Urteil
2 Ks - 3 Js 16571/19
LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0703.2KS3JS16571.19.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes, tateinheitlich des besonders gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten lebenslang keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Nebenkläger … ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Nebenkläger … den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der diesem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass seine Mutter, Frau …, am 25.10.2019 verstorben ist.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Nebenklägerin … ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Nebenklägerin … den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass ihre Mutter, Frau …, am 25.10.2019 verstorben ist.
Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs.1 und 2, 1. Gruppe, 4. Alternative und 2. Gruppe, 1. Alternative, 240 Abs.1 und 2, 315b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr.1a und 2, 52, 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 S. 2 StGB des Strafgesetzbuches
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes, tateinheitlich des besonders gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten lebenslang keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Nebenkläger … ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Nebenkläger … den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der diesem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass seine Mutter, Frau …, am 25.10.2019 verstorben ist. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Nebenklägerin … ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Nebenklägerin … den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass ihre Mutter, Frau …, am 25.10.2019 verstorben ist. Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs.1 und 2, 1. Gruppe, 4. Alternative und 2. Gruppe, 1. Alternative, 240 Abs.1 und 2, 315b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr.1a und 2, 52, 69 Abs. 1, 69a Abs. 1 S. 2 StGB des Strafgesetzbuches I. … II. 1. Zur Vorgeschichte Nach Beendigung seiner Ausbildung dachte der Angeklagte darüber nach, eine eigene Familie zu gründen. Er hatte genaue Vorstellungen von seiner künftigen Ehefrau und seinem künftigen Familienleben. Insbesondere wünschte sich der Angeklagte, der sich in seiner eigenen Kindheit und Jugendzeit häufig zurückgesetzt gefühlt und keinerlei Freunde mehr hatte, viele Kinder, denen er in seiner Vorstellung ein guter Vater sein würde. Um den Segen seiner Eltern für eine Ehe zu erhalten, sah er sich im tunesischen Heimatort seiner Eltern unter deren Mithilfe nach einer passenden Frau um. Im Jahr 2011 kam es zu ersten Kontakten zu seiner späteren Ehefrau und späteren Geschädigten …, einer ausgebildeten Französischlehrerin aus einer angesehenen tunesischen Familie. Der Angeklagte fand … attraktiv und verstand sich gut mit ihr. Mit dem Segen beider Familien trafen sich beide häufiger und beschlossen schließlich auch ohne tiefe Gefühle füreinander zu heiraten. Am 08.09.2012 fand die offizielle Verlobung statt. Nachdem der Angeklagte in der Bundesrepublik eine Wohnung gefunden und eingerichtet hatte, fand am 11.05.2013 die Hochzeitsfeier in Tunesien statt. Nach den Flitterwochen reisten beide in die Bundesrepublik. Zu einer ersten Belastungsprobe der Ehe wurde die Entdeckung einer sexuell übertragbaren Krankheit, die im Sommer 2013 zunächst bei ... und dann auch bei dem Angeklagten festgestellt wurde. Der Angeklagte vermutete seine Ehefrau als Überträgerin, sprach sich mit ihr über dieses Thema jedoch nicht aus. Die Behandlung zog sich bei beiden über einen längeren Zeitraum bis ins Jahr 2015 hin. Die Eltern des Angeklagten fragten ihn, warum sich kein Nachwuchs einstelle, was der Angeklagte als belastend empfand. ... fiel die Eingewöhnung in Deutschland anfangs schwer, da sie außer der Familie des Angeklagten niemanden kannte. Noch in Tunesien hatte sie die Sprachprüfung A1 (erste Niveaustufe der Elementaren Sprachverwendung) abgelegt, die weitere Sprachprüfungen A2 (zweite Niveaustufe der Elementaren Sprachverwendung), B1 und B2 (Niveaustufen der selbständigen Sprachverwendung) legte sie nach und nach in Deutschland ab. Im Jahr 2015 begann ..., Sprachkurse für die französische und arabische Sprache an der Volkshochschule in A. zu geben. Hierüber lernte sie die Zeugin … kennen, mit der sie sich anfreundete. Am … wurde der gemeinsame Sohn … geboren. Im Januar 2016 erwarben die Eheleute daraufhin ein Haus in …, welches der Angeklagte nach und nach überwiegend in Eigenregie renovierte. Am … kam die gemeinsame Tochter … zur Welt. ... fühlte sich in ihrer Ehe nicht wohl. Beide Ehepartner hatten sehr unterschiedliche Vorstellungen von dem gemeinsamen Eheleben. ... legte Wert auf ihre Eigenständigkeit, eine eigene Berufstätigkeit und wollte aus diesem Grunde keine weiteren Kinder mehr. Zudem kam es bei Streitigkeiten immer wieder zu Handgreiflichkeiten von Seiten des Angeklagten wie etwa Ohrfeigen. Der Angeklagte, von seiner Persönlichkeit misstrauisch und argwöhnisch, versuchte, dem Umgang und die Kontakte seiner Ehefrau zu kontrollieren. So telefonierte ... eines Tages mit ihrem Bruder in Tunesien. Der Angeklagte konnte mithören und sich am Gespräch beteiligten, da das Telefonat auf Lautsprecher gestellt war. Nachdem plötzlich durch einen technischen Ausfall die Verbindung unterbrochen wurde, hielt der Angeklagte seiner Ehefrau vor, dass sie absichtlich das Telefonat abgebrochen habe. Abends holte er ein Messer aus der Küche und setzte sich mit dem Messer in der Hand neben .... Er warf ihr erneut vor, das Gespräch mit ihrem Bruder absichtlich beendet zu haben. ... fühlte sich durch das Verhalten ihres Mannes bedroht. Sie dachte immer wieder über eine Trennung von ihrem Ehemann nach, konnte sich jedoch nicht dazu überwinden. Auch sexuell hatten die Eheleute Differenzen. Im März 2019 wurde der Angeklagte wütend. Er warf seiner Ehefrau vor, dass sie die von ihm gekaufte Dessous nicht trug und nie die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriff. Auf diese Vorhalte fügte sie sich seinen Wünschen und der Angeklagte bestellte Gleitgel für den von ihm gewünschten Analverkehr. Der Angeklagte selbst nahm zwar die Spannungen in seiner Ehe wahr, hielt jedoch in seiner Eigenwahrnehmung an seinem Bild eines treusorgenden Familienvaters und einer intakten Familie fest. Dass seine Ehefrau unter seinem Verhalten litt, verdrängte er. Der Versuch von ..., ihre in Tunesien erfolgte Ausbildung als Französischlehrerin in Deutschland anerkennen zu lassen, scheiterte daran, dass sie neben Französisch kein zweites Lehrfach vorweisen konnte und ihr zudem Ausbildungsinhalte in Pädagogik und Erziehungswissenschaften fehlten. Sie bewarb sich deshalb für Ausbildungen als medizinisch-technische Assistentin bzw. Erzieherin. Nach einer ersten Wiederholung bestand sie zudem den Sprachtest C1 (erste Niveaustufe / fortgeschrittene Kenntnisse der kompetenten Sprachverwendung). Anfang 2019 erwarb sie ihre Fahrerlaubnis. Im Frühjahr 2019 begann sie eine Zusatzqualifikation in deutscher Sprache, die sie im Mai 2019 mit Erfolg absolvierte. Anschließend nahm sie an der Volkshochschule in A. erneut eine Dozententätigkeit auf Honorarbasis auf. Ab Juni 2019 verschärften sich die Spannungen zwischen den Eheleuten. Ende Juni 2019 erfuhr der Angeklagte durch einen Anruf, dass seine Ehefrau mit den Kindern nicht den sonst üblichen wöchentlichen Musikpädagogikkurs bei der Familienbildungsstätte in … besucht hatte. Er reagierte so wütend, dass ..., die den Termin verpasst hatte, in mehreren Telefonaten und bei einem Gespräch im Büro der Familienbildungsstätte die Kursleiterin, die Zeugin … geradezu anflehte, für sie zu lügen und ihrem Ehemann ihre Anwesenheit doch zu bestätigen, was die Zeugin jedoch verweigerte. Nachdem ... im Juni 2019 ungeplant schwanger geworden war, stritten die Eheleute über eine Abtreibung. Während ... das Kind abtreiben wollte, um ihre weitere Berufstätigkeit fortführen zu können, wollte der Angeklagte, der sich seit jeher eine große Familie gewünscht hatte, das Kind behalten. Am 09.07.2019 besuchte er widerwillig mit seiner Ehefrau die für die Abtreibung erforderliche Beratung bei Pro Familia. In den folgenden zwei Wochen spitzten sich die Auseinandersetzungen zu. Es kam vermehrt zu Streitigkeiten wegen Nichtigkeiten, bei denen der Angeklagte seiner Ehefrau Vorwürfe machte und ihr unter anderem auch drohte, die Kinder wegzunehmen. Der Angeklagte fürchtete zunehmend, dass seine Ehefrau sich mit dem Gedanken einer Trennung tragen könnte. Aus diesem Grunde versteckte er die Pässe seiner Ehefrau und der Kinder, um zu verhindern, dass sie mit den Kindern nach Tunesien reisen würde. Am Sonntag, 21.07.2019, hielten sich … und … im Kinderzimmer auf, während der Angeklagte frühstückte. … und … stritten sich um ein Glas Wasser, das daraufhin umfiel. Der Angeklagte, der sich gestört fühlte, ging ins Kinderzimmer und schrie die Kinder an. Als die Kinder daraufhin weinten, warf der Angeklagte den Tisch mit den Malsachen der Kinder um und schlug … ins Gesicht. Am 26.07.2019, einem Freitag, schlief ... aufgrund ihrer erneuten Schwangerschaft übermüdet abends auf dem Sofa, als der Angeklagte ihr Wasser aus einer Flasche ins Gesicht spritzte. Dies empfand ... als entwürdigend. Am 28.07.2019, einem Sonntag, kam es erneut zu Streitereien. Der Angeklagte warf seiner Ehefrau vor, dass sie seiner Mutter von seinen Schlägen berichtet habe, eine Ohrfeige sei doch „nichts“. Der Angeklagte äußerte zudem Zweifel, ob das erwartete Kind von ihm stamme. Schließlich stand er auf und schlug seiner auf dem Sofa sitzenden Ehefrau ins Gesicht. ... beschloss nun endgültig, ihren Ehemann zu verlassen. Als der Angeklagte am nächsten Morgen, dem 29.07.2019, zur Arbeit aufgebrochen war, rief sie die Zeugin … an und bat um Hilfe. Gemeinsam mit der Zeugin packte sie ihre eigenen und die Sachen ihrer Kinder und fuhr zu der Zeugin nach Hause. Von dort aus versuchte die Zeugin … telefonisch einen Platz in einem Frauenhaus zu erhalten. Schließlich wurde ihr für den nächsten Tag ein Platz im Frauenhaus in ... angeboten. Am nächsten Morgen fuhr die Zeugin … ... und ihre Kinder nach ..., wo diese ein Zimmer im dortigen Frauenhaus bezogen. Bei seiner Rückkehr am 29.07.2019 in ein „leeres“ Haus musste der Angeklagte überrascht erkennen, dass seine Ehefrau ihn mit den Kindern verlassen hatte. Seine Anrufe bei der Familie seiner Ehefrau in Tunesien erbrachten keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort seiner Ehefrau. Sein Schwiegervater und die Brüder seiner Ehefrau machten ihm vielmehr Vorwürfe, dass seine Ehefrau in den letzten Jahren „die Hölle durchlebt“ habe und von ihm unterdrückt worden sei. Am Abend wandte sich der Angeklagte schließlich an die Polizei und meldete seine Ehefrau vermisst, erhielt jedoch nur die Mitteilung, dass es ihr und den Kindern gut gehe. Der von dem Angeklagten kontaktierte Rechtsanwalt, der Zeuge …, empfahl dem Angeklagten, Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen und zunächst abzuwarten. Um sich gegen die Vorwürfe durch die Familie seiner Ehefrau zur Wehr zu setzen, postete der Angeklagte auf Facebook Bilder, die ihn, seine Ehefrau und die Kinder in früheren, glücklichen Zeiten abbildeten. Insbesondere ein Bild, auf dem er und seine Ehefrau sich küssten, veröffentlichte er in dem Wissen, dass dieses Bild in Tunesien als anstößig empfunden würde. Unter dem 03.08.2020 schrieb der Angeklagte, der über das für ihn unverständliche plötzliche Verschwinden seiner Ehefrau empört war, einen an seine Ehefrau gerichteten Brief, den er dem Jugendamt zur Weiterleitung anvertraute. Den Brief formulierte er versöhnlich: „Liebe …, ich hoffe dir und den Kindern geht es gut. Ich hoffe auch das es dem Baby gut geht. Ich bin sehr traurig darüber dass ich dich und die Kinder nicht sehen kann …. Ich hoffe du kommst zur Ruhe und natürlich kannst du dir alle Zeit der Welt nehmen. Ich möchte das wir eine Ebene finden in der wir wieder miteinander reden können unabhängig von den Ereignissen in den letzten Tagen. Es würde überhaupt keine Vorwürfe meinerseits geben. Im Gegenteil, ich würde mich so freuen euch wieder zu sehen; denn ich möchte das beste für „uns“ und vor allem für die Kinder. „Uns“ das es schon über 7 Jahre gibt …. Ich vermisse euch sehr …. Bitte lass uns reden. Wir können alles wieder hinkriegen auch mit fremder Hilfe. So wie du bereits vor 2 Wochen sagtest, das wir alles auf null setzen und von vorne anfangen auch wegen den Kindern und dem schönen Wesen in deinem Bauch. Ich wäre froh wenn ich ein Lebenszeichen von euch bekäme. Ich möchte dich auch selbstverständlich bei der Schwangerschaft unterstützen. Es wäre sehr schön, wenn wir uns sehen oder hören könnten und einfach reden und alles ausräumen. Es tut mir leid um die jetzige Situation. Ich glaube nach wie vor an unsere Liebe und Ehe!! Drück und küsse … und … von ihrem Vater und deinem Mann. Melde dich. Ich hoffe wir hören uns zum Opferfest Dein …“ Auf dieses Schreiben erhielt der Angeklagte keine Antwort. Am 05.08.2019 ließ ... in … den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, ohne dies mit dem Angeklagten zu besprechen oder ihm mitzuteilen. Am 05.08.2019 meldete sich der Angeklagte, vermittelt über den betriebsärztlichen Dienst seines Arbeitgebers, bei der Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung des Diakonischen Werkes an. Er berichtete gegenüber der einvernommenen Psychologin … von einer starken beruflichen Belastung und Problemen in der Partnerschaft, da seine Ehefrau ihn verlassen wolle. Dass seine Ehefrau ihn tatsächlich bereits mit den Kindern verlassen hatte, verschwieg er. Auch gegenüber seinem Hausarzt, dem Zeugen …, und dessen Vertreter, dem Zeugen Dr. …, verschwieg der Angeklagte, dass seine Ehefrau ihn verlassen hatte. Er berichtete dem Zeugen … im August und September lediglich über Schlafstörungen und Erschöpfungszustände im Zusammenhang mit seinem anstrengenden Schichtdienst. Dem Zeugen Dr. …, den er Ende September und Anfang Oktober aufsuchte, berichtete er von einer Fehlgeburt seiner Ehefrau, psychischen Belastungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Ohnmachtsgefühlen. Dem Angeklagten wurden daraufhin für August, September und Oktober mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Mitte August erkannte der Angeklagte, dass seine Versuche, über Bekannte seiner Frau und die Familie seiner Ehefrau Kontakt mit dieser aufzunehmen, gescheitert waren. Zudem erhielt er Kenntnis von der Strafanzeige seiner Ehefrau vom 13.08.2019 wegen häuslicher Gewalt. Die Hoffnungen des Angeklagten auf eine Rückkehr von Frau und Kindern schwanden. Am 16.08.2020 beauftragte er den Zeugen …, den Inhaber einer Detektei, mit der Suche nach seiner Ehefrau und gab ihm zu diesem Zweck die Adresse der Zeugin …. Der Zeuge … beauftragte seinerseits den Zeugen … mit der Observation der Zeugin …. Am 17.08.2020 folgte dieser der Zeugin … von ihrem Wohnort … nach ... bis zur Adresse des Frauenhauses. Über die Detektei erhielt der Angeklagte noch am selben Tag Bilder seiner Frau aus ...; auch die Adresse des Hauses, in dem seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten, erhielt er. Am 21.08.2020 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit seinem Schwager nach ..., wo der Schwager einen Blick auf den Sohn … werfen konnte. In einem arabischen Lebensmittelladen, in dem der Angeklagte Bilder seiner Frau zeigte, wurde ihm ihre Anwesenheit in ... bestätigt. Am 22.08.2020 begaben sich die beiden Schwestern des Angeklagten auf seinen Wunsch hin nach .... Ihnen gelang es, ... in der sogenannten …, einem Einkaufszentrum in der Innenstadt von ..., anzusprechen. Die Hoffnung des Angeklagten, dass sie seine Frau überreden könnten, wieder zu ihm zurückzukehren, erfüllte sich jedoch nicht. An den beiden folgenden Tagen fuhr der Angeklagte wieder selbst nach .... Eine Begegnung mit seiner Frau ergab sich jedoch trotz stundenlangen Wartens nicht. Die wiederholte Anwesenheit des Angeklagten in … blieb seiner Ehefrau jedoch nicht verborgen. Am 26.08.2020 beantragte der Angeklagte bei dem Amtsgericht … eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen. Sein Versuch, am selben Tag bei der Polizei eine Anzeige wegen Kindesentzugs zu stellen, wurde im Hinblick auf die Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt abgelehnt. Unter dem 29.08.2020 beantragte ... als Reaktion auf die wiederholte Anwesenheit des Angeklagten, die ihr nicht verborgen geblieben war, ein Näherungsverbot für den Angeklagten mit der Begründung, er stelle ihr gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nach, indem er mehrfach vor der geschützten Einrichtung, in der sie nunmehr lebe, aufgetaucht sei und sich dort stundenlang aufgehalten habe. Mit Beschluss vom 30.08.2020, am selben Tag zugestellt, erließ das Amtsgericht Familiengericht … eine Gewaltschutzanordnung, in der dem Angeklagten verboten wurde, sich seiner Ehefrau zu nähern oder Kontakt zu ihr aufzunehmen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin erneut an seinen Rechtsanwalt, den Zeugen …, und teilte diesem mit, dass die Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt nicht zuträfen und er sich das Verhalten seiner Ehefrau nicht erklären könne. Vom 04. bis 09.09.2019 war der Angeklagte im Auftrag seines Arbeitgebers auf Dienstreise in … Nach seiner Rückkehr wurde der Angeklagte, wie bereits zuvor, von seinem Hausarzt arbeitsunfähig „krankgeschrieben“. Über die Entwicklung der letzten Wochen war der Angeklagte verzweifelt, aber auch wütend. Er konnte nicht verstehen, aus welchen Gründen sich seine Ehefrau auf diese Weise von ihm getrennt hatte. Nach seiner Vorstellung war er ihr immer ein guter Ehemann und den Kindern ein treusorgender Familienvater gewesen. Dass sie ihn einfach so mit den Kindern verlassen hatte, empfand er als grobe Undankbarkeit ihm gegenüber. Der Angeklagte war gekränkt, dass seine Selbstwahrnehmung als treusorgender Ehemann und Familienvater durch die Trennung und die von ihm als ungerechtfertigt empfundenen Vorwürfe seiner Ehefrau von häuslicher Gewalt öffentlich beschädigt worden war. Er fühlte sich von ihr gedemütigt. Der Angeklagte verbrachte viel Zeit alleine zuhause, trank Alkohol und nahm zum Trost über einen Chat Kontakt zu anderen Frauen auf. Für etwa 14 Tage unterließ der Angeklagte seine Fahrten nach ..., nahm sie dann jedoch erneut wieder auf. Am 22.09.2019 wartete der Angeklagte mit seinem Schwager in einem Café auf dem Bahnhofsvorplatz. Als ... gegen 16.30 Uhr mit ihren Kindern dort vorbeiging, rief der Angeklagte nach seinen Kindern. Auch am 26.09.2019 hielt sich der Angeklagte wieder stundenlang in ... auf. In einem Café am Bahnhof sprach er einen Kellner, den Zeugen … an. Diesem erzählte er, dass er vor wenigen Tagen von seiner Ehefrau mit den Kindern verlassen worden sei und sich seine Ehefrau nunmehr in ... im Frauenhaus aufhalte. Er dürfte sich ihr aber nicht nähern, da er ansonsten eine Strafe bekomme. Der Zeuge … bekam Mitleid mit dem Angeklagten und gab diesem seine Telefonnummer. Der Angeklagte rief in der Folge mehrfach den Zeugen an und erklärte ihm immer wieder, wie viel er in der Vergangenheit für seine Frau getan habe. Schließlich gab der Zeuge … am 28.09.2019 dem Angeklagten die Handynummer seiner Ehefrau. Diese hatte einige Zeit zuvor ihre Telefonnummer vor Ort hinterlassen, da sie auf der Suche nach einer Wohnung war und sich über das Café entsprechende Kontakte erhofft hatte. Den Versuch einer Kontaktaufnahme ihres Ehemannes am 22.09.2019 teilte ... über ihre Anwältin dem Familiengericht mit. Über ihre Betreuerin im Frauenhaus zeigte sie zudem Anfang Oktober bei der Polizeistation ... an, dass der Angeklagte sich nicht nur in ... aufgehalten und nach den Kindern gerufen habe, sondern ständig mit unbekannter Telefonnummer auf ihrem Handy anrufe; sie glaube, dass er sie verfolge oder verfolgen lasse. Die Vermutung ...s, dass sie verfolgt werde, traf tatsächlich zu. Der Angeklagte hatte die Detektei gebeten, seine Ehefrau auch weiterhin zu observieren. Einerseits wollte er auf diese Weise erfahren, ob seine Ehefrau die Schwangerschaft mittlerweile abgebrochen habe, andererseits, ob sie eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgehoben habe. Aus diesem Grund observierte der Zeuge … am 22.08, am 25.09., am 01.10.2019 und am 18.10.2019 jeweils über mehrere Stunden das Frauenhaus in ... und folgte der ..., wenn diese das Haus verließ. Anhaltspunkte für eine anderweitige Beziehung ergaben sich jedoch nicht. Zudem vermerkte der Zeuge … in seinem Observationsbericht vom 01.10.2019, der auch dem Angeklagten übersandt wurde, seinen Eindruck, dass sie nicht schwanger sei. Aufgrund der Missachtung des Näherungs- und Kontaktverbotes und der Strafanzeige seiner Ehefrau wurde unter dem 10.10.2019 die erkennungsdienstliche Behandlung des Angeklagten für den 29.10.2020 angeordnet. Der Angeklagte war völlig fassungslos, dass seine Ehefrau eine solche ihn demütigende Anordnung ausgelöst hatte. Er fühlte sich als Verbrecher behandelt. Am 15.10.2019 stellte sich der Angeklagte, vermittelt über die Kassenärztliche Vereinigung, in der psychotherapeutischen Sprechstunde der Zeugin Dr. … vor, einer Allgemeinmedizinerin und Psychiaterin mit Praxis in … Der Angeklagte berichtete, dass er von seiner Ehefrau mit den Kindern verlassen worden sei, obwohl er doch in der Vergangenheit alles für sie getan habe, sie nach Deutschland geholt und stets unterstützt habe. Am Montag, dem 21.10.2019 mietete der Angeklagte um 18.04 Uhr in … für 48 Stunden einen VW Passat. Er wollte verhindern, dass seine Anwesenheit in … seiner Ehefrau schon durch das ihr bekannte Familienfahrzeug auffallen würde. Am nächsten Morgen, dem 22.10.2019, fuhr der Angeklagte mit dem VW Passat nach … und warteten gegenüber dem Mütterzentrum in der Innenstadt von …, dessen Kindergarten seine Kinder – wie er aus den Observationen wusste – besuchten. Als seine Ehefrau den Kindergarten verließ, rief er nach ihr. Sie drehte sich jedoch nicht nach ihm um. Obwohl der Angeklagte fürchtete, durch den erneuten Verstoß gegen das Näherungsverbot seine Position in der Sorgerechtsverhandlung zu verschlechtern, fuhr er ihr bis zum Frauenhaus nach und wartete dort auf sie. Auch dort reagierte ... nicht auf die Ansprache durch den Angeklagten. Der Angeklagte fuhr um 11.00 Uhr nach … zur Zeugin Dr. …. Dort berichtete der Angeklagte über den nun anstehenden Termin am 29.10.2019 im familiengerichtlichen Verfahren, durch das er sich ein Umgangsrecht für die Kinder und ein geteiltes Sorgerecht erhoffte. Er habe große Sehnsucht nach den Kindern. Die Zeugin, die den Angeklagten als gekränkt und unverstanden, aber nicht wütend wahrnahm, stellte die Verdachtsdiagnosen eines Anpassungssyndroms und einer schweren reaktiven Depression. Anschließend kehrte der Angeklagte noch einmal nach … zurück, zu einem Zusammentreffen mit seiner Ehefrau kam es jedoch nicht. Auf dem Rückweg in … erwarb der Angeklagte um 12.53 Uhr einen falschen Bart und eine Perücke und um 13.52 Uhr zwei Päckchen Pfefferpatronen. Er überlegte, ihr Schmerzen zufügen, so wie sie ihm Schmerzen zugefügt hatte. Ihm kam der Gedanke auf, seiner Ehefrau die Kinder zu entziehen. Der Angeklagte fuhr nach Hause und betrank sich. Am Mittwochmorgen, dem 23.10.2019, fuhr der Angeklagte erneut mit dem gemieteten VW Passat nach …. Er überlegte, auf welche Weise er seine Ehefrau für ihr Verhalten bestrafen könnte. Seine Frau sollte für alles büßen. Er überlegte, sie spüren zu lassen, wie es ohne Kinder wäre. Er parkte das Fahrzeug erneut gegenüber dem Kindergarten. Eine Schreckschusspistole, die er Jahre zuvor erworben hatte, hatte er bei sich. Er verwarf seinen Gedanken, in den Kindergarten zu gehen und die Kinder mitzunehmen. Der Angeklagte fuhr nach Hause und brachte den Mietwagen zurück. Am Donnerstag, 24.10.2019, wachte der Angeklagte früh auf. Er erhielt einen Telefonanruf der Zeugin …, einer Freundin seiner Ehefrau, die versehentlich seine Rufnummer gewählt hatte. Bevor die Zeugin das Gespräch beendete, machte sie dem Angeklagten Vorwürfe, wie er seine Ehefrau und die Kinder in der Vergangenheit behandelt habe, jetzt hätten sie endlich Ruhe vor ihm. Durch das Telefonat war der Angeklagte aufgebracht. Ihm wurde bewusst, dass sein bisheriges Leben mit Ehefrau und Kindern, so wie er es kannte, endgültig beendet war. Er überlegte immer wieder, wie er seine Ehefrau strafen und die ihm angetane Demütigung vergelten könnte. Er beschloss, am nächsten Morgen erneut nach … zu fahren. Den für den folgenden Tag um 9.00 Uhr angesetzten Besprechungstermin verschob der Angeklagte durch einen Telefonanruf in der Kanzlei seines Rechtsanwaltes. Um 16.31 Uhr mietete der Angeklagte in … einen gut motorisierten Audi A 6 Avant 45 TDI Quattro an. Er entschied sich, sie zur Strafe für ihr Verhalten zu töten. Einen konkreten Plan, auf welche Weise er sie töten wollte, hatte er noch nicht. Um auf sämtliche Eventualitäten vorbereitet zu sein, legte er am Abend zwei Beile, eine Axt sowie mehrere Messer in das Auto, ferner seine Schreckschusspistole, die Pfefferpatronen, den falschen Bart und die Perücke. 2. Zum Tatgeschehen Am frühen Morgen des 25.10.2019 fuhr der Angeklagte mit dem von ihm am Tag zuvor gemieteten Audi A6 nach …. Er stand weder unter dem Einfluss alkoholischer Getränke noch hatte er zuvor Betäubungsmittel konsumiert. Vor dem Frauenhaus wartete der Angeklagte, bis er ... mit den Kindern im Seitenspiegel das Haus verlassen sah. Kurz nach 8.00 Uhr erreichte der Angeklagte mit seinem PKW sodann den Kreisel vor dem Bahnhofsgelände und positionierte sich im Bereich des Kreisels und der dortigen Parkplätze mit Blick sowohl in die …straße als auch über den gesamten Bahnhofsvorplatz und den Bahnhofskreisel bis zur …straße. Dem Angeklagten war hierbei aufgrund seiner zahlreichen Aufenthalte in … und dem Ausspähen seiner Ehefrau bewusst, dass seine Ehefrau wie üblicherweise jeden Morgen aus der …straße kommend über den Bahnhofskreisel in die …straße gehen würde, um ihre Kinder in der ...straße in den dortigen Kindergarten des Mütterzentrums zu bringen. Tatsächlich bemerkte er kurz darauf seine Ehefrau mit dem Doppelkinderwagen, die gegen 8.07 Uhr von der ...straße kommend in die ...straße einbog. Der Angeklagten entschloss sich dazu, seine Ehefrau auf dem Rückweg zum Frauenhaus mit seinem Fahrzeug zu überfahren. Gegen 08.20 Uhr verließ ... das Mütterzentrum und begab sich auf den Weg zurück zum Frauenhaus. Den Doppelkinderwagen hatte sie im Mütterzentraum stehengelassen. Der Angeklagte sah, wie seine Ehefrau sich näherte und in die ...straße einbog. Damit technischen Schutzvorrichtungen des Fahrzeugs – insbesondere das Assistenzsystem „Audi pre sense - dem Überfahren seiner Ehefrau nicht entgegenwirken, schaltete der Angeklagte sämtliche Fahrassistenten seines Fahrzeugs über die Menüführung des Audi in mehreren Schritten ab. Er selbst blieb weiterhin angeschnallt. Er setzte sein Fahrzeug in Bewegung und umkreiste langsam einmal den Bahnhofskreisel, um sodann ebenfalls in die ...straße einzubiegen. Er beobachtete, wie seine Ehefrau vor ihm den Bürgersteig der ...straße entlanglief und an dem Kreisel ...straße/… vorbeiging. Der Angeklagte fuhr entgegen der Fahrtrichtung in den Kreisel hinein und an der nächsten Ausfahrt wieder in die ...straße, während er sein Fahrzeug stark beschleunigte. Der Angeklagte lenkte hierbei sein Fahrzeug nach links in Richtung des dort verlaufenden Bürgersteigs, um seine auf dem Bürgersteig gehende Ehefrau in jedem Fall frontal anzufahren. An einem in diesem Moment in Höhe des Kreisels vorbeilaufenden Passanten, dem Zeugen …, fuhr der Angeklagte so dicht vorbei, dass dieser den Luftzug des Fahrzeugs verspürte. ... wandte dem sich ihr von hinten sehr schnell nähernden Fahrzeug den Rücken zu und reagierte nicht auf das Zufahren. Sie versah sich keines Angriffs, was der Angeklagte bewusst so konstelliert hatte. Das von dem Angeklagten gesteuerte Fahrzeug erfasste sie von hinten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 89 km/h frontal in Höhe des linken Scheinwerfers. Ihr Kopf prallte auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs. Aufgrund der Wucht des Aufpralls wurde ihr Körper über 3 Meter in die Höhe und 22,50 Meter nach vorne geschleudert. Der Angeklagte reagierte nach der Kollision weder mit einer Brems- noch Lenkbewegung. Sein Fahrzeug fuhr unter dem hochgeschleuderten Körper durch. Die auf dem Bürgersteig ihm entgegenkommende Zeugin … hätte er beinahe erfasst. Das Fahrzeug kollidierte mit der Eingangstür zur Zufahrt des dort befindlichen Parkplatzes der …, sodann mit einem Zaunelement des Parkplatzes und kam schließlich in der Fassade des Anwesens ...straße … zum Stehen. Der Körper von ... prallte gegen ein Verkehrsschild und sodann mit den Füßen voraus gegen die Heckklappe des zwischenzeitlich stehenden Fahrzeugs und mit dem Kopf auf dem Boden auf und kam hinter dem Heck des Fahrzeugs zum Liegen. Bereits durch den Aufprall auf die Windschutzscheibe und den nachfolgenden Aufschlag auf den Boden erlitt sie so schwere Verletzungen in Form eines Schädelhirntraumas, einer Densfraktur inklusive Quetschung des Halsmarkes und eines Thorax-traumas mit beidseitigem Pneumothorax, dass der Sterbeprozess unumkehrbar eingeleitet wurde. In der Nähe befindliche Passanten, unter ihnen die Zeugen … und …, näherten sich dem Fahrzeug um dem nach ihrer Auffassung verunfallten Fahrer zu helfen. Mit ihrer Hilfe gelang es dem Angeklagten, das Fahrzeug über die Beifahrerseite zu verlassen. Der Angeklagte zog eine mit acht Patronen geladene Schreckschusswaffe der Marke „Walther“, um die beiden Zeugen sowie weitere hinzugeeilte Passanten zu vertreiben, was ihm auch gelang. Die Waffe ließ er fallen. Sodann öffnete der Angeklagte die hintere rechte Tür seines Fahrzeugs und holte ein Beil der Marke „Skylight“ mit einer etwa 18 cm langen Klinge heraus. Er näherte sich dem immer noch regungslos auf dem Boden liegenden Körper der im Sterben befindlichen ... und drehte den Kopf zur Seite. So positioniert hackte er mehrfach gezielt auf den Bereich Kopf/Hals ein, indem er sich mit seinem Oberkörper herabbeugte. Hierbei rief er mehrfach: „Du wolltest es ja so“, „Du blöde Schlampe“ und „Das ist alles deine Schuld“. Anschließend ließ er das Beil fallen und öffnete den Kofferraum des Audi. Er holte eine etwa 45 cm lange Axt der Marke „Fiskars“ mit einer etwa 8 cm langen Schneide hervor. Auch mit dieser Axt schlug er mit großen, ausholenden Bewegungen mehrfach und wieder gezielt gegen den Hals- und Kopfbereich ...s, deren Kreislauf zu diesem Zeitpunkt bereits zum Stillstand gekommen war. Hierbei beschimpfte er sie wiederholt mit den Worten „Schlampe“ und äußerte erneut, sie habe es ja so gewollt. Zu einem heraneilenden Passanten äußerte der Angeklagte „Na, wo ist denn eure Polizei jetzt?“. Danach ließ der Angeklagte auch die Axt fallen. Anschließend lief der Angeklagte im Bereich des Parkplatzes ruhig auf und ab. Er versuchte nicht zu fliehen, sondern wartete. Die von Passanten alarmierten Polizeikräfte trafen kurze Zeit danach ein. Zwei Polizeibeamte näherten sich dem Angeklagten zu Fuß mit gezogener Waffe, erkennbar bereit zur Schussabgabe, und riefen laut „Polizei“. Der Angeklagte erfasste die Situation, zog vorsichtig und mit langsamen Bewegungen seine Schreckschusswaffe aus seiner Kleidung und warf diese zu Boden. Anschließend legte er sich bäuchlings auf den Boden und ließ sich widerstandslos festnehmen. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen insoweit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Exploration, die der Sachverständige Prof. Dr. ... geschildert hat. 2. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen: Etwa 2010 sei seine damalige Beziehung zu einer Deutsch-Tunesierin zerbrochen. Er habe sich einsam gefühlt. Auch seine Geschwister seien bereits verheiratet oder kurz davor gewesen. Er habe ebenfalls eine Familie gründen wollen. Er habe sich dann im Herbst 2010 in Tunesien erstmals nach seiner späteren Frau erkundigt. Sein Schwager habe ihm jedoch eröffnet, dass sie bereits einen Freund habe. 2011 habe sich dies geändert. In Tunesien seien die Familie seiner Frau und seine eigene Familie fast Nachbarn gewesen. Seine eigenen Eltern pendelten zwischen Deutschland und Tunesien und hätten ein eigenes Haus in Tunesien. Er habe die Cousins und Brüder seiner späteren Ehefrau flüchtig gekannt, sie selbst jedoch nicht. Im September 2011 habe er sich dann ihre Telefonnummer besorgt und am 16.09.2011 sei es zu einem ersten Telefonat gekommen. Am 20.09.2011 hätten sie sich dann in einem Cafe getroffen. In Tunesien sei es sehr wohl üblich, dass man den Segen der Eltern für eine Heirat erstrebe. Eine Zwangsehe in dem Sinne, dass Minderjährige zur Ehe gezwungen würden, gebe es nicht. Die Imitative sei von ihm ausgegangen. Er habe seine Ehefrau dann zunächst alleine kennengelernt, dann hätte man aber die beiden Familien involviert, damit sie sich hätten treffen können. Sie hätten fast täglich Kontakt gehabt. Er sei in der Folgezeit häufiger in Tunesien gewesen, habe ihr deutsch beigebracht und sie hätten Hochzeitspläne geschmiedet. Selbstverständlich hätte es leichte Unterschiede in der Denkweise gegeben, weil er in Deutschland aufgewachsen sei, während seine spätere Ehefrau in Tunesien gelebt habe. 2012 habe er das Rauchen aufgeben und habe ziemlich zugenommen. Am 08.09.2012 hätten sie sich verlobt. Dies sei auch notariell beurkundet worden, damit sie die Papiere für die Familienzusammenführung habe beantragen können. Die Hochzeit habe dann am 11.05.2013 stattgefunden. Es sei eine große und schöne Hochzeitsfeier gewesen. Die Flitterwochen hätten sie in Tunesien verbracht. Anschließend seien sie mit der Fähre nach Italien übergesetzt und weiter nach Deutschland gefahren. Sie hätten sich gut verstanden, auch wenn es für sie nicht so einfach gewesen sei. Sie habe keine Kontakte außer seiner eigenen Familie gehabt. Über ihre Dozententätigkeit habe sie schließlich eine Freundin, die Zeugin …, kennengelernt. Ihm sei dies recht gewesen, sie sollte Kontakte haben. Er selbst habe seit 2011 ja keine Freunde mehr gehabt. Seine Ehefrau sei in Tunesien Französischlehrerin gewesen. Dort habe es jedoch eine große Arbeitslosigkeit gegeben. Weil sie lediglich ein Fach studiert habe, ohne entsprechende Weiterbildungen in Erziehungswissenschaften und Pädagogik, habe sie ihre Ausbildung zur Lehrerin in Deutschland nicht anerkennen lassen können. In Tunesien habe sie die Sprachprüfung A1 abgelegt, in Deutschland dann später die Prüfungen A2, B1 und B2. Die Prüfung C1 habe sie zunächst nicht bestanden, wegen des Umzugs in das eigene Haus in … und der Schwangerschaften. Erst 2018 habe sie die Prüfung C1 erfolgreich abgelegt. Mit den Kindern hätten sie sich zunächst Zeit gelassen, sie hätten nicht direkt im 1. Jahr ein Kind haben wollen. Aber von der Familie seien natürlich Fragen gekommen, warum sie noch kein Kind gehabt hätten. Im Sommer 2013 sei eine sexuell übertragbare Erkrankung zunächst bei seiner Frau und dann bei ihm festgestellt worden. Damit hätte die Frage im Raum gestanden, wer wen angesteckt habe und untreu gewesen sei. Er selbst sei emotional untreu gewesen, habe aber keinen außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Die Wogen hätten sich dann geglättet. Im Sommer 2015 sei sie schließlich schwanger gewesen. Sie hätten beschlossen, ein Haus zu kaufen. Schließlich hätten sie Ende 2015 in … ein Haus erworben. Sie ständen beide im Grundbuch, auch wegen des erhaltenen Förderdarlehens. Dezember 2015 bis Herbst 2017 sei dann eine sehr stressige Zeit gewesen, mit Schwangerschaften, Umzug, Renovierungsarbeiten. Sie hätten die Untermieter rausklagen müssen aus dem Haus. Im Sommer 2019 hätte sich seine Ehefrau dann eigentlich beruflich weiterentwickeln sollen. Sie habe Bewerbungen für eine Ausbildung als Erzieherin geschrieben und als medizinisch-technische Assistentin. Im Frühjahr 2019 habe sie in Köln eine Zusatzqualifikation für das BaMF abgelegt. Bereits im Februar 2019 habe er eine leichte Entfremdung zwischen ihnen gespürt. Er habe eine schwere Grippe gehabt, aber sie habe über Stunden kaum nach ihm gesehen. Im März 2019 habe es eine Aussprache wegen ihres Intimlebens gegeben. Er habe sich mehr Initiative von ihr gewünscht. Ergänzend hierzu hat er gegenüber dem Sachverständiger angegeben, für den von ihm gewünschten Analverkehr Gleitgel besorg zu haben. Danach sei es auch besser geworden. Ab April habe er wegen einer hohen Auftragslage mehr arbeiten müssen. Ende Mai/Anfang Juni müsse dann das Baby gezeugt worden sein. Ab Mitte Juni sei dann alles anders gewesen. Er habe beim Aufräumen festgestellt, dass sie die Antibabypille nicht genommen habe. Er habe ihr das Verhütungsmittel selbst kurz zuvor aus der Apotheke mitgebracht, es sei jedoch unbenutzt gewesen. Sie habe behaupte, sie habe mit ihm über das Absetzen der Antibabypille gesprochen. Tatsächlich habe er es aber nicht gewusst. Sie hätten zwar mit dem Gedanken an ein weiteres Kind gespielt, es sei aber nicht geplant gewesen. Die Familienplanung sei eigentlich abgeschlossen gewesen. Anfang Juni habe sie dann zunächst als Vertretungskraft, später als reguläre Kraft eine Dozententätigkeit auf Honorarbasis bei der Volkshochschule übernommen. Drei Tage nach seiner Entdeckung der unbenutzten Antibabypille habe sie gelächelt und ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt. Einerseits sei er nicht erfreut gewesen über das ungeplante Baby, andererseits habe er sich doch gefreut. Dann habe sie plötzlich ihre Meinung geändert und das Baby doch abtreiben wollen. Er selbst habe keine Abtreibung gewollt. Schließlich habe er sie umstimmen können und Ende Juni habe sie entschieden, dass sie das Kind doch behalte. Ende Juni habe die Musiklehrerin der Kinder angerufen und mitgeteilt, dass seine Frau am Montag nicht mit den Kindern im Kurs gewesen sei, der neue Kurs jedoch in der nächsten Woche beginne. Er sei sich zuvor sicher gewesen, dass sie den Musikkurs besucht habe. Als er seine Frau damit konfrontiert habe, habe sie darauf bestanden, dass sie den Kurs besucht habe. Sie habe bei der Musiklehrerin angerufen und er habe über Lautsprecher zugehört. Seine Frau habe darauf bestanden, dass sie im Kurs gewesen sei, die Musiklehrerin habe daraufhin noch einmal nachschauen wollen. Er sei sehr aufgebracht gewesen und habe wissen wollen, wo sie gewesen war. Es habe Streit und Auseinandersetzungen gegeben. Einige Tage später habe seine Frau ihm eine Bescheinigung vorgelegt, an welchen Tagen sie im Musikkurs gewesen sei. Diese Bescheinigung habe er gar nicht von ihr gefordert. Ab diesem Zeitpunkt habe sie dann beschlossen, das Kind doch abzutreiben. Er habe seine Mutter um Rat gebeten. Sie habe gemeint, dass die Stimmungsschwankungen vielleicht Folge der Schwangerschaft seien. Im Juli habe sich der andauernde Streit fortgesetzt. Mal habe sie das Kind behalten, mal es abtreiben wollen. Er selbst sei aufgewühlt gewesen. Zudem habe er Probleme bei der Arbeit gehabt. Die Krise habe sich zugespitzt. Schließlich habe er ihr vorgehalten, dass sie sich trennen wolle. Als sie darauf nichts erwidert habe, sei dies ein Schock für ihn gewesen. Für die Abtreibung habe sie einen Termin am 24. oder 25. Juli vereinbart gehabt. Diesen Termin habe sie kurzfristig wieder abgesagt. Ab dem 25.07.2019 habe er Urlaub gehabt, eigentlich um ihr nach der Abtreibung beizustehen. Am 26.07.2019 habe sich seine Frau nicht gut gefühlt und er habe ihr mit Wasser den Nacken kühlen wollen. Es sei keineswegs so gewesen, dass er ihr Wasser auf das Gesicht geschüttet habe. Am Sonntagabend, den 28.07.2019 habe es dann wieder Streit gegeben. Sie seien beide aufgestanden, er sei wütend gewesen. Als sie auf ihn zugekommen sei, habe er sie auf die Couch geschubst. Geschlagen habe er sie niemals, auch nicht die Kinder. Dann habe er das Zimmer verlassen, sei ins Schlafzimmer und habe ihr Bettzeug in den Flur geworfen. Dies habe sie vorher auch bei ihm schon so gemacht. Als er am nächsten Tag von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien seine Frau und die Kinder weg gewesen. Er sei völlig geschockt gewesen, habe aber alles tun wollen, um die Familie wieder zusammenzuführen. Er habe bei ihrer Familie in Tunesien angerufen, dort jedoch nichts erfahren, sondern sei vielmehr bedroht und beschimpft worden. Man habe ihm vorgehalten, seine Ehefrau seit Jahren schlecht behandelt zu haben. Er habe eine Vermisstenanzeige aufgegeben und der Polizei drei Adressen gegeben, wo sie sich möglicherweise aufhalten könne. Die Polizei habe ihm dann später erklärt, dass es ihr gut gehe, sie aber Bedenkzeit wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei er eigentlich noch ganz hoffnungsvoll gewesen. Dann habe er das Jugendamt aufgesucht. Dort sei ihm andeutungsweise der Vorwurf häuslicher Gewalt gemacht worden. Das sei für ihn zum damaligen Zeitpunkt völlig unfassbar gewesen. Aus heutiger Sicht sehe er ein, dass das Zusammenleben wohl doch nicht so glücklich für seine Frau gewesen sei, wie er das angenommen habe. Am 03.08.2020 habe er ihr über das Jugendamt einen Brief geschickt und sie um ihre Rückkehr gebeten. Er habe den Kindergarten seines Sohnes aufgesucht und dort erfahren, dass seine Frau ihn abgemeldet habe. Die Leiterin des Kindergartens habe es nicht fassen können, seine Frau habe doch immer so glücklich gewirkt. Schließlich habe er am 16.08.2020 einen Detektiv beauftragt, um den Aufenthaltsort der Kinder zu erfahren. Diesem habe er als möglichen Anhaltspunkt die Adresse der Zeugin … gegeben und auch mitgeteilt, dass seine Frau sich wohl in einem Frauenhaus aufhalte. Dies habe er zuvor über seine Eltern von den Eltern seiner Frau erfahren. Am nächsten Tag, einem Sonntag, habe er bereits erste Bilder seiner Frau von dem Detektiv bekommen. Es sei aber nicht ganz klar gewesen, ob sie es wirklich gewesen sei, weil zunächst nur die Rede von einem Kind gewesen sei. Am 21.08.2019 sei er dann mit seinem Schwager nach ... gefahren. Dieser habe sich nach seiner Frau und den Kindern umgesehen. Als er zu ihm zurückgekommen sei, habe er ihm berichtet, dass er … gewesen habe. In einem arabischen Lebensmittelladen, in dem er Bilder seiner Frau gezeigt habe, sei ihm ihre Anwesenheit in ... bestätigt worden. Am 22.08.2019 seien dann auf seinen Wunsch seine Schwestern nach ... gefahren. Es sei zu einem sehr emotionalen Treffen in der „…“, einem Einkaufscenter in der Nähe des Bahnhofs gekommen. Er habe sich daraufhin gedacht, dass er selbst versuchen solle, seine Frau zu sprechen und er sie dabei überreden könne, zurückzukommen. Währenddessen sei er ständig Beleidigungen und Bedrohungen durch ihre Familie ausgesetzt gewesen, weil er seine Frau angeblich nicht gut behandelt habe. Er habe sich dagegen zur Wehr setzen wollen und Bilder gepostet, die ihn, seine Ehefrau und die Kinder in früheren, glücklichen Zeiten gezeigt hätten. Ihre Familie hätte sich über diese Bilder erst recht erbost. Insbesondere ein Bild, auf dem sich seine Ehefrau und er küssten, habe den Zorn der sehr konservativen Familie erregt. Ihm sei durchaus klar gewesen, dass diese Bilder in ihren Augen anstößig sein würden. Am 24. und 25.08.2019 habe er dann jeweils den gesamten Nachmittag in ... in der Nähe des Frauenhauses verbracht und Kontakt zu den Besitzern eines Imbisses in der Nähe des Frauenhauses gesucht. Am 30.08.2019 habe er den Beschluss über das Näherungs- und Kontaktverbot erhalten. Er sei erneut völlig erschüttert gewesen. Am 26.08.2019 habe er dann einen Antrag zur elterlichen Sorge gestellt, weil er krank vor Angst gewesen sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm zwar zuvor geraten gehabt, abzuwarten. Der Verein Väteraufbruch, mit dem er Kontakt aufgenommen habe, habe ihm jedoch zu einer Antragstellung geraten. Sein Versuch, auch eine Anzeige wegen Kindesentziehung bei der Polizei zu stellen, sei von der Polizei jedoch nicht bearbeitet worden. Er sei daraufhin sehr niedergeschlagen gewesen und habe gegen den Frust viel gegessen und getrunken. In vier bis fünf Wochen habe er 10 kg zugenommen gehabt. Auch auf der Arbeit sei es schwierig gewesen. Er sei unkonzentriert gewesen und habe viele Fehler gemacht. Eigentlich sei er nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Es habe jedoch eine wichtige Dienstreise angestanden. Deshalb habe er sich durch den August geschleppt und auch die Dienstreise Anfang September durchgeführt. Danach habe er sich etwa zwei Wochen von ... ferngehalten. Erst am 22.09.2019 sei er nochmal nach ... gefahren. Er habe mit seinem Schwager in einem Cafe am Bahnhof gesessen, als er plötzlich seinen Sohn gesehen habe. Sein Schwager sei ihm gefolgt, er selbst sei aufgeregt zurückgeblieben, weil er nicht gegen das Annäherungsverbot habe verstoßen wollen. Der Schwager habe kurz mit seiner Frau gesprochen. Sie seien dann auf das oberste Parkdeck des Parkhauses am Bahnhof gegangen und hätten dort mehrere Stunden gewartet, bis sie erneut den Sohn gesehen hätten. Er habe nach ihm gerufen, seine Ehefrau habe den Sohn jedoch weggezogen. In der Folgezeit sei er wieder häufiger nach ... gefahren. Er habe sich häufig in einem Cafe aufgehalten und dort schließlich auch seine Geschichte erzählt. Schließlich habe man ihm dort erzählt, dass seine Frau auf der Suche nach einer eigenen Wohnung dort gewesen sei und ihre Telefonnummer hinterlassen habe. Nachdem er diese erhalten habe, habe er mehrfach versucht, seine Ehefrau anzurufen, diese habe das Gespräch jedoch nicht angenommen. Im Oktober habe er seine Situation zunehmend als aussichtslos empfunden. Mit dem Ende seiner Ehe habe er sich abgefunden, aber die Trennung von den Kindern sei sein größter Schmerz gewesen. Es seien ihm Gedanken gekommen, dass er ihr die auch Schmerzen zufügen wolle, vielleicht die Kinder entreißen wolle. Er habe gedacht, dass alles von ihr geplant gewesen sei. Sie habe bereits Ende Mai eine Tasche für sich und die Kinder gepackt gehabt. Anfang Oktober habe er sich zudem mit seinem Vater zerstritten. Es sei ihm alles ausweglos erschienen. Am 29.10.2019 sollte die Verhandlung vor dem Familiengericht stattfinden, aber die Psychologin habe ihm gesagt, dass er die Kinder wahrscheinlich nicht vor dem neuen Jahr würde sehen dürfen. Außerdem habe er für den 29.10.2019 auch noch eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten. Er habe angenommen, dass in ... nach ihm gefahndet werde. Am 19.10.2019 habe er zufällig seine erste große Liebe … in … getroffen. Und auch seinen früheren bestehen Freund habe zufällig getroffen. Dagegen habe er sich von seiner eigenen Familie zurückgezogen. Er habe sich gedacht, dass er seine Schwester bereits genug belastet habe. Er habe Selbstgespräche geführt. Am Montag, dem 21.10.2019 habe er sich erstmals einen Mietwagen, einen VW Passat Combi, angemietet. Am nächsten Tag sei er morgens nach ... und habe gegenüber dem Mütterzentrum, in dessen Kindergarten seine Kinder gegangen seien, geparkt. Schließlich habe er gesehen, wie seine Frau den Kindergarten verlassen habe. Er habe nach ihr gerufen, sie habe sich jedoch nicht umgedreht. Er sei ihr hinterhergefahren und habe in der Nähe des Frauenhauses geparkt. Er habe mit ihr reden wollen. Zugleich habe er Angst gehabt, dass sie seine erneute Kontaktaufnahme wieder ihrer Anwältin mitteile. Er habe erneut nach ihr gerufen, aber sie habe sich wieder nicht umgedreht, sondern sei in Richtung des Frauenhauses gegangen. Dann sei er nach … zur Frau Dr. … gefahren. Danach sei er noch einmal nach ... zurückgekommen. Als er sie jedoch nicht wiedergesehen habe, sei er nach Hause. Auf dem Weg habe er noch eine Perücke und Munition für seine Schreckschusspistole erworben. Er habe nur noch darüber nachgedacht, wie er die Kinder sehen könne. Der Schmerz und das Leid sollten aufhören. Sie sollte spüren, wie es wäre, ohne die Kinder zu sein. Den Rest des Tages habe er getrunken. Nachts habe er geträumt, dass er sie absteche und sich dann selbst im Anschluss töte. Er habe sich mit dem Oberkörper in das Messer fallen lassen wollen. Am nächsten Morgen sei er noch ziemlich alkoholisiert erneut nach ... und habe wieder gegenüber vom Mütterzentrum geparkt. Seine Schreckschusspistole habe er dabeigehabt, er habe es aber nicht über das Herz gebracht, reinzugehen und die Kinder zu entführen. Danach sei er nach Hause und habe den Mietwagen zurückgebracht. Er sei hin- und hergerissen gewesen, was er machen solle; er habe einfach nicht mehr gekonnt. Am Donnerstag habe ihn dann die Zeugin …, eine Freundin seiner Frau, angerufen. Sie habe ihm erklärt, sie habe ihn versehentlich angerufen, habe ihm aber auch Vorwürfe gemacht, wie er seine Frau und die Kinder behandelt habe. Diese hätten jetzt Ruhe vor ihm. Er sei sehr verstört und aufgebracht. Das Leben sei für ihn unerträglich gewesen. Am Nachmittag habe er den 2. Mietwagen, einen Audi A6 Combi mit 200 PS angemietet. Er habe die Absicht gehabt, ihr wehzutun, ihr Schmerzen zuzufügen. Er habe das gemietete Fahrzeug mit Beil, Axt und Messern beladen. Einen konkreten Plan habe er gar nicht gehabt, er habe einfach etwas unternehmen wollen, weil er so nicht habe weitermachen können. Warum er Beil und Axt ins Auto gelegt habe, wisse er gar nicht mehr. Am nächsten Morgen sei er früh aufgewacht und nach ... gefahren. Er habe in der Seitenstraße zum Frauenhaus gewartet, bis er sie im Seitenspiegel das Haus verlassen gesehen habe. Dann habe er noch kurz gewartet. Er habe an seinen Traum gedacht, dass es in dieser verfluchten Stadt aufhören möge. Dann sei er zum Bahnhof gefahren und habe sich im Bereich des Bahnhofsvorplatzes aufgehalten. Er habe den Entschluss gefasst, dass sie beide hier sterben würden. Er habe gesehen, wie sie mit dem Kinderwagen vorgegangen sei und kurz gedacht, dass er seine Kinder im Stich lassen. Gedanklich habe er sich von seinen Kindern verabschiedet. Er habe dann noch einen Augenblick gezögert. Sein halbes Leben sei vor seinen Augen vorbeigezogen. Er habe sämtliche Fahrassistenten ausgeschaltet. Ob er den Sicherheitsgurt angelegt habe, wisse er nicht mehr sicher. Er sei in den Kreisel eingefahren. Selbst da noch sei er hin- und hergerissen gewesen. Er habe aufs Gas gedrückt, laut geschrien und seine Augen geschlossen. Außer seiner Frau habe er nichts mehr wahrgenommen. Gebremst habe er wohl nicht. Danach könne er sich allenfalls noch an Bruchstücke erinnern. An die Verwendung des Beiles und der Axt habe er gar keine Erinnerung mehr. Seine Erinnerung setze erst wieder in der JVA … ein. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte und das Nachtatverhalten so ereignet und der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, soweit sie den Feststellungen nicht entspricht. 3.1. Glaubhaft ist die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Geschehen, zum Kennenlernen seiner Ehefrau, zur Verlobungszeit und zur Hochzeit. Auch die Angaben zur Berufstätigkeit seiner Ehefrau, den Geburten der beiden Kinder und dem Kauf des Hauses in … sind glaubhaft. Die Angaben des Angeklagten zur Beauftragung einer Detektei wurden durch die Zeugen … und … bestätigt, die die festgestellten Einzelheiten glaubhaft berichtet haben. Aufenthalte und Erkundigungen des Angeklagten in ... wurden bestätigt durch die Angaben des Zeugen …, der das Verhalten des Angeklagten wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. Dagegen glaubt die Kammer nicht die Einlassung des Angeklagten, dass er gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern zu keinem Zeitpunkt gewalttätig geworden sei. Die Überzeugung der Kammer beruht auf den glaubhaften Angaben der ..., die diese anderen anvertraut hat. Die Zeugin … hat detailreich und glaubhaft berichtet, wie sie ... bei einem Sprachkurs für die arabische Sprache 2015 / 2016 näher kennengelernt und sich mit ihr angefreundet habe. Sie habe ... häufiger besucht und dabei auch ihren Ehemann, den Angeklagten kennengelernt. Die Gespräche mit ... seien sehr vertrauensvoll gewesen. Sie habe ihr, der Zeugin, von ihren Problemen erzählt. Vor der Geburt der Kinder habe sie sich sehr einsam gefühlt. Sie habe sich von ihrem Ehemann kontrolliert und bevormundet gefühlt. Beispielsweise habe er immer wissen wollen, mit wem sie telefoniere und was sie gesagt habe. ... sei in Tunesien in einer Kleinstadt in einer großen Familie aufgewachsen. In Deutschland habe sie hingegen kaum Kontakte gehabt. Der Angeklagte habe alles erledigt, sei auch einkaufen gegangen und sie habe sich überwiegend zu Hause aufhalten sollen. Bereits damals habe sie erzählt, dass er sie hin und wieder schlage. Sie habe dies aber nicht näher ausgeführt. Verletzungen habe sie bei ... zu keinem Zeitpunkt gesehen. Die Geburt der Kinder habe an der Situation nichts geändert. ... habe zwar ein eigenes Konto gehabt, aber keinen Zugang. Sie habe keine Bankkarte gehabt und habe auch die Kontonummer nicht gekannt. Der Angeklagte habe auch versucht, ihren Kontakt zu ihren Eltern zu kontrollieren. Einmal seien sie in Tunesien zu Besuch gewesen, aber sie habe ihre Eltern nicht einfach besuchen dürfen, sondern hätte auf die Erlaubnis ihres Ehemannes warten müssen. Von Bedrohungen habe ihr … jedoch erst ganz am Ende erzählt. Kurz vor der Trennung habe der Angeklagte ihr gedroht, dass er sie ohne die Kinder ins Flugzeug nach Tunesien setzen würde. … habe ihren eigenen Eltern lange Zeit nichts davon erzählt, dass ihr Mann sie schlage. Die Schläge hätten schon vor …s Geburt begonnen. Auch den Sohn … habe er geschlagen. Einmal habe sie blaue Flecke am Oberschenkel von … gesehen. Auf ihre Frage habe ... ihr erzählt, dass der Angeklagte ihn geschlagen habe. Auch habe … einmal eine Platzwunde an der Stirn gehabt. Nach ...s Erzählung habe der Angeklagte ihn geschubst, so dass er gefallen sei. Als sie einmal in … zu Besuch gewesen sei, habe … im Wohnzimmer aus einer Decke eine Art Höhle gebaut. … sei plötzlich aus seiner Höhle gekommen und habe gesagt „die Hexe, die Hexe“. Auf ihre Frage, wer denn die Hexe sei, habe er geantwortet, dass sein Vater die Hexe sei. Bei einer anderen Situation habe sie, die Zeugin, mit den Kindern gewartet, während ... beim Arzt gewesen sei. … habe seine kleine Schwester geschubst, die daraufhin geweint habe. Als sie … auf sein Verhalten angesprochen habe, habe dieser ihr geantwortet, dass sein Vater das auch immer mit ihm mache. Nach ihrem Eindruck habe … vor seinem Vater Angst gehabt. Im Jahr 2017 habe ... zum ersten Mal davon berichtet, dass sie an Trennung und Scheidung denke. Sie habe immer wieder überlegt, sich jedoch nie dazu überwinden können. Als geschiedene Frau habe man in Tunesien erhebliche Probleme. Im November 2018 sei der Gedanke an eine Trennung dann konkreter geworden und sie habe eine Beratungsstelle in … angerufen. ... habe jedoch Angst vor Nachteilen gehabt, da sie noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe. Sie habe sich deshalb dazu entschlossen, mit der Trennung bis zum Erhalt der Staatsangehörigkeit zu warten. Im Juni 2019 habe sie dann eine Dozententätigkeit an der Volkshochschule in … begonnen, die ihr sehr gut gefallen habe. Kurze Zeit darauf sei sie schwanger geworden. Hierüber sei sie sehr unglücklich gewesen, weil die Geburt eines weiteren Kindes bedeutet hätte, dass sie die Dozententätigkeit und damit ein Stück ihrer Unabhängigkeit wieder hätte aufgeben müssen. Zum endgültigen Streit zwischen den Eheleuten sei es dann am letzten Sonntag im Juli gekommen. ... habe ihr später berichtet, dass sie an diesem Abend aufgrund der Schwangerschaft sehr müde gewesen sei und sich auf der Couch hingelegt habe. Der Angeklagte habe ihr erst ein Glas Wasser, und als sie nicht reagiert habe, eine ganze Flasche Wasser ins Gesicht geschüttet. Anschließend habe er sie auch geschlagen. Am Montagmorgen habe ... sie dann sehr früh angerufen und sie gebeten, zu ihr zu kommen, sie könne nicht mehr. Der Angeklagte habe das Haus bereits verlassen gehabt, um zur Arbeit zu gehen. Sie und ... hätten dann ein langes Gespräch geführt. ... sei immer noch unsicher gewesen. Sie habe den Kindern nicht den Vater nehmen wollen. Dann jedoch habe sie sich zur Trennung entschieden. Sie habe mit ihrer Mutter in Tunesien telefoniert. ... habe eigentlich wegen ihres islamischen Glaubens eine Abtreibung nicht befürwortet. Aber ihre Mutter habe sie in diesem Telefonat wohl bestärkt. Sie hätten dann gemeinsam die Taschen gepackt und … sei mit den Kindern mit zu ihr nach Hause gekommen. Sie, die Zeugin, habe dann bei einer Beratungsstelle angerufen und nach Frauenhäusern in der Umgebung gefragt. ... habe nicht bei ihr, der Zeugin, bleiben können, da der Angeklagte sie dort als erstes gesucht hätte. Man habe ihr dann einen Platz im Frauenhaus in ... für den nächsten Morgen angeboten. … und die Kinder hätten dann bei ihr übernachtet. Abends sei dann die Polizei erschienen, wohl wegen einer Anzeige des Angeklagten. Sie habe die Polizeibeamten hereingebeten, und ... habe ihnen alles geschildert und sie gebeten, ihrem Mann nicht zu sagen, wo sie sich aufhalte. Am nächsten Morgen, dem 30.07.2020, habe sie ... dann zum Frauenhaus nach ... gebracht. Sie habe sie mindestens einmal in der Woche dort besucht, wobei sie ihr Fahrzeug immer direkt neben dem Frauenhaus geparkt habe. Am 05.08.2020 habe ... dann in … den Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Sie selbst habe sie nach … begleitet und auf die Kinder aufgepasst. Sie, die Zeugin …, habe nicht damit gerechnet, dass man ihr nach ... folgen würde. Aber schon nach kurzer Zeit hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte den Aufenthaltsort seiner Ehefrau gekannt habe. Und dann habe ... die Schwestern des Angeklagten und später auch den Angeklagten in ... gewesen. … habe den Kontakt des Angeklagten zu seinen Kindern nicht verhindern wollen. Aber während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus habe sie noch keinen Kontakt gewollt. Sie habe warten wollen, bis sich die Situation wieder beruhigen würde, und sie eine eigene Wohnung haben würde. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Auch wenn sie durch den Tod ihrer Freundin betroffen ist, hat sie differenziert und sachlich Angaben gemacht. Sie hat konzentriert und ohne Belastungseifer berichtet. Die Zeugin …, Mitarbeiterin im Frauenhaus in ..., hat die Aufnahme ...s ins Frauenhaus wegen häuslicher Gewalt bestätigt. ... habe ihr gegenüber von Ohrfeigen gesprochen, die sie von ihrem Ehemann erhalten habe. Zuletzt habe er ihr Wasser ins Gesicht geschüttet und sie geschubst. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen nicht. Die Zeugin hat sachlich und ohne Belastungseifer Angaben gemacht. Dass ... ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt angezeigt hat, hat die Polizeibeamtin …, Polizeioberkommissarin bei der Polizeistation ..., glaubhaft geschildert. Die Zeugin hat angegeben, dass der Kontakt über das Frauenhaus ... zustande gekommen sei. Sie habe dann telefonisch einen Termin vereinbart und ... am 13.08.2019 im Beisein von Frau …, der Mitarbeiterin des Frauenhauses, vernommen. Am 26.08.2019 sei es dann noch zu einer Nachvernehmung gekommen. ... habe von verschiedenen Schlägen ihres Mannes in den letzten Jahren vor der Trennung berichtet. Er habe ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe verschiedene Vorfälle benannt. Ein halbes Jahr nach der Hochzeit, als sie erkältet auf der Couch gelegen habe, habe ihr Schwiegervater angerufen und sie habe ihm von der Erkältung berichtet. Daraufhin habe ihr Schwiegervater angekündigt, vorbeikommen zu wollen. Ihr Ehemann habe ihr vorgeworfen, den Schwiegervater eingeladen zu haben. Der Streit habe sich zugespitzt, bis er ihr ins Gesicht geschlagen habe. Als ihr Schwiegervater eine halbe Stunde später gekommen sei, habe er in ihrem Gesicht nichts mehr von dem Schlag sehen können, weil der Angeklagte ihr Kühlakkus gebracht habe, die sie sich ans Gesicht gehalten habe. ... habe ihr auch eine Bedrohungslage schildert. Sie habe eines Tages mit ihrem Bruder in Tunesien telefoniert. Ihr Ehemann habe mithören können, da das Telefonat auf Lautsprecher gestellt sei. Ihr Ehemann habe mit dem Bruder gesprochen, und sie auch. Plötzlich sei das Gespräch “weg“ gewesen. Die Verbindung sei wohl unterbrochen gewesen. Ihr Ehemann habe ihr später vorgehalten, dass sie absichtlich das Telefonat abgebrochen habe. Abends habe er dann ein Messer aus der Küche geholt und habe sich auf die Couch neben sie gesetzt. Das Messer habe er in der Hand gehalten. Er habe ihr erneut vorgeworfen, das Gespräch mit ihrem Bruder absichtlich beendet zu haben. Sie habe sich bedroht gefühlt. Auch habe ihr Ehemann sie einmal vor ihrem Sohn ins Gesicht geschlagen und gespuckt. Anlass für die Gewalttätigkeiten seien Nichtigkeiten gewesen. Er habe bedeutungslose Vorfälle hochgebauscht. Er habe ihr immer vorgeworfen, dass sie ihn absichtlich provoziere. Die Zeugin hat ferner angeben, dass der Angeklagte nach der Aussage seiner Frau auch … geschlagen habe. Diese habe berichtet, dass die Kinder sich einmal im Kinderzimmer aufgehalten, während der Angeklagte, der sonntags immer erst spät aufgestanden sei, gefrühstückt habe. Die Kinder hätten sich um ein Glas Wasser gestritten, das daraufhin umgefallen sei. Der Angeklagte sei ins Kinderzimmer und habe sich sehr aufgeregt. Er habe die Kinder angeschrieben. Beide Kinder hätten geweint. Daraufhin habe der Angeklagte den Tisch mit den Malsachen der Kinder umgeworfen und … ins Gesicht geschlagen. Zum psychischen Zustand während der Vernehmungen hat die Zeugin … ausgeführt, dass ... bei der ersten Vernehmung noch einen sehr mitgenommenen Eindruck hinterlassen, sich aber nach einiger Zeit gefangen habe. Bei der zweiten Vernehmung sei sie entspannter gewesen. Ihre Angaben in beiden Vernehmungen seien nach ihrem Eindruck stets wohlüberlegt und sehr bedacht gewesen. Sie habe nichts Falsches sagen wollen und sich in sehr gutem Deutsch ausdrücken können. Nach ihrem Eindruck sei es ... darum gegangen, dass sich ihr Ehemann mit seinem Verhalten habe auseinandersetzen sollen. … habe seinen Kontakt zu den Kindern auch nicht völlig unterbinden wollen. Eine Tendenz, ihm die Kinder vorzuenthalten, habe sie, die Zeugin …, nicht wahrgenommen. Am 02.10.2019 habe Frau … vom Frauenhaus dann in einer Email mitgeteilt, dass der Angeklagte nach Angaben seiner Ehefrau in ... gewesen sei und nach … gerufen habe. Außerdem rufe er ständig mit unbekannter Nummer auf ihrem Handy an. Auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin … hat ... von Schlägen gesprochen. Die Zeugin hat angegeben, ... habe sie am 27.08.2019 gemeinsam mit einer Betreuerin vom Frauenhaus in ihrer Anwaltskanzlei aufgesucht. ... habe berichtet, dass sie seit einigen Wochen im Frauenhaus lebe, nachdem sie sich wegen häuslicher Gewalt von ihrem Ehemann getrennt habe. Bereits 6 Monate nach der Eheschließung sei es zu einem ersten gewaltsamen Übergriff gekommen, dem noch etwa 4 bis 5 gefolgt seien. Ihr Ehemann habe sich am 23. und 24.08.2019 in ... über Stunden vor dem Frauenhaus aufgehalten. Auch seine Schwestern und sein Schwager wären vor Ort erschienen. Sie fühle sich nicht mehr sicher. Sie, die Zeugin …, habe sich von … daraufhin die letzten Vorfälle im Juli 2019 vor der Trennung schildern lassen, die sie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz benötigt habe. ... habe ihr daraufhin von einem Vorfall am Sonntag, 21.07.2019, berichtet.Der Angeklagte habe sich beim Frühstück gestört gefühlt, als die Kinder im Kinderzimmer spielten. Ein Becher mit Wasser wäre umgefallen. Der Angeklagte habe die Kinder angeschrien. … habe zu weinen begonnen. Der Angeklagte habe den Tisch, an dem die Kinder gesessen hätten, umgeworfen und … ins Gesicht geschlagen. Ferner habe ... berichtet, dass sie am 26.07.2019 abends auf dem Sofa gesessen habe. Wegen ihrer Schwangerschaft sei sie übermüdet gewesen. Der Angeklagte habe ihr Wasser aus einer Flasche ins Gesicht gespritzt. Es sei zu einer Diskussion wegen der Schwangerschaft gekommen, in deren Verlauf er ihr gedroht habe, sie aus dem Fenster zu werfen. Am Sonntag, dem 28.07.2019 habe er ihr vorgehalten, dass sie ihrer Mutter einmal von Schlägen berichtet habe, wieso sie dies getan habe. Eine Ohrfeige sei doch „nichts“. Sinnlose Diskussionen hätten sich angeschlossen. Ob die Tochter … von ihm sei, habe er bereits in der Vergangenheit in Zweifel gezogen. Nun habe er auch in Zweifel gezogen, dass das neue Kind von ihm abstamme. ... habe auf dem Sofa gesessen. Er sei aufgestanden und habe ihr von beiden Seiten ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe sie sich entschlossen, mit den Kindern zu gehen. Aufgrund dieser Angaben habe sie einen Antrag auf Erlass eines Kontaktverbotes gestellt. Außerdem sei es in einem weiteren Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder gegangen. Unter dem 25.09.2019 habe sie, die Zeugin …, im Auftrag von ... dem Familiengericht mitgeteilt, dass sich der Angeklagte nicht an das Kontaktverbot gehalten habe, sondern am 22.09.2019 in ... im Bereich des Bahnhofsvorplatzes nach den Kindern gerufen habe. Am 18.10.2019 habe sie letztmals mit ... gesprochen, in Vorbereitung auf den für den 29.10.2019 anberaumten Termin vor dem Familiengericht. Hier habe ... berichtet, dass sie vor einiger Zeit – ein Datum habe sie nicht nennen können – von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden sei; sie habe Todesangst verspürt. Anlass sein ein Telefonat mit ihrem Bruder gewesen. Der Angeklagte habe wissen wollen, was sie ihrem Bruder erzählt habe. Für ein seine Ehefrau kontrollierendes Verhalten des Angeklagten spricht ferner eine von der Zeugin … sehr anschaulich und glaubhaft berichtete Begebenheit: Die Zeugin hat angegeben, dass sie bei der Familienbildungsstätte in … einen Musikkurs gebe, den auch die Kinder des Angeklagten regelmäßig besucht hätten. Am 24.06.2019 jedoch habe ... mit ihren Kindern gefehlt. Da es sich um die letzte Stunde gehandelt habe, habe sie die Zeugin …, Ende Juni 2019 die Familie angerufen. Sie habe jedoch lediglich den Angeklagten erreicht. Sie habe ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau und die Kinder im letzten Kurstermin gefehlt hätten und gefragt, ob die Kinder auch an dem nun beginnenden nächsten Kurs teilnehmen würden. Kurz darauf habe ... zurückgerufen und mit lauter Stimme darauf bestanden, dass sie am 24.06.2019 doch den Kurs besucht habe. Da sie, die Zeugin …, den Eindruck gehabt habe, dass ... stark angespannt gewesen sei, habe sie zugesagt, noch einmal in der Anwesenheitsliste die Anwesenheit zu prüfen. Am selben Abend ... erneut angerufen, diesmal jedoch mit einer unbekannten Nummer. Sie habe inständig gefleht, ihrem Mann zu sagen, dass sie im Kurs anwesend gewesen sei. Ihr Ehemann sei wütend und die Zeugin … solle bitte über ihre Anwesenheit lügen. In einem weiteren Telefonat bat ... erneut darum, dass man über ihre Anwesenheit im Musikkurs lügen möge, weil ihr Mann wütend sei. Sie habe ... daraufhin eindringlich ihre Hilfe angeboten und sogar die Möglichkeit eines Frauenhauses angesprochen. ... sei darauf jedoch nicht eingegangen. In Gesamtschau dieser Zeugenaussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau während der gesamten Beziehung ein dominierendes, kontrollierendes Verhalten an den Tag gelegt hat und es – wie … es gegenüber den Zeugen geäußert hat – zu gelegentlichen Schlägen und zumindest auch in einem Fall zu einer bedrohlichen Haltung des Angeklagten durch Halten eines Messers gekommen ist. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Juli 2019 in einem Fall seinem Sohn … ins Gesicht geschlagen und auch seine Ehefrau geschlagen hat. 3.2. Der äußere Ablauf des Tatgeschehens ergibt aus den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, den Ergebnissen des technischen Gutachtens, den Erkenntnissen aus der Obduktion ...s sowie aus den Angaben der vor Ort anwesenden Zeugen. Das von der Überwachungskamera der … aufgenommene Videomaterial zeigt den Bereich des Parkplatzes der … in der …straße. Die öffentlichen Bereiche sowie die Bereiche der anliegenden Privatgrundstücke sind „gepixelt“. Auf dem Video ist die eigentliche Kollision zwischen Fahrzeug und Fußgängerin nicht ersichtlich. Diese fand linksseitig außerhalb des erfassten Bereiches statt. Der Betrachter des Videos sieht von links ein schwarzes Fahrzeug über den Bürgersteig auf das Tor des Parkplatzes zufahren, während ein menschlicher Körper durch die Luft geschleudert wird. Das Fahrzeug durchschlägt das Tor und den dahinterliegenden Zaun des Parkplatzes und bleibt in der Mauer des angrenzenden Hauses stehen. Der durch die Luft geschleuderte menschliche Körper kommt hinter dem Heck des Fahrzeugs auf dem Nachbargrundstück zu Liegen. Auf dem Videomaterial ist ferner zu sehen, wie aus allen Richtungen Anwohner und Passanten hinzueilen. Da der Bereich des Fahrzeugs verpixelt ist, ist lediglich ersichtlich, dass sich mehrere Personen am Fahrzeug aufhalten, die sich nach einiger Zeit schnell von dem Fahrzeug entfernen. Anschließend sind aufgrund der Verpixelung lediglich Bewegungen im Bereich des Fahrzeugs, insbesondere des Hecks ersichtlich. Später sieht man eine männliche Gestalt, die ruhigen Schrittes minutenlang auf dem Parkplatz hin und hergeht. Dann wirft die Person etwas weg, kniet sich nieder und legt sich bäuchlings auf den Parkplatz. Zwei Polizisten in Uniform, mit der Waffe in der Hand, nähern sich von links und fesseln die am Boden liegende Person. Das von dem Zeugen … aufgenommene Video zeigt den Angeklagten, wie er über den Körper einer am Boden liegenden Frau steigt, den Kofferraum eines schwarzen Fahrzeugs öffnet und eine Axt herausnimmt. Der Angeklagte ergreift mit beiden Händen den Axtgriff, holt weit über seinen Kopf hinaus aus und schlägt insgesamt mit voller Wucht mindestens fünfmal auf den Kopf- und Halsbereich der Frau ein. Ob der Angeklagte weitere Schläge setzt, ist aufgrund eines vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht sichtbar. Anschließend wirft der Angeklagte die Axt weg. Ein drittes Video („Balkon“) von einem erhöhten Standort gegenüber dem Tatort aufgenommen, zeigt den Angeklagten hinter dem geöffneten Kofferraum, wie er insgesamt fünfmal mit weit ausholenden wuchtigen Bewegungen mit einer Axt auf den Körper einer Frau einschlägt. Danach wirft er die Axt weg und geht minutenlang zwischen dem Fahrzeug und dem Parkplatzgelände umher. Schließlich zeigt ein Video („Festnahme“), aufgenommen aus Richtung der ...straße, die vorläufige Festnahme des Angeklagten. Der Dipl.-Ing. …, Sachverständiger bei der DEKRA Automobil GmbH – Fachbereich Fahrzeugtechnik und Unfallanalyse, hat ausgeführt, dass er sein Gutachten auf Basis seiner Anwesenheit am Tatort im Rahmen der Spurensicherung, der Teilnahme an der Obduktion einschließlich der Inaugenscheinnahme der Bekleidung des Tatopfers, der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera, einer technischen Untersuchung des Fahrzeugs am 29.10.2019 auf dem Sicherstellungsgelände der Polizei in … und nach Auslesung der technischen Daten sein Gutachten erstatte. Die Windschutzscheibe des verunfallten Fahrzeugs habe im unteren linken Bereich ein Anprallzentrum aufgewiesen, in dessen Bereich khakifarbene Textilfasern aufgefunden worden seien, die dem Kopftuch der Fußgängerin zuzuordnen seien. Des Weiteren seien im Bereich der Windschutzscheibe nahe der A-Säule schwarz erscheinende Haare festgestellt worden, die aus technischer Sicht dem Bereich an der linken Schläfenseite des Kopfes der Fußgängerin zuzuordnen seien. Demnach sei die Fußgängerin frontal im linken Bereich der Fahrzeugfront erfasst worden. Aufgrund der Anprallzone an der Windschutzscheibe nahe der A-Säule sei von einer Kollision auf Höhe des linken Scheinwerfers auszugehen. Aus dem Verletzungsbild der Fußgängerin habe sich aus technischer Sicht ergeben, dass diese von hinten links erfasst worden sei. Durch die Kollision sei die linke Körperseite gegen das Fahrzeug geprallt. Ferner sei der Audi mit der Rolltorgabel des Rolltores des Parkplatzes kollidiert, eine massive Struktursteife Konstruktion aus Vierkantstahl. Am Fahrzeug sei korrespondierend eine kantige Deformation des vorderen Querträgers links des rechten Längsträgers festgestellt worden. Danach sei der Audi frontal mit dem rechten Bereich der Fahrzeugfront auf Höhe links vom rechten Längsträger, links des rechten Scheinwerfers, mit der Rolltorgabel kollidiert. Aufgrund des auf dem Videomaterial ersichtlichen Zeitabstände und den Abmessungen an Tatort ergebe sich eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs nach der Kollision mit der Fußgängerin und vor der Kollision mit der Rolltorgabel von etwa 94 km/h. Dies korrespondiere mit den ausgelesenen technischen Daten des Fahrzeugs, die für eine Kollisionsgeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Aufpralls auf die Rolltorgabel von 95 km/h sprächen. Es sei damit nachvollziehbar, plausibel zur ausgewiesenen Pedalstellung von 100 %, dass das Fahrzeug beschleunigend in die Kollision mit der Fußgängerin eingefahren sei. Die Kollisionsgeschwindigkeit mit der Fußgängerin lasse sich auf mindestens 89 km/h rekonstruieren. Aus den technischen Daten habe sich zudem die vorkollisionäre Fahrbewegung rekonstruieren lassen. Das Fahrzeug sei von dem Fahrer aktiv voll beschleunigt worden. Kurz vor der Kollision sei ein aktiver Lenkeinschlag nach links erfolgt, obwohl die Streckenführung an der Unfallörtlichkeit eine Rechtskurve war. Der Sachverständige … hat ferner ausgeführt, dass er einen mit dem Tatfahrzeug baugleichen Audi A6 Avant besichtigt habe. Dieser habe, wie das Tatfahrzeug auch, über das Assistenzsystem „Audi pre sense“ verfügt. Dieses überwache den Verkehr vor dem Fahrzeug auf ein mögliches Kollisionsrisiko und diene dem Fußgänger- und Kollisionsschutz. Das System warne den Fahrer und leite gegebenenfalls eine Vollbremsung ein. Bis zu einer Geschwindigkeit von 40 km/h bremse es das Fahrzeug bis zum Stillstand ab, bei einer Geschwindigkeit von bis zu 85 km/h werde zumindest die Aufprallgeschwindigkeit verringert. Das System könne über den am Fahrzeug angebrachten Touchscreen ausgeschaltet werden, man müsse hierfür in der angezeigten Menüführung jedoch mehrfach eine Auswahl treffen. Schalte man das System völlig aus, werde es beim nächsten Start jedoch automatisch wieder aktiv gestellt. Nachdem der Sachverständige im Auftrag der Kammer weitere Untersuchungen am Sicherheitsgurt des Tatfahrzeugs vorgenommen hat, hat er nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass zum Kollisionszeitpunkt der Dreipunktgurt des Fahrers ordnungsgemäß angelegt gewesen sei. Das Gurtband habe unzweifelhaft unfalltypische Spuren in Form von thermischen Belastungen und Reibespuren am Gurt aufgewiesen, die durch die starke Belastung an den Umlenkpunkten des Gurtes ausgelöst worden seien. Aufgrund der gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder ist dies der Kammer anschaulich und überzeugend dargelegt worden. Nach Auslösung des pyrotechnischen Gurtstraffers habe, so der Sachverständige, in weiterer Erläuterung, die Aufrollautomatik den Gurt gesperrt. Befestige man den in ausgezogener Stellung verbliebenen Gurt entsprechend der vorhandenen Spuren, passe ein Mann von der Statur des Angeklagten in den Sicherheitsgurt. Die Sachverständige Dr. …, Fachärztin für Rechtsmedizin, hat angegeben, dass sie noch am Tattag die Unfallörtlichkeit besichtigt und am 26.10.2019 ab 9.00 Uhr den Leichnam der ... obduziert habe. Die Tote habe unter anderem eine komplexe linksbetonte Beckenfraktur, eine Oberschenkelfraktur links, eine Absprengung am Übergang des Fibulakopfes, eine Sprunggelenksfraktur rechts sowie eine Schädelfraktur, ein Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen im oberen Brustbereich eine Schulterluxation und Oberarmfraktur rechts, eine Ablösung der Weichteile des Halses von der Wirbelsäule und einen beidseitigen Pneumothorax erlitten. Insgesamt hätten sich 18 Einwirkungen in Form von glattrandigen Durchtrennungen, betont im Bereich des rechten unteren Gesichts, des rechten Halses und des Nackens gefunden, die sie als Hiebverletzungen einordne. Die Einwirkungen hätten unter anderem zur Durchtrennung der seitlichen Fortsätze des 2. und 3. Halswirbels, zu einer glatten Durchtrennung der Arteria carotis und der Drosselblutader sowie zu einer Durchtrennung der Verbindung zwischen erstem und zweitem Halswirbel und einer kompletten Durchtrennung des Halsmarkes geführt. … sei nahezu enthauptet worden. Der Tod erkläre sich durch die schweren, im Zuge des rasanten Kontakts mit dem Fahrzeug, der Flugphase und dem Aufschlag auf den Boden entstandenen Verletzungen auf nichtnatürliche Art. Die Verletzungen, die dieser Phase des Gewaltaktes zuzuordnen seien, insbesondere das Schädelhirntrauma, die Belastung der Halswirbelsäule mit Densfraktur inklusive Quetschung des Halsmarks und das Thoraxtrauma mit beidseitigem Pneumothorax, hätten aus pathomorphologischer Sicht das Todesgeschehen irreversibel eingeleitet. Die im Folgenden geführten wuchtigen Schläge, zunächst mit dem Küchenbeil und später der Axt, hätten in der Gesamtschau der bekannt gewordenen Informationen und des Leichenbefundes initial einen Körper mit ersterbendem, im weiteren Verlauf insbesondere bei Einsatz der Axt schon zum Stillstand gekommenen Kreislauf getroffen. Dass der Angeklagte bei seiner Tatausführung zwei weitere Menschen gefährdet hat, folgt aus den Angaben der Zeugen … und …. Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, er sei am Tatmorgen zu Fuß durch die ...straße, über den Kreisel am Bahnhof und in die ...straße gegangen. Eine Frau sei in die gleiche Richtung wie er selbst gelaufen. Zuerst sei sie hinter ihm gegangen, dann habe sie ihn überholt. Er selbst sei relativ langsam gelaufen. Plötzlich habe er hinter sich ein Fahrzeug mit einer hohen Drehzahl gehört, sich jedoch zunächst nichts dabei gedacht. Auf Höhe des Kreisels ...straße / … vor der … habe er rechts an einem parkenden Pkw vorbeilaufen müssen. In diesem Moment sei das Fahrzeug, dessen Motorengeräusch er bereits vorher gehört habe, so dicht an ihm vorbeigefahren, dass er noch den Luftzug verspürt habe. Das Fahrzeug sei entgegengesetzt der Fahrtrichtung in den Kreisel gefahren und sei, während es ihn passiert habe, bereits mit der linken Fahrzeugseite auf dem Bürgersteig gewesen. Das Fahrzeug sei vor ihm ungebremst in die Frau, die ihn kurz zuvor überholt habe, hineingefahren. Die Frau sei sehr hoch durch die Luft geflogen, während das Fahrzeug geradeaus erst durch das Tor eines Parkplatzes und dann in eine Hauswand hineingefahren sei. Der Körper der Frau sei dann hinter dem Fahrzeug zum Liegen gekommen. Er habe sofort die 112 angerufen. Eine weitere Person sei vor ihm zu dem verunfallten Fahrzeug gelaufen. Er sei gefolgt. Die andere Person habe die Beifahrertür geöffnet und dem Fahrer aus dem Fahrzeug geholfen. Plötzlich habe der Fahrer eine Pistole gezogen. Er sei dann sofort geflüchtet. Die Zeugin … hat glaubhaft angegeben, dass sie an diesem Morgen die ...straße in Richtung Innenstadt gegangen sei. Auf Höhe des Parkplatzes der … habe sie kurz warten müssen, weil ein Fahrzeug auf den Parkplatz eingebogen sei. Als sie dann weitergegangen sei, sei ihr mit sehr hoher Geschwindigkeit ein schwarzes Fahrzeug entgegengekommen. Das Fahrzeug habe eine aus Richtung des Bahnhofs auf dem Bürgersteig gehende Frau von hinten voll erfasst und sie selbst noch am Knie gestreift. Nach der Kollision mit der Frau sei das Fahrzeug in die Kellerwand eines Hauses gefahren. Die Frau sei hinter dem Auto zu Liegen gekommen. Ein Mann habe auf der Beifahrerseite dem Fahrer des Fahrzeugs geholfen auszusteigen. Danach habe der Fahrer aus dem Auto ein Beil herausgeholt und habe auf die am Boden liegende Frau eingeschlagen. Dabei habe er geäußert „Das wolltest du doch so.“. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Tatbegehung verschiedene, seine Ehefrau herabwürdigende Äußerungen gemacht hat, beruht ferner auf den Angaben weiterer Zeugen: Der Zeuge …, der kurz vor der Tat sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der … geparkt hatte, und als „Ersthelfer“ zum vermeintlichen Unfall eilte, berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte bei seinen weit ausholenden Schlägen mit dem Beil auf mehrfach geäußert habe „Du wolltest es ja so“. Der Mann habe völlig ruhig gewirkt. Das ganze Geschehen habe einen sehr nachhaltigen Eindruck auf ihn, den Zeugen, gemacht und ihn schwer belastet. Er habe sich einige Tage lang gefragt, ob er der Frau nicht doch hätte helfen können. Er habe sich nur schwer auf seine Arbeit konzentrieren können und anfangs auch unter Schlafstörungen gelitten. Der Zeuge …, Vernehmungsbeamter bei der Vernehmung des Zeugen …, hat glaubhaft bestätigt, dass der Zeuge ... bei seiner polizeilichen Vernehmung am Tattag geäußert habe, dass der Täter den Kopf der Frau zur Seite gedreht habe, bevor er mit dem Beil auf sie eingeschlagen habe. Der Zeuge habe vermutet, dass der Täter dadurch besser den Hals der Frau habe treffen wollen. Den äußeren Ablauf der Tötung hat auch die Zeugin … in Übereinstimmung mit dem übrigen Zeugen geschildert. Die Zeugin, die am Morgen des 25.08.2019 in ihrer Wohnung im 2. Stock in der ...straße … gefrühstückt hatte, hat angegeben, von Unfallgeräuschen aufgeschreckt worden zu sein. Sie habe sich auf den Balkon ihrer Wohnung begeben und gesehen, dass ein Mann mit einer orangefarbenen Axt auf einen am Boden liegenden Körper eingeschlagen habe. Sie habe den Mann laut rufend angesprochen und ihm mehrfach gesagt, er solle das lassen. Sie gehe davon aus, dass er sie gehört habe, weil er nach dem 2. oder 3. Ruf zu ihr hochgeblickt habe. Zu einem anderen Zeugen auf der Straße habe der Mann gerufen „Na, wo ist denn eure Polizei jetzt?“. Später sei der Mann zwischen dem Auto und der Straße hin- und hergegangen. Er habe dabei einen sehr ruhigen, entspannten Eindruck auf sie gemacht. Sie selbst sei einige Wochen sehr beeindruckt von der Tat gewesen. Sie sei jedes Mal hochgeschreckt, wenn sie ein lautes Motorengeräusch in der ...straße wahrgenommen habe. Außerdem sei das Fahrzeug an der Stelle in das Haus gefahren, an der üblicherweise ihr Parkplatz sei. Am Tattag habe ihr Mann ihren Sohn bereits frühzeitig in den Kindergarten gebracht, so dass der Parkplatz leer gewesen sei. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten Glück gehabt, dass sie nicht zum Zeitpunkt des Unfalls in ihr eigenes Fahrzeug eingestiegen worden wären. Die Zeugin … hat angegeben, dass sie sich an ihrem Schreibtisch im Bürogebäude der Kreishandwerkerschaft aufgehalten habe, als sie durch ein lautes metallisches Geräusch und einen dumpfen Knall aufmerksam geworden sei. Beim Blick aus dem Fenster habe sie ein Fahrzeug schräg gegenüber an einer Hauswand wahrgenommen. Kurz darauf seien zwei Männer zu dem Fahrzeug gelaufen. Sie habe Hilfe leisten wollen und sei nach draußen gelaufen. Da habe sie sich gewundert, dass die beiden Männer nicht mehr am Fahrzeug gestanden hätten. Dann habe sie jedoch einen anderen Mann, wohl den Fahrer, am Heck des Fahrzeugs gesehen. Der Fahrer habe mehrfach laut geschrien „Du blöde Schlampe“ und „Das ist alles deine Schuld“. Dann habe er mit einem Gegenstand auf etwas hinter dem Kofferraum auf dem Boden Befindliches eingeschlagen. Als der Mann erneut den Arm erhoben habe, habe sie ein Beil erkannt. Sie sei völlig schockiert gewesen. Der Mann sei anschließend vor Ort geblieben. Er habe ganz ruhig gewirkt, während er vorher auch geschrien und das Opfer beschimpft habe. Schließlich habe er sich durch Polizeibeamte ohne Gegenwehr festnehmen lassen. Er habe seine Waffe weggeworfen, sich auf den Bauch gelegt und fesseln lassen. Im Übereinstimmung mit den übrigen Zeugen hat auch der Zeuge … das Tatgeschehen berichtet. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, er arbeite in einem Friseurgeschäft in der Nähe des Tatortes. Er sei gerade auf dem Weg zu seinem Fahrzeug gewesen, als er einen lauten Schlag gehört habe. Er sei dann zur vermeintlichen Unfallstelle gelaufen und habe mehrere Leute stehend um ein Fahrzeug gesehen. Plötzlich habe er einen Mann mit einer Pistole in der Hand gesehen. Die übrigen Personen seien dann in Panik weggelaufen. Er habe den Mann angesprochen, dass dieser aufhören solle, er habe bereits die Polizei gerufen. Der Mann habe irgendwie eiskalt und hasserfüllt auf ihn gewirkt. Er, der Zeuge, habe das Geschehen dann von der Straße aus mit seinem Handy auf Video aufgenommen. Der Mann sei zu seinem Kofferraum gegangen, habe eine Axt herausgeholt und auf die am Boden liegende Frau eingeschlagen. Dabei habe er sie immer wieder als „Schlampe“ beleidigt und geäußert, dass sie es doch so gewollt habe. Er, der Zeuge, komme zwar aus Syrien, aber so etwas habe er selbst dort noch nicht erlebt gehabt. Der Mann habe dann seine Axt weggeworfen und sei hin- und hergegangen. Er habe den Mann angeschrien, dass er die Polizei gerufen habe und er stehen bleiben solle. Der Mann sei jedoch gar nicht geflohen, es habe vielmehr den Anschein gehabt, als habe er auf die Polizei gewartet. Schließlich seien Polizeibeamte gekommen und hätten ihn festgenommen. 3.3. Dass der Angeklagte das Verhalten seiner Ehefrau als grob undankbar und er sich durch die Trennung und ihre Vorwürfe, die zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung führten, gedemütigt fühlte und sie als Strafe hierfür töten wollte, folgt aus einer Gesamtschau. Dies deutet sich bereits aus seinen Angaben gegenüber behandelnden Ärzten und einer aufgesuchten Psychologin an: Die Zeugin …, Psychologin beim Diakonischen Werk im Evangelischen Kirchenkreis …, hat berichtet, dass der Angeklagte sich Anfang August 2019, vermittelt über den betriebsärztlichen Dienst seines Arbeitgebers, in der Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung des Diakonischen Werkes gemeldet habe. Sie habe mehrere Gesprächstermine und Telefonate mit ihm geführt. Beim ersten Gespräch habe der Angeklagte von einer starken beruflichen Belastung und Problemen in der Partnerschaft gesprochen, seine Ehefrau wolle ihn verlassen. Erst im darauffolgenden Termin habe er berichtet, dass seine Ehefrau bereits mit den gemeinsamen Kindern das Haus verlassen habe. Dies sei nach seinen Angaben für ihn völlig überraschend und unerwartet gewesen. Die Ehe sei lange Zeit sehr gut gewesen. Zuletzt habe es allerdings Streitigkeiten gegeben, wegen einer geplanten Abtreibung, welche er nicht befürwortet habe. Allerdings habe er seine Ehefrau zu einem Beratungstermin bei Pro Familia begleitet und ihre Entscheidung respektiert. Er sei nie gewalttätig geworden. Auch habe er seine Ehefrau bei ihrer beruflichen Ausbildung und Behördenangelegenheiten unterstützt. Diesbezüglich habe der Angeklagte ihr, der Zeugin, auch einen Ordner mit Emails und Schreiben gezeigt. Die nach seiner Darstellung haltlosen Vorwürfe häuslicher Gewalt hätten den Angeklagten zutiefst erschüttert. Sie habe eine ambulante Psychotherapie empfohlen. In einem weiteren Gespräch habe der Angeklagte ihr berichtet, dass er einen Privatdetektiv beauftragt hatte, um seine Ehefrau und die Kinder ausfindig zu machen, und dass er nach ... fahre, um die Kinder zu sehen. Sie, die Zeugin, habe davon abgeraten und ihn auf den offiziellen Weg über die Gerichte und das Jugendamt verwiesen. Insbesondere habe sie ihn aufgefordert, die Fahrten nach ... zu unterlassen, weil dies seine rechtliche Position schwächen könne. Hierzu habe er genickt und den Eindruck vermittelt, dass er das in diesem Moment verstanden habe. Er sei dann wohl aber doch wieder nach ... gefahren. Nach seiner Darstellung habe er die Idee gehabt, wenn er nur mit seiner Frau spreche, dass dann wieder alles gut werde. Anfang Oktober sei der letzte Termin gewesen, den verabredeten Termin am 17.10.219 habe er nicht wahrgenommen. Emotional sei der Angeklagte in einem Ausnahmezustand gewesen. Einerseits sei er planlos gewesen, habe überfordert und hilflos gewirkt. Auch habe er berichtet, dass er viel Alkohol trinke. Andererseits sei er sehr energisch gewesen, beispielsweise als er ihr die ganzen Schreiben zum Beweis vorgelegt habe, was er schon alles für seine Ehefrau getan habe. Seine Gedanken hätten beständig um das Thema der Trennung gekreist. Suizidgedanken habe er zu keinem Zeitpunkt geäußert. Eine Diagnose habe sie selbst nicht gestellt. Dass der Angeklagte ab August 2019 über Schlafstörungen und Erschöpfung geklagt habe, hat der Zeuge …, langjähriger Hausarzt des Angeklagten angegeben. Der Angeklagte habe von seiner Arbeit und dem damit verbundenen sehr belastenden Schichtdienst gesprochen. Von einer Trennung seiner Ehefrau habe der Angeklagte jedoch nicht berichtet. Er, der Zeuge, habe eine sich anbahnende depressive Erkrankung befürchtet. Dass der Angeklagte eine Psychotherapie begonnen habe, habe er unterstützt. Im September 2019 habe er ihn letztmals gesehen. Da habe er niedergeschlagen und erschöpft gewirkt. Er habe ihn daraufhin arbeitsunfähig geschrieben. Hier habe der Angeklagte auch angedeutet, dass er Angst habe, seine Ehefrau wolle sich trennen. Dass die Trennung bereits stattgefunden habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Zeuge Dr. … hat von Schlafstörungen und Kopfschmerzen bei dem Angeklagten berichtet. Der Zeuge hat angegeben, dass er den Angeklagten in Vertretung für den Hausarzt betreut habe. Am 21.09.2019 habe der Angeklagte ihm von Schlafstörungen und dem Gefühl berichtet, seine Beine nicht zu spüren, woraufhin er ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt habe. Am 5.10.2019 habe er erstmals von Streit mit seiner Frau berichte. Seine Ehefrau habe das dritte Kind, mit dem sie derzeit schwanger sei, abtreiben wollen. Er selbst habe das Kind behalten wollen, sei jedoch trotzdem mit ihr zu einer Beratung bei Pro Familia gegangen. Dann sei es jedoch zu einer Fehlgeburt gekommen, möglicherweise, weil seine Ehefrau nicht genug getrunken habe. Seine Frau sei zu ihren Eltern nach Tunesien gereist, ohne sich von ihm zu verabschieden oder ihm mitzuteilen, wann sie mit den nicht schulfähigen Kindern zurückkehre. Aufgrund dieser psychischen Belastungen und geschilderter Kopfschmerzen habe er den Angeklagten erneut „krankgeschrieben“. Am Samstag, den 19.10.2019 habe er den Angeklagten letztmalig gesehen. Insgesamt habe er den Angeklagten als depressiv erlebt, er habe emotional kaum auf die von ihm berichtete Fehlgeburt regiert, vielmehr über körperliche Befindlichkeiten geklagt. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe es nicht gegeben. Die Zeugin Dr. …, Allgemeinärztin und Psychotherapeutin, hat angegeben, dass der Angeklagte über die Vermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung in ihre psychotherapeutische Sprechstunde gekommen sei. Üblicherweise würde sie sechs Termine durchführen, daraufhin eine Diagnose erstellen und entscheiden, ob eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Mit dem Angeklagten habe sie insgesamt zwei Gesprächstermine am 15. und am 22.10.2019 durchgeführt, der nächste Termin hätte nach der Gerichtsverhandlung am 29.10.2019 stattfinden sollen. Der Angeklagte sei sehr gekränkt gewesen, dass seine Ehefrau ihn völlig unerwartet mit den Kindern verlassen habe. Er habe betont, wie sehr er seine Ehefrau stets unterstützt habe. Das Thema häusliche Gewalt sei nicht angesprochen worden. Im zweiten Gesprächstermin habe der Angeklagte von der anstehenden Gerichtsverhandlung gesprochen. Er habe den Kontakt zu seinen Kindern auf keinen Fall verlieren wollen und zumindest das gemeinsame Sorgerecht erlangen wollen. Auf Basis der beiden Gespräche habe sie die Verdachtsdiagnosen Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), Eheprobleme (ICD-10: Z63) sowie schwere reaktive Depression (ICD-10: F32.2) gestellt. Der Angeklagte habe sich unverstanden gewühlt, er habe die Trennung nicht verstehen können. Es sei ihr fast wie eine narzisstische Kränkung vorgekommen. Der Angeklagte habe immer wieder betont, wie viel er doch für seine Ehefrau getan habe. Als Symptome der schweren depressiven Episode habe sie eine gedrückte Stimmung sowie einen gedrückten Antrieb wahrgenommen. Der Angeklagte habe traurig und hilflos, teils auch verzweifelt gewirkt. Seine Gedanken hätten immer um das Thema der Trennung gekreist. Der Angeklagte habe auch berichtet, dass er sich zeitweilig in den Alkohol geflüchtet habe, davon habe sie ihm abgeraten. Suizidgedanken habe er nicht geäußert. Vielmehr habe er über die Zukunft, nämlich den Gerichtstermin und seine Hoffnung, die Kinder wiederzusehen, gesprochen. Dass der Angeklagte die Trennung seiner Ehefrau nicht habe nachvollziehen können, hat auch der Zeuge …, Rechtsanwalt des Angeklagten, berichtet. Er habe den Angeklagten bereits seit längerem aus vorausgegangenen steuerlichen Beratungen gekannt und ihn immer als ruhig, zuverlässig und verlässlich erlebt. Nach der Trennung seiner Ehefrau habe er jedoch sehr traurig und aufgelöst gewirkt. Er habe offensichtlich nicht verstehen können, wie ihn seine Ehefrau auf diese Weise habe verlassen können. Der Angeklagte habe sich bereits kurz nach der Trennung bei ihm gemeldet. Er, der Zeuge, habe ihm geraten, dass er Ruhe bewahren und zunächst abwarten solle, vielleicht komme alles wieder in Ordnung. Zu einem ersten Besprechungstermin sei es dann am 05.09.2019 gekommen, nachdem das Familiengericht das Kontaktverbot ausgesprochen habe. Der Angeklagte habe ihm berichtet, dass er von den Verwandten seiner Ehefrau in Tunesien bedroht worden sei. Allerdings habe er ihm gegenüber jeglicher Form von häuslicher Gewalt zurückgewiesen, auch gegenüber den Kindern. Es wäre vielmehr seine Ehefrau, die mit Stöcken die Kinder gezüchtigt habe. Dem Angeklagten wäre es in den Besprechungen primär um den Umgang mit seinen Kindern gegangen, die er nach seinen Angaben sehr vermisst habe. Am 30.09.2020 habe er ein sehr langes Gespräch mit dem Angeklagten geführt. Er habe erreichen wollen, dass der Angeklagte sich keine zu großen Hoffnungen mache. Der Angeklagte habe auf ihn einen sehr gefassten Eindruck gemacht und seine Ratschläge nach seinem Eindruck angenommen. Am 25. Oktober, dem Tattag, sei ursprünglich für 9.00 Uhr ein Mandatsgespräch angesetzt gewesen zur Vorbereitung des anstehenden Gerichtstermins vor dem Familiengericht. Dieser Termin sei jedoch auf telefonische Bitte des Angeklagten am Vortag auf 14.00 Uhr verschoben worden. In der Gesamtschau belegen diese Angaben das Selbstbild eines Mannes, der sich fürsorglich für seine Ehefrau und seine Kinder einsetzte, die Trennung als grob undankbar empfand, sein eigenes, die Ehefrau kontrollierendes und einengendes Verhalten einhergehend mit körperlichen Übergriffen jedoch ausblendete. Auffällig ist, dass der Angeklagte seinen Hausärzten … und Dr. … sowie im ersten Gespräch gegenüber der Psychologin … verschwieg, dass und auf welche Weise seine Ehefrau sich von ihm getrennt hatte. Dies zeigt, dass der Angeklagte die Trennung und die Vorwürfe seiner Ehefrau als Demütigung empfand, die er auch seinen Ärzten nicht offenlegen wollte. Personen, denen er von der Trennung berichtete, stellte er sich als ahnungsloses Opfer dar. So hat er dem Zeugen … den Grund für seinen Aufenthalt in ... so eindringlich geschildert, dass dieser Mitleid mit ihm bekam und die Telefonnummer seiner Ehefrau preisgab. Auch in der Hauptverhandlung betonte der Angeklagte, was er alles für seine Ehefrau getan habe, die ihn grundlos und undankbar mit den Kindern verlassen habe. Dass für den Angeklagten sein Bild in seiner Familie wie auch in der Öffentlichkeit große Bedeutung hat, ergibt sich aus seinen eigenen Äußerungen. Er legte Wert darauf, mit dem Segen seiner Eltern eine Ehefrau zu heiraten. Nach der Eheschließung erfolgten aus dem familiären Umkreis bald erste Fragen nach einer Schwangerschaft. Es berührte ihn, dass er diese Erwartungen nicht erfüllen konnte. Nach der Trennung seiner Ehefrau war der Angeklagte Vorwürfen und Anfeindungen aus Tunesien ausgesetzt. Um sich gegen diese Vorwürfe zur Wehr zu setzen, veröffentlichte er im Internet Bilder, die ihn, seine Ehefrau und die Kinder in früheren, glücklichen Zeiten abbildeten. Handlungsleitend für den Angeklagten war nicht der verweigerte Kontakt zu seinen Kindern. Eine zunächst angedachte Entführung der Kinder verwarf er und entschloss sich stattdessen zur Tötung seiner Ehefrau. Ihm war bewusst, dass er durch die Tat keinen Zugang zu den Kindern erhalten würde. Der Wunsch nach Kontakt zu seinen Kindern trat hinter dem Wunsch nach Bestrafung zurück. Das familiengerichtliche Verfahren dauerte zwar verhältnismäßig lange. Der Termin für eine einstweilige Umgangsregelung stand zum Zeitpunkt der Tat jedoch unmittelbar bevor. Den Besprechungstermin bei seinem Prozessbevollmächtigten verschob er, um die Tat zu begehen. Nach der Tat ließ er sich festnehmen und versuchte nicht, die Kinder aus dem Kindergarten abzuholen. Die Art der Tatausführung belegt zudem, dass er die Ehefrau für eine empfundene Demütigung bestrafen wollte. Der Einsatz von Axt und Messer gegen einen regungslos am Boden liegenden schwerst verletzten Körper, einhergehend mit abwertenden Bemerkungen, unterstreicht den unbedingten Vernichtungs- und Bestrafungswillen. Panik ging mit den Handlungen des Angeklagten nicht einher. Er war vielmehr in der Lage, Kopf und Hals für die beabsichtigten Hiebe zu positionieren. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte sich spätestens am Tag vor der Tat zur Tötung seiner Ehefrau entschloss. Das Beladen des Fahrzeugs mit einer Vielzahl von Stech- und Hiebwaffen belegt dies. Allerdings zeigt die Vielzahl der Waffen auch auf, dass der Angeklagte noch keinen konkreten Plan gefasst hatte, auf welche Weise er seine Ehefrau töten wollte, sondern für alle Eventualitäten vorbereitet sein wollte. Erst am Morgen des Tattages, als er erkannte, dass ein Überfahren seiner Ehefrau auf dem Rückweg vom Kindergarten leicht zu bewerkstelligen sein würde, entschloss er sich hierzu. Ein offener Angriff mit einem der mitgeführten Stich- und Hiebwaffen bot demgegenüber die Gefahr einer erfolgreichen Flucht oder des Einschreitens Dritter. Die Entscheidung, sie mit dem Auto zu überfahren, erfolgte kurzfristig, gleichwohl gingen dem gedankliche Vorbereitungen voraus. Der Angeklagte nahm sich noch die Zeit, die Fahrassistenzsysteme seines Fahrzeugs in mehreren Schritten abzuschalten, um den Erfolg sicherzustellen. Der Angeklagte handelte nicht in Suizidabsicht. Ein erweiterter Suizid liegt nicht vor. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass das gesamte Fahrmanöver und der anschließende Aufprall auf eine massive Kellerwand auch für den Angeklagten als Fahrer eines Audi A6 lebensgefährlich war. Die sonstigen Umstände sprechen jedoch gegen eine Suizidabsicht. Der Angeklagte handelte mit dem unbedingten, zielgerichteten Willen, seine Ehefrau zu töten und nahm hierbei die Gefährdung des eigenen Lebens als zwangsläufige Folge der gewählten, möglichst sicheren Begehungsweise in Kauf. Wesentliches Indiz hierfür ist zunächst die Tatsache, dass der Angeklagte wie festgestellt zwar den Fahrsicherheitsassistenten seines Fahrzeugs ausschaltete, selbst jedoch angeschnallt blieb. Der Angeklagte hat zudem zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, sich nach dem Aufprall mit dem Fahrzeug in die Kellermauer selbst etwas anzutun. Er hat vielmehr seinen unbedingten Vernichtungswillen fortgesetzt. Danach zeigte er sich ruhig. Die Gelegenheit, den eigenen Tod herbeizuführen, nahm er nicht wahr. Er provozierte insbesondere keinen gezielten Schuss der ihn festnehmenden Polizeibeamten. Die Zeugen PHK … und POK … haben vielmehr übereinstimmend angegeben, dass sie sich dem Angeklagten zu Fuß mit gezogener Dienstpistole und dem Ruf „Polizei“ genähert hätten. Der Angeklagte habe daraufhin seine eigene Waffe vorsichtig aus seiner Kleidung gezogen und diese sofort zu Boden geworfen. Anschließend habe er sich bäuchlings auf den Boden gelegt und widerstandslos festnehmen lassen. Aus dem Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Suizidabsicht zum Tatzeitpunkt. Die Zeugin …, Psychologischer Dienst in der JVA ..., hat ihre Erkenntnisse aufgrund der geführten Gespräche mit dem Angeklagten berichtet. Diese Gespräche habe sie zur Einschätzung einer aktuellen Suizidgefährdung des Angeklagten aufgrund der Inhaftierung geführt. Danach habe sich eine psychische Belastung ergeben. Von einer Suizidabsicht habe sich der Angeklagte distanziert. Im April 2020 habe sie empfohlen, die vorsichtshalber durchgeführte Kameraüberwachung in einer besonderen Haftzelle aufzuheben. Der Angeklagte habe nach Beginn der Hauptverhandlung die Fortführung erbeten. Der Stationsbeamte habe sie darauf hingewiesen, es könne die Möglichkeit bestehen, dass der Angeklagte im Verfahren einen erweiterten Suizid schildere und er aus prozesstaktischen Gründen im überwachten Haftraum bleiben wolle. Dies sei mit dem Angeklagten indes nicht erörtert worden. Es sei nicht anzunehmen, dass er eine solche Motivlage zugeben würde. Das Tatgeschehen selbst und die Motivlage seien, so die Zeugin …, nicht aufgearbeitet worden. IV. Der Angeklagte hat sich des Mordes schuldig gemacht. Er handelte mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades). Er hatte den zielgerichteten und unbedingten Willen zur Tötung. Der Angeklagte handelte heimtückisch (§ 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Alternative StGB) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet (vgl., BGH Beschluss v. 10.01.2006, 5 StR 341/05 – iuris). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft- und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). Eine latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (vgl. BGH, NStZ 2013, 337). Daher ist auch bei Opfern, die aufgrund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, ein Wegfall der Arglosigkeit erst dann in Betracht zu ziehen, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht (BGH, Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12 –, juris, Rz. 12). ... rechnete mit keinem körperlichen Angriff seitens des Angeklagten. Sie hatte gerade ihre beiden Kinder im Kindergarten abgegeben und war auf dem Rückweg in das Frauenhaus. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie den Angeklagten wahrgenommen hat. Im Übrigen hatte der Angeklagte seit ihrer Trennung keinen gewalttätigen Übergriff unternommen, sondern bislang lediglich das Annäherungsverbot missachtet. Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusstgeworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ-RR 2019, 26; BGH NStZ-RR 2018, 45, 47 m.w.N.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ 2013, 709, 710). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte plante die Tat und konstellierte das Aufeinandertreffen. Er beherrschte gedanklich das Tatgeschehen. Das Tatfahrzeug war ein seiner Ehefrau unbekannter Mietwagen. Ihm war bewusst, dass er seine ahnungslose Ehefrau überraschend von hinten überfahren würde, weshalb er auch gerade diese Begehungsweise wählte. Die Tat vermochte er kontrolliert und zielgerichtet auszuführen. Er schaltete die Fahrassistenzsysteme ab, damit das Fahrzeug nicht von sich aus eine Bremsung einleiten könnte. Dagegen handelte der Angeklagte noch nicht aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alternative StGB). Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2006, 5 StR 341/05 – iuris). Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229). Die Tötung eines sich von dem Täter abwendenden Intimpartners muss nicht zwangsläufig durch niedrige Beweggründe motiviert sein. Als gegen einen niedrigen Beweggrund sprechender Umstand ist anzusehen, wenn die Trennung vom Tatopfer ausging. In solchen Fällen muss die Wut über das Verlassenwerden nicht stets als völlig unbegreiflich angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der Täter für die Zerrüttung der Beziehung verantwortlich ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2019, 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518). Die festgestellte Motivlage einer Bestrafung spricht zwar für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes. Angesichts der Entwicklung einer Anpassungsstörung, worauf noch einzugehen sein wird, ist die Tötung ...s durch den Angeklagten noch nicht als niedrig anzusehen. Ferner hat sich der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und 2 StGB) sowie der Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht. V. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. ... fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er sein Gutachten auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Akten, der Einsicht in die in der Justizvollzugsanstalt geführten Gesundheitsakte des Angeklagten, der Exploration in vier Terminen von jeweils dreistündiger Dauer sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung erstatte. Der Angeklagte habe an der Exploration sehr offen und ohne Beeinträchtigung seiner Auffassungsgabe oder Konzentrationsfähigkeit mitgewirkt. Er sei bei klarem Bewusstsein und zu Zeit, zum Ort und zur Person gut orientiert gewesen. Es hätten keine Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Alt- bzw. des Neuzeitgedächtnisses bestanden. Die logische Abfolge seiner Gedanken sei in sich nicht gestört gewesen. Affektiv habe eine verhaltene, zuweilen ins Depressive abgleitende Grundstimmung imponiert. Dem Angeklagten hätten wiederholt die Tränen in den Augen gestanden und er habe immer wieder innehalten und sich sammeln müssen. Primärpersönlich sei der Angeklagte dem extravertierten Typus zuzuordnen, er sei aufgeschlossen, offen für neue Erfahrungen und experimentierfreudig, zugleich habe er diszipliniert und zuverlässig gewirkt. Allerdings sei er auch von sich selbst überzeugt und wenig kritikfähig gewesen, auch wenn er wiederholt seine Bereitschaft zu einer selbstkritischen Reflektion in den Raum gestellt habe. Zu Bindungen sei der Angeklagte durchaus fähig und er habe es auch vermocht, andere Menschen für sich zu gewinnen. Dies habe ihm jedoch vor allem dazu gedient, eigene Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen und sich in Abgrenzung zu ihnen als einen besonderen Menschen herauszustellen. Tenor seiner Aussagen sei gewesen, dass er sich stets bemüht habe, seit seiner Kindheit aber wenig wertgeschätzt worden sei. Der Angeklagte neige in ausgeprägtem Maße dazu, anderen Menschen oder den Umständen die Verantwortung für sein Schicksal zuzuschreiben. Es habe sich ferner ein erheblicher Selbstwertkonflikt gezeigt. Der Angeklagte habe sich von seinem Vater und auch von seinem Bruder im Stich gelassen und hintergangen erlebt und versucht, diesen Verlust an stützender Bindung in seiner eigenen Familie auszugleichen. Er habe sich bemüht, durch großen Fleiß und Einsatz seiner Familie ein verlässliches Zuhause zu verschaffen. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei eher funktional gewesen; er habe sie gebraucht, um sein Ideal der intakten Familie zu realisieren. Dabei habe er jedoch übersehen, dass seine Ehefrau ihre eigenen Vorstellungen gehabt habe. Der Angeklagte habe relativ rücksichtslos versucht, ihr mit allen Mitteln sein überzogenes Ideal einer Familie aufzuzwingen und sei dabei stets überzeugt gewesen, es nur gut zu meinen. Die Bedürfnisse seiner Partnerin habe er weitgehend ausgeblendet. Zugleich habe er jedoch um seiner Selbstliebe willen Trost und Anerkennung in Beziehungen zu anderen Frauen gesucht. Insgesamt sei das Bild eines selbstbezogenen Menschen entstanden, der andere Menschen von einer hohen Warte aus beurteile und dazu neige, die Schuld am eigenen Versagen klein zu reden bzw. anderen in die Schuhe zu schieben. Testpsychologisch seien zwei Testverfahren von ihm angewandt worden. Einerseits sei dem Angeklagten der Fragebogen Assessment of DSM-IV Personality Disorders (ADP-IV) zur Bearbeitung ausgehändigt worden. Ziel sei die Erfassung von Persönlichkeitsstörungen auf der Basis des Diagnostischen und Statistischen Manuals psychischer Störungen. Anhand von 94 Items erfolge eine Selbsteinschätzung von Persönlichkeitseigenschaften. Nach den Ergebnissen habe der Angeklagte rein kategorial die Kriterien einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und zwanghaften Zügen sowie mit Ausprägungen, die der Borderline-Persönlichkeitsstörung zugeschrieben werden, erfüllt. Die ungewöhnlich deutlichen und bei fast allen Merkmalen angegebenen Normabweichungen der dimensionalen und kategorialen Ausprägungen legten jedoch nahe, dass der Angeklagte versucht habe, sich in der Selbstdarstellung als besonders auffällig darzustellen. Mithin bestehe der Verdacht der Aggravation. Entgegen der Selbsteinschätzung des Angeklagten habe es weder in der Anamnese noch im klinisch-psychiatrischen Befund irgendwelche Hinweise auf eine Borderline-Symptomatik gegeben. Es gebe lediglich Grund zu der Annahme, dass bei dem Angeklagten von einer akzentuierten Persönlichkeit mit übersteigert misstrauischen, zwanghaften und impulsiven Zügen auszugehen sei, nicht aber von einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der Definition durch die Klassifikationssysteme. Die Symptom-Cheklist-90-Standard (SCL-90-S) sei ein Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung der psychischen Belastung und messe die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch körperliche und psychische Symptome über den Zeitraum der vergangenen 7 Tage. Zusammenfassend hätten die Ergebnisse auf eine überdurchschnittliche psychische Belastung des Angeklagten schließen lassen, insbesondere im Hinblick auf eine vermehrte Ängstlichkeit und Depressivität. Auch bei diesem Test falle auf, dass die auf Basis der Angaben des Angeklagten ermittelten Werte in allen 9 Skalen überdurchschnittlich und damit wenig plausibel seien. Aus seiner Sicht gäben die Testergebnisse deshalb Anlass, die Angaben des Angeklagten kritisch zu hinterfragen. Es sei aus klinischer Sicht nicht plausibel, dass ein Proband sich in allen abgefragten Symptomen belastet fühlt bzw. sich einerseits eine ausgeprägte Belastung durch Aggressivität und Feindseligkeit gleichzeitig aber auch eine ausgeprägte Belastung durch Angst und Depressivität zuschreibe. Daraus folge, dass die Selbstbeschreibung des Angeklagten mit größter Vorsicht zu bewerten sei und nur eine beschränkte Aussage über seine Primärpersönlichkeit und sein Befinden zulasse. Aus dem Inhalt der Gesundheitsakten der JVA ... hätten sich nach der Tat keine Hinweise auf eine Suizidalität des Angeklagten ergeben. Der Psychologische Dienst der JVA habe zwar mehrfach notiert, dass der Angeklagte psychisch belastet sei bzw. eine depressive Verstimmung bestehe, insbesondere durch die Trennung von seinen Kindern. Ein Hinweis auf eine Suizidgefahr habe jedoch nicht bestanden. Bei dem Angeklagten habe sich ausgelöst durch die Trennung der Ehefrau als belastendes Ereignis eine Anpassungsstörung unter depressivem Bild (ICD 10: F43.2) entwickelt. In seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten habe er diese Diagnose noch nicht gestellt. Dies sei auf die auffälligen Testergebnisse zurückzuführen. Er habe insoweit die Erkenntnisse der Hauptverhandlung einbeziehen wollen. Er stelle die Diagnose nunmehr auf Grundlage der Angaben der behandelnden Ärzte Dr. …, … und Dr. …. Die Zeugen hätten Hinweise auf eine leichte depressive Verstimmung bei dem Angeklagten gegeben. Die Zeugin Dr. … habe zwei auf den Angeklagten zutreffende Symptome einer Depression benannt, nämlich traurige Verstimmung und Antriebstörung. Soweit die Zeugin Dr. … die Diagnose einer schweren reaktiven Depression (ICD 10: F 32.2) gestellt habe, sei dies aber nicht hinreichend belegt. Abgesehen davon, dass im Kapitel F 32.2 der Begriff einer reaktiven Depression nicht zu finden sei, sondern lediglich von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome die Rede sei, habe die Zeugin Dr. … in der Hauptverhandlung lediglich die beiden Symptome Antriebsmangel und Traurigkeit zu benennen vermocht. Weiter habe sie von Gedankenkreisen und Hilflosigkeit gesprochen, die in der ICD 10 nicht als Symptome der depressiven Episode aufgeführt seien. Für die Annahme einer leichten depressiven Episode verlange die ICD 10 mindestens 3 Symptome, nämlich eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Antriebsmangel für die Dauer von mindestens zwei Wochen. Für die Annahme einer mittelschweren depressiven Episode würden mindestens 5, für die Annahme einer schweren depressiven Episode mindestens 7 Symptome aus einer vorgegebenen Liste von 18 Symptomen genannt. Die Hausärzte, die Zeugen Dr. … und …, hätten lediglich Konzentrations- und Schlafstörungen bei dem Angeklagten beschrieben. Die Psychologin … habe diese Symptome nicht bestätigt. Die gedrückte, zuweilen auch traurige Verfassung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt sei lediglich ein Augenblickseindruck gewesen, der keine diagnostisch entscheidenden Rückschlüsse auf die seelische Verfassung vor und während des Tatzeitpunktes gestatte. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sodann als weiteres Untersuchungsinstrument die Hamilton-Scala heranzogen, ein international weitverbreitetes operationalisiertes Instrument zur Skalierung der Schwere einer Depression. Hieraus habe sich ein Punktwert von 14 bzw. 17 Punkten ergeben, je nachdem ob man dem Angeklagten zum Untersuchungszeitpunkt Suizidgedanken zuschreibe oder nicht. Selbst unter Annahme des höheren Punktwertes leite sich eine allenfalls leichte depressive Verstimmung ab. Auch hier gelte jedoch, dass allenfalls ein Augenblicksbild während der Haft und nach der Tat entstehe. Es liege jedoch aus psychiatrischer Sicht nahe, dass eine etwaige depressive Verstimmung vor der Tat sich nach der Tat nicht etwa verbessert haben könne. Zur weiteren Abklärung sei er auf die Einholung der ärztlichen und psychologischen Zeugnisse angewiesen gewesen, die zum Zeitpunkt der Abfassung des schriftlichen Gutachtens noch nicht vorgelegen hätten, worauf er auch ausdrücklich hingewiesen habe. In den Angaben der behandelnden Ärzte, Psychotherapeuten und Psychologen hätte sich dann im Vorfeld des Tatgeschehens übereinstimmend das Bild eines leichten depressiven Bildes im Rahmen einer Anpassungsstörung abgezeichnet. Keiner habe eine ambulante oder gar stationäre psychiatrische oder psychotherapeutische Krisenintervention empfohlen, was bei einer klinisch relevanten Depression nahegelegen hätte. Keiner habe eine über ein Erschöpfungssyndrom hinausgehende Symptomatik oder gar eine bestehende Suizidalität beschrieben. Auch die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spreche nicht für die Annahme einer klinisch relevanten Depression. Einer vom Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit komme kein differentialdiagnostischer Wert für die Beurteilung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik zu. Maßgeblich seien die zugrundeliegenden Symptome. Die Verfasser der deutschen Version der ICD 10 wiesen ausdrücklich darauf hin, dass es unklug wäre, die soziale Integration zu einem unentbehrlichen Kriterium für den Schweregrad zu machen. Der Angeklagte sei auch nicht durchgängig seinem Arbeitsplatz ferngeblieben, sondern habe sich im September 2019 an einer mehrtägigen Dienstreise beteiligt. Auch die Durchführung einer Psychotherapie alleine sei wenig aussagekräftig, da deren Durchführung oftmals nicht von einer medizinischen Indikation, sondern vom Willen des Patienten abhänge. Übermäßiger Alkoholkonsum sei ebenfalls kein belastbares Indiz, da der Angeklagte in der Vorgeschichte einen über Jahre währenden und mehr oder minder ausgeprägten Alkoholkonsum angegeben habe. Es sei nicht erkennbar, dass die fortwährenden und beharrlichen, teils unter Einbeziehung der Verwandten unternommenen Kontaktversuche einer depressiven Einengung des Denkens entsprungen wären. Menschen mit einer klinisch relevanten mittelschweren oder schweren Depression litten nämlich neben der Einengung ihrer Gedanken zugleich auch an einer Antriebshemmung. Eine solche hätte die durchgeführten Fahrten jedoch unterbunden. Für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung allerdings nicht ausreichend. Die bei dem Angeklagten vorliegende Anpassungsstörung sei in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht vergleichbar einer schweren seelischen Erkrankung. Ob der Angeklagte in erweiterter Suizidabsicht gehandelt habe, sei zweifelhaft. Das häufig in diesen Fällen anzutreffende altruistische Motiv fehle. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in der aktuellen Forschung das sogenannte altruistische Motiv des erweiterten Suizids nicht widerlegt sei. Förster habe in seiner Übersichtsarbeit ausgeführt, dass es offen sei, ob und in welchem Ausmaß altruistische oder pseudoaltruistische Motive erweiterte Suizide konstituieren. Wegen der damit verbundenen Unschärfe solle der Begriff erweiterter Suizid besser nicht verwendet werden. Vielmehr seien alle Aspekte und Umstände hinreichend zu berücksichtigen. Zudem sei der Angeklagte angeschnallt gewesen, obwohl er vor der Tat noch in der Lage gewesen sei, die Fahrsicherheitssysteme abzuschalten. Der Angeklagte habe sich auch nicht in einer präsuizidalen Phase befunden. In diesem Sinne seien seine Angaben in der Exploration nicht zu interpretieren. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat dargelegt, dass das präsuizidale Syndrom in der Literatur als psychologische Entwicklung beschrieben werde, die im Vorfeld suizidaler Handlungen auftreten könne. Es handele sich um einen Zustand der dynamischen, zwischenmenschlichen und wertebezogenen Einengung, in dem das Denken der Betroffenen sich zunehmend auf den Suizid als einzige Handlungsoption einenge. Weitere Zeichen seien Aggressionshemmung und Aggressionsumkehr gegen das eigene Selbst sowie konkrete Suizidphantasien bzw. -ankündigungen. Betrachte man das Verhalten des Angeklagten in den Wochen vor und bis zuletzt am Vortag der Tat, erscheine das Handeln durchaus aktiv, er sei regelmäßig und zum Teil täglich über 70 km von … nach ... gefahren, habe unbedingt und gegen den erkennbaren Willen den Kontakt mit seiner Frau und den Kindern aufnehmen wollen, sich an die Caritas, an Ärzte, Polizei, seinen Anwalt, die Nachbarn gewandt, sich mit seiner Familie getroffen, mit seiner Mutter telefoniert, mit anderen Frauen kommuniziert, ein langes Gespräch mit seinem Freund … geführt. Suizidankündigungen seien nicht bekannt, lediglich in der Nacht vom 22. auf den 23.10.2019 habe er seinen Angaben nach seine Frau im Traum niedergestochen und dann sich selbst. Ein Zurückziehen von der Welt und eine Beschäftigung allein mit Suizidgedanken liege gerade nicht vor. Dass der Angeklagte am 24.10.2019 schließlich hin- und hergerissen gewesen sein will, ob er seine Tatabsicht umsetzen soll oder nicht, spreche ebenfalls gegen eine präsuizidale Einengung, die ja gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass die Betroffenen einen unumkehrbaren Entschluss zum Suizid gefasst hätten. Für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung infolge eines affektiven Ausnahmezustandes spräche zwar die besondere Täter-Opfer-Beziehung in Gestalt eines bis zum Tatzeitpunkt nicht geklärten Konfliktes, die Sprachlosigkeit beider Konfliktpartner und die von dem Angeklagten erlebte Ohnmacht gegenüber dem Handeln seiner Ehefrau. Dagegen spräche jedoch, dass bei dem Angeklagten in der Vorgeschichte keine spezifischen, für Affekttaten typischen Persönlichkeitsdispositionen bestanden hätten. Ferner fehle es an einem impulsiven Tatgeschehen bzw. einem unvermittelten affektiven Durchbruch. Der Angeklagte habe die Tat laut seinen Angaben während der Exploration vorbedacht und vorbereitet (Erwerb Pfefferpatronen und Maske, Anmietung Kfz, Beladen des Fahrzeugs am Vorabend mit den Tatwaffen), auf eine passende Gelegenheit zum Zugriff gewartet und während der Wartezeit seinen Tatplan geändert. Nach seinen Angaben habe er vor der Tat noch kurz gezögert, habe dann jedoch den endgültigen Entschluss gefasst. Er habe den Fahrsicherheitsassistenten ausgeschaltet. Nach den Angaben der vernommenen Tatzeugen gebe es zudem Hinweise auf ein erhaltenes Wahrnehmungsbewusstsein des Angeklagten während der Tat. Zudem fehle es nach der Tat an der für Affekttaten typischen Erschütterung; die Tatzeugen hätten den Angeklagten als ruhig und gefasst beschrieben. Er habe zufrieden gewirkt, so als habe er sein Werk vollendet. Weiter spreche gegen die Annahme eines hochgradig aufgeladenen affektiven Ausnahmezustandes die exakte Erinnerung an das unmittelbare Vorfeld des Tatgeschehens. Die anschließend von dem Angeklagten reklamierte Erinnerungslücke könne eine Schutzbehauptung sein, möglicherweise aber auch Folge einer leichten Gehirnerschütterung. Zusammenfassend hat der Sachverständige Prof. Dr. ... die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit empfohlen. Die von der Verteidigung in das Verfahren eingebrachten Stellungnahmen des Prof. Dr. … berühren die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... nicht. Prof. Dr. … hat beanstandet, dass das vorläufige schriftliche Gutachten keine Diagnose einer Anpassungsstörung enthalte, ein präsuicidales Syndrom übersehen worden sei, der Angeklagte mithin in Suizidabsicht gehandelt und unter einer Anpassungsstörung mit dem Schweregrad einer schweren Depression gelitten habe. Ebenso wie Prof. Dr. … hat der Sachverständige Prof. Dr. ... eine Anpassungsstörung diagnostiziert und erläutert, warum er diese Diagnose erst im endgültigen Gutachten dargelegt habe. Dass er den Schweregrad der mit der Anpassungsstörung manifesten depressiven Symptomatik anders als Prof Dr. … beurteilt, hat seinen nachvollziehbaren Grund darin, dass er die zahlreichen Erkenntnisse der Hauptverhandlung in sein Gutachten hat einfließen lassen. Soweit Prof. Dr. … einen erweiterten Suizidversuch annimmt, stellt dieser die Sache verkürzend auf das ungebremste Weiterfahren ab, während Prof. Dr. ... wie aufgezeigt eine Gesamtschau vorgenommen und insbesondere auch das Verhalten des Angeklagten nach Verlassen des Fahrzeugs in die Bewertung miteingezogen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat den Angeklagten sorgfältig und umfassend exploriert. Er hat die Erkenntnisse der Beweisaufnahme zutreffend in sein Gutachten einbezogen. Auf Basis der Persönlichkeit des Angeklagten, der Entwicklung der Ehe, der Trennung, der Tatvorgeschichte, der Tat in ihrer Vorbereitung, Ausführung und ihrem Ausklang sowie dem Nachtatverhalten ist er überzeugend zu der Empfehlung gelangt, die uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit zu bejahen. Im Übrigen hat es der Sachverständige Prof. Dr. ... zu Recht der Kammer überlassen, zu würdigen, ob ein erweiterter Suizid vorliegt. Die Kammer ist – wie oben dargestellt – davon aus, dass kein erweiterter Suizid vorliegt. Die vorgelegten Stellungnahmen sind überwiegend nicht methodenkritisch, sondern setzen eine eigene Bewertung der Explorationsergebnisse an die Stelle des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachkunde des Sachverständigen ist unzweifelhaft. Der Sachverständige Prof. Dr. ... war zehn Jahre lang leitender Oberarzt in der psychiatrischen Abteilung der Städtischen Kliniken … und 22 Jahre lang ärztlicher Direktor des Vitos …hospitals, einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in …. Er verfügt mithin über langjährige Erfahrungen in der klinischen Psychiatrie. 2006 hat er die Berechtigung zur Zusatzbezeichnung Forensische Psychiatrie erlangt. Seit 1975 bis heute hat er in einer Vielzahl von Fällen psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit vor Gericht erstattet, unter anderem auch in Fällen eines erweiterten Suizids. Er verfügt über langjährige forensische Erfahrung in Strafprozessen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen an und macht sich diese nach Prüfung zu Eigen. Die in der Exploration gewonnene Einschätzung des Sachverständigen von der selbstbezogenen Persönlichkeit des Angeklagten, dem seine Ehefrau wichtig war, um sein Ideal einer intakten Familie zu realisieren, wird durch die Erkenntnisse der Beweisaufnahme bestätigt und entspricht den Eindrücken, die die Kammer gewonnen hat. Gleiches gilt für die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit. VI. 1. Der Angeklagte war mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB. 2. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Rückgriff auf die Regeln für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB zu entscheiden und zu beurteilen, ob „Umstände von Gewicht“ festzustellen sind (vgl. BGHSt 40, 360). Die Abwägung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Strafvollstreckung auch bei dann günstiger Gefährlichkeitsprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12 –, juris). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Nähe zu weiteren Mordmerkmalen gegeben ist und die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist. So liegt der Fall hier. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet und lebte in geordneten Verhältnissen. Es handelt sich um eine Beziehungstat. Bei der Ausführung der Tat waren für den Angeklagten aber nicht Motive wie Verzweiflung und Ausweglosigkeit über das Ende der Beziehung und die Trennung von den Kindern handlungsleitend, sondern er wollte seine Ehefrau für die aufgrund der Trennung empfundene Demütigung bestrafen und sprach ihr ohne eine Beziehung mit ihm das Lebensrecht ab. Der Tatentschluss entsprang keiner affektiv aufgeladenen Begegnung mit seiner Ehefrau, sondern reifte über mehrere Tage und verfestigte sich am Abend vor der Tat. Die Motive liegen in der Nähe zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Der Tatausführung gingen besonders verwerfliche Tatumstände einher. Der Einsatz von Beil und Axt mit Hieben gezielt gegen den Hals im Anschluss an die für sich erfolgreiche Tötungshandlung – dem Erfassen mit dem Fahrzeug - entwürdigte das Opfer in besonderer Weise. Das Opfer wurde gleichsam öffentlich hingerichtet. Passanten, die dies beobachten mussten, waren stark beeindruckt. Schulderschwerend ist auch die rücksichtslose Gefährdung von Passanten. Die Zeugin … wurde von dem Fahrzeug beinahe erfasst, auch der Zeuge … hat noch den Luftzug des an ihm vorbeifahrenden Fahrzeugs wahrgenommen. Auch wenn beide Zeugen letztlich unverletzt blieben, war es lediglich Glück. Der Angeklagte hätte bei unverhofften Bewegungen der Zeugen angesichts seiner Geschwindigkeit nicht reagieren können. In der Gesamtschau dieser Umstände überwiegen die strafschärfenden Aspekte und begründen unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten die Bewertung der Kammer, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. 3. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 69 Abs. 1 StGB. Zudem war eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1, 3 StGB anzuordnen. Die Dauer der Sperre richtet sich danach, für welchen Zeitraum die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird (BGH, NStZ-RR 1997, 331, 332). Eine lebenslange Sperre kommt nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausreicht, um die vom Täter ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dies setzt voraus, dass die Ungeeignetheit voraussichtlich länger als fünf Jahre bestehen wird. Die Schwere der Tatschuld ist dabei von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann. Der Angeklagte hat sich als völlig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der bewusste und zielgerichtete Einsatz des Fahrzeugs zur Tötung seiner Ehefrau einhergehend mit der Gefährdung weiterer Passanten offenbart eine tiefgehende charakterliche Ungeeignetheit. Der Angeklagte hat sich vorliegend dazu entschlossen, seine Ehefrau mittels Überfahrens mit seinem Fahrzeug zu töten. Ob bzw. dass er andere Verkehrsteilnehmer hierbei gefährdete, war ihm gleichgültig. Es ist lediglich ein glücklicher Zufall, dass der Angeklagte weder den Zeugen … noch die Zeugin … nicht verletzt oder ebenfalls getötet hat. Die Tat bedarf einer längerfristigen Aufarbeitung im Strafvollzug und wird einen Zeitraum von über fünf Jahren erfordern. Sollten die weiteren Jahre der Haftverbüßung und langjähriger therapeutischer Einwirkung zu einer heute nicht vorhersehbaren Haltungsänderung führen, kann dies im rechtlichen Rahmen der Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB, die auch bei einer lebenslangen Sperre möglich ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 69a Rn. 40), bedacht werden. VII. Beide Nebenkläger haben gemäß § 844 Abs. 3 BGB Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Hierfür genügt anders als nach den sog. Schockschadensgrundsätzen (vgl. dazu etwa BGH, NJW 1989, 2317 f.) jedes seelische Leid durch die Tötung einer nahestehenden Person (BeckOK BGB/Spindler, 53. Ed. 1.5.2020, BGB § 844 Rn. 44). Ferner haben beide Nebenkläger gemäß §§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 3 BGB Anspruch auf Ersatz des bereits entgangenen und noch entgehenden Unterhalts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Aufgrund der drohenden Zahlungsrisiken auf Seiten des Angeklagten besteht ein wichtiger Grund, der eine Kapitalabfindung anstelle einer Rentenzahlung rechtfertigt (vgl. BeckOK BGB/Spindler, 53. Ed. 1.5.2020, BGB § 843 Rn. 32). Die Unterhaltspflicht der verstorbenen Mutter der Nebenkläger folgt aus § 1606 BGB. VIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, des Adhäsionsverfahrens und seine Auslagen zu tragen, §§ 465 Abs. 1, 472a StPO (vgl. auch Schneckenberger, in: Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl. 2016, Rn. 183).