Urteil
2 O 425/20
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2024:0827.2O425.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag nicht zu. Der Nachweis des äußeren Anscheins eines Einbruchsdiebstahls ist der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin ist als Versicherungsnehmerin für den versicherten Einbruchsdiebstahl darlegungs- und beweispflichtig. Sie genügt ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1247 = VersR 2015, 710; BGH, NJW-RR 1995, 1174 = VersR 1995, 956). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Zudem gehört dazu, dass Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1174 = VersR 1995, 956). Nur dann ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchsdiebstahl zu schließen. Vorliegend waren jedoch zunächst keine Einbruchsspuren vorhanden. Denn nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen waren die äußeren Türen und Fenster des Wohnhauses unversehrt und auch keine anderen Spuren festzustellen, die für ein gewaltsames Eindringen in das Gebäude sprachen (vgl. KG, VersR 2010, 1077 = BeckRS 2010, 20149). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin nur beweisen muss, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Einbruchdiebstahl besteht. Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass der Versicherungsnehmer seiner Beweislast insoweit bereits dann genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist, d. h. er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen. Vorliegend kommt aber auch ein Einsteigediebstahl nicht in Betracht. Um das äußere Bild eines versicherten Einsteigediebstahls begründen zu können, muss zumindest eine konkrete Möglichkeit nachgewiesen werden, wie der Täter ins Innere des Hauses hineingelangt sein kann. Dafür kommen zwar grundsätzlich auch offenstehende Fenster, eine geöffnete Balkontür oder ähnliches in Betracht. Die Klägerin hat dem Gericht aber nicht vorgegeben, von welchen Anknüpfungstatsachen sie insoweit ausgeht. Die Klägerin hat dem Gericht grundsätzlich diejenigen Anknüpfungstatsachen vorzugeben, von denen sie ausgeht. Insoweit trägt die Klägerin allerdings nicht vor, auf welchem Wege die Täter in das Haus eingebrochen oder eingestiegen sein sollen. Sie hat lediglich angegeben, dass es möglich sei, dass der oder die Täter entweder durch die lediglich zugezogene, nicht jedoch verschlossene Haustür, oder über das Fenster zum Vorratsraum oder über eines der möglicherweise nur gekippten Fenster eingestiegen ist bzw. sind. Insoweit konnte die Klägerin auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung nur angeben, dass es gegebenenfalls so gewesen sein könnte, dass zwei Türen nur gekippt gewesen sind. Das wären dann die Balkontür von ihrem Sohn und die Balkontür von ihrem Mann gewesen. Aufbruchspuren habe es aber lediglich an der Tür zu ihrem Schlafzimmer im Haus gegeben. Die Kammer hat ebenfalls nicht verkannt, dass es dem Versicherungsnehmer auch beim Fehlen von Einbruchspuren grundsätzlich möglich ist, den erforderlichen Mindestbeweis für einen versicherten Einbruchsdiebstahl zu führen. Hierzu kann der Nachweis ausreichen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt. Das setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl. OLG Hamm, VersR 2015, 1374 [1376] = BeckRS 2015, 18396). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, die andere – nicht versicherte – Begehungsweisen ausschließen oder unwahrscheinlich erscheinen lassen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist etwa die nicht versicherte Entwendung mittels eines richtigen, nicht durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Beraubung erlangten Schlüssels durch eine fremde oder der Klägerin bekannte Person oder durch sonstige Dritte nicht ausgeschlossen, die in der fraglichen Zeit bis zur Entdeckung des Diebstahls berechtigt oder unberechtigt Zugang zu den Räumlichkeiten gehabt hatten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass am Fenster und Lichtschacht Hebelspuren bzw. Beschädigungen entdeckt worden seien, rechtfertigt auch das im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung. Die Spuren am Lichtschacht und die Hebelspur am Fensterblatt stellen nach der Auffassung der Kammer schon keine geeignete Einbruchsspur dar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen für Kriminaltechnik … , die die Beklagte in Auftrag gegeben hat, seien zwar Werkzeugspuren am Flügelrahmen erkennbar gewesen, die Verriegelung des Öffnungsflügels wiesen aber keine Spuren eines gewaltsamen Herausgleitens auf, die jedoch vorhanden gewesen wären, wenn das Fenster aufgebrochen worden wäre. Auch hinsichtlich des Fensters im Vorratsraum stellte der Sachverständige fest, dass die festgestellten Spuren und der geschilderte Ablauf insgesamt nicht zusammenpassten und ein Eindringen über das Fenster ebenfalls nicht plausibel sei. Dem ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat weiterhin auch nicht behauptet, dass es sich bei dem Fenster des Vorratsraums um dasjenige Fenster handelt, durch das eingebrochen worden sein soll, sondern auch insoweit nur vorgetragen, dass es möglich sei, dass der oder die Täter durch dieses Fenster in das Haus gelangt sein könnten. Aber auch im Übrigen wurden die Beschädigungen am Lichtschacht zum einen erst ca. zwei Wochen und die Beschädigungen am Fenster erst ca. fünf Monate nach dem streitgegenständlichen Vorfall festgestellt. Zum anderen ist nach der Auffassung der Kammer auch nicht sicher feststellbar, dass diese Spuren tatsächlich vom behaupteten Einbruchdiebstahl herrühren. Angesichts der erst am 28.02.2019 bzw. 30.07.2019 getroffenen Feststellungen sowie der Tatsache, dass die Polizeibeamten bei der Tatortaufnahme am 09.02.2019 trotz entsprechender Suche keine Hebelspuren feststellen konnten, vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die Spur auch von einem späteren (erfolglosen) Einbruchsversuch stammt. Auch für einen Einsteigediebstahl fehlt es an ausdrücklichem Sachvortrag. Insoweit trägt die Klägerin nicht vor, dass der oder die Täter durch ein z.B. offenstehendes Fenster eingestiegen ist. Die Klägerin trägt vielmehr vor, dass der/die Täter durch die lediglich zugezogene, aber nicht verschlossene Haustür eingedrungen sein könnten, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass Fenster oder Türen gekippt waren sodass auch hierüber ein Eindringen möglich gewesen sei. Insoweit käme allenfalls ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht, den die Klägerin jedoch nicht behauptet hat. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einem Hausratschaden. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung mit Versicherungsscheinnummer … . Diese sichert das Einfamilienhaus der Klägerin im … , u.a. gegen Schäden aus Einbruchdiebstahl ab. Am Abend des 09.02.2019 bemerkte die Zeugin … das Licht von zwei Taschenlampen zunächst im Obergeschoss und dann im Erdgeschoss des versicherten Objekts der Klägerin. Die Zeugin … setzte daraufhin um 19:19 Uhr einen Notruf bei der Polizeistation … ab und informierte außerdem den Zeugen , den Ehemann der Klägerin. Dieser informierte seinerseits seinen Bruder, den Zeugen … , der in unmittelbarer Nähe wohnte und sich sofort zum Haus der Klägerin begab. Eine Streife der Polizei begab sich ebenfalls dorthin und traft im Haus der Klägerin den Zeugen an. Andere Personen wurden im Haus nicht angetroffen. Eine erste Spurensuche der Polizei ergab, dass verschiedene Zimmer durchsucht worden waren. Einbruchsspuren konnten aber nicht festgestellt werden. Lediglich an der sich im Haus befindlichen Tür des Zimmers der Klägerin, die mit einem Sicherheitsschloss gesichert war, befanden sich Aufbruchspuren. Der Sohn der Klägerin hatte im Laufe desselben Tages das Haus verlassen und die Tür lediglich zugezogen, nicht aber verschlossen. Die Klägerin vermutete zunächst, dass durch die lediglich zugezogene, aber nicht verschlossene Haustür eingedrungen worden sein könnte. Sie konnte aber auch nicht ausschließen, dass andere Türen, z. B. eine Doppelflügeltür im Schlafzimmer des Zeugen … , die zu einem Balkon führt, oder durch andere Fenster eingedrungen worden sein könnte. Mit Schreiben vom 11.02.2019 bat die Beklagte um Einreichung weiterer Unterlagen zur Prüfung und verwies zugleich auf die Pflicht zur unverzüglichen Erstellung einer Stehlgutliste bei der Polizei. Die Beklagte übersandte der Klägerin auch eine schriftliche Schadensanzeige, die Klägerin unterschrieben zurückreichte. Dort gab die Klägerin an, die Täter seien durch die Terrassentür eingedrungen und hätten die Zimmertür aufgebrochen und alle Schubladen und Schränke im Haus durchwühlt. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Sachverständigen damit, weitere Feststellungen zu treffen. Am 28.03.2019 wurde ein Ortstermin durchgeführt. Dabei stellte der Sachverständige keinerlei Einbruchsspuren fest. Auch aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergaben sich keine Anhaltspunkte für Einbruchsspuren. Nachdem die Klägerin am 05.08.2019 weitere Einbruchsspuren gemeldet hatte, wurde daraufhin der Sachverständige mit weiteren Feststellungen beauftragt und stellte bei einem Ortstermin am 06.12.2019 fest, dass die klägerseits behaupteten Einbruchsspuren an den Fenstern unplausibel seien. Am Garagenfenster waren zwar Werkzeugspuren am Flügelrahmen erkennbar, die Verriegelung des Öffnungsflügels wies aber keine Spuren eines gewaltsamen Herausgleitens auf, die aber vorhanden gewesen wären, wenn das Fenster aufgebrochen gewesen wäre. Auch im Hinblick auf das Fenster im Vorratsraum stellte der Sachverständige fest, dass die festgestellten Spuren und der geschilderte Ablauf nicht zusammenpassten und ein Eindringen über das Fenster nicht plausibel sei. Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 19.07.2019 und 11.02.2020 ab. Die Klägerin behauptet, die Zeugin … habe am 28.02.2019 Beschädigungen am Gitter und der Einfassung des Lichtschachts bemerkt. Außerdem habe der Zeuge … am 30.07.2019 Beschädigungen an zwei weiteren Fenstern festgestellt, nämlich am Vorratsraum im Erdgeschoss sowie an einem Garagenfenster. Die Klägerin behauptet, dass es sich hierbei um Spuren des Einbruchsversuchs handele. Es sei möglich, dass der oder die Täter über die lediglich zugezogene, aber nicht verschlossene Haustür oder das Fenster des Vorratsraums in das Haus gelangt sein könnten. Es sei auch möglich, dass der oder die Täter durch eine gekippte Tür eingedrungen sei oder seien. Sie behauptet weiter, ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 16.464,79 € entstanden, wobei 2.570,57 € auf den Austausch des Fensters im Vorratsraum, weitere 872,48 € auf den Austausch für den Lichtschacht, weitere 814,00 € auf den Austausch der beschädigten Zimmertür, weitere 99,99 € auf einen entwendeten Camcorder, weitere 10.095,00 € auf entwendeten Schmuck, weitere 1512,75 € auf entwendete Kosmetika und weitere 500,00 € auf entwendetes Bargeld entfallen sollen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.464,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2020 zu zahlen, 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls. Sie bestreitet, dass die Beschädigungen am Fenster im Vorratsraum und am Lichtschacht mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis im Zusammenhang stehen. Im Übrigen bestreitet sie die Schadenshöhe und ist der Auffassung, dass es sich insbesondere bei dem beschädigten Fenster und Lichtschacht nicht um Hausratschäden, sondern Gebäudeschäden handele. Bei den Kosmetikprodukten handele es sich außerdem um Handelsware und nicht um versicherten Hausrat. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Limburg mit dem Aktenzeichen 4 Js 8560/19 wurde beigezogen und war Gegentand der mündlichen Verhandlung.