafte Stimmung. Die Flucht nach Deutschland könne als Vermeidungsverhalten gedeutet werden. Weiter seien Schreckhaftigkeit, Konzentrationsprobleme, aber auch Reizbarkeit und Wutausbrüche, insbesondere unter Alkohol zu verzeichnen, wie nicht zuletzt die Vorstrafen zeigten. Des Weiteren liege bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) vor. Der schädliche Gebrauch äußere sich im immer wieder betriebenen Substanzgebrauch, trotz zum Teil unangenehmer Erfahrungen im Rausch und sozialer oder sogar strafrechtlich relevanter Probleme im Zusammenhang mit dem Konsum. Der Missbrauch von Drogen und Alkohol führe nicht selten zu einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit und zu negativen Konsequenzen in zwischenmenschlichen Beziehungen. Diese Voraussetzungen seien beim Angeklagten angesichts des von ihm selbst geschilderten und insbesondere von seinem ebenfalls konsumierenden Cousin, dem Zeugen..., bestätigten Konsum erfüllt. Auch das Zeitkriterium von mehr als zwölf Monaten sei für beide Substanzen gegeben. Ein Abhängigkeitssyndrom könne hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit diagnostiziert werden, da der Angeklagte auf Cannabinoide zeitweise habe verzichten können und Alkohol nicht jeden Tag konsumiert habe. Die Substanzprobleme seien als symptomatisch anzusehen und nicht als Folge einer süchtigen oder einer dissozialen Disposition. Das Konsumverhalten habe die in Deutschland gezeigte Delinquenz einschließlich der vorliegend abzuurteilenden Tat befördert. Sowohl bei dem Körperverletzungsdelikt vom 18.10.2016 als auch bei dem Vorfall auf der Kirmes in M. am 31.08.2019 sei der Angeklagte alkoholbedingt deutlich enthemmt gewesen und habe sich quasi diametral zu seiner Persönlichkeit im nüchternen Zustand verhalten. So habe er sich körperlich und sexuell offensiv, dreist bzw. gewalttätig gezeigt bei ansonsten ängstlich friedfertiger, wenn auch unzufriedener Primärpersönlichkeit. Es sei ein „Teufelskreis“ zu konstatieren. Der Angeklagte suche in seinem Konsumverhalten kurzfristige Erleichterung, gefährde dadurch indes seine soziale Situation. Ihm sei es nicht gelungen sich in die Arbeitswelt in Deutschland zu integrieren. Seine Arbeitstugenden, die in Syrien ausweislich seiner zahlreichen dortigen Tätigkeiten vorhanden gewesen seien, hätten sich konsumbedingt verschlechtert. Es sei zu einer Zunahme der Symptome der Anpassungsstörung und der Persönlichkeitsauffälligkeiten gekommen. Es sei danach eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Merkmals des § 20 StGB zu diagnostizieren. Dies leite er, der Sachverständige, ab aus der beschriebenen Kombination von Posttraumatischer Belastungsstörung mit sich darauf aufpfropfender Anpassungsstörung aufgrund der Probleme in Deutschland mit depressiven und sonstigen Emotionen (ICD-10: F43.23) sowie des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabinoiden. Darüber hinaus sei zur Tatzeit bei dem Angeklagten eine akute Cannabinoid-Intoxikation (ICD-10: F12.0) zu konstatieren, die das Merkmal einer akuten vorübergehenden krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Merkmals des § 20 StGB erfülle. Dies beruhe auf der hoch wirksamen THC-Droge, die von dem Cousin und dem Angeklagten am Nachmittag des Tattages konsumiert worden sei. Folge man den Angaben des Angeklagten, die teilweise auch durch den Cousin bestätigt worden seien, sei es zunächst zu einem veränderten Gefühl der Realität mit Beeinträchtigungen der Reaktionsfähigkeit, des Zeiterlebens, Depersonalisationserlebnissen, zu Beginn noch eine Stimmungssteigerung, später Angst und Agitiertheit gekommen. Im DSM-5 heiße es zu der Symptomatik, dass für die Diagnose das Auftreten klinisch bedeutsamer Verhaltensveränderungen oder psychiatrischer Veränderungen notwendig sei, die sich während oder kurz nach dem Cannabiskonsum entwickelten. In der Regel beginne die Intoxikation mit einem Hochgefühl und daraus resultierenden Symptomen, wie unangemessenem Lachen, Gefühle von Großartigkeit, aber auch Entspanntheit und Gedächtnisproblemen im Kurzzeitgedächtnis. Das Urteilsvermögen sei beeinträchtigt, Sinneswahrnehmungen könnten verzerrt sein, und das Zeitgefühl verlangsame sich charakteristischerweise. Manchmal träten Angst, Dysphorie oder sozialer Rückzug auf. Begleitet werde dies von Bindehautrötung, Mundtrockenheit und beschleunigtem Puls, was in der Regel etwa zwei Stunden nach dem Konsum auftrete. Die Intoxikation entwickele sich allerdings bereits innerhalb von Minuten, wenn Cannabis geraucht werde. Die Wirkung halte etwa drei bis vier Stunden an, sei aber auch abhängig von der Absorptionsrate, der Toleranz etc. In seiner Monografie „Rauschdrogen“ aus dem Jahr 1996 beschreibe Geschwinde den Cannabisrausch in drei – allerdings nicht immer klar zu trennenden – Phasen mit anfänglicher vorübergehender Unruhe, sich daran anschließender Hochstimmung und Halluzinationen, die allerdings in der Regel kontrollierbar seien und als Pseudohalluzinationen bezeichnet würden. Echte Halluzinationen seien sehr selten. Echte Halluzinationen seien bei dem Angeklagten denn auch nicht zu verzeichnen gewesen. So habe dieser zwar von Lichtern berichtet, doch sei dies, wenn man es denn glauben wolle, als typische cannabisbedingte übermäßig intensive Wahrnehmung von Lichtern zu werten. Ein atypischer Verlauf, wie er im vorliegenden Fall zu diskutieren sei, trete nach Täschner in der von Helmchen u. a. herausgegebenen Monografie „Psychiatrie der Gegenwart“, 4. Auflage, überwiegend bei solchen Personen auf, die unzureichende Vorerfahrungen mit THC-Produkten vorweisen könnten. Es könne zu Horror- und Panikerlebnissen angstgetönten Gepräges, zu Unruhe und Fehlverhaltensweisen bis hin zu Suizidversuchen kommen. Die Nähe zu Symptomen bei schizophrenen Psychosen könne bei Auftreten von wahnhaften Erlebnisproduktionen und Verfolgungserlebnissen eintreten, wobei die exogene Komponente, d. h. durch eine substanzverursachte Symptomatik, durch zusätzliche Desorientiertheit und Verwirrtheit zum Tragen komme. Eine solche lasse sich im vorliegenden Fall in Ansätzen im Tatnachverhalten erkennen, sei indes nur schwer von den Auswirkungen des Unfallereignisses auf den Angeklagten zu trennen. Ein Zusammenhang zwischen der Cannabisintoxikation, der daraus resultierenden psychischen Symptomatik des Angeklagten auf der einen Seite und seinem Verhalten und der vorgeworfenen Tat auf der anderen Seite sei plausibel. Hierfür spreche auch, dass der Zeuge... bei dem Angeklagten einen sehr auffälligen Blick und eine fehlende Reaktion auf verbale Ansprache geschildert habe. Das beschriebene bedrohliche Erscheinungsbild des Angeklagten dürfte auf innere Erlebnisse zurückzuführen sein. Die vom Angeklagten für den Tatzeitraum geltend gemachte Amnesie sei medizinisch nicht plausibel. Sowohl bei dissoziativen Zuständen, als auch bei Psychose nahen oder bereits psychotischen Erlebnissen unter Drogeneinfluss komme es nicht zwangsläufig zu retrograder Amnesie, in der Regel berichteten die Betroffenen realitätsferne, aber durchaus anschauliche Erlebnisse. An solchen Schilderungen des Angeklagten fehle es. Eine Gedächtnislücke sei denn auch für die Droge Cannabis untypisch. Die vom Angeklagten geschilderte Einleitung des Tatgeschehens durch die Verletzung mit dem Messer in der Restaurantküche habe dessen Cousin, der Zeuge..., nicht bestätigt. Weiter hätte der Vernehmungsbeamte KOK... berichtet, dass sich der Angeklagte bei der Vernehmung am Tattag gegen 19.15 Uhr kooperativ und verständig verhalten habe. Bei einer Psychose wäre es indes aus sachverständiger Sicht nicht zu erwarten, dass diese derart schnell abklinge. Auffällig sei auch, dass weder der Vernehmungsbeamte KOK..., noch die Beamten des Erstzugriffs, die Zeugen PHK... und POK..., oder der Notarzt, der Zeuge Dr...., berichtet hätten, dass der Angeklagte sich erkundigt hätte, was denn geschehen sei. Darüber hinaus sei zu derartigen Erinnerungslücken infolge Cannabiskonsums aus der Vergangenheit des Angeklagten nichts bekannt. Hinzu komme, dass der Angeklagte anscheinend mitunter dazu neige, schuldhaftes Verhalten zunächst von sich zu weisen. So habe ihn die Zeugin...... betreffend den Vorfall auf der Kirmes in M. offensichtlich in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Der Angeklagte habe seinerzeit aber ausweislich des verlesenen polizeilichen Vermerks behauptet, nur auf der Kirmes gewesen zu sein und nichts von der Sache zu wissen. Dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 20.04.2017 sei zu entnehmen, dass der Angeklagte bei einem Atemalkoholtest mit einem Wert von 0,96 Promille damals angegeben habe, nur eine sehr eingeschränkte Erinnerung an den Vorfall zu haben. Sowohl die schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Merkmals des § 20 StGB als auch die akute vorübergehende krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Merkmals des § 20 StGB hätten zum Tatzeitpunkt vorgelegen. Das von den Zeugen, insbesondere dem Zeugen..., beschriebene auffällige Verhalten des Angeklagten weise auf einen Ausnahmezustand hin. Anders als in dem ersten vorläufigen Gutachten noch offengelassen, könne er, der Sachverständige, nunmehr sagen, dass die beschriebenen Auffälligkeiten des Angeklagten nicht erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Danach ließen sich zwei Hypothesen zum inneren Erleben des Angeklagten vor, während und nach der Tat aufstellen. Entweder habe eine drogenbedingte kurzzeitige psychotische Episode vorgelegen oder ein vom Angeklagten gesteuertes Beenden einer subjektiv zunehmend als unerträglich empfundenen Situation unter der enthemmenden und auch das Denken und Fühlen beeinflussenden Wirkung des starken Joints. Die zuerst genannte Hypothese einer drogenbedingten kurzzeitigen psychotischen Episode sei aus sachverständiger Sicht aus den bereits dargestellten Gründen nicht plausibel. Selbst der Angeklagte beschreibe keinen sicheren Realitätsverlust oder manifest psychotische Erlebnisse. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, hätte er unter solchen Erlebnissen gestanden. Der Angeklagte habe vage von einer Angst berichtet, die plötzlich aufgetreten sei. Seine Angaben bezüglich der tatvorbereitenden Situation im Restaurant mit dem Messer seien indes nicht von dem dort anwesenden Zeugen... bestätigt worden. Auch habe der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gewissheit geäußert, sein Cousin könne tatsächlich für ihn gefährlich sein, sondern habe lediglich den Wunsch beschrieben, dort wegzukommen, aus eben jenem diffusen Angstgefühl heraus und nicht aufgrund von Wahngewissheit. Auch die hellen Lichter, die ihn einerseits erschreckt, andererseits anzogen hätten, lieferten kein Indiz für ein konkretes psychotisches Thema, d. h. ein psychotisches Erleben. Hierzu passe das wechselhafte Verhalten mit sich Festkrallen am Schal einer jungen Frau und dem nach Erlösung suchenden Verhalten der ein Kopftuch tragenden Zeugin..., die für den Angeklagten augenscheinlich islamischen Glaubens gewesen sei. All dies lasse sich gut mit der Lebensgeschichte und einem sowohl reaktiven als auch drogeninduzierten Ausnahmezustand eines hierzu disponierten, in der Persönlichkeit akzentuierten und traumatisierten Mannes erklären, hierzu bedürfe es keiner schizophrenen oder wahnhaften Symptome. Ein gewichtiges Argument gegen einen psychotischen Zustand sei zuletzt die vom Angeklagten vorgebrachte Amnesie, da in solchen Fällen in der Regel entweder das cannabis-induzierte psychotische Geschehen geschildert oder eine völlig realitätsferne alternative Version zum Geschehen präsentiert werde, aber so gut wie nie, dem Sachverständigen sei kein vergleichbarer Fall bekannt, eine Amnesie. Die Amnesie könne bei neurologischen Ausnahmezuständen im Sinne eines dissoziativen Erlebens oder späterer Verdrängung berichtet werden, bei Taten, die im Vollrausch oder bei sehr starker Alkoholisierung begangen würden, oder bei Tätern, bei denen ein Schädelhirntrauma oder eine Hirnerkrankung oder ein epileptischer Anfall der Tat vorausgingen oder diese begleiteten. Anders liege dies hingegen bei endogenen oder exogenen akuten Psychosen von kurzer Dauer. Aufgrund der Amnesie könne eine schizophreniforme oder wahnhafte Drogenpsychose nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, vielmehr sei die Amnesie für ein solches Geschehen untypisch. Vollständig ausschließen könne man ein kurzzeitiges psychotisches Erleben zwar nicht. Er, der Sachverständige, erachte jedoch die zweite Hypothese als zutreffend, nämlich ein vom Angeklagten gesteuertes Beenden einer subjektiv zunehmend als unerträglich empfundenen Situation unter der enthemmenden und auch das Denken und Fühlen beeinflussenden Wirkung des starken Joints. Hierfür sprächen vor allem verschiedene situative Aspekte. So sei die Beziehung zu Frau... beendet worden, seine Miete sei seit einiger Zeit nicht mehr vom Amt gezahlt worden und er selbst habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel dafür verfügt, seine Aufenthaltsgenehmigung sei ausgelaufen, wobei seine Vorstrafen eine Verlängerung womöglich ausgeschlossen hätten und er habe zuletzt immer wieder notgedrungen bei Verwandten Unterschlupf finden müssen. Der wichtigste situative Faktor sei der Joint, der zu einer psychischen Störung geführt habe. In seinem durch den Cannabiskonsum veränderten Zustand könnte der Angeklagte dem plötzlichen Impuls gefolgt sein, seine immer aussichtslosere Situation und die Abwärtsspirale bei gleichzeitiger Unfähigkeit, sein Konsumverhalten dauerhaft zu ändern, mit der Tat zu beenden. Indiesem Falle wäre es durchaus plausibel, dass er dies mit einem Lkw getan habe, zu dem er von seiner Vorgeschichte her eine persönliche und berufliche Beziehung habe. Vorübergehendes suizidales Verhalten könnte bei der Tat ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann jedenfalls nur kurz, da der Angeklagte augenscheinlich hinterher erleichtert gewesen sei, überlebt zu haben und er auch in der Haft, wie von den Zeuginnen... und... bekundet, keine Anzeichen für Suizidalität gezeigt habe. Jedenfalls eine Suizidabsicht habe nicht vorgelegen, sondern höchstens ein Inkaufnehmen des eigenen Todes. Auf Basis dieser Version der inneren Befindlichkeit des Angeklagten hätte zu keinem Zeitpunkt ein völliger Realitätsverlust und auch keine Psychose vorgelegen. Die Amnesie wäre keinesfalls als dissoziativ, sondern als Schutzbehauptung im Sinne eines Vermeidens von Schuld oder als Verdrängung zu bewerten. In jedem Falle komme dem keine Bedeutung für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu. Aufgrund des toxikologischen Gutachtens, der Zeugenaussagen sowie des persönlichen Eindrucks des Angeklagten und seiner Vorgeschichte mit Posttraumatischer Belastungsstörung sei diese Version plausibel. Im Ergebnis könne er, der Sachverständige, damit anders als im vorläufigen schriftlichen Gutachten nunmehr sicher eine erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit feststellen. Zugleich könne sicher ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte im Zustand vollständiger Steuerungsunfähigkeit befunden hätte. Sein Verhalten sei noch zielgerichtet gewesen, sowohl was die „Eroberung" des Lkws, als auch die kurze Fahrt mit ausweislich des Sachverständigen... ausgeführten Lenk- und Gasbedienungen bis zum Aufprall auf den ersten Geschädigten angehe. In seiner Wahrnehmungsfähigkeit sei der Angeklagte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen an, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat zutreffend darauf abgestellt, dass weder der Vernehmungsbeamte KOK..., noch die Beamten des Erstzugriffs, die Zeugen PHK... und POK..., oder der Notarzt, der Zeuge Dr...., berichtet hätten, dass der Angeklagte sich erkundigt hätte, was denn geschehen sei. Im Nachtatverhalten haben diese Zeugen im Übrigen keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen berichtet. Nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend ist, dass der Angeklagte nicht im Zustand einer psychotischen Episode gehandelt hat. Er hat das Geschehen vielmehr selbst bestimmt, auch wenn er unter dem enthemmenden Einfluss von Cannabis stand. Angesichts des konsumierten Marihuanas war er bei spontaner Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben. VI. Strafzumessung Tat 1: Entwenden des LKW Für das Entwenden des Lkw war von dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Einen besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 S. 1 StGB hat die Kammer verneint. Dies ist aufgrund der Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen, wobei insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden müssen. Auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen und kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700). Ein besonders schwerer Fall kommt im Bereich der Nötigung etwa in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (KG, Beschl. v. 30.6.2020 – 4 Ws 37/20 - 121 AR 102/20, BeckRS 2020, 14759 Rn. 11). Gemessen hieran sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. So würden es zwar die allgemeinen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände rechtfertigen, einen besonders schweren Fall anzunehmen, doch ist dies anders zu beurteilen nach Einbeziehung des Milderungsgrundes aus § 21 StGB. Gegen den Angeklagten spricht, dass der Geschädigte, der Zeuge..., erhebliche Tatfolgen zu gewärtigen hat. Er ist fortdauernd psychisch schwer belastet. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs mit dem „Kapern“ des am Verkehr teilnehmenden Lkw einherging (vgl. zum Schutzzweck des § 316a StGB: BeckOK StGB/Hollering, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 316a Rn. 6). Der Angeklagte ist mit einem Gewaltdelikt strafrechtlich vorbelastet, wobei die Kammer bedacht hat, dass die Tat mit Geldstrafe geahndet worden ist. Für den Angeklagten spricht die spontane Tatbegehung. Er hat sich zu seiner Verantwortung für die Tat bekannt, Reue bekundet und gegenüber der Öffentlichkeit entschuldigt. Einschränkend ist aber zu sehen, dass für die Aufklärung des objektiven Tatgeschehens aufgrund der öffentlichen Begehung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten unmittelbar am Tatort eine Vielzahl starker Beweismittel vorhanden war. Zu der demgegenüber nur schwer zugänglichen Motivlage hat er sich auf die Schilderung eines Fluchtwillens beschränkt und im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Als ausländischer Erstverbüßer ist der Angeklagte, zumal in Zeiten der Corona-Pandemie, haftempfindlich. Die ihm zugute zu haltenden Umstände genügen jedoch in Anbetracht der gewichtigen gegen ihn sprechenden Umstände nur unter Einbeziehung des Milderungsgrundes aus § 21 StGB, um einen besonders schweren Fall zu verneinen. Auch ein Vergleich des Normalstrafrahmens (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) mit dem des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des besonders schweren Falls (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre und neun Monate oder Geldstrafe) zeigt, dass eine Bestrafung aus dem niedrigeren Normalstrafrahmen angemessen ist. Ausgehend von dem so gefundenen Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB, der entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700), erachtet die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bei besonderer Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände und damit auch der § 21 StGB zugrunde liegenden Faktoren mit ihrem verbleibenden Gewicht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Tat 2: anschließende Fahrt Für die Fahrt mit dem Lkw war von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 2 StGB auszugehen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer verschiebt den Strafrahmen zum einen wegen des Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und zum anderen wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, sodass der Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahre und drei Monate reicht. Zugunsten des Angeklagten ist einzustellen, dass er die Tat spontan begangen hat. Die § 21 StGB zugrundeliegenden Faktoren sowie die Modalitäten des Versuchs waren mit ihrem verbleibenden Gewicht einzustellen. Betreffend den Versuch war zugunsten des Angeklagten der unausgereifte Tatplan mit der Einschränkung zu berücksichtigen, dass der ausgebliebene Erfolg hierauf nicht beruht. Ferner ist zu seinen Gunsten einzustellen, dass er sich zu seiner Verantwortung für die Tat bekannt, Reue bekundet und gegenüber der Öffentlichkeit entschuldigt hat. Einschränkend ist aber zu sehen, dass für die Aufklärung des objektiven Tatgeschehens aufgrund der öffentlichen Begehung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten unmittelbar am Tatort eine Vielzahl starker Beweismittel vorhanden waren. Zu der demgegenüber nur schwer zugänglichen Motivlage hat der Angeklagte sich auf die Angabe eines Fluchtwillens beschränkt und sich im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Als ausländischer Erstverbüßer, zumal in Zeiten der Corona-Pandemie, ist der Angeklagte haftempfindlich. Kein Tatopfer hat erhebliche körperliche Verletzungen erlitten. Zulasten des Angeklagten ist einzustellen, dass versuchter Mord sowie gefährliche Körperverletzung in 18 tateinheitlichen Fällen vorliegen. Er hat zwei Mordmerkmale mit unterschiedlichem Schuldgehalt verwirklicht, dabei hat die Kammer aber bedacht, dass beide Mordmerkmale der 2. Gruppe zugehören, die an die besonders gefährliche und verwerfliche Ausführungsart abstellt. Tateinheitlich ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung in 14 tateinheitlichen Fällen mit einem Gesamtsachschaden von mindestens 130.000,- € verwirklicht. Die Zeugen... und... leiden noch heute – wie festgestellt – erheblich unter den psychischen Folgen der Tat. Der Angeklagte ist mit einem Gewaltdelikt, einer gefährlichen Körperverletzung strafrechtlich vorbelastet, wobei die Kammer bedacht hat, dass die Tat mit Geldstrafe geahndet worden ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Tat 3: Auseinandersetzung mit Passanten nach dem Aussteigen Für die Auseinandersetzung mit den Passanten war von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer verschiebt den Strafrahmen wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, sodass der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre und 9 Monate oder Geldstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war einzustellen, dass er diese Tat spontan nach dem Unfall begangen hat. Die § 21 StGB zugrundeliegenden Faktoren waren mit ihrem verbleibenden Gewicht einzustellen. Er hat sich zu seiner Verantwortung für die Tat bekannt, Reue bekundet und gegenüber der Öffentlichkeit entschuldigt. Einschränkend ist aber insoweit zu sehen, dass für die Aufklärung des objektiven Tatgeschehens aufgrund der öffentlichen Begehung und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten unmittelbar am Tatort eine Vielzahl starker Beweismittel vorhanden waren. Zu der demgegenüber nur schwer zugänglichen Motivlage hat er sich auf einen Fluchtwillen beschränkt und im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Als ausländischer Erstverbüßer, zumal in Zeiten der Corona-Pandemie, ist der Angeklagte haftempfindlich. Demgegenüber ist zu seinen Lasten einzustellen, dass er zwei Passanten geschädigt hat. Der Angeklagte ist mit einem Gewaltdelikt strafrechtlich vorbelastet, wobei die Kammer bedacht hat, dass die Tat mit Geldstrafe geahndet worden ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Geldstrafe nicht mehr angezeigt und dabei auch bedacht, dass die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Geldstraße den Angeklagten nicht vor erneuter Straffälligkeit bewahrt hat. Danach ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Gesamtfreiheitsstrafe: Aus den so gefundenen Einzelstrafen bildet die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. Die Kammer stellt hierbei den insgesamt engen zeitlichen Zusammenhang bei gleichgelagerter Motivlage der ersten beiden Taten zugunsten des Angeklagten ein. VII. Entziehungsanstalt VIII. Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist Dem Angeklagten war gemäß §§ 69 Abs. 1, 69b StGB seine syrische Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit dem Führen des Lkw eine erhebliche Straftat begangen (Tat 2). Seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Tat zum Ausdruck gekommen. Auch bei einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen unabhängig davon, ob diese zur Teilnahme am innerdeutschen Kfz-Verkehr berechtigt (BGH, NZV 1999, 47). Es war überdies eine viereinhalbjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB anzuordnen. In der erheblichen Straftat unter Verwendung eines Lkw (Tat 2) ist die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorgetreten. Die Tat ist von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern geprägt. Die Ungeeignetheit besteht mindestens bis zur erfolgreichen Behandlung seines Hanges, Drogen und alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. IX. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.