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Urteil

2 O 204/15

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2016:0114.2O204.15.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 01.10.2015 beendet worden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der Widerrufserklärung vom 01.10.2015 verpflichtet ist, die von den Klägern aufgrund des Darlehensvertrages vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen an die Kläger zurückzuerstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Wertstellung der von den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 01.10.2015 beendet worden ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der Widerrufserklärung vom 01.10.2015 verpflichtet ist, die von den Klägern aufgrund des Darlehensvertrages vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen an die Kläger zurückzuerstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Wertstellung der von den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Die von den Klägern gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 1., da es ihnen um die Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages infolge des Widerrufs geht, um anschließend die Rückabwicklung gegenüber der Beklagten durchsetzen zu können. Eine Leistungsklage ist bereits deswegen nicht vorrangig, weil nicht feststeht, dass die Kläger nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte haben, den sie gerichtlich geltend machen könnten. Hinzu kommt, dass sich die Parteien noch in einem laufenden Geschäftsverhältnis befinden und die Kläger den aktuellen Zahlungsstand nicht ohne weiteres beziffern können, weil sich die Berechnungsgrundlage durch die Ratenzahlungen der Kläger monatlich ändert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az. 22 U 17/15, zit. n. , Rn. 44-46; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015, Az. 8 U 1760/14, zit. n. , Rn. 21). Das Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu 2. und 3. ergibt sich daraus, dass durch diese Anträge die zwischen den Parteien in Bezug auf das Rückabwicklungsverhältnis streitigen Punkte einer rechtskräftigen Klärung zugeführt werden sollen. Die Klage hat auch in der Sache in überwiegendem Umfang Erfolg. Die Kläger haben durch das Schreiben vom 01.10.2015 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 27.06./07.07.2003 gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen, weshalb der Vertrag gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. beendet worden ist. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen. Das Widerrufsrecht der Kläger und die sich aus der Erklärung des Widerrufs ergebenden Rechtsfolgen bestimmen sich gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 495 Abs. 1, 355, 357, BGB in der Fassung vom 01.08.2002. Das sich aus diesen Vorschriften ergebende Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt des mit dem Schreiben vom 01.10.2015 erklärten Widerrufs noch nicht durch Fristablauf erloschen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen hat. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ist das Widerrufsrecht der Kläger mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll hierdurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH NJW 2009, 3572, 3573 ). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall. Die hier verwendete Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag, in der es in Bezug auf die zweiwöchige Widerrufsfrist heißt, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Belehrung ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH NJW 2012, 3428, m.w.N.) Eine Schutzwirkung aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (maßgeblich ist insoweit die BGB-InfoV mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002) kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (BGH NJW 2012, 3298, 3299 ), kann der Verwender der Musterbelehrung sich zwar auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Dies gilt allerdings nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung nach. An einer solchen Identität fehlt es hier. Die Kläger sind über ihr bestehendes Widerrufsrecht nicht mit einem Formular belehrt worden, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Die im vorliegenden Fall von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weist an mehreren Stellen inhaltliche Bearbeitungen auf, die zu einer deutlichen Abweichung vom Text der Musterbelehrung führen. Zum einen ist im ersten Absatz der verwendeten Widerrufsbelehrung, der sich nach der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" findet, nach dem ersten Satz, der den Verbraucher auf die Möglichkeit hinweist, die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können, der folgende zusätzliche Satz eingefügt worden: "Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat." Dieser Satz ist in der Musterbelehrung nicht enthalten. Stattdessen sieht der Gestaltungshinweis (1) der Musterbelehrung vor, dass in dem Fall, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, die Angabe der Frist im ersten Satz des betreffenden Absatzes durch den Verwender in der Weise abgeändert wird, dass es dort anstelle von "zwei Wochen" heißen muss "einem Monat". Die Frage, ob die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt, ist somit vorab durch den Verwender zu klären, der die Widerrufsbelehrung ggf. entsprechend abzuändern hat. Die im vorliegenden Fall verwendete Widerrufsbelehrung ist jedoch so gestaltet, dass sie für beide Alternativen verwendet werden soll. Da sowohl die Frist von zwei Wochen als auch die Frist von einem Monat in der Belehrung genannt werden, obliegt es dem Verbraucher, selbst zu prüfen, ob ihm die Widerrufserklärung vor bzw. gleichzeitig mit der Vertragsurkunde oder erst danach ausgehändigt worden ist, um sodann die Dauer der Widerrufsfrist bestimmen zu können. Diese Prüfung hat jedoch nach dem Inhalt der Musterbelehrung der Verwender der Widerrufsbelehrung selbst vorzunehmen und die Belehrung in Bezug auf den konkreten Fall ggf. anzupassen. Die Einfügung eines in der Musterbelehrung nicht vorgesehenen Satzes, um mit der Widerrufsbelehrung beide Alternativen der Fristdauer abzudecken, stellt eine inhaltlich Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung dar. Hinzu kommt, dass der in der Musterbelehrung enthaltene Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in der im vorliegenden Fall verwendeten Widerrufsbelehrung ergänzt worden ist um den Zusatz "in Textform", der sich in der Musterbelehrung nicht findet. Eine weitere Abweichung vom Inhalt der Musterbelehrung enthält zudem der in die hier verwendete Widerrufsbelehrung eingefügte Abschnitt über "Finanzierte Geschäfte", weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Formulierung in den Text ihrer Belehrung aufgenommen hat: "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir Ihr Vertragspartner in beiden Verträgen sind oder wenn wir als Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinausgehen ..." . Nach dem einschlägigen Gestaltungshinweis der Musterbelehrung war hingegen einzufügen: "Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht ..." . Durch ihre Umformulierung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Subsumtion unter die Begriffe "finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts" dem Verbraucher überlassen. Das Muster sieht jedoch vor, dass der Unternehmer die Subsumtion vornimmt und entsprechend belehrt. Die von der Beklagten gewählte Umformulierung bedeutet daher einen Verlust an Deutlichkeit und ist ebenfalls als inhaltliche Bearbeitung des Musters einzuordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, zit. n. , Rn. 34). Daneben sieht der Gestaltungshinweis (8) zu der Musterwiderrufsbelehrung vor, dass bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts der Satz 2 des im Mustertext enthaltenen Abschnitts über finanzierte Geschäfte "Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen" ersetzt wird durch den Satz "Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht ...". In der hier verwendeten Belehrung ist der Satz 2 des Abschnitts zu den finanzierten Geschäften jedoch nicht ersetzt, sondern in der Belehrung belassen worden. Der in der Musterbelehrung enthaltene Satz, der sich auf den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines Grundstücksgleichen Rechts bezieht, ist sodann als zusätzlicher Satz 4 in die hier verwendete Belehrung aufgenommen worden. Auch dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung dar, die zu einer Abweichung von dem in der Musterbelehrung vorgesehenen Text führt. Dass es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um ein verbundenes Geschäft handelte, so dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den sich auf finanzierte Geschäfte beziehenden Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung bei der im vorliegenden Fall zu erteilenden Belehrung auch hätte weglassen können, ist für die Abweichung der verwendeten Belehrung von dem Text der Musterbelehrung und für den sich hieraus ergebenden Wegfall der Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH NJW-RR 2012, 183, 185 ). Entscheidet sich der Verwender der Widerrufsbelehrung dazu, den Hinweis zu den finanzierten Geschäften in die Belehrung aufzunehmen, muss auch diese Passage der Musterbelehrung vollständig entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 35). Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich und stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dar. Soweit die Beklagte im Hinblick darauf, dass zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages im Juli 2003 und der Erklärung des Widerrufs im Oktober 2015 mehr als zwölf Jahre vergangen sind, geltend macht, dass es den Klägern allein darum ginge, sich unter missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsposition von dem Vertrag zu lösen, um von dem gegenwärtigen günstigen Zinsniveau zu profitieren, während der mit dem Widerrufsrecht verbundene Zweck des Übereilungsschutzes keine Rolle mehr spiele, ist dieser Umstand nicht ausreichend, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger feststellen zu können. Die Wirksamkeit des Widerrufs setzt nicht voraus, dass der Mangel der Widerrufsbelehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten. Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich auch nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht. Entsprechend bedarf der Widerruf auch keiner Begründung. Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - hier das sich zugunsten des Verbrauchers veränderte Zinsniveau - zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 61 f., m.w.N.). Das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW-RR 2005, 180, 182 ). Zudem kommt eine Verwirkung nur dann in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230, 1231 ). Hiernach reicht allein das im vorliegenden Fall festzustellende Zeitmoment, welches in dem langen Zuwarten der Kläger von mehr als zwölf Jahren bis zur Erklärung des Widerrufs zu sehen ist, nicht aus, um eine Verwirkung des Widerrufsrechts annehmen zu können. Es fehlt an dem zusätzlich notwendigen Umstandsmoment. Im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind an eine Verwirkung strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht nicht aus. Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts setzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) insoweit neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der beklagten Partei, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der jeweilige Kläger die Entscheidung zum Abschluss des Darlehensvertrages im Laufe der Zeit auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Es kommt stattdessen darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Fall begründete Umstände vorlagen, aufgrund derer die beklagte Bank nicht mehr mit einem Widerruf ihres Kunden rechnen musste, wofür allein der Zeitablauf seit Abschluss des Vertrages nicht ausreichend ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, zit. n. , Rn. 34, 36). Ein zu dem bloßen Zeitablauf hinzutretendes Verhalten der Kläger, aufgrund dessen die Beklagte darauf hätte vertrauen können, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht in Zukunft nicht mehr ausüben werden, kann nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für sonstige Umstände, die ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Dass die Kläger seit dem Abschluss des Darlehensvertrages die von ihnen geschuldeten monatlichen Raten gezahlt haben, ist nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung zu begründen, da die Kläger hierdurch nur ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sind, die sie vor der Erklärung des Widerrufs trafen (vgl. BGH NJW 2009, 497, 498; Duchstein, NJW 2015, 1409, 1410). Gleiches gilt für den Abschluss der Prolongationsvereinbarung vom 18.06./24.07.2008. Die Vereinbarung eines neuen Zinssatzes wurde erkennbar deswegen getroffen, weil die Kläger den Darlehensvertrag auch nach Ablauf der am 30.06.2008 endenden Zinsfestschreibung zu nunmehr veränderten Konditionen fortführen wollten. Aus diesem Verhalten durften die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin ebenso wie aus der jahrelangen Erfüllung des Vertrages durch die Kläger nicht darauf schließen, dass sich die Kläger in Zukunft nicht mehr durch die Ausübung des Widerrufsrechts von dem Vertrag lösen würden. Zudem hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie sich im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Auch dies müsste jedoch als weitere Voraussetzung hinzutreten, um eine Verwirkung annehmen zu können. Nach alledem ist der von den Klägern erklärte Widerruf wirksam. Der Darlehensvertrag ist durch die Widerrufserklärung beendet worden, was gemäß dem Klageantrag zu 1. festzustellen war. Die Klage ist ferner begründet mit dem Klageantrag zu 3. Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass die Beklagte aufgrund der Widerrufserklärung vom 01.10.2015 verpflichtet ist, die von den Klägern aufgrund des streitgegenständlichen Darlehensvertrages geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen an die Kläger zurückzuerstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Wertstellung der von den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen. Der wirksame Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages führt dazu, dass der Vertrag ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Die Rechtsfolge entspricht insoweit der einer wirksamen Rücktrittserklärung, die ebenfalls nicht zu dem Wegfall des ursprünglichen Vertrages, sondern vielmehr zu dessen Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis führt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 7 W 33/15, zit. n. , Rn. 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 357 Rn. 2). Die Rechtsfolgen, nach denen sich die Rückabwicklung des Vertrages vollzieht, sind höchstrichterlich geklärt. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1, 2. Hs. BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH NJW 2015, 3441 ; BGH NJW 2009, 3572, 3574 ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben die Kläger gegen die Beklagte infolge des von ihnen wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Weiterhin ist die Beklagte verpflichtet, die Nutzungen, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat, an die Kläger herauszugeben. Da es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, wird hierbei vermutet, dass sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH NJW 2009, 3572, 3574 ; bestätigt durch BGH NJW 2015, 3441, 3442 ). Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht dargelegt, insbesondere nicht substantiiert zu ihrem Zinsgewinnaufwand und ihren Zinsausfällen vorgetragen (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531 ). Soweit sie auf den in § 503 Abs. 2 BGB für Immobiliardarlehensverträge normierten Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verweist, ist diese Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, da sie zum einen lediglich Zahlungsansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer, jedoch nicht das umgekehrte Verhältnis betrifft, und sich zum anderen nicht auf Nutzungsersatzansprüche bezieht. Soweit die Kläger zudem mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages der Beklagten für die Kapitalnutzung nur marktübliche Zinsen gemäß der von ihnen vorgelegten MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Anlage K 5, Bl. 23 f. d.A.) für jeden Monat der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehenskapitals schulden, ist die Klage unbegründet. Die Kläger sind zunächst im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB dazu verpflichtet, die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Daneben schulden sie der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Höhe dieses Wertersatzes bestimmt sich jedoch gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB nach der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung, so dass die Kläger die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz schulden. Soweit für die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB die Möglichkeit besteht, nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, dass also der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen geringer war als der vertraglich vereinbarte Zinssatz, so ist dieser Vergleich nicht über die gesamte Laufzeit des Darlehens in periodischen Abschnitten jeweils neu vorzunehmen. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, zit. n. , Rn. 35; OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 5 U 2/10, zit. n. , Rn. 11; LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zit. n. , Rn. 51). Die Kläger tragen unter Verweis auf die MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte (Anlage K 5, Bl. 23 f. d.A.) selbst vor, dass der marktübliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer anfänglichen Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren und somit für Darlehensverträge, die mit dem streitgegenständlichen vergleichbar sind, im Juni 2003, d.h. in dem Monat, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten das auf den 27.06.2003 datierende Darlehensangebot erstellte und in dem der vertraglich vereinbarte Auszahlungszeitpunkt für das Darlehen (27.06.2003) lag, 4,37 % betrug. Der in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vereinbarte anfängliche effektive Jahreszins betrug indes lediglich 4,27 %, so dass der marktübliche Zinssatz nicht geringer war und die Kläger den Nachweis gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB nicht geführt haben. Dass der Effektivzinssatz gemäß der MFI-Statistik im Juli 2003 und somit in dem Monat, in dem der Darlehensvertrag am 07.07.2003 geschlossen wurde, mit 4,16 % gering- fügig niedriger war, führt nicht dazu, dass der Effektivzinssatz des streitgegenständlichen Vertrags von 4,27 % zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als nicht mehr marktüblich angesehen werden kann. Ob abweichend von dem Grundsatz, dass im Rahmen des Wertvergleichs nach § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB für den Wert der durch die Kapitalnutzung gezogenen Gebrauchsvorteile auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, aufgrund der Prolongationsvereinbarung vom 18.06./24.07.2008 zum 01.07.2008 erneut ein Vergleich zwischen dem ab diesem Zeitpunkt vertraglich neu vereinbarten Zinssatz mit dem marktüblichen Zinssatz vorzunehmen ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass der im Rahmen der Prolongation des Darlehens mit einer Zinsfestschreibung von weiteren zehn Jahren vereinbarte Nominalzinssatz von 5,8 % im Juli 2008 über dem marktüblichen Zinssatz lag, der zu diesem Zeitpunkt zwischen Banken und Darlehensnehmern bei der Prolongation bereits bestehender Kreditverträge vereinbart wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer den Unterliegensanteil der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu 2. mit 20 % bewertet hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger schlossen mit der Volksbank Wetzlar-Weilburg eG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, am 07.07.2003 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 95.000,00 € mit einem bis zum 30.06.2008 festgeschriebenen Zinssatz von 4,15 % p.a., wobei monatliche Annuitätsraten auf Zins- und Tilgung in Höhe von 530,00 € vereinbart wurden. Der effektive Jahreszinssatz belief sich auf 4,27 %. Das Darlehen wurde durch die Stellung von Grundschulden gesichert. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages, der auf den 27.06./07.07.2003 datiert, wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Ablichtung der Vertragsurkunde (Bl. 11 f. d.A.) verwiesen. Mit der Vertragsurkunde erhielten die Kläger eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalts Bezug genommen wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Ablichtung (Bl. 13 d.A.). Vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit schlossen die Kläger und die Volksbank Wetzlar-Weilburg eG eine Prolongationsvereinbarung vom 18.06./24.07.2008 (Anlage B 2, Bl. 65 f. d.A.), durch die das Darlehen ab dem 01.07.2008 mit einem bis zum 30.06.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 5,8 % p.a. verlängert wurde. Mit Schreiben vom 01.10.2015 (Anlage K 5, Bl. 101 d.A.), das der Beklagten am 02.10.2015 per Telefax zuging, erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Zum 30.11.2015 valutierte das Darlehen noch mit einem Restsaldo in Höhe von 65.553,00 €. Die Kläger haben die Klage noch vor der Erklärung des Widerrufs erhoben und zunächst den Antrag angekündigt, festzustellen, dass sie nach wie vor berechtigt sind, ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Die beiden weiteren Feststellungsanträge bezogen sich auf die Rückabwicklung des Vertrages im Falle eines Widerrufs. Wegen des Inhalts der ursprünglichen Klageanträge wird auf die Seite 2 der Klageschrift vom 29.06.2015 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 01.10.2015 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 30.10.2015 eine Klageänderung vorgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 01.10.2015 beendet worden ist, festzustellen, dass die Kläger aufgrund der Widerrufserklärung vom 01.10.2015 der Beklagten als Wertersatz für die Kapitalnutzung aus dem Darlehensvertrag vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) nur marktübliche Zinsen gemäß der MFI Zinsstatistik - Neugeschäft für Wohnungsbaukredite an private Haushalte der EZB für jeden Monat der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehenskapitals schulden, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Widerrufserklärung vom 01.10.2015 verpflichtet ist, die von den Klägern aufgrund des Darlehensvertrages vom 27.06./07.07.2003 (Darlehensnummer: 3477143007, vormals: 354700856) geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen an die Kläger zurückzuerstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Wertstellung der von den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, durch die von ihrer Rechtsvorgängerin verwendete Widerrufsbelehrung seien die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, zumindest könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Daneben stelle sich der mehr als zwölf Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf als rechtsmissbräuchlich dar und das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages infolge des Widerrufs sei die Beklagte den Klägern bereits dem Grunde nach nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz für die bereits erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet. Der Höhe nach sei zudem ein Nutzungsersatz von mehr als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.