Urteil
2 O 157/15
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLIMBU:2016:0506.2O157.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.486,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.486,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der drei Sicherheitseinbehalte in Höhe von zusammen 10.486,40 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 17 Abs. 8 VOB/B gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Unabhängig von der Frage, ob die behaupteten Gegenansprüche der Beklagten bestehen, ist eine Aufrechnung von vorneherein unzulässig. Die Sicherheitseinbehalte waren objektbezogen vereinbart worden und dienten jeweils der Sicherung eventueller Gewährleistungsansprüche aus demselben Bauvorhaben. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts kann nicht mit Forderungen aus anderen Bauvorhaben aufgerechnet werden (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 387 Rn. 15; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 38 ; OLG Karlsruhe, NJOZ 2015, 1397 Rn. 33 ff.). Andernfalls könnte der Werkunternehmer bei mehreren mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen nicht absehen, wann er den Sicherheitseinbehalt zurückerhalten wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 38 ). Auch könnte dann der Auftraggeber die Sicherungsabrede einseitig nach Belieben ändern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre behaupteten Gegenansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin anders nicht oder nur erschwert befriedigen kann. Die Aufrechnung ist deshalb nicht gemäß § 242 BGB ausnahmsweise zuzulassen. Für den Gläubiger eines insolventen Schuldners besteht die Möglichkeit, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dass dadurch in der Regel keine volle Befriedigung erfolgen kann, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Tatsache, dass sich Jahre nach der Aufrechnungserklärung herausgestellt hat, dass aufgrund des dann eröffneten Insolvenzverfahrens die Durchsetzung der Gegenforderung erschwert ist, rechtfertigt es nicht, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zurückbezogen eine Ausnahme vom oben dargestellten Aufrechnungsausschluss vorzunehmen. Eine vorrangige Befriedigung vor anderen Gläubigern der Insolvenzschuldnerin erscheint nicht angezeigt. Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen ihrer angeblichen Gegenforderungen entgegenhalten. Voraussetzung wäre, dass Klageforderung und Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Eine solche Konnexität ist anzunehmen, wenn ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang dergestalt besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGH, NJW-RR 2013, 880 Rn. 39 ). Dies ist etwa anzunehmen bei Ansprüchen aus einer ständigen Geschäftsverbindung, sofern sich die verschiedenen Verträge wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als natürliche Einheit darstellen (BGHZ, 54, 250). Indes bleibt auch bei einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um die Konnexität festzustellen (BGH, Urt. v. 13.07.1970 - VII ZR 176/68). Eine ständige Geschäftsbeziehung wiederum ist anzunehmen, wenn ein Vertragsschluss die Fortsetzung früherer Vertragsschlüsse darstellt; die mehrmalige Erteilung auch gleichartiger Aufträge genügt dafür nicht (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.10.2012 - 12 U 35/11 Rn. 48; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2005 - I-22 U 99/04 Rn. 42 ff. - jeweils juris). Entscheidend ist dabei, ob ein besonderes Vertrauensverhältnis die einzelnen Verträge in besonderer Weise verknüpft hat (OLG München, Urt. v. 16.01.2008 - 27 U 468/07 Rn. 23 - juris). Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der Konnexität. Dass innerhalb von drei Jahren acht Verträge für Sanitär- und Heizungsleistungen bezüglich verschiedener Bauvorhaben geschlossen wurden, genügt nicht. Die Vertragsbedingungen wurden unstreitig zumindest teilweise gesondert ausgehandelt. Ein Rahmenvertrag bestand nicht. Für die Behauptungen, es hätten die immer gleichen Vertragsbedingungen und Preise zugrunde gelegen und ausschlaggebend für die jeweilige Auftragserteilung sei das aus der ordentlichen Erfüllung des Vorauftrags entstandene Vertrauen gewesen, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Mithin ist eine ständige Geschäftsbeziehung infolge Fortsetzung früherer Vertragsverhältnisse nicht erkennbar. Es handelte sich demnach um getrennt voneinander angebotene, beauftragte und abgerechnete Vorhaben, denen keine Willensübereinstimmung hinsichtlich einer engen und dauerhaften Zusammenarbeit zugrunde lag. Im Übrigen liegt auch kein Tatbestand des § 51 InsO vor. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist nicht insolvenzfest (BGH, NJW 2002, 2313, 2315). Der Zinsanspruch folgt analog §§ 187, 188 BGB ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Ansprüche auf Rückzahlung von Sicherheitseinbehalten von insgesamt drei Bauvorhaben gegen die Beklagte geltend. Am 08.04.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau …, Inhaberin der … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. In den Jahren 2006 und 2007 führte die Insolvenzschuldnerin für die Beklagte Arbeiten bei insgesamt drei Bauvorhaben durch. Die Leistungen wurden jeweils von der Beklagten abgenommen und mit Schlussrechnung abgerechnet. Die Beklagte behielt jeweils einen Sicherheitseinbehalt ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorhaben: : Sicherheitseinbehalt in Höhe von 1.061,41 € : Sicherheitseinbehalt in Höhe von 6.000,00 € : Sicherheitseinbehalt in Höhe von 3.425,00 € Die Sicherheitseinbehalte wurden jeweils objektbezogen vereinbart. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten wurden in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge bezüglich insgesamt acht Bauvorhaben, einschließlich der drei Erwähnten, geschlossen. Es handelte sich jeweils um Werkleistungen aus dem Bereich Sanitär und Heizung. Die Beklagte erklärte im Jahr 2007 die Aufrechnung gegen obige Ansprüche der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der Sicherheitseinbehalte wegen angeblicher Schadensersatzansprüche. Ferner beruft sie sich deshalb auf ein Zurückbehaltungsrecht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.486,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den zwischen 2005 und 2007 mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Verträgen hätten die immer gleichen Vertragsbedingungen zugrunde gelegen. Auch hätten stets die gleichen Preise zugrunde gelegen. Die Insolvenzschuldnerin sei jeweils aufgrund ihrer akzeptablen Leistung bei dem jeweiligen Vorprojekt beauftragt worden. Dies entspreche einer Rahmenvereinbarung. Zu der von ihr erklärten Aufrechnung behauptet die Beklagte, ihr stünden aus einem weiteren von der Insolvenzschuldnerin für sie durchgeführten Bauvorhaben aus den Jahren 2006/2007 ("…") Schadensersatzansprüche zu, die die Klageforderung bei weitem überstiegen. Dies beruhe auf mangelhaften Arbeiten der Insolvenzschuldnerin, welche zu Wasseraustritten geführt hätten. Diese hätten Ersatzvornahmekosten von 241.546,24 € verursacht. Wegen weiterer darauf beruhender Schäden sei - insofern unstreitig - eine Klage der damaligen Auftraggeberin der Beklagten gegen die Beklagte rechtshängig, weshalb die Beklagte insofern bei dem Kläger Regress nehmen könne. Die Beklagte ist der Ansicht, die Aufrechnung mit den Forderungen aus dem Bauvorhaben "…" gegen die objektbezogenen Sicherheitseinbehalte sei nach § 242 BGB ausnahmsweise zulässig, da ihr eine andere Befriedigungsmöglichkeit gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zur Verfügung stehe. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, aus den zwischen den Parteien in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen folge, dass Konnexität i. S. v. § 273 BGB bestehe zwischen den Klageforderungen und den behaupteten Gegenansprüchen der Beklagten auf Schadensersatz. Es habe eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden. Die Klage ist der Beklagten am 10.12.2015 zugestellt worden.