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Urteil

2 Ks - 2 Js 51972/16

LG Limburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0720.2KS2JS51972.16.00
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Tenor
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.   Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.   Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen    zu tragen. Angewendete Vorschrift:  § 212 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB I. II. 1. Beziehung zum Vater des ersten Kindes und dessen Geburt Im Jahr 2010 lernte die damals 16-jährige Angeklagte den gleichaltrigen Zeugen in einer Diskothek in W. kennen. Die Angeklagte stellte ihren Freund ihren Eltern vor und wurde ihrerseits den Eltern des Zeugen vorgestellt. Sie übernachteten gegenseitig bei dem jeweils anderen und verbrachten die Wochenenden gemeinsam. Freitagabends besuchten sie in der Regel eine Diskothek oder sie gingen zusammen essen. Häufig hielt sich die Angeklagte samstags bei ihrem Pferd auf, wobei der Zeuge sie begleitete. Die Eltern der Angeklagten waren von dem Zeugen als Freund ihrer Tochter zwar nicht begeistert, traten den gegenseitigen Treffen und Übernachtungen jedoch nicht entgegen. Die Angeklagte und der Zeuge besprachen die Frage der Verhütung nicht konkret miteinander. Teilweise verhüteten sie mit Kondomen, die der Zeuge zuvor erwarb. Im Frühsommer 2011 wurde die zu diesem Zeitpunkt 17-jährige Angeklagte von dem Zeugen schwanger. Sie erkannte ihren körperlichen Zustand jedoch zunächst nicht. In der zweiten Hälfte der Schwangerschaft wurde ihr diese bewusst. Weil es ihr häufig schlecht ging und ihre Monatsblutung aussetzte, besorgte sich die Angeklagte einen Schwangerschaftstest, der negativ ausfiel. Weil die Beschwerden anhielten, wiederholte die Angeklagte den Test kurze Zeit später mit einem nun positiven Ergebnis. Daraufhin vereinbarte die Angeklagte für den 28.12.2011 einen Termin bei einer Gynäkologin, der Zeugin . Diese untersuchte die Angeklagte und bestätigte eine Schwangerschaft etwa in der 27. Schwangerschaftswoche. Für einen legalen Schwangerschaftsabbruch war es zu spät. Die Angeklagte und der Zeuge , der von den Schwangerschaftstests und dem Besuch der Frauenärztin Kenntnis hatte, fühlten sich von der Schwangerschaft überfordert. Beide sprachen immer wieder über die Schwangerschaft, verschoben jedoch Entscheidungen über die Versorgung des Kindes auf die Zeit nach der Geburt. Die Angeklagte offenbarte außer dem Zeugen niemandem ihre Schwangerschaft. Die Angeklagte wickelte ihren Bauch mit einer Bandage ein, um die Schwangerschaft zu verbergen. In den folgenden Wochen und Monaten betrieb sie intensiv den Reitsport in der Hoffnung, das ungeborene Kind zu verlieren. Zudem trank und rauchte sie. Einer Freundin, der Zeugin , gegenüber klagte sie mehrfach darüber, dass ihr schlecht sei. Als die Zeugin daraufhin andeutete, dass die Angeklagte vielleicht ein Kind erwarte, fuhr diese sie an, dass sie nicht schwanger sei. Da sich die Angeklagte in der Folgezeit körperlich nicht sehr veränderte, rechnete niemand aus dem Bekannten- und Freundeskreis der Angeklagten mit einer Schwangerschaft. Die Mutter der Angeklagten wurde jedoch misstrauisch und stellte ihrer Tochter immer wieder Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft, die von der Angeklagten jedoch verleugnet wurden. Im Herbst 2011 entschloss sich die Angeklagte, ihre schulische Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin abzubrechen und stattdessen ihren freiwilligen Wehrdienst anzutreten. Im Januar und Februar 2012 leistete sie hierfür ihre zweimonatige Grundausbildung bei dem 5. Sanitätsregiment in W. in T. ab und wurde unter anderem im Gefechtsdienst, Pionierdienst und Sanitätsdienst ausgebildet. Ihre Schwangerschaft verheimlichte die Angeklagte trotz der körperlich anstrengenden Ausbildung weiterhin. Nach der Grundausbildung wurde die Angeklagte in der H. in S. zunächst als Sanitätssoldatin und später als Stabsdienstsoldatin im Geschäftszimmer eingesetzt. Sie übernachtete wieder regelmäßig bei ihren Eltern und ließ sich von dem Zeugen , einem Bekannten aus S. und ebenfalls Soldat bei der Bundeswehr in S., in dessen Auto zum Dienst mitnehmen. Anfang April 2012 befürchtete die Angeklagte, dass die Geburt nun unmittelbar bevorstehe. Sie rief den Zeugen an und erklärte diesem, dass sie ins Krankenhaus müsse. Der Zeuge holte die Angeklagte mit zwei Freunden zuhause ab. Sie fuhren zur Universitätsklinik G., weil die Angeklagte die Hoffnung hegte, aufgrund der räumlichen Distanz dort unerkannt bleiben zu können. Der Zeuge begleitete die Angeklagte zur Geburtsstation. Bei der Aufnahme der Angeklagte konnte diese ihren Mutterpass nicht vorlegen, weil sie diesen zu Hause vergessen hatte. Der Zeuge bot an, den Mutterpass bei der Angeklagten zu Hause zu holen, während die Angeklagte auf der Geburtsstation bleiben solle. Dies wollte die Angeklagte jedoch nicht. Zwischen der Angeklagten und dem Zeugen kam es zu einem heftigen Streit. Der Zeuge bestand darauf, dass die Angeklagte an das Kind denken und im Krankenhaus bleiben solle. Schließlich verließ die Angeklagte das Klinikum und fuhr mit dem Bus nach Hause zu ihren Eltern, während sich der Zeuge wieder von seinen Freunden abholen ließ. Am 06.04.2012, dem Karfreitag, platzte die Fruchtblase der Angeklagten. Sie erkannte, dass die Geburt nun tatsächlich bevorstand. Der Zeuge befand sich über das Osterwochenende in P. und konnte ihr nicht beistehen. Die Angeklagte erklärte ihren Eltern, sie gehe nur einmal kurz weg. Über den Notruf bestellte sie sich einen Krankenwagen zur Bushaltestelle in die Ortsmitte von S., wo sie zu Fuß hinlief. Von dort fuhr sie mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus nach W.. Auf der dortigen Entbindungsstation erklärte sie sogleich, dass sie das Kind unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigeben und es deshalb erst gar nicht sehen wolle. Außerdem verlangte sie, dass niemandem mitgeteilt werden dürfe, dass sie sich im Krankenhaus befinde. Noch an diesem Tag brachte die Angeklagte ihre Tochter zur Welt. Die Eltern der Angeklagten waren, da diese nicht zeitnah zurückkehrte, in großer Sorge. Gemeinsam mit einem Nachbarn, dem Zeugen , fuhr die Mutter der Angeklagten zur Polizei und zum Krankenhaus nach W., erhielt jedoch keine Auskunft über ihre Tochter. Die Mutter der Angeklagten ließ die Sache nicht auf sich beruhen. Sie fuhr einen Tag später erneut zum Krankenhaus in W.. Dort lief sie durch die Entbindungsstation des Krankenhauses und suchte Zimmer für Zimmer nach ihrer Tochter ab, bis sie diese tatsächlich fand. Die Mutter der Angeklagten war strikt gegen eine Adoptionsfreigabe. Sie drängte die Angeklagte, das Kind zu behalten. Auch die Zeugen und , die die Angeklagte im Krankenhaus besuchten, redeten ihr zu, das Kind doch nicht zur Adoption frei zu geben. Schließlich gab die Angeklagte dem Druck ihrer Mutter nach. Sie nannte ihre Tochter , wobei eine Koseform ihres eigenen Namens darstellt. Mit ihrer Entscheidung, das Kind zu behalten, und im Umgang mit ihrer Tochter hatte die Angeklagte anfangs erhebliche Schwierigkeiten. Sie machte sich Sorgen, wie ihr dörfliches Umfeld auf eine junge, ledige Mutter wie sie reagieren könne und zeigte sich außerhalb des Hauses ihrer Eltern kaum mit ihrer Tochter. Die Angeklagte ging nach der Geburt und dem nachgeburtlichen Mutterschutz zunächst weiter ihrer Tätigkeit als Stabssoldatin bei der Bundeswehr nach und überließ die Kindespflege überwiegend ihrer Mutter. Nach einiger Zeit besserte sich die Beziehung der Angeklagten zu ihrer Tochter. Ihre Freundinnen, die Zeuginnen und , überredeten die Angeklagte, mit ihrer Tochter in die Öffentlichkeit zu gehen und sich häufiger mit ihr zu beschäftigen. Der Zeuge , der weiterhin bei seinen Eltern in W. wohnte, besuchte die Angeklagte und die gemeinsame Tochter gelegentlich. Aufgrund seines noch jungen Alters kam ihm nicht in den Sinn, die Vaterschaft für seine Tochter förmlich anzuerkennen. Im Oktober 2012 lernte die Angeklagte über ihre Freundin den gleichaltrigen Zeugen kennen. Während sich der Zeuge und die Angeklagte immer häufiger sahen, kühlte die Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen ab. Es kam immer häufiger zu Streitigkeiten, bis die Angeklagte sich schließlich von dem Zeugen trennte und diesem den Umgang mit der damals 8 Monate alten verbot. Der Zeuge versuchte noch einige Male, seine Tochter zu besuchen und brachte der Angeklagten auch einmal Geld. Als die Angeklagte jedoch weiterhin dabei blieb, dass sie keinen weiteren Kontakt haben wollte, akzeptierte der Zeuge dies. Er fühlte sich zu jung für eine solche Auseinandersetzung und war zudem der Auffassung, dass er einem Kind finanziell nichts bieten könne. Aus diesem Grund verzichtete er darauf, sein Umgangsrecht anwaltlich beraten durchzusetzen. Die Gefühle der Angeklagten gegenüber ihrer Tochter waren zwiespältig. Auf der einen Seite liebte sie ihre Tochter und kümmerte sich fürsorglich um sie, zugleich lehnte sie sie jedoch auch ab. Dies brachte sie gegenüber ihrer damaligen Freundin, der Zeugin , zum Ausdruck. Einige Monate nach Geburt besuchte die Angeklagte gemeinsam mit einigen Kameraden von der Bundeswehr die Diskothek „…“ in G.. Sie hatte bereits einige alkoholische Getränke konsumiert, als sie auf die Zeugin , eine Jugendfreundin, traf. Diese fragte sie, wie es mit der laufe. Die angetrunkene Angeklagte brach in Tränen aus und antwortete auf Spanisch „Ich liebe die doch so, aber ich will doch kein Kind. Ich will doch kein Kind“. Sie sei so jung und wolle noch kein Kind, aber sie liebe die . Bei der Angeklagten verfestigte sich immer mehr der Wille, kein weiteres eigenes Kind bekommen und aufziehen zu wollen. Sie dachte deshalb darüber nach, sich sterilisieren zu lassen. Eine befreundete Arbeitskollegin bei der Bundeswehr, die Zeugin , geb. , mit der die Angeklagte einmal über dieses Thema sprach, riet der Angeklagten aufgrund ihres noch jungen Alters jedoch davon ab und gab zu bedenken, dass die Angeklagte in einigen Jahren über weitere Kinder möglicherweise anders denken werde. 2. Beziehung zum Vater des zweiten Kindes und dessen Geburt / Adoption Im Dezember 2012 festigte sich die Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen . Die Angeklagte stellte ihren neuen Freund ihren Eltern vor und lernte ihrerseits die Familie des Zeugen kennen. Die Angeklagte und der Zeuge sahen sich zunächst fast ausschließlich am Wochenende. Die Angeklagte ging weiterhin tagsüber ihrer Tätigkeit bei der Bundeswehr nach. Abends kümmerte sie sich im Haus ihrer Eltern in S. um ihre Tochter oder hielt sich bei ihrem Pferd im Stall auf, während ihre Eltern betreuten. Der Zeuge , ein Abiturient, wohnte gemeinsam mit seinen Eltern in B.S. und besuchte in H. die Schule. Etwa zwei bis dreimal im Monat kam es zu Geschlechtsverkehr zwischen ihnen, wobei der Zeuge aufgrund der Äußerungen der Angeklagten davon ausging, dass diese mit Hormonspritzen verhüte. Im Frühjahr / Sommer 2013 verlagerte die Familie ihren Hauptwohnsitz nach dem bestandenen Abitur des Zeugen auf ein Anwesen in W.-B., das bislang hauptsächlich an den Wochenenden genutzt worden war. Dieses Anwesen befindet sich auf einem großen Grundstück außerhalb von B. in Richtung W. und besteht aus einem Hauptwohnhaus, einem Nebenwohnhaus, mehreren Garagen, einem Holzhaus, einem Fahrzeugunterstand sowie einem Fischteich. Das Hauptwohnhaus wird von den Eltern des Zeugen , den Zeugen und , bewohnt. Das Nebenwohnhaus, das von der Angeklagten und dem Zeugen sowie zeitweilig dem Zeugen , dem Bruder des Zeugen , bewohnt wurde, besteht aus Obergeschoss, Erdgeschoss und Kellergeschoss. Der Zeuge betreibt auf dem Gelände die Herstellung und den Verkauf von Wildspezialitäten. Die Metzgerei befindet sich im Kellergeschoss des Hauptwohnhauses. Das in der Metzgerei verarbeitete Wild stammt teilweise aus der umliegenden Gemarkung, in der der Zeuge Jagdpächter ist. Alle Mitglieder Familie verfügen über einen Jagdschein und beteiligen sich an der Jagd im eigenen Revier. Im Sommer 2013 begann der Zeuge eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der …sparkasse in B. H.. Die Angeklagte arbeitete weiterhin als Soldatin in S., während sich ihre Eltern tagsüber um ihre Tochter kümmerten. Im November 2013 endete der freiwillige Wehrdienst der Angeklagten und sie verließ die Bundeswehr. Eine neue Arbeitstätigkeit oder eine Ausbildung nahm sie zunächst nicht auf. Die Angeklagte verbrachte zunehmend ihre Zeit in W.-B.. Auch ihre Tochter hielt sich dort nun immer häufiger auf. Der Zeuge nahm sich liebevoll des Kindes an und betreute es, wenn die Angeklagte reiten ging oder sich mit Freundinnen traf. Gelegentlich half die Angeklagte dem Zeugen bei dessen Verkauf von Wildspezialitäten. Die Angeklagte zeigte sich allgemein wie auch in der Beziehung zu dem Zeugen als dominant und durchsetzungsstark. Der Zeuge ordnete sich ihren Wünschen und Vorschlägen in der Regel unter. Im Kreis ihrer Freunde und Bekannten stand die Angeklagte häufig im Mittelpunkt. Mit ihrem Auftreten und ihrer temperamentvollen Art konnte sie Dritte schnell beeindrucken und mitziehen. Sie setzte ihre Pläne und Ideen auch gegen den Widerstand ihrer Umgebung durch. So erzählte sie dem Zeugen in einem Gespräch, dass sie gerne einen Hund haben würde. Der Zeuge riet ihr davon ab. Er wies daraufhin, dass sie sich um kümmern müsse und darüber hinaus auch berufstätig sein wolle. Daraufhin erklärte ihm die Angeklagte, dass sie den Hund bereits bestellt habe. Trotz dieser nach außen selbstbewussten und kontaktfreudigen Art war die Angeklagte anderen Menschen gegenüber eher verschlossen. Ihre Bereitschaft, über eigene Probleme zu sprechen und sich konstruktiv mit Problemen und Herausforderungen auseinanderzusetzen, war nur sehr gering ausgeprägt. Sie sprach ungern über ihre Gefühle und Emotionen. Zärtlichkeiten, insbesondere in der Öffentlichkeit, ließ die Angeklagte kaum zu. Die Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen war insbesondere durch die gemeinsame Verantwortung für die Tochter der Angeklagten geprägt, die der Zeuge wie eine eigene Tochter annahm. Den Zeugen bezeichnete sie Dritten gegenüber nicht als ihren Freund. Einmal äußerte sie gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin , geb. , sie sei noch nie verliebt gewesen. Im Februar oder März 2014 wurde die Angeklagte von dem Zeugen schwanger. Aufgrund eines anonymen Anrufs beim Jugendamt des …-Kreises – die Angeklagte trinke viel Alkohol und kümmere sich nicht um das Kind , während die Mutter der Angeklagten mit der Erziehung des Kleinkindes überfordert sei, weil ihr Ehemann krank sei – kam es im März 2014 zu einem Hausbesuch durch zwei Mitarbeiterinnen der Fachstelle Kinderschutz. Die Zeuginnen und sprachen im Haus der Familie in S. mit der Angeklagten und ihrer Mutter, die ihnen berichteten, dass die Angeklagte zwar nach der Geburt des Kindes zunächst noch bei der Bundeswehr weiter ihren Dienst abgeleistet habe, dies jedoch zu Gunsten der Pflege und Erziehung von beendet habe. Der Vater der Angeklagten habe sich nach einem Herzinfarkt erholt und sei nun kein Pflegefall mehr. Aufgrund dieser Informationen und des während des Besuchs sichtbaren liebevollen Mutter-Tochter-Verhältnisses zwischen der Angeklagten und dem Kind bewerteten die Zeuginnen und den anonymen Anruf als inhaltlich unzutreffend. Im April 2014 zeigten sich bei der Angeklagten erste Schwangerschaftsbeschwerden. Ihr war schlecht und sie klagte gegenüber dem Zeugen über Magenkrämpfe. Der Zeuge fragte die Angeklagte am 09.04.2014 in einem privaten Chat, ob sie schwanger sei. Er drängte darauf, dass sie einen Termin bei einem Gynäkologen vereinbaren solle. Beide waren sich darin einig, dass sie mit einem Kind – – ausgelastet seien. Die Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen geriet in den folgenden Wochen in eine Krise. Sie stritten viel miteinander und stellten die Zukunft ihrer Beziehung in Frage. Schließlich entschloss sich der Zeuge , zum Haus seiner Eltern nach B. S. zu fahren, um räumliche Distanz zur Angeklagten und für sich selbst Zeit zum Nachdenken zu gewinnen. Als er in B. S. angekommen war, rief die Angeklagte auf seinem Handy an und bat ihn, zu ihr zurückzukommen, sie sei tatsächlich schwanger. Dem kam der Zeuge sogleich nach. Die Angeklagte kündigte an, sie werde das Kind abtreiben lassen. Der Zeuge fand diese Entscheidung vernünftig. Er hätte zwar auch eine andere Entscheidung der Angeklagten mitgetragen, war persönlich jedoch erfreut, dass sie sich für eine Abtreibung entschieden hatte. Vertiefte oder weitere Gespräche über die Abtreibung führten sie nicht. Entgegen ihrer Ankündigung gegenüber dem Zeugen ließ die Angeklagte keine Abtreibung vornehmen. Sie hoffte, dass sich das Problem der Schwangerschaft vielleicht anderweitig lösen und sie eine Fehlgeburt erleiden würde. Als sich der Zeuge erkundigte, ob sie nun die Abtreibung habe durchführen lassen, bejahte sie diese Frage wahrheitswidrig. Zu den Umständen der behaupteten Abtreibung fragte der Zeuge nicht nach. Gegenüber ihrer Familie und ihren Freunden erwähnte die Angeklagte ihre Schwangerschaft nicht. Als im Wohnort ihrer Eltern Gerüchte aufkamen, sie sei erneut schwanger, und die Angeklagte sich nur noch selten in S. aufhielt, sprach die Zeugin die Mutter der Angeklagten darauf an. Diese behauptete, die Angeklagte habe lediglich sehr viel zugenommen und schäme sich dafür. Um abzunehmen halte sie sich nun häufig auf dem Grundstück der Familie auf. Die Zeugin schenkte diesen Behauptungen keinen Glauben. Sie war sich sicher, dass die Angeklagte erneut schwanger war, und fühlte sich durch die aus ihrer Sicht offensichtliche Lüge der Mutter der Angeklagten verletzt. Währenddessen hielt sich die Angeklagte mit ihrer Tochter sehr häufig in B. bei der Familie auf. Dort geriet sie zunehmend unter Druck, sich eine berufliche Perspektive aufzubauen. Die Angeklagte half dem Zeugen zwar hin und wieder in dessen Metzgerei. Der Zeuge brachte im Gespräch mit der Angeklagten und seinem Sohn jedoch immer wieder zum Ausdruck, wie wichtig eine Ausbildung für die Angeklagte sei. Die Angeklagte gab in diesen Gesprächen stets vor, dass sie die Schule mit dem Fachabitur abgeschlossen habe. Als sich die Angeklagte auf eine Ausbildungsstelle als Erzieherin bei der Gemeinde S. bewerben wollte, half ihr der Zeuge bei der Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen und der Formulierung von Anschreiben und Lebenslauf. Auf seine Fragen an die Angeklagte nach Kopien ihres Abiturzeugnisses behauptete sie schließlich, das Zeugnis verloren zu haben. Daraufhin fuhr der Zeuge mit der Angeklagten zur …-Schule nach W., damit die Angeklagte dort eine Kopie ihres Zeugnisses hole. In W. angekommen eröffnete ihm die Angeklagte, dass sie kein Abiturzeugnis habe. Sie habe die Schule abgebrochen und kein Fachabitur erreicht. Auch die Behauptung der Angeklagten, sie stehe kurz vor Erlangung ihres Führerscheins, erwies sich als unrichtig. Um der Freundin ihres Sohnes zu helfen, erklärte sich die Zeugin schließlich bereit, der Angeklagten die finanziellen Mittel für die Erlangung der Fahrerlaubnis zu leihen. Diese nahm das Angebot an und absolvierte daraufhin Fahrstunden. Ende Dezember 2014 legte die Angeklagte erfolgreich die Führerscheinprüfung der Klasse B und im März 2015 der Klasse BE ab. Die Angeklagte erkannte mit zunehmender Schwangerschaft, dass sich ihre Hoffnungen auf eine Fehlgeburt auch dieses Mal nicht erfüllen würden. Sie wollte jedoch auf keinen Fall ein zweites Kind aufziehen. Die Angeklagte entschloss sich, bei diesem Kind – anders als bei – die Freigabe zur Adoption durchzusetzen. Sie offenbarte niemandem ihrer Schwangerschaft und verhielt sich weiterhin so, als sei sie nicht schwanger. Sie wollte vermeiden, andernfalls erneut gedrängt zu werden, auch dieses Kind zu behalten. Am 15.11.2014 fand im Jagdrevier des Zeugen in W.-O. – wie jedes Jahr Mitte November üblich – eine Treibjagd mit etwa 100 Teilnehmern statt. Die Angeklagte, im letzten Monat ihrer Schwangerschaft, half bei dieser Jagd aus und beteiligte sich auch als Treiberin, wobei sie mehrere Stunden durch Wald und Dickicht lief. Keinem der Anwesenden fiel eine körperliche Einschränkung bei der Angeklagten auf. Am Morgen des 02.12.2014, einem Dienstag, erkannte die damals 21-jährige Angeklagte, dass die Geburt ihres zweiten Kindes unmittelbar bevorstand. Sie begab sich – auf welche Weise konnte nicht geklärt werden – allein in das Krankenhaus nach W., wo sie einen Sohn zur Welt brachte. Als sie erklärte, dass sie noch am gleichen Tag das Krankenhaus verlassen und das Kind zur Adoption freigeben wolle, informierte der behandelnde Arzt das zuständige Jugendamt des …-Kreises. Der Zeuge , Dipl.-Sozialarbeiter beim …-Kreis, suchte gegen 14.30 Uhr das Krankenhaus in W. auf. Nach ersten Informationen durch die Krankenschwestern vor Ort sprach er etwa eine Dreiviertelstunde mit der Angeklagten. Diese erklärte, dass sie bereits bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle gewesen sei und eine ausführliche Beratung auch im Hinblick auf eine Adoption erhalten habe. Das Kind sei durch eine Vergewaltigung entstanden. Sie kenne den Täter zwar, wolle seine Identität jedoch nicht preisgeben. Die Angeklagte hoffte, durch diese Legende weitere Nachfragen nach dem Kindsvater umgehen zu können und ihre Entscheidung für eine Adoption für das Jugendamt verständlich zu machen. Sie führte deshalb gegenüber dem Zeugen weiter aus, dass sie die Frage der Adoption mit ihrer Familie und Freunden besprochen habe und sich in ihrer Entscheidung sicher sei. Die Angeklagte nannte dem Zeugen auf seine Fragen hin ihren Namen und ihre Kontaktdaten und beendete schließlich von sich aus das Gespräch. Am Abend verließ die Angeklagte das Krankenhaus ohne ihren neugeborenen Sohn. Dieser kam zwei Tage später durch Vermittlung der Zeugin zu einem adoptionswilligen Ehepaar in Adoptionspflegschaft. Die Geburt blieb dem persönlichen Umfeld der Angeklagten verborgen. Am 6. und 7. Dezember 2014 betrieb die Familie wie bereits viele Jahre zuvor einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt in B. S.. Die Angeklagte half an den Tagen beim Auf- und Abbau des Standes sowie beim Verkauf. Sie verrichtete diese körperlich anstrengende Arbeit ohne Auffälligkeiten trotz der erst wenige Tage zurückliegenden Geburt. Ende Februar oder Anfang März 2015 wurde die Angeklagte erneut schwanger. Ob der Zeuge oder ein anderer Mann Erzeuger ist, ist offen. Im Frühjahr 2015 kam es immer wieder zu Kontakten zwischen Mitarbeitern des Jugendamtes und der Angeklagten. Die Zeugin verabredete telefonisch mit der Angeklagten einen Gesprächstermin, um Details der anstehenden Adoption zu besprechen. Auf Vorschlag der Angeklagten sollte das Treffen in W.-B. stattfinden. Um bei ihrem Lebensgefährten und dessen Familie keinen Argwohn zu erregen, behauptete die Angeklagte diesen gegenüber, das Jugendamt habe einen anonymen Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung von erhalten und wolle nun einen Hausbesuch durchführen. Am 19.03.2015 suchte die Zeugin die Angeklagte in W.-B. auf. Das Gespräch fand im Wohnzimmer in dem von der Angeklagten und bewohnten Nebenhaus statt. Während des Gesprächs betrat zufällig der Zeuge den Raum. Die Angeklagte stellte dem Zeugen die Zeugin kurz als Mitarbeiterin des Jugendamtes vor. Nach dieser Begrüßung verließ der Zeuge wieder das Zimmer. Er ging - wie von der Angeklagten geplant - davon aus, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes wegen des anonymen Hinweises auf Kindeswohlgefährdung den Hausbesuch unternehme, und wollte das Gespräch nicht stören. In diesem Gespräch hielt die Angeklagte die Legende aufrecht, dass das Kind adoptiert werden solle, weil es bei einer Vergewaltigung gezeugt worden sei. Die Vergewaltigung habe während ihrer Bundeswehrzeit stattgefunden, nach einer dienstlichen Feier. Sie habe den Täter, den sie identifizieren könne, nicht angezeigt. Die Angeklagte erhoffte sich auf diese Weise, die Adoption beschleunigen und weitere Nachfragen verhindern zu können. Aus diesem Grund schmückte sie die Legende, die sie im Krankenhaus bereits dem Zeugen erzählt hatte, gegenüber der Zeugin weiter aus. Um Nachfragen nach einem möglichen anderen Vater des Kindes zu verhindern, erklärte die Angeklagte der Zeugin weiter, dass ihr derzeitiger Freund als Vater ausscheide, weil es im Empfangszeitraum zu keinem sexuellen Kontakt gekommen sei. Sie sei bereits zum Zeitpunkt der Vergewaltigung mit ihrem jetzigen Freund liiert gewesen, sie hätten aber noch nicht zusammen verkehrt. Auch nach der Vergewaltigung habe sie über einen längeren Zeitraum keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund ausgeübt, weil die Erfahrung der Vergewaltigung sie so stark belastet habe. Ihr Freund sei während der ganzen Zeit sehr liebevoll gewesen und habe sie unterstützt. Die Schwangerschaft habe sie erst nach etwa drei Monaten bemerkt, weil sie die Übelkeit und die Schlafstörungen auf die Vergewaltigung bezogen habe. Für einen Schwangerschaftsabbruch sei es deshalb zu spät gewesen. Sie habe zunächst überlegt, das Kind zu behalten, sich nach eingehenden Gesprächen mit ihrem Freund und dessen Familie jedoch für eine Adoption entschieden. Ihr Freund habe gerade eine Ausbildung begonnen und auch sie selbst wolle wieder berufstätig sein. Bereits bei ihrer erstgeborenen Tochter sei sie auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Sie habe bei der Geburt von beabsichtigt gehabt, bereits zur Adoption freizugeben. Dies habe ihre Mutter jedoch verhindert. Ihre eigenen Eltern wüssten daher nichts von der Vergewaltigung und der erneuten Schwangerschaft. Die Angeklagte wies darauf hin, dass sie keinen Kontakt des Jugendamtes zu ihren Eltern oder zu ihrem Freund und dessen Familie wünsche. Auch wenn die Angeklagte sich für die Adoption entschieden hatte und durch unwahre Tatsachenbehauptungen diese zu fördern suchte, war sie andererseits dennoch an der Zukunft ihres Kind interessiert. So äußerte sie in ihrem Gespräch mit der Zeugin auch die Sorge, ob die Adoptivfamilie das Kind auch lieben und ihm finanziell etwas bieten könne. Um einen näheren Eindruck von ihnen zu gewinnen, wünschte sie sich, die künftigen Adoptiveltern kennenzulernen. Das Treffen mit den Adoptiveltern fand am 23.03.2015 statt. Die Angeklagte nahm während des Treffens ihren Sohn auf den Schoss und stellte den künftigen Adoptiveltern zahlreiche Fragen, erzählte aber auch von sich. Im Nachgespräch äußerte sie gegenüber der Zeugin , dass sie nun sicher sei, dass ihr Kind geliebt werde und ihr dieser Abschied von ihrem Kind gut getan habe. Ende März 2015 willigte die Angeklagte mit notariell beglaubigter Erklärung in die Adoption ihres Sohnes ein. In der Folge wurde der Angeklagten ihre erneute Schwangerschaft bewusst. Am 22.05.2015 nahm sie einen Termin bei der Beratungsstelle für Familien-, Erziehungs- Ehe- und Lebensfragen e.V., einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in W. wahr. Sie erhielt eine Beratungsbescheinigung nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz. Trotz der erhaltenen Beratungsbescheinigung ließ die Angeklagte eine Abtreibung in der Folgezeit nicht durchführen. Sie erzählte weder ihrem Freund noch dessen Familie oder sonstigen Freunden und Bekannten von ihrer Schwangerschaft, da sie von niemandem unter Druck gesetzt werden wollte. Die Angeklagte bewarb sich bei einem langjährigen Freund der Familie auf eine einjährige Ausbildung zur Versicherungsfachfrau auf selbstständiger Basis und erhielt eine Zusage. Am 20.07.2015 erwarb die Angeklagte deshalb einen VW Golf Variant. Den Kaufpreis in Höhe von 15.640,- Euro stellte ihr der Zeuge mit einem zinslosen Darlehen zur Verfügung; im Gegenzug erhielt er zur Sicherheit den Kfz-Brief des Fahrzeugs. Am 01.09.2015 begann die Angeklagte ihre Ausbildung. Hierzu begleitete sie unter anderem Kollegen zu Außenterminen und betrieb Telefonakquise. Der Kontakt zu Kunden lag der Angeklagten. Damit sich die Angeklagte auf ihre Ausbildung konzentrieren konnte, teilten sich die Angeklagte, ihre Eltern und die Familie die Betreuung von untereinander auf. besuchte weiterhin den Kindergarten in S.. Montagmorgens brachten die Angeklagte oder ein Mitglied der Familie zum Kindergarten. Dort holten die Eltern der Angeklagten Montagnachmittag ab und betreuten sie bis Mittwochmorgens. Am Mittwochnachmittag wurde sodann von der Angeklagten oder einem Mitglied der Familie am Kindergarten abgeholt und nach B. gebracht, wo sie sich bis zum Montagmorgen aufhielt. Die Einstellung der Angeklagten zu weiteren Kindern hatte sich nicht verändert; sie wollte kein weiteres Kind aufziehen. Die Angeklagte hoffte zwar darauf, dass das Problem sich von alleine etwa durch eine Fehlgeburt erledigen würde. Sie dachte aber auch darüber nach, was sie tun sollte, wenn das Kind lebend zur Welt kommen würde. Ihr wurde immer mehr bewusst, dass das Adoptionsverfahren ihres im Dezember 2014 geborenen Sohnes stockte. Von Seiten des Jugendamtes kam es vermehrt zu Nachfragen. Die Zeugin , nach der rechtlichen Einwilligungserklärung und dem Ruhen der elterlichen Sorge der Angeklagten Amtsvormundin von , hatte leichte Zweifel an der Darstellung der Angeklagten, sie sei vergewaltigt worden und suchte den Kontakt zur Angeklagten. Sie hatte als gesetzliche Vertreterin des Kindes ein rechtliches Interesse daran, den Namen des Vaters zu erfahren. Sie bat die Zeugin , einen persönlichen Kontakt zu der Angeklagten zu vermitteln. Im September 2015 rief die Zeugin die Angeklagte mit der Bitte an, sich doch bei der Amtsvormundin zu melden. Es gebe Rückfragen, auch wegen des Vaters des Kindes. Die Angeklagte fühlte sich bedrängt und warf ein, dass das Jugendamt bei einer anonymen Geburt den Namen des Vaters auch nicht erfahren hätte. Die Zeugin vertiefte dies nicht. Im Herbst 2015 begann erneut die Jagdsaison für die Familie . Am 14.11.2015 fand die große Jagd im Revier des Zeugen statt. Die Angeklagte, wiederum im letzten Schwangerschaftsmonat, half erneut beim Empfang der Gäste, der Kontrolle von Jagdschein und Waffenbesitzkarte und nahm als Treiberin an der Jagd teil. Auch hier fiel keinem der Anwesenden eine körperliche Einschränkung bei der Angeklagten auf. 3. Geburt und Tötung des dritten Kindes, eines weiblichen Säuglings Am frühen Morgen des 01.12.2015, einem Dienstag, bemerkte die Angeklagte, dass nun die Geburt ihres dritten Kindes unmittelbar bevorstand. Sie entschloss sich, das Kind im Interesse ihrer eigenen Gesundheit – wie bei den Geburten zuvor – in einem Krankenhaus zur Welt zu bringen. Sollte es lebend zur Welt kommen, wollte sie es jedoch nicht zur Adoption freigeben. Sie fürchtete, dass sich die Schwierigkeiten, die bei der Adoption von aufgetreten waren, bei einer erneuten Adoptionsfreigabe noch verstärkter einstellen würden und eine Adoptionsfreigabe nicht zu erreichen sein würde. Entschlossen war sie jedoch, sich des Kindes noch am selben Tag zu „entledigen“, um eine Aufdeckung der Schwangerschaft in ihrem Umfeld zu verhindern. Auf welchem Weg dies geschehen sollte, hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden. Nachdem der Zeuge morgens das Haus verlassen hatte, rief sie auf der Festnetznummer ihrer Eltern an. Die Verbindung dauerte 23 Sekunden. Anschließend versuchte sie verschiedene Kliniken in der Umgebung telefonisch zu erreichen. Um 06.50 Uhr und 6.51 Uhr versuchte sie es bei dem Uniklinikum G.; beide Anrufe dauerten lediglich 21 bzw. 13 Sekunden. Gegen 07.00 Uhr setzte sich die Angeklagte in ihr Fahrzeug und fuhr zunächst in Richtung W. und später in Richtung G.. Sie trug Jeans und einen Rollkragenpullover und hatte lediglich ihre Handtasche bei sich. Um 07.10 Uhr rief sie erneut das Uniklinikum G. an; die Verbindung dauerte lediglich 4 Sekunden. Während der Fahrt führte sie gegen 07.20 Uhr ein Gespräch von 134 Sekunden Länge mit dem Zeugen . Gegen 7.24 Uhr rief sie ihren Arbeitgeber, den Zeugen , an und teilte diesem mit, dass sie gestürzt sei und sich nun in die Klinik fahren lasse. Gegen 07.29 Uhr telefonierte die Angeklagte erneut etwa 62 Sekunden mit dem Zeugen . Gegen 07.37 Uhr wählte die Angeklagte die Telefonnummer der Gemeinschaftspraxis für Frauenheilkunde in G. und gegen 08.02 Uhr die Telefonnummer der …-Universität. Schließlich entschloss sich die Angeklagte, das …-Krankenhaus in G. aufzusuchen. Gegen 08.30 Uhr erschien die Angeklagte lediglich mit einer Handtasche auf der gynäkologischen Station des …-Krankenhauses. Gegenüber der Krankenhausverwaltung hatte die Angeklagte zuvor ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihre Adressen, ihre Mobilfunknummer sowie die Daten ihrer privaten Krankenversicherung wahrheitsgemäß angegeben. Die Möglichkeit einer anonymen Geburt, die ihr bekannt war, verwarf sie. Die Assistenzärztin, die Zeugin , erhob die Anamnese, fertigte ein Ultraschall und legte die Angeklagte an einen Wehenschreiber. Die Angeklagte gab an, dass sie in Ausbildung zur Versicherungsfachfrau sei und einen Partner habe. Auf Nachfragen erklärte sie, dieser sei auf Dienstreise und wisse Bescheid, könne jedoch nicht kommen. Auf Befragen gab sie an, dass es sich um ihre erste Geburt handele. Ihren Mutterpass habe sie nicht dabei. Die Vorsorgeuntersuchungen habe sie nicht alle durchführen lassen, weil sie aufgrund ihrer Ausbildung im Stress gewesen sei. Auf die Frage, wann der errechnete Entbindungstermin sei, konnte die Angeklagte kein konkretes Datum nennen. Der Angeklagten war bewusst, dass die Tatsache, dass sie ohne jegliche Begleitperson, ohne Tasche und ohne Mutterpass erschienen war, ungewöhnlich und auffällig war. Sie hoffte jedoch durch ihre Legende einen möglichen Argwohn des Klinikpersonals zerstreuen zu können, um sich so unbehelligt des Kindes auf eine noch nicht näher von ihr konkretisierte Weise „entledigen“ zu können. Da die Angeklagte privat krankenversichert war, übernahm gegen 09.30 Uhr die zuständige Oberärztin, die Zeugin , die weitere Betreuung der Angeklagten. Auch ihr berichtete die Angeklagte, dass ihr Partner auf einer Geschäftsreise sei und erst in drei oder vier Tagen zurückkehre. Ihren Mutterpass habe sie in der Aufregung zuhause vergessen. Sie wolle ambulant entbinden und noch am gleichen Tag das Krankenhaus wieder verlassen. Dass die Angeklagte keinen errechneten Geburtstermin nennen konnte, erstaunte die Zeugin . Die Angeklagte wurde in den Kreißsaal gebracht. Gegen 10.00 Uhr wurden die Geburtsschmerzen stärker und die Angeklagte erhielt ein Schmerzmittel. Gegen 10.30 Uhr wurde der Chefarzt der Gynäkologie, der Zeuge Dr. , in den Kreißsaal gerufen, weil die Geburt nun unmittelbar bevorstand. Bei der Geburt war ferner auch eine Hebamme, die Zeugin , anwesend. Um 10.59 Uhr gebar die Angeklagte ein gesundes Mädchen mit einer Körperlänge von 50 Zentimetern, einem Gewicht von 2.950 Gramm und einem Kopfumfang von 34 Zentimetern. Die erste Vorsorgeuntersuchung (U1) war unauffällig. Der APGAR-Score, mit der die wichtigsten Lebenszeichen (Atemanstrengung, Herzfrequenz, Muskeltonus, Hautfarbe und Reflexauslösbarkeit) eines Neugeborenen nach einer Minute, nach fünf Minuten und nach 10 Minuten beschrieben und bewertet werden, erbrachte jeweils die volle Punktzahl von 10 Punkten. Das Mädchen entsprach klinisch einem in der 38. oder 39 Schwangerschaftswoche geborenen Kind. Nach der Geburt wurde die Angeklagte in das sogenannte „alte Arztzimmer“ verlegt. Dort lag sie auf einer Liege mit dem Baby auf der Brust. Gegen 14.00 Uhr führte die Zeugin Dr. das Entlassungsgespräch mit der Angeklagten und erklärte ihr, dass sie in sechs Wochen zur Nachsorge zu ihrem Gynäkologen gehen müsse. Außerdem machte sie sie auf die nächste Vorsorgeuntersuchung (U2) 48 Stunden nach der Geburt aufmerksam. Da das Baby lediglich mit einem Handtuch des Krankenhauses bekleidet war, fragte die Zeugin Dr. nach, wo sich denn die Babykleidung befinde. Die Angeklagte gab vor, dass sie zu Hause in ihrer Wohnung Babykleidung vorbereitet habe. Ihre Eltern, die sie abholen würden, hätten jedoch keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Deshalb würden sie gerade Babykleidung einkaufen. Durch die Krankenschwester, die Zeugin , wurden der Angeklagten Unterlagen über das sogenannte Neugeborenenscreening (Reihenuntersuchung an Neugeborenen auf bestimmte angeborene Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen), das Hessische Hörscreening, Informationen über die Anmeldung von Neugeborenen sowie das Kinderuntersuchungsheft übergeben. Außerdem suchte die Zeugin der Angeklagten einen klinikeigenen Strampler für das Kind heraus. Gegenüber der Zeugin äußerte die Angeklagte zunächst, dass sie selbst mit ihrem in der Tiefgarage geparkten Fahrzeug nach Hause fahren wolle. Nachdem die Zeugin sich mit diesem Plan nicht einverstanden zeigte, teilte die Angeklagte der Zeugin kurze Zeit später mit, dass ihre Eltern sie mit dem Pkw abholen würden. Ein Elternteil würde ihr Auto nach Hause fahren und sie selbst und das Baby würden von dem anderen Elternteil mitgenommen werden. Gegen 14.16 Uhr rief der Zeuge auf dem Smartphone der Angeklagten an und es kam zu einer Verbindung von 3 Sekunden. Gegen 15.00 Uhr rief die Zahnarztpraxis an und sprach auf die Mailbox der Angeklagten, weil diese einen Termin um 14.15 Uhr nicht wahrgenommen hatte. Gegen 15.10 Uhr verließ die Angeklagte mit dem in einem hell-beige gemusterten Burberry-Schal eingewickelten Neugeborenen die Klinik. Ihre Schwangerschaft und Geburt wollte sie vor ihrem Umfeld weiter geheim halten. Sie dachte über ihre Alternativen zur Tötung nach. Sie könnte das Neugeborene irgendwo – etwa vor einer Kirche - aussetzen. Auch eine Babyklappe wäre möglich. Die Angeklagte fürchtete jedoch, dass bei einem solchen Vorgehen ihre Mutterschaft irgendwann aufgedeckt werden könnte. Sie entschied sich für den aus ihrer Sicht sicheren Weg der Tötung, um die Geburt zu verheimlichen. Sie wollte kein weiteres Kind aufziehen und versorgen. Zwischen ihrem Verlassen des Krankenhauses gegen 15.10 Uhr und der Rückkehr des Zeugen von der Arbeit gegen 20.15 Uhr tötete die Angeklagte das Neugeborene und beseitigte den Leichnam, der bis heute nicht aufgefunden worden ist. Auf der Rückfahrt über die A … bis G.-L., über die A … bis zur Anschlussstelle L. und die Landstraße über R., W/V, O., G. nach W.-B. führte die Angeklagte mehrere Telefongespräche. Um 15.25 Uhr rief sie in der Zahnarztpraxis zurück. Die Telefonverbindung dauerte 56 Sekunden. Um 15.27 Uhr rief die Angeklagte bei dem Zeugen an, mit dem sie 40 Sekunden sprach. Um 15.28 Uhr rief die Angeklagte für eine 28 Sekunden dauernde Verbindung erneut bei dem Zeugen an. Um 15.30 Uhr rief sie den ebenfalls im Versicherungsbüro arbeitenden Sohn des Zeugen an. Die Verbindung dauerte 129 Sekunden. Um 15.33 rief die Angeklagte auf dem Festnetzanschluss ihrer Eltern an. Um 15.35 Uhr schließlich rief die Angeklagte für ein 218 Sekunden dauerndes Gespräch bei der Zeugin an. In diesem Telefonat brachte die Angeklagte in Erfahrung, dass die Zeugen und kurz darauf das Anwesen verlassen wollten, um in F. essen zu gehen und die Komödie zu besuchen, und die Nacht sodann in ihrem Haus in B. S. verbringen wollten. Zwei Versuche der Angeklagten, gegen 15.48 Uhr den Zeugen anzurufen, wurden nach 2 Sekunden abgebrochen. Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt noch kurz vor B.. Gegen 16.02 Uhr schrieb sie an den Zeugen „Hey, alles klar bei dir?“ Gegen 16.30 Uhr verließen die Zeugen und das Anwesen. Sie wollten in F. essen gehen, die Komödie besuchen und die Nacht sodann in ihrem Haus in B. S. verbringen. Nach der Abfahrt der Zeugen und näherte sich die Angeklagte dem Anwesen. Gegen 17.12 Uhr rief die Angeklagte den Bruder ihres Lebensgefährten den Zeugen für ein kurzes, 36 Sekunden dauerndes Gespräch an. Gegen 17.48 Uhr erhielt die Angeklagte einen Anruf ihrer Mutter, der 47 Sekunden dauerte. Gegen 18.27 Uhr rief die Angeklagte den Webshop www.barbour.com mit ihrem Mobiltelefon auf. Kurz darauf, gegen 18.36 Uhr rief die Angeklagte ihren Vater für ein 70 Sekunden dauerndes Gespräch an. Schließlich rief die Angeklagte gegen 18.38 Uhr erneut ihren Lebensgefährten an, erreichte jedoch nur dessen Mobilbox. Gegen 18.56 Uhr rief die Angeklagte erneut ihren Vater für ein nur 11 Sekunden dauerndes Gespräch an. Gegen 18.57 Uhr und 19.08 Uhr versuchte sie es erneut am Mobiltelefon des Zeugen , der das Gespräch jedoch nicht annahm, weil er bei Ausbildungstests für die neuen Auszubildenden befand. Auf seinem Heimweg gegen 19.56 Uhr rief der Zeuge bei der Angeklagten zurück und beide sprachen 152 Sekunden lang miteinander. Gegen 20.15 Uhr erreichte der Zeuge das Anwesen in B.. Die Angeklagte war allein zu Hause und verhielt sich wie an jedem sonstigen Abend als sei nichts Besonderes geschehen. 4. Nachtatverhalten und polizeiliche Ermittlungen Auch in den folgenden Tagen und Wochen verhielt sich die Angeklagte wie zuvor. Sie besuchte Freunde und kümmerte sich um ihr Pferd. Niemandem fiel eine psychische Veränderung auf. Für körperliche Folgen der Geburt ersann sie eine Legende. Sie erzählte Freunden und Familie, dass sie morgens mit die Treppe heruntergekommen, ausgerutscht und auf ihr Steißbein gefallen sei. Zweifel an dieser Schilderung hegte niemand. Als dem Zeugen ein Blutfleck auf der Matratze der Angeklagten auffiel, erklärte sie ihm, dass es von ihrer Regelblutung komme. Am späten Nachmittag des 02.12.2015, einem Mittwoch, besuchte sie gemeinsam mit eine langjährige Bekannte, die Zeugin , und deren damals zehnjährigen Sohn. Für etwa eine Stunde ließ die Angeklagte ihre Tochter bei der Zeugin , bevor sie sie gegen 18.30 Uhr wieder abholte. Während des Wochenendes vom 5. und 6.12.2015 half sie erneut der Familie beim körperlich anstrengenden Bratwurstverkauf auf dem Weihnachtsmarkt in B. S.. In ihrem beruflichen Umfeld schöpfte ebenfalls niemand Verdacht. Die Angeklagte arbeitete – nachdem sie erstmals am 04.12.2015 wieder für bei einem Außentermin zur Arbeit erschienen war – wie gewohnt in der Versicherungsagentur und nahm Außentermine wahr. Mitte Dezember 2015, Mitte Februar 2016 sowie Mitte März 2016 befand sie sich jeweils für einige Tage auf einem Seminar. Weder in ihrem beruflichen noch in ihrem privaten Umfeld kam zunächst der Verdacht auf, dass die Angeklagte ein Kind bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt immer wieder Anrufe, Schreiben, Erinnerungen und Rechnungen, die sich auf die Geburt eines weiblichen Säuglings bezogen: Mit Schreiben vom 07.12.2015 wurden die Gebühren für die Leistungen der Hebamme in Höhe von 424,90 € abgerechnet, die die Angeklagte am 10.12.2015 beglich. Mitarbeiterinnen des …-Hospital versuchten wiederholt, die Angeklagte auf ihrer Mobilfunknummer zu erreichen, um an den Hörtest und die Blutentnahme für das Neugeborenenscreening sowie den nicht vorgelegten Mutterpass zu erinnern. Am 13.12.2015 erreichte die Zeugin die Angeklagte telefonisch. Auf ihre Nachfragen gab die Angeklagte an, sie habe den Hörtest in W. und die Blutentnahme bei ihrem Kinderarzt in B. durchführen lassen, es sei alles in Ordnung. Eine Rückfrage des …-Krankenhauses bei dem Screening Center in G. ergab jedoch, dass dort kein Bluttest eingegangen sei. Versuche, die Angeklagte am 23.12., 25.12., 29.12. und 30.12.2015 telefonisch zu erreichen, scheiterten; auch den auf die Mailbox gesprochenen Bitten zurückzurufen, kam die Angeklagte nicht nach. Mitte Dezember 2015 rief auch die Assistenzärztin, die Zeugin , bei der Angeklagten an, um diese an die versprochene Zusendung des Mutterpasses zu erinnern. Die Angeklagte entgegnete, sie habe den Mutterpass bereits vor einer Woche zugeschickt, er müsse eigentlich vorliegen. Die Nachfragen der Zeugin im …-Krankenhaus blieben jedoch erfolglos. Am nächsten Tag rief die Angeklagte die Zeugin zurück und erkundigte sich, ob der Mutterpass gefunden worden sei, was die Zeugin verneinte. Das Hessische Kindervorsorgezentrum erinnerte die Angeklagte mehrfach schriftlich an die Abgabe einer Trockenblutprobe für das Neugeborenenscreening, zuletzt mit Schreiben vom 15.12.2015 und 04.01.2016. Auch das Standesamt G., dem durch das …-Krankenhaus die Geburt eines weiblichen Kindes gemeldet worden war, drang mit Schreiben vom 19.02.2016 auf die Beurkundung der Geburt eines Kindes. Bei einem Seminar Mitte Februar 2016 lernte die Angeklagte den Zeugen kennen. Sie fand ihn attraktiv, was sie auch ihrer Freundin, der Zeugin , direkt nach ihrer Rückkehr berichtete. Bei einem weiteren Seminar Mitte März in W. kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden. Am 09.03.2016 sprach der Hausarzt der Angeklagten, der Zeuge Dr. , die Angeklagte auf die Geburt eines Kindes an. Der Zeuge Dr. war als behandelnder Hausarzt der Angeklagten mit Arztbrief vom 18.12.2016 durch das …-Krankenhaus über die komplikationslose ambulante Geburt eines weiblichen Säuglings informiert worden. Die Angeklagte bestritt gegenüber ihrem Hausarzt – für diesen zunächst glaubhaft -, ein Kind geboren zu haben. Noch am gleichen Tag informierte die Angeklagte sich im Internet über die Schweigepflicht von Ärzten, indem sie in der Suchmaschine „Google“ die Begriffe „ärztliche Schweigepflicht“ und „Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht“ eingab. Der Hausarzt Dr. ging von einem fehlerhaften Arztbrief aus und wandte sich telefonisch an den Zeugen Dr. im …-Krankenhaus. Da die Daten der entbindenden Mutter jedoch mit denjenigen der Angeklagten übereinstimmten, meldete der Zeuge Dr. die Sache der Kriminalpolizei G.. Diese leitete die Anzeige an die zuständige Kriminalpolizei in W. weiter. Polizeiliche Ermittlungen bei Standesämtern, Jugendämtern und sonstigen sozialen Einrichtungen führten nicht zum Auffinden des Kindes. Am 17.03.2016 wurden die Anwesen … in W.-B. und … in S. zeitgleich ab 8.30 Uhr durchsucht. Die Angeklagte, die sich für ein Seminar im …-Hotel in W. aufhielt, konnte bei den Durchsuchungsmaßnahmen nicht angetroffen werden. Daraufhin fuhren die Zeugen KHK und Oberstaatsanwalt nach W., suchten die Angeklagte dort auf und nahmen sie gegen 13.15 Uhr wegen des Verdachts der Tötung ihres am 01.12.2015 geborenen weiblichen Säuglings vorläufig fest. III. 3.1. Beziehung zum Vater des ersten Kindes und dessen Geburt 3.1.1. Der Zeuge hat seine Beziehung zu der Angeklagten und die Umstände der Geburt, soweit sie seiner Wahrnehmung unterlagen, wie festgestellt glaubhaft geschildert. Er hat angegeben, er habe die Angeklagte im Alter von 16 Jahren kennengelernt. Sie seien sich nach etwa zwei oder drei Monaten Bekanntschaft näher gekommen und hätten viel gemeinsam unternommen. Er sei ihren Eltern vorgestellt worden und habe auch in ihrem Elternhaus übernachten dürfen. Die Angeklagte habe auch bei ihm übernachtet. Er habe mit der Angeklagten nicht konkret über Verhütung gesprochen. Gelegentlich habe er Kondome gekauft. Von der Schwangerschaft habe er erst spät erfahren, etwa im 5. Monat. Ihr sei häufig schlecht gewesen und sie habe keine Monatsblutung gehabt. Ein Schwangerschaftstest sei jedoch zunächst negativ gewesen. Später habe sie den Schwangerschaftstest wiederholt, der eine Schwangerschaft angezeigt habe. Die Angeklagte habe daraufhin eine Gynäkologin aufgesucht und einen Mutterpass bekommen. Für eine Abtreibung sei es bereits zu spät gewesen; deshalb hätten sie darüber auch nicht weiter gesprochen. Sie hätten es beide ihren Eltern nicht erzählt, weil sie Angst vor deren Reaktion gehabt hätten. Die Angeklagte habe versucht, die Schwangerschaft zu verbergen. Sie habe sich mit einer Bandage gewickelt. Auch bei der Bundeswehr habe sie alle körperlichen Übungen und Tätigkeiten unternommen und niemandem von ihrer Schwangerschaft berichtet. Sie sei auch weiterhin reiten gegangen. Sie habe gehofft, dass es durch die körperliche Anstrengung zu einer Fehlgeburt kommen werde, und dies auch so geäußert. Ihre Mutter habe eine Schwangerschaft vermutet. Ihr gegenüber habe die Angeklagte die Schwangerschaft jedoch abgestritten und behauptet, es ginge ihr gut und sie habe nur zugenommen. Sie hätten immer wieder darüber gesprochen, was geschehen solle, aber alle Entscheidungen auf die Zeit nach der Geburt verschoben. Etwa Anfang April sei er gemeinsam mit zwei Freunden unterwegs gewesen. Sie habe angerufen, dass das Kind nun komme. Er habe sie dann gemeinsam mit seinen Freunden abgeholt und sie seien zum Universitätsklinikum nach G. gefahren. Der Zeuge , ein Freund des Zeugen , hat bestätigt, dass er die Angeklagte und den Zeugen ins Krankenhaus W. gefahren hat. Der Zeuge hat weiter geschildert, dass er und die Angeklagte bei der Aufnahme im Krankenhaus nach dem Mutterpass gefragt worden seien. Diesen habe die Angeklagte jedoch zur Hause vergessen gehabt. Daraufhin habe er angeboten, den Mutterpass bei der Angeklagten zu Hause zu holen, während die Angeklagte auf der Geburtsstation bleiben solle. Dies habe die Angeklagte jedoch nicht gewollt. Es sei zu einem heftigen Streit gekommen und er habe darauf bestanden, dass sie an das Kind denken und im Krankenhaus bleiben solle. Schließlich habe die Angeklagte das Klinikum eigenständig verlassen und sei mit dem Bus nach Hause zu ihren Eltern gefahren, während er selbst wieder von seinen Freunden abgeholt worden sei. Als das Kind zur Welt gekommen sei, sei er für ein verlängertes Wochenende in P. gewesen. Sie habe ihn samstags angerufen und erzählt, dass das Kind auf der Welt sei und sie sich im Krankenhaus in W. befinde. Sie habe beschlossen, das Kind zur Adoption freizugeben. Nach seiner Rückkehr nach W. sei er dann zu ihr ins Krankenhaus gefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihre Eltern sie bereits im Krankenhaus gefunden gehabt und sie überredet, das Kind doch zu behalten. In den nächsten Wochen und Monaten sei er häufig bei der Angeklagten und ihrem gemeinsamen Kind gewesen. Die Angeklagte sei anfangs sehr deprimiert gewesen, weil sie die einzige Mutter im Freundeskreis gewesen sei und sich deshalb unsicher gefühlt habe. Ihre Mutter habe ihr bei der Versorgung von geholfen und ihr immer gesagt, was sie tun müsse. Sein Verhältnis zur Angeklagten habe sich immer mehr abgekühlt. Ihre Mutter sei gegen die Beziehung gewesen. Die Aussage des Zeugen ist uneingeschränkt glaubhaft. Er hat seine Angaben ruhig und sachlich unterbreitet. Die Trennung wirkt nicht nach. Das Verhältnis zur Angeklagten ist nicht emotional belastet. Er hat differenziert ausgesagt. Seine Angaben finden zudem Bestätigung in der Beweisaufnahme im Übrigen. 3.1.2. Dass die Angeklagte sich während ihrer Schwangerschaft nicht geschont hat, hat der Zeuge Major , Kompaniechef in der …kaserne in S., bestätigt. Er hat angegeben, dass die Angeklagte zwischen dem 01.01.2012 und dem 30.11.2013 ihren freiwilligen Wehrdienst abgeleistet habe. Sie habe die zweimonatige Grundausbildung im Januar und Februar 2012 wie jeder Soldat durchlaufen. Zu den Aufgaben hätten unter anderem auch Belastungsmärsche mit Gepäck zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten gezählt. Der Zeuge , ebenfalls Soldat bei der Bundeswehr und in S. wohnend, hat angegeben, dass er die Angeklagte zum Dienst stets in seinem Pkw mitgenommen habe. Bei der Bundeswehr habe niemand etwas von der Schwangerschaft gewusst. Er habe sie Gründonnerstag, also einen Tag vor der Entbindung von , noch mit nach Hause genommen. 3.1.3. Die Feststellungen zu den Umständen der Schwangerschaft und Geburt beruhen ferner auf den Angaben der Zeugen , und sowie . Die Zeugin , die damals behandelnde Frauenärztin, hat angegeben, dass sie die Angeklagte am 28.12.2011 untersucht und die Schwangerschaft festgestellt habe. Für einen Schwangerschaftsabbruch sei es bereits zu spät gewesen, da die Angeklagte sich etwa in der 27. Schwangerschaftswoche befunden habe. Die Zeugin hat ebenfalls glaubhaft angegeben, dass die Angeklagte 2012 gegenüber Freunden und Bekannten ihre Schwangerschaft verschwiegen habe. Sie, die Zeugin, habe angenommen, dass die Angeklagte mit der Pille verhüte, weil sie sie etwa 2010 / 2011 zu Beginn der Beziehung zu dem Zeugen mit zu ihrer eigenen Frauenärztin genommen habe. Dort habe die Angeklagte ein Probepäckchen für die Antibabypille bekommen. Sie habe der Angeklagten angeboten, sie noch einmal mit zu ihrer Frauenärztin zu nehmen, diese habe jedoch abgelehnt und darauf bestanden, sich selbst um das Thema Verhütung zu kümmern. Ob die Angeklagte tatsächlich noch einmal bei einer Frauenärztin vorgesprochen habe, könne sie nicht sicher sagen. Zu den Umständen der Geburt hat die Zeugin angegeben, die Angeklagte sei kurz vor Ostern 2012 plötzlich aus ihrem Elternhaus verschwunden gewesen. Die Eltern der Angeklagten seien in großer Aufregung gewesen. Die Mutter habe gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen , nach der Angeklagten gesucht. Der Zeuge hat dies bestätigt und ausgeführt, dass er gemeinsam mit der Mutter der Angeklagten sowohl bei der Polizei als auch im Krankenhaus W. nach der Angeklagten gefragt habe. Beides sei jedoch ergebnislos gewesen. Später hätten sie erfahren, dass die Mutter der Angeklagten im Krankenhaus in W. von Zimmer zu Zimmer gegangen und nach ihrer Tochter gesucht habe, bis sie diese schließlich gefunden habe. Die Zeugin hat weiter angegeben, sie sei von dem Vater der Angeklagten angerufen worden. Er habe mitgeteilt, dass die Angeklagte ein kleines Mädchen geboren habe. Daraufhin seien sie und ihr Ehemann ins Krankenhaus gefahren. Als sie die Angeklagte gesehen habe, sei sie in Tränen ausgebrochen; auch die Angeklagte habe geweint. Sie habe die Angeklagte gebeten, ihr nie wieder eine solche Angst einzujagen. Die Angeklagte habe das Kind zunächst nicht behalten wollen. Ihre Eltern sowie sie und ihr Ehemann hätten der Angeklagten jedoch gut zugeredet und ihr Unterstützung zugesagt. Schließlich habe sich die Angeklagte überreden lassen, zu behalten und selbst aufzuziehen. Die Angaben der Zeugen und zu dem Auffinden der Angeklagten im Krankenhaus in W. stimmen mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugin überein. Die Zeugin hat angegeben, am Karfreitag sei ihre Tochter plötzlich verschwunden gewesen. In ihrem Zimmer habe sie auf dem Fußboden Fruchtwasser vorgefunden. Daraufhin habe sie gemeinsam mit dem Nachbarn, dem Zeugen , überall nach ihrer Tochter gesucht, diese aber nicht gefunden. Weil sie später gehört habe, dass im Krankenhaus W. auch eine anonyme Geburt möglich sei, sei sie einen Tag später dorthin zurückgekehrt und habe ihre Tochter schließlich gefunden. Sie habe sich sehr über das Kind gefreut und ihrer Tochter versichert, dass alles gut werde. 3.1.4. Die Zeugin , eine Jugendfreundin der Angeklagten, hat glaubhaft wie festgestellt angegeben, dass sie die Angeklagte nach Geburt in der Diskothek „…“ angetroffen habe, wo diese ihr angetrunken und unter Tränen erzählt habe, dass sie zwar liebe, aber doch kein Kind wolle. 3.1.5. Dass die Angeklagte nach der Geburt von überlegte, sich sterilisieren zu lassen, hat die Zeugin , geb. , glaubhaft geschildert. Sie hat angegeben, dass sie gemeinsam mit der Angeklagten die Schule besucht und sie bei der Bundeswehr wiedergetroffen habe. Sie seien beide in S. stationiert gewesen. Die Angeklagte habe ihr bei einem Gespräch unter vier Augen von den Umständen der Geburt berichtet, nämlich dass sie ohne Wissen der Eltern sich einen Krankenwagen in die Ortsmitte bestellt und sich ins Krankenhaus habe bringen lassen. Als ihre Mutter sie nach der Geburt schließlich im Krankenhaus gefunden habe, habe sie sie gedrängt, das Kind zu behalten. Die Angeklagte habe ihr zudem erzählt, sie wolle keine weiteren Kinder und überlege, sich sterilisieren zu lassen. Sie, die Zeugin , habe der Angeklagten davon abgeraten, weil sie zu jung für eine solch weitreichende Entscheidung sei. 3.1.6. Dass das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Tochter anfangs von der Angst der Angeklagten vor dem Gerede im Dorf belastet war, haben die Zeuginnen und übereinstimmend und glaubhaft berichtet. Die Zeugin hat angegeben, dass die Angeklagte anfangs unsicher gewirkt habe. Sie habe kaum das Haus verlassen wollen und die Betreuung von hauptsächlich ihrer Mutter überlassen. Ihre Freundinnen hätten sie jedoch immer wieder ermutigt. Die Angeklagte habe sich mehr und mehr mit ihrer Tochter beschäftigt und schließlich ein sehr liebevolles Verhältnis zu ihr aufgebaut. Allerdings seien in die Betreuung stets viele Personen eingebunden gewesen. Neben den Eltern der Angeklagten hätten sich auch die Freundinnen der Angeklagten häufig um gekümmert. Sie, die Zeugin , sei die Patentante von und habe teils auch gemeinsam mit der Zeugin viel mit der unternommen. Die Zeugin hat dies bestätigt. Sie pflege einen sehr engen Kontakt zu und kümmere sich häufig um sie. Die Geburt von sei für die Angeklagte nicht sehr leicht gewesen, sie habe sich nur selten mit ihrer Tochter in die Öffentlichkeit getraut. In dieser Zeit habe sie die Angeklagte unterstützt und sie ermutigt, zu ihrem Kind zu stehen. Das Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrer Tochter habe sich dann stetig gebessert. Die Angeklagte habe sich sehr liebevoll um ihre Tochter gekümmert, sei aber auch durchaus streng gewesen. 3.1.7. Dass die Angeklagte sich um ihre Tochter gekümmert hat, haben ferner die Zeuginnen Dr. und Dr. geschildert. Die Angeklagte habe die Vorsorgeuntersuchungen für ihre Tochter wahrgenommen. Wenn sie selbst einmal verhindert gewesen sei, habe sie ihre Mutter mit der Wahrnehmung von kinderärztlichen Terminen beauftragt. habe zu keinem Zeitpunkt Zeichen der Vernachlässigung aufgewiesen. 3.2. Beziehung zum Vater des zweiten Kindes und dessen Geburt 3.2.1. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen auf dem Grundstück der Familie beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen , , und . Die Kammer hat die Örtlichkeit zudem in Augenschein genommen. 3.2.2. Die Feststellungen zur Beziehung mit dem Zeugen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Der Zeuge hat angegeben, er habe die Angeklagte über eine langjährige Freundin, die Zeugin , im Oktober 2012 kennengelernt. Nach einigen weiteren Begegnungen, unter anderem auch bei einer Jagd im Revier der Familie , sei die Beziehung ab Dezember 2012 enger geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Angeklagte noch bei der Bundeswehr tätig gewesen. Sie sei morgens von Kollegen abgeholt und abends wieder gebracht worden. Die Angeklagte habe im Haus ihrer Familie ein Zimmer bewohnt. Die Tochter sei tagsüber von der Mutter der Angeklagten betreut worden. Er, der Zeuge , und die Angeklagte hätten vor allem am Wochenende gemeinsam etwas unternommen. Da er wenig Interesse an Diskothekenbesuchen gehabt habe, seien sie teils auch bei den Eltern der Angeklagten gewesen und hätten dort Spiele gespielt oder ferngesehen. Im Sommer 2013 sei er dann gemeinsam mit seinen Eltern nach B. gezogen. Er und die Angeklagte hätten sich wechselseitig entweder bei ihren Eltern oder in dem ihm zur Verfügung gestellten Haus auf dem Grundstück seiner Eltern getroffen. Im November 2013 habe der Dienst der Angeklagten bei der Bundeswehr geendet. Danach habe sich die Angeklagte um gekümmert. Beide hätten sich nun deutlich häufiger in B. aufgehalten. Mitte 2014 sei es zu einer Krise in seiner Beziehung zu der Angeklagten gekommen. Es habe Streit zwischen ihnen gegeben. Er sei mit dem Auto nach B. S. zu dem dortigen Haus seiner Familie gefahren. Kurz vor seiner Ankunft dort habe die Angeklagte angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei, er solle sofort zu ihr zurückkommen. Dies habe er getan. Die Angeklagte habe ihm dann eröffnet, dass sie das Kind abtreiben werde. Weiter hätten sie nicht mehr über die Schwangerschaft gesprochen. Insbesondere habe er nicht nach Einzelheiten der Schwangerschaft, wie nach der Schwangerschaftswoche gefragt. Er habe gedacht, dass sie vielleicht keine weiteren Nachfragen wolle. Grundsätzlich sei er erleichtert über diese Entscheidung gewesen, auch wenn er kein Problem mit einer anders lautenden Entscheidung gehabt habe. Mit ihren Eltern hätten sie nicht darüber gesprochen. Optisch sei die Schwangerschaft nicht erkennbar gewesen; die Angeklagte habe immer einen leichten Bauch gehabt. Einige Zeit später habe er bei ihr nachgefragt und sie habe ihm berichtet, dass die Abtreibung bereits erfolgt sei. Auch in der folgenden Zeit habe er keine Veränderungen an ihr bemerkt. Ihr leichter Bauchansatz sei nicht größer geworden. Sie habe weiterhin ihre gewohnte Kleidung getragen. Auch nackt sei ihm nichts an der Angeklagten aufgefallen. Er und die Angeklagten hätten nicht allzu häufig Geschlechtsverkehr gehabt; es habe auch Wochen und Monate gegeben, in denen sie enthaltsam gewesen seien. Die Angeklagte habe seiner Meinung nach auch weiter in ihrem üblichen, eher geringen Umfang Alkohol getrunken und sei mit auf Jagden gegangen. Auch von der Geburt habe er zum damaligen Zeitpunkt nichts erfahren. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, auch wenn die Angeklagte ihn tief enttäuscht hat. Seine Aussage war offen und sachlich gehalten. Ein Belastungseifer war nicht erkennbar. Er hat differenziert ausgesagt und seine Angaben werden durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt. Die Feststellungen über den Inhalt eines privaten Chats zwischen der Angeklagten und dem Zeugen am 09.04.2014 beruht auf den Angaben des Zeugen KOK . Dieser hat angegeben, dass er das Handy der Angeklagten ausgewertet habe. In einem iMessenger Chat mit der Telefonnummer +…, die dem Zeugen zuzuordnen sei, habe er bei einer Abfrage den Begriff „schwanger“ gefunden. Der Zeuge habe am 09.04.2014 gefragt: „Kann es sein, dass du schwanger bist?“. Auf die Antwort, sie wisse es nicht, habe er schließlich geäußert „Bitte mach einen Termin!!! Wir haben schon ein Kind!!! Das reicht im Moment!!!“. Dem habe die Angeklagte mit den Worten „Glaub mir das reicht mir auch“ zugestimmt. Weitere relevante Inhalte zu den Themen Schwangerschaft und Kind seien bei der Auswertung des Handys nicht gefunden worden. 3.2.3. Die Zeugen , und haben eine Schwangerschaft weder in 2014 noch in 2015 nach ihren glaubhaften Angaben nicht bemerkt. Die Angeklagte habe vielmehr an den regelmäßig im November stattfindenden Jagden als Treiberin mitgewirkt, wobei sie eindrucksvoll die körperlichen Belastungen einer mehrstündigen Treibjagd durch das Unterholz des Waldes dargestellt haben. Damit übereinstimmend haben auch die Freundinnen der Angeklagten, die Zeuginnen , und angegeben, dass ihnen eine Schwangerschaft in 2014 und 2015 weder aufgefallen sei noch eine solche von der Angeklagten thematisiert worden sei. Die Angeklagte habe sich völlig normal verhalten. Lediglich die Zeugin hat bekundet, dass 2014 im Wohnort der Eltern der Angeklagten Gerüchte aufgekommen seien, die Angeklagte sei erneut schwanger. Ihr aufgrund dieser Gerüchte geführtes Gespräch mit der Mutter der Angeklagten hat die Zeugin wie festgestellt glaubhaft geschildert. 3.2.4. Die Feststellungen zur Geburt und dem Verhalten der Angeklagten am 02.12.2014 beruhen auf den Angaben des Zeugen . Dieser hat seinen Besuch im Krankenhaus W. am 02.12.2014 wie festgestellt glaubhaft geschildert. 3.2.5. Den Ablauf des Adoptionsverfahrens für und ihre Treffen und Telefonate mit der Angeklagten hat die Zeugin wie festgestellt glaubhaft geschildert. Ihre Angaben bezüglich der Nachfragen betreffend den leiblichen Vater wurden durch die Angaben der Zeugin bestätigt. Die Zeugin hat angegeben, ihr seien leichte Ungereimtheiten in den Angaben der Angeklagten zu der angeblichen Vergewaltigung aufgefallen. Nach den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen habe die Angeklagte einmal geäußert, dass die Vergewaltigung im Dienst geschehen sei, und ein anderes Mal, dass es auf einer Feier gewesen sei. Sie habe diese Ungereimtheiten aufklären wollen. Zudem gebe es ein rechtliches Interesse des Kindes, den Namen des Vaters zu erfahren. Sie habe deshalb die Zeugin gebeten, einen persönlichen Kontakt zu der Angeklagten herzustellen, jedoch zur Antwort erhalten, dass diese lediglich per Email auf ihre Fragen antworten wolle. In der Folge seien alle Kontaktversuche von der Angeklagten abgelehnt worden. 3.2.6. Dass das Kind nicht – wie von der Angeklagten gegenüber den Zeugen und angegeben hat - bei einer Vergewaltigung durch einen unbekannten Mann während der Bundeswehrzeit der Angeklagten gezeugt wurde, folgt bereits aus dem zeitlichen Ablauf. wurde am 02.12.2014 geboren, so dass die Empfängnis frühestens im Februar 2014 erfolgt sein kann. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte die Bundeswehr bereits seit 2 Monaten verlassen. Zudem steht die Vaterschaft aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen , Leiter des DNA-Labors des Instituts für Rechtsmedizin der …-Universität G. fest. Dieser hat angegeben, dass er auf Ersuchen des Zeugen ein Abstammungsgutachten erstattet habe. Die Beurteilung sei als sogenannter Mutterdefizienzfall, d.h. ohne Einbeziehung der Kindesmutter, erfolgt. Dem Zeugen und dem Kind seien Mundschleimhautabstriche entnommen worden, von denen jeweils genomische DNA extrahiert worden sei. Anschließend sei eine DNA-Analyse nach dem PCR-Verfahren durchgeführt worden, bei dem insgesamt 20 verschiedene STR-Polymorphismen herangezogen worden seien. Bei dem Zeugen seien die für den Erzeuger von erforderlichen Allele bei allen 20 herangezogenen STR-Systemen vorhanden gewesen. Nach der biostatischen Berechnung bestehe eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,999 999 98 %, es gelte das Prädikat „Vaterschaft praktisch erwiesen“. 3.2.7. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte die Vergewaltigung lediglich in der Hoffnung erfunden hat, auf diese Weise die Mitarbeiter des Jugendamtes von weiteren Fragen nach dem Kindsvater abzuhalten. Dass das Jugendamt und insbesondere der rechtliche Vormund des Kindes verpflichtet sind, den Namen des Kindsvaters zu erfahren, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen, aber auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wahren zu können, hat die Angeklagte unterschätzt. 3.2.8. Dass die Angeklagte – auch in der Beziehung zu – durchsetzungsstark aufgetreten ist, ist das einheitliche Bild der Beweisaufnahme. Ihre Freundinnen und haben angegeben, die Angeklagte sei sehr temperamentvoll, impulsiv und dominant, sie habe häufig im Mittelpunkt gestanden. In ihrer Beziehung zu sei es in der Regel die Angeklagte gewesen, die sich durchgesetzt habe. In der Öffentlichkeit habe sie Zärtlichkeiten wenig zugelassen. Wenn sie habe küssen wollen, habe sie dies kaum zugelassen. Sie habe auch nicht als ihren Freund bezeichnet. Gefühle habe die Angeklagte nicht gut ausdrücken können. Übereinstimmend mit diesen Angaben haben auch die Zeuge und angegeben, dass das Verhältnis zwischen ihrem Sohn und der Angeklagten vor allem durch die gemeinsame Betreuung von gekennzeichnet gewesen sei. Küsse oder „Händchen halten“ hätten sie selten wahrgenommen. Die Angeklagte sei in der Beziehung eher dominant aufgetreten. Als Beispiel dafür, dass die Angeklagte auf den Rat von Freunden und Bekannten wenig gegeben habe, hat der Zeuge von einem Gespräch mit der Angeklagten berichtet, in dem diese den Wunsch nach einem Hund thematisiert habe. Er habe ihr davon abgeraten, da sie sich ja um ihre Tochter kümmern müsse und eine Ausbildung beginnen wolle. Daraufhin habe ihm die Angeklagte erklärt, dass sie den Hund bereits bestellt habe. 3.2.9. Dass der Zeuge großen Wert auf eine berufliche Ausbildung der Angeklagten legte und mit der Angeklagten entsprechende Gespräche über Ausbildungsstellen, Bewerbungsunterlagen und die Erlangung des Pkw-Führerscheins führte, haben die Zeugen und glaubhaft angegeben. Beide haben ihrer Enttäuschung darüber Ausdruck verliehen, dass die Angeklagte ihnen gegenüber unwahre Angaben über ihre schulische Ausbildung und den Stand ihrer Fahrstunden gemacht, dies jedoch immer erst dann zugegeben habe, wenn sie keinen anderen Ausweg mehr gefunden habe. So hat der Zeuge anschaulich erläutert, dass er mit der Angeklagten zu deren Schule nach W. gefahren sei, als sie ihm mitgeteilt habe, ihr Abiturzeugnis verloren zu haben. Erst als sie dort angekommen seien, habe ihm die Angeklagte eröffnet, dass sie die Schule abgebrochen und kein Fachabitur erreicht habe. Trotz dieser persönlichen Enttäuschung hätten er und seine Ehefrau der Angeklagten immer wieder geholfen. Seine Ehefrau habe der Angeklagten das Geld für den Führerschein geliehen und er selbst habe ihr die Mittel für den Kauf eines Pkw vorgestreckt. 3.3. Geburt des dritten Kindes, eines weiblichen Säuglings und Tagesablauf 3.3.1. Die Feststellungen zur Geburt des weiblichen Säuglings am 01.12.2015 im …-Krankenhaus in G. beruhen auf den Angaben der Zeugen , Dr. , Dr. und . Die Zeugin , Assistenzärztin im …-Krankenhaus, hat bekundet, dass die Angeklagte etwa gegen 8.30 Uhr auf der Gynäkologie erschienen sei. Sie habe Jeans und einen Rollkragenpullover getragen. Da die Angeklagte privat versichert gewesen sei, habe sie Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt Dr. gehabt. Dieser sei jedoch ebenso wie die Oberärztin Dr. noch anderweitig beschäftigt gewesen. Aus diesem Grunde habe sie, die Assistenzärztin, sich zunächst um die Angeklagte gekümmert. Die Zeugin hat die Erhebung der Anamnese und die durchgeführten Untersuchungen wie festgestellt glaubhaft geschildert. Auffällig sei gewesen, dass die Angeklagte ihren Mutterpass nicht bei sich gehabt habe und keinen Entbindungstermin habe nennen können. Die Angeklagte habe hierzu erklärt, dass sie lange nicht bei ihrem Frauenarzt gewesen sei, weil sie aufgrund ihrer Ausbildung zur Versicherungsfachfrau im Stress gewesen sei. Ihr Partner sei auf Dienstreise und wisse von der bevorstehenden Geburt, könne aber nicht kommen. Die Geburt solle ambulant durchgeführt werden. Nach der Geburt habe sie die Angeklagte im „alten Arztzimmer“ noch einmal gesprochen. Dort habe die Angeklagte ihr mitgeteilt, dass ihr Fahrzeug in der Tiefgarage stehe und sie mit dem Baby alleine nach Hause fahren wolle. Mit diesem Plan sei sie, die Zeugin , so kurz nach der Geburt nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe die Angeklagte ihr kurze Zeit später mitgeteilt, dass sie mit ihren Eltern telefoniert habe. Diese würden kommen und einer von beiden würden dann ihren Pkw fahren und sie selbst und das Baby würden mit dem anderen Elternteil nach Hause fahren. Die Zeugin hat ferner angegeben, sie habe mit der Angeklagten vereinbart, dass diese ihren Mutterpass an das Krankenhaus schicke. Kurz nach 15.00 Uhr habe sie die Angeklagte mit dem Baby zuletzt gesehen. Die Angeklagte habe ihre Jacke angehabt und das Baby auf dem Arm getragen. Das Baby habe einen Strampler des Krankenhauses getragen und sei in einen karierten, hellbeigen Burberry-Schal gewickelt gewesen. Das spätere Telefonat mit der Angeklagten Mitte Dezember 2015 bezüglich des Mutterpasses hat die Zeugin glaubhaft wie festgestellt geschildert. Die Zeugin Dr. hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe ihr gegenüber auf einer ambulanten Entbindung bestanden. Sie habe sich sehr darüber gewundert, dass die Angeklagte keinen Mutterpass bei sich gehabt habe und auch das errechnete Geburtsdatum nicht habe nennen können. Auf ihre Bitte, den Mutterpass durch den Kindsvater vorbei bringen zu lassen, habe die Angeklagte ihr erzählt, dass ihr Partner auf einer Geschäftsreise sei und erst in einigen Tagen zurückkehre. Bei der Untersuchung im Kreißsaal sei der Muttermund bereits 5 Zentimeter weit geöffnet gewesen, so dass sie den Wunsch der Angeklagten nach einer PTA nicht habe erfüllen können. Da die Angeklagte Privatpatientin gewesen sei, habe der Chefarzt Dr. die ärztliche Behandlung übernommen und die Geburt des weiblichen Säuglings betreut. Nach der Geburt habe sie gegen 14.00 Uhr im sogenannten „alten Arztzimmer“ das Entlassungsgespräch mit der Angeklagten geführt. Das Baby sei zu diesem Zeitpunkt lediglich mit einem Handtuch bekleidet gewesen. Auf ihre Nachfrage nach der Säuglingskleidung habe die Angeklagte geäußert, dass ihre Eltern gerade dabei seien, Kleidung zu kaufen. Sie habe zwar in ihrer Wohnung Babybekleidung vorbereitet, ihre Eltern hätten jedoch keinen Schlüssel für die Wohnung. Der Zeuge Dr. hat bestätigt, dass die Angeklagte um 10.59 Uhr ein Mädchen geboren habe. Es sei eine völlig normale, komplikationslose Geburt – „die Geburt des Jahres“ - gewesen. Für eine Erstgeburt, wie es die Angeklagte angegeben habe, sei die Geburt ungewöhnlich einfach gewesen, der Geburtsmodus sei eher wie bei einem zweiten oder dritten Kind gewesen. Der weibliche Säugling sei 50 Zentimeter lang gewesen und habe ein Gewicht von 2.950 Gramm sowie einen Kopfumfang von 34 Zentimetern aufgewiesen. Es habe etwa der 38. oder 39 Schwangerschaftswoche entsprochen. Das Kind sei lebensfrisch gewesen und habe keine Anpassungsschwierigkeiten gezeigt. Alle Lebenszeichen, wie Atemanstrengung, Herzfrequenz, Muskeltonus, Hautfarbe und Reflexauslösbarkeit, seien nach einer Minute, nach 5 Minuten und nach 10 Minuten vollständig vorhanden gewesen, er habe jeweils die volle Punktzahl vergeben. Die Zeugin , Hebamme während der Geburt, hat ebenfalls die komplikationslose Geburt eines gesunden weiblichen Säuglings bestätigt. Die Angeklagte habe bei ihrer Ankunft lediglich eine Handtasche bei sich gehabt und habe Jeans und einen engen Rollkragenpullover getragen. Man habe ihr die Schwangerschaft auch durchaus angesehen, auch wenn sie keinen typischen „Neunmonatsbauch“ gehabt habe. Die Angeklagte habe erzählt, dass es ihr erstes Kind sei. Auf Fragen nach einer Begleitperson habe sie angegeben, dass ihr Lebenspartner keine Zeit habe. Dass die Angeklagte weder Kleidung noch eine Babytrage für ihren Säugling ins Krankenhaus mitgebracht hatte und im Krankenhaus ein Strampler herausgesucht werden musste, hat neben der Zeugin Dr. auch die Zeugin bestätigt. Sie habe einen Strampler aus den Beständen des Krankenhauses herausgesucht und diesen der Oberärztin Dr. gegeben. Die Zeugin wie auch die Zeugin haben zudem wie festgestellt die verschiedenen Versuche geschildert, die Angeklagte telefonisch zu erreichen, um diese an den Hörtest und die Blutentnahme für das Neugeborenenscreening zu erinnern. 3.3.2. Die Feststellungen zu den verschiedenen Telefonaten der Angeklagten am Tattag beruht auf der Auswertung des Handys der Angeklagten, die der Zeuge KOK durchgeführt und in der Hauptverhandlung wie festgestellt dargestellt hat. Die Zeugen KOK und KOK haben ferner die durchgeführte Funkzellenauswertung zur Standortbestimmung und die jeweiligen Standorte anhand von Kartenmaterial erläutert. Jeder Funkmast sei bestückt mit drei Antennen mit jeweils einem Abstrahlwinkel von 120 Grad. Die Geokoordinaten aus den retrograden Verbindungsdaten bezeichneten immer den Standort des Funkmastes. Zusätzlich finde sich in den retrograden Verbindungsdaten noch die Zellkennung, welche wiedergebe, welche Antenne auf dem Funkmast jeweils benutzt worden sei - hieraus ergebe sich die von dem Mobiltelefon genutzte Funkzelle. Insbesondere im städtischen Bereich könne es jedoch sein, dass das Gebiet nicht nur durch einen, sondern durch mehrere Funkmasten abgedeckt würden, so dass sich zahlreiche Funkzellen überlagerten. Durch die Verteilung der Funkmasten habe jedoch jeder Funkmast einen Bereich, in welchem seine Funkzelle im Gegensatz zu anderen Funkzellen eine höhere Feldstärke aufweise, den sogenannten Best-Service-Bereich. Ein Mobiltelefon nehme grundsätzlich mit demjenigen Funkmast Kontakt auf, welcher den für den Standort des Mobiltelefons größten Pegel aufweise. Grundsätzlich müsse man deshalb davon ausgehen, dass sich ein Mobiltelefon im Best-Service-Bereich des Funkmastes befunden habe, wenn sich aus den Verbindungsdaten dessen Geokoordinaten und Zellkennungen ergäben. Allerdings könne der eigentlich zuständige Funkmast auch gerade überlastet sein. In diesem Fall buche sich das Mobiltelefon in die Funkzelle mit dem nächstbesten Pegel ein, also regelmäßig die benachbarte Funkzelle. Im Rahmen der Funkauswertung des Mobiltelefons der Angeklagten ergebe sich durch die Vielzahl der Telefonate und die unterschiedlichen Funkmasten, in die es eingebucht gewesen sei, ein konkretes Bewegungsbild: Danach sei das Handy der Angeklagten bei den morgendlichen Telefongesprächen um 06:49:05 Uhr, 06:50:52 Uhr und 06.51:35 Uhr in der Funkzelle benutzt worden, die den Raum W. und somit das Anwesen der Familie in W.-B. abdecke (Funkmast W.-K.). Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause aufgehalten habe. Der Telefonanruf um 07:10:49 Uhr sei dann einem Funkmast im Bereich S. zuzuordnen, so dass davon auszugehen sei, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Anwesen in B. in nördlicher Richtung verlassen habe. Während des Telefonats um 07:20:56 mit sei das Handy der Angeklagten im Bereich B. eingebucht gewesen. Ab 07:24:13 Uhr sei das Handy bei mehreren Gesprächen in verschiedenen Funkzellenmasten, die den Bereich W. abdecken, eingeloggt gewesen. Ab 08:02:32 Uhr bis zu einem Gespräch um 15:25:16 Uhr sei das Handy schließlich in verschiedenen Funkzellenmasten in G. eingebucht gewesen. Um 15.27:37 Uhr habe die Angeklagte ein Telefongespräch geführt, während dessen ihr Handy im Bereich L. eingebucht gewesen sei. Das Gespräch um 15:30:57 Uhr sei über einen Funkmast vermittelt worden, der den Bereich L. abdecke. Während der Gespräche um 15:33:52 Uhr und 15.35:44 sei das Handy im Bereich H. eingeloggt gewesen. Zum Zeitpunkt eines weiteren Gesprächs um 15:48:40 Uhr sei das Handy im Bereich des Funkmastes in L. eingebucht gewesen. Ab einem Anruf bei dem Handy des Zeugen um 17:12:10 Uhr sei das Handy der Angeklagten bei allen weiteren Telefonaten an diesem Tag auf dem Funkmast in W.-K. eingebucht gewesen, der das Anwesen der Familie in W.-B. abdecke. Der Zeuge KOK hat ausgeführt, dass anhand dieser Funkzellenauswertung und der sich daraus ergebenden ungefähren Standorte folgende Fahrtstrecke der Angeklagten anzunehmen sei: Die Angeklagte sei gegen 07.10 Uhr zunächst Richtung W. und später in Richtung G. bis in die Innenstadt von G. zum …-Krankenhaus gefahren. Auf dem Rückweg ab etwa 15.10 Uhr sei die Angeklagte sehr wahrscheinlich über die A … bis G.-L., anschließend über die A… bis zur Anschlussstelle L. und die Landstraße über R., W./V., O., G. nach W.-B. gefahren. 3.3.3. Den Inhalt des Gesprächs um 07.24 Uhr hat der Zeuge glaubhaft wie festgestellt geschildert. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ist anzunehmen, dass die morgendlichen Anrufe der Angeklagten bei verschiedenen Krankenhäusern und Arztpraxen der Suche nach einer Entbindungsstation für die bevorstehende Geburt dienten. Die Zeugen und erinnerten den Inhalt der mit der Angeklagten an diesem Tag geführten Gespräche angesichts des vergangenen Zeitraums nicht mehr. Auch der Zeuge hat glaubhaft angegeben, den Inhalt seiner Telefonkontakte zu der Angeklagten nicht mehr zu erinnern. Es sei für ihn ein völlig normal verlaufender Tag gewesen. Er habe gegen Viertel vor 7.00 Uhr das Haus verlassen. Dienstagvormittags habe er stets innerbetrieblichen Unterricht. Anschließend habe er normal gearbeitet. 3.4. Tötung des weiblichen Säuglings am 01.12.2015 Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände davon überzeugt, dass die Angeklagte ihre neugeborene Tochter am 01.12.2015 zwischen dem Verlassen des Krankenhauses und der Heimkehr des Zeugen aktiv getötet hat. 3.4.1. Seit dem Nachmittag des 01.12.2015, als der Säugling zuletzt gegen 15.00 Uhr von der Zeugin gesehen wurde, gibt es kein Lebenszeichen von dem Kind mehr. Zum Zeitpunkt der Rückkehr des Zeugen am Abend des 01.12.2015, einem Dienstag, war der alleine nicht überlebensfähige Säugling nicht mehr in der Obhut der Angeklagten. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass er an diesem Tag lange gearbeitet habe. Er sei bei dem Einstellungstest für die neuen Auszubildenden der Bank anwesend gewesen, der bis etwa 19.30 Uhr gedauert habe, und sei wahrscheinlich gegen 20.15 Uhr nach Hause gekommen. Er könne nicht mehr sicher sagen, wie die Angeklagte sich an diesem Abend verhalten habe. Möglicherweise habe sie auch bereits im Bett gelegen, als er nach Hause gekommen sei. In der Rückschau sei ihm jedenfalls nichts Besonderes am Verhalten der Angeklagten aufgefallen, es sei alles völlig normal gewesen. Die Angeklagte habe lediglich in der Folgezeit erzählt, sie sei auf ihr Steißbein gefallen. Sie sei morgens mit die Treppe herunter gekommen, sei ausgerutscht und auf ihr Steinbein gefallen. Etwa im gleichen Zeitraum habe er einen Blutfleck auf der Matratze der Angeklagten gesehen. Sie habe ihm gesagt, dass es von ihrer Regelblutung komme. 3.4.2. Der neugeborene Säugling wurde nicht offen – etwa vor einer Kirche oder einer anderen öffentlichen Einrichtung – abgelegt. Dies ist auszuschließen, weil eine solche Aussetzung bekannt geworden wäre. Die polizeilichen Ermittlungen haben keine diesbezüglichen Erkenntnisse erbracht. Keine solche Einrichtung hat eine derartige Meldung abgegeben. 3.4.3. Die Angeklagte legte den Säugling auch nicht in eine Babyklappe. Der Zeuge KHK hat angegeben, dass die Nachfrage bei vier Babyklappen in den …-Kliniken B. H., in … Krankenhaus in H. im …-Krankenhaus in F. und in der …-Klinik in K. ergeben habe, dass im Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 07.12.2015 kein Säugling dort abgelegt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass das Handy der Angeklagten ausweislich der Geodaten am Nachmittag und Abend des 01.12.2015 immer wieder im Bereich W.-B. eingebucht war, ist eine Fahrt der Angeklagten zu weiter entfernt liegenden Babyklappen ausgeschlossen. Die Zeugin KHKin hat insoweit glaubhaft bekundet, alle in der gegebenen Zeit räumlich erreichbaren Babyklappen in die Überprüfung einbezogen zu haben. 3.4.4. Die Kammer schließt aus, dass der Säugling eines natürlichen Todes gestorben ist und die Angeklagte lediglich den Leichnam entsorgte. Es sind keinerlei Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen bekannt geworden. Sämtliche an der Geburt beteiligten Ärzte und Hebammen haben betont, dass das Neugeborene beste gesundheitliche Werte hatte und keinerlei Anzeichen für medizinische Probleme bestanden hätten. Ein plötzliches Versterben des Kindes aufgrund einer angeborenen Disposition oder Erkrankung ist in der kurzen Zeit zwischen Verlassen der Klinik und Erscheinen des Zeugen am Abend auszuschließen. 3.4.5. Die Kammer hat zudem die von der Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgegebene Einlassung überprüft. Am Tag ihrer vorläufigen Festnahme in W. hat sich die Angeklagte zur Sache eingelassen. KHK und Oberstaatsanwalt haben übereinstimmend, dass sich die Angeklagte nach Eröffnung des Tatvorwurfs und strafprozessualer Belehrung erklärt habe. Ihre im Hotel und auf der Rückfahrt zur Dienststelle nach W. unterbreiteten Angaben seien entgegengenommen worden, ohne dass diese protokolliert worden seien. Der Zeuge KHK hat ausgesagt, zeitnah einen Vermerk gefertigt zu haben, der seine Erinnerung stütze. Die Angeklagte habe angegeben, Vater des im Dezember 2015 geborenen Kindes sei ein 20-jähriger Kosovo-Albaner mit Spitznamen „ “ gewesen, der einen Cousin in N. habe, bei dem er auf Deutschlandbesuch gewesen sei. Sie habe ihn in G. im Club … kennengelernt. Nach dem Konsum von Drogen und Alkohol sei es dann auf der Toilette des Clubs mehrfach zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit diesem „ “ gekommen. Sie kenne weder seinen richtigen Vor- noch Nachnahmen. Die Affäre habe etwa eine Woche angedauert. Nach der Entbindung habe sie Kontakt zu „ “ aufgenommen und über What’s App und SMS die Übergabe des Kindes verabredet. Diese sei in W. erfolgt. Nach der Übergabe des Kindes habe sie alle Kontaktdaten gelöscht, damit ihr Lebensgefährte das Verhältnis nicht entdecke. Oberstaatsanwalt hat als Zeuge diese Einlassung der Angeklagten im Hotel und während der Fahrt bestätigt, wobei er – ebenso wie KHK – nicht unterscheiden konnte, welche Details noch im Hotel und welche während der Fahrt erfolgten. Den Kern der Angaben sei jedoch im Hotel erfolgt. Nachdem die Angeklagte nach W. verbracht worden sei, habe sie dort am späten Nachmittag – so der Zeuge KHK – nach nochmaliger Belehrung an einer förmlichen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung mitgewirkt. Er, KHK , habe zu diesem Zeitpunkt noch gehofft, das Kind auffinden zu können. Die Angaben der Angeklagten hat KHK wie folgt glaubhaft wiedergegeben: Er habe der Angeklagten vorgehalten, dass ihre Angaben zur Kontaktaufnahme durch Auswertung des Mobiltelefons polizeilich überprüft würden. Die Angeklagte habe daraufhin erklärt, mit „ “ habe sie keinen Kontakt über What’s App und SMS gehabt, sondern ihn mithilfe seiner auf ihrem Handy gespeicherten Mobilfunknummer stets von einer öffentlichen Telefonzelle aus angerufen zu haben. Zum Standort der Telefonzelle habe sie auch auf Nachfrage keine Angaben unterbreitet. Sie habe „ “ gesagt, dass er das mit Kind mit seiner Familie in Albanien aufziehen solle. Weiter habe die Angeklagte ausgeführt, sie habe am 01.12.2015 im …-Krankenhaus in G. ein Mädchen zur Welt gebracht. Gegen 8.00 Uhr morgens sei sie ins Krankenhaus gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch keine Wehen, sondern lediglich ein Drücken im Bauch gehabt. Etwa gegen 16.00 Uhr am Nachmittag habe sie das Krankenhaus wieder verlassen und sei zunächst mit dem Kind nach Hause, nach B. gefahren. Danach habe sie das Kind an „ “ übergeben. Ihr erstes Kind, , sei am 06.04.2012 geboren worden. Damals habe sie noch ihre Wehrdienstzeit geleistet und ihre Mutter habe betreut. Irgendwann habe sie überlegt, dass sie mit der Bundeswehr aufhöre, um sich mehr um das Kind zu kümmern. Vater der sei ihr damaliger türkischstämmiger Freund gewesen, mit dem sie 1 ½ Jahre zusammen gewesen wäre. Sie habe die Beziehung dann beendet. Die Schwangerschaft sei damals unverhofft gewesen, ihre Eltern hätten sie aber unterstützt. Ihr Freund habe sich um die Erziehung von nicht gekümmert. Sie hätten auch nicht zusammen gewohnt. Als etwa 7 Monate alt gewesen, habe sie den kennengelernt und auch dessen Eltern. Sie habe den bei dem Verkauf von Wildspezialitäten unterstützt, bis sie schließlich im September 2015 eine Ausbildung bei der Hanse-Merkur zur Versicherungsfachfrau begonnen habe. 2014 habe sie ein zweites Kind bekommen, das sie zur Adoption freigegeben habe. Dieses Kind sei aus einer Vergewaltigung entstanden. Weitere Angaben zur Sache habe sie – den Angaben von KHK zufolge – nicht unterbreiten wollen. Sie wolle ins Gefängnis gehen, da sie keine Perspektive mehr sehe. Ihre Eltern sollten sich um kümmern. Sie könne ihrer Tochter kein normales Leben mehr bieten, sie habe den Halbbruder ihrer Tochter zur Adoption freigeben und ihre Schwester weggeben. Sie habe durch ihre Lügen alles kaputt gemacht. Deshalb sei es auch in Ordnung, dass sie jetzt ins Gefängnis gehe. Sie hätte den Jungen und das Mädchen gerne behalten, aber sie habe es nicht gekonnt. Sie habe die Schwangerschaften verschwiegen. Eine Lösung gebe es für sie nicht. könne auch nicht der Vater des am 01.12.2015 zur Welt gekommenen Mädchens sein. Mit verhüte sie mit Kondomen. Sie nehme keine Pille mehr. Mit der Pille sei sie mit schwanger geworden. Außerdem vertrage sie die Pille nicht. Eine Abtreibung sei für sie nicht in Frage gekommen. Sie habe im März 2015 ihre Schwangerschaft bemerkt, weil sie Schmierblutungen bekommen habe und ihr immer schlecht gewesen sei. Im Juni 2015 sei sie bei einer Beratungsstelle gewesen. Eine Abtreibung wäre da noch möglich gewesen. Aber eine Abtreibung, das habe sie nicht gekonnt. Bei keinem der Kinder. Das erste Kind sei unverhofft gekommen, da habe sie keine Möglichkeit gehabt, darüber nachzudenken. Das zweite Kind, das aus einer Vergewaltigung entstanden sei, habe sie gerne austragen wollen, nicht aber abtreiben. Bei dem dritten sei es ähnlich gewesen. Während ihrer Schwangerschaft sei sie nicht beim Frauenarzt gewesen. Sie habe sich dabei nichts gedacht. Sie sei bis kurz vor der Entbindung noch geritten. Sie habe sich gut gefühlt. Früher hätten Frauen doch auch harte Arbeit auf dem Feld verrichtet und trotzdem gesunde Kinder bekommen. Daher habe sie auch reiten können. Das Kind von „ “ dem unterschieben, das habe sie nicht gekonnt. habe so etwas nicht verdient. Ihr Hausarzt habe sie vor kurzem auf die Entbindung angesprochen, weil er einen Entlassungsbrief des Krankenhauses bekommen habe. Sie sei überrascht gewesen, denn sie habe bei der Entlassung im Krankenhaus darauf bestanden, dass der Arztbrief nicht weitergegeben werde. Sie habe ihrem Hausarzt erzählt, dass es sich um ein Missverständnis handele. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Säugling weder dem von der Angeklagten benannten „ “ noch einer unbekannten dritten Person übergeben wurde. Die Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu „ “ sind schwer nachvollziehbar, auch wenn es zutreffen kann, dass die Angeklagte während eines Besuchs der Diskothek … spontanen Geschlechtsverkehr hatte. Ihre weitergehende Einlassung ist aber nicht glaubhaft. Dass ein Mann, mit dem sie zuvor sexuelle Kontakte auf der Toilette einer Diskothek gehabt hatte, aufgrund nur eines Anrufes Monate später und bei ungewisser Vaterschaft ein Kind übernimmt, wirkt konstruiert. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Treffen zur Übergabe des Kindes vereinbart worden sein soll. Insoweit hat die Angeklagte wechselnde Angaben unterbreitet. Noch im Hotelzimmer in W. hat die Angeklagte auf die Frage nach der Kommunikation mit „ “ angegeben, dass sie nach der Entbindung über What’s App und SMS Kontakt zu diesem aufgenommen und auf diese Weise die Übergabe des Kindes vereinbart habe. Nachdem der Zeuge KHK im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten vorgehalten hatte, dass die Polizei ihr Handy auswerten könne, hat die Angeklagte ihre zuvor gemachten Angaben geangepasst und angegeben, sie habe „ “ mithilfe seiner auf ihrem Handy gespeicherten Mobilfunknummer von einer öffentlichen Telefonzelle aus angerufen. Auf die Nachfrage des Zeugen , um welche Telefonzelle es sich gehandelt habe, hat die Angeklagte keine Angaben mehr gemacht. Bei der Auswertung des Handys der Angeklagten konnte kein Hinweis auf eine solche Person, der ein Kind übergeben worden wäre, gefunden werden. Der Zeuge KOK hat angegeben, er habe die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten, einem iPhone 6s, vorhandenen Daten ausgewertet. Zu den Begriffen „Kind“, „Säugling“, „Geburt“ und „Schwangerschaft“ habe er ebenso wie zu den Suchbegriffen „ “, „…“ „…“ keine relevanten Einträge gefunden. Bei der Abfrage von durch die Angeklagte mittels ihres Mobiltelefons besuchten Webseiten habe er ebenfalls keine relevanten Seiten gefunden. Lediglich am 01.02.2016, also zwei Monate nach der Geburt, habe die Angeklagte sich auf Webseiten der Stadt G., der Uniklinik G. und M., des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Seiten mit Informationen zu Familie, Schwangerschaft und Geburt sowie auf Seiten mit Informationen zu deutschen Standesämtern aufgehalten. Die vielfältigen Telefonate und Kontaktaufnahmen am Tattag zielten im Übrigen nicht auf die Vereinbarung eines Treffens zur Übergabe des Kindes, sondern spiegelten dem privaten Umfeld Normalität vor. Die Anrufe am Nachmittag dienten dazu, sicher zu stellen, dass sich nach der Rückkehr der Angeklagten aus dem Krankenhaus niemand zu Hause aufhält. Die Kriminalpolizei in W. vermochte trotz intensiver Suche keine Person aufzufinden, auf die die Beschreibung der Angeklagten passen würde und die seit Anfang Dezember 2015 ein Kind in Obhut hatte. Die Zeugin KOKin , Ermittlungsführerin bei der Kriminalpolizei W., hat angegeben, sie habe einen Fragebogen erstellt. In diesem Fragekatalog sei nicht nur nach einer Person mit dem (Spitz-)Namen „ “, sondern auch allgemein nach einem Albaner, der regelmäßig die Diskothek „…“ in G. aufsuche, nach einem Vater mit einer vier Monate alten Tochter bzw. nach einem Albaner, der im Dezember Deutschland in Richtung Heimat verlassen habe, gefragt worden. In diesem Fragebogen sei auch danach gefragt worden, ob dem jeweils Befragten eine bekannt sei. Ende April 2016 / Anfang Mai 2016 hätten zwei Polizeibeamte alle albanischen und kosovoalbanischen Einwohner von W.-N. aufgesucht und diesen den Fragebogen bei einer persönlichen Vorsprache vorgelegt. Alle auf diese Weise befragten Personen hätten keiner Person den Namen „ “ oder die sonstigen erfragten Merkmale zuordnen können. Eine Person mit dem Namen „ “ in Zusammenhang mit einem Aufenthalt in W. sei sämtlichen befragten Personen unbekannt gewesen. Auch sei keine Person bekannt, die mit einem Säugling nach Albanien gereist sei. Der Name sei keinem der Befragten bekannt gewesen. Die Kammer ist sich bewusst, dass diese ergebnislose Suche der Kriminalpolizei keine absolute Gewissheit vermitteln kann, dass eine solche Person nicht doch existiert. Im …-Kreis gibt es – wie auch überall in der Bundesrepublik – eine der Natur der Sache nach nicht zu definierende Anzahl („Dunkelziffer“) an Menschen, die nicht beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind, sondern sich hier illegal aufhalten. Solche Menschen konnten durch Polizeibeamte mangels amtlicher Meldung nicht befragt werden. Die Tatsache jedoch, dass keiner der amtlich gemeldeten Albaner bzw. Kosovo-Albaner Hinweise auf eine Person „ “, die ein Kind in Obhut nahm, gegeben hat, ist gleichwohl Indiz dafür, dass der benannte „…“ das geborene Kind nicht übernommen hat. Auch ein Hinweis aus der Bevölkerung auf einen Kosovo-Albaner hat sich als ergebnislos erwiesen. Der Zeuge hat angegeben, er habe bei einem Erste-Hilfe-Kurs am 28.11.2015 teilgenommen. Dort seien auch drei Kosovo-Albaner gewesen, die den Kurs für die Erlangung der Fahrerlaubnis benötigt hätten. Einer der Kosovo-Albaner habe einen zweisilbigen Namen gehabt, der möglicherweise „ “ gelautet habe. Er sei sich diesbezüglich aber nicht sicher. Einer von ihnen habe erzählt, wie leicht man deutsche Frauen in Diskotheken „rumkriegen“ würde. Er habe berichtet, dass er in Kürze Vater würde. Er freue sich sehr darauf und werde das Kind nach der Geburt auch seiner Familie in seiner Heimat vorstellen. Er, der Zeuge , habe sich im Mai 2015 bei der Polizei gemeldet, da er in der Zeitung von dem Fall des verschwundenen Babys und den Angaben der Mutter zur Übergabe an einen Kosovo-Albaner gelesen habe. Diese Erinnerungen des Zeugen stimmen mit den tatsächlichen Geschehnissen bei dem von ihm beschriebenen Erste-Hilfe-Kurs nicht überein. Die Erinnerung des Zeugen ist aufgrund des Zeitraums zwischen dem Erste-Hilfe-Kurs und seiner Meldung bei der Polizei sowie aufgrund der von ihm gelesenen Zeitungsberichte verfälscht worden. Ein Kosovo-Albaner namens , der kurze Zeit später Vater geworden ist, hat an dem Erste-Hilfe Kurs nicht teilgenommen. Der Zeuge KOK hat hierzu angegeben, er habe aufgrund der Mitteilungen des Zeugen die Teilnehmer dieses Erste-Hilfe Kurses überprüft. Aus Albanien bzw. dem Kosovo seien lediglich zwei Personen – nämlich und - gewesen, die er in der Folge auch vernommen habe. Beide hätten zwar bestätigt, an dem Erste-Hilfe Kurs teilgenommen zu haben, keiner von beiden habe jedoch mit den Namen „ “ oder etwas anfangen können. Hinzu komme, dass ein weiterer Teilnehmer des Erste-Hilfe Kurses, , die Angaben des Zeugen erheblich dahingehend relativiert habe, dass weder ein noch ein Albaner, der bald Vater werde, an dem Kurs teilgenommen habe. Die beiden Zeugen und haben in der Hauptverhandlung ferner bestätigt, dass sie weder die Angeklagte noch eine Person mit Namen „ “ kennen würden. Hinweise auf einen haben sich auch nicht durch einen anonymen Anruf bei der Staatsanwaltschaft am 04.01.2017 ergeben. Der Zeuge , zuständiger Dezernent der Staatsanwaltschaft in W., hat hierzu angegeben, ihm sei von der Telefonzentrale ein Anrufer durchgestellt worden, der „etwas zu dem vermissten Kind“ sagen wolle. Er habe das Gespräch übernommen. Es habe sich ein etwa 30-jähriger Mann gemeldet, der nahezu akzentfrei deutsch gesprochen habe. Allenfalls bei gewissen Silben sei ihm sprachlich etwas aufgefallen. Der Mann, der keinen Namen habe nennen wollen, habe angegeben, er kenne „ “, dieser habe das Kind, dem Kind gehe es gut. Er habe immer wieder nachgefragt, doch weitere Angaben habe der Anrufer zu dem Kind nicht unterbreitet. Der Anrufer habe behauptet, er wohne 800 km entfernt von W.. Er wolle seinen Namen nicht nennen, da er schon einmal Zeuge in einem Verfahren gewesen sei und seit dort Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Auch der Hinweis, dass das Auffinden des lebenden Kindes bei allen Beteiligten nur Freude und keine Repressalien auslösen würde, habe den Anrufer nicht zu weiteren Angaben veranlasst. Bei der Auswertung der Verbindungsdaten von diesem Tag sei lediglich ein Anruf von einer L. Telefonnummer aufgefallen, der von Zeitpunkt und Länge des Gesprächs mit dem Anruf des anonymen Anrufers übereingestimmt habe. Die polizeiliche Vernehmung des Anschlussinhabers und dessen Familie habe jedoch keine Erkenntnisse erbracht. Es habe sich um eine Familie mit Migrationshintergrund gehandelt, in der keiner fast akzentfrei deutsch gesprochen habe. Danach ist davon auszugehen, dass der Anruf auf einen sog. Trittbrettfahrer zurückgeht. Die Aussage der Zeugin hat keinen glaubhaften Hinweis ergeben, dass das geborene Kind heute noch lebt. Die Zeugin hat berichtet, sie sei im August 2016 von einem jungen Mann mit Akzent in einem türkischen Supermarkt in W. angesprochen worden. Dieser habe ihr auf den Rücken geklopft und sie gefragt, ob sie sei. Als sie dies bejaht habe, habe er gedroht, wenn sie weiter die Kinder suche, würde ihr etwas passieren. Er habe ihr die genaue Wohnadresse von gegeben. Er habe ihr ein Foto von einem Mädchen gezeigt und gesagt, sie heiße und sei ihre Enkeltochter. Es ginge ihr gut. Wenn sie weiterhin suche, würde er entführen. Sie habe Angst davor gehabt, zu verlieren. Sie habe weder mit der Polizei noch mit sonst jemandem über diese Begegnung gesprochen. Erst später habe sie mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, der Zeugin , darüber gesprochen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die bekundete Begegnung mit dem jungen Mann in W. nicht erlebnisfundiert ist. Die Schilderung der Zeugin war in ihrer Vernehmung vor der Kammer wirr und wenig verständlich. Verständnisnachfragen konnte die Zeugin nicht beantworten, sondern wiederholte ihre Angaben über das Treffen immer wieder. Fragen, warum sie dieses Treffen nicht sofort der Polizei mitgeteilt habe, beantwortete sie mit dem Verweis darauf, dass sie kein Vertrauen zur Polizei habe. Ihr wurde vorgehalten, der Verteidiger sei der Vater einer der besten Freundinnen der Angeklagten, mit dem sie sich auch während der Vernehmung geduzt habe, und daher ein Ansprechpartner gewesen. Wenig überzeugend hat sie darauf verwiesen, mit diesem kaum Kontakt zu haben. Auch die von der Zeugin berichteten Auffälligkeiten im Gespräch im Jugendamt sprechen gegen die Glaubhaftigkeit. Die Zeugin hat angegeben, dass es am 29.11.2016 in ihrem Dienstzimmer zu einem Gespräch mit der Zeugin gekommen sei. Diese habe einen Kontaktwunsch zu dem adoptierten Enkelkind geäußert, deshalb habe sie ein Treffen vereinbart. Das Gespräch habe sie ohne einen Dolmetscher geführt, da Deutsch spreche, wenn auch mit starkem Akzent. Die Zeugin sei sehr aufgewühlt und emotional betroffen gewesen. Sie habe sich häufig verhaspelt; ihre Gedanken und Worte seien sehr sprunghaft gewesen. Es sei um ihre eigene Befindlichkeit gegangen, aber auch um . Eine Adoption von wäre eine Katastrophe gewesen, sie wäre nach Geburt durch das gesamte Krankenhaus gelaufen und habe die Türen aufgerissen, um ihre Tochter zu finden. Die Zeugin habe zudem behauptet, dass sie Namen und Anschrift der Adoptiveltern von kenne. Die Adresse, die sie ihr genannt habe, sei tatsächlich die zutreffende Adresse der Adoptiveltern gewesen. Auf ihre Nachfrage, woher sie die Adresse habe, habe die Zeugin berichtet, sie habe und seine Adoptiveltern auf einem Volksfest getroffen. Sie habe auf 100 m Entfernung sofort gewusst, dass es sich um ihr Enkelkind gehandelt habe. Die Zeugin habe dieses Treffen sehr plastisch geschildert und unter anderem geschildert, dass sie das Kind auf dem Arm gehabt habe. Ein solches Treffen habe es – so die Zeugin glaubhaft - tatsächlich jedoch nicht gegeben. Sie, die Zeugin , stehe in einem sehr engen Kontakt zu den Adoptiveltern. Die Adoptiveltern hätten und wünschten keinen Kontakt zu der Angeklagten und deren Familie. Aus diesen Gründen habe sie den Angaben der Zeugin keinen Glauben geschenkt. Hinzu komme, dass die Zeugin – wie bereits häufig zuvor - auf ihre indianische Abstammung angespielt und behauptet habe, sie könne „Bilder sehen“. Das Verhalten der Zeugin sei seltsam und widersprüchlich gewesen. Sie habe immer wieder von ihren Plänen für gesprochen. Sie, die Zeugin , habe sich daraufhin gefragt, ob die Bemerkungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des adoptierten Kindes nicht vielleicht auch drohend gemeint gewesen. Zum Schluss dieses Gesprächs habe sie mit der Zeugin vereinbart, dass ein Treffen mit den Adoptiveltern geplant werden solle. Sie habe gehofft, dass ein solches Treffen die Zeugin beruhigen würde. Sie habe deshalb ihren Kalender aufgeschlagen, um nach einem Termin für ein solches Treffen zu sehen. Da habe Frau plötzlich geäußert, dass sie ein Bild gesehen habe, „ “ gehe es gut. Sie habe gefragt, wer sei. Da habe die Zeugin nur gelächelt. Von einem Foto habe sie nicht gesprochen. Sie, die Zeugin , habe keine weitergehenden Fragen gestellt. Sie habe angenommen, dass die Zeugin kein tatsächlich existierendes Foto eines weiblichen Kindes gesehen habe, sondern eingebildete „Bilder“ vor ihrem inneren Auge. 3.4.6. Die Angeklagte hatte ein Motiv für die Tötung. Sie wollte nach ihrer Tochter kein weiteres Kind aufziehen. Die Aussagen der zahlreichen Zeugen zeichnen insofern ein einheitliches Bild. Die Angeklagte äußerte gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin „Ich liebe die doch so, aber ich will doch kein Kind. Ich will doch kein Kind“. Nach der Geburt von überlegte die Angeklagte, sich sterilisieren zu lassen, wie dies die Zeugin , geb. glaubhaft ausgesagt hat. Auch das Verschweigen ihrer Schwangerschaften in den Jahren 2014 und 2015 vor ihrer Familie und ihren Freunden spricht für den unbeirrbaren Wunsch der Angeklagten, ein Kind nicht behalten zu wollen. Die Angeklagte hatte bei der Geburt ihrer Tochter erfahren, dass ihre Mutter eine Adoption ihrer Enkelkinder nach Kräften verhindern würde. Aus diesem Grunde gebar sie ihr zweites Kind ambulant und gab es – mit der Legende, das Kind entstamme einer Vergewaltigung - sofort zur Adoption frei. Zugleich hatte die Angeklagte aus ihren Erfahrungen während des Adoptionsverfahrens für erfahren, dass eine Adoption ohne einen in die Adoption einwilligenden Vater erhebliche Probleme bereiten konnte. Die Nachfragen der Zeugin nach dem Kindsvater hatten der Angeklagten vor Augen geführt, dass sie auch bei einer weiteren Adoption Fragen und Vorhaltungen ausgesetzt sein würde. Insbesondere war ihr bewusst, dass sie bei einer weiteren dem Jugendamt bekannt werdenden Schwangerschaft nicht erneut die Legende einer Vergewaltigung würde erfinden können, um Fragen nach dem Kindsvater zu entgehen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes könnten vielmehr auch bezüglich der Vaterschaft des Kindes und der hier behaupteten Vergewaltigung misstrauischer werden und ihrem Lebensgefährten Fragen stellen. Ihr Konstrukt aus Lügen könnte in diesem Fall zusammenbrechen und ihr Lebensgefährte und dessen Familie könnten von erfahren. Eine erneute Adoptionsfreigabe barg somit erhebliche Risiken. Diese war der Angeklagten bewusst, die deshalb bei der Aufnahme im …-Krankenhaus – anders als bei der Geburt von – nicht die Möglichkeit einer Adoption des Kindes ansprach. Auch die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt, einer der Angeklagten bekannte Variante der anonymen Geburt, die in Deutschland seit 2014 gesetzlich geregelt ist, wählte die Angeklagte nicht. In diesem Fall hätte die Angeklagte im …-Krankenhaus ihre persönlichen Daten nicht genannt, sondern diese lediglich in einem Umschlag bei einer Beratungsstelle hinterlassen, die dem Kind nach seinem 16. Geburtstag zur Verfügung gestellt werden. Dass die Angeklagte die Möglichkeit der anonymen Geburt kannte, steht aufgrund der Angaben der Zeugin fest. Diese hat glaubhaft angegeben, die Angeklagte habe ihr bei einem Telefonat im September 2015 auf Fragen nach dem Vater von entgegnet, dass das Jugendamt bei einer anonymen Geburt den Namen des Vaters auch nicht erfahren hätte. Der Zeuge , Berater in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat angegeben, dass auch die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt bei der Schwangerschaftskonfliktberatung Gegenstand der Beratung sein könne. Allerdings könne er sich an die konkrete Beratung der Angeklagten angesichts der Vielzahl der von ihm durchgeführten Beratungen nicht erinnern. In der Gesamtschau der Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte ihre neugeborene Tochter getötet hat. Es verbleibt keine Alternative. 3.4.7. Die Kammer geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sie den Tötungsentschluss erst nach dem Verlassen des Krankenhauses fasste. Für einen zeitlich früheren Tötungsentschluss könnte zwar der bei der Angeklagten fest verwurzelte Wille, kein weiteres Kind mehr aufzuziehen, sprechen. Es ist gleichwohl nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen, dass sie über Gedanken an eine Tötung hinaus bereits einen festen Entschluss zur Tötung gebildet hatte. Die Angeklagte hat auch in der Vergangenheit nicht lange im Voraus geplant, sondern in der Regel auf die jeweils vorliegende Situation reagiert. Es kann sein, dass die Angeklagte bei Betreten des Krankenhauses neben der Tötung auch noch auf eine anderweitige Lösung erwog und der Angelegenheit zunächst ihren Lauf ließ. Hierfür spricht der Charakter der Angeklagten. Bereits in der Vergangenheit hat sich bei verschiedenen Gelegenheiten gezeigt, dass die Angeklagte schwierigen Entscheidungen auszuweichen versucht, indem sie diese – wohl in der naiven Hoffnung, diese würden sich anderweitig erledigen – so lange wie irgend möglich aufschiebt. Ein solches Verhalten hat die Angeklagte etwa in Bezug auf ihr angebliches Fachabitur an den Tag gelegt. Dass sie über dieses entgegen ihren ursprünglichen Behauptungen gar nicht verfügt, legte sie dem Zeugen erst offen, als dieser sie bedrängte und sie keine andere Möglichkeit mehr sah. In diese Richtung deutet auch der Umgang der Angeklagten mit dem Thema Verhütung sowie ihren früheren Entbindungen. Nach Verlassen des Krankenhauses wäre ein Ablegen des Säuglings in eine Babyklappe noch denkbar gewesen. Dass die Angeklagte diese Möglichkeit bereits vor der Geburt für sich ausgeschlossen hatte, hat die Kammer zu ihren Gunsten nicht angenommen. 3.4.8. Mangels Tatspuren und mangels Leichenfunds konnten keine näheren Feststellungen zum Tatort und zur Tötungshandlung getroffen werden. Die Kammer ist überzeugt davon, dass das Kind durch ein aktives Tun wie etwa einem Verschließen der Atemwege getötet wurde. Ein Zurücklassen des lebenden Säuglings beispielsweise im Wald mit der Erwartung des Verdurstens oder Erfrierens hätte das Risiko einer Entdeckung des Kindes bedeutet. Hinzu kommt, dass sie auch den Leichnam entsorgen wollte, um jeden Hinweis auf eine Geburt zu verschleiern. Einige Umstände sprechen dafür, dass die Tötung auf oder in der Nähe des Anwesens der Familie stattgefunden hat. Die Geodaten der Mobilfunkauswertung zeigen, dass die Angeklagte nach dem Verlassen des Krankenhauses unmittelbar in Richtung B. gefahren ist. Der Zeuge KOK hat insoweit ausgeführt, dass die Länge der Fahrtstrecke und die ausgewerteten Geodaten gegen eine längere Fahrtunterbrechung sprächen. Die Angeklagte müsse die gesamte Strecke durchgehend gefahren sein und könne allenfalls für sehr kurze Zeitspannen angehalten haben. Zwischen 15.48 Uhr und 17.12 Uhr sind keine Gespräche mit dem Mobiltelefon der Angeklagten geführt worden. Es ist denkbar, dass die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Säugling tötete und den Leichnam entsorgte. Eine spätere Tötung ist jedoch nicht ausgeschlossen, da jedenfalls zwischen 17.48 Uhr und 18.36 Uhr sowie zwischen 19.08 Uhr und 19.56 Uhr keine Gespräche oder Gesprächsversuche erfolgt sind. Es steht zudem fest, dass sich ab 16.30 Uhr / 16.45 Uhr außer der Angeklagten niemand auf dem Anwesen aufgehalten hat. Die Zeugen und haben übereinstimmend angegeben, das Anwesen etwa um diese Zeit wegen eines Abendessens und eines Theaterbesuchs in F. verlassen zu haben. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, an diesem Tag das Anwesen nicht betreten zu haben. Der Zeuge befand sich noch auf seiner Arbeitsstelle in B. H.. Auch kein Nachbar oder Bekannter der Familie hielt sich zu dieser Zeit auf dem Anwesen auf, wie die Vernehmung der Zeugen , , , , , und ergeben hat. Die Zeugen, überwiegend ebenfalls Jäger, haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass sie das Grundstück der Familie grundsätzlich nur auf vorherige Einladung bzw. nach Absprache und in der Regel bei Anwesenheit eines Familienmitgliedes beträten hätten. Der Zeuge hat angegeben, er helfe in Stoßzeiten in der Metzgerei. Er fange morgens früh an und gehe gegen 16.00 Uhr. Lediglich der Zeuge Dr. hat angegeben, sich am 01.12.2015 gegen 13.00 Uhr zum Zwecke der amtlichen Fleischbeschau dort kurze Zeit aufgehalten zu haben. Datum und Uhrzeit habe er der Bescheinigung über die Fleischbeschau entnommen. Diese Bescheinigungen kopiere er sich stets. Er habe zwar keine konkrete Erinnerung an diesen Tag, gehe aber davon aus, dass die Angaben auf der Bescheinigung korrekt seien und er deshalb gegen 13.00 Uhr und nicht später vor Ort gewesen sei. Eine Entsorgung des Leichnams wäre über die auf dem Anwesen vorhandenen Konfiskattonnen zur Entsorgung des Wildabfalls oder auch auf andere Weise möglich gewesen. Dass der Leichnam weder in den Tonnen noch bei der späteren Abholung der Tonnen entdeckt worden ist, spricht nicht gegen eine Entsorgung des Leichnams in den Konfiskattonnen. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass die Tonnen schräg gegenüber von der Metzgerei stehen würden In den Hauptmonaten der Jagd – so auch im Dezember – würde neben den Tonnen ein Anhänger mit Fellen stehen, die dort ebenfalls zur Entsorgung gelagert würden. Beim Befüllen der Tonnen würde man nicht notwendigerweise in diese hineinsehen. Durch die Höhe der Tonnen wäre ein Hineinsehen jedenfalls erschwert. Dies gelte erst recht, falls der Leichnam des hineingeworfenen Säuglings mit einem Fell von dem daneben stehenden Anhänger bedeckt worden sei. Die Örtlichkeit und Sichtmöglichkeiten hat die Kammer im Rahmen des durchgeführten Ortstermins selbst wahrgenommen. Der Zeuge hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass die Tonnen bei der Abholung über eine Kippvorrichtung in den Containeraufbau des LKWs gekippt werden. Eine Sichtkontrolle finde nicht statt. Der Zeuge KOK hat diese Angaben bestätigt. Er habe die Tierkörperbeseitigungsanlage aufgesucht und sich dort den Entsorgungs-LKW angesehen. Die Entsorgung der Wildabfälle entsorge in den Containeraufbau des LKWs. Die Tonnen der Kunden würden bei diesem Fahrzeug in eine rückseitig angebrachte Abkippvorrichtung eingehängt und automatisch außerhalb des Sichtfeldes des Bedieners über die Containerwand in den Container gekippt. Am Fahrzeug befände sich keine Kamera zur Überwachung des Vorgangs und des eingebrachten Abfalls. In der Beseitigungsanlage werde der Inhalt des Containers wiederum ohne Sichtkontrolle in eine Mulde abgekippt, die mit einem Deckel verschlossen sei. Diese Mulde sei Teil eines geschlossenen Verwertungssystems, das als Endprodukt Tierfett und getrocknetes Tiermehl auswerfe. Ein Fremdkörper falle allenfalls zufällig auf. Die Zeugen Dr. , , , , , , und haben die von dem Zeugen beschriebene Handhabung der Tonnen bestätigt. Alle haben zudem glaubhaft angegeben, dass sie keine Wildabfälle aus der Tonne an sich genommen hätten. Der Zeuge , Halter eines Schweißhundes zur Nachschau nach verletztem, angeschossenem Wild, hat glaubhaft angegeben, dass Wildabfälle aus der Tonne nicht zur Ausbildung von Schweißhunden genutzt werden könnten. Hierzu benötige man frische Läufe von einem bestimmten Tier, die nicht mit dem Geruch anderer Tiere, wie es in den Tonnen der Fall wäre, verunreinigt wären. Das Risiko einer Entdeckung einer Kinderleiche wäre folglich sehr gering gewesen, was auch der Angeklagten, die aushilfsweise in der Metzgerei gearbeitet hatte, bekannt war. 3.5. Nachtatverhalten Die Feststellungen zum Nachtatverhalten beruhen auf den Angaben ihres persönlichen Umfeldes. Die Angehörigen der Familie haben glaubhaft angegeben, keine Verhaltensänderungen bemerkt zu haben. Gleiches gilt für die Freundinnen der Angeklagten, die Zeuginnen und . Das unauffällige Verhalten der Angeklagten auf ihrer Arbeitsstelle hat der Zeuge beschrieben. Der Zeuge , Lehrgangskollege bei zwei von der Angeklagten besuchten Seminaren hat den gemeinsamen Geschlechtsverkehr glaubhaft bekundet. Ihre Angaben gegenüber dem Hausarzt hat dieser, der Zeuge Dr. , beschrieben. IV. Die Angeklagte hat sich des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Niedrige Beweggründe gemäß § 211 Abs. 1 Abs. 2, 4. Alt. StGB liegen nicht vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2, 4. Alt. StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat und eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung für eine Konflikt-Eskalation zu berücksichtigen. Dass die Angeklagte ihr Kind tötete, weil sie neben ihrer Tochter kein weiteres Kind mehr aufziehen wollte, stellt noch keinen von besonders krasser Selbstsucht geprägten Beweggrund dar. Die Verfolgung eigener Interessen und ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat sind der Regelfall der vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung eines anderen. Die Angeklagte handelte aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus, kein Kind aufziehen zu wollen. Aus welchen Gründen die Angeklagte diese verfestigte und schon bei den früheren Geburten zu Tage getretene ablehnende Haltung gegenüber eigenen Kindern entwickelt hat, ist zudem offen. Ob die Angeklagte einen verantwortungsfreien Lebensstil aufrechterhalten wollte (vergl. BGH, Urt. v. 30.10.2008 – 4 StR 352/08 – iuris), ist denkbar, nicht aber sicher zu belegen. Ihre Persönlichkeit weist Defizite hinsichtlich Konfliktlösungsstrategien und Möglichkeiten der Problemlösung auf. Die Angeklagte handelte auch nicht heimtückisch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, da es aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21. November 2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158 mwN). Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGH, aaO) oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43). Das Krankenhauspersonal käme vorliegend zwar als schutzbereite Dritte in Betracht. Denn durch ihre unwahren Angaben im Krankenhaus – Lebensgefährte und Eltern wüssten von der Geburt, die Eltern würden sie nach der Geburt nach Hause fahren und unterstützen – hat die Angeklagte erreicht, dass sie gemeinsam mit ihrem Kind das Krankenhaus verlassen und das Kind somit dem Schutzbereich des gutgläubigen Krankenhauspersonals entziehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Tötungsvorsatz indes noch nicht gefasst. V. Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig. Die Kammer hat dies sachverständig beraten und im Einklang mit der forensisch erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, festgestellt. Die Sachverständige Prof. Dr. hat ihr Gutachten auf Grundlage der Kenntnis der Akten, einer – thematisch stark eingeschränkten – Exploration am 27.06.2017 mit einer Dauer von insgesamt zwei Stunden und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet. Die Sachverständige hat ausgeführt, die Angeklagte habe an der Exploration nur im Beisein ihrer Verteidiger mitgewirkt. Auf Anraten ihrer Verteidiger habe die Angeklagte keine Angaben zum Tatvorwurf sowie zu den damit zusammenhängenden Themen Schwangerschaften und Geburten, Verhütung und Sexualität unterbreitet. Während der Exploration habe sich die Angeklagte zugewandt, gut kontaktfähig und affektiv schwingungsfähig gezeigt. Sie habe sich bemüht, die Fragen erschöpfend zu beantworten. Sichtlich schwierig seien für die Angeklagte die Themen und ihre aktuelle Situation gewesen, sie habe mehrfach mit den Tränen gekämpft. Hinsichtlich eigener Defizite und Schwächen habe sich die Angeklagte gut introspektionsfähig und introspektionsbereit gezeigt. Es habe keine fassbaren Hinweise auf den Versuch von Bagatellisierung gegeben. Die Angeklagte sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert gewesen. Es seien keine Störungen von Auffassung, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit oder Gedächtnis klinisch fassbar gewesen. Hinweise auf einen Wahn, Halluzinationen, Ich-Erlebnis-Störungen habe es weder in der Vorgeschichte noch aktuell gegeben, auch keine Hinweise auf sogenannte schizophrene Minussymptome. Sie habe auch keine Hinweise auf das Bestehen einer rezidivierenden affektiven Störung mit depressiven und /oder manischen Krankheitsepisoden gefunden. Ebenso sei eine Angstsymptomatik wie sie sich bei typischen Angststörungen finde, nicht vorhanden gewesen. Antrieb und Psychomotorik seien regelgerecht gewesen. Hinweise auf eine akute Suizidalität seien weder in der Vorgeschichte noch aktuell aufzufinden. Nach klinischer Einschätzung verfüge die Angeklagte über eine gute Intelligenz im Normbereich. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei der Angeklagten keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Es gebe keine Hinweise auf eine Psychose zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat oder in ihrer Vorgeschichte noch auf eine affektive Störung oder eine Angststörung. Auch Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder auf eine Alkohol- oder Drogenproblematik lägen nicht vor, so dass eine krankhafte seelische Störung ausscheide. Angesichts der intellektuellen Begabung der Angeklagten liege auch kein Schwachsinn vor. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Konstellation im Zeitraum um den 01.12.2015, wie sie bei einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne etwa einer Affekttat zu erwarten wären. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit liege nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht vor. Für die Annahme einer akuten Belastungsreaktion oder einen schweren affektiven Ausnahmezustand fehle es an Anknüpfungspunkten. Die hierfür erforderliche ausführliche Rekonstruktion eines Tatablaufs sei mangels Angaben der Angeklagten nicht möglich. Nach der durchgeführten testpsychologischen und klinischen Untersuchung ergeben sich auch keine Belege für eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert bei der Angeklagten. Sie habe zwar einige Persönlichkeitsmerkmale gezeigt, die von der altersgleichen Normstichprobe abgewichen seien, wie eine subjektiv wahrgenommene Hemmung und Unsicherheit im Sozialkontakt, emotionale Labilität und Empfindlichkeit, Tendenz zur emotionalen Selbstbezogenheit. Dabei handele es sich jedoch um Merkmale, die weder nach den Kriterienkatalogen des ICD-10 noch des DSM-5 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllten. Die Angeklagte zeige weder ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit, starke Eingenommenheit von Fantasien grenzenlosen Erfolgs noch das Gefühl des Besonderen und Einzigartigen, ein Verlangen nach übermäßiger Bewunderung, einen Mangel an Empathie, Neid oder ein ausbeuterisches Verhalten in Beziehungen. Der Angeklagten sei das Freiburger Persönlichkeitsinventar, ein standardisierter Persönlichkeitstest, vorgelegt worden. Danach sehe sich die Angeklagte als durchschnittlich extravertierte Persönlichkeit mit einer Neigung zur emotionalen Labilität und Empfindlichkeit. Sie habe eine unterdurchschnittliche Lebenszufriedenheit gezeigt sowie eine unterdurchschnittliche soziale Orientierung mit Betonung von Eigenverantwortung und Selbstbezogenheit. Die Leistungsorientierung liege im Durchschnittsbereich. In sozialen Kontakten erlebe sich die Angeklagte als eher unsicher und gehemmt. Bei Störungen und Frustrationen zeige sich eine normale Erregbarkeit. Die Angeklagte fühle sich durch ihre Lebenssituation durchschnittlich beansprucht und habe keine erhöhte Stressbelastung geäußert. Über gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht häufiger geklagt als eine altersgleiche Normstichprobe. Eine hypochondrische Tendenz oder eine Tendenz zur einer gesundheitlichen Schonhaltung und Anstrengungsvermeidung sei nicht erkennbar, die Gesundheitssorgen lägen unter dem Durchschnitt. Der sogenannte Offenheitsscore habe über den Durchschnitt gelegen, was als offenes Zugeben kleiner Schwächen und alltäglicher Normverletzungen interpretiert werden könne. Die im Rahmen der Kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik und Behandlung in den Jahren 2003 und 2005 festgestellten narzisstischen und ängstlichen Persönlichkeitsmerkmale hätten sich nicht in einer Weise weiterentwickelt, dass es zu einer manifesten Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Dem entspricht, dass die behandelnde Ärztin, die Zeugin Dr. , angegeben hat, die Entwicklung der damals vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale sei offen gewesen. Allerdings weise, so die Sachverständige Prof. Dr. , die Angeklagte eine Persönlichkeitsproblematik auf, die – sollte sich der Tatvorwurf bewahrheiten – zur Tatbegehung beigetragen haben könne. Sowohl aus den Angaben der Angeklagten als auch aus den Angaben ihrer Freundinnen in der Hauptverhandlung ergebe sich das Bild einer sehr verschlossenen, nach außen hin selbstbewussten und kontaktfähigen jungen Frau. In deutlich anderer Weise als andere junge Menschen in ihrem Alter verschließe sich die Angeklagte auch vor ihren Freundinnen, wenn es um „echte“ Probleme gehe. Während die Angeklagte selbst die Bereitschaft zeige, mit anderen über deren Probleme zu sprechen und ihnen Ratschläge erteile, gebe sie von sich selbst kaum etwas preis. Eine Erklärung hierfür habe die Angeklagte nicht geben können, sie sei „eben so“, dass sie Schwäche nicht zugeben könne. Als Reaktion auf für sie manchmal aus diesem Verhalten resultierenden schwierigen Situationen habe sie kurze Phasen depressiver Verstimmung beschrieben, in denen sie sich in ihr Bett zurückziehe und schlafe. In Anbetracht ihres Lebensalters zeige die Angeklagte Defizite hinsichtlich Konfliktlösungsstrategien und Möglichkeiten der Problemlösung. Auch ihre Fähigkeit, sich konstruktiv mit Herausforderungen auseinanderzusetzen, sei nicht altersgerecht ausgebildet. Misserfolge erlebe die Angeklagte nach eigenen Angaben als schambesetzt, was die Tendenz fördere, diese zu verheimlichen. Weitere Interpretationen im Hinblick auf eine eventuell aus diesen Defiziten entstehende Dynamik in schwierigen Lebenssituationen seien hypothetisch. Mangels einer Einlassung der Angeklagten zu den Themen Schwangerschaften und Geburten sei die nähere Rekonstruktion von Handlungs- und Entscheidungsabläufen bei der Angeklagten in einer solchen Situation aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Informationen aus der Hauptverhandlung und der Untersuchungsbefunde aus der psychiatrischen Exploration aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass bei der Angeklagten für den Zeitraum um den 01.12.2015 keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt gewesen sei. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung der forensisch erfahrenen Sachverständigen an, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Diese Bewertung entspricht dem Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten gewonnen hat. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit während der Tat ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten Verhalten der Angeklagten in den Tagen vor und nach der Geburt. Im Krankenhaus verlief die Geburt komplikationsfrei. Die Angeklagte zeigte keine psychischen Auffälligkeiten. Auch ihrem persönlichen Umfeld fielen vor und nach der Geburt keine Verhaltensauffälligkeiten auf. VI. Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren vor. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags zu bejahen ist (§ 213 Alt. 2 StGB). Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiver Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Eine Fallgruppe, die aber nicht schon für sich einen zwingenden oder regelmäßigen Anwendungsfall des § 213 StGB enthält, stellt nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG die Kindstötung dar, das heißt die Tötung eines Kindes in oder gleich nach der Geburt durch die Mutter. Die Anwendung des § 213 StGB setzt auch in diesen Fällen eine Gesamtwürdigung nach allgemeinen Regeln voraus. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und zum Tatzeitpunkt gerade erst 22 Jahre und 1 Monat alt war. Sie ist selbstunsicher, sozial gehemmt und verfügt über gering ausgeprägte Problemlösungsstrategien. Die Angeklagte ist besonders haftempfindlich, weil die Art des Deliktes ihr das Zusammenleben mit anderen Strafgefangenen erschwert. Gegen die Angeklagte sprach, dass sie gegenüber ihrem Kind eine Obhutspflicht hatte. In der Gesamtschau hat die Kammer einen minder schweren Fall verneint. Dabei hat sie auch bedacht, dass die Angeklagte ihr Kind erst Stunden nach der Geburt getötet hat. Sie hat ihr Kind nicht alleine geboren, sondern wurde vor, während und nach der Geburt im Krankenhaus betreut. Psychische geburtsbedingte Auffälligkeiten lagen nicht vor. Bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 213 Abs. 1 StGB waren die Umstände zu sehen, die bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles Berücksichtigung fanden. Hierbei hat die Kammer – wie auch bei Prüfung des minder schweren Falles - mildernd bedacht, dass die Tat das zukünftige Leben der Angeklagten auch nach Haftverbüßung belasten wird. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für tat- und schuldangemessen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.