Urteil
2 O 293/21
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2023:1117.2O293.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf 114.760,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 114.760,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Maßnahme in Folge der Verbreitung des Corona-Virus zählen nicht zu dem gemäß der Ziff. 158, 159 BB versicherten Gefahren. Für den ersten sog. Lockdown kann an diesem Ergebnis schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil das Corona-Virus in den streitgegenständlichen Vertragsbedingen nicht ausdrücklich erwähnt wird und im Übrigen erst seit dem 23.05.2020 in die §§ 6, 7 IfSG aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.20220 (BGBl. I 2020, 1018 ff.) aufgenommen wurde. Dies betrifft indes einen Zeitraum nach Eintritt des ersten Versicherungsfalls. Auch eine Auslegung der streitgegenständlichen Bedingungen gem. §§ 133, 157 BGB verhilft der klägerischen Rechtsauffassung nicht zum Erfolg. Versicherungsbedingungen sind im Grundsatz so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Den Ausgangspunkt einer Auslegung bildet dabei der Wortlaut der infrage stehenden Versicherungsbedingungen. Den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen kann nicht entnommen werden, dass eine bestimmte künftige Fassung des InfSchG für das versicherte Risiko eines zeitlich davor liegenden Versicherungsfalls maßgeblich sein soll. Andernfalls könnte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das Ausmaß des Versicherungsschutzes nicht sicher bestimmt werden, würde eine Gesetzesänderung – wie vorliegend – kurz nach dem Versicherungsfall eintreten und eine vertragliche Eintrittspflicht der Versicherung dadurch überhaupt erst begründet werden. Die umgekehrte Situation würde im Übrigen einen Versicherungsnehmer unvorteilhaft treffen, sollte eine Infektionskrankheit kurz nach dem Versicherungsfall aus dem Kanon in den §§ 6, 7 IfSG entfernt werden. Die Klägerin kann auch aufgrund des zweiten Lockdowns keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag herleiten. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der erste Satz der Ziff. 159 BB isoliert dahingehend verstanden werden könnte, dass auch Betriebsschließungen infolge des Corona-Virus nach der vorgenannten Gesetzesänderung bedingungsgemäß versichert sind. Dieses Verständnis blendet indes den weiteren textlichen Zusammenhang völlig aus. Satz 3 der Ziff. 159 BB behandelt ausdrücklich den hier vorliegenden Fall, wenn nämlich im IfSchG Krankheiten bzw. Krankheitserreger aufgeführt werden, die in der nachfolgenden Aufzählung in den Bedingungen fehlen. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Klausel auch nicht unter Einbeziehung des zuvor stehenden Satzes „Diese Aufstellung ist vollständig“ i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB mehrdeutig, sodass diese zu Lasten der Beklagten im klägerischen Sinne auszulegen wäre. Ein verständiger Leser des kurzen Absatzes wird ohne Weiteres bei der geboten sorgfältigen Lektüre der gesamten Klausel zu dem Ergebnis kommen, dass die Frage der Vollständigkeit der Aufzählung durch den unmittelbar folgenden 4. Satz näher konkretisiert wird. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH (Urt. V. 18.01.2023 – IV ZR 465/21) berufen. Bereits anhand der in der Akte wiedergegebenen Urteilsgründe ist offenkundig, dass dem dortigen Rechtsstreit eine völlig andere Vertragsklausel zugrunde lag. Vielmehr folgt die Kammer der Rspr. des BGH zu einer insoweit vergleichbaren Klausel, wonach auch die hier streitgegenständliche Klausel keine Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG darstellen (näher: BGH NJW 2022, 872 Rn. 15 ff., beck-online) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Haftung der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen etwaig fehlerhafter Beratung und Angaben beim Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung seitens des Versicherungsvertreters der Beklagten, des Zeugen K. berufen. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass zum Zeitpunkt des – unstreitigem - Abschlusses der Versicherung im Jahr 2016 (Versicherungsbeginn am 14.12.2017, Bl. 10 PA/10 EA) etwaige Risiken im Hinblick auf die Corona-Pandemie allgemein nicht vorhersehbar waren und eine dahingehende Beratung schon nicht geschuldet sein konnte. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Zeuge gesagt haben soll, mit der Police sei „alles versichert“ bzw. diese sei ein „Rundum-Sorglos-Paket“, handelt es sich offenkundig um eine rein werbliche Anpreisung und steht auch im Widerspruch zu den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen mit einem umfangreichen Regelungswerk. Bei einem durchschnittlichen Empfänger einer Erklärung in der Situation der Klägerin ist aufgrund der Lebenserfahrung zu unterstellen, dass allgemein bekannt ist, dass nicht sämtliche Lebensrisiken versicherbar sind. Soweit die Klägerin auch auf eine weitergehende Zusage seitens des Zeugen zur jährlichen Prüfung des Versicherungsbestandes abstellt, verhilft ihr diese Argumentation ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist schon nicht dargetan, dass gerade die Beklagte in Folge eines unterstellten Hinweises des Zeugen dem Kläger den gewünschten Versicherungsschutz angeboten und schlussendlich auch gewährt hätte. Die Beklagte hat demgegenüber zunächst im Rahmen der Argumentation zum Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgetragen, dass sie – wenn sie die Folgen der Pandemie bei Vertragsschluss im Blick gehabt hätte – einen Versicherungsschutz für die Folgen einer Pandemie überhaupt nicht, mit einer unbezahlbaren Prämie oder einem ausdrücklichen Risikoausschluss abgeschlossen hätte. Zuletzt hat die Beklagte vorgetragen, dass derartige Folgen überhaupt nicht versicherbar seien. Sollte der von der Klägerin begehrte Versicherungsschutz von Mitbewerbern der Beklagten zu vertretbaren Kosten tatsächlich zu erlangen gewesen sein, konnte die Klägerin von dem Zeugen schon nicht redlicherweise erwarten, dass der im Lager der Beklagten stehende Zeuge auf diese Angebote auf dem Markt aufmerksam macht. Erwarten konnte die Klägerin verständigerweise allenfalls eine Überprüfung vor dem Hintergrund des Versicherungsportfolios der Beklagten. Aufgrund des klaren Bedingungswerks der Beklagten bestand im Übrigen auch keine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten, dass die Folgen der Coronapandemie für den Betrieb der Klägerin vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein könnten. Hinzu kommt folgender Gesichtspunkt: Mit Mail vom 16.04.2020 teilte die Beklagte der Klägerin – in rechtlicher Hinsicht zutreffend – mit, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die coronabedingten Betriebsschließungsrisiken besteht (Bl. 129 PA/204 EA). Daher konnte die Klägerin aus der Sphäre der Beklagten auch keine weitergehende Beratung im Hinblick auf die streitgegenständliche Problematik mehr erwarten. Nebenbei erschließt sich auch nicht, warum die vermeintlich auf eine umfassende Absicherung bedachte Klägerin dies nicht zum Anlass genommen hat, vor der zweiten Pandemiewelle ihren Absicherungswunsch in die Tat umzusetzen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Bezeichnung … u- a. eine Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsnummer … Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (i. F. BB) der Beklagten zugrunde. Vereinbart ist zuletzt eine Tagesentschädigung von 2.246,00 € pro Tag und eine Höchstentschädigung von 67.380,00 € abzüglich einer nach unstreitigem Parteivortrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 250,00 €. Ziff. 158 BB (Bl. 26 PA) lautet auszugsweise Ziff. 159 BB lautet auszugsweise In der folgenden Aufzählung von Krankheiten und Erregern in den Bedingungen wird der sog. Corona-Virus bzw. SARS-CoV 2-Virus (i. F. Corona-Virus) nicht aufgeführt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen (Bl. 9 ff. PA/14 ff. EA) verwiesen. Im Zuge der Coronapandemie kam es zu zwei sog. Lock-Downs auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Während dieser Zeiträume bot die Klägerin Speisen zum Außer-Haus-Verzehr sowie einen Lieferdienst an. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Betriebsschließungen aufgrund der Coronapandemie geltend. Mit Mail vom 16.04.2020 (Bl. 129 PA/204 EA) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung ab. In der Folge machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, für die Betriebsschließung vom 21.03.2020 bis 14.05.2020 Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Höchstentschädigung in Höhe von 67.380,00 € zu haben, von dem sie einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € wegen ihr gezahlter Soforthilfe in Abzug bringt. Sie ist weiter der Auffassung, für die neuerliche Betriebsschließung vom 02.11.2020 bis 28.05.2021 Anspruch auf den Höchstentschädigungsbetrag zu haben. Die Klägerin habe nur einen Ruhetag pro Woche und schließe in den Sommerferien für 1-2 Wochen. Der Außer-Haus-Verkauf entspreche nicht dem üblichen Geschäftsbetrieb der Klägerin als gehobenes Speiselokal und habe zuvor ca. 10-15 % des Umsatzes ausgemacht. Bei der streitgegenständlichen Summenversicherung komme es auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens nicht an. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klausel in Ziff. 159 BB intransparent und damit unwirksam sei. Für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 18.01.2023 IV ZR 465/21 (Bl. 169 ff. d. A.), während die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung zum Az. VI ZR 144/21 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Die Beklagte hafte auch aufgrund schuldhaft fehlerhafter Beratung und Angaben beim Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung. Der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge K., habe angesichts des Wunsches der Klägerin, einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben zu wollen, erklärt, dass für den Fall einer Betriebsschließung „alles versichert sei“. Es handele sich um ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Der Zeuge hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass gerade nicht alles versichert sei. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen, der eine dynamische Verweisung auf meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger und alle neu hinzukommenden derartigen Risiken umfasst hätte. Auch habe der Zeuge zugesagt, den Versicherungsschutz der Klägerin jährlich zu überprüfen. Wäre der Zeuge seiner Zusage nachgekommen, wären in den Jahren 2019 und 2020 Anpassungen des Versicherungsschutzes erfolgt. Gegen den Anspruch auf Selbstbeteiligung in Höhe von 250,00 € erklärt die Klägerin die Aufrechnung wegen der Vernichtung verderblicher Speisen, für den ebenfalls Versicherungsschutz bestehe. Die Klägerin habe unter Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 114.760,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 47.380,00 € seit dem 01.07.2020 sowie aus 67.380,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als nicht streit werterhöhende Nebenforderung 3.031,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine tatsächliche Betriebsschließung mit Nichtwissen. Bei der streitgegenständlichen Pizzeria würden Speisen produziert, die sich gut für einen Außerhaus-Verkauf eigneten. Es sei zu bestreiten, dass es sich bei der Klägerin um einen Gewinnbetrieb handele. BWAen lege die Klägerin schon nicht vor. Die Wirksamkeit der Corona-Verordnung aus dem Zeitraum März/April 2020 sei zu bestreiten. Wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt und das Zitiergebot sei diese nichtig. Ohne wirksame behördliche Anordnung gegenüber der Klägerin fehle es an einer Tatbestandsvoraussetzung. Auch liege keine konkrete Verfügung bzgl. der Klägerin vor. Versicherungsschutz bestehe nur für betriebsinterne Gefahren. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen mehr oder minder der gesamten Bevölkerung hätte die Schließung auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen müssen und nicht wegen einer Anordnung gegenüber der Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, sollte eine Pandemie versichert sein. In diesem Falle wäre der Vertrag nicht, mit einem Risikoausschluss oder mit unbezahlbaren Prämien zustande gekommen. Die Klägerin müsse sich die Selbstbeteiligung in Höhe von 250,00 € anrechnen lassen. Die Klägerin sei auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zu verweisen. Diese sei auch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht aus § 86 Abs. 2 VVG gehalten gewesen, Kurzarbeitergeld und staatliche Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.