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Urteil

2 Ks - 3 Js 6514/19

LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0924.2KS3JS6514.19.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe wird in einem Umfang von 1 Jahr und 3 Monaten einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 64, 67 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe wird in einem Umfang von 1 Jahr und 3 Monaten einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 64, 67 StGB I. […] II. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte wollte am Sonntag, dem 23.02.2020, gemeinsam mit Freunden den Faschingsumzug in … besuchen. Nachdem er um 9.00 Uhr aufgestanden war, rauchte er zunächst einen Joint und aß etwas. Gegen 11.00 Uhr begab er sich zu Fuß auf den Weg von … nach …. Auf seinem Fußmarsch rauchte er zwei weitere Joints und trank Bier. Gegen 13.00 Uhr erreichte er die Wohnung der E.Z. in …, wo er auf M.Z. und J.S. traf. Der Angeklagte trank wie auch die Übrigen Whiskey, Wein und Bier. Gegen 14:30 Uhr begaben sich alle nach draußen, um den Umzug zu sehen. Der Angeklagte setzte seinen Konsum von Alkohol fort und trank diverse Schnäpse und Liköre, die von den an dem Umzug teilnehmenden Wagen und Fußtruppen verteilt wurden. Nach Ende des Umzugs begaben sie sich gegen 16.00 Uhr in die Turnhalle, wo im Anschluss an den Umzug die Faschingsfeier fortgesetzt wurde. J.B., deren Mutter mit dem Vater von E. und M.Z. früher einmal liiert gewesen war, gesellte sich zu der Gruppe um den Angeklagten. Der Angeklagte trank weiterhin Bier. Nach einiger Zeit kehrten der Angeklagte, E und M. Z. sowie J. S. und J.B. in die Wohnung der E. Z. zurück. Um die Alkoholvorräte aufzufüllen, lief der Angeklagte mit M. Z. und J. S. zum Rewe-Supermarkt in ... und kaufte dort zwei Flaschen Seven Oaks Whiskey und Bier. Auf dem Rückweg bemerkte J. S. in Höhe eines Drogeriegeschäftes, dass an seiner Sonnenbrille eine Schraube locker war. Auf seine Frage nach einem Werkzeug holte der Angeklagte sein Messer hervor und übergab es ihm. Kurz darauf kam dem Angeklagten und seinen Begleitern auf dem Gehweg seine Ex-Freundin N.N mit ihrem neuen Freund F.R. entgegen. F.R. trug einen Pullover, der dem Angeklagten gehörte und den er nach seiner Trennung von N.N. bei ihr zurückgelassen hatte. Wut und Zorn auf F.R. kamen in ihm auf und wurden durch seine Vorstellung verstärkt, seine Ex-Freundin N.N. habe ihn bereits während ihrer Beziehung mit F.R. betrogen. Als F.R. auf gleicher Höhe mit ihm war, schlug er ihm mit der Faust auf den Rücken. Danach lief er weiter und reagierte auch nicht auf den Zuruf der N.N. „Bist Du behindert?“. Erst kurz bevor sie die Wohnung der E. Z. erreichten, gab J. S. dem Angeklagten sein Messer zurück. In der Wohnung tranken sie gemeinsam den zuvor erworbenen Whiskey und das Bier. Anschließend kehrten der Angeklagte, J.B. und M. Z. gegen 20.00 Uhr zur Turnhalle zurück, während E. Z. und J. S. in der Wohnung verblieben. Der Angeklagte empfand weiterhin Wut auf F.R.. Geschürt wurde seine Aggressivität durch eine Nachricht der A.L.R., die dem Angeklagten vorwarf, er habe ihren Cousin F.R. abstechen wollen. Auch F.R. sprach den Angeklagten über Instagram auf den Vorfall an. Um diesen einzuschüchtern, antwortete er ihm „Wenn ich dich sehe, steche ich dich ab.“ Für A.L.R. nahm der Angeklagte, dem infolge des Konsums alkoholischer Getränke das Schreiben eines längeren Textes schwerfiel, eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt auf, die er um 20.14 Uhr versendete: „Äh, ja, da geht's um garnix eigentlich vom Prinzip her. Aber, aber, aber ja is O.K. ja äh da geht’s um kein Problem. Bei mir geht's einfach nur ums Prinzip. Ich will dass die N. en richtigen Mann hat und nicht so ne Hipster-Schwuchtel wie dein Cousin, der dickere Lippen als sie, wie so'n Weib. Ich stech' einfach jeden ab, der der ihr zu nahe kommt. Das hab' ich auch eben versucht, geb' ich auch zu. Nur der kann Glück ham, dass das Messer nicht ganz aufgegangen ist. Weil das ist abgerutscht an ihm. Weil sonst hätt ich ihn einfach abgestochen, ohne scheiß, mir ist das egal A., ob das dein Cousin ist oder sonst was mein Vater steht da hinter mir. H. ficken alle und du kannst mich ma am Arsch lecken." Kurz darauf wollte sich der Angeklagte Marihuana beschaffen. In den Umkleiden im Untergeschoss der Turnhalle traf er einen alten Bekannten, L.K., aus ...-.... Dieser bot dem Angeklagten Kokain an und legte ihm eine etwa 3 cm lange Linie auf einem Spiegel, die der Angeklagte konsumierte. Während der Angeklagte sich noch im Untergeschoss aufhielt, kam es in der Halle zu einem Streit zwischen J.B. und dem Nebenkläger D.L., der zu einer körperlichen Auseinandersetzung ausartete. J.B. trug Schürfwunden an den Knien davon, während der Nebenkläger ein gerötetes Auge hatte. J.B. ließ sich anschließend in dem vor der Turnhalle stehenden Krankenwagen behandeln. M. Z. begleitete sie hierbei. Als beide den Krankenwagen verließen, begab sich der Nebenkläger in den Krankenwagen, um seinerseits seine Verletzungen versorgen zu lassen. J.B. und M. Z. trafen einige Meter weiter auf den Angeklagten und berichteten diesem, dass der Nebenkläger die Mutter der J.B. als Hure tituliert und die J. so geschubst habe, dass diese sich verletzt habe. Sie erzählten ihm ferner, dass sich der Nebenkläger nunmehr im Krankenwagen befinde. Anschließend entfernten sich J.B. und M. Z.. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte, der durch die Geschehnisse des Nachmittags in aggressiver Stimmung war und sich gedanklich bereits damit beschäftigt hatte, auf einen Menschen mit einem Messer einzustechen, erregte sich über die körperliche Misshandlung der J.B.. Er beschloss, den Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen und ihm mit seinem Messer einen Denkzettel zu verpassen. Der Angeklagte zog sich eine schwarze Maske, die er wegen des Faschingsumzugs noch bei sich trug, vor das Gesicht und begab sich zu dem Krankenwagen. Um sich zu vergewissern, dass sein Opfer sich noch im Krankenwagen befand, sah er durch die Windschutzscheibe. Als er sich der seitlichen Tür des Krankenwagens näherte, öffnete sich die Tür. Der Nebenkläger D.L., der aufgrund seiner Erkrankung einer „spina befida“ körperlich erheblich beeinträchtigt ist, beabsichtigte nach Beendigung seiner medizinischen Versorgung, rückwärts aus dem Krankenwagen zu steigen. Er stand etwa mittig auf dem Trittbrett in der geöffneten Tür mit dem Gesicht ins Wageninnere gewandt und verabschiedete sich von der Rettungssanitäterin. Der Angeklagte trat von hinten an ihn heran und zog sein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm heraus. Er versetzte ihm mit der rechten Hand einen Messerstich in den Rücken. Aufgrund des plötzlichen heftigen Schmerzes schrie der Nebenkläger auf. Während sich der Nebenkläger umdrehte, um über seine linke Schulter nach hinten zu schauen, stach der Angeklagte erneut zu. Er traf die Schulter und mit zwei weiteren Stichen sodann zweimal den linken Oberarm des Nebenklägers. Wirkungen seiner Stiche zeigten sich dem Angeklagten nicht. Beim Blick in das schmerzverzerrte Gesicht des Nebenklägers erschrak er über sein eigenes Verhalten. Obwohl ihm weitere Stiche möglich gewesen wären, wandte er sich von ihm ab und rannte davon. Nach der Flucht des Angeklagten sackte der Nebenkläger in sich zusammen und setzte sich auf die Stufe des Krankenwagens. Die Rettungssanitäterin S. rief nach den vor der Halle stehenden Sicherheitsleuten, denen sie den flüchtenden Angeklagten beschrieb. Anschließend kümmerte sie sich um die Verletzungen des Nebenklägers. Der Angeklagte rannte zur Wohnung von E. Z., in der sich J. S. und E. Z. aufhielten. Diese glaubten ihm den berichteten den Einsatz seines Messers nicht. Auf Aufforderung von J. S. zeigte er das Messer. Da es ohne erkennbare Blutanhaftungen war, sahen J. S. und E. Z. ihre Zweifel bestätigt. Der Angeklagte sah sich bestärkt, dass die Stichwunde nicht so tief und der Nebenkläger nicht schwer verletzt sei. Er begab sich ins Badezimmer und wusch die Kokainreste aus der Nase. Danach ging er auf den Speicher und entledigte sich des Messers. Bevor er die Wohnung verließ, zog er seine Jacke aus und ließ diese zurück. Von seinem Großvater ließ er sich am Marktplatz abholen. Zuhause angekommen rauchte er einen Joint. Der Nebenkläger hatte als schwerwiegendste Verletzung eine etwa 3 bis 4 cm tiefe Stichverletzung oberhalb der linken Schulter erlitten, deren Stichkanal etwa 1 bis 2 Millimeter vor der Lunge endete und die 6. Intercostalarterie verletzt hatte. Des Weiteren hatte er eine Schnittwunde im Bereich des linken Schulterblattes und zwei Schnittverletzungen im Bereich des linken hinteren Oberarms davongetragen. Der Nebenkläger wurde in die Zentrale Notaufnahme des Uniklinikums … eingeliefert, wo die Stich- bzw. Schnittwunden versorgt wurden. Da sich in der Computertomografie ein Hämatom links auf Höhe des 4. Brustwirbelkörpers, jedoch kein Pneumo- oder Hämatothorax zeigte, wurde der Nebenkläger zur weiteren Überwachung stationär aufgenommen. Nachdem sich die betroffene Intercostalarterie am Folgetag in der Kontrollcomputertomografie verschlossen zeigte, konnte der Nebenkläger das Krankenhaus am 27.02.2020 wieder verlassen. Der Nebenkläger ist psychisch erheblich beeinträchtigt. Er befindet sich seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in psychiatrischer Behandlung, die er einmal wöchentlich aufsucht. Abends verlässt er nicht alleine das Haus. Tritt jemand von hinten an ihn heran, reagiert er mit Panikattacken. Körperlich leidet er zeitweise an Schmerzen im Rücken und am Oberarm. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen S. im Rahmen der Exploration. Zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung hat sich der Angeklagte wie festgestellt bekannt. Gleiches gilt für den Sachverhalt des vom Amtsgericht … eingestellten Verfahrens. Er hat sich insbesondere offen dazu bekannt, dass die mitgeführten Waffen zum Schutz seiner Betäubungsmitteleinkäufe, mit denen er seinen Konsum teilweise finanziert habe, bestimmt waren. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. 2.1. Der Angeklagte hat sich zu seiner Tat bekannt. Über eine Verteidigererklärung hinaus hat er sich selbst erklärt und sich den Fragen der Verfahrensbeteiligten gestellt. Die Feststellungen zum Ablauf des Tages, seines Alkohol- und Drogenkonsums sowie seines Angriffs gegen den Zeugen F.R. entsprechen seiner Einlassung. Mit der Sprachnachricht habe er nur erreichen wollen, dass F.R. und seine Cousine ihn in Ruhe lassen. Deshalb habe versucht, ihnen Angst zu machen. Er habe sich nichts weiter dabei gedacht. Anschließend habe er sich „Gras“ kaufen wollen und sei runter in die Umkleiden gegangen. Dort habe er einen Bekannten, L.K. aus ...-... getroffen, der ihm „Koks“ angeboten habe. Weil er immer noch frustriert gewesen sei, habe er es genommen. L.K. habe ihm eine kleine Linie, vielleicht so 3 cm lang, auf einem Spiegel gelegt. Er habe dafür kein Geld haben wollen, sie hätten sich ja gekannt. Es habe erst in seiner Nase gebrannt. Dann habe er das Gefühl gehabt, das alles zugleich verzerrt und völlig klar gewesen sei. Es sei berauschend gewesen. Er habe M. Z. und J.B. gesucht, aber nicht gleich gefunden. Als er sie angeschrieben habe, wo sie seien, habe M. ihm lediglich geantwortet „Krankenwagen“. Er sei nach draußen zu dem dort vor dem Eingang geparkten Krankenwagen gegangen und habe gewartet. Schließlich seien M. Z. und J.B. aus dem Krankenwagen gekommen. Js Knie seien verschrammt gewesen und sie habe geweint. Im ersten Moment habe er befürchtet, dass J. vergewaltigt worden sei und sei direkt aggressiv gewesen. M. Z. und J.B. hätten ihm erklärt, dass J. geschlagen und beleidigt worden sei. Der Täter heiße D.L. und befinde sich jetzt im Krankenwagen. Er habe sehr aggressiv reagiert und habe sich über das ihm berichtete Verhalten des Nebenklägers empört. Irgendjemand habe geäußert, dass etwas passieren müsse. Er habe dem Täter einen Denkzettel versetzen wollen. J.B. und M. Z. seien gegangen. Er selbst habe die Maske, die er wegen des Faschingsumzugs dabeigehabt habe, aufgezogen. Da der Täter noch im Krankenwagen sein sollte, habe er sich dem Krankenwagen genähert. Die Türen seien geschlossen gewesen. Er habe durch die Windschutzscheibe in den Krankenwagen geblickt. Er habe gesehen, wie D.L. verarztet worden sei und sich überlegt, ihn einmal mit seinem Messer zu stechen. Als er sich der seitlichen Tür des Krankenwagens genähert habe, sei diese geöffnet worden. Er habe sein Messer hervorgeholt. D.L. habe in der Tür gestanden. Dieser habe ihm den Rücken zugewandt und habe mit einem Fuß auf dem Trittbrett gestanden. Er habe mit dem Messer nach seiner Erinnerung in den Arm gestochen. Nach dem ersten Stich habe er jedoch nicht aufgehört. Er habe keine Kontrolle über sein Handeln gehabt und dem Nebenkläger weitere Messerstiche versetzt. D. habe sich aufgerichtet, aufgeschrien, sich zu ihm gedreht und ihn angeschaut. Da habe es ihn wie einen Schlag ins Gesicht getroffen und er habe sich plötzlich gefragt, was er da tue. Er habe aufgehört und sei weggerannt. Zu diesem Zeitpunkt habe D.L. gestanden. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten entsprechen seiner Einlassung. 2.2. Der festgestellte Verlauf des Tattages, nämlich das Treffen in der Wohnung der E. Z., der Besuch des Faschingsumzugs und anschließend der Feier in der Turnhalle in ..., die Rückkehr in die Wohnung der E. Z. und die anschließende erneute Rückkehr in die Turnhalle, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, die insoweit mit den Angaben der Zeugen E. Z., M. Z. und J. S. übereinstimmt. Dass es zu einem Zusammentreffen mit F.R. gekommen ist, haben die Zeugen N.N. und F.R. bestätigt. Der Zeuge F.R. hat angegeben, er kenne den Angeklagten persönlich nicht und habe noch nie ein Wort mit ihm gewechselt. Als er am Tattag mit seiner Freundin zu Fuß unterwegs gewesen sei, habe diese den Angeklagten erkannt, der ihnen entgegengekommen sei. Als sie einander passierten, habe er plötzlich einen Schlag in den Rücken erhalten. Er habe dies ignoriert und sei weitergegangen. Seine Freundin habe diesem noch hinterhergerufen, ob er behindert sei. Sie habe ihm später ebenfalls erzählt, dass der Angeklagte während des Schlags ein Messer mit einem weißen Griff in der Hand gehalten habe. Verletzt worden sei er nicht. Auch seine Jacke sei nicht beschädigt worden. Er habe den Angeklagten später auf Instagram angeschrieben, was bei ihm los sei. Als Antwort habe er lediglich die Drohung erhalten „Wenn ich dich sehe, steche ich dich ab.“ Die Zeugin N. hat angegeben, dass sie etwa ein Jahr und acht Monate mit dem Angeklagten liiert gewesen sei. Sie habe die Beziehung Ende 2019 beendet. Der Angeklagte habe während ihrer Beziehung bereits häufig und regelmäßig Alkohol, insbesondere Bier, und Marihuana konsumiert. Er habe auch in der Vergangenheit häufig ein Klappmesser mit weißem Griff zum Selbstschutz mit sich geführt. Am Tattag sei sie mit ihrem neuen Freund F. nachmittags in … gewesen. Sie seien zu Fuß über den Fahrradweg zurück nach ... gelaufen. In der Nähe eines Drogeriegeschäftes sei ihnen ihr Ex-Freund, der Angeklagte, mit zwei Freunden entgegengekommen. Der Angeklagte habe mit einem Messer unvermittelt auf den Rücken von F. eingeschlagen oder eingestochen. Es sei vorher nicht zu einem Streit oder verbalen Austausch gekommen. Danach sei der Angeklagte einfach weitergegangen. Verletzt worden sei ihr Freund nicht. Er habe es aber seiner Cousine A.L. berichtet. Soweit die Zeugin N.N. abweichend von der Einlassung des Angeklagten angegeben hat, der Angeklagte habe ein Messer in der Hand gehalten, als er auf den Rücken des Zeugen F.R. eingeschlagen habe, konnte sich die Kammer hiervon nicht überzeugen. Die Zeugin N. vermochte die Führung des Messers nicht näher zu beschreiben. Sie habe nicht gesehen, wie er es angefasst habe. Zweifel an ihrer Wahrnehmung des dynamischen Geschehens ergeben sich aus der Aussage des Zeugen S.. Der Zeuge S. hat glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte, wie dieser sich eingelassen habe, ihm am Nachmittag des Tattages sein Messer gegeben habe. Er, der Zeuge S., habe eine Schraube an seiner Sonnenbrille festziehen wollen. Der Angeklagte habe ihm daraufhin das Messer gegeben. Dass die Kleidung des Zeugen R. nicht beschädigt wurde, stärkt die Zweifel an einer Verwendung des Messers. Dass der Angeklagte später um 20.14 Uhr eine Sprachnachricht an die Cousine des Zeugen F.R., die Zeugin A.L.R., gesandt hat, hat die Zeugin glaubhaft geschildert. Der festgestellte Inhalt der Sprachnachricht beruht auf der Inaugenscheinnahme. Den Inhalt der Sprachnachricht versteht die Kammer nicht als Zugestehen eines Messereinsatzes, sondern als Prahlen als Reaktion auf einen erhobenen Vorwurf. 2.3. Dass es im Vorfeld der angeklagten Tat zu einem Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Zeugin J.B. und dem Nebenkläger D.L. gekommen ist, haben beide übereinstimmend bestätigt. Die Zeugin J.B. hat erklärt, dass der Nebenkläger sie seit einiger Zeit ständig angehe, sie als „Hure“ bzw. „Hurentochter“ beleidige und ihre Mutter als „Schlampe“ bezeichne. Am Tatabend sei sie in der Turnhalle irgendwann auf den Nebenkläger getroffen, der sie sofort erneut beleidigt habe. Es sei dann zu einem Gerangel gekommen, in dessen Verlauf sie den Nebenkläger an die Wand geschubst habe und dieser wiederum sie selbst an die Wand geschubst habe. Irgendwann sei sie auf die Knie gefallen und habe sich die Strumpfhose zerrissen und die Knie aufgeschürft. Anschließend sei sie nach draußen gegangen und habe sich in dem dort befindlichen Rettungswagen versorgen lassen. Der Zeuge M. Z., dem sie alles über ihre Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger berichtet habe, habe sie begleitet. Möglicherweise hätten andere, vielleicht auch der Angeklagte, mitangehört, was sie dem M. Z. erzählt habe. Später habe sie sich von ihrer Mutter abholen lassen. Der Nebenkläger hat angegeben, dass er gegen 21.00 Uhr in der Halle auf die Zeugin J.B. getroffen sei. Früher einmal seien seine Familie und die Familie der J.B. befreundet gewesen, beide Familien hätten jedoch seit Jahren nichts mehr miteinander zu tun. Die Zeugin J.B. sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe ihn gefragt, warum er sie ständig beleidige. Als er gefragt habe, wann und wo, habe sie ihn geschubst und geschlagen und als Bastard und Spasti beleidigt. Da die Zeugin J.B. ihm einen Finger ins linke Auge gesteckt habe, habe er Schmerzen verspürt. Schließlich habe die Security sowohl ihn als auch die Zeugin J.B. nach draußen gebracht. Die Zeugin J.B. sei dann in den vor der Halle stehenden Rettungswagen gestiegen, kurze Zeit später sei der M. Z. ihr in den Rettungswagen gefolgt. Die Kammer hat auf Grundlage der Angaben der Zeugin B. und des Nebenklägers letztlich kein abschließendes Bild davon gewinnen können, welcher der beiden Zeugen die Auseinandersetzung mit Beleidigungen des jeweils anderen begonnen hat. Beide haben insoweit in sich schlüssig ihre Version der Auseinandersetzung berichtet. 2.3. Dass der erste Messerstich des Angeklagten den Rücken des Nebenklägers und nicht dessen Arm getroffen hat, hat die Kammer auf Grundlage der Angaben des Nebenklägers festgestellt. Der Nebenkläger hat angegeben, er habe den Krankenwagen nach Beendigung seiner ärztlichen Versorgung durch die rechte seitliche Tür verlassen wollen. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen habe er den Krankenwagen nur rückwärtsgehend verlassen können. Er habe mit seiner rechten Hand die Schiebetür geöffnet und sich dann umgedreht, so dass er mit dem Rücken zur geöffneten Tür gestanden habe. Er habe sich bei der Rettungssanitäterin bedanken wollen. Dann habe er plötzlich von hinten einen starken Schmerz im Rücken verspürt. Aufgrund dessen habe er über die linke Schulter nach hinten gesehen, jedoch nur eine dunkle Gestalt wahrgenommen mit einer schwarzen Maske mit einem weißen Gebiss. Als er sich umgedreht habe, habe er sofort den nächsten Stich in seiner linken Schulter verspürt. Weitere Stiche habe er dann nicht mehr wahrgenommen. Zu einem Augenkontakt mit dem Täter sei es nicht gekommen. Er habe lediglich eine dunkle Gestalt gesehen, die den Berg heruntergelaufen sei. Durch den Schock und das Adrenalin sei er in den Wagen hineingefallen und ihm sei schwarz vor Augen geworden. Er sei mit der Schulter gegen die Liege gefallen. Die Rettungssanitäterin habe ihm hochhelfen müssen. Er habe sich dann auf die Liege des Rettungswagens gelegt. Die Angaben des Nebenklägers, dass er den ersten Schmerz im Rücken verspürt habe, sind glaubhaft. Der erste Stich erfolgte unvermittelt von hinten, so dass der Angeklagte zielgerichtet stechen konnte. Die weiteren Stiche erfolgten, als der Nebenkläger durch den ersten Stich und den plötzlichen Schmerz aufmerksam geworden war und sich über seine linke Seite nach hinten drehte, um einen Blick auf das Geschehen in seinem Rücken werfen zu können. Dies erklärt nachvollziehbar, dass die weiteren Stiche nicht mehr den Rücken, sondern die obere linke Schulter und den Oberarm trafen. Dagegen ist die Einlassung des Angeklagten, er habe nach seiner Erinnerung zunächst in den Oberarm gestochen und erst anschließend in den Rücken, nicht plausibel. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass der Angeklagte die Reihenfolge der in schneller Abfolge hintereinander erfolgenden Messerstiche unzutreffend erinnert. 2.4. Dagegen hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass dieser nach seinem letzten Messerstich und einem Blick in das Gesicht des Nebenklägers über sein eigenes Verhalten erschrak und deshalb dem weiterhin stehenden Nebenkläger keine weiteren Stiche mehr versetzt hat. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung eindringlich den Moment dieser Erkenntnis beschrieben, den er wie einen „Schlag ins Gesicht“ empfunden habe. Die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe nach den Messerstichen noch gestanden, wird durch die Angaben der Zeugin S. gestützt. Die Zeugin, an diesem Abend diensthabende Rettungssanitäterin, hat bekundet, der Nebenkläger habe nach seiner medizinischen Behandlung gegen 21:20 Uhr den Rettungswagen verlassen wollen, als er von hinten angegriffen worden sei. Der Nebenkläger habe mit dem Rücken nach außen in der geöffneten Seitentür des Krankenwagens gestanden, als eine vermummte Person von hinten mehrfach auf den Rücken des Nebenklägers eingestochen habe. Bereits beim ersten Stich habe der Nebenkläger aufgeschrien. Zur konkreten Reihenfolge der Stiche und den jeweiligen Einstichstellen könne sie keine Angaben machen. Dass der Angreifer jedenfalls nicht nur den Rücken, sondern auch den linken Oberarm getroffen habe, habe sie erst bei der späteren Versorgung des Nebenklägers wahrgenommen. Der Nebenkläger habe die Stiche alle stehend erhalten. Dem Angreifer wäre nach ihrer Einschätzung ein 5. Stich sehr wohl möglich gewesen, warum er aufgehört habe, könne sie nicht sagen. Sie habe aber nicht eingegriffen. Nach der Flucht des Angeklagten habe sich der Nebenkläger halb umgedreht und sich dann mit dem Rücken zum Wageninneren hingesetzt. Erst in diesem Moment habe sie Blut an der Kleidung des Nebenklägers bemerkt. 2.5. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen auf den Angaben des vernommenen Assistenzarztes der Thoraxchirurgie, des Zeugen Dr. O.. Die bestehenden psychischen und physischen Folgen der Tat hat der Nebenkläger glaubhaft geschildert. 2.6. Eine Ermittlung der konkreten Trinkmengen und Trinkzeiten des Angeklagten ist nicht möglich. Dem Angeklagten wurde keine Blutprobe entnommen. Mangels konkreter Angaben von Trinkmengen und Trinkzeitpunkten konnte auch eine Rückrechnung mithilfe der Widmark-Formel nicht erfolgen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung lediglich wenig präzise Angaben zu seinem Konsum alkoholischer Getränke machen können. Auch den vernommenen Zeugen E. und M. Z., J. S. und J.B. war eine konkrete Angabe bestimmter Trinkmengen nicht möglich. Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen haben jedoch übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte seit seiner Ankunft in ... immer wieder alkoholische Getränke in Form von Whiskey und Bier sowie von Schnäpsen und Likören während des Umzugs zu sich genommen habe. Auch die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration ermöglichen keine Ermittlung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration. Der Sachverständige S. hat ausgeführt, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, am Tatmorgen eine Flasche Apfelwein, danach etwa fünf Bier zu je 0,5 l getrunken zu haben. Später habe er bei Freunden vier bis fünf doppelte Whiskey und ebenfalls vier bis fünf doppelte Kümmel getrunken. Auch habe er drei bis vier kleine Flaschen Bier geleert. Beim Umzug habe er bis zu sechs Becher Schnaps und nach dem Umzug noch einem vier bis fünf Whiskey Cola und zwei bei drei Bier getrunken. Zusammengerechnet ergebe dies eine Menge von 500 Gramm reinem Alkohol. Da die konkreten Trinkzeitpunkte nicht feststünden, sei eine verlässliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration jedoch nicht möglich. Denkbar sei eine Alkoholisierung vergleichbar des Zeugen M. Z., dessen Blutalkoholgutachten eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,29 Promille und maximal 2,09 Promille zum Tatzeitpunkt erbracht habe. IV. 1. Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Er hat die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer lebensgefährlichen Behandlung begangen. Das Qualifikationsmerkmal „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ ist nicht erfüllt. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt, z.B. indem er dem Tatopfer auflauert. Ein plötzlicher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes reichen für sich nicht aus (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 224, Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zwar warf der Angeklagte einen kurzen Blick durch die Windschutzscheibe in den Rettungswagen und entschloss sich, den Angeklagten mit dem Messer anzugreifen. In unmittelbarer zeitlicher Nähe wurde die seitliche Tür des Rettungswagens geöffnet und der Angeklagte nutzte dies für einen plötzlichen Angriff von hinten. Hierin liegt weder ein Auflauern, noch Anschleichen noch ein planmäßiges Verbergen. 2. Der Angeklagte hat sich nicht des versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 1 2. Gruppe 1. Variante (Heimtücke), 22, 23 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat zwar mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vgl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Der Angeklagte war trotz seiner Alkoholisierung und seiner affektiven Erregung in der Lage, die Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens zu erkennen. Dass ein kraftvoll geführter Stich in den Rücken eines Menschen ohne Weiteres tödlich sein kann, ist allgemein bekannt. Die Nähe zu lebenswichtigen Organen drängt sich auf. Über dieses Allgemeinwissen verfügt der durchschnittlich intelligente Angeklagte. Für sein Ziel, den Nebenkläger zu maßregeln, war es ihm gleichgültig, ob der Nebenkläger infolge des Messerstichs versterben würde. Er überließ dies dem Zufall. Dass die Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit dem Angeklagten nicht durch seine Alkoholisierung verschlossen war, ergibt sich aus einer Gesamtschau seines Verhaltens vor und nach der Tat. Der Angeklagte war zu mitunter komplexen Leistungen fähig, wie etwa dem Führen des gezielten Stichs, dem anschließenden Rennen zu der Wohnung der E. Z., dem Bericht über das Geschehene gegenüber den Zeugen E. Z. und J. S. sowie dem Entledigen des Tatmessers. Vom Versuch eines Tötungsdelikts ist der Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Der nicht fehlgeschlagene Versuch war aus der maßgeblichen Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung unbeendet. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handels. Beendet ist der Versuch dagegen, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, dies für möglich hält oder sich trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandverwirklichung keine Vorstellungen von den Folgen des Handels macht. Es kommt auf die tatsächlichen Vorstellungen des Täters an, nicht darauf, was von ihm erwartet werden konnte (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rdnr. 14 ff). Ein gezielter Stich in den Rücken einhergehend mit weiteren Messerstichen kann dafür sprechen, dass der Angeklagte darin eine zur Herbeiführung des Todes ausreichende Verletzung ansah. Die Stichreihenfolge spricht vorliegend dagegen. Nach der lebensgefährlichen und objektiv zur Tötung ausreichenden Verletzungshandlung setzte der Angeklagte seinen Angriff fort. Dass der Angeklagte auch nach den weiteren Stichen – die letzten Stiche trafen den Oberarm – eine zur Tötung noch nicht ausreichenden Verletzung annahm, findet darin eine Stütze, dass die Verletzungen keine für den Nebenkläger erkennbare Wirkungen hatten. Der Nebenkläger sackte erst nach der Flucht des Angeklagten zusammen und setzte sich auf die Trittfläche des Krankenwagens. Der Angeklagte nahm weder eine Trefferwirkung noch eine Blutung des Nebenklägers wahr. Bei Abwägung der beweiserheblichen Umstände kann auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung jedenfalls nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte glaubte, alles Erforderlich getan zu haben ober sich keine Vorstellungen machte. Der Rücktritt erfolgte freiwillig. Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus selbstgesetzten Motiven und nicht durch eine äußere Zwangslage oder seelischen Druck vollzogen wird. Dabei ist die Freiwilligkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Anstoß für die Tataufgabe von außen kommt oder der Täter aus Erschütterung über seine Tat von der Tatverwirklichung absieht (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 19 a). Der Angeklagte sah sich keines äußeren Zwangs ausgesetzt, als er sich dazu entschied, keinen weiteren Stich gegen den Nebenkläger zu führen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt lediglich von der Rettungssanitäterin beobachtet worden, die nicht eingriff. Er hatte Gelegenheit, einen weiteren Stich zu setzen, entschied sich jedoch erschrocken über sein Verhalten seinen Angriff zu beenden und zu fliehen. V. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt eingeschränkt schuldfähig, § 21 StGB. Er handelte indes nicht ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten durch den forensisch erfahrenen Sachverständigen S. fest. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akte, der forensisch-psychiatrischen Exploration des Angeklagten und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Exploration habe in der Justizvollzugsanstalt … am 10.08.2020 stattgefunden. Der Angeklagte sei offen, ansonsten aber ruhig und konzentriert aufgetreten. Über die gesamte Exploration sei eine gewisse Zugewandtheit und Höflichkeit auffällig gewesen. Affektiv habe eine ausreichende Auslenkbarkeit bestanden, es hätten keine Auffälligkeiten in der Modulationsfähigkeit bei insgesamt eher ausgeglichener Stimmungslage bestanden. Der Rapport sei flüssig gewesen und es habe keine Artikulationsprobleme gegeben. Die Gedankengänge des Angeklagten seien insgesamt von zureichender Kohärenz gewesen. Er verfüge über ein normales Sprachniveau, ohne besondere Auffälligkeiten in Ausdruck und Wortschatz. Im Antrieb und in der Psychomotorik habe er sich störungsfrei gezeigt, mimisch und gestisch ohne Auffälligkeiten. Von inhaltlichen Denkstörungen, Pseudohalluzinationen wie auch tatsächlichen, akustischen oder optischen oder olfaktorischen Halluzinationen habe er nicht berichtet, er höre keine dialogisierenden Stimmen oder fühle sich im Sinne eines psychotischen Erlebens bedroht. Ich-Störungen im Sinne von Beziehungserleben, Beeinflussungs- und Bedeutungserleben habe er nicht festgestellt. Der Sachverständige hat tatzeitbezogen die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabis (ICD 10: F12.2) und eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (ICD 10: F10.2) gestellt. Beim psychiatrischen Begriff der Abhängigkeit handele es sich um körperliche, Verhaltens- und kognitive Phänomene, bei denen der Konsum einer Substanz oder einer Substanzklasse für die betroffene Person Vorrang hat gegenüber anderen Verhaltensweisen, die von ihr früher bewertet wurden. Entscheidend sei das Vorliegen von sechs diagnostischen Leitlinien, von denen drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorhanden gewesen sein müssten. Dies seien: 1. ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums, 3. ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums 4. Nachweis einer Toleranz 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, 6. anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen. Aufgrund der Angaben des Angeklagten in der Exploration seien bis auf das fünfte Kriterium alle Kriterien gegeben, auch wenn labortechnische Nachweise eines langfristigen Drogenkonsums fehlten. Der Angeklagte habe von einem starken Wunsch nach Alkohol und Drogen und zugleich von einer verminderten Fähigkeit, diesen Konsum zu kontrollieren, berichtet. Der Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol habe früh begonnen, sei jedoch schnell häufiger geworden. Ab Januar 2020 habe er den Konsum noch einmal erheblich gesteigert und zuletzt fast wahllos täglich Cannabis und Alkohol konsumiert. Ferner habe der Angeklagte ausgeführt, dass er in der Justizvollzugsanstalt über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten starke Schlafprobleme gehabt habe, viel geschwitzt und gezittert habe, nachdem er seinen letzten Cannabisvorrat aufgebraucht habe. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sei erhalten gewesen. Der alkoholgewöhnte Angeklagte habe konkrete und durchaus detailreiche Erinnerungen an den Tatablauf. Keiner der Zeugen habe den Angeklagten als völlig betrunken und nicht mehr Herr seiner selbst beschrieben. Er empfehle, die Steuerungsfähigkeit als nicht erheblich eingeschränkt zu bewerten. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln im Sinne einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Bei der Begutachtung von Abhängigen komme es weniger auf das Ausmaß und die Dauer des Substanzmissbrauchs an, als vielmehr auf die zum Tatzeitpunkt sichtbaren Folgen von Intoxikation und Persönlichkeitsveränderungen, die im Einzelfall nachzuweisen seien. Grundsätzlich sei die dauerhafte und hochdosierte Aufnahme von Alkohol und Cannabis, wie sie der Angeklagte angegeben habe, bei nicht an Alkohol und Betäubungsmittel gewöhnten Personen sicher geeignet, die Leistungsfähigkeit derart einzuschränken, dass die Fähigkeit zum Begehen von Straftaten deutlich reduziert bzw. aufgehoben sein würde. Bei dem Angeklagten seien Gewöhnungseffekte zu berücksichtigen. Die genossenen Mengen an Alkohol wiesen bei gleichzeitig weitgehend fehlenden psychischen und körperlichen Intoxikationssymptomen auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten hin. So könne man der von dem Angeklagten aufgenommenen Sprachnachricht zwar anhören, dass der Angeklagte Alkohol konsumiert habe, gleichzeitig sei dieser jedoch sehr wohl noch in der Lage gewesen, sich deutlich zu artikulieren. Problematisch sei die gegenläufige Wirkung des erstmals konsumierten Kokains. Während Cannabis, Alkohol und Codein eine eher beruhigende Wirkung hätten, führe der Konsum von Kokain regelmäßig zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit. Insgesamt komme er zu der Einschätzung, dass er eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht belegen könne. Das Verhalten des Angeklagten, insbesondere das Aufsetzen einer Maske während der Tat, die anschließende Flucht und das Verstecken des Messers in der Wohnung der E. Z., spreche eher gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Allerdings könne er eine solche auch nicht ausschließen. Es sei denkbar, dass der fortgesetzte Mischkonsum und die erstmalige Einnahme von Kokain zu einer deutlichen Destabilisierung und Reduzierung der Impulskontrolle geführt hätten. Die Kammer stellt auf Grundlage des Gutachtens des forensisch erfahrenen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten fest. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist auszuschließen. Mangels labortechnischer Nachweise zur Alkohol- und Drogenkonzentration bei dem Angeklagten ist auf die vorhandene Leistungsfähigkeit abzustellen. Der Angeklagte konsumierte Alkohol- und Cannabis über den Tattag verteilt in erheblichen Maße. Der Angeklagte hat zudem glaubhaft berichtet, dass er nach dem Konsum des Kokains eine äußerst starke Wirkung verspürt habe, alles sei zugleich verzerrt und klar gewesen. Es sei sehr berauschend gewesen. Der Angeklagte hat es bei Tatbegehung gleichwohl vermocht, zielgerichtet zu handeln. Nachdem er von der Auseinandersetzung des Nebenklägers mit der Zeugin J.B. erfahren hatte, hat er eine Maske aufgesetzt und sich dem Krankenwagen genähert. An sein Verhalten zum Kerngeschehen, aber auch zum Nachtatverhalten hat er durchaus detailreiche Erinnerung. Eine Leistungssteigerung durch den Konsum von Kokain ist in der Person des Angeklagten aber nicht belegt. Kokain ist ein berauschendes Mittel, dessen Genuss ebenso wie der von Alkohol zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung führen kann. Bei dem kombinierten Genuss von Alkohol und Kokain kann der Kokaingenuss das Hemmungsvermögen zusätzlich mindern. Die Wechselwirkungen bei einer Mischintoxikation infolge Alkohol- und Kokaingenuss können unterschiedlich ausfallen. Der kombinierte Genuss dieser Mittel kann dazu führen, dass die alkoholbedingte Dämpfung des Antriebsniveaus vermindert wird, während zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff, Rn. 19). In der Gesamtschau war der Angeklagte vermindert steuerungsfähig. VI. 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB ist zu verneinen. Die Beurteilung eines minder schweren Falls ist auf der Basis einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu treffen, wobei die Täterpersönlichkeit, die Tatvorgeschichte, das Opferverhalten und die Tatfolgen, insbesondere die Intensität der Verletzungen des Nebenklägers unter Berücksichtigung der Heilungsdauer und eventuell verbleibender Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Die durchgeführte Gesamtabwägung sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände ergibt, dass die Intensität des von dem Angeklagten begangenen Unrechts nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er zwei Qualifikationsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Sein Vorgehen war zudem heimtückisch (vgl. BGH, NJW 2002, 3717, 3718). Der Nebenkläger befand sich noch im Krankenwagen, einem besonders geschützten Bereich, und wollte sich gerade verabschieden, als der Angeklagte ihn, der sich keines Angriffs versah, von hinten attackierte. Er fügte dem Nebenkläger erhebliche körperliche Verletzungen zu. Die psychischen Folgen der Tat sind für den Nebenkläger ebenfalls erheblich. Dieser ist gegenwärtig noch psychisch beeinträchtigt und in seiner Lebensführung eingeschränkt. Die Verwerflichkeit der Tat liegt auch darin, dass der Angeklagte seine aggressive Stimmung am Nebenkläger ausließ, mit dem er zuvor nicht in Berührung gekommen war. Für den Angeklagten spricht, dass er die Tat gestanden hat. Mit seiner geständigen Einlassung hat er die Verantwortung für die Tat übernommen. Die Tat stellt sich als spontan dar, auch wenn der Angeklagte sich zuvor mit dem „Abstechen“ eines Menschen gedanklich beschäftigt hat. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Auch der Milderungsgrund des § 21 StGB reicht nicht zur Annahme eines minder schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB aus. Dem Milderungsgrund des § 21 StGB kommt vorliegend kein solches Gewicht zu, dass dieser die Annahme eines minder schweren Falls weder für sich noch im Zusammenhang mit den allgemein zu seinen Gunsten sprechenden Umständen zu tragen vermag. Der Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB war aber wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB zu verschieben. Danach war der Angeklagte aus einem Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen. Er hat den Hang, alkoholische Getränke wie auch Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Tat, wegen der er verurteilt wird, geht auf diesen Hang zurück. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Sachverständige S. hat hierzu überzeugend ausgeführt, aus der bei dem Angeklagten diagnostizierten Alkohol- und Cannabisabhängigkeit ergäbe sich ein Hang zum Konsum alkoholischer Getränke und Cannabis im Übermaß. Die Tat habe auch Symptomcharakter für den Hang. Sie sei unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis sowie zusätzlich von Kokain begangen worden. Die Gefahr, dass er infolge seines Hanges erheblich rechtswidrige Taten begehen werde, sei unter den aktuellen, unzureichend therapierten Umständen und ohne Konstellierung eines adäquaten Therapiesettings und später sozialen Empfangsraumes als mittelgradig zu bezeichnen. Es müsse angesichts des bisherigen Verlaufs der alkoholbedingten Störung von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Zwar lägen die Ergebnisse des eingesetzten Risikobeurteilungsinstruments ILRV (Integrierte Liste der Risikovariablen) im mittleren Risikobereich. Die prognostische Problematik des Angeklagten liege insbesondere im Bereich des sozialen Empfangsraumes. Der Angeklagte habe bislang keine sichere Arbeit. Das Elternhaus, auch wenn es eine soziale Einbindung biete, sei im Hinblick auf die ständige Verfügbarkeit von Alkohol kritisch zu bewerten. Unter Freiheitsbedingungen sei davon auszugehen, dass der Angeklagte ohne eine Therapie umgehend beginnen werde, erneut Alkohol und Cannabis zu konsumieren. In sozialen Konfliktsituationen könne es dann erneut zu Gewalttaten kommen. Auch aufgrund des klinischen Eindrucks sei die Wahrscheinlichkeit zukünftigen delinquenten Verhaltens im Sinne der von Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz als zumindest mittelgradig zu bezeichnen. Es besteht auch eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der Sachverständige S. hat hierzu überzeugend ausgeführt, bei dem Angeklagten sei grundsätzlich die erforderliche Einsicht vorhanden. Er stehe einer Therapie positiv gegenüber und sei therapiemotiviert. Die Anordnung, für die Gesamtdauer von 1 Jahr und 3 Monaten einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft die verhängte Strafe vorweg zu vollziehen, beruht auf § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 StGB. Dadurch ist nach dem Ende der Unterbringung eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich. Dabei ist die Kammer sachverständig beraten von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten ausgegangen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.