Urteil
2 Ks - 2 Js 56529/19
LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:1920:0723.2KS2JS56529.19.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes tateinheitlich des versuchten Mordes schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gr. 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
…
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes tateinheitlich des versuchten Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gr. 1. Var., 22, 23 Abs. 1, 52 StGB … I. 1. Tatvorgeschichte 1.1. Am 16.04.2017, dem Tag der Referendumswahl in der Türkei, waren auch die Bewohner des Dorfes … in der Provinz … im Südosten der Türkei zur Wahl aufgerufen. Das Dorf war zu diesem Zeitpunkt in zwei politische Lager gespalten. Der Bürgermeister, A (Vater des B), sowie dessen Söhne traten für die AKP und für ein „Ja“ bei der Referendumswahl ein. Der ältere Bruder des Bürgermeisters, C (Großvater des Angeklagten), führte das „Nein“-Lager an. Zu diesem „Nein“-Lager gehörten insbesondere die Söhne des C, unter anderem D (Vater des Angeklagten). Die Stimmabgabe fand in einer Schule statt. Als der Bürgermeister des Dorfes versuchte, die Stimmabgabe einer Frau zu kontrollieren und ihren Umschlag zu öffnen, kam es zu einem Tumult. In dessen unmittelbaren Verlauf erschoss E (Sohn des A und Bruder des B) den C sowie dessen Sohn, F (Onkel des Angeklagten), auf dem Schulhof. Als Familienmitglieder des F diesen in einen Bus legten, um ihn in ein Krankenhaus zu bringen, wurde auch der Fahrer des Busses erschossen. B war nicht vor Ort. E wurde wegen seiner Tat in der Türkei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. 1.2. Die Familie der Getöteten musste auf Drängen des Bürgermeisters das Dorf verlassen. Die Witwe des F, die Zeugin G, kam mit ihrer ältesten Tochter H nach Deutschland. Ihre jüngeren Kinder verblieben bei Verwandten in der Türkei. Sie litt sehr unter dem Verlust ihres Mannes und der Trennung von ihren Kindern und befand sich wiederholt über mehrere Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung. Bis Mitte August 2019 wohnte sie bei ihrer Schwester, der Zeugin I, im … Weg … in …. 1.3. Den Angeklagten belasteten die Geschehnisse in der Türkei. Er war davon überzeugt, dass eine wirkliche Aufklärung der Taten in der Türkei aus politischen Gründen nicht stattgefunden habe. Zwar war der Schütze E verurteilt worden. B, der aus Sicht des Angeklagten hinter den Tötungen und hinter den Repressalien gegen die Familie des Angeklagten stand, war hingegen ungestraft davongekommen. Der Angeklagte trauerte um seinen Großvater und seinen Onkel. Er wusste, wie die Zeugin G unter der Tötung ihres Ehemannes litt. Es schmerzte ihn zu wissen, dass zahlreiche Kinder ohne Vater aufwachsen mussten. Den Angeklagten beschäftigte der Gedanke, die Morde in der Türkei zu vergelten. 2. Tat 2.1. Am 01.09.2019 nach 14:00 Uhr entschieden B und der Zeuge J (Bruder von A und C und Onkel des B), beide Gastronomen aus …, nach … zu einer Trauerfeier zu fahren. Gegen 14:30 Uhr fuhren sie im Porsche Macan des B los. Gegen 15:45 Uhr, vor der Autobahnabfahrt … Süd, rief der Zeuge J den Zeugen K an und fragte diesen, ob er die Trauerfeier ebenfalls besuchen wolle. Dieser sagte zu und rief einige Minuten später zurück, um als Treffpunkt einen Mercedes-Benz-Händler in … auszumachen, wo er einen Leihwagen abzugeben hatte. Erst bei ihrem Zusammentreffen bei diesem Händler erfuhr der Zeuge K, dass auch B nach … gekommen war. Gemeinsam fuhren die drei Männer im Wagen des B zu der Trauerfeier in eine Moschee nach .... Dort hielten sie sich circa 30 bis 40 Minuten auf, bis circa kurz vor 17:00 Uhr. B war hungrig und schlug vor, gemeinsam etwas essen zu gehen. Daraufhin lud der Zeuge K die beiden anderen zu sich nach Hause zum Essen ein. Er telefonierte mit seiner Ehefrau, der Zeugin I, und forderte sie auf, für sich und seinen Besuch etwas zu Essen vorzubereiten. Wen er mit nach Hause bringen würde, teilte der Zeuge K seiner Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit. Gegen 17:00 Uhr erreichten die drei Männer das Haus des Zeugen K im … Weg … in .... Der Zeuge K parkte den Porsche auf dem Grundstück neben dem Haus direkt vor der Eingangstür. Die Männer betraten das Haus und begrüßten die Zeugin I, die zu diesem Zeitpunkt erst erfuhr, um wen es sich bei den ihr zuvor namentlich nicht genannten Besuchern handelte. Man aß gemeinsam zu Abend und setzte sich danach auf den Balkon, um zu rauchen und Tee zu trinken. Die Stimmung war entspannt und fröhlich. 2.2. Der Angeklagte hatte unterdessen mittags mit den gesondert verfolgten L (Onkel mütterlicherseits des Angeklagten) und M (Cousin mütterlicherseits des Angeklagten) auf der Restaurantterrasse des „…“ in … gegessen und Kaffee getrunken. Gegen 14:30 Uhr fuhren der Angeklagte mit L in dessen Pkw sowie M mit seinem BMW zu der oben genannten Trauerfeier. Dem B und den Zeugen J und K begegneten sie dort jedoch nicht. Gegen 15:00 Uhr fuhren der Angeklagte, L und M gemeinsam in das Restaurant „…“ in .... Danach trennten sie sich und jeder ging seiner Wege. Gegen 16:00 Uhr traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E, einem entfernten Verwandten, im Café „…“ in .... Sie unterhielten sich und tranken Tee. Nach circa einer halben Stunde verließen sie das Café, schlenderten durch das Einkaufszentrum „…“ und kehrten dann gegen 16:30 Uhr in das Lokal „…“ ein. Um 17:35 Uhr rief der L (Rufnummer: +…) den Angeklagten auf seinem Mobiltelefon (Rufnummer: +…) an. Das Gespräch dauerte 47 Sekunden. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Zeugen E im „…“. L teilte dem Angeklagten mit, er habe erfahren, dass sich B seit kurzem in dem Haus des K aufhalte. Er zeigte dem tatbereiten Angeklagten kurz auf, dass dies eine gute Gelegenheit sei, den B zu töten, um dessen Mitschuld an den Morden in der Türkei zu sühnen. In den darauffolgenden Minuten versuchte der Angeklagte viermal den M telefonisch zu erreichen (Rufnummer: +…), der sich zu diesem Zeitpunkt in … aufhielt. Gegen 17:37 rief M den Angeklagten zurück. Das Gespräch dauerte 40 Sekunden. Der Angeklagte bat den M, ihn mit seinem Pkw abzuholen und zu dem Zeugen K zu fahren. Um 17:40 Uhr versuchte der Angeklagte vergeblich den L zu erreichen. Um 17:41 telefonierte der Angeklagte 21 Sekunden mit der Zeugin G (Rufnummer: +…), um sich zu vergewissern, dass die Information zum Besuch des B bei ihrer Schwester I zutrafen. Um 17:43 Uhr versuchte der Angeklagte erneut vergeblich den L zu erreichen. Um 17:48 Uhr rief L den Angeklagten zurück. Um 17:51 Uhr versuchte der Angeklagte erneut, den M zu erreichen. Gegen 17:56 Uhr bezahlte der Angeklagte und verließ das Lokal in Richtung …straße. Dem Zeugen E sagte er, sein Onkel mütterlicherseits habe angerufen, es sei dringend, er müsse daher gehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte mit Hose und Polo-Shirt bekleidet. Er hatte weder Tasche noch Jacke noch eine Waffe bei sich. Der Angeklagte besorgte sich die Tatwaffe, eine Pistole der Marke „Crvena Zastava", eine halbautomatische Selbstladewaffe. Anschließend wurde er von M zum Tatort gefahren. M fuhr einige Meter an dem Haus des Zeugen K vorbei und ließ den Angeklagten dann aussteigen. 2.3. Um kurz vor 19:00 Uhr brachen B und die Zeugen J und K wieder auf. B hatte zunächst direkt nach … zurückfahren wollen. Man beschloss dann aber, zunächst noch gemeinsam in einer ...er Bar eine Shisha zu rauchen. Der Zeuge K verließ das Haus als erster, stieg in seinen Pkw, der vor dem Haus parkte, parkte aus, fuhr ein Stück die Straße hinunter und hielt am Straßenrand an, um auf B und den Zeugen J in deren Fahrzeug zu warten. B und der Zeuge J kamen ebenfalls aus dem Haus und wurden an der Haustür von der Zeugin I verabschiedet. Sie stiegen in den Porsche, B setzte sich auf den Fahrersitz, der Zeuge J auf den Beifahrersitz. Sowohl Fahrer- als auch Beifahrersitz befanden sich in einer „normalen“, aufrechten Stellung, ungefähr auf gleicher Höhe. B parkte rückwärts aus und lenkte dabei nach rechts, um dann auf dem … Weg in Richtung … Straße zu fahren. Als sich das Fahrzeug mit den rechten Reifen noch teilweise auf dem Bürgersteig befand, trat der Angeklagte für die Insassen unvermittelt zügig von hinten an die Beifahrerseite des Fahrzeugs heran. Er beabsichtigte, B tödlich zu treffen. Ihm war gleichgültig, ob der Beifahrer J ebenfalls tödlich getroffen werden würde. Der Angeklagte handelte, um die Morde in der Türkei zu vergelten. Mit einem Abstand von circa drei Metern zum Fahrzeug schoss der Angeklagte mit der ihm übergegebene Pistole siebenmal in schneller Folge in Richtung des Porsches. Er traf insgesamt dreimal das Fahrzeug. Ein Projektil traf die Beifahrerseite direkt unterhalb des Türgriffs. Durch die dahinterliegende Türverstrebung verlor das Projektil an Energie und drang nicht weiter ein (Steckschuss). Ein Projektil traf den Dachholm oberhalb der Beifahrertür und drang nicht in die Karosserie ein, sondern wurde über das Dach des Fahrzeugs abgewiesen. Ein weiteres Projektil traf den rechten Außenspiegel. Es drang außen an der schwarz lackierten Spiegelkappe ein, durchschlug den Außenspiegel und drang danach durch die Beifahrerseitenscheibe in den Fahrzeuginnenraum ein. Drei Projektile trafen B. Ein Projektil traf den rechten hinteren Brustkorb. Es trat etwa eine Handbreit rechts der Mittellinie in die rechte Brusthöhle (hinten) ein. Das Projektil führte zur Verletzung von rechtem und linkem Lungenunterlappen sowie zum Durchschuss der rechten Herzkammer. Weiterhin wurde durch das Projektil der Hauptschlagaderbogen verletzt. Diese Verletzungen führten zum massiven Blutverlust in beide Brusthöhlen und leiteten den Todeseintritt irreversibel ein. Ein weiteres Projektil traf das rechte Handgelenk. Es durchschoss den Jackenärmel und trat an der Außenseite (Streckseite) des Handgelenks ein (Steckschuss). Ein drittes Projektil traf das linke Knie. Es durchschoss die Hose, trat am linken Knie innen ein und verletzte die innere Gelenkrolle des Oberschenkelknochens (Steckschuss). Nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen am Tatort wurde in der Zentralen Notaufnahme des Universitätsklinikums … um 20:04 Uhr der Tod des B festgestellt. Der Beifahrer J blieb unverletzt. 3. Nachtatgeschehen und Tatfolgen Der Angeklagte flüchtete mit der Tatwaffe in der Hand. Er überquerte den … Weg, lief die … hinunter, bog nach rechts in die Straße … ab, überquerte die … Straße und lief in das Gebüsch am Ufer der Lahn. Dort wickelte er die Tatwaffe in eine Jacke und legte beides am Lahnufer ab. Um 19:03 Uhr rief der Angeklagte von seinem Mobiltelefon den M an und forderte ihn auf, ihn abzuholen. Um 19:10 und um 19:11 telefonierte der Angeklagte erneut jeweils kurz mit M. Der Angeklagte beschrieb dem M, dass er im Gebüsch an der Lahn entlanglaufe. M fuhr mit seinem BMW in die …-Straße, ließ den Angeklagten zusteigen und fuhr ihn zu sich nach Hause, in die Wohnung in der … in …. Einige Stunden später, in der Nacht zum 01.09.2020, wurde der Angeklagte von dem Zeugen N, einem entfernten Verwandten, in … abgeholt und in das Restaurant „…“ nach … (…) gefahren, wo der Zeuge N arbeitete. Dort übernachteten der Zeuge N und der Angeklagte. Am Nachmittag des 03.09.2020 ließ sich der Angeklagte von dem Zeugen N nach … fahren. Dort suchte er einen Rechtsanwalt auf und stellte sich in dessen Beisein am Abend freiwillig der Polizei. II. 1. Persönliche Verhältnisse Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, welche er durch seinen Verteidiger verlesen ließ. 2. Feststellungen zur Sache Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte so wie unter II.1. festgestellt ereignete, dass der Angeklagte die Tat so wie unter II.2. im Einzelnen festgestellt begangen hat, und dass sich das Nachtatgeschehen und die Tatfolgen so darstellen, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II.3. dargelegt ist. Der Angeklagte hat die vorsätzliche Tötung des B gestanden und ist im Übrigen der Tat überführt. 2.1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte I.Y. hat sich teilweise zur Sache eingelassen. Er hat durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut verlesen lassen: „Ich ändere meine Aussage. Die Angaben bei meiner polizeilichen Vernehmung waren insoweit falsch. Ich alleine habe den Geschädigten B in ... im … Weg … erschossen. Den J wollte ich nicht treffen. Ich habe nicht aus Notwehr gehandelt. Die Pistole sowie meine Jacke habe ich im Laufe des Tages von zu Hause mitgenommen. Ich habe weder bei B noch J bei Schussabgabe eine Waffe gesehen, aber ich weiß sehr wohl, dass sie Schusswaffen haben. In unserer Kultur ist es nämlich durchaus üblich, Schusswaffen zu besitzen, wenn auch nur um damit privat zu schießen. Ich korrigiere meine Aussage, weil ich allein die Verantwortung für den Tod des B habe, keine weitere Person hat etwas mit dem Tatgeschehen zu tun. Den beiden Mitangeklagten L und M habe ich erst danach erzählt, dass ich B erschossen habe. Beide wussten zuvor nichts von meinem Plan. Ich weiß auch, dass ich mich wegen dieser Tat hier vor Gericht zu verantworten habe, aber ich konnte nicht anders - die Ungerechtigkeit in der Türkei hat mich innerlich zerfressen. Der Grund für meine Tat war das Geschehen am 16.04.2017 (Referendumswahlen in der Türkei). An diesem Tag hat E den C (meinen Großvater) sowie dessen Sohn (meinen Onkel) F erschossen. Außerdem hat noch ein Bruder des E danach auf den Bus des O geschossen, als dieser versucht hat, den F, die G und ihre 7 Kinder von der Schießerei wegzubringen. Als auf den Bus, in dem alle saßen, geschossen wurde, ist der O tödlich getroffen worden. Der alleinige Grund dafür war, dass dieser Teil der Familie nicht bereit war, Erdogan zu wählen. Schon vor dem Referendum hat B mitteilen lassen, dass Blut fließen wird, wenn Erdogan nicht gewählt wird. Nach der Tat in der Türkei hat er außerdem veranlasst, dass meine Familie ihr Dorf zwangsweise verlassen musste, obwohl sie Opfer waren. Es ist nachweislich unwahr, dass irgendeine Person von meiner Familie am Wahltag überhaupt bewaffnet war, auch nicht mit einem Messer - wie dies B gegenüber seiner Familie und anderen wohl erklärt hat. Vielmehr waren seine Leute bereits am Wahltag mit Schusswaffen gekommen und haben kaltblütig auf meine Familie sowie auch auf Unbeteiligte geschossen. So wie es die G in ihrer Vernehmung erzählt hat, war mir der Überfall auch bekannt. Aber nur der Schütze wurde in der Türkei verurteilt. Eine weitere Aufklärung dieses Überfalls hat in der Türkei nicht stattgefunden. Dies war aufgrund der Umstände in der Türkei auch nicht zu erwarten. Da ich wusste, dass der B mit hinter dem Anschlag und sonstigen Maßnahmen gegen meine Familie stand, habe ich ihn erschossen, da ich es nicht mehr ertragen habe, dass er gänzlich ohne Strafe davon kommt und zusätzlich noch behauptet, dass Familienmitglieder von mir bewaffnet gewesen sein sollen, um die Verantwortung von sich wegzuschieben und die eigene Tat zu rechtfertigen. Sie waren aber alle unbewaffnet und friedlich und wollten nur zur Wahl gehen. Wäre er in der Türkei für sein Tun bestraft worden, so wäre es zu der Tat in ... nicht gekommen. Ich weiß, dass ich hier wegen eines Tötungsdelikts zu Recht verurteilt werden muss. Ich persönlich konnte jedoch nicht anders. Meine Hoffnung ist jedoch, nachdem ich meine Strafe erhalten habe, dass dann Frieden zwischen uns einkehrt. Alle haben Leid zu beklagen, aber meine Familie hat mit alldem nicht begonnen." Darüber hinaus hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger eine zweite, ergänzende schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut verlesen lassen: „M hat mich am Tattag zwar mit seinem Pkw gefahren, er wusste aber nicht, was ich bezüglich B vorhatte. J wollte ich nicht erschießen, es war mir auch nicht gleichgültig, was mit ihm passiert. Ich habe keinerlei Konflikt mit ihm. Er war bei der Schussabgabe am nächsten zu mir. Ich hätte ihn jederzeit treffen können, wenn ich es denn gewollt hätte. Ich habe aber extra an ihm vorbeigezielt. Ich kann mit der Waffe gut umgehen, da ich öfters auch zum Spaß Schießübungen gemacht habe. Ich habe die Aussage des J gehört. Ich kann seine Empfindungen zwar verstehen, aber er weiß sehr wohl, wenn ich ihn hätte erschießen wollen, ich dies auch in dieser Situation leicht hätte tun können.“ Auch nach erteiltem Hinweis, dass seine Einlassung Anlass für Nachfragen gebe, hat der Angeklagte sich nicht ergänzend erklärt. Schließlich hat sich der Angeklagte spontan während des Plädoyers des Nebenklagevertreters dahingehend eingelassen, durch die Morde in der Türkei müssten nun 18 Kinder ohne Vater aufwachsen. Der Zeuge K habe vor der Referendumswahl einen Anruf des B erhalten. Dieser habe gedroht, es werde Blut fließen, wenn die “andere Seite“ nicht für Erdogan stimmen werde. Er, der Angeklagte, habe ja nicht gewollt, dass alles so komme. 2.2. Tatvorgeschichte 2.2.1. Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 16.04.2017 in der Türkei beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G, die die Geschehnisse in der Türkei vor Ort miterlebte. Der von ihr beschriebene Tumult bei der Stimmabgabe einer Verwandten wird bestätigt durch die Aufnahmen eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos. 2.2.2. Die Zeugin G hat auch die Folgen der Ermordung ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters für sich und ihre Kinder glaubhaft wie festgestellt berichtet. Ihre psychiatrischen Behandlungen und die Tatsache, dass sie bis Mitte August 2019 bei ihrer Schwester im … Weg … untergekommen war, haben die Zeugen K und I glaubhaft bestätigt. 2.2.3. Die Feststellungen zum inneren Konflikt des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung. Auch wenn es sich dabei um eine Verteidigererklärung handelt und der Angeklagte zu einer eigenen Erklärung nicht bereit war, sind die kurzen, wenig detailreichen Angaben zu seinem Motiv gleichwohl glaubhaft. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Beweisaufnahme keinen Anhalt dafür ergeben hat, dass der getötete B tatsächlich verantwortlich ist für die Tötungen in der Türkei und sich den daraus ergebenden Folgen für die Familienangehörigen der Opfer. Die geltend gemachte Verzweiflung des Angeklagten über die Folgen der Tötungen in der Türkei und seine Wut auf den aus seiner Sicht in der Türkei nicht zur Verantwortung gezogenen B spiegeln sich aber in emotionalen Entgleisungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung wider. Als das Video abgespielt werden sollte, das den Tumult bei der Stimmabgabe zeigt, reagierte der Angeklagte authentisch emotional. Lautstark aufbrausend rief er, dass er sich die Szene, die im weiteren Verlauf so viel Leid über seine Familie gebracht habe, nicht erneut ansehen wolle. Auch während des Plädoyers des Vertreters der Nebenklage wurde der Angeklagte, als dieser sich sachlich zur Frage der niedrigen Beweggründe verhielt, von seinen Emotionen überwältigt. Erkennbar wurde seine tiefe innere Betroffenheit. 2.3. Tat 2.3.1. Die Feststellungen zum Tagesablauf des B sowie der Zeugen J und K beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen J und K, die ihren gemeinsamen Besuch bei der Trauerfeier in ... sowie das anschließende Essen bei der Familie Y im … Weg … in ... glaubhaft wie festgestellt geschildert haben. Die Zeugin I hat bestätigt, von ihrem Mann telefonisch zur Zubereitung eines Abendessens für sich und seinen Besuch aufgefordert worden zu sein. Dass B einer der Besucher sein würde, habe sie erst bei dessen Ankunft erfahren. 2.3.2. Die Feststellungen zum Tagesablauf des Angeklagten, die gemeinsamen Besuche des Restaurants „…“, der Trauerfeier und des Restaurants „…“ mit L und M sowie das Treffen mit dem Zeugen E beruhen auf den Angaben des Angeklagten während seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Der Zeuge KHK P hat insoweit bekundet, der Angeklagte habe angegeben, um 12:00 Uhr zu Hause aufgewacht zu sein und geduscht zu haben. Dann habe L ihn abgeholt und in das Restaurant „…“ gefahren, wo sie gegessen und Kaffee getrunken hätten. Dann seien sie auf einem Traueressen für den verstorbenen Onkel des Q gewesen und außerdem in dem Restaurant „…“ in .... Danach sei er mit einem entfernten Cousin, dem E, in einem Café gegenüber des IKEA gewesen und habe Tee getrunken. Anschließend seien sie zu Fuß zu einer Shisha Bar gelaufen. Diese Angaben des Angeklagten sind glaubhaft, da sie nachvollziehbar und in sich schlüssig sind. Der Angeklagte hat Erinnerungslücken, zum Beispiel hinsichtlich des Namen des Verstorbenen, dessen Trauerfeier sie besuchten, eingestanden. Der Zeuge E hat das Treffen mit dem Angeklagten bestätigt. Er hat angegeben, der Angeklagte und er hätten sich telefonisch verabredet. Der Angeklagte habe sich ganz normal verhalten. Sie hätten sich gegen 16:00 Uhr in dem Café gegenüber dem IKEA in ... getroffen und Tee getrunken. Der Angeklagte sei mit einem T-Shirt bekleidet gewesen und habe weder eine Jacke noch eine Tasche dabeigehabt. Eine Waffe habe er ebenfalls nicht bei dem Angeklagten gesehen. Nach etwa einer halben Stunde seien sie in das Einkaufszentrum „…“ gegangen, hätten dort etwas herumgeschaut und seien schließlich in die Shisha Bar „…“ gegangen. Dort habe der Angeklagte gegen 17:30 Uhr einen Anruf erhalten und draußen telefoniert. Der Angeklagte habe gesagt, sein Onkel mütterlicherseits habe angerufen. Nach dem Telefonat sei der Angeklagte aufgebrochen. Diese Angaben des Zeugen E sind glaubhaft. Der Zeuge E war auf Nachfragen in der Lage, seine Angaben spontan zu präzisieren. Die Angaben des Zeugen E zur Kleidung und zum Zeitpunkt des Verlassens der Bar „…“ werden im Übrigen bestätigt durch Bilder der Überwachungskameras der Bar. Ein Bild der Überwachungskamera im Kassenbereich der Bar „…“ mit dem Zeitstempel 17:55:53 zeigt den Angeklagten schräg von vorne. Er ist bekleidet mit dunklen Schuhen, langer Hose und einem relativ enganliegenden dunklen Polo-Shirt. In den Händen, die locker vor seinem Oberkörper verschränkt sind, hält er einen kleinen Gegenstand, wahrscheinlich ein Portemonnaie. Vor ihm steht eine Person mit den Händen an einer geöffneten Schublade, wahrscheinlich der Kasse. Zwei weitere Bilder der Überwachungskamera im Ein- und Ausgangsbereich der Bar mit dem Zeitstempeln 17:56:20 und 17:56:21 zeigen den Angeklagten von hinten, einmal direkt vor der Ausgangstür, einmal vom Ausgang gesehen nach rechts laufend. Eine Schusswaffe oder eine Ausbeulung unter seinem Polo-Shirt sind auch hier nicht zu erkennen. 2.3.3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, L, M und G zu den festgestellten Zeiten miteinander telefonierten. Für die Nutzung der Mobilfunknummer … durch den Angeklagten sprechen die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung. Der Zeuge KHK P hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, er habe seine eigene Mobilfunknummer nicht vollständig im Kopf, die Nummer ende jedoch mit den beiden Ziffern …. Dass es sich bei der … um die von L verwendete Mobilfunknummer handelt, wird durch die Angaben der Zeugin POKin R bestätigt. Sie hat angegeben, bei einer Durchsuchung der Wohnung des L am 25.10.2019 sei im Wohnzimmer in der Schublade einer TV-Kommode ein Nachweis über einen smartmobil.de-Vertrag (Mobilfunktarif) für die Rufnummer … aufgefunden worden. Die Nutzung der Mobilfunknummer … durch M ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung sowie den Verbindungsdaten seines Handys. Der Zeuge KHK P hat insoweit angegeben, der Angeklagte habe während seiner Vernehmung als Beschuldigter detaillierte Angaben zu seinem Tagesablauf gemacht. Unter anderem habe er angegeben, direkt nach der Tat mehrfach mit M telefoniert zu haben und diesen gebeten zu haben, ihn abzuholen. Aus den Verbindungsdaten zur Mobilfunknummer des Angeklagten wiederum ergibt sich, dass der Angeklagte um 19:03 Uhr die Mobilfunknummer … anrief. Gestützt wird dies durch die Angaben des Zeugen KHK P, wonach die Auswertung eines bei L sichergestellten Handys ergeben habe, dass unter der dort gespeicherten Mobilfunknummer … ein Bild des M zu sehen gewesen sei. G ist Anschlussinhaberin der Mobilfunknummer …, wie der Zeuge KHK P bekundete. Die Verbindungen zwischen den Mobilfunknummern zu den festgestellten Zeiten ergeben sich aus den von den Telekommunikationsanbietern zur Verfügung gestellten Verbindungs- und Funkzellendaten. Der Zeuge KOK S hat insoweit ausgeführt, die Telekommunikationsanbieter hätten die durch die jeweiligen Gerichtsbeschlüsse angeforderten Rohdaten zur Verfügung gestellt. Er habe diese Rohdaten für die drei Mobilfunknummern + …, +… und +… in Excel Tabellen aufgearbeitet. Diese Excel Tabellen zeigten jeweils insbesondere den Beginn der Verbindung, die Länge in Sekunden, die Angabe, ob es sich um ein Gespräch oder eine SMS gehandelt habe, die Rufnummer des Anrufenden und die Rufnummer des Angerufenen. Die genannten Mobilfunknummern hätten zu den festgestellten Zeiten miteinander telefoniert. 2.3.4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass den Angeklagten die Information über den Besuch des B in ... durch den Anruf des L um 17:35 Uhr erreichte. Der Angeklagte hat sich zwar dahingehend eingelassen, der Angeklagte L habe mit der Tat nichts zu tun. Dabei handelt es sich jedoch um eine über eine Verteidigererklärung abgegebene Teileinlassung. Zu einer der zentralen Fragen, wer ihm die Kenntnis vom Aufenthaltsort des B vermittelt hat, hat sich der Angeklagte nicht erklärt. Die Information über den Aufenthaltsort des B in ... kann den I.Y. erst nach 17:00 Uhr des Tattages erreicht haben. Die Zeugen J und K haben glaubhaft bekundet, sie selber hätten niemanden über ihr Zusammensein mit B informiert. Der Zeuge K erfuhr erst gegen 16:00 Uhr im Moment ihres Zusammentreffens beim Mercedes Händler in ..., dass J von B begleitet wurde. Die Zeugen J und K haben diesbezüglich übereinstimmend angegeben, der Zeuge J habe den Zeugen K kurz vorher angerufen und ihn gefragt, ob er die Trauerfeier ebenfalls besuchen wolle. B‘ Namen habe er bei diesem Telefonat nicht erwähnt. Der Entschluss, bei dem Zeugen K im … Weg … etwas zu Abend zu essen, wurde von den drei Männern nach der Trauerfeier um kurz vor 17 Uhr spontan gefasst. Dies haben die Zeugen J und K übereinstimmend angegeben. B sei hungrig gewesen und habe vorgeschlagen, etwas essen zu gehen. Der Zeuge K habe daraufhin spontan zu sich nach Hause eingeladen. Die Zeugin I wiederum erfuhr erst gegen 17:00 Uhr mit der Ankunft ihres Mannes und seiner Gäste von der Anwesenheit des B. Die Zeugen K und I haben diesbezüglich übereinstimmend bekundet, der Zeuge K habe seine Ehefrau bei ihrem Telefonat lediglich zur Vorbereitung eines Abendessens aufgefordert, ohne ihr mitzuteilen, wen er mit nach Hause bringen würde. Der Anruf des L um 17:35 Uhr war für den Angeklagten der Auslöser für die Tat. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Tag für den Angeklagten vollkommen „normal“ verlaufen. Dies ergibt sich, wie oben dargestellt, aus den Angaben des Angeklagten aus seiner Beschuldigtenvernehmung sowie den Angaben des Zeugen E. Der Zeuge E hat angegeben, I.Y. habe sich aus seiner Sicht vollkommen normal verhalten. Er habe in dieser Zeit auch keine auffälligen Kontakte gehabt oder Telefonate erhalten. Mit dem Anruf des L um 17:35 Uhr veränderte sich das Verhalten des Angeklagten. Gegenüber dem Zeugen E äußerte er, er müsse wegen des Anrufs seines Onkels dringend weg. Obwohl der Angeklagte mittags mehrere Stunden mit den Angeklagten L und M verbracht hatte, versuchte er nun innerhalb von 15 Minuten insgesamt fünfmal den M und zweimal den L zu erreichen. Außerdem telefonierte er mit der Zeugin G, der Schwester der Zeugin I, die zwei Jahre lang im … Weg … gewohnt hatte. Dieser Anruf war ungewöhnlich. Die Zeugin G selber hat bestätigt, nur selten mit I.Y. telefoniert zu haben. Dennoch konnte sie sich weder an das Telefonat mit ihm am Tattag an sich noch an den Inhalt des Gesprächs mit ihm erinnern. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass die Zeugin G am Abend erfahren sollte, dass B von I.Y. erschossen worden war, unglaubhaft. 2.3.5. Dass M den Angeklagten zum Tatort fuhr und nach der Tat wieder abholte, ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten. Der Zeuge KHK P hat diesbezüglich angegeben, I.Y. habe ausgesagt, er habe den M angerufen mit der Bitte, dass er ihn abholt und zu dem Zeugen K fährt. M sei mit seinem BMW gekommen und habe ihm zu dem Haus des Zeugen K gefahren. Sie seien zunächst ein Stück an dem Haus vorbeigefahren und er sei dann dieses Stück zu Fuß wieder zurückgelaufen. Nachdem er nach der Tat die Waffe abgelegt hatte, habe er den M wieder angerufen und ihn gebeten, ihn abzuholen. Diese Angaben des Angeklagten sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Angeklagte damit spontan von sich aus seinen Cousin und Vertrauten M unbedacht als Fahrer benannte. Dass M nach der Tat einen Anruf des Angeklagten erhielt und den Angeklagten mit seinem BMW in der …-Straße wieder abholte, wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen T bestätigt. Der Zeuge T hat bekundet, er sei am 01.09.2019 um kurz nach 19 Uhr wegen eines Polizeiwagens mit Blaulicht auf den Tatort aufmerksam geworden. Dann sei ihm auf der …straße ein 5er BMW, Baureihe E 60, Limousine mit dem Kennzeichen … entgegengekommen. Der Fahrer, männlich, Mitte 20 bis Anfang 30, habe ein Mobiltelefon am Ohr gehabt, habe gewendet und sei die …straße bis zur … Straße zurückgefahren. Dort habe er sich auf der Rechtsabbiegerspur eingeordnet. Der Fahrer habe sich irgendwie komisch verhalten, habe sich etwas nach vorne weggeduckt und sei an der Haltelinie nicht bis nach vorne gefahren, sondern einige Meter zurückgeblieben. Diese Angaben des Zeugen T sind glaubhaft. Er hat nachvollziehbar angegeben, er sei selber Autoverkäufer und interessiere sich daher für Fahrzeuge. Das aus seiner Sicht merkwürdige Verhalten des Fahrers konnte der Zeuge detailliert und anschaulich beschreiben. 2.3.6. Das Geständnis des Angeklagten, er habe den B ohne Notwehr erschossen, wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen J. Dieser hat angegeben, B habe sich auf den Fahrersitz de Porsche Macan gesetzt und er selber auf den Beifahrersitz. Beide hätten eine „normale“ Sitzposition gehabt. Er selber habe Rückenprobleme und sitze daher immer aufrecht. B habe rückwärts ausgeparkt. Der Angeklagte sei unvermittelt von hinten auf sie zu gerannt und habe angefangen zu schießen. Der Angeklagte habe mindestens sechs oder siebenmal auf die Beifahrerseite geschossen. Die Scheibe der Beifahrertür sei zu Bruch gegangen. Er selber sei nicht getroffen worden. Er habe nur Glück gehabt. Diese Angaben des Zeugen J sind glaubhaft. Der Zeuge schilderte den Tathergang detailliert und in sich schlüssig. Er war auf Nachfrage in der Lage, seine Angaben spontan zu ergänzen und schilderte nachvollziehbar eigenpsychisches Erleben, wie zum Beispiel seine Überraschung und das Gefühl, nur Glück gehabt zu haben. Die Tatzeit ergibt sich aus den Angaben der Zeugen J und K sowie der Tatsache, dass nach Angaben der Zeugin POKin U gegen 19:01 Uhr mehrere Notrufe bei der Polizei eingegangen seien. Die Feststellungen zur Position des Schützen, der Tatwaffe, der Anzahl der Schüsse und der Treffer am Fahrzeug beruhen auf den Angaben der Zeugin POKin U, des Zeugen KHK V und der sachverständigen Zeugen KHK W und TA X, beide Hessisches LKA. Der Zeuge KHK V hat glaubhaft angegeben, die Tatwaffe sei nach den Angaben, die der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung am 04.09.2019 gemacht habe, am Ufer der Lahn aufgefunden worden. Sie sei in eine Jacke, ein Jackett, eingewickelt gewesen. Das Magazin sei leer gewesen, die Waffe entladen. KHK W hat angegeben, bei der dem LKA zur Untersuchung übergebenen Tatwaffe handle es sich um eine „Crvena Zastava", Modell 70. Dies sei eine halbautomatische Selbstladewaffe, was bedeute, dass nach jeder Abgabe eines Schusses selbsttätig die leere Patronenhülse ausgeworfen, eine neue Patrone geladen und der Abzug gespannt werde, so dass der Schütze lediglich den Abzug betätigen müsse. Das Magazin nehme acht Patronen auf. Inklusive einer Patrone im Patronenlager ergebe sich daraus eine maximale Schusskapazität von neun Patronen. Die Zeugin POKin U hat angegeben, sie und ihre Kollegen seien mit der Spurensicherung am Tatort beauftragt worden. Als sie um 20:06 Uhr am Tatort eingetroffen sei, sei der Bereich bereits weiträumig abgesperrt gewesen. Der Porsche Macan habe auf der Fahrbahn vor dem Haus gestanden, in Richtung … Straße, das rechte Hinterrad auf dem Bürgersteig vor dem Haus … Weg …. Die Scheiben an Fahrer- und Beifahrertür seien zersplittert und jeweils mittig mit einem großen Loch versehen gewesen. Man habe sieben Patronenhülsen auf dem gepflasterten Bereich und auf dem Bürgersteig schräg vor dem Haus gefunden sowie ein Projektil auf der Straße einige Meter schräg hinter dem Fahrzeug. Die Lage der Spuren sei vermessen worden und mittels einer Skizze festgehalten worden. TA X hat angegeben, er habe die Umgebung des Tatorts sowie den sichergestellten Porsche Macan mittels eines 3D-Laserscanners vermessen. Das Fahrzeug und sämtliche markierten Spuren sei dann virtuell in den Tatort transformiert worden. Damit seien Tatort und Spuren so, wie sie sich den ersten am Tatort eingetroffenen Beamten gezeigt hätten, „digital eingefroren“ worden. Am Fahrzeug habe man drei Treffer feststellen können. Ein Projektil habe die Beifahrerseite direkt unterhalb des Türgriffs getroffen. Durch die dahinterliegende Türverstrebung habe das Projektil an Energie verloren und sei nicht weiter eingedrungen (Steckschuss). Ein Projektil habe den Dachholm oberhalb der Beifahrertür getroffen und sei dann nicht in die Karosserie eingedrungen, sondern sei über das Dach des Fahrzeugs abgewiesen worden. Ein weiteres Projektil habe den rechten Außenspiegel getroffen. Es sei außen an der schwarz lackierten Spiegelkappe eingedrungen, habe den Außenspiegel durchschlagen und sei danach durch die Beifahrerseitenscheibe in den Fahrzeuginnenraum eingedrungen. KHK W hat anhand der 3D-Ansichten die Spuren wie folgt interpretiert: Da sieben Patronenhülsen am Tatort aufgefunden worden seien, seien mindestens sieben Schüsse abgegeben worden. Dass die Hülsen relativ nahe beieinander gelegen hätten, spreche entweder für eine schnelle Abfolge der Schussabgaben oder für eine Schussabgabe, bei der sich der Schütze nur wenig bewegt habe. Beides spreche für eine gewisse Übung des Schützen. Aus einer Verlängerung der sich aus den Treffern in der Karosserie ergebenden Schussrichtungen lasse sich der Standort des Schützen bestimmen. Lege man eine Körpergröße des Schützen von etwa 170 bis 180 cm zugrunde, ergebe sich daraus bei ausgestrecktem Arm eine Höhe der Laufmündung von circa 140 bis 150 cm. Der Schütze müsse dann circa drei Meter vom Fahrzeug entfernt gestanden haben. Befragt nach der potentiellen Gefährlichkeit der Schüsse für den Beifahrer hat KHK W ausgeführt, der Steckschuss in der Beifahrertür sei nur durch eine Türverstrebung aufgehalten worden. An einer anderen Stelle der Tür ohne dahinterliegende Türverstrebung hätte das Geschoss die Tür durchschlagen können. Der Steckschuss habe sich fast am Ende der Beifahrertür befunden. Wenn das Projektil an dieser Stelle die Tür durchschlagen hätte, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit dahinter der Oberkörper des Beifahrers getroffen worden. Die Entfernung des Angeklagten zum Fahrzeug bei Schussabgabe wurden bestätigt durch die Angaben des Zeugen J, der befragt nach der geschätzten Entfernung des Angeklagten zu ihm im Moment der Tat im Sitzungssaal die Entfernung vom Zeugenstand bis zum Vertreter der Staatsanwaltschaft (etwa vier Meter) als vergleichbare Entfernung zeigte. 2.3.7. Die Feststellungen zu den Verletzungen des B und zur Todesursache beruhen auf den Angaben des Sachverständigen PD Dr. med. Z, Facharzt für Rechtsmedizin am Rechtsmedizinischen Institut der …-Universität …. Der Sachverständige PD Dr. Z hat sein Gutachten auf Grundlage einer am 03.09.2019 durch ihn vorgenommenen Obduktion des B, angefertigten Röntgenaufnahmen sowie Informationen der ermittelnden Polizei zum Tatablauf und zur Tatwaffe erstattet. 2.4. Nachtatgeschehen und Tatfolgen 2.4.1. Dass der Angeklagte nach der Tat die … hinunterlief, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen K, der bekundet hat, dem fliehenden Schützen hinterhergesehen zu haben. Dass der Angeklagte sodann nach rechts in die Straße … einbog, ergibt sich aus Fotos der Videoüberwachungen der Sportsbar „…“ (Ecke … / … Straße) und „…“ (…). Die drei Bilder der Überwachungskamera der Bar “…“ zeigen den Eingangsbereich der Bar mit Blick durch die Eingangstür und ein rechts danebenliegendes Fenster nach draußen auf die Straße um 19:01:42 Uhr und 19:01:43 Uhr. Durch das Fenster ist auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig der Umriss eines rennenden jungen Mannes mit Bart zu sehen. Die beiden Bilder der Überwachungskamera der Sportsbar „…“ zeigen den Angeklagten, bekleidet wie auf den Überwachungsbildern der Bar „…“, auf der Straße laufend mit einer dunklen Jacke in der rechten Hand. Bestätigt wird dieser Fluchtweg durch die Angaben, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gemacht hatte. Die Zeugen KHK P und KOK AA haben insoweit übereinstimmend berichtet, der Angeklagte habe ausgesagt, nach der Schussabgabe in eine Seitenstraße gelaufen zu sein. Diese sei er ein Stück geradeaus gelaufen. Dann sei er nach rechts abgebogen bis zu der Straße, wo er die Waffe in dem Gebüsch abgelegt habe. 2.4.2. Dass sich der Angeklagte am Abend des 01.09.2019 bei M in dessen Wohnung aufhielt, dort von dem Zeugen N abgeholt wurde und sich bis zum Nachmittag des 03.09.2019 in … an der Arbeitsstelle des Zeugen N versteckte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen N. Dass sich der Angeklagte am Abend des 03.09.2019 im Beisein eines Rechtsanwalts der Polizei stellte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen POK AA und KHK P. III. 1. Mord Damit hat sich der Angeklagte des Mordes an B schuldig gemacht (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gr. 1. Var. StGB). 1.1. Der Angeklagte handelte mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades). Absicht ist ein herausgehobener Willensfaktor. Hier strebt der Täter die Tatbestandsverwirklichung an; sein Wille ist auf den Erfolg gerichtet. Der Angeklagte schoss siebenmal auf B, um ihn zu töten. Er handelte, weil er B für die Morde in der Türkei mitverantwortlich machte. 1.2. Der Angeklagte handelte heimtückisch (§ 211 Abs. 2, 2. Gr, 1. Var. StGB). Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet (vgl., BGH Beschluss v. 10.01.2006, 5 StR 341/05 – iuris). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Eine latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (vgl. BGH, NStZ 2013, 337). Daher ist auch bei Opfern, die aufgrund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, ein Wegfall der Arglosigkeit erst dann in Betracht zu ziehen, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht (BGH, Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12 –, juris, Rz. 12). B rechnete mit keinem körperlichen Angriff seitens des Angeklagten. Er hatte gerade bei Verwandten zu Abend gegessen und Tee getrunken und wollte vor der Rückfahrt nach Hause noch mit den Zeugen J und K in eine Shisha Bar fahren. Von einer latenten Angst des B vor Racheaktionen von Seiten der Familie des Angeklagten ist nichts bekannt. Jedenfalls gab es seit den Geschehnissen in der Türkei keinen gewalttätigen Angriff auf B. Er war wehrlos. Er saß angeschnallt auf dem Fahrersitz und parkte seinen Pkw rückwärts aus, als der Angeklagte völlig unvermittelt an den Pkw herantrat und durch die Beifahrerscheibe mindestens siebenmal in schneller Folge auf ihn schoss. Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusstgeworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ-RR 2019, 26; BGH NStZ-RR 2018, 45, 47 m.w.N.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ 2013, 709, 710). Der Angeklagte wartete, bis B und J im Fahrzeug saßen. Er näherte sich zügig dem Pkw und zeigte sich den Insassen erst, als er das Feuer eröffnete. Der Angeklagte führte die Tat zielgerichtet aus. Dies alles belegt, dass der Angeklagte die die Heimtücke begründenden Umstände wahrgenommen und in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat. 1.3. Dagegen handelte der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Merkmal StGB). Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2006, 5 StR 341/05 – iuris). Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229). Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ ist in aller Regel deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2006, 5 StR 341/05 m.w.N.– iuris). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von „Blutrache“ ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann geboten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird. Es ist danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der „Blutrache“, und damit aus niedrigen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. Juni 1998 – 3 StR 219/98). Die Tat kann aber auch nicht nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der „Blutrache“ bis heute relevant ist. Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch jenseits von Spontantaten derart erheblich ist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich und verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Maßstab sind insbesondere Gewicht und nähere Umstände der Vortat (vgl. BGH StV 1998, 130), u. U. deren strafjustizielle Aufarbeitung, Näheverhältnis zum Getöteten (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), Grad fortdauernder persönlicher Betroffenheit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 23. März 2004 – 4 StR 466/03 und 9/04) und konkrete objektive Umstände der Tötung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; BGH, NStZ 2006, 286 Rn. 19 f). Die Vortat – die Tötung von drei Menschen – hat besonderes Gewicht. Der Anlass, eine Stimmabgabe zu kontrollieren, ist verwerflich. Die strafjustizielle Aufarbeitung ist letztlich unklar und kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht eingeschätzt werden. Die persönliche Betroffenheit durch den Verlust naher Angehöriger, des Onkels und Großvaters des Angeklagten, ist auch Jahre nach dem Geschehen hoch. Der Angeklagte ist innerlich zerrissen und leidet auch darunter, dass 18 Kinder ohne Vater aufwachsen. Der Angeklagte glaubt an die persönliche Schuld des von ihm getötete B. In der Gesamtschau waren niedrige Beweggründe noch nicht anzunehmen. 2. versuchter Mord Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes an J schuldig gemacht (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gr. 1. Var., 22, 23 Abs. 1 StGB). 2.1. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz (dolus eventualis). Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGH NStZ 2012, 384). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt kann nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vergl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Die Tathandlung des Angeklagten war objektiv äußerst gefährlich. Der Angeklagte schoss siebenmal in schneller Abfolge auf das Fahrzeug. Er zielte durch das Beifahrerfenster, um an dem Beifahrer vorbei auf den Fahrer zu schießen und diesen zu töten. Fahrer- und Beifahrersitz befanden sich beide in einer aufrechten, „normalen“ Sitzposition. Sie saßen somit etwa auf gleicher Höhe nebeneinander. Das Projektil, welches das Beifahrerfenster zuerst durchschlug, führte zum Zersplittern der Scheibe und engte das Sichtfeld des Schützen weiter ein. Dass der Angeklagte nicht tatsachenfundiert darauf vertrauen konnte, dass der Beifahrer J keine tödliche Verletzung erleiden würde, zeigen die Treffer des Schützen. Nur drei von sieben Projektilen trafen den B. Drei Projektile trafen das Fahrzeug an der Beifahrerseite an höchst unterschiedlichen Stellen (unterhalb des Türgriffs, am Dachholm oberhalb der Tür sowie am rechten Außenspiegel), ein weiteres Projektil verfehlte das Fahrzeug offenbar ganz. Dass der Beifahrer J unverletzt blieb, war Zufall. Der Steckschuss in der Beifahrertür wurde nur durch eine Türverstrebung aufgehalten. An einer anderen Stelle der Tür ohne dahinterliegende Türverstrebung hätte das Geschoss die Tür durchschlagen können. Der Steckschuss befand sich fast am Ende der Beifahrertür. Wenn das Projektil an dieser Stelle die Tür durchschlagen hätte, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit dahinter der Oberkörper des Beifahrers getroffen worden. Diese Gefährlichkeit seines Handelns war dem Angeklagten auch bewusst. Die hohe Gefährlichkeit drängt sich geradezu auf. Der Angeklagte, der die Situation konstelliert und die Tat zielgerichtet ausgeführt hat, hat auch die Gefährlichkeit für den Beifahrer erfasst und seinem übergeordneten Ziel der Tötung von B untergeordnet. 2.2. Auch im Hinblick auf die versuchte Tötung des J handelte der Angeklagte heimtückisch (§ 211 Abs. 2, 2. Gr, 1. Var. StGB). 2.3. Der Angeklagte ist von dem Versuch des Mordes nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch war fehlgeschlagen. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 19. 3. 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273). Der Angeklagte hat die ihm zur Verfügung stehende Munition verschossen. Als er die Tatwaffe nach der Tat am Lahnufer ablegte, war das Magazin leer und die Waffe entladen. Der Zeuge J war unverletzt. Um ihn noch zu töten, hätte es eines erneuten Ansetzens durch den Angeklagten mit einem neuen Tatmittel bedurft, was der Angeklagte auch erkannte. IV. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. BB fest. Der Sachverständige Dr. BB, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Einer forensisch-psychiatrischen Exploration habe der Angeklagte nicht zugestimmt. Weder aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus dem Lebenslauf des Angeklagten ergäben sich Hinweise auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung. Es gebe keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen an, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt hat. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit entspricht zudem der forensischen Erfahrung der Kammer. Den, wenn auch wenig detailreichen, Angaben zum Lebenslauf ist eine abgeschlossene Schulausbildung zu entnehmen. Er ging zuletzt einer Arbeit nach. Der Angeklagte ist sozial eingebunden, verheiratet und Vater einer Tochter. Der Angeklagte war in der Lage, der Hauptverhandlung aufmerksam zu folgen und erfasste die Verhandlung. Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte auch angesichts seiner Erregung über G uneingeschränkt steuerungsfähig. Er konstellierte die Tat und passte einen ihm günstig erscheinenden Moment ab. Die Tatausführung erfolgte zielgerichtet. Der Zeuge N, der dem Angeklagten zwei Nächte nach der Tat Unterschlupf gewährte, hat von keinen psychischen Auffälligkeiten berichtet. V. 1. Der Angeklagte war mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB. 2. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war nicht festzustellen. Über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Rückgriff auf die Regeln für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB zu entscheiden und zu beurteilen, ob „Umstände von Gewicht“ festzustellen sind (vgl. BGHSt 40, 360). Die Abwägung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Strafvollstreckung auch bei dann günstiger Gefährlichkeitsprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12 –, juris). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht, die Nähe zu einem weiteren Mordmerkmal gegeben ist, mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH, NJW 1993, 1999 [2000]). Die Tat zum Nachteil des B liegt zwar hinsichtlich der Motivlage in der Nähe zu einem weiteren Mordmerkmal, dem der niedrigen Beweggründe. Der Angeklagte hat zudem tateinheitlich einen versuchten Mord zum Nachteil des J verübt. Das Tatopfer, der Zeuge J, hat jedoch weder körperliche noch psychische Schäden davongetragen. Der Angeklagte hat die Verantwortung für die Tötung des B übernommen und ist strafrechtlich nicht vorbelastet. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 472 Abs. 1 StPO. 1. x