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Urteil

2 KLs - 2 Js 52277/10

LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2011:0202.2KLS2JS52277.10.00
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Tenor
Die Angeklagten sind schuldig des versuchten Mordes in 4 tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung. Der Angeklagte M. wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte W. wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte F. wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Angeklagten W. und F. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Alle Angeklagten haben die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen sowie ihre eigenen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, den Angeklagten M. und A. Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind schuldig des versuchten Mordes in 4 tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung. Der Angeklagte M. wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte W. wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte F. wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Angeklagten W. und F. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Alle Angeklagten haben die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen sowie ihre eigenen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, den Angeklagten M. und A. Kosten und Auslagen aufzuerlegen. (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO bezüglich des Angeklagten F.) I. … II. Zur Vorgeschichte: Die Angeklagten W. und A. kannten sich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur rechten politischen Szene seit dem Jahr 2007. Der Angeklagte M. kam zu ihnen dadurch in Kontakt, dass er von dem Angeklagten A. wegen seines Aussehens angesprochen und zu einem Stammtisch eingeladen wurde. Die Gruppe um die Angeklagten traf sich regelmäßig in der Gaststätte "…" in …. Zu der Gruppe um den Stammtisch gehörten auch die Zeugen … und …. Ab und zu nahmen die Mitglieder der Gruppe an Demonstrationen teil und organisierten auch selbst Veranstaltungen. Die Angeklagten fühlten sich einander zugehörig, man pflegte kameradschaftliche Kontakte. Zu den politischen Feinden gehörte die "…" in …, eine politisch links stehende Organisation. Bei gelegentlichen gemeinsamen Zusammentreffen kam es auch zu tätlichen Auseinandersetzungen, die wiederum gegenseitige Farbschmierereien und Beschädigung von Fahrzeugen zur Folge hatten. Durch die öffentlichen Aktivitäten kam es zu Kontakten mit dem Nebenkläger …. Er ist Pastoralreferent der Domgemeinde … und betreibt die Internetseite "…". Im Rahmen dieser Jugendarbeit produziert er Videos zu verschiedenen Themen. Das … verfügt über einen Account bei der Internetplattform Youtube, über den die Videos veröffentlicht werden. Der Nebenkläger, der sich auch im … Bündnis gegen Rechts engagiert, begann, Videos zum Thema Rechtsextremismus zu drehen. Das erste drehte er bei einer Demonstration rechter Gruppen am 11.10.2008 in …. Darauf erkennt man bei näherem Hinsehen den Angeklagten W., den Angeklagten A. und den Zeugen …, welche an der Demonstration teilnahmen. Am 17.08.2009 veranstalteten die Angeklagten A. und W. sowie die Zeugen … und … eine Schlauchbootfahrt auf der … zum Gedenken an Rudolf Heß. Dabei filmte sie der Nebenkläger. Den Film unterlegte er musikalisch er mit dem Schlager "Knallrotes Gummiboot". Auch dieses Video veröffentlichte der Nebenkläger im Internet. Es wurde durch Youtube bereits Ende August 2009 gelöscht. Lediglich über die Seite MySpace, bei welcher der Nebenkläger … ebenfalls einen Account unterhält, ist es noch abrufbar. Durch die Darstellung in dem Video fühlten sich die Angehörigen der rechtsextremen Szene in … lächerlich gemacht. Die nächste Aktion, die der Nebenkläger filmte, war eine sogenannte Mahnwache gegen linke Gewalt am 08.10.2009 in .... Daran nahmen neben den Zeugen … und ... auch die drei Angeklagten M., A. und W. teil. Der Nebenkläger interviewte den Zeugen …, der sich später - nach der Veröffentlichung im Internet - über seinen Beitrag ärgerte. Im Rahmen der Mahnwache wurde durch die Teilnehmer die Bezeichnung "…" als Gruppenname das erste Mal öffentlich verwendet. Dabei handelte es sich nicht um eine straff organisierte Gruppe, sondern um einen Zusammenschluss von Personen, die den Stammtisch in der "…" besuchten. Das letzte Video zum Thema Rechtsextremismus drehte der Nebenkläger bei der NPD-Demonstration in … am 07.11.2009. Die Angeklagten M., A. und W., die an der Demonstration teilnahmen, filmte er nicht. In der Nacht vom 11.11.2009 auf den 12.11.2009 warf der Angeklagte M. mindestens zwei Christbaumkugeln, die mit Farbe gefüllt waren, gegen die Wand der Gaststätte "…", wobei im Rahmen der folgenden Ermittlungen zunächst noch kein Täter ermittelt werden konnte. Die Gruppe war zunehmend über die Aktivitäten des Nebenklägers verärgert, den sie für ihren entschiedenen Gegner hielten. Der Zeuge … warf dem Nebenkläger vor, ihn durch einen Anruf bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt zu haben, Der Angeklagte W. meinte, der Nebenkläger habe ihn als Nazi geoutet, dies sei der wahre Grund für die Kündigung seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs durch den Vermieter gewesen. Deshalb war er auf den Nebenkläger wütend. Auf das Wohnhaus der Familie ... wurden von unbekannten Tätern zwei Farbkugelanschläge verübt, und zwar im November 2009 und im Januar 2010. Diese Anschläge blieben den Angeklagten nicht verborgen. Mit dem Angeklagten F. hatte der Nebenkläger keinen Kontakt. Die Bekanntschaft des Angeklagten F. mit den drei anderen Angeklagten beruhte darauf, dass er nach seiner Rückkehr nach … über den Zeugen ..., den er von früher kannte, den Angeklagten A. kennen lernte. Ende Februar 2010 trafen sich die Angeklagten A., M., F., die Zeugen … und … in der "…" in .... Das Gespräch wurde wiederum auf den Nebenkläger ... gelenkt, weil dieser wiederholt Bilder von den Rechten ins Internet stelle. Insbesondere der Angeklagte M. war verärgert, dass der Nebenkläger auf den Bildern, die ins Internet eingestellt wurden, die Linken unkenntlich machte, während er die Gesichter der Rechten ungeschützt einstellte. Er äußerte in diesen Zusammenhang, dass er dem Nebenkläger ... gerne einen "Molli reinflacken" würde. Der Angeklagte F. nahm diese Äußerung zunächst nicht ernst. Am 03.03.2010 trafen die Angeklagten M. und W. und der Zeuge … nochmals auf den Nebenkläger. Dieser filmte im … in ..., um ein Video über dessen fünfjähriges Jubiläum zu produzieren. Sie bezogen die Tätigkeit des Nebenklägers auf sich, und gingen davon aus, der Nebenkläger erstelle wieder einen Film über die rechte politische Szene, welchen er ins Internet stellen werde. Zur Tat: Am 04.03.2010 fuhr der Angeklagte F. mit der Zeugin … in die gemeinsame Wohnung der Angeklagten A. und W.. Der Angeklagte F. ist der einzige der vier Angeklagten, der über ein Fahrzeug und einen Führerschein verfügt. Der Angeklagte F. und die Zeugin ... planten, dort zu übernachten, da die Zeugin ... beabsichtigte, am nächsten Tag zu ihrer Großmutter zu reisen. Beim Betreten der Wohnung teilte ihnen der Angeklagte A. mit, dass der Angeklagte M. angerufen habe. Man beabsichtige, sich in der Gaststätte "…" in ... einzufinden. Der Angeklagte M. hatte kurz zuvor den Zeugen … in … getroffen und ausgemacht, sich in dieser Gaststätte zu treffen. Bei dem dann tatsächlich dort stattfinden Treffen gab der Angeklagte M. flüsternd in die Runde, dass er etwas mit dem Nebenkläger vor habe, und zwar wolle er ihm einen "MoIli" reinwerfen. Hiermit meinte er - was die anderen Angeklagten auch so verstanden -, es solle eine mit Brandbeschleuniger gefüllte und mit einer brennenden, aus einem Stofflappen bestehenden Lunte versehene Flasche in das Wohnhaus des Nebenkläger geworfen werden. Die ebenfalls erörterte Idee, einen Brandanschlag auf das Lokal "…" zu verüben, in dem am Abend des 05.03.2010 die Veranstaltung "…" stattfinden sollte, wurde verworfen. Die Angeklagten F., M., A. und die Zeugin ... fuhren nun erneut zur Wohnung der Angeklagten A. und W.. Bei der Fahrt zur Wohnung unterhielt sich der Angeklagte M. mit dem Angeklagten A. erneut darüber, dass er im Laufe der Nacht dem Nebenkläger ... einen "MoIli reinflacken" wolle. Nach der Ankunft verabschiedete sich der Angeklagte M. und fuhr mit dem Bus nach Hause nach …. Die in der Wohnung zurückgebliebenen Angeklagten A. und F. und die Zeugin ... hörten Musik. Etwa eine Stunde später bat der Angeklagte M. den Angeklagten A. per Handy, ihn wieder in … abzuholen. Der Angeklagte M. hatte dort bereits eine 0,5 Liter Limonadenflasche der Marke Oettinger Glorietta mit Benzin (Ottokraftstoff) gefüllt, das er einem Metallkanister seines Vaters entnommen hatte. Diese Flasche war bis zur Hälfte mit Benzin gefüllt und mit einem Schraubverschluss verschlossen. Zusammen mit dem Angeklagten A. fuhr der Angeklagte F. nach …. Auf das Klingeln des Angeklagten A. öffnete der Angeklagte M. die Tür. Aus dem Metallkanister befüllten sie zunächst den Tank des Autos mit Hilfe eines Trichters. Sodann stiegen sie in das Auto ein. Der Angeklagte M. hielt die Benzinflasche in einer Bauchtasche seiner Kapuzenjacke verborgen. Da im Auto ein deutlicher Benzingeruch wahrzunehmen war, fragte der Angeklagte F. nach dem Grund hierfür. Der Angeklagte M. zeigte ihm die mit Benzin gefüllte Flasche und erläuterte, dass er diese in der Nacht beim Nebenkläger ... "reinschmeißen" werde. Sie fuhren zurück zur Wohnung der Angeklagten A. und W., wobei sie zunächst auf die Autobahn in die falsche Richtung auffuhren und einen Umweg machen mussten. Deshalb tankten sie an der AGIP-Tankstelle in … für 7,00 Euro. Der Angeklagte M. stellte diesen Betrag dem Angeklagten F. zur Verfügung. In der Wohnung angekommen setzten sie sich im Wohnzimmer mit dem inzwischen eingetroffenen Angeklagten W. und der Zeugin ... auf dem Sofa zusammen. Der Angeklagte M. teilte allen Anwesenden mit, dass er den "Molli" heute Nacht bei dem Nebenkläger ... reinwerfen werde. Er stellte die präparierte Flasche auf ein Schränkchen, so dass die Anwesenden sie sehen konnten. Der Angeklagte W. wurde in die Pläne eingeweiht und erklärte, er sei dabei. Er wollte sich insbesondere für den Verlust seiner Wohnung, für den er den Nebenkläger verantwortlich machte, rächen. Der Angeklagte M. forderte den Angeklagten F. auf, sie dorthin zu fahren. Er gab ihm unmissverständlich zu verstehen, dass er bereits den Sprit für das Auto bezahlt habe. Um der Aufforderung des Angeklagten M. Nachdruck zu verleihen, wies der Angeklagte A. den Angeklagten F. darauf hin, sie zu fahren sei ein Freundschaftsdienst. Der Angeklagte F. willigte ein, weil er die Gruppe nicht enttäuschen wollte und Ärger befürchtete. Seine Bedenken, dass bei der Aktion das ganze Haus abfackeln könnte, fanden kein Gehör. Die Angeklagten grinsten lediglich, der Angeklagte M. fügte noch hinzu, dass der Nebenkläger ... das verdient habe. Diese Ansicht teilten die Angeklagten A. und W. uneingeschränkt. Als Gründe nannte der Angeklagte M. die Videos des Nebenklägers im Internet, sowie, dass Linke dem Zeugen … Bauschaum in das Auto gespritzt und Farbkugeln gegen die Hauswand geworfen hätten. Die Tat sollte nach Mitternacht verübt werden. Das entschieden die Angeklagten M. und A.. Um sich wach zu halten, tranken die Angeklagten in der Folgezeit zwei Kannen Kaffee. Alkohol nahmen sie nicht zu sich. Nach Mitternacht sagte der Angeklagte M., dass es jetzt los gehe. Der Angeklagte W. steckte Kreppband ein, um später das Nummernschild abzukleben und so eine Verdeckung zu verhindern. Während der Angeklagte F. das Fahrzeug führte, nahm der Angeklagte M. mit der Benzinflasche auf dem Beifahrersitz platz. Die Angeklagten A. und W. saßen auf der Rückbank. Der Angeklagte M. wusste, wo sich das Haus der Nebenkläger im … in ... befindet, und gab die Fahrstrecke vor. Den Angeklagten war nicht bekannt, dass der Nebenkläger seit einigen Jahren von der Nebenklägerin getrennt lebt, und deshalb das Haus im … nicht mehr bewohnt. Sie fuhren kurz vor 1.30 Uhr an dem Haus der Nebenkläger vorbei, um nachzusehen, ob im Haus noch Licht brennt. Da alles dunkel war und der VW-Bus, von dem sie vermuteten, dass er dem Nebenkläger gehöre, vor der Haustür stand, entschlossen sie sich nunmehr die Tat wie besprochen auszuführen. Sie stellten sich vor, dass nicht nur der Nebenkläger zu Hause sei, sondern auch seine Familie. Sie nahmen billigend in Kauf, dass die im Haus befindlichen Personen durch einen entstehenden Brand sterben. Nach einer langsamen Vorbeifahrt am Haus hielt der Angeklagte F. das Fahrzeug in einer Nebenstraße an. Er überklebte das Kennzeichen auf Anweisung des Angeklagten A. mit dem Kreppband. Zurück in der Straße parkte der Angeklagte F. das Fahrzeug zwei bis drei Häuser entfernt auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Hauses der Nebenkläger. Der Angeklagte M. holte die Flasche aus der Bauchtasche heraus, drehte den Verschluss auf und brachte eine Stofflunte in den Flaschenhals, so dass diese Verbindung mit dem Benzin hatte, und drehte die Flache noch einmal um, um die Stofflunte weiter mit Benzin zu tränken. Der Angeklagte M. stieg aus und begab sich zu dem Haus der Nebenkläger. Es handelt sich um ein zweistöckiges Wohnhaus. Die Außenwand zur Straßenseite ist im Eingangsbereich des Erdgeschosses zurückgesetzt. Im Obergeschoss ist die zurückgesetzte Wand als Loggia überbaut. Sie überdacht den Eingangsbereich. Der zurückgesetzte Eingangsbereich wird zur Straßenseite durch eine ca. 1,50 Meter hohe Natursteinmauer, an die sich ein ebenfalls so hohes Gittertürchen anschließt, begrenzt. Durch das Gittertürchen gelangt man nach links zur Eingangstreppe, deren Aufgang parallel zur Straße verläuft. Die Treppe führt zu einem Podest, von welchem man die hölzerne Hauseingangstür erreichen kann. Die Türangel grenzt an die von der Straßenseite aus gesehen linke Wand des überbauten Bereichs. Die hölzerne Haustür ist ca. 1 Meter breit. Sie schließt zur rechten Seite an die ca. 2 Meter lange Hauswand bis zur Hauecke an. Die Natursteinmauer ist nur geringfügig höher als die letzte Stufe, so dass die Haustür von der Straße aus nicht verdeckt ist. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans entzündete der Angeklagte M. die Stofflunte und warf die Flasche gezielt gegen die Eingangstür des Hauses, und zwar im Bereich der Türangel. Dabei stand er etwa zwei Meter von der Tür entfernt. Hierbei war ihm bewusst, dass die Flüssigkeit sich unter der Haustür verteilen und in den Innenbereich des Wohnhauses gelangen würde. Ebenso war ihm bewusst, dass sich dadurch das Feuer auch im Wohnhaus ausbreiten würde. Er wusste, welche Gefahren von einem solchen Brandanschlag in der Nachtzeit für schlafende Bewohner ausgehen. Durch den Wurf gegen die Haustür zerschellte die Flasche. Das entzündete Benzin lief unter dem Türschlitz hindurch. Es kam wie geplant zu einer erheblichen Verpuffung und einer Flammenbildung, die so groß war, dass die Übrigen im Auto verblieben Angeklagten diese durch die Heckscheibe des Autos wahrnehmen konnten. Das Klirren der Glasflasche war deutlich zu hören. Die Angeklagten A. und W. äußerten ihre Bewunderung durch den Ausdruck "Boah" und lachten hierbei. Der Angeklagte M. lief zum Auto zurück. Der Angeklagte F. startete das Auto mit hoher Drehzahl. Sie fuhren nach … zu der Wohnung der Angeklagten W. und A.. Auf Grund des erkannten Feuerballs ging die Angeklagten davon aus, alles getan zu haben, um ein lnbrandsetzen des Hauses mit der Gefahr des Todes der Hausbewohner - welchen sie billigten - herbeizuführen. Durch das unter dem Türschlitz durchlaufende Benzin kam es zu einem Brand in dem Haus der Familie .... Dabei wurden der hinter der Tür befindliche Vorhang sowie eine auf dem Boden direkt hinter der Tür liegende Zugluftschutzrolle, die sich voll Benzin gesogen hatte, entzündet. Das nunmehr entstandene Feuer griff auf die hölzerne Eingangstür über, die selbstständig brannte. In dem Haus hielten sich zu dieser Zeit die Nebenklägerin... sowie drei ihrer Kinder auf. Alle lagen bereits in ihren Betten und schliefen. Die Nebenklägerin wachte kurz nach dem Tatgeschehen auf, obwohl sie das Klirren der Flasche nicht wahrgenommen hatte. Da sie einen Lichtschein wahrnahm, ging davon aus, dass einer ihrer Söhne vergessen hatte, das Licht zu löschen. Als sie in den Flur trat, sah sie, dass es im Erdgeschoss im Bereich der Haustür brannte. Sie lief hinunter, um nachzusehen. Der Vorhang vor der Tür war bereits auf den Boden gefallen und brannte. Auch die vor der Tür liegende Dämmrolle war am Brennen, ebenso der im Eingangsbereich auf dem Fliesenboden liegende Teppich. Die Haustür stand in Flammen. An der Fußbodenleiste entstanden Brandzehrungen. Zu Verrußungen kam es an den Türzargen. Die Nebenklägerin öffnete spontan die Tür und trat den Vorhang und die Rolle hinaus auf die kleine Mauer, die den Eingangsbereich vom Gehweg abgrenzt. Dorthin warf sie auch den Teppich. Die Flammen schlugen so hoch, dass sie dazu durch diese durchgreifen musste. Danach begann die Nebenklägerin, die Tür zu löschen. In diesem Moment kam die Nachbarin des gegenüberliegenden Hauses, die Zeugin …, hinzu. Diese war auf das Klirren der Scherben und das Motorgeräusch des flüchtenden Fahrzeugs aufmerksam geworden. Sie hatte einen Lichtschein im Eingangsbereich des Hauses der Nebenkläger wahrgenommen. Ihr war schlagartig klargeworden, dass es sich hierbei um ein Feuer handelte. Sie war noch im Schlafanzug zum Haus der Nebenklägerin gelaufen. Mit Hilfe mehrer Behältnisse Wasser gelang es der Nebenklägerin und der Zeugin …, die brennende Haustür zu löschen. Durch die Löscharbeiten wurden ein Sohn und eine Tochter der Nebenklägerin wach und verließen das Haus. …, der andere Sohn der Nebenklägerin, der krank im Bett lag, kam zunächst nicht mit den anderen heraus. Auf den Hinweis ihrer Tochter holte ihn die Nebenklägerin aus dem Bett. In dem Zimmer hatte ich bereits deutlich wahrnehmbarer Rauch angesammelt. Wäre der Brand nicht so schnell gelöscht worden, hätte das Feuer über die hölzerne Treppe auf das Obergeschoss übergegriffen und sich so rasant im Haus ausgebreitet. Die Angeklagten feierten ihre Tat bereits auf der Rückfahrt nach …, indem sie lauthals lachten. Sie hielten das Fahrzeug einmal kurz an, um das Kreppband wieder vom Kennzeichen zu entfernen. Auf die Bemerkung des Angeklagten F., dass Menschen verbrennen könnten, äußerten die drei anderen Angeklagten, dass sei ihnen "scheißegal". Auf der Fahrt zurück zur Wohnung über … und … rief der Angeklagte A. über das Handy des Angeklagten W. die Zeugin ... an, um sich zu erkundigen, ob die Polizei bereits bei ihnen zu Hause sei. Sie erklärte ihm jedoch, die Luft sei rein. In … warf der Angeklagte M. den Schraubverschluss der Flasche aus dem Fenster des Fahrzeugs. In der Wohnung in … angekommen, saßen sie noch zusammen und unterhielten sich. Die Angeklagten M., W. und A. stellten sich vor, wie das Haus abbrennen werde, und machten sich darüber lustig. Der Angeklagte F. begab sich sodann zu Bett, weil er deren Vorstellung über den weiteren Verlauf des Brandes nicht mehr hören konnte. Am nächsten Morgen vereinbarten die Angeklagten auf Initiative des Angeklagten A., dass die Zeugin ... für die Tatnacht ein Alibi geben sollte, womit diese sich einverstanden erklärte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich bereits Polizei vor der Wohnung, was der Angeklagte A. entdeckt hatte. Die von dem Angeklagten M. bei der Tat getragenen Handschuhe verbrannte der Angeklagte F., begleitet von den Angeklagten A. und W. und der Zeugin ..., eine Woche später in einem Wald bei …. Die Nebenklägerin leidet in Folge des Brandanschlages unter erheblichen Angstzuständen. Deshalb musste sie psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie vermochte die erste Zeit nach dem Brandanschlag nur in voller Bekleidung zu schlafen, weil sie weitere Anschläge befürchtete. Ferner leidet sie unter der Vorstellung, dass sie in Folge der Panik einen ihrer Söhne zunächst vergessen hatte. Sachschaden entstand in Höhe von 8.000,00 Euro. Ein Teil der Reparaturkosten wurde durch die Brandversicherung gezahlt, den Restbetrag sammelten Freunde für die Nebenklägerin. Die Haustür wurde ausgetauscht. Dass dies erst nach acht Wochen geschehen konnte, belastete die Nebenklägerin zusätzlich. Der Angeklagte W. entschuldigte sich bei der Nebenklägerin. Diese sah sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, die Entschuldigung anzunehmen. Der Angeklagte W. zahlte an die Nebenklägerin als Schmerzensgeld insgesamt 2.300,00 Euro, wobei 700,00 Euro aus der Auflösung des Kontos des Angeklagten, 300,00 Euro aus dem Verkaufserlös seiner Möbel sowie 250,00 Euro aus dem Geld, das er von Verwandten zum Geburtstag bekam, stammten. Den Restbetrag von 1.050,00 Euro zahlte er aus seinem Lohn, den er in der JVA erhält. Der Angeklagte W. beabsichtigt, aus der rechtsextremen Szene auszusteigen. Er wurde auf seinen Wunsch während der Hauptverhandlung in das Aussteigerprogramm … der … Polizei aufgenommen. In diesem Rahmen wurde die Hakenkreuztätowierung, die der Angeklagte auf dem Oberkörper trug, übertätowiert. III. 1. Die Feststellungen zu Ziffer I. zu dem Lebensweg der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Die Vorstrafen stellte die Kammer auf Grund der verlesenen Registerauszüge und Entscheidungen fest. 2. Die Angeklagten haben den äußeren Geschehensablauf bis auf die Gespräche über die Gefährlichkeit eines Brandanschlags eingeräumt. Sie haben sich wie folgt zu den Einzelheiten des Tatablaufs sowie zu ihren Beweggründen eingelassen. 2.1 Der Angeklagte M. hat sich dahingehend eingelassen, dass der Nebenkläger beim Arbeitgeber des Zeugen … angerufen habe, um diesen als "Rechten" zu outen. Durch die Aktionen des Nebenklägers sei die "…" auf den Zeugen … aufmerksam geworden. Mitglieder dieser Gruppe hätten das Fahrzeug des Zeugen … beschädigt und Farbkugeln gegen dessen Hauswand geworfen. Er gehe daher davon aus, dass der Nebenkläger mit der "…" zusammenarbeite. Er sei der Meinung gewesen, das müsse aufhören. Bei dem Treffen Ende Februar 2009 in der "…" habe er in den Raum gestellt, dass dem Nebenkläger ein Denkzettel erteilt werden müsse. Man habe besprochen, eine Benzinflasche einzusetzen und gegen das Wohnhaus des Nebenklägers zu werfen. Als alternatives Ziel sei das Lokal "…", in dem am Abend des 05.03.2010 die Veranstaltung Rock gegen Rechts stattfinden sollte, diskutiert worden. Gegen das "…" als Ziel habe aber das Risiko gesprochen, entdeckt zu werden. Nach Verlassen von "…" sei er direkt mit dem Bus nach ... gefahren und habe ein 0,33 Liter Limonadenflasche mit Benzin aus dem Kanister seines Vaters zur Hälfte gefüllt. Er habe bewusst keinen scharfen Molotowcocktail gebaut. Eine solcher bestehe nämlich aus einem Gemisch aus Benzin, Diesel, Öl und Wasser, wobei die Flasche zur Hälfte gefüllt sei, um durch den Luftsauerstoff eine intensivere Entzündung zu erreichen. Über das Bauen von Molotowcocktails und Benzinflaschen habe er sich im Internet informiert. Nach der Rückkehr in die Wohnung der Angeklagten A. und W. sei der inzwischen eingetroffene Angeklagte W. eingeweiht worden und habe erklärt, er wolle auf jeden Fall mitfahren. Als sie am Wohnhaus des Nebenklägers angekommen seien, sei alles sehr schnell gegangen. Er habe die Benzinflasche mit der entzündeten Lunte gegen die Hauswand werfen wollen. Er habe sein Ziel verfehlt und die Tür getroffen. Sein Ziel sei gewesen, an der Wand durch eine Verpuffung einen schwarzen Fleck entstehen zu lassen. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Haus in Brand zu setzten. Auf der Rückfahrt im Auto sei nicht viel gesprochen worden. Der Angeklagte A. habe die Zeugin ... angerufen, um zu fragen, ob Polizei bei der Wohnung sei. Der Angeklagte F. habe noch geäußert, es habe nicht viel passieren können. In der Wohnung sei nicht mehr über die Tat gesprochen worden. Alle hätten sich schlafen gelegt. 2.2 Der Angeklagte A. hat sich dahingehend eingelassen, der Nebenkläger ... sei ihm als Person egal. Wenn er selbst seine Ruhe vor dem Nebenkläger gehabt hätte, dann hätte man auch diesen in Ruhe gelassen. Er habe sich darüber geärgert, dass die Aktionen seiner Kameraden auf den Videos des Nebenklägers ins Lächerliche gezogen worden seien. Er gehe davon aus, dass der Nebenkläger mit der "…" unter einer Decke stecke. Der älteste Sohn des Nebenklägers gehöre seines Wissens nach zu den Linken. Bei dem Gespräch in "…" sei überlegt worden, dem "Infoladen" der "…" in … einen Besuch abzustatten und dort die Scheiben einzuwerfen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass man nach dem Abholen des Angeklagten M. in ... nach … fahren werde, um die Benzinflasche gegen den Infoladen einzusetzen. Es habe sich um eine 0,33 Liter Flasche gehandelt, die zu 30% gefüllt gewesen sei. Für eine Fahrt nach ... habe man zu wenig Benzin gehabt und sei deshalb in die Wohnung nach … zurückgekehrt. In der Wohnung habe er anschließend noch mit Hanteln trainiert. Der Angeklagte M. habe den Nebenkläger als Ziel angegeben. Nach Mitternacht seien sie losgefahren. Die Tatausführung sei sehr zügig verlaufen. Er habe nicht gedacht, dass etwas Schlimmes passiere. Nach der Rückkehr in die Wohnung habe er sich schlafen gelegt. Ihm seien jedoch komische Gedanken gekommen, weshalb er nicht gut geschlafen habe. Gegen 4 Uhr sei er aufgestanden und habe aus dem Fenster die Polizei beobachtet. Zwischen 5 und 6 Uhr habe er zuerst den Angeklagten F. darüber informiert. Dann sei für eine Aussage bei der Polizei abgesprochen worden, den Ablauf des Abends zu schildern und dabei einfach die Fahrt zu dem Haus des Nebenklägers wegzulassen. Die Zeugin ... habe sich bereit erklärt, das falsche Alibi zu geben. 2.3. Der Angeklagte W. hat in seiner Einlassung angegeben, er sei auf den Nebenkläger wütend gewesen. Er vermute, dass dieser durch das Outing als Nazi dafür gesorgt habe, dass er seine Wohnung verloren habe. Außerdem habe der Nebenkläger sie in den Videos lächerlich gemacht. Am Abend des 04.03.2010 habe er noch zusammen mit der Zeugin ... Flyer für seinen Chef ausgetragen. Als er in die Wohnung zurückgekehrt sei, seien die anderen Angeklagten schon da gewesen. Man sei sich darüber einig gewesen, etwas gegen die Linken in ... oder den Nebenkläger zu unternehmen. Dem Nebenkläger habe man einen Denkzettel verpassen wollen. Man habe sich über dessen Aktivitäten aufgeregt. Er habe in der Wohnung die Benzinflasche gesehen. Es habe sich um eine 0,33 Liter Flasche der Firma Oettinger gehandelt, sie zu einem Drittel gefüllt gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte M. die Benzinflasche gegen die Wand werfe. Gesprochen worden sei darüber nicht. Bei der Ausführung der Tat habe er vom Auto aus keine Flamme gesehen. Auf der Heimfahrt danach hätten sich alle gefreut, da sie davon ausgingen, der Denkzettel führe dazu, dass der Nebenkläger seine Aktivitäten einstelle. Er habe nicht angenommen, dass etwas Schlimmes passieren könnte. Erfahrungen mit Benzinflaschen habe er nicht. Er sei davon ausgegangen, dass der Nebenkläger am nächsten Morgen, wenn er das Haus verlasse, einen dunklen Fleck sehe und sich ärgere. Ob man zurück in der Wohnung erst das Alibi verabredet habe oder schlafen gegangen sei und dies morgens getan hebe, könne er nicht mehr sagen. Er habe in der Nacht nicht viel geschlafen. Auf die Polizei vor der Wohnung habe ihn der Angeklagte A. aufmerksam gemacht. 2.4 Der Angeklagte F. hat angegeben, als das Gespräch bei dem Treffen in der "…" auf den Nebenkläger gekommen sei, habe er nicht gewusst, um wen es sich dabei handelte. Es sei darüber gesprochen worden, man müsse diesem wegen seiner Filme einen Denkzettel verpassen. Der Angeklagte M. habe in diesem Zusammenhang einen "Molli" erwähnt, was er selbst aber nicht ernst genommen habe. Die Zeugin ... und er hätten Einzelheiten der Gespräche wegen des Geräuschpegels nicht mitbekommen, sie hätten auch am Rand der Gruppe gesessen. Er habe anschließend neben der Zeugin ... und dem Angeklagten A. auch den Angeklagten M. in seinem Auto mitgenommen. Dieser sei von … aus mit dem Bus nach ... gefahren. Er habe ihn später mit dem Angeklagten A. dort wieder abgeholt. Als sie davon zurückgekehrt seien, habe sich der Angeklagte W. in der Wohnung befunden. Der Angeklagte M. habe die Flasche auf den Tisch gestellt, so dass sie jeder habe sehen können. Es habe sich um eine 0,5 Liter Flasche aus Glas der Marke Oettinger Glorietta gehandelt, die zu einem Viertel mit Benzin gefüllt gewesen sei. Man habe darüber gesprochen, diese entweder gegen das "…" oder den Nebenkläger einzusetzen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass eine solche Flasche in die Luft gehen könnte. Er habe erst nicht zum Haus des Nebenklägers fahren wollen. Dann habe er sich aber durch die Angeklagten A. und M. überreden lassen. Der Angeklagte M. habe ihn darauf hingewiesen, dass dieser für ihn bereits den Sprit bezahlt habe. Er habe Angst davor gehabt, sich gegen die anderen Angeklagten zu stellen. So sei er schließlich mit ihnen losgefahren. Nach der Vorbeifahrt am Haus der Nebenkläger habe er angehalten und auf Vorschlag des Angeklagten A. das Autokennzeichen abgeklebt. Das Kreppband habe er vom Angeklagten W. erhalten, dass dieser hierfür mitgenommen habe. Er sei zurück in die Straße … gefahren und habe das Fahrzeug zwei bis drei Häuser entfernt auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Hauses der Nebenkläger geparkt. Dort habe kein Licht gebrannt. Nach dem Wurf des "Mollis" habe er vom Fahrzeug aus eine Stichflamme wahrgenommen. Sie seien zurückgefahren und dabei habe im Auto eine fröhliche Stimmung geherrscht. Man habe sich über den Nebenkläger lustig gemacht wegen des materiellen Schadens, an den sie gedacht hätten. Erst am nächsten Tag, als er von dem Brand gehört habe, sei ihm bewusst geworden, was hätte passieren können. In seiner polizeilichen Vernehmung habe er außerdem folgende Angaben gemacht: Bei dem Stammtisch in der "…" etwa zwei Wochen vor der Tat habe der Angeklagte M. bereits erwähnt, er wolle dem Nebenkläger ... einen "Molli" reinhauen, da dieser Bilder von den Rechten ins Internet stelle. Bei dem Treffen am Abend des 04.03.2010 in "…" habe der Angeklagte M. angedeutet, er wolle etwas sagen. Alle hätten dann die Köpfe zusammengesteckt und dieser habe geflüstert, er wolle dem Nebenkläger ... einen "Molli" reinwerfen. Er habe diese Gaststätte mit den Angeklagten M. und A. und der Zeugin ... vor dem Zeugen … verlassen. Dieser sei dort noch sitzen geblieben. Auf der Rückfahrt habe der Angeklagte M. nochmals gesagt, dass er dem Nebenkläger ... einen "MoIli reinflacken" wolle. Der Angeklagte M. habe ihm den "Molli" das erste Mal in ... gezeigt, während sie sich in seinem Fahrzeug befunden hätten, nachdem er auf den Benzingeruch aufmerksam geworden sei. Die Flasche sei weniger als die Hälfte gefüllt gewesen. Der Angeklagte M. habe geäußert, er wolle das Ding in der Nacht beim Nebenkläger ... reinschmeißen. Zurück in der Wohnung der Angeklagten A. und W. hätten die vier Angeklagten und die Zeugin ... zusammen auf dem Sofa gesessen. Der Angeklagte M. habe mitgeteilt, er wolle den "Molli" in dieser Nacht beim Nebenkläger ... "reinschmeißen". Bei diesem Gespräch habe er in die Runde geworfen, dass das ganze Haus abbrennen könne. Darauf habe er den Eindruck gehabt, dass sei den anderen Angeklagten "scheißegal" gewesen. Der Angeklagte M. habe gesagt, dass der Nebenkläger ... das verdient hätte. Der Angeklagte M. habe dann die Gründe aufgezählt, und zwar, dass dieser Bilder und Videos über die Rechten ins Internet stelle sowie, dass Linke dem Zeugen … Bauschaum in das Auto gespritzt und Farbkugeln gegen die Hauswand geworfen hätten. Bei der Vorbeifahrt am Haus der Familie ... habe der Angeklagte M., als er einen VW-Bus sah, den er dem Nebenkläger zuordnete, geäußert, dass es sich gut treffe, dass der Nebenkläger ... zu Hause sei. Die drei im Fahrzeug verbliebenen Angeklagten hätten die Tatausführung durch den Angeklagten M. durch die Heckscheibe des Fahrzeugs beobachtet. Dieser habe etwa zwei Meter von der Hautür entfernt gestanden und diese nicht verfehlen können. Man habe das Klirren der Glasflasche gehört. Auf die deutliche Stichflamme hätten die Angeklagten A. und W. mit dem Ausdruck "Boah" reagiert. Auf der Rückfahrt hätten die Angeklagten A. und W. gefeiert. Er habe gesagt: "Wenn da Menschen verbrennen." Den anderen Angeklagten sei das "scheißegal" gewesen, das hätten sie ihm auf seine Äußerung gesagt. Zurück in der Wohnung hätten sich die anderen noch vorgestellt, wie das Haus abbrenne. Er sei zu Bett gegangen, als diese Vorstellungen ihm zu krank geworden seien. Diese Angaben bei der Polizei habe er aber nur gemacht, um sich in ein besseres Licht zu rücken. Er sei an dem Tag auch fertig gewesen und habe einiges verwechselt. 3. Die Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie sich nicht mit den Feststellungen unter Ziffer II. decken, widerlegt. 3.1 Die Kammer ist der Überzeugung, dass die vom Angeklagten F. in seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zutreffen. 3.1.1 Der Angeklagte F. gab bei der Polizei keine falsche Schilderung des Geschehens ab. Die Zeugen KHK … und KHK …, die die Vernehmung durchführten, haben glaubhaft bekundet, der Angeklagte F. habe nicht gewirkt, als wolle er die anderen schlecht machen und sich in ein besseres Licht stellen. Vielmehr habe die Aussage wie ein Befreiungsschlag gewirkt. Im Anfangsteil der Vernehmung sei es zu einer gewünschten Begegnung der Zeugin ... mit dem Angeklagten F. gekommen. Diese habe geäußert: "Sag alles." Der Zeuge KHK … hat dazu ergänzt, dies sein ein emotionaler Moment gewesen. Er habe den Angeklagten F. gefragt, ob die Vernehmung weiter geführt werden könne, was dieser bejaht habe. Beide Zeugen haben angegeben, dass der Angeklagte F. von selbst und flüssig erzählt habe. Es habe keine Zusagen gegeben, insbesondere sei der Angeklagte nicht auf die Kronzeugenregelung hingewiesen worden. Worte wie "reinschmeißen" und "reinflacken" und der Ausdruck "Boah" seien wörtlich aufgenommen worden. Die Entfernung von 2 Metern - aus welcher der Angeklagte M. die Flasche geworfen habe - habe der Angeklagte F. im Büro gezeigt. Aus diesen glaubhaften Angaben schließt die Kammer, dass der Angeklagte F. bei seiner polizeilichen Vernehmung gefasst und in der Lage war, das Geschehen so zu schildern, wie es sich ereignet hat. Dass er auf die Aufforderung der Zeugin ... gerade gelogen haben will, ist nicht glaubhaft, zumal er sich durch seine Angaben nicht begünstigt, sondern damit selbst belastet hat. Denn er hat offenbart, dass er schwerwiegende Folgen eines Brandanschlags befürchtete, aber dennoch die Tat durch sein Zutun ermöglichte. Außerdem hat er bei einer durch die vernehmenden Polizeibeamten auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion bestätigt, dass der Angeklagte M. die Äußerungen über das Reinschmeißen eines "Mollis" in der "… " und nach dem Abholen in ... machte. Zu dem Gespräch in der Gaststätte "…" gab er an, es sei definitiv davon die Rede gewesen, dass man etwas gegen den Nebenkläger ... vor habe. Lediglich ob dort auch über den "MoIli" gesprochen worden sei, könne er nun nicht mehr sicher sagen. 3.1.2 Die Angaben des Angeklagten F. bei der polizeilichen Vernehmung ergeben einen schlüssigen Handlungsablauf. Dass bereits während des Treffens in der Gaststätte "…" entschieden wurde, dass der Brandanschlag sich gegen das Haus der Nebenkläger richten sollte, ist aus folgenden Gründen überzeugend: Der Angeklagte M. hat selbst angegeben, bei dem Treffen zwei Wochen zuvor sei drüber gesprochen worden, dem Nebenkläger einen Denkzettel zu erteilen. Es ist daher glaubhaft, dass der Angeklagte M., wie der Angeklagte F. angegeben hat, bereits zu diesem Zeitpunkt vom Bau eines "Mollis" gesprochen hat. Denn der Angeklagte F. nennt auch die Gründe, die der Angeklagte M. dabei vorgebracht habe. Diese decken sich mit dem, was die drei anderen Angeklagten in der Hauptverhandlung an Kritik an den Aktivitäten des Nebenklägers geäußert haben. Durch die Begegnung im … wurde der Angeklagte M. an die Aktivitäten des Nebenklägers erinnert, was einen nachvollziehbaren Auslöser, den zuvor gefassten Plan in die Tat umzusetzen, darstellt. Der Umstand, dass der Angeklagte M. wusste, wo sich das Haus der Nebenkläger befindet, zeigt, dass er schon zuvor Erkundigungen eingeholt hatte. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte M. über den Plan nur leise sprach, da andernfalls die Gefahr bestand, dass weitere Personen davon erfahren, was nicht gewollt war. Auch dass die Angeklagten A. und M. sich auf der Fahrt von dem Lokal "…" nach ... näher über den Plan unterhalten haben, ist lebensnah. Dort waren sie sicher, dass kein zufälliger Zuhörer den Plan mitbekommen würde. Dass der Angeklagte M., nachdem er in ... abgeholt wurde, äußerte, er wolle den "Molli" beim Nebenkläger ... "reinschmeißen", ist plausibel. Der Angeklagte F. hat nachvollziehbar geschildert, dass er auf den Benzingeruch aufmerksam geworden sei und deshalb nach der Ursache gefragt habe. Dass der Angeklagte M. die Benzinflasche in dieser Situation nicht nur gezeigt hat, sondern auch über die geplante Verwendung gesprochen hat, ist angesichts der schon zuvor darüber geführten Gespräche lebensnah. Auch die weitere Schilderung des Gesprächs in der Wohnung der Angeklagten A. und W. ist schlüssig. Die Angaben des Angeklagten F. bei der Polizei enthalten originelle Details. So hat er das Abstellen der Benzinflasche auf dem Schränkchen erwähnt. Außerdem hat er angegeben, dass das anschließende Gespräch auf dem Sofa stattgefunden habe. Auch der geschilderte Ablauf dieses Gesprächs ist schlüssig. Es ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte M. auf die Einwände des Angeklagten F. reagierte, indem er die Gründe für die Tatausführung nochmals aufzählte. Dabei deckt sich die Schilderung der Motive wiederum mit dem, was der Angeklagte M. in der Hauptverhandlung angegeben hat. Dagegen sind die Einlassungen, man habe sich, obwohl die Benzinflasche im Wohnzimmer stand, diese nicht weiter beachtet und nicht über deren Verwendung gesprochen, lebensfremd. Es ist überzeugend, dass die im Auto verbliebenen Angeklagten A., W. und F. den Wurf der Brandflasche durch die Heckscheibe beobachteten. Dieses Verhalten erklärt sich aus ihrem Interesse, die Ausführung der gemeinsam geplanten Tat zu sehen. Dass die anderen drei Angeklagten nach der Tat im Fahrzeug auf den Hinweis des Angeklagten F., es könnten Menschen verbrennen, mit der Äußerung reagierten, es sei ihnen "scheißegal", ist glaubhaft, weil es zu deren fröhlicher Stimmung passt. Diese wiederum ist nachvollziehbar, weil aus Sicht der Angeklagten die Tat erfolgreich war. Sie hatten keinen Anlass, bedrückt zu sein. Dass sich die Angeklagten M., A. und W. nach der Rückkehr in die Wohnung noch vorstellten, wie Menschen verbrennen, ist vor dem Hintergrund der vor der Tat geführten Gespräche und der dabei gefallenen Äußerung des Angeklagten M., der Nebenkläger ... habe es verdient, glaubhaft. 3.1.3 Die Angaben des Angeklagten F. werden auch durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin ... hat zu dem Treffen Ende Februar 2010 in der "…" angegeben, die Angeklagten seien ausgelassen gewesen. Videos im Internet seien erwähnt worden, Details zu diesem Thema habe sie aber nicht mitbekommen. Sie hat angegeben, dass sie in der Gaststätte "…" mit dabei war. Den Inhalt der Gespräche in der Wohnung hat die Zeugin ... in verschiedenen Teilen bestätigt. Zu den Gesprächen in der Wohnung hat sie bekundet, die Angeklagten M., A. und W. hätten sich über den Nebenkläger aufgeregt: Dieser habe ihre Gruppe im Internet lächerlich gemacht und ihre Gesichter, im Gegensatz zu denen der …-Mitglieder, nicht verfremdet. Die Zeugin hat weiter angeben, deshalb seien diese Angeklagten auf den Nebenkläger wütend gewesen. Der Angeklagte F. habe zunächst nicht fahren wollen, sich dann aber überreden lassen. Der Angeklagte A. habe darauf als freundschaftlichen Dienst bestanden. Der Angeklagte A. habe immer Wert auf Freundschaftsbeweise gelegt. Auch die Bekundungen der Zeugin ... zu dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat stehen mit den Angaben des Angeklagten F. in Einklang. Sie hat ausgesagt, die drei anderen Angeklagten hätten stets über alles gelacht. Nach der Rückkehr habe der Angeklagte M. geäußert, so heiß wie die Sache im Netz für sie sei, werde es nun für den Nebenkläger .... Die Zeugin ist glaubwürdig. Soweit sie Bewertungen über die Angeklagten M., A. und W. abgegeben hat, begründete sie das durch Tatsachen. So hat sie zu ihrer Einschätzung, der Angeklagte M. sei gewalttätig, angegeben, er habe in ihrer Gegenwart in einem Lokal mit Gläsern auf Menschen geworfen. Diesen Vorfall hat der Angeklagte M. eingeräumt. In Bezug auf die geschilderten Tatsachen zeigte sie keine Belastungstendenzen. Zu dem Gespräch in der "…", dessen Inhalt sie nicht mitbekommen hatte, spekulierte sie nicht, sondern beschränkte sich darauf, was sie aufgrund ihrer Wahrnehmung aussagen konnte. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht ferner nicht, dass ihre Angaben, der Angeklagte A. habe in ihrer Gegenwart beim Zeugen ... Kokain konsumiert, durch dessen Aussage nicht bestätigt wurde. Der Zeuge ... hat dazu angegeben, der Angeklagte A. lehne Drogen ab und habe in seinem Beisein kein Kokain konsumiert. Seiner Erinnerung nach seien diese nicht ohne ihn der Wohnung gewesen, die er zu dieser Zeit nutzte. Durch diese Einschränkungen, die der Zeuge gemacht hat, sieht die Kammer die Aussage der Zeugin ... nicht als widerlegt an. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge ... vor seiner erneuten Vernehmung, in der dieses Thema behandelt wurde, den Nebenkläger in einer Pause vor dem Sitzungssaal fragte, wieso er erneut aussagen müsse. Dieser antwortete darauf, es ginge um die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... wegen Angaben zum Drogenkonsum des Angeklagten A.. Dies hat der Zeuge ... auf Nachfrage angegeben, nachdem er auf die offen gestellte Frage nach Drogenkonsum sogleich auf die Zeugin ... und den Angeklagten A. zu sprechen kam. Es liegt nahe, dass der Zeuge ... diese Kenntnis nutzte und sich mit Einschränkungen versehene Angaben überlegte, um so ohne Falschaussage dennoch zu Lasten der Zeugin ... aussagen zu können. Die Angaben des Angeklagten F. bei der Polizei zu den Wahrnehmungen des Brandes stimmen mit den Feststellungen des Brandsachverständigen ... überein. Dieser hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass Flüssigkeiten als solche nicht brennen, sondern deren Dämpfe. Bei dem Zerschellen einer Brandflasche sei es so, dass sich die Dämpfe der Flüssigkeit entzünden und dabei schlagartig ausdehnen. Dadurch entstehe für kurze Zeit ein Feuerball, bevor lediglich die Dämpfe in der Nähe der Flüssigkeit weiter brennen. Dies habe sich bei den Versuchen bestätigt, die er mit zur Hälfte mit Benzin gefüllten Flaschen durchgeführt habe. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar. Die Kammer konnte sich einen Eindruck von der Größe eines entstehenden Feuerballs durch die von den Versuchen gefertigten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, verschaffen. Bei der Entstehung eines solchen Feuerballs ist es völlig lebensnah, dass die Angeklagten A. und W. "Boah" sagten, weil sie beeindruckt waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin … lediglich ein Flackern wahrgenommen hat. Sie hat bekundet, sie habe sich in ihrem Schlafzimmer befunden und zunächst das Klirren von Glas gehört, dann die Schritte einer Person und anschließend das Wegfahrens eines Autos. Sie sei aufgestanden und habe sich ein Stockwerk tiefer in das Wohnzimmer begeben, um durch das dortige Fenster nachzusehen. Dabei habe sie ein Flackern wie von einem kleinen Feuer am Eingang des Hauses der Nebenkläger wahrgenommen. Aus diesen detaillierten Schilderungen ergibt sich, dass die Zeugin … das Feuer erst sehen konnte, nachdem bereits einige Zeit vergangen war. Ihre Wahrnehmungen erklären sich daraus, dass der nur für kurze Zeit entstehende Feuerball sich inzwischen zurückgebildet hatte. 3.1.4 Die Angabe, es habe sich bei der benutzten Flasche um eine 0,5 Liter-Flasche gehandelt, überzeugt die Kammer deshalb, weil der Angeklagte F. nach Inaugenscheinnahme einer Flasche der benutzten Marke in dieser Größe bestätigte, man habe eine solche Flasche benutzt. Dass diese zur Hälfte befüllt war, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten M.. Er hat die Falsche gefüllt und kannte daher im Gegensatz zu den anderen Angeklagten die genaue Füllmenge. Dass die Flasche, wie die Angeklagten angegeben haben, mit Benzin gefüllt war, wird bestätigt durch das Gutachten des chemischen Sachverständigen Dr. …. Dieser hat an den am Tatort sichergestellten Scherben der Flasche Anhaftungen von Ottokraftstoff festgestellt. 3.2 Die Nebenklägerin hat die Entdeckung des Brandes, die Löscharbeiten und die Rettung ihres Sohnes … in ihrer Zeugenaussage wie festgestellt geschildert Zur Anzahl der zum Löschen benutzten Gießkannen hat sie bekundet, ob es sich nicht wie bei der Polizei angegeben um lediglich eine Gießkanne gehandelt habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Die Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft. Die Schilderung der gemeinsamen Löscharbeiten entspricht der Aussage der Zeugin …. Diese hat bekundet, die Nebenklägerin habe die Haustür in dem Moment geöffnet, als sie gekommen sei, und Stoff herausgeworfen. Man habe dann zusammen mit einem großen Bottich und anderen Behältern gelöscht. Dass die Nebenklägerin nicht mehr genau sagen konnte, ob nicht lediglich eine Gießkanne bereit stand, stellt ihre Aussage nicht in Frage. Es ist angesichts der geschilderten Todesangst der Nebenklägerin in diesem Moment und dem instinktiven Handeln, von dem sie berichtete, nachvollziehbar, dass sie zu diesem Punkt keine genauere Erinnerung mehr hat. Die Angaben der Nebenklägerin zum Brandgeschehen stehen mit den Feststellungen des Brandsachverständigen ... in Einklang. Auf der Grundlage des Gutachtens traf die Kammer die Feststellung, dass die Haustür selbständig brannte. Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe die Brandstelle am 10.03.2010 besichtigt. Aus den an der Außenwand neben der Tür vorgefundenen Rußantragungen ergebe sich, dass außerhalb des Gebäudes vor der Tür ein Feuer entstanden sei. Der Türspalt sei so gewesen, dass eine Flüssigkeit unter die Tür in das Gebäude habe gelangen können. Auf der Innenseite der Tür habe er massive Brandzehrungen vorgefunden. Solche Brandzehrungen entstünden nur bei der Hitzeeinwirkung von offenen Flammen. Aus der Massivität der Brandzehrungen ergebe sich, dass die Tür selbständig gebrannt habe. Auch an der Fußbodenleiste habe sich eine Brandzehrung befunden. Die Türzarge sei verrußt gewesen. Angesichts der Brandspuren sei die Schilderung der Nebenklägerin zur Höhe der Flammen an der Haustür realistisch. Aus den Spuren ergebe sich, dass auf dem Boden an der Haustür Gegenstände gelegen haben müssen. Die Dämmrolle habe sich mit Benzin vollgesogen, was die Ausbreitung des Benzins zunächst etwas verlangsamt habe. Dass der Vorhang nach sehr kurzer Zeit heruntergefallen sei, erkläre sich daraus, dass durch die hohen Temperaturen die Kunststoffhäkchen, mit denen der Vorhang befestigt worden sei, schnell geschmolzen seien. Zu der von der Nebenklägerin geschilderten Verbreitung des Rauchs hat der Sachverständige angegeben, dieser verteile sich sehr schnell in der Luft und ziehe nach oben, so dass die Schilderungen der Nebenklägerin dazu realistisch seien. Zu der Gefährdung der anwesenden Personen hat der Sachverständige angegeben, dass wenn der Brand nicht so schnell entdeckt und gelöscht worden wäre, das Benzin über den Steinfußboden bis zur hölzernen Treppe geflossen wäre. Diese wäre dadurch in Brand geraten und das Feuer hätte rasant auf das Obergeschoss übergegriffen. Daher habe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der dort befindlichen Menschen bestanden. Dazu hat der Sachverständige Dr. … ergänzt, dass bei Bränden die Gefahr einer Rauchgasvergiftung bestehe, da dieses Kohlenmonoxid enthalte. Die Feststellungen der Sachverständigen ... und Dr. … sind angesichts von deren Erläuterungen nachvollziehbar. Von den Brandspuren hat sich die Kammer durch die gefertigten Lichtbilder von der Brandstelle, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, einen eigenen Eindruck verschafft, der den Darlegungen des Sachverständigen ... entspricht. 3.3 Dass der Nebenkläger am 03.03.2010 auf die Angeklagten A. und W. und auf den Zeugen … im … ... nur zufällig traf, steht fest auf Grund der Zeugenaussage des Nebenklägers. Dieser hat angegeben, er habe im … gefilmt und Besucher interview, da er für das Jugendnetz ... ein Video zum fünfjährigen Jubiläum des … produziert habe. Er habe dazu Jugendliche zu den Vor- und Nachteilen des … befragt. Er habe die drei Angeklagten nicht gefilmt. Das Zusammentreffen sei ein Zufall gewesen. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund des vielfältigen Engagements des Nebenklägers in der Jugendarbeit glaubhaft. Auch dass der Nebenkläger die Angeklagten nicht wie von diesen behauptet zu schädigen suchte, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Nebenkläger hat angegeben, er habe einmal bei der Arbeitsstelle des Zeugen … angerufen. Dort habe er aber nicht mit dem Chef gesprochen. Sein Beweggrund sei gewesen, dass der Zeuge … das Pfarrbüro der Domgemeinde ... mit Anrufen belästigt habe. Er habe zeigen wollen, dass auch er bei dessen Arbeitsstelle anrufen könne. Er habe den Zeugen … nicht erreicht, sondern mit einer Mitarbeiterin gesprochen. Dabei habe er gebeten, den Chef von seinem Anruf nicht zu unterrichten, da er nicht wolle, dass der Zeuge … seine Arbeit verliere. Er habe befürchtet, ein Arbeitsplatzverlust würde den Zeugen … noch mehr an die rechte Szene binden. Die Mitarbeiterin habe ihm berichtet, der Zeuge … sei in der Firma wegen seiner Aktivitäten in der rechtsradikalen Szene bereits aufgefallen. Zu den Vorwürfen des Angeklagten W., er habe diesen in der Nachbarschaft als Nazi geoutet, hat der Nebenkläger angegeben, mit sogenannten Nazi-Outings habe er nichts zu tun. Er kenne dies nur daher, dass er selbst einmal fälschlicherweise als Nazi geoutet worden sei. Auch diese Angaben des Nebenklägers sind glaubhaft. Sie entsprechen seinem pädagogisch ausgerichteten Vorgehen, das er auch in der Hauptverhandlung gezeigt hat. So hat er die ihm bekannten Angeklagten M., A. und W. mit Vornamen angesprochen. Den Mutmaßungen des Angeklagten W., der als Kündigungsgrund genannte Eigenbedarf sei nur vorgeschoben, widerspricht im Übrigen schon dessen Angabe, die Vermieterin habe ihm bei der Suche nach einer Wohnung geholfen. Die Videos des Nebenklägers, die er von Demonstrationen anfertigte, wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Sie enthielten bis auf die Untermalung des Videos der Schlauchbootfahrt auf der … mit dem Schlager "Knallrotes Gummiboot" nichts, was die dort zu sehenden Personen ins Lächerliche zog. Dass dieses Video durch Youtube Ende August 2009 gelöscht wurde, ergibt sich aus den Angaben des Nebenklägers sowie aus der verlesenen Löschungsmitteilung. In Bezug auf das Interview des Nebenklägers hat der Zeuge … angegeben, er habe sich später über die Mitwirkung geärgert. Er habe sich nur deshalb nicht gut dargestellt fühlt, weil er seine eigenen Formulierungen als ungeschickt empfunden habe. Dass der Nebenkläger bei der letzten Demonstration am 07.11.2009 in … keinen der Angeklagte filmte, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese auf dem Video, wie von ihm angegeben, nicht zu sehen sind. Er habe bewusst die … Teilnehmer nicht gefilmt. Seit der Produktion des Videos über die Schlauchbootfahrt auf der …, das er in der Rückschau selbst als provokativ bewerte, habe ein Umdenken bei ihm stattgefunden. Diese Angaben des Nebenklägers sind glaubhaft. Sie geben Aufschluss über seine nachvollziehbare Selbstreflexion. 3.4 Zu dem Farbkugelanschlag auf die Gaststätte "…" hat der Zeuge …, der in dieser Sache ermittelnde Polizeibeamte, angegeben, am 12.11.2009 sei er bei einer Kontrollfahrt gegen 0.30 Uhr an dieser Gaststätte vorbei gefahren. Dort habe er mehrere Farbanhaftungen festgestellt. Auf der Straße habe er Scherben von mehreren Christbaumkugeln, die in brauner Farbe getränkt waren, gefunden und sichergestellt. Dass es der Angeklagte M. war, der diese Tat begangen hat, steht fest auf Grund des Gutachtens des Hessischen Landeskriminalamts vom 20.10.2011, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Darin ist ausgeführt, an einem Klebebandrest, der sich an einer sichergestellten Scherbe befunden habe, sei eine DNA-Spur gefunden worden. Diese sei in elf voneinander unabhängigen Merkmalen mit einer DNA-Probe des Angeklagten M. verglichen worden. In allen elf Merkmalen liege eine Übereinstimmung vor. Es sei unter Berücksichtigung der populationsspezifischen Häufigkeitsverteilung der Merkmalskombination ca. 4.000.000.000-fach wahrscheinlicher, dass der Angeklagte M. Verursacher der Spur sei, als die Hypothese, dass die Spur von einer anderen Peron stamme. Angesichts dieser Erläutrungen hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte M. diesen Farbkugelanschlag begangen hat. 3.5 Die Feststellungen der Folgen der Tat für die Nebenklägerin beruhen auf deren Aussage. Sie hat ohne jede Tendenz zur Übertreibung die Beeinträchtigungen im Einzelnen geschildert. Dass sie die Entschuldigung des Angeklagten W. noch nicht annehmen kann, äußerte sie in der Weihnachtskarte, die sie an diesen schickte, und die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. 4. Dass der Angeklagte M. durch den Einsatz der Benzinflasche einen Brand des Hauses der Nebenkläger verursachen wollte, ergibt sich zunächst aus seinen wiederholten Äußerungen, den "Molli" dem Nebenkläger ... "reinzuschmeißen" oder "reinzuflacken". Die Wortwahl zeigt, dass nicht bloß die Hauswand verschmutzt werden sollte. Vielmehr sollte es auch zu Auswirkungen in dem Haus kommen. Hätte der Angeklagte M. wirklich nur einen Fleck an der Außenwand erreichen wollen, hätte er nicht auf die Tür geworfen. Dass er diese nicht gesehen haben will, ist nicht glaubhaft. Er kannte die Örtlichkeiten, da er in der Lage war, dem Angeklagten F. den Weg dorthin zu zeigen. Dass er sich in kurze Entfernung zur Tür begeben hat, so dass er nur die Tür treffen konnte, zeigt, dass er genau dies wollte. Um eine Beschädigung der Wand zu erreichen, wäre eine andere Stelle naheliegender gewesen als der Eingangsbereich, da der Angeklagte dann einen größeren Abstand zu dem Feuer hätte einhalten können. Zudem hätte es für eine Verschmutzung der Hauswand ausgereicht, Farbe einzusetzen. Dieses Mittel, dass der Angeklagte M. bereits an der Gaststätte "…" angewendet hatte, wählte er aber nicht. Da die übrigen Angeklagten die Äußerungen des Angeklagten M. kannten, gingen sie davon aus, dieser werde wie besprochen die Benzinflasche so werfen, dass ein Brand im Haus entsteht. Sie hatten auf Grund der Erklärungen des Angeklagten M., wieso ein Brandanschlag gegen den Nebenkläger verübt werden müsse, und der aufwändigen Vorbereitung, die eine Fahrt nach ... erforderlich machte, keinen Anlass davon auszugehen, der Angeklagte M. werde nach der Fahrt zum Tatort kurz vor der Ausführung von der Tat Abstand nehmen. Die übrigen Angeklagten wussten auch um die Gefährlichkeit eines Brandsatzes. Die leichte Brennbarkeit von Benzin war ihnen bekannt. Dass dem Angeklagten M. bewusst war, dass die Menschen, die sich in dem Haus befinden, durch den Brand sterben können, ergibt sich aus dem entsprechenden Hinweis des Angeklagten F. während des Gesprächs in der Wohnung in .... Außerdem kannte er die Gefährlichkeit seines Brandsatzes durch die Informationen, die er sich durch das Internet verschafft hat. Er wusste, wie von ihm eingeräumt, dass die Entzündung intensiver abläuft, wenn die Flasche nur zur Hälfte mit Flüssigkeit gefüllt ist, und präparierte diese entsprechend. Außerdem gab es keine Anhaltspunkte, dass sich in dem Wohnhaus keine brennbaren Gegenstände befinden könnten. Dass er den Tod der Bewohner auch billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich aus seiner Antwort auf die Bedenken des Angeklagten F., dass er Nebenkläger es verdient habe. Außerdem wird es durch die Äußerung nach der Tat deutlich, es sei ihm "scheißegal", wenn Menschen verbrennen. Die Angeklagten A. und W. kannten die Gefahren für die Hausbewohner ebenso wie der Angeklagte M. durch die Hinweise des Angeklagten F…. Durch ihr Grinsen während des Gesprächs vor der Tat machten Sie deutlich, dass auch sie meinten, der Nebenkläger habe es verdient. Damit haben sie auch deutlich gemacht, dass sie die Beweggründe, die der Angeklagte M. dabei aufgezählt hat, teilten. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte F. trotz seines Wissens um die Gefahr die anderen Angeklagten zum Tatort fuhr, folgt, dass auch er den möglichen Tod der Hausbewohner billigend in Kauf genommen hat. Die Angeklagten gingen nicht nur von der Anwesenheit des Nebenklägers, sondern von weiteren Personen aus. Sie wussten, dass dieser eine Familie hat, da bei ihnen der älteste Sohn des Nebenklägers als Mitglied der linken Szene galt. Dass die Personen in dem Haus der Nebenkläger schliefen, wussten die Angeklagten, da die Tat nach Mitternacht begangen wurde, was sie mit Bedacht so geplant hatten. Außerdem hatten sie nachgesehen, ob im Haus noch Licht brennt. IV. Die Angeklagten haben sich wegen versuchten Mordes in 4 tateinheitlich begangenen Fällen (§§ 211, 22, 23, 52 StGB) in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Tateinheit zwischen den Delikten folgt daraus, dass die verschiedenen Strafgesetze durch dieselbe Handlung verletzt wurden (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB). 1. Die Angeklagten A., W. und F. müssen sich die Ausführungshandlung des Angeklagten M. zurechnen lassen, weil die Angeklagten Mittäter waren (§ 25 Abs. 2 StGB). Der Wurf der Benzinflasche entsprach dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan. Die übrigen Angeklagten haben auch einen wesentlichen Beitrag zum Tatgeschehen geleistet. Der Angeklagte F. hat als Fahrer fungiert. Ohne diese Tätigkeit hätte die Tat nicht wie geplant ausgeführt werden können. Die Angeklagten A. und W. stellten ihre Wohnung für die Tatplanung und für die Übernachtung nach der Tat zur Verfügung, und zwar auch für den Angeklagten M., der eine Übernachtung dort im Gegensatz zum Angeklagten F. nicht aus anderen Gründen geplant hatte. Der Angeklagte A. nahm selbst auf die Bereitschaft des Angeklagten F., sie zum Tatort zu fahren, Einfluss, indem er einen Freundschaftsdienst einforderte. Außerdem entschied er zusammen mit dem Angeklagten M., zu welcher Uhrzeit sie losfahren sollten. Der Angeklagte W. nahm das Kreppband mit, das zum Abkleben des Nummernschilds diente. Zu der Bewertung der Wesentlichkeit der Tatbeiträge der Angeklagte A. und W. zog die Kammer auch deren eigenes Tatinteresse heran. Beide wollten die Aktivitäten des Nebenklägers, die sie störten, stoppen. Außerdem hatte der Angeklagte W. ein darüber hinaus gehendes persönliches Interesse an der Tat, weil er den Nebenkläger für den Verlust der Wohnung verantwortlich machte. Deshalb bestand er nach seinem Eintreffen darauf, unbedingt mitzufahren. 2. Alle Angeklagten haben sich des versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23, StGB) strafbar gemacht, wobei sie mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. Es liegen vier tateinheitliche Fälle vor, da die Tat gegen die vier im Haus befindlichen Personen durch dieselbe Handlung begangen wurde (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der Tatplan richtete sich auf eine heimtückische Tötung (§ 211 Abs. 2, 5. Variante StGB). Die Hausbewohner waren nach der Vorstellung der Angeklagten arglos, weil sich vor dem Einschlafen eines Angriffs nicht versahen und diese Arglosigkeit mit in den Schlaf nahmen. Auch nach der Vorstellung der Angeklagten waren die Hausbewohner auf Grund ihrer Arglosigkeit wehrlos. Die Arg- und Wehrlosigkeit nutzten die Angeklagten bewusst in feindlicher Willensrichtung aus. Sie warteten sogar noch mit der Tatausführung bis nach Mitternacht, und vergewisserten sich, dass kein Licht mehr brennt. Außerdem benutzten die Angeklagten ein gemeingefährliches Mittel (§ 211 Abs. 2, 7. Variante StGB). Der Einsatz einer Brandflasche bringt eine Gefahr für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen mit sich, da nach dem Zerschellen ihre Wirkung nicht mehr beherrschbar ist. Die Beschränkung des Einsatzes auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, weil jede allgemeine Gefahr irgendeine örtliche Grenze hat (BGH, Urteil vom 13.02.1985, Az.: 3 StR 525/84, juris, Rn. 9). Die Angeklagten M., A. und W. haben zudem aus niedrigen Beweggründen gehandelt (§ 211 Abs. 2, 4. Variante StGB). Ihre Motive sind nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe. Sie wollten nicht hinnehmen, dass der Nebenkläger eine andere politische Auffassung vertrat als sie, und dies öffentlich machte. Die drei Angeklagten fühlten sich dadurch gestört und lächerlich gemacht. Deshalb waren sie auf den Nebenkläger wütend und fassten den Entschluss, sie sich an ihm rächen, statt sich dem politischen Diskurs zu stellen. Durch den Brandanschlag wollten sie den Nebenkläger für die Zukunft um jeden Preis als politischen Gegner stoppen. Beim Angeklagten W. kam hinzu, dass er am Nebenkläger auch wegen des Verlusts der Wohnung Rache nehmen wollte. Der Nebenkläger gab den drei Angeklagten keinen Anlass, in dieser Form zu reagieren. Er provozierte sie nicht zur Tat. Zur Produktion der Videos stellte er den Angeklagten nicht nach. Die Filmaufnahmen am 03.03.2010 betrafen die Angeklagten nicht. Das letzte Video zum Thema Rechtsextremismus nahm der Nebenkläger am 07.11.2009, also rund vier Monate vor der Tat, auf, wobei er keinen der Angeklagten filmte. Der Nebenkläger versuchte nicht, die Mitglieder der Gruppe um die Angeklagten persönlich zu schädigen. Diese Umstände waren den drei Angeklagten bis auf die Tatsache, dass die Filmaufnahmen am 03.03.2010 nicht mit Ihnen im Zusammenhang standen, bekannt. Der Angeklagte W. hat selbst auf Nachfrage angegeben, dass es sich um ein eine reine Vermutung handele, dass der Nebenkläger die Schuld am Verlust seiner Wohnung trage. Die Angeklagten M. und A. erklärten, dass sie Verbindungen des Nebenklägers zur "…" annehmen, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu haben. Die Motive des Angeklagten F. bewertete die Kammer hingegen nicht als niedrig. Er handelte aus einem Motivbündel heraus, bei dem die Angst vorherrschte, seine einzigen Freunde zu verlieren. Außerdem spielte eine Rolle, dass er befürchtete, eine Weigerung würde die Wut der anderen Angeklagten auf ihn richten. Dagegen kannte er den Nebenkläger nur aus Erzählungen. 3. Die Angeklagten sind der schweren Brandstiftung schuldig (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), da sie mit dem Wohnhaus der Nebenkläger ein Gebäude in Brand gesetzt haben. Die lnbrandsetzung war vollendet, weil ein für den bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlicher Gebäudeteil, und zwar die Haustür, selbständig brannte. Nach der Verkehrsanschauung ist eine Haustür für den Gebrauch eines Wohngebäudes wesentlich (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1954, Az.: 1 StR 174/54, Rn. 2; Urteil vom 30.07.1965, Az.: 4 StR 343/65, Rn. 15; Beschluss vom 17.12.1981, Az.: 4 StR 620/81; Beschluss vom 14.10.1983, Az.: 2 StR 429/83, alle zitiert nach juris). Ohne Haustür wäre das Wohnen massiv beeinträchtigt. Durch den offenen Eingang wäre das Haus nicht von außen gegen die Witterung (Kälte, Nässe, Wind) abgeschirmt. Außerdem bestünde kein Schutz gegen unberechtigtes Betreten. Beides sind Faktoren, gegen die ein Wohnhaus gerade Schutz gewähren soll. Die Angeklagten haben sich auch wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 StGB) strafbar gemacht, weil ihr Vorsatz sich darauf bezog, dass der Tod der Hausbewohner durch den Brand verursacht wird. Da § 306c StGB wenigstens leichtfertiges Handeln verlangt, ist auch vorsätzliches Handeln von der Norm erfasst. 4. Keiner der Angeklagten ist vom Versuch des Mordes und der Brandstiftung mit Todesfolge zurückgetreten. Der Versuch ist beendet, weil die Angeklagten nach ihrer Vorstellung alles getan hatten, um ein lnbrandsetzen des Hauses mit der Gefahr des Todes der Hausbewohner, welchen sie billigten, herbei zu führen. Die Tat wurde ohne das Zutun der Angeklagten nicht vollendet. Keiner der Angeklagten stellte Bemühungen an, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach der Tat alarmierten sie weder die Feuerwehr noch Rettungsdienste. V. Die Angeklagten waren bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Der Angeklagte M. war zudem strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG. 1. In Bezug auf den Angeklagten M. hat sich die Kammer zu dieser Frage durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Prof. Dr. Dr. ... sachverständig beraten lassen. Dieser hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage zweier Gespräche, eines vor und eines nach Beginn der Hauptverhandlung, zweier jugendpsychiatrischer Untersuchungen und einer psychologischen Untersuchung des Angeklagten, des Inhalts der übersandten Akten sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zu der Entwicklung des Angeklagten gab er an, der primär introvertierte, zurückhaltende und kontaktarme Angeklagte habe nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung und schulischen und beruflichen Schwierigkeiten Aufnahme und Bestätigung in der rechtsgerichteten Gruppe Anti-"…" gefunden. In dieser habe er sich geschätzt und gewürdigt gefühlt, jedoch auch fortwährend als Jüngster die Anerkennung der älteren Mitglieder gesucht. Auf psychiatrischem Sektor lasse sich eine leichte depressive Episode (F32.0) feststellen, sowie eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (F91.2). Außerdem habe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) an der Grenze zur Abhängigkeit (F10.2) bestanden. Die Intelligenz liege mit einem IQ von 97 im Normbereich. Der Angeklagte wirke im Gespräch introvertiert und zurückhaltend, neige zu körperlichen Beschwerden, sei wenig leistungsorientiert und weise eine negative Lebenseinstellung und -haltung auf. Diese Einschätzung sei durch das Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung unterstrichen worden, insbesondere die Normabweichungen auf mehreren Skalen des Freiburger Persönlichkeitsinventars. Es lägen zwar psychologische Auffälligkeiten vor. Diese seien nach Art und Wertigkeit jedoch nicht geeignet, schuldmindernde Umstände im Zusammenhang mit der Tat zu begründen. Keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB liege vor. Das Vorliegen von Schwachsinn sowie einer tiefgreifende Bewusstseinsstörung sie mangels Anhaltspunkten dafür auszuschließen. Die aufgezeigten Auffälligkeiten erreichten weder das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung noch einer anderen seelischen Abartigkeit. Die für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nötige Reife sei gegeben. Die Angaben des Sachverständigen sind stimmig und nahvollziehbar. Er ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine Schlussfolgerungen zur Persönlichkeit des Angeklagten entsprechen dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Der Angeklagte hat sich meist zurückhaltend und emotionslos gezeigt. Auf das Erscheinen von Zeugen aus der rechten politischen Szene hat er aber mit strahlendem Gesicht reagiert und diese nach der Vernehmung mit einer anerkennenden Geste herzlich verabschiedet. Nach alledem macht die Kammer sich die Feststellungen des Sachverständigen nach Prüfung zu Eigen. 2. Bezüglich des Angeklagten A. erstattete der Facharzt für Psychiatrie Dr. … ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dieser hat angegeben, er erstatte es auf der Grundlage der Kenntnis der Anklageschrift, eines Explorationsgesprächs in der JVA … sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Bei dem Explorationsgespräch sei er trotz der Distanziertheit des Angeklagten gut in Kontakt gekommen. Dieser habe sich als gerader, aufrechter Nationalist gegeben. Der Angeklagte habe in der Argumentation nüchtern fundamentalistisch gewirkt und seine Überzeugungen mit Beispielen auch aus der eigenen Lebensgeschichte untermauert. Der Alkoholkonsum habe nicht den Schweregrad eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeit erreicht. Hinweise für dissoziales Denken und Fühlen gebe es nicht. Der Angeklagte sei ausdauer- und leistungsbereit, was sich an dessen Training zeige. Er sei ambitioniert, wobei die Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung eine Triebfeder darstelle. Der Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung werde aber nicht erreicht. Die Gesichtsunruhe und das leichtes Grimassieren des Angeklagten während der Hauptverhandlung wiesen zwar auf eine Anfälligkeit für Psychosen hin. Aktuell liege diese aber nicht vor. Keines der vier biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB sei erfüllt. Auch diese nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der von zutreffenden Ausgangstatsachen ausgegangen ist, entsprechen dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung vermittelt hat. Die Kammer macht sich daher nach Prüfung die Feststellungen des Sachverständigen zu Eigen. 3. Hinsichtlich des Angeklagten W. war die Kammer durch den Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. … sachverständig beraten. Dieser hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Ermittlungsakten und der Gesundheitsakte der JVA …, eines Explorationsgesprächs sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zur Entwicklung des Angeklagten sei zu bemerken, dass der Tod des Vaters den Angeklagten erschüttert habe. Die jugendpsychiatrische Behandlung habe geholfen, den Verlust zu bewältigen. Als Jugendlicher sei der Angeklagte in der rechten Szene zunehmend heimisch geworden. Dort sei ihm das Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit und Akzeptanz vermittelt worden. Außerdem hätten ihn die Rituale der vermeintlichen Kameradschaft und Männlichkeit an die Gruppe gebunden. Dies habe eine besondere Rolle gespielt, da der Angeklagte nach dem Tod des Vaters ohne anerkannte männliche Bezugsperson aufgewachsen sei. In der Gesundheitsakte der JVA … seien keine psychischen Auffälligkeiten vermerkt. Psychopharmaka seien nicht verordnet worden. Der Angeklagte W. habe von seinem äußeren Aspekt keine Auffälligkeiten gezeigt. Er sei bewusstseinsklar und allseitig orientiert gewesen. Er habe die ihm gestellten Fragen erfasst und adäquat beantwortet. Die Denkabläufe seien geordnet gewesen. Inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnwahrnehmungen, Wahnideen oder Halluzinationen hätten nicht vorgelegen. Es lägen auch keine sonstigen Störungen vor, die auf eine endogene Psychose oder auf eine symptomatische Psychose hinwiesen. Die affektive Schwingungsbreite habe sich im Normbereich bewegt, es hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine affektive Anspannung, erhöhte Reizbarkeit und Aggressionsneigung, zum Beispiel im Rahmen einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung, ergeben. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die schulische Entwicklung des Angeklagten und der Eindruck, den er Angeklagte vermittle, ließen eine forensisch relevante Intelligenzminderung mit Sicherheit ausschließen. Der Alkoholkonsum des Angeklagten habe nicht die Schwere einer Abhängigkeit erreicht. Es läge keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. Der Angeklagte sei jederzeit ohne Einschränkungen fähig gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Der Sachverständige ist von zutreffenden Ausgangstatsachen ausgegangen. Auch aus Sicht der Kammer gab es keine Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten. Daher schließt sie sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. 4. In Bezug auf den Angeklagten F. hat sich die Kammer durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … sachverständig beraten lassen. Dieser hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Ermittlungsakten, insbesondere der Fallakte F., der Kenntnis der JVA-Gesundheitsakte des Angeklagten, einer psychiatrische Exploration in der JVA ... in vier Sitzungen mit einer Gesamtdauer von 6 Stunden und der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Bei der Betrachtung der Biographie des in Apulien geborenen Angeklagten sei auffällig, dass die leiblichen Eltern sich in den ersten Lebensmonaten getrennt hätten, der Vater ihn zur Großmutter gegeben habe und diese ihn wiederum zu der Schwester des Vaters und deren Mann nach Deutschland gebracht habe. Der Angeklagte habe die Stiefmutter als impulsiv und aggressiv beschrieben. In der Hauptschule habe er zwei Gruppen wahrgenommen. Erst habe er zu den Türken gehört, sich dann aber den Rechten angeschlossen, die ihn als Italiener, dem Angehörigen einer mit Deutschland während des Zweiten Weltkriegs verbündeten Nation, aufgenommen hätten. Während dieser Zeit habe er nachhaltig Alkohol konsumiert, während es während der Zeit in … Kontakt mit verschiedenen Drogen (THC-Produkte, Amphetamine, Kokain, LSD, Ecstasy) gekommen sei. Bei der Exploration sei der Angeklagte bewusstseinsklar und in allen Dimensionen orientiert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Störungen von Auffassungsgabe, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisfunktionen ergeben. Im Denken gebe es weder inhaltliche noch formale Störungen. Die Wahrnehmung des Angeklagten sei ungestört. Es gebe keine Hinweise auf eine psychosetypische Ich-Störung. Antrieb und Psychomotorik seinen unauffällig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Intellektuellen Fähigkeit seien im Normbereich. In Bezug auf den Alkohol- und Drogenkonsum in der Vergangenheit lasse sich von einem Substanzmissbrauch sprechen, ohne dass sich daraus eine Abhängigkeit entwickelt hätte. Keines der Einganskriterien des § 20 StGB liege vor. Die nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, der von zutreffenden Ausgangstatsachen ausgegangen ist, macht sich die Kammer nach Prüfung zu Eigen. In der Hauptverhandlung fielen keine psychischen Besonderheiten des Angeklagten auf. VI. 1. Der Angeklagte M. war zur Tatzeit 17 Jahre und 4 Monate alt und damit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG). Gegen den Angeklagte M. war auf eine Jugendstrafe zu erkennen, da in der Tat schädliche Neigungen hervortreten, hinsichtlich derer Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). Zugleich gebietet die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Zwar ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Schädliche Neigungen haben sich aber im Laufe der zur ersten Aburteilung führenden Straftat bereits entwickelt und kommen hierin zum Ausdruck. Es liegen erhebliche Mängel in der Charakterbildung vor, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte hat sich frühzeitig der Erziehung seiner Eltern entzogen. Er verweigerte den Schulbesuch. Er holte zwar später den Hauptschulabschluss nach, brach hiernach jedoch ohne vernünftigen Grund seine Ausbildung zweimal ab. In frühen Jahren begann er bereits, Alkohol zu konsumieren. Er lebte in den Tag hinein und umgab sich mit vermeintlichen Freunden aus der rechten Szene. Dort empfand er die Geborgenheit, die er im Elternhaus vermisste. Außerdem hatte er dort das Gefühl, verstanden zu werden. Gleichwohl war sein Handeln nicht vom Gruppenzwang geleitet. Weder die anderen Angeklagten noch andere Mitglieder der Gruppe forderten ihn zur Tatbegehung auf. Vor und während der Tat lag die Initiative bei ihm. So gab er die Anweisung, ihn in ... abzuholen. Außerdem bestimmte er den Zeitpunkt, zu dem man zur Begehung der Tat aufbrach. Der Angeklagte hat die Tat aus eigenem Antrieb über einen längeren Zeitraum ins Auge gefasst und geplant. Die Tat stellt sich nicht als einmaliges situationsbedingtes Versagen dar. Sie zeigt vielmehr eine erhöhte Neigung zu aggressivem Verhalten. Unter Würdigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Tatmotivation des versuchten Tötungsdelikts erfordert die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre, da es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG). Die Jugendstrafe war entsprechend dem Erziehungsgedanken so zu bemessen, dass der Angeklagte in der Haft eine Ausbildung absolvieren kann. Das verschafft ihm eine Perspektive, in Freiheit mit Hilfe eines qualifizierten Abschlusses beruflich Fuß zu fassen und Anerkennung in der Gesellschaft zu finden. Dies ist unabdingbar für eine weitere positive Entwicklung des Angeklagten. Ferner war die Jugendstrafe so zu bemessen, dass auf seine aggressiven Verhaltensweisen Einfluss genommen werden kann. Der Angeklagte hat sich von seiner rechtsradikalen Gruppe bisher keineswegs gelöst. Auf Nachfrage, warum er in der Hauptverhandlung die Zeugen aus dieser Gruppe herzlich begrüße, hat er angegeben, dass diese Menschen für ihn wichtig seien. Er wolle mit ihnen weiterhin umfangreichen Kontakt aufrecht erhalten. Das Erscheinen von Zeugen aus dieser Gruppe hat er mit strahlendem Gesicht wahrgenommen und diese auch herzlich verabschiedet. Zu berücksichtigen war auch, dass er es war, der die Brandflasche baute und auch warf. Das zeigt, dass seine Hemmschwelle besonders niedrig war. Für den Angeklagten sprach, dass er den äußeren Ablauf der Tat eingestanden hat. Ferner war positiv zu sehen, dass er sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Tat insbesondere die Nebenklägerin und deren Kinder getroffen habe. Außerdem berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist. Unter Abwägung aller dieser Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten für erzieherisch geboten und angemessen. 2. Der Angeklagte A. war zur Tatzeit 20 Jahre und 5 Monate alt und damit Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Die Kammer hat Jugendstrafrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung ergab, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Diese ist geprägt von einer äußerst problematischen häuslichen Umgebung und von Heimaufenthalten. Den Hauptschulabschluss erlangte er auf dem zweiten Bildungsweg. Er verlor seinen Ausbildungsplatz als Bäcker, da er auf Diskobesuche in der Nacht von freitags auf samstags nicht verzichten wollte und deshalb verschlief. Dass er den Verlust dieser Ausbildungsstelle zunächst seiner Mutter verschwieg und sich auch nicht arbeitslos meldete, zeigt, dass er über keine realistische Lebensplanung verfügte. Den Praktikumsplatz im Hotel … verlor er wiederum, weil er nachts feierte und nicht pünktlich zur Arbeit erschien. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er unstrukturiert in den Tag hinein. Sein einziger Lebensinhalt war neben dem Sport die Kameradschaft in der rechten Szene. Die Verhängung einer Jugendstrafe war wegen der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in er Tat hervorgetreten sind, geboten (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). Der Angeklagte verlor seinen Ausbildungsplatz wegen seiner selbstverschuldeten Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit und damit diese Chance, ein geordnetes Leben führen zu können. Er lebte unstrukturiert in den Tag hinein und befasste sich überwiegend mit seinen Aktivitäten in der rechten Szene. Er hat deren Freund-Feind-Denken verinnerlicht. Es fehlt ihm die kritische Distanz zu dem dort gepflegten Bild der Kameradschaft. Seine Mutter ist nicht in der Lage, einen positiven Einfluss auf ihn auszuüben. Die in der Vergangenheit wegen gefährlicher Körperverletzung verhängten jugendrichterlichen Maßnahmen beeindruckten den Angeklagten nicht. Er kam den Auflagen nicht nach. Der zuletzt verhängte Ungehorsamsarrest wurde nur wegen der in diesem Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft aufgehoben. Die Schwere der Schuld des Angeklagten erforderte ebenfalls die Verhängung von Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Neben dem Angeklagten M. plante er die Tat maßgeblich und beteiligte sich insbesondere daran, sie durch die Überredung des Angeklagten F. möglich zu machen. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre (§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 JGG). Auch im Fall des Angeklagten A. musste die Jugendstrafe so bemessen werden, dass er während der Haftzeit eine Ausbildung absolviert, um nach der Entlassung ein straffreies Leben beginnen zu können. Außerdem musste ausreichende Gelegenheit bestehen, um den Versuch zu unternehmen, seinem aggressiven Verhalten durch entsprechende Therapiegespräche entgegen zu wirken. Auch bei ihm steht fest, dass er seiner Zugehörigkeit zur rechten Szene weiterhin festhält, obwohl ihm die Gewaltbereitschaft der vermeintlichen Kameraden bekannt ist. Für den Angeklagten sprach, dass er den äußeren Tatablauf eingestanden hat. Sein Tatbeitrag war auch geringer als der des Angeklagten M…. Außerdem brachte er sein Bedauern zum Ausdruck, dass die Familie des Nebenklägers unter den Folgen der Tat leidet. Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte erschien der Kammer eine Jugendstrafe von 5 Jahren erzieherisch geboten und angemessen. 3. In Bezug auf den Angeklagten W. milderte die Kammer die für Mord vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe wegen des Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, so dass ein Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe offen stand. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB lagen nicht vor. Zu dem für den Ausgleich mit der Nebenklägerin notwendigen kommunikativen Prozess kam es nicht. Diese konnte die Entschuldigung des Angeklagten nicht annehmen, da sie die Folgen der Tat, die ihr durch die Hauptverhandlung vergegenwärtigt wurde, noch nicht verkraftet hat. Die Zahlungen des Angeklagten W. erfüllen ebenso nicht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB. Sie glichen den materiellen Schaden weder ganz noch in wesentlichen Teilen aus. Seine Zahlungen an die Nebenklägerin stellten keine erheblichen persönlichen Leistungen dar und erforderten keinen persönlichen Verzicht. Er leistete sie teilweise aus Mitteln, die ihm von Dritten überlassen worden waren. Einen wesentlichen Teil des Geldes hatte er deshalb zur Verfügung, weil er seine Möbel und das Konto in der Haft nicht brauchte und diese deshalb ohne Nachteile verwerten konnte. Eine Übernahme von Verantwortung für die Tat war mit den Zahlungen nicht verbunden. Der so für den versuchten Mord bestimmte Strafrahmen war nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblich, weil er das strengste Höchstmaß der tateinheitlich verwirklichten Tatbestände enthielt. Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des gefundenen Strafrahmens berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass er den äußeren Tatablauf einräumte. Außerdem sprach zu seinen Gunsten, dass er Zahlungen an die Nebenklägerin geleistet und sich entschuldigt hat. Für ihn sprach auch, dass er sich von der rechten Szene losgesagt hat. Zu Lasten des Angeklagten fielen die Vorstrafen und insbesondere der Umstand ins Gewicht, dass er unter laufender Bewährung stand. Außerdem sprachen gegen den Angeklagten die schwerwiegenden psychischen Folgen, unter denen die Nebenklägerin noch heute leidet. Auch dass die tateinheitlich vorliegende schwere Brandstiftung bereits vollendet war, wirkte sich strafschärfend aus. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen. 4. Bezüglich des Angeklagten F. milderte die Kammer ebenso wie beim Angeklagten W. die für Mord vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe wegen des Versuchs auf Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren (§§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB). Eine weitere Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ergab sich aus der Anwendung des § 46b StGB. Der Angeklagte trug durch das frühe und freiwillige Offenbaren seines Wissens bei der Polizei wesentlich dazu bei, dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Daraus ergab sich ein Rahmen der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 11 Jahre und 3 Monate. Dieser war nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblich. Bei der Zumessung der konkreten Strafe sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat gestand, sich von der rechten Szene distanzierte und sein Verhalten aufrichtig bedauerte. Außerdem wirkte sich strafmildernd aus, dass er im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten nicht aus Rache handelte. Außerdem ist er nicht vorbestraft. Zu seinen Lasten waren die schwerwiegenden psychischen Folgen, unter denen die Nebenklägerin noch heute leidet, zu berücksichtigen. Außerdem sprach gegen ihn der Umfang seines Tatbeitrags. Auch dass die tateinheitlich vorliegende schwere Brandstiftung bereits vollendet war, wirke sich strafschärfend aus. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. VII. Die Angeklagten W. und F. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie verurteilt worden sind (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung, den Angeklagten M. und A. die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, beruht auf § 74 JGG. Die Angeklagten haben nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StP0 auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Von der Möglichkeit, die Angeklagten M. und A. nach § 74 JGG auch von diesen Auslagen freizustellen, hat die Kammer aus erzieherischen Gründen keinen Gebrauch gemacht.