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Urteil

2 O 359/10

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2014:0725.2O359.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den angefallenen Gerichtsgebühren hat der Beklagte zu 1. 1/3 zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten einschließlich der gesamten für die Beweisaufnahme angefallenen Auslagen fallen der Klägerin zur Last. Der Beklagte zu 1. hat 1/5 der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin die außergerichtlichen Auslagen der Parteien zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Von den angefallenen Gerichtsgebühren hat der Beklagte zu 1. 1/3 zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten einschließlich der gesamten für die Beweisaufnahme angefallenen Auslagen fallen der Klägerin zur Last. Der Beklagte zu 1. hat 1/5 der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin die außergerichtlichen Auslagen der Parteien zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin den von ihr zu erbringenden Nachweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 2. nicht geführt. Diese haftet mithin weder aus einem mit Schutzwirkung für die Klägerin abgeschlossenen Hebammenvertrag noch aus Delikt. I. Nach dem insoweit mit den Ausführungen des Sachverständigen D in Einklang stehenden Klägervorbringen ist als der Beklagten zu 2. anzulastendes Fehlverhalten allein zu prüfen, ob sie nach Auftreten der Schulterdystokie noch an dem Kopf der Klägerin gezogen hat. 1. Für ein solches Fehlverhalten spricht zunächst die auffällig hohe emotionale Erregung und Betroffenheit der Beklagten zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung. Hier spiegelte sich auch nach mehrjährigem Zeitabstand noch ihre damalige tiefe Bestürzung über den Ablauf der klägerischen Geburt wieder, der sie nach eigenen Angaben veranlasst hatte, ihren seit Jahrzehnten ausgeübten und zuvor geliebten Beruf aufzugeben. Eine so heftige Reaktion erschien der Kammer unverständlich, wenn sich die Beklagte zu 2. nach ihrer eigenen Vorstellung nichts hätte zu Schulden kommen lassen. Die daraufhin angeordnete Parteivernehmung der Eltern der Klägerin führte zu realitätsnahen, konkreten und ersichtlich von dem Erlebten geprägten Angaben. Beide gesetzliche Vertreter der Klägerin zeigten gegenüber der Beklagten zu 2. keineswegs einen besonderen Belastungseifer, sondern stellten vielmehr die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. in den Vordergrund. 2. An der hierauf noch im Beweisbeschluss vom 20.01.2012 geäußerten Auffassung, den Angaben der Klägerin sei zu folgen, vermag die Kammer indessen nicht mehr festzuhalten. Auch wenn weiterhin keine bewusste Falschaussage festzustellen ist, so bestehen bei nochmaliger zusammenfassender Bewertung zumindest erhebliche Zweifel, dass die Eltern der Klägerin tatsächlich ein pflichtwidriges Ziehen der Beklagten zu 2. am Kopf der Klägerin zuverlässig wahrgenommen haben. a) Bedenken ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen D, dessen Qualifikation außer Frage steht und der den Geburtsvorgang auf zutreffender Tatsachengrundlage nachvollziehbar und anschaulich bewertet hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zunächst ausgeführt, dass ein unzweifelhafter Kausalzusammenhang zwischen den bei der Klägerin aufgetretenen Schäden und einem unzulässigen Ziehen am Kopf nicht festzustellen ist. Auch nach der Darstellung der Klägerseite sei unmittelbar nach Auftreten der Schulterdystokie ein Mc-Roberts-Manöver zügig erfolgreich gewesen, so dass keine besonders heftige, möglicherweise traktionsbedingte Verkeilung der vorderen Schulter nahe liege. Auch spreche die Diskrepanz zwischen der allenfalls als mittelschwer zu bewertenden Schulterdystokie und dem Umfang und der Nachhaltigkeit der bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Schäden gegen eine einzige Zugbewegung als unzweifelhafte vorrangige Verletzungsursache. Mit anderen Worten ist also der aufgetretene Schaden keineswegs ein Indiz für einen Fehler bei der Geburtshilfe. Weiterhin führt der Sachverständige aus, dass naturgemäß eine Schulterdystokie selbst für eine erfahrene Hebamme nicht sofort nach der Geburt des kindlichen Kopfes erkennbar sei. Erst wenn nach 2-3 Wehen die Geburt trotz unterstützendem Zug am Kopf nicht vorangeht, stellt sich der Verdacht einer Schulterdystokie und ist erst ab dann von weiterem Zug nach unten abzusehen, der zusätzlichen schädlichen Druck auf die verhakte Schulter ausüben würde. Der Sachverständige sieht allerdings die Möglichkeit, dass die Maßnahme der Hebamme nicht in einem solchen Zug, sondern auch in einem Drehversuch oder dem Versuch einer sonstigen Lagekorrektur bestanden haben könnte. Er äußerte Vorbehalte, ob einem Laien insbesondere bei einer schwierigen Geburt wie hier subjektiv eine zutreffende Einordnung der unterstützenden Maßnahmen möglich ist. b) Diese Vorbehalte vermag die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuräumen. Dass es für die Kindeseltern sehr schwierig ist, den belastenden, teilweise hektischen Geburtsverlauf exakt zu beschreiben, hat sich schon daran gezeigt, dass offensichtlich auf ihrer früheren Schilderung beruhend noch in der Klageschrift davon gesprochen wurde, der Beklagte zu 1. habe die Beklagte zu 2. weggestoßen, während die Eltern der Klägerin in ihrer Parteivernehmung lediglich noch von einem "Dazwischentreten" gesprochen haben. Die Kammer vermag zwar durchaus nachzuvollziehen, dass die Mutter der Klägerin wegen der Gebärschmerzen schwerlich zu einer vollständigen Aussage in der Lage war. Gleichwohl fällt jedoch auf, dass nach ihrer Darstellung auf die Äußerung des Beklagten zu 1., es reiche jetzt, unmittelbar anschließend das Manöver nach Mc Roberts folgte und sie nicht etwa noch ein vorheriges Ziehen der Beklagten zu 2. schilderte. Der Vater der Klägerin hat zwar deutlich erklärt, die Beklagte zu 2. habe noch einmal an dem Kindskopf gezogen, nachdem der Beklagte zu 1. bereits das Mc-Roberts-Manöver angeordnet hatte. Mannigfache Umstände sprechen hier allerdings gegen die Verlässlichkeit seiner Aussage. So hat die Beklagte zu 2. vor der Gebärenden gesessen, was seine Beobachtungsmöglichkeiten einschränkte und die eindeutige Beurteilung, ob und ggfls. in welche Richtung sie Kraft aufwendete, erschwerte. Zudem mag die Beklagte zu 2. durchaus zunächst mehrfach zu Beginn in zulässiger Weise am Kopf der Klägerin gezogen haben, so dass sich die einzelnen Vorgänge in der Erinnerung vermischt haben können. Zudem hatte der Kindesvater nur zu Beginn freie Sicht auf den Geburtskanal. Die Unterscheidung zwischen einer aufgewendeten Dreh-, Halte- oder Zugkraft ist schon deshalb äußerst schwierig, weil dadurch keine Bewegung ausgelöst worden ist. Mithin ist es durchaus fraglich, auf welche Kraftentfaltung das von dem Kindesvater wiedergegebene Ziehen an der Haut der Klägerin zurückzuführen ist. Zugunsten der, Beklagten zu 2. spricht, dass sie unstreitig über eine langjährige Berufserfahrung verfügte. Auch nach der Darstellung der Kindseltern hat sie sich ohne erkennbare Schwierigkeiten an dem von dem Beklagten zu 1. angeordneten Mc-Roberts-Manöver beteiligt. Dies spricht dafür, dass sie mit den gebotenen Maßnahmen und damit auch den durch einen falschen Zug drohenden Gefahren durchaus vertraut war. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich zudem die Einschätzung der Kammer zu der von der Beklagten zu 2. geäußerten Bestürzung über den Geschehensablauf relativiert. Es ist deutlich geworden, wie gespannt das Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. gewesen ist. Die Beklagte zu 2. befand sich zudem in einer desolaten finanziellen Situation, weil sie die Prämien ihrer Pflichtversicherung nicht mehr aufbringen konnte, was den Vorfall für sie existenzbedrohend macht. Aus ihrer Sicht mag es auch sehr belastend gewesen sein, dass ihr eine sanftere, schonendere Vorgehensweise bei der Geburt (Wehentropf, Seitenlage) dringend geboten erschien, sie aber trotz aus eigener Sicht besserer Kenntnis gegenüber dem weisungs- und entscheidungsbefugten Beklagten zu 1. im Ergebnis hilflos zurückstehen musste. Ihr ursprüngliches Beweisangebot auf Parteivernehmung der Beklagten zu 2. hat die Klägerin - sinnvollerweise - auf Rückfrage in der letzten mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. c) Eine verbesserte Beweislage ergibt sich auch nicht etwa aus der über den Geburtsvorgang zu führenden Dokumentation. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2. selbst die Behandlungsunterlagen verfälscht hat, fehlen. Entgegen ihrem ursprünglichen Beweisangebot hat die Klägerin inzwischen klargestellt, dass die Beklagte zu 2. gegenüber dem früheren klägerischen Prozessbevollmächtigten nur von einer Aufforderung des Beklagten zu 1. berichtete und dass die Beklagte zu 2. diesem gegenüber kein eigenes Fehlverhalten eingeräumt hat. Die Dokumentation als solche ist, wie der Sachverständige unter Berücksichtigung des von ihm ausgewerteten engen Zeitablaufs nachvollziehbar dargelegt hat, auch nicht etwa lückenhaft, sondern inhaltlich ausreichend. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau liegt deshalb im Ergebnis kein ausreichender Nachweis einer haftungsbegründenden Pflichtwidrigkeit vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2 und 3, 92 Abs. 1, 96 ZPO. Dabei waren im Streitverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. letzterem die Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nämlich nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Das ist hier im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1. erheblich. Durch die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über dessen Vermögen und das damit verbundene Klageverbot aus § 87 Ins0 war der Anlass zur Klage bereits weggefallen, noch bevor die Klage eingereicht worden war. Nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Bestimmung aber auch bei einer derartigen Abfolge zu treffen, wenn dem Kläger der Grund für den Wegfall des Klageanlasses bis zur Einreichung der Klageschrift ohne sein Verschulden unbekannt geblieben war (vgl. MK-Becker-Eberhard Rn. 61 zu § 269 ZPO). Grundsätzlich muss sich zwar insbesondere der anwaltlich vertretene Kläger von sich aus über eine eventuelle lnsolvenzeröffnung unterrichten, was ihm etwa aufgrund der Internetveröffentlichung leichthin möglich ist. Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass die späteren Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. noch Monate nach der lnsolvenzeröffnung den erhobenen Ansprüchen entgegengetreten sind und selbst auf eine unmittelbare Klageandrohung nicht reagiert haben. Die Klägerin hatte mithin nicht den geringsten Anlass zur Annahme, der Beklagte zu 1. könnte in Vermögensverfall geraten sein. Dieser war demgemäß gehalten, der Klägerin die erkennbar unnötigen Kosten der angekündigten Klageerhebung zu ersparen. So steht nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 03.03.2010, Az. 20 U 3878/09, bei juris) der klagenden Partei bereits aufgrund des zwischen den Parteien begründeten Prozessrechtsverhältnisses ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, wenn dieser unter Verletzung seiner Pflicht zur redlichen Prozessführung den Umstand, dass über sein Vermögen bereits vor Erhebung der gegen ihn angestrengten Klage das lnsolvenzverfahren eröffnet war, bewusst verschweigt. Weitergehend ist der Beklagte zu 1. schon aufgrund des Behandlungsvertrages nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin verpflichtet. Der Klägerin stünde daher ohnehin ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 282 BGB wegen der ihr durch die fehlende Unterrichtung über die Insolvenz entstandenen Kosten zu, hat doch der Beklagte zu 1. durch sein vorgerichtliches Verhalten sogar positiv den Eindruck erweckt, ein Schadensersatzanspruch gegen ihn sei ohne weiteres durchsetzbar. Eine Kostenbelastung des Beklagten zu 1. ist allerdings nur in dem Umfang gerechtfertigt, wie er durch seinen unterlassenen Hinweis Kosten ausgelöst hat. Sein Einwand, die Klägerin habe den Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage nicht zum Anlass genommen, die einmal erhobene Klage sofort zurückzunehmen, steht einer Kostenbelastung nicht entgegen. Daraus lässt sich nämlich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. nicht der Schluss ziehen, die Klägerin hätte sich auch durch einen vor Klageerhebung gegebenen Hinweis nicht davon abhalten lassen, ihn zu verklagen. So entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass es viel leichter fällt, eine falsche Maßnahme von vornherein zu vermeiden, als einen bereits begangenen Fehler wieder rückgängig zu machen. So hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis in ihrem Schriftsatz vom 10.05.2011 nicht etwa vorgebracht, rechtlich anderer Auffassung zu sein, sondern allein, aus prozessökonomischen Gründen nach einer anderen Lösung zu suchen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Klägerin bei vorheriger Kenntnis der Insolvenz, so wie in dem genannten Schriftsatz angesprochen, sich allein um die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle bemüht hätte. Ob schließlich die Säumnis des Beklagten zu 1. im Termin vom 25.02.2011 dessen eigenen Verschulden oder der von der Klägerin unterlassenen Angabe des ihr bekannten Prozessbevollmächtigten zuzuschreiben ist, kann dahingestellt bleiben, da hierdurch erhebliche ausscheidbare Kosten nicht veranlasst worden sind. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin beansprucht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung durch die als Belegarzt bzw. Beleghebamme tätigen Beklagten zu 1. und 2. während ihrer Geburt am ....2007 in dem von der Beklagten zu 3. in Stadt1 betriebenen Kreiskrankenhaus. Nach eingesetzter Wehentätigkeit suchten die Eltern der Klägerin am ....2007 um 9.20 Uhr die geburtshilfliche Belegabteilung des Beklagten zu 1. im Kreiskrankenhaus Stadt1 auf. Hier betreute sie die Beklagte zu 2. zunächst allein. Diese verfügte über Berufserfahrung von etwa 30 Jahren, nicht aber über die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Auf Empfehlung der Beklagten zu 2. begab sich die Mutter der Klägerin zunächst in die Seitenlage und erhielt ab 11:35 Uhr zunächst 10 Tropfen/min Oxytocin. Um 11:45 Uhr erschien der herbeigerufene Beklagte zu 1., erhöhte - entgegen der Hinweise der deswegen schwere Schäden fürchtenden Beklagten zu 2. - kurz darauf die Oxcytocingabe auf 120 Tropfen/Minute und veranlasste die Mutter, sich in die Rückenlage zu begeben. Nachdem ihr Kopf geboren worden war, drehte sich die Klägerin noch einmal im Geburtskanal. Dabei verhakte sich die Schulter der Klägerin, so dass sie erst auf von dem Beklagten zu 1. angeordnete sogenannte Mc-Roberts-Manöver geboren werden konnte. Obwohl die Beklagte zu 2. die Eltern der Klägerin informierte, dass eine weitere Beobachtung in dem Krankenhaus angebracht sei, verließen diese das Krankenhaus auf eigenen Wunsch mit dem Hinweis, binnen 24 Stunden einen Kinderarzt aufzusuchen. Der Vater der Klägerin hinterließ noch 10 €. Wegen der von der Beklagten zu 2. zu ihrer Tätigkeit erstellten Dokumentation wird auf die Anlage BII/1 (BI. 64 f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1. hat sie zu nicht näher bekannten Änderungen der Krankenunterlagen aufgefordert, die er dann selbst ausgeführt hat. Der am Folgetag aufgesuchte Kinderarzt und sodann das städtische Klinikum Stadt2 attestierten eine bei der Klägerin linksseitig aufgetretene Plexusparese (Anlage K2, BI. 33 f. d.A.). In einem im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse der Kindseltern erstellten Gutachten des MDK A vom 31.03.2009 nahm der Gutachter B eine nicht leitliniengerechte Behandlung der unvermeidbar aufgetretenen Schulterdystokie an. Die nachgeburtlich aufgetretene Lähmung der Klägerin sei durch von der Beklagten zu 2. unsachgemäß aufgewandte Zugkräfte erklärbar (Anlage K1, BI. 19 ff. d.A.). Die Beklagte zu 2. beendete wegen Ablauf und Entwicklung des vorliegenden Geburtsschadens ihre Berufstätigkeit. Mit Schreiben vom 20.02.2008 legitimierten sich die späteren Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1. für dessen Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem Klägervertreter. Sie lehnten nochmals mit Schreiben vom 28.04.2009 (Anlage K39 f. d.A.) eine Eintrittspflicht des Beklagten zu 1. ab. Am 10.06.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1. eröffnet. Am 12.01.2010 verweigerten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. die Zustimmung zu einem Schiedsverfahren (Anlage K6, Bl. 41 d.A.). Am 05.03.2008 (Anlage K7, BI. 42 d.A.) erklärten sie, ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1. sei nicht zu erkennen. Auf "ein letztes Angebot" der Klägervertreter vom 22.03.2010 (Anlage K4, BI. 37 f. d.A.) zur außergerichtlichen Streitbeilegung angesichts erteilten Klageauftrages und Kostenzusage der Rechtsschutzversicherung reagierte der Beklagte zu 1. nicht. Die Klägerin hat mit ihrer am 13.09.2010 bei Gericht eingereichten Klage zunächst allein die Beklagten zu 1. und 2. in Anspruch genommen, denen die Klage jeweils am 02.12. 2010 persönlich zugestellt worden ist. Den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten zu 1. hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht angegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011 hat sie wegen der ursprünglich mit 5.188,40 € geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ihre Klage zurückgenommen, soweit sie den Betrag von 4.626,72 € übersteigt (BI. 79 d.A.). Durch Teilversäumnisurteil vom 25.02.2011 (BI. 82 f. d.A.) ist der Beklagte zu 1. entsprechend den auch gegen die Beklagte zu 2. gestellten Anträgen verurteilt worden. Dem Beklagten zu 1. ist die Entscheidung am 10.03.2011 zugestellt worden. Am 18.03.2011 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. diesem wegen Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz versagt. Mit einem am 23.03.2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben (BI. 99a d.A.) haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. Einspruch eingelegt und erstmals auf die eingetretene Insolvenz hingewiesen. Nachdem die Klägervertreter zunächst mit Schriftsatz vom 19.04.2011 (BI. 121 d.A.) und - ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 20.04.2011 (BI. 125 d.A.) auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage wegen § 87 Ins0 - gemäß Schriftsatz vom 10.05.2011 (BI. 136 f. d.A.) aus "prozessökonomischen" Gründen zunächst an ihrer Klage festhalten wollten, hat die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom 10.08.2011 (BI. 170 d.A.) die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage zurückgenommen, der daraufhin Kostenantrag gestellt hat. Mit am 20.02.2012 zugestelltem Schriftsatz vom 14.02.2012 hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 3. erweitert. Die gegen die Beklagte zu 3. erhobene Klage hat sie nach dem Schluss der (streitigen) mündlichen Verhandlung mit bereits vorab erteilter Zustimmung der Beklagten zu 3. wieder zurückgenommen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2. habe nach dem Austreten ihres Kopfes noch mehrfach daran gezogen. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten zu 1., das zu unterlassen, ihre weitergehende Handlung fortgesetzt, bis dieser sie beiseite gestoßen habe. Das habe bei ihr zu der aufgetretenen Lähmung geführt. Ihre Haut sei nach der Geburt bläulich-grau verfärbt gewesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie zu zahlen: 57.580,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 5.283,00 EUR vierteljährlich im Voraus, beginnend ab dem 01.08.2010 bis zum 31.12.2015 mit jeweils Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit, festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden (letztere, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind), welche aus der fehlerhaften Behandlung vom ...2007 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, sie freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte RA1 und Partner, C-Straße ..., Stadt3 aus der Kostennote vom 19.09.2010 in Höhe von 4.626,72 EUR. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet, die Klägerin sei nach der Geburt fit und munter gewesen. Sie und der Beklagte zu 1. hätten die Eltern der Klägerin auf eine verminderte Beweglichkeit der Schulter der Klägerin hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vorstehend angeführten Dokumente verwiesen. Das Gericht hat die Beklagte zu 2. informatorisch angehört. Es hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 21.10.2011 (BI. 201 if. d.A. (BI. d.A.) und 20.01.2012 (BI. 261 f. d.A.) durch Vernehmung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin als Partei und durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.02.2011 (BI. 79 ff. d.A.) und 16.12.2011 (BI. 245 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des D vom 08.01.2014 (BI. 389 ff. d.A.) Bezug genommen.