Urteil
2 Ks - 3 Js 12546/20
LG Limburg 2. Schwurgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0317.2KS3JS12546.20.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21 StGB I. … II. 1. Tatvorgeschichte Der Angeklagte lernte den Nebenkläger im April 2020 über den Bruder des Nebenklägers, den Zeugen Y., der in … eine Pizzeria betrieb, kennen. Der Nebenkläger suchte eine Anstellung im Baugewerbe und der Angeklagte suchte neue Angestellte. Einige Wochen später begann der Nebenkläger für den Angeklagten zu arbeiten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde erst im Juli unterschrieben. Mitte Juni 2020 vermittelte der Nebenkläger einen Auftrag an den Angeklagten. Der Zeuge K., Betriebsleiter einer auf die Verlegung von Erdkabeln spezialisierten Tiefbaufirma, suchte Subunternehmer für die Verlegung von Glasfaserkabeln. Der Nebenkläger kannte ihn seit vielen Jahren und hatte im Jahr 2015 schon einmal direkt für den Zeugen K. gearbeitet. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K.. Der Zeuge K. und der Angeklagte einigten sich darauf, dass der Angeklagte 500 m Glasfaserkabel in einem Wohngebiet in … verlegen sollte. Dies entsprach einem Auftragsvolumen von circa 60.000 €. Im Gespräch war außerdem die Herstellung von Hausanschlüssen, was zu einer Erhöhung des Auftragsvolumens bis zu 100.000 € geführt hätte. Bedingung für das Auftragsverhältnis war, dass der Angeklagte sämtliche Maschinen und Arbeitsgeräte selber stellen, dass der Angeklagte auf der Baustelle anwesend sein würde und dass Verhinderungen oder sonstige Probleme unverzüglich mit dem Zeugen K. als Bauleiter abgesprochen werden würden. Der Auftrag kam dem Angeklagten gelegen, da sich ein anderer Auftrag wegen noch nicht fertig gestellter Vorarbeiten mehrere Wochen verzögerte. Auch das Auftragsvolumen war für den Angeklagten von einer interessanten Größe verbunden mit der Hoffnung auf Folgeaufträge. Am Montag, den 13.07.2020 begann die Kolonne des Angeklagten mit den Arbeiten. Beteiligt waren neben dem Angeklagten und dem Nebenkläger der Zeuge L. als LKW-Fahrer, der Zeuge S. als Baggerfahrer, der Zeuge C. und ein weiterer junger Mann als Arbeiter. Sie fuhren morgens gemeinsam mit einem Firmenbus eineinhalb Stunden zur Baustelle und abends wieder zurück. Die Kolonne kam in den ersten Tagen nur langsam voran. Die Abstimmung der Arbeiten innerhalb der Kolonne war nicht koordiniert. Es fehlten zudem wichtige Geräte und Materialien, wie beispielsweise Absperrungen. Der Angeklagte war wenig vor Ort, sondern versuchte kurzfristig die fehlenden Sachen zu besorgen. Zwischen dem Nebenkläger und dem Zeugen S., die sich gegenseitig unsympathisch waren, kam es mehrmals zu Meinungsverschiedenheiten. Auf Anforderung der Bauleitung bat der Angeklagte seine Arbeiter, Personalausweise und Passbilder für Baustellenausweise mitzubringen. Nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger am Mittwoch eine Nachricht mit der Erinnerung an die Dokumente geschickt hatte, schrieb der Nebenkläger am Donnerstag um 05:31 Uhr, die Unterlagen seien bei seiner Freundin in Selters. „Ich sollte heute unbedingt hinfahren und es abholen. Wenn ich heute bleibe und es erledige wäre es sehr gut. Was meinst du sag mal.“ Der Angeklagte beantwortete dies spontan mit einem „Ok“, ärgerte sich aber derart über die Unzuverlässigkeit des Nebenklägers, dass er dem Nebenkläger telefonisch mitteilte, er brauche gar nicht mehr zu kommen. Der Nebenkläger nahm dies nicht ernst. Am Freitag wartete er um 06:00 Uhr morgens darauf, von der Kolonne abgeholt zu werden und erfuhr auf Nachfrage vom Angeklagten, dass die Kolonne bereits auf dem Weg nach … sei. Der Angeklagte schrieb, er habe nicht gewusst, dass der Nebenkläger kommen werde. Auf Nachfragen des Nebenklägers, ob der Angeklagte eine andere Arbeit für ihn habe und ob die Arbeiter in der darauffolgenden Woche in … übernachten würden, antwortete der Angeklagte nur einsilbig bzw. gar nicht. Am Samstag telefonierte der Angeklagte mit dem Nebenkläger. Er teilte ihm mit, er habe kein Vertrauen mehr in ihn und wolle nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Der Nebenkläger wurde laut und warf dem Angeklagten vor, er „schmeiße ihn raus“, obwohl er dem Angeklagten einen guten Auftrag besorgt habe. Der Nebenkläger forderte den Angeklagten auf, für ein Gespräch zu ihm nach … zu kommen. Dies lehnte der Angeklagte ab, da er sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Familie in … aufhielt. Kurz darauf rief der Bruder des Nebenklägers, der Zeuge Y., den Angeklagten an, um zu vermitteln. Der Angeklagte versprach, nach seiner Rückkehr noch einmal mit dem Nebenkläger zu sprechen. Am Samstagabend bat der Nebenkläger den Zeugen K. um einen Rückruf, woraufhin dieser den Nebenkläger anrief. Der Nebenkläger war wütend, weil der Angeklagte ihn „rausgeworfen“ hatte, obwohl er ihm zuvor den Auftrag des Zeugen K. vermittelt hatte. Der Zeuge K. bat den Nebenkläger, dies direkt mit dem Angeklagten zu klären. Der Nebenkläger berichtete dem Zeugen K. außerdem, dass es Probleme auf der Baustelle gegeben hatte, dass Materialien gefehlt hatten und der Angeklagte nicht durchgehend anwesend gewesen war. Der Zeuge K. sagte, er werde dies selber mit dem Angeklagten klären. Er war der Ansicht, dass der Nebenkläger wahrscheinlich übertreibe und erwog deshalb nicht, dem Angeklagten den Auftrag zu entziehen. Am Montag, den 20.07.2020, gegen 05:30 Uhr meldete sich der Zeuge L. beim Angeklagten per WhatsApp krank. Der Angeklagte entschied, dass die Kolonne ohne den LKW-Fahrer nicht arbeiten könne und informierte die übrigen Arbeiter, dass sie an diesem Tag zu Hause bleiben sollten. Der Angeklagte fuhr nach …, um sich die Haare schneiden zu lassen und bei einer Bank ein zweites Geschäftskonto zu eröffnen. Er ging in den Friseursalon eines entfernten Verwandten, des Zeugen A.. Von dort begleitete er spontan den Bruder des Zeugen A. zur Ausländerbehörde, um für ihn zu dolmetschen. Nachdem er nach seiner Rückkehr von einem Angestellten des Zeugen A. die Haare geschnitten bekommen hatte, bestellte der Zeuge A. etwas zu Essen für sich und den Angeklagten. Der Zeuge Y., ein Onkel des Angeklagten, der mit seinem Sohn ebenfalls zum Haareschneiden gekommen war, setzte sich zu den Männern und man unterhielt sich. Gegen 11:30 Uhr telefonierte der Angeklagte mit dem Zeugen K. und teilte ihm mit, dass seine Kolonne an diesem Tag nicht auf die Baustelle kommen könne. Der Zeuge K. entgegnete scherzhaft, das falle dem Angeklagten ja früh ein. Dem Angeklagten war es unangenehm, sich gegenüber dem Zeugen K. erklären zu müssen. Er berichtete, er habe erfahren, der Nebenkläger habe am Wochenende gegenüber den anderen Arbeitern geäußert, dass dem Angeklagten der Auftrag vielleicht entzogen werde, wenn der Nebenkläger nicht weiter für ihn arbeite. Er werde dies aber alles klären und am nächsten Tag werde die Kolonne wieder auf der Baustelle sein. Der Nebenkläger werde schon sehen, was er davon habe. Er, der Angeklagte, lasse nicht „mit seinem Brot spielen“. Der Zeuge K. beruhigte den Angeklagten. Es sei alles gut, er solle am nächsten Tag einfach wieder auf die Baustelle kommen und seine Arbeit verrichten. Gegen 12:00 Uhr trafen sich der Angeklagte und der Zeuge C. in einer Pizzeria. Beide unterschrieben den Arbeitsvertrag des Zeugen C.. Auf Nachfrage des Zeugen C. bestätigte der Angeklagte, dass sie am nächsten Tag wieder in ... arbeiten würden. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte beabsichtigte, in einem persönlichen Gespräch den Konflikt mit dem Nebenkläger zu lösen. Er wollte ihm aufzeigen, dass er ihn nicht weiter beschäftigen werde und ihn davon abhalten, den Auftrag des Zeugen K. zu gefährden. Um dies zu erreichen wollte er ihm eine finanzielle Abfindung anbieten. Der Angeklagte schrieb den Nebenkläger um 13:23 Uhr per WhatsApp an, fragte ihn, wo er sei, und schlug vor, sich zu treffen. Der Nebenkläger bot ein Treffen zwischen 19.00 und 20.00 Uhr in … an. Der Angeklagte entgegnete, er sei jetzt in der Stadt, man könne sich am Bahnhof treffen. Um 13:51 Uhr schrieb der Nebenkläger, er sei in 10 Minuten bei Karstadt, was der Angeklagte mit einem „Ok“ bestätigte. Der Angeklagte holte sich bei einer Eisdiele an der Ecke … / …-Straße einen Kaffee zum Mitnehmen, setzte sich am Ende des … gegenüber dem Kaufhaus Karstadt vor dem Rathaus auf eine Bank und wartete auf den Nebenkläger. Der Angeklagte führte ein Einhandmesser mit einer 9 cm langen, einseitig geschliffenen Klinge mit, welches über einen Flipper am Klingengelenk verfügte, mit dessen Hilfe sich das Messer ursprünglich einhändig öffnen ließ. Der Griff des Messers war jedoch in der Form beschädigt, dass die beiden Griffhälften nicht fest aufeinandersaßen, sondern sich lose bewegten, mit der Folge, dass sich das Messer vom Angeklagten nur noch mit beiden Händen öffnen ließ. Gegen 14:00 Uhr kam der Nebenkläger, der an diesem Morgen eine Linie Kokain konsumiert hatte, über den Platz gehend auf ihn zu. Angeklagter und Nebenkläger begrüßten sich mit Handschlag. Der Angeklagte fragte den Nebenkläger, ob dieser einen Kaffee trinken wolle und forderte den Nebenkläger auf, sich neben ihn auf die Bank zu setzen. Der Nebenkläger war jedoch aufgebracht, konnte nicht stillstehen und warf dem Angeklagten mit lauter Stimme vor, dieser habe auf den ZeugenS. gehört und ihm, dem Nebenkläger, deshalb gekündigt. Das Gespräch eskalierte sogleich mit wechselseitigen Vorwürfen. Der Angeklagte entgegnete, die Entlassung sei seine eigene Entscheidung gewesen. Er habe ihm, dem Nebenkläger, gekündigt, weil er seine Papiere nicht beigebracht habe und unzuverlässig sei. Der Nebenkläger wiederum meinte, der Angeklagte könne ihn nicht einfach „rausschmeißen“, schließlich habe er ihm einen großen Auftrag vermittelt. Er wolle dafür eine Provision. Dem Angeklagten war das lautstarke, verbal aggressive Auftreten des Nebenklägers in der Öffentlichkeit unangenehm. Er forderte den Nebenkläger auf, nicht so zu schreien, sie seien mitten in der Stadt und würden schon beobachtet. Er bot dem Nebenkläger zunächst 100 €, dann 500 €. Dies lehnte der Nebenkläger ab und schlug dem Angeklagten mit dem flachen Handrücken gegen die Brust, so dass der Kaffeebecher, den der Angeklagte in der Hand gehalten hatte, überschwappte und der Kaffee auf das Hemd des Angeklagten spritzte. Ob dieser Geste der Missachtung wurde der Angeklagte wütend. Nebenkläger und Angeklagter beleidigten sich gegenseitig verbal auf Türkisch. Der Angeklagte war erbost, dass sich der Nebenkläger auf kein Gespräch einließ und entrüstet darüber, dass der Nebenkläger mit seinem Verhalten den Auftrag des Zeugen K. und damit einen Teil des Lebensunterhalts für seine Familie gefährdete. Er warf dem Nebenkläger vor, dieser „spiele mit seinem Brot“. Erschüttert über die Uneinsichtigkeit des Nebenklägers zog der Angeklagte sein Messer aus der Gesäßtasche und griff den Nebenkläger mit wahllosen Messerführungen gegen den Körper an. Er traf den Nebenkläger zuerst am Oberkörper. Der Nebenkläger versuchte, zurückzuweichen und sich zu schützen. Der Angeklagte setzte mehrfach nach und fügte dem Nebenkläger, dessen Leben ihm während des Angriffs gleichgültig war, insgesamt fünf Stich- und Schnittverletzungen zu: zwei Schnittwunden am Thorax links, eine an der linken Halsseite und zwei tiefe Stichverletzungen am linken Oberschenkel. Nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger die Stiche in den Oberschenkel versetzt hatte, schrie der Nebenkläger laut auf. Zugleich gelang es ihm, sich aus der unmittelbaren Nähe zum Angeklagten zu lösen und wenige Schritte nach hinten auszuweichen. Der Angeklagte erschrak, als er die stark blutende Wunde am Bein des Nebenklägers erblickte. Ihm wurde schlagartig bewusst, dass der Einsatz des Messers ein Fehler war. Er ließ vom Nebenkläger ab, obschon ihm ein weiterer Angriff mit dem Messer möglich gewesen wäre. Etwa zeitgleich bewegten sich einige Passanten, darunter die Zeugen K. und E., auf das Geschehen zu und riefen, der Angeklagte solle aufhören. Die Zurufe registrierte der Angeklagte in Konzentration auf den Nebenkläger nicht. Der Nebenkläger hielt mit den Händen sein blutendes Bein und entfernte sich humpelnd vom Angeklagten in Richtung …-Straße. Der Angeklagte blickte sich kurz um. In wenigstens 10 bis 15 Metern Entfernung von ihm erkannte er vier bis fünf stehende Passanten. Der Angeklagte nahm an, dem Nebenkläger noch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben. Er drehte sich um und lief am Ende des Platzes eine Treppe hinab in Richtung des Springbrunnens „…“. Dort klappte er das Messer zusammen und warf es in einen öffentlichen Mülleimer. 3. Nachtatgeschehen und Tatfolgen Der Angeklagte beabsichtigte, zu seiner Familie zu fahren. Auf dem Weg zu seinem Auto wurde er vom Zeugen Y., der zwischenzeitlich von dem Angriff auf seinen Bruder erfahren hatte, angerufen, beschimpft und bedroht. Der Angeklagte sorgte sich um seine Familie. Er versuchte vergebens seine Ehefrau zu erreichen. Er telefonierte mit seiner ältesten Tochter und forderte sie inständig auf, niemanden ins Haus zu lassen. Auf dem Weg nach Hause hielt er an einer Tankstelle in der …-Straße in … an, um sich Zigaretten zu kaufen. Dort erreichte ihn ein Anruf der Polizei. Der Angeklagte gab den Einsatz des Messers zu und sagte, er wolle zuerst zu seiner Familie fahren. Nachdem ihm bewusst geworden war, dass er zu Hause vor den Augen seiner Kinder festgenommen werden müsste, wartete er auf dem Gelände der Tankstelle und ließ sich dort gegen 14:30 Uhr widerstandslos festnehmen. Die Verletzungen des Nebenklägers waren lebensgefährlich. Der Nebenkläger erlitt zwei bis in das Unterfettgewebe reichende, parallel zueinander liegende Schnittwunden mit geradem Schnittverlauf am Thorax links im Bereich der Axilla, die eine gering klaffend und circa 3,5 cm lang und 0,2 cm breit, die andere klaffend und circa 7 cm lang und 1 cm breit. Eine circa 7 cm lange und 0,1 cm breite, horizontal ausgerichtete, oberflächliche Schnitt- oder Rissverletzung an der linken Halsseite. Zwei Messerstichverletzungen am linken Oberschenkel, die eine an der Oberschenkelvorderseite H-förmig und circa 4,5 cm lang und 2 cm breit, die andere an der Oberschenkelaußenseite circa 1 cm lang, 0,5 cm breit und 5 cm tief. Letztere verletzte die tiefe Oberschenkelarterie (arteria profunda femoris) und führte zu einer starken, aktiven Blutung. Die circa 5 cm tiefe Stichverletzung am linken Oberschenkel hatte die tiefe Oberschenkelarterie verletzt, blutete stark spritzend und hätte ohne zeitnahe operative Versorgung der Wunde zu einem Verbluten des Nebenklägers geführt. Die Verletzung an der linken Halsseite war potentiell lebensgefährlich, da sie die an dieser Stelle nur knapp unter der Haut verlaufende äußere Halsschlagader (arteria carotis externa) nur knapp verfehlt hatte. Darüber hinaus hätte es zu einer Verletzung einer Halsvene kommen können, was eine Luftembolie hätte zur Folge haben können. Der Nebenkläger wurde mit einem Rettungswagen in den Schockraum des …-Krankenhauses … eingeliefert. Die Stichverletzungen am Oberschenkel wurden operativ versorgt, die Schnittwunden am Thorax geklammert. Der Nebenkläger wurde am 22.07.2020 nach Hause entlassen. Bis Ende November 2020 war der Nebenkläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bis auf eine leichte Empfindlichkeit der Narben unter der Achsel hat der Nebenkläger heute keine körperlichen Einschränkungen mehr. Er ist jedoch psychisch stark belastet, träumt von dem Angriff auf ihn und befindet sich deswegen in therapeutischer Behandlung. Eine in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung des Angeklagten hat der Nebenkläger nicht angenommen. III. 1. Persönliche Verhältnisse Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. G. im Rahmen der Exploration. Zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung hat sich der Angeklagte bekannt. 2. Feststellungen zur Sache Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. 2.1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zur Tat bekannt. Er hat sich wie folgt eingelassen: Den Nebenkläger habe er über dessen Bruder, den Zeugen Y., kennengelernt. Dieser habe in …, wo er wohne, eine Pizzeria betrieben, die er manchmal besucht habe. Mit dem Zeugen Y. habe sich eine Freundschaft entwickelt. Als er einmal abends von ihm eingeladen worden sei, habe der Zeuge Y. erzählt, der Nebenkläger suche Arbeit. Die Frage, ob er jemanden brauchen könne, habe er bejaht. Zu diesem Zeitpunkt habe er tatsächlich Leute gesucht. Er habe zwei Kolonnen gehabt. Er habe den Auftrag gehabt, bei einem neuen Fabrikgebäude in … 4.500 m² Pflastersteine und 2.000 m Bordsteine zu verlegen. Dieser Auftrag habe drei Monate dauern sollen. Nach zwei Tagen Arbeit habe man vier bis sechs Wochen pausieren müssen, da zunächst noch von einer anderen Firma Kanalarbeiten zu erledigen gewesen seien. Der Nebenkläger habe ihn Anfang Juni angerufen und ihm von einem Freund erzählt, der einen großen Auftrag zu vergeben habe. Er habe Interesse gehabt. Am Wochenende hätten der Zeuge K., der Nebenkläger und er sich getroffen, um sich über die Bedingungen zu verständigen. Es habe sich herausgestellt, dass der Nebenkläger hinsichtlich des Umfang des Auftrages etwas übertrieben hatte. Es sollten 500 m Kabel verlegt werden, dies entspreche einem Auftragsvolumen von circa 25.000 €. Der Zeuge K. habe auch noch die Herstellung von Hausanschlüssen in Aussicht gestellt, das wäre dann auf ein Auftragsvolumen von circa 35.000 € hinausgelaufen. Ein großer Auftrag sei dies jedenfalls nicht für ihn gewesen. Der Auftrag in … habe beispielsweise ein Volumen von 70.000 € gehabt. Im den ersten neun Monaten des Jahres 2019 habe er Betriebseinnahmen von 137.139 € und einen Gewinn von 78.179 € gehabt. Sie hätten sich etwa eine Stunde über den Auftrag unterhalten und sich schließlich geeinigt. Seine permanente Anwesenheit auf der Baustelle sei keine Bedingung des Zeugen K. gewesen. Aber es sei zutreffend, dass er auf der Baustelle habe sein sollen. Wenn er auf der Baustelle gewesen sei, sei er der Kolonnenführer gewesen. Er habe über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Den Nebenkläger habe er nicht als Kolonnenführer eingesetzt. Der Nebenkläger habe zwar erzählt, dass er auch Erfahrung mit dieser Art Arbeiten habe. Als er am Dienstagabend von einem Materialeinkauf zurück auf die Baustelle gekommen sei, seien die Arbeiten aber nicht so fachmännisch ausgeführt gewesen. Er habe den Nebenkläger mehrfach erinnert, dass der Bauleiter Ausweise der Arbeiter verlange. Der Nebenkläger habe die erforderlichen Unterlagen aber nicht beigebracht. Nach einem Telefonat mit dem Bauleiter am Mittwoch habe er allen gesagt, sie sollten Passbilder und Ausweise mitbringen. Am Nachmittag habe er noch eine SMS als Erinnerung geschickt. Der Nebenkläger habe ihm dann am Donnerstagmorgen um 05:30 Uhr per WhatsApp mitgeteilt, dass seine Papiere bei seiner Freundin seien, er wolle zu Hause bleiben bzw. zu seiner Freundin fahren. Er habe sich dann an diesem Morgen entschieden, dass er nicht mehr mit dem Nebenkläger zusammenarbeiten wolle. Er habe ihm telefonisch gesagt, er brauche nicht zu kommen. Es sei klar gewesen, dass damit gemeint sei, dass der Nebenkläger nie mehr zu kommen brauche. Deshalb sei der Nebenkläger am Freitagmorgen auch nicht abgeholt worden. Er habe manchmal den Eindruck gehabt, man könne dem Nebenkläger viel erzählen, dieser verstehe aber nur das, was er verstehen wolle. Am Samstagmorgen hätten der Nebenkläger und er noch einmal telefoniert. Er habe dem Nebenkläger erklärt, dass er kein Vertrauen mehr in ihn habe und deshalb nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wolle. Der Nebenkläger sei laut geworden und habe ihm vorgeworfen, er schmeiße den Nebenkläger raus, obwohl dieser ihm einen Auftrag besorgt habe. Der Nebenkläger habe ihn aufgefordert, nach ……. zu kommen, damit sie reden könnten. Er sei aber mit seiner Familie in … gewesen. Zehn Minuten später habe der Bruder des Nebenklägers, der Zeuge Y., angerufen. Er habe diesem die Situation erklärt. Der Zeuge Y. habe von den Ausreden des Nebenklägers nichts gewusst und vorgeschlagen, sie sollten miteinander reden und einen Kompromiss finden. Er habe zugesagt, nach seiner Rückkehr nach … noch einmal mit dem Nebenkläger zu sprechen. Am Sonntag habe er keinen Kontakt mit dem Nebenkläger gehabt. Am Montagmorgen um 05:30 Uhr habe ihn der LKW-Fahrer, der Zeuge L., informiert, er sei krank und könne nicht zur Arbeit kommen. Er sei von einer normalen, redlichen Krankmeldung ausgegangen. Der Zeuge L. habe per WhatsApp ein Attest geschickt und zugesagt, am nächsten Tag wieder zu kommen. Er habe die anderen Arbeiter angewiesen, ebenfalls zu Hause zu bleiben, da die Arbeit ohne LKW keinen Sinn ergeben hätte. Er selber sei nach … gefahren, er habe bei der Bank ein zweites Geschäftskonto eröffnen wollen und sei zum Friseur gegangen. Mittags habe er mit dem Zeugen K. telefoniert und ihm mitgeteilt, dass seine Kolonne an diesem Tag nicht auf die Baustelle kommen könne. Der Zeuge K. sei darüber nicht verärgert gewesen. Es stimme auch nicht, dass er dem Zeugen K. berichtet habe, der Nebenkläger hetze die anderen Arbeiter auf und mache ihnen Angst, dass sie keine Löhne mehr bekommen würden. Als er in einem Restaurant auf sein Mittagessen gewartet habe, habe er den Nebenkläger angeschrieben und vorgeschlagen, sich in … zu treffen. Der Nebenkläger habe schließlich ein Treffen in der Nähe des Karstadt vorgeschlagen. Er habe sich bei einer Eisdiele einen Kaffee zum Mitnehmen geholt und sich am Ende des Platzes auf eine Bank gesetzt und gewartet. Er habe den Nebenkläger erblickt, als sich dieser etwa auf der Mitte des Platzes befunden habe und auf ihn zugelaufen sei. Er sei aufgestanden und sie hätten sich mit einem Handschlag begrüßt. Er habe den Nebenkläger gefragt, ob er einen Kaffee trinken wolle, was dieser abgelehnt habe. Er habe sich wieder auf die Bank gesetzt. Der Nebenkläger sei sehr unruhig gewesen, habe nicht stillstehen können und habe immer wieder zurück in Richtung Eisdiele geschaut. Der Nebenkläger habe seine Stimme erhoben und ihn gefragt: „Warum hörst du auf diesen F.?“ Er habe geantwortet, dass er nicht auf F. höre, dass es seine eigene Entscheidung gewesen sei, weil der Nebenkläger unzuverlässig gewesen sei und seine Papiere nicht beigebracht habe. Der Nebenkläger habe entgegnet, er habe dem Angeklagten schließlich einen Auftrag besorgt, der drei Millionen wert sei, er könne ihn nicht einfach rausschmeißen, jedenfalls aber müsse er eine Provision erhalten. Der Nebenkläger habe ihn beschimpft: „Ich werde dich ficken, du Hurensohn!“ Der Nebenkläger habe sich immer wieder die Hand vor den Mund gehalten, wenn er gesprochen habe. Er habe den Nebenkläger gebeten, sich zu setzen. Er habe ihm gesagt, er solle nicht so schreien, sie seien mitten in der Stadt, jeder beobachte sie. Er habe dem Nebenkläger 100 € angeboten, dann 500 €. Er habe ihm das Geld geben wollen, um die Sache endgültig und gütlich zu klären. Mit dem Bruder des Nebenklägers sei er schließlich befreundet gewesen. Er habe insgesamt 800 € in bar dabeigehabt. Der Nebenkläger habe ihm mit dem flachen Handrücken gegen seine Brust geschlagen, so dass sein Kaffeebecher, den er in der Hand gehalten habe, übergeschwappt und Kaffee auf sein Hemd gespritzt sei. Das habe er nicht erwartet. Der Nebenkläger habe immer wieder in Richtung des Eiscafés geschaut. Er habe dort drei Leute gesehen und gedacht, sie gehörten zum Nebenkläger. Genau beschreiben könne er die drei Leute nicht, einer sei etwas dunkler und einer etwas dicker gewesen. Er habe den Nebenkläger aufgefordert, sich zu setzen. Dieser sei aber auf ihn zu und habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Er habe den Nebenkläger zurückgeschubst. Als der Nebenkläger wieder auf ihn zu gekommen sei, sei er aufgestanden. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen, der Nebenkläger habe ihm eine Ohrfeige verpasst und er dem Nebenkläger einen Faustschlag. Dann habe der Nebenkläger nach hinten gegriffen, als wolle er etwas aus seiner Hosentasche holen. Er habe befürchtet, der Nebenkläger ziehe ein Messer. Er habe sich unter Druck gefühlt und Angst gehabt. Er habe sich in der Falle gefühlt. Er habe sein Messer herausgeholt. Sie seien etwa eineinhalb Meter auseinander gewesen. Der Nebenkläger habe das Messer gesehen, sei aber trotzdem noch auf ihn zu gekommen. Dann habe er den Nebenkläger ins Bein gestochen. Er habe versucht, den Nebenkläger von sich fern zu halten und ihn ein zweites Mal ins Bein gestochen. Er habe währenddessen nichts Anderes wahrgenommen, auch keine Stimmen oder Rufe. Es sei alles anders gewesen, er habe so etwas noch nie erlebt. Wie die anderen Verletzungen zustande gekommen seien, könne er nicht sagen. Er habe nur zweimal zugestochen und nicht bewusst gegen den Oberkörper gezielt. Er habe schließlich nicht die Absicht gehabt, den Nebenkläger schwer zu verletzen oder zu töten. Der Nebenkläger habe sich etwas entfernt und ans Bein gefasst. Erst in diesem Moment, als der Nebenkläger sich das Bein gehalten habe, sei ihm bewusstgeworden, dass dieser kein Messer habe. Er habe sich umgeschaut, die drei Personen aber nicht mehr gesehen. Als er das Blut gesehen habe, sei er geschockt gewesen. Er habe sich gefühlt, als habe ihm jemand heißes Wasser auf den Kopf geschüttet. Er sei in Richtung der Treppe weggegangen. Als er gemerkt habe, dass er das Messer noch in der Hand hatte, habe er dieses zugeklappt und in einen Mülleimer geworfen. Er habe sofort zu seiner Familie, zu seinen Kindern gewollt. Noch auf dem Weg zum Auto habe ihn der Bruder des Nebenklägers angerufen, ihn beschimpft und geflucht und gesagt: „Ich bringe dich um.“ Dies sei aber wahrscheinlich leichtfertig geäußert worden. Er habe dann versucht, seine Frau anzurufen. Diese habe ihr Handy zu Hause vergessen gehabt, so dass er nur mit seiner Tochter habe sprechen können. Diese habe er aufgefordert, niemandem die Tür zu öffnen. Er habe befürchtet, seiner Familie könne etwas passieren. Er habe den Drang gehabt, eine Zigarette zu rauchen, und sei zu einer Tankstelle gefahren, um Zigaretten zu kaufen. Dort sei er dann von der Polizei angerufen worden. Er habe die Tat zugegeben und gesagt, er wolle zuerst zu seiner Familie fahren. Als ihm die Polizei dann aber gesagt habe, dass sie ihn dann vor den Augen seiner Kinder festnehmen müssten, habe er seinen Standort mitgeteilt und sich dort festnehmen lassen. Es stimme nicht, dass der Nebenkläger mehrfach zurückgewichen sei und er ihm nachgesetzt habe. Er habe den Nebenkläger von sich fern halten wollen, dieser sei aber immer wieder auf ihn zu gekommen. Der Nebenkläger habe gar nicht versucht zu fliehen. Das Ganze habe nicht lange gedauert, vielleicht zwei Minuten. Das Tatmesser besitze er seit drei Jahren. Er habe sich damals auf der Internetplattform Amazon anhand eines Bildes dafür entschieden. In Wirklichkeit sei das Messer etwas größer gewesen als im Internet dargestellt. Er habe das Messer meistens dabeigehabt, wenn er gearbeitet habe. Er hätte das Messer zu Hause lassen müssen. Dies sei sein Fehler gewesen, das Messer dabei gehabt zu haben. Er habe sich noch nie mit jemandem unter Einsatz eines Messers gestritten. Mit dem Messer habe er an dem Vormittag zu Hause in seinem Garten Gurken geschält. Er habe das Messer dann in seine rechte Gesäßtasche gesteckt und die ganze Zeit mit sich geführt, habe aber es aber nicht bemerkt. Vielleicht habe er es bemerkt, als er beim Friseur das Portemonnaie aus der hinteren Gesäßtasche genommen und gezahlt habe. Zu Beginn der Auseinandersetzung habe er Angst gehabt. Er habe nicht stark geschwitzt, er habe kein Herzrasen gehabt und ihm sei auch nicht das Blut in den Kopf geschossen, so dass er errötet sei. Der Angeklagte hat sich in seinem letzten Wort erneut bei dem Nebenkläger entschuldigt. Er habe ein großes Schuldbewusstsein gegenüber dem Nebenkläger und sei zu einer Schmerzensgeldzahlung bereit. Auch gegenüber seiner Frau und seiner Familie müsse er sich entschuldigen. Er erhoffe sich eine zweite Chance in seinem Leben, um beweisen zu können, dass diese Tat nicht seiner Persönlichkeit entspreche, sondern ein Fehler gewesen sei. 2.2. Aussage des Nebenklägers Der Nebenkläger hat angegeben, den Angeklagten Mitte oder Ende April 2020 über seinen Bruder, der eine Pizzeria in … betreibe, kennengelernt zu haben. Eine eigene GbR für Pflasterarbeiten, die er mit einem Cousin betrieben gehabt habe, habe er gerade abgemeldet gehabt. Er habe eine Anstellung im Baugewerbe gesucht und erfahren, dass der Angeklagte jemanden suche. Einige Wochen später habe er angefangen, für den Angeklagten zu arbeiten. Er habe zunächst keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gehabt, dieser sei erst im Juli geschlossen worden. Auch die Bezahlung hätten sie noch klären wollen. Er sei bar bezahlt worden. Am Anfang habe es keine Spannungen gegeben. Der Angeklagte sei ihm sympathisch gewesen. Der Angeklagte wiederum habe an seiner Arbeit nichts zu bemängeln gehabt. Er habe dann gesehen, dass der Angeklagte nicht so viele Aufträge gehabt habe und vorgeschlagen, dass er ihn mit einem alten Freund, dem Zeugen K., zusammenbringen könne. Es habe dann ein Gespräch zwischen dem Angeklagten, dem Zeugen K. und ihm gegeben. Der Angeklagte habe Kabel verlegen sollen, mindestens ein Jahr lang. Damit habe der Angeklagte einen guten Auftrag an Land gezogen, besser als die Aufträge, die er vorher gehabt habe. Am Montag, den 13.07.2020, hätten sie mit den Arbeiten begonnen. Es seien noch der Zeuge L. als LKW-Fahrer, der Zeuge S. als Baggerfahrer, der Zeuge C. und ein Bulgare dabei gewesen. Der Zeuge S., wohl ein Freund des Angeklagten, sei ein Unruhestifter und habe doppelt so viel geredet wie gearbeitet. Den Zeugen C. hätten sie ebenfalls in der Pizzeria seines Bruders kennengelernt. Sie seien früh morgens gemeinsam mit einem Firmenbus eineinhalb Stunden zur Baustelle gefahren und abends wieder zurück. Der Angeklagte habe eigentlich immer auf der Baustelle sein sollen, dies sei er aber nicht gewesen. Am Dienstag habe Material gefehlt, das habe der Angeklagte besorgen wollen. Der Angeklagte habe dann Passbilder von ihm haben wollen. Er habe dem Angeklagten am Donnerstag früh geschrieben, dass sich seine Unterlagen bei seiner Freundin in … befänden. Er habe ihn gefragt, ob er die Unterlagen dort holen oder zur Arbeit fahren solle. Am Freitagmorgen habe er darauf gewartet, dass er mit dem Firmenbus abgeholt werde, dieser sei aber nicht gekommen. Von dem Zeugen C. habe er telefonisch erfahren, dass sie schon auf der Autobahn unterwegs zur Baustelle seien. Er sei verärgert und enttäuscht gewesen. Der Angeklagte habe ihm am Donnerstag nicht gesagt, dass er am nächsten Tag nicht abgeholt werden würde. Am Freitagabend habe er den Angeklagten angeschrieben und gefragt, ob sie ab nächster Woche in der Nähe der Baustelle übernachten würden, da die Anfahrt so weit sei, und wie es weitergehe. Darauf habe er keine Antwort erhalten. Am Samstagabend habe er den Angeklagten angerufen und gefragt, was los sei. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wolle. Erklärt habe der Angeklagte dies nicht. Er sei enttäuscht und sauer gewesen. Daraufhin habe er den Zeugen K. angerufen, welcher zwar gerade auf einer Hochzeitsfeier gewesen sei, ihm aber trotzdem kurz zugehört habe. Er habe dem Zeugen K. erzählt, dass es auf der Baustelle nicht gut laufe, dass Materialien fehlten und es ständig Streit zwischen den Zeugen S. und C. gebe. Er habe den Zeugen K. darüber informiert, dass der Angeklagte ihn nicht mehr beschäftigen wolle. Der Zeuge K. habe wissen wollen, ob der Angeklagte auf der Baustelle gewesen sei. Er habe berichtet, dass der Angeklagte fast nie, eigentlich nur morgens und abends dagewesen sei. Das Werkzeug, das der Angeklagte in der Zwischenzeit habe besorgen wollen, sei dann entweder gar nicht da oder nicht zu gebrauchen gewesen. Sie hätten im Ergebnis nur 30 Meter Kabel verlegt, obwohl eigentlich 50 bis 70 Meter pro Tag möglich gewesen seien. Der Zeuge K. sei sauer gewesen und habe das mit dem Angeklagten klären wollen. Danach habe er weder vom Angeklagten noch vom Zeugen K. noch etwas gehört. Er habe auch gar nicht mehr für den Angeklagten arbeiten wollen. Er habe damit abgeschlossen gehabt. Auch Geld habe er nicht mehr haben wollen. Am Montag, den 20.07.2020, seien sein Bruder und er bei ihren Eltern gewesen. Er habe am frühen Morgen Kokain konsumiert, aber er habe sich dadurch nicht beeinträchtigt gefühlt. Er konsumiere nicht oft. Sein Bruder habe ihn im Auto mit nach … genommen. Auf der Fahrt hätten sie sich über den Angeklagten unterhalten. Bereits am Samstag habe er seinem Bruder alles erzählt gehabt. Der Angeklagte habe ihm um 13:23 Uhr eine WhatsApp geschrieben und vorgeschlagen, dass sie sich treffen sollten. Sie hätten dann kurz telefoniert und sich am … verabredet. Der Tonfall des Angeklagten sei normal gewesen, es sei kein böses Wort gefallen. Er habe noch gedacht, dass sich alles wieder beruhigt habe. Er habe den Angeklagten ganz hinten auf dem … auf einer Bank sitzen sehen und sei zu ihm gegangen. Sie hätten sich mit Handschlag begrüßt und „hallo“ gesagt. Der Angeklagte habe unmittelbar „Ich ficke dich“ zu ihm gesagt. Er sei perplex gewesen und habe gefragt, warum der Angeklagte so mit ihm rede. Der Angeklagte habe dann seine Beleidigung wiederholt und ihn aufgefordert, sich neben ihn zu setzen. Dann habe der Angeklagte versucht, ihn mit der Faust gegen den Kopf zu schlagen, er sei aber ausgewichen. Der Angeklagte sei aufgestanden und habe mit der rechten Hand aus seiner Gesäßtasche ein Messer gezogen. Er habe den Angeklagten gefragt, was er da mache. Der Angeklagte habe gesagt, der Nebenkläger spiele mit seinem Brot. Das sei ein türkischer Ausdruck und bedeute, dass man das Einkommen aufs Spiel setze. Das Messer sei groß gewesen und der Angeklagte habe es fest in der Hand gehalten. Er sei zuerst am Hals oder unter der Achsel getroffen worden, jedenfalls am Oberkörper. Die ersten Stiche habe er nur minimal gemerkt, wahrscheinlich wegen des Adrenalins. Der Angeklagte habe lange Arme. Er habe versucht den Angeklagten an den Armen festzuhalten und am Ausholen zu hindern. Den Stich am Bein habe er sofort gespürt. Diese Verletzung habe stark geblutet. Er habe aufgeschrien und gebrüllt, der Angeklagte solle jetzt aufhören. Es sei ihm gelungen, den Angeklagten wegzuschubsen und sich etwas von ihm zu entfernen. Nach seinem Aufschrei seien auch einige Passanten nähergekommen. In diesem Moment habe er dann auch den Zeugen C. gesehen, einen Bekannten, der zufällig dort gewesen sei. Der Angeklagte und er seien dann etwa vier bis fünf Meter auseinander gewesen. Er habe sich bis zu dem Eiscafé flüchten können. Der Angeklagte habe noch einen Moment dort gestanden, bevor er weggelaufen sei. Am Eiscafé hätten sich der Zeuge C. und weitere Passanten um ihn gekümmert und sein Bein abgebunden. Die Verletzungen seien mittlerweile geheilt, wobei seine Narben noch lange mit Cremes behandelt worden seien und die Stelle unter der Achsel immer noch etwas empfindlich sei. Bis Ende November 2020 sei er krankgeschrieben gewesen. Mittlerweile sei er in seiner Arbeit nicht mehr beeinträchtigt. In der Situation habe er Todesangst gehabt. Er träume immer noch davon. Er habe so etwas noch nie erlebt gehabt. Er sei einmal bei einer Therapeutin gewesen und habe noch 12 Sitzungen bei ihr. Mit dem Angeklagten und dessen Familie habe er seitdem keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe das nicht gewollt. Der Nebenkläger hat ruhig, sachlich und ohne Belastungseifer ausgesagt. Die Schilderung der Tatvorgeschichte hat weitgehende Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten, wesentlich unterschiedlich wird der Beginn des Treffens geschildert. Im Einzelnen: 2.3. Tatvorgeschichte Das Kennenlernen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger und die Vermittlung des Auftrags des Zeugen K. schildern der Angeklagte und der Nebenkläger in übereinstimmender Weise. Der Zeuge K. hat bestätigt, dass er den Auftrag auf Vermittlung des Nebenklägers an den Angeklagten vergeben habe. Die Bedingungen für den Auftrag hat der Zeuge K. wie festgestellt glaubhaft beschrieben. Nach Überzeugung der Kammer war der durch den Nebenkläger vermittelte Auftrag für den Angeklagten von großer Bedeutung. Die Einlassung des Angeklagten, das Auftragsvolumen habe zwischen 25.000 € und 35.000 € gelegen und der Auftrag sei damit nicht bedeutend gewesen, ist nicht glaubhaft. Zum einen ist der offen gelegte und erzielte Umsatz in Höhe von 137.00,- Euro und der erzielte Erlös von 78.000,- Euro für den Zeitraum Januar bis September 2019 nur bedingt aussagekräftig für die Auftragslage in Jahr 2020. Zum anderen hat der Zeuge K. glaubhaft angegeben, der Auftrag habe ein Volumen von 60.000 € ohne und bis zu 100.000 € mit Hausanschlüssen gehabt. Aus dem Gespräch mit dem Angeklagten vor Auftragserteilung habe er gewusst, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Auftrag gehabt habe. Diese Angaben des Zeugen K. sind glaubhaft. Er selber hat den Auftrag an den Angeklagten vergeben und keinen Grund, über das Auftragsvolumen die Unwahrheit zu sagen. Bestätigt wird die Bedeutung des Auftrags für den Angeklagten außerdem durch den Zeugen C., der glaubhaft angegeben hat, seines Wissens nach sei die Baustelle in ... zu diesem Zeitpunkt die einzige Baustelle des Angeklagten gewesen. Wenn auf dieser Baustelle nicht gearbeitet worden sei, habe der Angeklagte keine andere Einsatzmöglichkeit für die Arbeiter gehabt. Die Zeugen C., S. und L. haben glaubhaft bestätigt, am 13.07.2020 gemeinsam auf der Baustelle in ... mit der Arbeit begonnen zu haben. Auch die Angaben des Nebenklägers, dass zu Beginn Arbeitsmaterialen fehlten und der Angeklagte deshalb nicht durchgängig auf der Baustelle war, haben die Zeugen bestätigt. Der Nebenkläger und der Zeuge S. haben ihre Abneigung gegenüber dem jeweils anderen deutlich gemacht und ihre Meinungsverschiedenheiten, wenn auch unterschiedlich, beschrieben. Der WhatsApp Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger ergibt sich aus den verlesenen WhatsApp Nachrichten, deren Inhalt Angeklagter und Nebenkläger bestätigt haben. Der Inhalt des Telefonats am Samstag zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger wie festgestellt ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten. Der Nebenkläger hat das Telefonat bestätigt und zugegeben, er sei enttäuscht und wütend gewesen. Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Nebenkläger und dem Zeugen K. am Samstagabend ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen K.. Dieser hat angegeben, er sei an diesem Abend auf einer Hochzeitsfeier gewesen, als er um 20:31 Uhr eine WhatsApp Nachricht des Nebenklägers mit der Bitte um Rückruf erhalten habe. Er habe den Nebenkläger daraufhin angerufen. Der Nebenkläger habe sich beschwert, dass der Angeklagte ihn rausgeworfen habe, nachdem er dem Angeklagten den Auftrag des Zeugen K. besorgt habe. Er, der Zeuge K., habe den Nebenkläger gebeten, dies direkt mit dem Angeklagten zu klären. Er habe sich nicht einmischen wollen. Der Nebenkläger habe von Problemen auf der Baustelle berichtet, von fehlendem Absperrmaterial und dass der Angeklagte nicht durchgehend auf der Baustelle gewesen sei. Er habe geantwortet, dass er das selber mit dem Angeklagte klären würde. Sauer sei er nicht gewesen. Auf die Frage des Nebenklägers, ob er bei ihm arbeiten und ein Team aufbauen könne, habe er „mal sehen“ geantwortet. Der Zeuge L. hat glaubhaft bestätigt, er habe sich am Montagmorgen beim Angeklagten per WhatsApp krankgemeldet. Er sei tatsächlich krank gewesen, er glaube, er habe sich den Magen verdorben gehabt. Dass der Angeklagte am Tattag in … den Friseursalon des Zeugen A. besuchte, spontan für dessen Bruder bei der Ausländerbehörde dolmetschte und danach noch mit dem Zeugen A. und dem Zeugen Y. zusammensaß, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen A. und Y.. Beide haben angegeben, sie kennten den Angeklagten als freundlichen, ruhigen und zugewandten Mann, und genauso hätten sie ihn an diesem Tag auch erlebt. Der Angeklagte sei weder aufgebracht noch nervös gewesen noch habe er sich sonst auffällig verhalten. Dass das Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K. am Tattag gegen 11:30 Uhr wie festgestellt stattfand, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen K.. Dieser hat angegeben, der Angeklagte habe ihn gegen 11:30 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass sie an diesem Tag nicht auf der Baustelle sein würden. Er habe darauf scherzhaft entgegnet, dass ihm das ja früh einfalle. Der Angeklagte habe berichtet, der Nebenkläger habe gegenüber den anderen Arbeitern verlauten lassen, dass dem Angeklagten der Auftrag vielleicht wieder entzogen werde, wenn der Nebenkläger nicht weiter für ihn arbeite. Aber er werde das klären, sie seien morgen wieder auf der Baustelle. Der Nebenkläger werde schon sehen, was er davon habe. Er, der Angeklagte, lasse nicht mit seinem Brot spielen. Er habe den Eindruck gehabt, es sei dem Angeklagten unangenehm gewesen, sich ihm gegenüber erklären zu müssen. Er glaube, dies sei ihm auch deshalb schwergefallen, weil die Ursache für die Probleme nicht in seiner Verantwortung gelegen habe. Er sei davon ausgegangen, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger noch einmal zu einer Aussprache und vielleicht auch ein, zwei Backpfeifen kommen würde. Der Angeklagte sei aufgebracht gewesen. Der Nebenkläger wiederum, den er schon lange kenne, sei eigentlich immer aufgebracht und hibbelig und könne anderen gegenüber sehr provozierend auftreten. Er habe den Angeklagten beruhigt und ihm gesagt, es sei alles gut, der Angeklagte solle am nächsten Tag einfach wieder auf die Baustelle kommen und seine Arbeit machen. Diese Angaben des Zeugen K. sind glaubhaft, weil sie nachvollziehbar, in sich schlüssig und detailliert sind. Der Zeuge war auf Befragen spontan in der Lage, seine Angaben zu ergänzen und zu präzisieren. Er hat auf die Kammer einen selbstbewussten und in der Weise neutralen Eindruck gemacht, dass er mit seinen Angaben insgesamt weder den Angeklagten noch den Nebenkläger schonte. Dass der Angeklagte mit dem Zeugen C. wie festgestellt gegen 12:00 Uhr in einer Pizzeria zusammentraf, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen C.. Dieser hat angegeben, sie hätten sich treffen wollen, um den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Woche für den Angeklagten gearbeitet habe, sei es vorher nicht dazu gekommen. Das Treffen sei gegen 12:00 Uhr zustande gekommen. Er habe sich kurz zu dem Angeklagten gesetzt und sie hätten den Vertrag unterschrieben. Der Angeklagte sei ein wenig „angefressen“ gewesen, weil sie wegen der Erkrankung des LKW-Fahrers an diesem Tag nicht hätten arbeiten können. Ansonsten habe er sich aber völlig normal verhalten. Er habe den Angeklagten gefragt, ob sie am nächsten Tag wieder arbeiten würden. Dies habe der Angeklagte bejaht. 2.4. Tatgeschehen 2.4.1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte mit dem Nebenkläger nicht in der Absicht traf, diesen tätlich anzugreifen oder zu verletzen. Wie sich aus dem WhatsApp Chatverkehr ergibt, schlug der Angeklagte dem Nebenkläger ein Treffen in der Stadt vor, am Bahnhof. Mit dem Vorschlag des Nebenklägers, sich in der Nähe des Karstadt zu treffen, war der Angeklagte noch in derselben Minute einverstanden. Angeklagter und Nebenkläger haben übereinstimmend angegeben, der Angeklagte habe den Nebenkläger auf einer Bank sitzend am Ende des …platzes vor dem Rathaus erwartet. Sowohl die Wahl des Treffpunktes und der Uhrzeit - mittags auf einem belebten Platz am Rande der Fußgängerzone - als auch die Position des Angeklagten - sitzend - sprechen gegen einen geplanten Angriff durch den Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Streit mit dem Nebenkläger endgültig beilegen wollen und ihm dafür Geld angeboten, ist plausibel. Der Angeklagte konnte kein Interesse daran haben, den Konflikt weiter eskalieren zu lassen. Er wollte den Auftrag nicht gefährden. Die Intention, den Konflikt gütlich zu einigen, entsprach auch der Persönlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ist von sämtlichen gehörten Zeugen - einschließlich Nebenkläger - als besonnen, höflich und ruhig beschrieben worden. 2.4.2. Die Kammer glaubt dem Angeklagten jedoch nicht, dass er das Messer am Morgen nach einem Gurkenschneiden im Garten versehentlich eingesteckt und den ganzen Tag über in seiner Gesäßtasche mit sich herumgetragen habe, ohne dies zu bemerken. Das Tatmesser - zusammengeklappt mehr als 12 cm lang und an der breitesten Stelle mehr als 3 cm breit - ist zu groß und zu schwer, um - in der Gesäßtasche einer relativ eng anliegenden Jeans transportiert - insbesondere beim Sitzen nicht aufzufallen und zu stören. Soweit der Angeklagte bekundet hat, er führe dieses Messer als Arbeitsmesser gewohnheitsmäßig mit sich, ist dies nicht glaubhaft. Diese Erklärung für das Mitführen des Messers hat er noch nicht in seiner ausführlichen Einlassung vor der Haftrichterin abgegeben, wie dies die Richterin am Amtsgericht … ausgesagt hat. Hinzu kommt, dass das Messer als Arbeitsmesser eher wenig geeignet ist. 2.4.3. Dass das Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger wie festgestellt zustande kam, ergibt sich aus dem verlesenen WhatsApp Chatprotokoll, dessen Inhalt sowohl vom Angeklagten als auch vom Nebenkläger als richtig anerkannt worden ist. 2.4.4. Die Kammer glaubt dem Nebenkläger nicht, dass der Angeklagte ihn direkt mit „Ich ficke dich“ begrüßt habe und dass der Angeklagte unvermittelt aus seiner sitzenden Position heraus versucht habe, ihn mit der Faust am Kopf zu treffen. Die Angaben des Nebenklägers dazu sind wenig plausibel im Hinblick auf die nach der Überzeugung der Kammer vorliegende Intention des Angeklagten, den Konflikt gütlich zu lösen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Nebenkläger mit dem Angeklagten wie festgestellt über seine Entlassung und eine Provision stritt. Dass der Nebenkläger mit dem Thema abgeschlossen gehabt habe und Geld für ihn kein Thema mehr gewesen sei, glaubt die Kammer ihm nicht. Dem widerspricht schon die Aussage seines Bruders, des Zeugen Y.. Dieser hat angegeben, er habe den Nebenkläger am Tattag zu dem Treffen mit dem Angeklagten nach … gefahren. Auf der Fahrt habe der Nebenkläger erzählt, er habe noch mehrere hundert Euro vom Angeklagten zu bekommen. Es sei um einen Auftrag gegangen, den der Nebenkläger dem Angeklagten vermittelt gehabt habe. Er, der Zeuge Y., habe dem Nebenkläger geraten, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Beschreibung des Nebenklägers durch den Angeklagten als aufgebracht, unruhig und laut passt wiederum zu der Persönlichkeit des Nebenklägers, wie sie vom Zeugen K. anschaulich und glaubhaft beschrieben worden ist. Der Zeuge K. hat angegeben, er kenne den Nebenkläger schon lange, im Jahr 2015 habe der Nebenkläger für ihn gearbeitet. Der Nebenkläger sei ein unruhiger, aufbrausender und provozierender Typ. Er lasse Leute oft nicht aussprechen und habe ein Problem damit, sich unterzuordnen. 2.4.5. Die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihm mit dem flachen Handrücken gegen die Brust geschlagen, so dass der Kaffeebecher, den er in der Hand gehalten habe, übergeschwappt und der Kaffee auf sein Hemd gespritzt sei, wird durch die Lichtbilder von der Kleidung des Angeklagten gestützt. Darauf sind auf dem roten Poloshirt, das der Angeklagte am Tattag trug, im vorderen linken Bereich Flecken zu sehen, deren Form für eine Flüssigkeit und deren Farbe für Kaffee sprechen. 2.4.6. Die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe sich zu Beginn der Auseinandersetzung immer wieder in Richtung Eiscafé umgedreht, er, der Angeklagte, habe dort drei Personen erblickt und daraus den Schluss gezogen, der Nebenkläger habe Freunde zur Unterstützung dabei, glaubt die Kammer nicht. Der Angeklagte konnte keine näheren Angaben zu den Personen machen, beschrieb lediglich einen als etwas dunkler und einen als etwas dicker. Später will er sie nicht mehr gesehen haben. Durch die Ermittlungen der Polizei konnten keine Zeugen ausfindig gemacht werden, die den Beginn der Auseinandersetzung beobachtet hätten. Die vernommenen Augenzeugen wurden erst durch das Schreien der Männer bzw. das Messer in der Hand des Angeklagten auf das Geschehen aufmerksam. Dies spricht dagegen, dass schon zu Beginn der Auseinandersetzung mehrere Personen am Anfang des Europaplatzes zu dem Angeklagten und dem Nebenkläger hinübergesehen hätten. Die Kammer glaubt dem Angeklagten auch nicht, dass dieser befürchtete, von dem Nebenkläger mit einem Messer angegriffen zu werden und sich aus Angst mit seinem Messer zur Wehr setzte. Der Nebenkläger zog im Verlauf der Auseinandersetzung kein Messer. Er führte kein Messer mit sich und hatte von daher keinen Anlass, sich im Rahmen der verbaten Auseinandersetzung in oder an eine Hosentasche zu greifen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte beides - vermeintliche Unterstützer des Nebenklägers und vermeintlicher Griff des Nebenklägers zum Messer - zurechtgelegt hat, um sein eigenes Verhalten vor sich und seiner Familie erklären zu können. Die Kammer hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung als einen Mann erlebt, dem sein Bild in der Öffentlichkeit wichtig ist. Der Angeklagte tritt höflich auf, ist stolz auf seinen Erfolg als Unternehmer und bedauert zutiefst, seine Familie, insbesondere seine Ehefrau, in die Situation gebracht zu haben, ihn als Angeklagten sehen und die Geschäfte seinetwegen allein führen zu müssen. Die Erklärung, er habe sich vor einem Angriff des Nebenklägers gefürchtet und verteidigen wollen, lässt seine Tat in seinen Augen und in den Augen seiner Familie etwas weniger sinnlos erscheinen. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte körperliche Übergriffe des Nebenklägers schildert. Der Nebenkläger war zwar wütend und aufbrausend. Seine Aussage, dass er gegenüber dem Angeklagten nicht tätlich geworden ist, ist jedoch glaubhaft. Dem entspricht auch sein Respekt vor dem Angeklagten als seinem Arbeitgeber, auch wenn das Gespräch verbal entgleiste. Die Zeugen K., E., B. und K., die durch lautes Geschrei auf das Geschehen aufmerksam wurden, haben den Nebenkläger ausschließlich in der Opferrolle beschrieben. Während des Angriffs durch den Angeklagten hat sich der Nebenkläger nicht aktiv gewehrt, sondern sich ausschließlich zu schützen versucht. 2.4.7. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger in seinem Ärger über dessen Sturheit vorwarf, der Nebenkläger „spiele mit seinem Brot“. Dies hat der Nebenkläger glaubhaft angegeben und erklärt, dies sei ein türkischer Ausspruch und bedeute, dass man das Einkommen aufs Spiel setze. Plausibel ist dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte diesen Ausspruch schon zweieinhalb Stunden zuvor in seinem Telefonat mit dem Zeugen K. – nach dessen glaubhafter Aussage - verwendet hatte, um seinen Ärger über den Nebenkläger zum Ausdruck zu bringen. 2.4.8. Dass der Angriff des Angeklagten mit dem Messer auf den Nebenkläger wie festgestellt stattgefunden hat, beruht auf den Angaben des Nebenklägers und wird im Übrigen bestätigt durch die Angaben der Tatzeugen K., E., B. und K.. Die Zeugin K. hat angegeben, sie sei mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen E., durch die Fußgängerzone gelaufen. Sie seien auf lautes Geschrei am Ende des Platzes aufmerksam geworden und hätten dann ein Messer in der Hand einer der beiden Männer gesehen. Die Situation habe sich als Angreifer-Opfer-Situation dargestellt. Das Opfer habe versucht zurückzuweichen und sich zu schützen. Der Angreifer habe dem Opfer immer wieder nachgesetzt. Der Angreifer habe mit der linken Hand nach dem Opfer gegriffen und in der rechten Hand das Messer geführt. Die Stichbewegungen seien irgendwie wahllos gewesen, als sei es dem Angreifer egal gewesen, wo er das Opfer treffe. Als er das Opfer in den Oberschenkel getroffen habe, habe das Opfer laut aufgeschrien. Sie und weitere Passanten hätten in Richtung des Angreifers „Stop!“ und „Hör auf!“ gerufen, worauf dieser aber nicht reagiert habe. Das Opfer habe sich sein blutendes Bein gehalten und habe sich letztendlich humpelnd in Richtung Eisdiele bewegt. Der Angreifer habe innegehalten und sei geflüchtet. Insgesamt habe es von dem Moment ihres Aufmerksamwerdens bis zur Flucht des Angreifers nur etwa zwei Minuten gedauert. Der Zeugen E. hat diese Angaben bestätigt. Beide Zeugen, von Beruf Polizeibeamte, haben glaubhafte Angaben gemacht. Die Zeugin K. hat sich mit ihren Antworten viel Zeit genommen und präzise formuliert. Beide Zeugen haben fehlende Erinnerungen eingestanden und klar zwischen Erinnerungen und Vermutungen differenziert. Bestätigt werden diese Angaben von dem Zeugen B.. Dieser hat glaubhaft angegeben, er sei in einem Brillenfachgeschäft gewesen, als er draußen mehrere laute Rufe in einer ausländischen Sprache gehört habe. Nachdem er das Geschäft verlassen habe, habe er gesehen, wie zwei Männer miteinander gerangelt hätten. Einer der beiden Männer habe aus seiner Gesäßtasche ein Messer geholt und auf den anderen eingestochen, in den rechten Oberschenkel und in den Bereich des linken Schulterblattes. Wie die beiden sich schließlich voneinander gelöst hätten, könne er nicht mehr sagen. Da er selber Notfallsanitäter sei, habe er sich um die Verletzungen des Nebenklägers, insbesondere die stark blutende Stichwunde am Oberschenkel, gekümmert. Der Zeuge K. hat glaubhaft angegeben, den Nebenkläger schon seit dem Jahr 2006 zu kennen. Der Nebenkläger sei regelmäßiger Gast in seinem Sportcafé. An besagtem Tag sei er mit seinem Sohn am Eiscafé gewesen, als er auf Schreie aufmerksam geworden sei. Er habe den Nebenkläger erkannt und sei in seine Richtung gelaufen. Er habe beobachtet, dass der Angeklagte dem Nebenkläger mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen habe, während der Nebenkläger den Angeklagten versucht habe, wegzudrücken. Dann habe er erkannt, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand gehalten habe. 2.4.9. Dass dem Angeklagten im Zeitpunkt seines Ablassens vom Nebenkläger ein weiterer Angriff mit dem Messer möglich gewesen wäre, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugen B., K. E. und K.. Der Zeuge B. hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe dem Nebenkläger noch weiter nachsetzen können. Stattdessen habe der Angeklagte aber einen Moment nur still dagestanden und sei dann davongelaufen. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte wohl wahrgenommen habe, dass er beobachtet werde. Auch die Zeugen K. und E. haben übereinstimmend angegeben, der Angeklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Nebenkläger weiter zu attackieren. Der Nebenkläger habe sich zwar ein paar Schritte entfernen können. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger habe sich jedoch kein Dritter befunden. Die Passanten, einschließlich sie selber, seien in diesem Moment noch mindestens 10 bis 15 Meter von den beiden entfernt gewesen. Diese Angaben sind glaubhaft. Die Zeugen K. und E. haben angegeben, vor der Hauptverhandlung noch einmal den Tatort besucht und die Örtlichkeiten, insbesondere die Positionen der Beteiligten, abgeschritten zu sein. Sie seien deshalb in der Lage, relativ genaue Angaben zu den Entfernungen zu machen. Der Zeuge K. hat glaubhaft bestätigt, niemand sei eingeschritten. Auch er selber habe sich nicht weiter auf den Angeklagten und den Nebenkläger zubewegt, nachdem er das Messer in der Hand des Angeklagten erkannt habe. Zum Schluss habe der Angeklagte sich einen Moment verwirrt umgesehen und irgendwie desorientiert gewirkt. 2.4.10. Dass der Angeklagte im Moment der Beendigung seines Angriffs davon ausging, den Nebenkläger noch nicht tödlich verletzt zu haben, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte zwar die stark blutende Beinwunde des Nebenklägers sah, gleichzeitig aber wahrnahm, dass der Nebenkläger sich selbstständig - humpelnd - vom Tatort entfernen konnte. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass Passanten aufmerksam geworden waren und der Nebenkläger Hilfe erwarten konnte. 2.5. Nachtatgeschehen und Tatfolgen Die Angaben des Angeklagten zu seiner Flucht und Festnahme sind glaubhaft. Dass der Angeklagte auf der Flucht von dem Zeugen Y. angerufen und beschimpft und bedroht wurde, hat der Zeuge Y. selber bestätigt. Dass der Angeklagte schließlich auf dem Tankstellengelände auf die Polizei wartete und sich dort widerstandslos festnehmen ließ, wurde durch den Zeugen KHK H. bestätigt. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers, deren Gefährlichkeit und medizinischer Versorgung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. med. W., Oberarzt des …-Krankenhauses, sowie den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. med. habil. K-W. Die Auswirkungen der Tat für den Nebenkläger hat dieser wie festgestellt glaubhaft geschildert. Die Schilderungen wirkten authentisch und waren ohne Belastungseifer. IV. 1. Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Er hat die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (eines Messers) und mittels einer lebensgefährlichen Behandlung begangen. 2. Der Angeklagte hat sich nicht des versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat zwar mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGH NStZ 2012, 384). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt kann nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vergl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Die Tathandlung des Angeklagten war objektiv äußerst gefährlich. Der Angeklagte stach mit einem Messer mit einer Klingenläge von 9 cm auf den Nebenkläger ein. Einer der Messerstiche verletzte die tiefe Oberschenkelarterie und führte zu einer starken, aktiven Blutung, die ohne operative Versorgung zu einem Verbluten des Nebenklägers geführt hätte. Die Verletzung an der linken Halsseite verfehlte nur knapp die äußere Halsschlagader. Dem Angeklagten war die objektive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Er kannte die Klingenlänge seines Springmessers und die Intensität seines Angriffs. Die Erregung des Angeklagten verschloss ihm nicht den Blick auf die Gefährlichkeit seines intensiven Zustechens. Vom Versuch eines Tötungsdelikts ist der Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Der Versuch war nicht fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Aus Sicht des Angeklagten hätte er den Nebenkläger ohne zeitliche Zäsur oder Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs weiter mit dem Messer angreifen und tödlich verletzen können. Den Angeklagten und den verletzten Nebenkläger trennten nur wenige Schritte. Keiner der Passanten, die sich in 10 bis 15 Meter Entfernung befanden, machte Anstalten einzugreifen. Der Versuch war nach der Vorstellung des Angeklagten unbeendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handels. Beendet ist ein Versuch dagegen, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, dies für möglich hält oder sich trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandverwirklichung keine Vorstellungen von den Folgen des Handels macht. Es kommt auf die tatsächlichen Vorstellungen des Täters an, nicht darauf, was von ihm erwartet werden konnte (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rdnr. 14 ff). Der Angeklagte ging davon aus, den Nebenkläger noch nicht tödlich verletzt zu haben. Er war zwar erschrocken ob der stark blutenden Beinwunde, sah aber auch, dass der Nebenkläger sich noch humpelnd von ihm entfernen konnte. Der Rücktritt erfolgte freiwillig. Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus selbstgesetzten Motiven und nicht durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck vollzogen wird. Dabei ist die Freiwilligkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Anstoß für die Tataufgabe von außen kommt oder der Täter aus Erschütterung über seine Tat von der Tatverwirklichung absieht (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 19 a). Der Angeklagte sah sich keines äußeren Zwanges ausgesetzt, als er sich dazu entschied, von weiteren Messerstichen gegen den Nebenkläger abzusehen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt zwar von einigen Passanten beobachtet worden. Diese waren jedoch noch 10 bis 15 Meter entfernt, näherten sich nicht weiter und griffen auch nicht ein. Der Angeklagte hatte die Gelegenheit, erneut zuzustechen, entschied sich jedoch, erschrocken über sein eigenes Verhalten, den Angriff zu beenden und zu fliehen. V. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat eingeschränkt schuldfähig, § 21 StGB. Er handelte indes nicht ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB. Die Kammer hat dies sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ehemaliger Direktor des Zentrums für Psychiatrie am Universitätsklinikum … und emeritierter Professor der …-Universität …, festgestellt. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Kenntnis der Akten und Beiakten, einer psychiatrischen Exploration des Angeklagten in der JVA …, eines psychologischen Zusatzgutachten des PD Dipl. Psych. Dr. S. und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. 1. Die Exploration habe am 10.12.2020 in der JVA … stattgefunden. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und sicher orientiert gewesen. Im Kontakt sei der Angeklagte offen gewesen, er habe bei der Untersuchung breitwillig mitgearbeitet, sei mitteilungsbereit und reflektiert gewesen. Der Rapport sei ihm durchgehend spontan und flüssig gelungen, wobei es aufgrund der eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse viele Nachfragen gegeben habe. Trotz gewisser Verständnisschwierigkeiten sei dem Angeklagten eine gute Präzision in der Darstellung des Tatgeschehens, seiner Gefühle und der Selbstreflexion nach der Tat gelungen. Während der gesamten Exploration hätten sich keine Störungen der Auffassung oder Konzentration gezeigt. Es seien keine Störungen des Altgedächtnisses oder der Merkfähigkeit während der Untersuchung erkennbar gewesen. Es hätten keine Zeitgitterstörungen bestanden. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken habe ungestört, der formale Gedankengang geordnet erschienen. Es gebe keinen Anhalt für das Vorliegen einer Zwangsstörung. Inhaltliche Denkstörungen hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorgelegen, insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Wahnstimmung bzw. Wahnwahrnehmung ergeben. Sinnestäuschungen im Sinne von Illusionen, Halluzinationen oder Pseudohalluzinationen hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht dargestellt. Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Das Erleben von Person und Umwelt sei ebenso ungestört gewesen wie das Einheitserleben im Augenblick, die Identität im Zeitverlauf und der Ich-Umweltgrenze. Auch die Ich-Haftigkeit der Erlebnisse sei unauffällig gewesen. Der Angeklagte habe im Hinblick auf die Tat Betroffenheit, Scham über das eigene Tatverhalten, Reue gegenüber dem Nebenkläger und gegenüber der eigenen Familie und Staunen über sein eigenes Verhalten gezeigt sowie Selbstvorwürfe beschrieben. 2. Der Sachverständige hat, die Einlassung des Angeklagten zur Sache zugrunde legend, die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD10: F43.0) gestellt. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte bereits vor dem Treffen mit dem Nebenkläger Angst und Unbehagen empfunden habe und sich möglicherweise bewusst oder unbewusst bedroht gefühlt habe. Es habe wahrscheinlich das Phänomen der Erwartungsangst bestanden. Die Erwartungsangst des Angeklagten sei durch das Phänomen des „positive bias“ verstärkt worden. Der Angeklagte habe berichtet, er habe befürchtet, der Nebenkläger sei nicht alleine zum Treffpunkt gekommen. Sehr wahrscheinlich habe sich der Angeklagte in dieser Befürchtung bestätigt gesehen, weil er den Eindruck gehabt habe, der Nebenkläger sehe sich auf dem Platz nach den Leuten um. Ein weiterer Verstärker der Erwartungsangst könne darin bestanden haben, dass der Nebenkläger sein Angebot, sich neben ihn auf die Bank zu setzen, wiederholt nicht angenommen habe. Lege man die Einlassung des Angeklagten zugrunde, sei es in der Folge zu einer akuten Belastungssituation gekommen. Die sich verstärkende Angst des Angeklagten im Verlauf der Auseinandersetzung habe wahrscheinlich erneut zu einem „positive bias“ Phänomen in der Form geführt, dass der Angeklagte eine Geste des Nebenklägers als ein Versuch, ein Messer zu ziehen, missdeutet habe. Dies habe das Gefühl einer existenziellen Bedrohung nach sich gezogen und eine rauschartige „Fight or Flight“ (Kampf oder Flucht) -Reaktion ausgelöst. Die „Fight or Flight“-Reaktion befinde sich in keiner eigenen klassifikatorischen Kategorie der ICD10. Sie werde in der Regel über die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD10: F43.0) klassifiziert. Danach handle es sich bei der akuten Belastungsreaktion um eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickle, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen wieder abklinge. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (coping-Strategien) spielten bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktion eine Rolle. Die Symptomatik zeige typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von „Betäubung“ mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkter Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand könne ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zum dissoziativen Stupor) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten träten zumeist auf. Die Symptome erschienen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gingen innerhalb von zwei bis drei Tagen, oft bereits innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie bezüglich dieser Episode könne vorkommen. Die diagnostischen Kriterien einer akuten Belastungsreaktion nach ICD-10 seien: A) das Erleben einer schweren körperlichen oder emotionalen Belastung als Ursache, B) eine sich unmittelbar (< 1 Stunde nach der Belastung) entwickelnde Symptomatik, C) das Vorliegen von Symptomen, wobei zwei Symptomgruppen zu unterscheiden seien; - die Symptome der 1. Gruppe entsprächen den Kriterien B, C und D der generalisierten Angststörung (F41.1), - die Symptome der 2. Gruppe, nämlich -o Rückzug von erwarteten sozialen Interaktionen, - Einengung der Aufmerksamkeit, - offensichtliche Desorientierung, - Ärger oder verbale Aggression, - Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit, - unangemessene oder sinnlose Überaktivität, - unkontrollierbare und außergewöhnliche Trauer; D) ein Abklingen der Symptome spätestens nach acht Stunden, wenn die Belastung vorübergehend sei oder gemildert werden könne, ansonsten nach spätestens 48 Stunden, wenn die Belastung anhalte; E) als Ausschlussvorbehalt das Nichtvorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung der ICD-10 (außer F41.1 generalisierte Angststörung und F60 Persönlichkeitsstörungen), bzw. das mehr als dreimonatige Zurückliegen des Endes einer solchen Krankheitsepisode. Kriterium A sei erfüllt, da der Angeklagte während des Geschehens typische Angst- und Paniksymptome gezeigt habe. Der Zustand des Angeklagten habe unmittelbar beim Bedrohungserleben eingesetzt (Kriterium B). Es hätten eine Einengung der Aufmerksamkeit (auf den Nebenkläger), eine offensichtliche Desorientierung (nach dem letzten Messerstich), Ärger (über das Verhalten des Nebenklägers), Verzweiflung (angesichts seiner Machtlosigkeit) sowie unangemessene oder sinnlose Überaktivität (durch den Messerangriff auf den Nebenkläger) vorgelegen, so dass Kriterium C in der Form einer schweren Belastungsreaktion (F43.02) erfüllt sei. Die Symptome seien in weniger als acht Stunden abgeklungen (Kriterium D) und andere Störungen seien nicht bekannt (Kriterium E). Basierend darauf ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorübergehend eine schwergradige akute Belastungssituation vorgelegen habe. Daraus folge, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (2. Alt. des § 20 StGB) im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sei. 3. Die Kammer hat den Sachverständigen hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen und möglichen Erkenntnissen der Beweisaufnahme angeleitet und gebeten, die Einlassung des Angeklagten zu Unterstützern des Nebenklägers und Griff des Nebenklägers zu einem vermeintlichen Messer als nicht glaubhaft anzusehen. Unter dem Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei zu prüfen, ob auch der normal psychologische (psychogene) Affekt zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führt, auch wenn weder Erwartungsängste noch eine Angstüberflutung den Tatablauf geprägt haben könnten. Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten angegeben, nicht jeder Affekt erreiche den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Affekt werde als explosionsartig durchbrechende Gefühlsregung beschrieben, der rasch entstehe und ebenso rasch wieder abklinge. Zur Bewusstseinsstörung werde ein Affekt erst, wenn die Gefühlsregung zur Störung des Bewusstseins in der Art einer Verdunkelung des intellektuellen Blickfeldes und/oder der voluntativ emotionalen Willenskontrolle führe. Die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) enthalte den normal psychologischen (psychogenen) Affekt nicht. Bei der Prüfung des Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung könne auf einen in der psychiatrischen Forschung anerkannten Katalog von für und gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechenden Merkmalen zurückgegriffen werden. Dieser benenne als Positiv-Kriterien - die spezifische Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit verbunden mit der charakteristischen Täter-Opfer-Beziehung und chronischer Affektspannung, - eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft des Täters, - eine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit des Täters, - konstellative Faktoren wie Alkohol- oder Medikamenteneinfluss, Ermüdung und Erschöpfung, - einen abrupten, elementaren Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, - das Vorliegen eines charakteristischen Affektauf- und -abbaus, - ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, - eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, - ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion, - Erinnerungsstörungen, - eine Persönlichkeitsfremdheit sowie - Störungen der Sinn- und Erlebniskontinuität. Negativ-Faktoren, die gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprächen, seien - ein aggressives Vorgestalten in der Fantasie, - eine Vorankündigung der Tat, - aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, - Vorbereitungshandlungen für die Tat, - die Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter, - ein fehlender Zusammenhang zwischen möglicher Provokation, der Erregung und der Tat, - ein zielgerichtetes Gestalten des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, - ein lang hingezogenes Tatgeschehen, - ein komplexer Handlungsablauf in Etappen, - die erhaltene Selbstbeobachtungsfähigkeit der eigenen inneren Vorgänge, - eine exakte detailreiche Erinnerung, - eine zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens sowie - das Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Beeinträchtigungen heftiger Affekterregung. Die genannten Kriterien seien bei der Beurteilung, ob ein Affekt die Intensität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreiche, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und insbesondere der Täterpersönlichkeit in Abwägung zueinander zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kriterienkatalog lediglich als Leitlinie im Rahmen einer umfassenden Analyse unter Berücksichtigung von Biografie, Persönlichkeit, der spezifischen Vorgeschichte des Einzelfalls und aktueller Tatsituation dienen könne. Hinzu komme die Prüfung eines möglichen Vorverschuldens. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im Hinblick auf den Angeklagten die weit überwiegende Anzahl der Positivkriterien zu bejahen sei: In der Tatvorgeschichte sei es zunehmend zu Spannungen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen. Der Nebenkläger habe es versäumt, notwenige Ausweispapiere für die Arbeit mitzubringen. Nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger wegen dessen Unzuverlässigkeit gekündigt gehabt habe, sei er vom Nebenkläger mehrfach angerufen und angeschrieben worden. Der Angeklagte habe einem Treffen mit dem Nebenkläger zugestimmt, um den Konflikt gütlich, mittels einer Geldzahlung, zu lösen. Als der Nebenkläger darauf mit provokativer – je nach Bewertung der Aussage des Nebenklägers jedenfalls mit verbaler - Aggressivität reagiert habe, sei eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft entstanden. Der Angeklagte habe zuvor auch keine risikoabsichernden Maßnahmen ergriffen. Vielmehr habe er sich mit dem Nebenkläger mittags an einem belebten Ort mitten in der Stadt getroffen und den Nebenkläger dort auf einer Bank sitzend empfangen. Lediglich die Mitnahme des Messers zum Tatort sei zu bedenken. Abhängig davon, zu welchem Ergebnis die Beweiswürdigung komme, mit welcher Intention der Angeklagte das Messer mitgeführt habe, könne man dies als risikoabsichernde Maßnahme bewerten. Hinsichtlich des Merkmals einer psychopathologischen Disposition der Täterpersönlichkeit sei festzustellen, dass beim Angeklagten keine krankheitswerten Persönlichkeitsmerkmale vorlägen. Es seien keine Vorstrafen im Zusammenhang mit Aggressionshandlungen bekannt. Der Angeklagte sei von Zeugen in der Hauptverhandlung als freundlich, entgegenkommend und ruhig beschrieben worden. Der Angeklagte habe angegeben, über keine familiäre Gewalterfahrung in der Kindheit zu verfügen. Frühere Konflikte - wie jene mit seiner ersten Ehefrau - zeigten kein Konfliktlösungsverhalten, welches Gewaltbereitschaft erkennen lasse. Aus dem Vortatverhalten werde somit keine Neigung zu Aggressionshandlungen erkennbar, die Tat sei als persönlichkeitsfremd einzustufen. Konstellative Faktoren wie Alkohol- oder Medikamenteneinfluss, Ermüdung oder Erschöpfung seien nicht erkennbar. Die Einlassung des Angeklagten, er habe in den Tagen unmittelbar vor der Tat keine Cannabinoide konsumiert, werde durch eine Blutentnahme am 20.07.2020 gestützt, welche einen Wert von nur 28 Mikrogramm THC-Carbonsäure / Liter ergeben habe. Es liege ein abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen vor. Der Angeklagte habe den Nebenkläger auf einer Bank sitzend empfangen und den Nebenkläger mit Handschlag begrüßt. Sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger berichteten einen abrupten Wechsel vom unmittelbaren Vortatverhalten hin zu einem neuen Handlungsmuster. Der Angeklagte habe berichtet, der Nebenkläger habe ihm mit der flachen Hand gegen seinen Kaffeebecher geschlagen. Das Geschehen im Abschluss sei dann sehr schnell abgelaufen. Es habe sich höchstens um Minuten gehandelt. Der Nebenkläger habe angegeben, er habe das Angebot des Angeklagten, auf der Bank Platz zu nehmen, ausgeschlagen. Der Angeklagte habe plötzlich ein Messer gezückt und auf ihn eingestochen. Auch ein abruptes Handlungsende sei erkennbar. Der Angeklagte habe auf Zurufe nicht reagiert, einen Moment dagestanden, sich dann umgedreht und sei weggelaufen. Dies entspreche auch einem charakteristischen Affektauf- und -abbau. Auch das Kriterium eines Folgeverhaltens mit schwerer Erschütterung sei zu bejahen. Der Angeklagte habe angegeben, er sei geschockt gewesen, als er die stark blutende Wunde am Bein des Nebenklägers gesehen habe. Er habe sich gefühlt, als habe ihm jemand heißes Wasser auf den Kopf geschüttet. Der Angeklagte empfinde Scham und Reue ob seiner Tat. Er erkenne die Verwerflichkeit und Unverhältnismäßigkeit seines Handelns an. Es sei zu einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe beim Angeklagten gekommen. Der Angeklagte habe einen raschen Tatablauf berichtet, könne jedoch bis zu dem Moment der Wahrnehmung der Blutung des Nebenklägers keine konkreten Handlungsdetails anbieten. Der Angeklagte habe berichtet, sich unmittelbar vor dem Tatablauf plötzlich durch das unerwartete aggressive Verhalten des Nebenklägers bedroht gefühlt zu haben, könne aber sein Empfinden während der Tat nicht differenziert darstellen. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion, denn trotz des provokanten und möglicherweise aggressiven Tatanstoßverhaltens des Nebenklägers habe dieser für den Angeklagten keine existentielle Gefahr bedeutet. Da der Angeklagte keine detailreichen Erinnerungen nach dem Griff nach dem Messer bis zum Wahrnehmen der Blutung beim Nebenkläger anbieten könne, seien Erinnerungsstörungen beim Angeklagten zu bejahen. Die Tat sei persönlichkeitsfremd. Aus der biografischen Anamnese des Angeklagten gingen keine Gewalt beinhaltenden Geschehnisse hervor. Bis zu Tat habe der Angeklagte vielmehr ausschließlich gewaltfreies Konfliktlösungsverhalten gezeigt. Der Angeklagte sei durchgehend als ruhig und besonnen beschrieben worden. Betrachte man den bisherigen Lebenswandel des Angeklagten und sein zurückliegendes Konfliktlösungsverhalten, so werde auch eine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität durch die Tat deutlich. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die weit überwiegende Anzahl der Negativkriterien zu verneinen sei: Ein aggressives Vorgestalten in der Fantasie sei nicht bekannt. Zwar habe der Zeuge K. angegeben, der Angeklagte sei über den Nebenkläger verärgert gewesen. Die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K., der Nebenkläger werde schon sehen, was er davon habe; er, der Angeklagte, lasse nicht mit seinem Brot spiele, seien jedoch nicht bedeutsam genug, um dieses Kriterium zu bejahen. Eine Vorankündigung der Tat sei nicht bekannt. Aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit habe es zwar gegeben. Die Aussagen des Angeklagten und des Nebenklägers, wer von beiden die körperliche Auseinandersetzung initiiert habe, gingen jedoch auseinander. Bei dem Kriterium des Treffens von Vorbereitungshandlungen für die Tat sei die Mitnahme des Messers durch den Angeklagten zu bedenken. Abhängig davon, ob die Kammer das Mitführen des Messers als absichtliche Handlung oder als Gewohnheit bewerte, sei das Kriterium zu bejahen oder zu verneinen. Die Wahl des Tatortes - ein öffentlicher und frequentierter Platz am Rande einer Fußgängerzone in der Stadtmitte - lasse eine prämeditierte Konstellierung der Tatsituation äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Aus Sicht des Angeklagten sei ein Zusammenhang zwischen Provokation des Nebenklägers, Erregung des Angeklagten und Tat plausibel und nachvollziehbar. Der Angeklagte habe den Konflikt gütlich lösen wollen, was durch das provozierende Verhalten des Nebenklägers vereitelt worden sei. Der Zeuge K. habe den Nebenkläger als aufbrausend und provozierend beschrieben. Der Nebenkläger selber habe angegeben, das Angebot des Angeklagten, sich zu diesem auf die Bank zu setzen, ausgeschlagen zu haben. Ein zielgerichtetes Gestalten des Tatablaufes vorwiegend durch den Angeklagten sei nicht erkennbar. Das Stichmuster wirke zufällig. Auch ein lang hingezogenes Tatgeschehen oder ein komplexer Handlungsablauf in Etappen seien nicht erkennbar. Sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Angaben des Nebenklägers und der Tatzeugen ließen es wahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei der Tathandlung um ein raptusartig ablaufendes, kurzfristiges und im Handlungsmuster einfaches Geschehen gehandelt habe. In der Gesamtschau empfiehlt der Sachverständige die Annahme, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Affekt vorgelegen habe, der die Intensität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht habe. Der Angeklagte sei zwar uneingeschränkt einsichtsfähig, die Steuerungsfähigkeit sei jedoch im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sei nicht anzunehmen, auch wenn er dies als Psychiater niemals ausschließen könne. 4. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen an. Die Annahme eines Affektes und die hierauf gestützte verminderte Schuldfähigkeit überzeugen. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die ihm vorgegebenen möglichen Erkenntnisse der Beweisaufnahme gleichsam als Arbeitshypothese zugrunde gelegt. Die Persönlichkeit des Angeklagten und das Tatgeschehen hat der Sachverständige sorgfältig analysiert und die Kriterien überzeugend erörtert. Sicherungstendenzen sind auch bei einem bewussten Mitführen des Messers angesichts des ausgewählten Ortes des Treffens ebenso zu verneinen wie das Negativkriterium der Vorbereitungshandlungen für die Tat. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K., der Nebenkläger werde schon sehen, was er davon habe, ist nicht als Tatankündigung zu verstehen, die ausschlaggebend gegen einen Affekt spricht. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit entspricht der forensischen Erfahrung der Kammer. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt zwar fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, jedoch nur eingeschränkt in der Lage, danach zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, jedoch nicht im Sinne des § 20 StGB aufgehoben. Letzteres schließt die Kammer aus. Der Angeklagte hat beim Anblick des blutenden Beines die Situation sofort erfasst und vermochte sogleich sein Handeln angemessen zu steuern. VI. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB ist zu verneinen. Die Beurteilung eines minder schweren Falls ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu treffen, wobei die Täterpersönlichkeit, die Tatvorgeschichte, das Opferverhalten und die Tatfolgen, insbesondere die Intensität der Verletzungen des Opfers unter Berücksichtigung der Heilungsdauer und eventuell verbleibender Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Die Gesamtabwägung sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände ergibt, dass die Intensität des von dem Angeklagten begangenen Unrechts nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er zwei Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung – der Einsatz eines Messers und die lebensgefährliche Behandlung - verwirklicht hat. Das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit ist strafschärfend einzustellen. Die oberflächliche Schnitt- oder Rissverletzung an der linken Halsseite verfehlte nur knapp die Halsschlagader und ging in dem dynamischen Geschehen mit einer Lebensgefahr einher. Zwei Messerstichverletzungen am linken Oberschenkel gingen ebenfalls mit einer Lebensgefahr einher, eröffneten die tiefe Oberschenkelarterie und führten zu einer stark spritzenden Blutung, die ohne zeitnahe operative Versorgung zum Tode Nebenklägers geführt hätte. Als Folge der körperlichen Verletzungen war der Nebenkläger vier Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bis auf eine leichte Empfindlichkeit der Narben hat er heute keine körperlichen Einschränkungen mehr. Er ist jedoch noch heute psychisch stark belastet, träumt von dem Angriff auf ihn und befindet sich deswegen in therapeutischer Behandlung. Für den Angeklagten spricht, dass er die spontan begangene Tat gestanden hat. Der Angeklagte ist über sein Handeln selbst erschrocken, bereut die Tat und hat sich bei dem Nebenkläger entschuldigt. Die ausgesprochene Entschuldigung spricht für den Angeklagten, auch wenn das ausgedrückte Bedauern der Tat den zugrundeliegenden Konflikt ausgeblendet hat und der Nebenkläger die Entschuldigung nicht hat annehmen können. Das aufbrausende und verbal aggressive Verhalten des Nebenklägers war ebenso mitursächlich für die Eskalation des Treffens wie sein Schlag mit dem flachen Handrücken gegen die Brust des Angeklagten, so dass der Kaffeebecher überschwappte und der Kaffee auf das Hemd des Angeklagten spritzte. Im Weiteren spricht die straffreie Lebensführung – die geringe strafrechtliche Vorbelastung hat kein Gewicht – für den in familiär und beruflich stabilen Verhältnissen lebenden Angeklagten. Schon der Vollzug von Untersuchungshaft und eine – erstmalige - Strafhaft haben Auswirkungen auf den Familienbetrieb. Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB begründet dies in einer Gesamtschau nicht die Annahme eines minder schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB. Dem Milderungsgrund des § 21 StGB kommt vorliegend kein solches Gewicht zu, dass dieser die Annahme eines minder schweren Falls weder für sich noch im Zusammenhang mit den allgemein zu seinen Gunsten sprechenden Umständen zu tragen vermag. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Tatfolgen gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden dürfen und die Intensität der Verletzungshandlung vorliegend keine Rückschlüsse auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder verbrecherische Energie zulässt, sondern die psychische Beeinträchtigung des Angeklagten – der Affekt – Einfluss auf die Art der Tatausführung hatte. Es erschien angemessen, den Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB zu verschieben. Die Kammer hat bei Findung des Strafrahmens die Sperrwirkung des § 213 StGB bedacht, wenn bei Annahme eines Tötungsdeliktes § 213 StGB anzunehmen gewesen wäre und wegen § 21 und § 23 Abs. 2 StGB zwei Strafrahmenverschiebungen nach § 49 StGB hätten vorgenommen werden können. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags hätten nicht vorgelegen. Insbesondere liegt kein Fall der Tatprovokation vor. Weder eine Misshandlung noch eine schwere Beleidigung gingen der Tat voraus. Die Tat ist aus einem Konflikt im Arbeitsverhältnis entstanden einhergehend mit wechselseitiger Enttäuschung über das Verhalten des anderen. Der Angeklagte war über das Arbeitsverhalten und die Unzuverlässigkeit des Nebenklägers enttäuscht, sah sich zur fristlosen Kündigung berechtigt und sorgte sich um den Verlust eines für ihn nicht unbedeutenden Auftrags. Der Nebenkläger sah sich als zuverlässigen, qualifizierten Arbeitnehmer und empfand die Kündigung vor dem Hintergrund des vermittelten Auftrags als großen Undank. Dass der Versuch einer gütlichen Beilegung scheiterte und verbal – wie festgestellt - entglitt, stellt keine Tatprovokation dar. Über einen nicht unerheblichen Beitrag zur Eskalation, einer Mitverursachung der Tatbegehung, geht das Verhalten des Nebenklägers nicht hinaus. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens, der von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten reicht, hat die Kammer in der erneuten Gesamtschau der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen, wobei die verminderte Schuldfähigkeit nach Strafrahmenverschiebung mit ihrem verbleibenden Gewicht eingestellt worden ist, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 472 Abs. 1 StPO. 1. x