Urteil
2 Ks 3 Js 14048/06
LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2007:0423.2KS3JS14048.06.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit versuchter Nötigung.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die sichergestellte halbautomatische Selbstladewaffe (Ass. 786/06) wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 2, 4. Variante, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 22, 30 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, 54 Abs. 1 WaffG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die sichergestellte halbautomatische Selbstladewaffe (Ass. 786/06) wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2, 4. Variante, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 22, 30 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, 54 Abs. 1 WaffG. I. … II. Vor den Sommerferien 2006 fasste der Angeklagte den Entschluss, drei seiner Kinder aus erster Ehe, nämlich die 21-jährige G., den 14-jährigen M. und den 16-jährigen R. sowie seine 14-jährige Tochter E. aus der zweiten Ehe in die Türkei zu schicken. Diese sollten ihren Urlaub während der Sommerferien bei Verwandten verbringen. Es war vereinbart, dass die Kinder sich bei dem Bruder des Angeklagten in ... aufzuhalten hätten. R. oblag als dem ältesten Bruder die Aufgabe, auf seine Schwestern aufzupassen und dafür Sorge zu tragen, dass sie sich den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend verhielten. Ende Juni 2006 buchte R. auf Weisung des Angeklagten über das Internet die günstigsten Flugtickets. Abflugtag in Köln war der 1.8.2006. Der Flug ging über Istanbul und Ankara nach .... Der Rückflug war für den 31.8.2006 nach Düsseldorf gebucht. Da die Sommerferien allerdings bereits am 25.8.2006 endeten, beantragte der Angeklagte bei der Schulleitung der … Schule in … eine Schulbefreiung für R. und M.. R. schrieb die Anträge und gab weisungsgemäß als Grund die Verlobung von Bekannten an. Die Schulbefreiung wurde am 12.7.2006 durch den Direktor der Schule, Herrn L., erteilt. Bereits im Vorfeld des Abfluges teilte der Angeklagte der Familie mit, dass G. während des Aufenthaltes in ... sich mit O1. B., dem Sohn des Bruders des Angeklagten, zu verloben und die Ehe zu schließen habe. G. kannte ihren Cousin O1. nicht, sie hatte lediglich vor Reiseantritt zwei Mal mit ihm über das Internet Kontakt aufgenommen. Sie gab ihrer Familie zu verstehen, dass sie kein Interesse an einer Verlobung und Heirat habe. Nach Ankunft in ... hielten sich sämtliche Geschwister zunächst weisungsgemäß in der Wohnung des Bruders des Angeklagten auf. Der Angeklagte telefonierte täglich mit seiner Tochter G., um sich über den Verlauf der Dinge zu informieren. G. versuchte, dem Angeklagten klar zu machen, dass sie die Verlobung nach wie vor nicht wolle. Da der Angeklagte bei einem der Telefonate in Tränen ausbrach und sie ihn nicht verletzen und enttäuschen wollte, erklärte sie sich schließlich hierzu bereit. G. kannte weder das Alter ihres Cousins O1. noch wusste sie, welche Ausbildung er durchlaufen hatte und welcher Beschäftigung er nachging. Bereits am 8.8.2006 fand in einem von der Familie des O1. B. eigens hierfür angemieteten Saal die Verlobungsfeier mit dem Austausch der Ringe statt. Im Vorfeld der Feier wurden Einladungskarten gedruckt und versandt sowie sämtliche für eine ortsübliche Verlobung erforderlichen Vorbereitungen getroffen. An der Feier selbst nahmen neben weiteren geladenen Gästen die Familie von O1. wie auch die Schwestern der ersten Ehefrau des Angeklagten und deren Kinder sowie deren Mutter teil. Noch während der Verlobungsfeier verliebte sich G. in H. I., einen Cousin mütterlicherseits. Es war Liebe „auf den ersten Blick". Unter Anwesenheit zweier neutraler Zeugen schlossen G. und O1. anschließend gleichwohl die Imam-Ehe, wobei G. den Imam nicht zu Gesicht bekam. Durch die Imam-Ehe war G. einerseits gegen den Vorwurf unsittlichen Verhaltens geschützt, wenn sie mit O1. zusammen lebte. Andererseits war es ihr nach den dortigen Sitten untersagt, ohne Begleitung ihres Ehemannes das Haus zu verlassen oder sich einem anderen Manne zuzuwenden. Als ausreichend für eine solche Zuwendung wird nach den archaisch-anatolischen Wertvorstellungen, die der Angeklagte für maßgeblich hält, bereits vor, wenn die Ehefrau einem anderen Mann „schöne Augen" macht oder sich mit diesem ernsthaft und regelmäßig gar für längere Dauer trifft oder bei diesem unter einem Dach wohnt. Eine solche für Dritte und auch für die Familie von O1. und weitere Verwandte, z.B. Tanten, erkennbare Zuwiderhandlung gegen diesen Kodex beinhaltet für den Angeklagten und seine Familie eine massive Ehrverletzung, die nur durch den Tod der Ehrlosen wiederhergestellt werden kann. Die Tötung ist grundsätzlich durch den ältesten Sohn der Familie zu vollziehen. Die Auflösung der vor dem Imam geschlossenen Ehe bedarf stets der Zustimmung des Ehegatten. Obwohl der Angeklagte unmittelbar nach der Verlobungsfeier die erforderliche Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes in … per Eilexpress nach ... versandte, damit seine Tochter nunmehr auch die standesamtliche Ehe eingehe, kam G. diesem Verlangen nicht nach. Sie verließ vielmehr zusammen mit R. das Haus ihres Onkels und verbrachte die restlichen beiden Wochen bis zur Abreise am 31.8.2006 im Haus ihrer Tante mütterlicherseits, der Mutter des dort ebenfalls wohnenden H. I. R. seinerseits verliebte sich in seine Cousine T1, Tochter der A. E., einer weiteren Schwester seiner Mutter N. Die mehrfachen telefonischen Versuche des Angeklagten, seinen Sohn und seine Tochter zur Rückkehr in das Haus seines Bruders zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Nur durch Intervention ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter mütterlicherseits konnte G. davon abgehalten werden, O1. den Verlobungsring bereits jetzt zurückzugeben. Sie teilte ihm aber mit, ihn nicht lieben zu können. Am 28.8.2006 fand ebenfalls in ... die Hochzeitsfeier zwischen F. und H1., einem weitläufigen Verwandten des Angeklagten statt, zu der auch die Familie von O1. B. und die Schwägerinnen des Angeklagten aus dessen Ehe mit N. eingeladen waren. Während O1. mit seiner Familie und den Kindern des Angeklagten, M. und E., zu der Hochzeit erschien, kamen G. und R. mit ihrer Tante und deren Sohn H. zu den Feierlichkeiten. G. schenkte ihrem Ehemann O1. keine Beachtung. H. achtete eifersüchtig auf sie, was R. nicht verborgen blieb. Wegen dieses Verhaltens von G. sowie der Tatsache, dass sie bei ihrer Tante nächtigte, kam es während der Feier zu einem heftigen Streit zwischen den Familien von O1. und H.. S. B., die Ehefrau des O. B., die sich vom 8.8. bis 7.10.2006 in ... zu Besuch aufhielt und ebenfalls die Feier besuchte, verhinderte eine weitere Eskalation der verbalen Auseinandersetzung zwischen der Mutter des H. und der Mutter von O1.. Nur hierdurch konnte ein Abbruch der Hochzeitsfeier verhindert werden. Am 31.8.2006 begleitete O1. die Kinder des Angeklagten zum Flughafen in .... G. gab ihm nunmehr ihren Verlobungsring mit der Bemerkung zurück, dass sie ihn nicht liebe und ihn nicht heiraten werde, obgleich in der Zwischenzeit die von dem Angeklagten versandten und für eine standesamtliche Heirat erforderlichen Papiere in ... eingetroffen waren. 1. Der Angeklagte, der zusammen mit seiner zweiten Ehefrau die Kinder am Flughafen in Düsseldorf abholte, war von O1. B. bereits auf dem Weg zum Flughafen telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass G. ihm den Ring zurückgegeben habe. In der Wohnung in … kam es zu einem erheblichen Streit wegen des Verhaltens von G. und R. in .... Während G. in ihr Zimmer ging, verlangte der Angeklagte im Wohnzimmer unter Anwesenheit seines Sohnes M. von R. Aufklärung über den Ablauf ihres Aufenthaltes. Der Angeklagte hielt R. vor, den ihm übertragenen Aufsichtspflichten gegenüber seiner Schwester nicht nachgekommen zu sein. Beide seien entgegen seiner Anordnung nicht ständig im Hause des Onkels verblieben, sondern hätten sich schon kurz nach der Verlobungsfeier und der Imam-Ehe zu ihrer Tante mütterlicherseits begeben. Er war R. vor, er habe dies nicht unterbunden, wohl wissend, dass G. mit O1. verheiratet sei und sie sich daher nur bei diesem aufzuhalten habe. Der Angeklagte versetzte R. zunächst zwei heftige Ohrfeigen und würgte ihn sodann mit beiden Händen, so dass R. Rötungen am Hals davontrug. Der wegen der lauten Auseinandersetzung zwischenzeitlich in das Wohnzimmer geeilten N. B. gelang es, den Angeklagten von R. mit der Bemerkung wegzuziehen, ob er seinen Sohn umbringen wolle. R. fiel auf die Couch. Der Angeklagte ergriff nunmehr die unter der Couch in einem roten Stoffbeutel eingewickelte halbautomatische geladene Selbstladewaffe der Marke „Sauer und Sohn", Modell 1910/22, Kaliber 7,65 mm, für die er, wie illegal erworben, keine Waffenbesitzkarte innehatte, und richtete diese auf R.. Er forderte ihn auf, ihm nunmehr die ganze Wahrheit zu sagen. Insbesondere, warum G. sich nach der Imam-Ehe mit O1. im Hause der Tante aufgehalten und gemeinsam mit dieser und H. die Hochzeitsfeier am 28.8.2006 aufgesucht habe, statt dort gemeinsam mit ihrem Ehemann O1. zu erscheinen. Von besonderer Bedeutung war für den Angeklagten die Frage, ob G. bereits eine Beziehung zu H. aufgenommen hatte. R. verschwieg trotz der Schläge, dass sie sich noch während bestehender Imam-Ehe mit O1. ihrem Cousin H. zugewandt hatte und beide bei der Tante die letzten Wochen des Urlaubs übernachtet und gemeinsam die Hochzeit von F. und H1. am 28.8.2006 aufgesucht hatten. Ferner, dass es deshalb bei dieser Hochzeitsfeier zu dem Eklat zwischen den Familien von H. und O1. gekommen war. R. wusste nämlich, dass das Verhalten seiner Schwester in ... eine Verletzung der Ehre seines Vaters und dessen gesamter Familie bedeutete, die nur mit dem Tode seiner Schwester G. zu bestrafen war. Ihm war klar, dass die Verletzung der ihm angetragenen Aufsichtspflicht für das weitere Geschehen erhebliche Bedeutung erlangen werde. R. gelang es, durch die Hilfe seine Mutter aus dem Haus zu flüchten und sich den bohrenden Nachfragen des Angeklagten nach der Wahrheit zu entziehen. Er lief zu seinem in der Nachbarschaft wohnenden Freund M. D.. Dieser weilte vor dem Haus in Begleitung eines weiteren Freundes von R., dem Schüler J. K.. Beide erkannten, dass R. nicht nur weinte, sondern vor Angst am ganzen Körper zitterte und um sein Leben fürchtete. R. schilderte ihnen das Geschehen mit seinem Vater. J. K. überließ R. auf dessen Bitte sein Handy, damit dieser die Polizei verständigen konnte. Die nachgeeilte N. B. versuchte ebenso wie weitere Familienangehörige vergeblich, R. von dem Telefonat mit der Polizei abzuhalten. Auch G. B. war ihrem Bruder gefolgt und hatte zwischenzeitlich verängstigt und weinend neben R. auf der Eingangstreppe vor dem Wohnhaus von M. D. Platz genommen, um auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Noch nach dem Eintreffen der Polizeibeamten F. und F1. versuchten die Angehörigen ohne Erfolg, R. von einer Aussage abzuhalten. Nach Schilderung des Geschehens durch R. konnte im Wohnzimmer unter der Couch die halbautomatische Selbstladewaffe des Angeklagten in dem Stoffbeutel mit eingeführtem Magazin und 8 Schuss Munition in nicht durchgeladenem Zustand sichergestellt werden. Der Angeklagte hatte zuvor den Besitz einer Schusswaffe abgestritten. Er wurde vorläufig festgenommen. R. stellte keinen Strafantrag gegen seinen Vater. Er wollte nicht, dass dieser wegen der Geschehnisse am 31.08.2006 bestraft wird. 2. Auch nach der Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeigewahrsam am 1.09.2006 war er weiterhin höchst erbost über das Verhalten von G. und R.. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Stellung als Imam und der damit einhergehenden Denkweise war es für ihn unvorstellbar, dass seine Tochter G. sich einer standesamtlichen Ehe mit O1. verweigere, zumal bereits im gesamten Familienverbund in ... bekannt war, dass sie die Imam-Ehe geschlossen hatte. Auf Betreiben von O. B., dem ältesten Sohn des Angeklagten, musste sich R. wegen seines Verhaltens am Vortage bei seinem Vater entschuldigen. Bereits an diesem Tag führte G. von dem Telefonanschluss in der Wohnung in ... ein Gespräch mit H.. Dieser hatte sie angerufen. Der Angeklagte bemerkte dies und stellte seine Tochter zur Rede. G. offenbarte ihm ihre Liebe zu H. und dass sie O1. nicht heiraten werde. Daraufhin gab der Angeklagte seiner Tochter unmissverständlich zu verstehen, dass sie sterben müsse, wenn sie nicht mit O1. die standesamtliche Ehe schließe. Entsprechend seiner archaischen Vorstellung konnte nur über die standesamtliche Ehe der Anschein unsittlichen Verhaltens seiner Tochter wieder beseitigt werden. Auch N. B. machte G. klar, dass sie durch die Familie getötet werden müsse, falls sie sich weiterhin einer standesamtlichen Ehe mit O1. verschließe. Ebenfalls am 1.09.2006 wies der. Angeklagte R. an, seine Tante A. E. anzurufen und dieser unmissverständlich mitzuteilen, dass er keinerlei Kontakt zu deren Familie wünsche. Der Angeklagte vermutete hinter A. E. die Person, die die Eheschließung zwischen seiner Tochter G. und O1. hintertreibe. Sie reagierte daraufhin mit den beleidigenden Äußerungen wie „ Arschloch" oder „ficke dich in den Arsch". In ihrer Verzweiflung suchte G. am 5.9.2006 erstmals bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin B. um Hilfe nach. Während ihrer Ausbildung zur Verkäuferin von 2002 bis 2004 hatte sie zu dieser Vertrauen gefasst. Unter dem Vorwand, einen einstündigen Arzttermin wahrnehmen zu müssen, gelang es ihr, unbemerkt ihren damaligen Arbeitsplatz in dem türkischen E.-Markt in …, dessen Betreiber mit dem Angeklagten befreundet ist, zu verlassen. Gegen 8.00 Uhr morgens traf sie in dem von Frau B. geführten Blumengeschäft in … ein. Weinend erlitt sie einen Zusammenbruch. Völlig verängstigt und in abgemagertem Zustand berichtete sie sowohl Frau B. wie auch deren Angestellten Frau W. von dem von ihr aufgelösten Verlöbnis und der Todesdrohung durch ihren Vater, sollte sie die Ehe mit ihrem Cousin nicht eingehen. Nachdem Frau B. bereits das örtliche Frauenhaus über das Kommen von G. telefonisch in Kenntnis gesetzt hatte, verließ G. das Blumengeschäft. Ihre zunächst erklärte Bereitschaft, zu ihrem Schutz in das Frauenhaus zu gehen, gab sie allerdings auf, da sie während der Rückfahrt aus … in einen Verkehrsstau geriet, weswegen sie zeitnahen Schutz nicht zu erlangen glaubte, hatte sie gegenüber ihrem Arbeitgeber doch angegeben, lediglich eine Stunde wegbleiben zu wollen. Auch in der Folgezeit drohte der Angeklagte seiner Tochter mit dem Tode. Er verband diese Drohung mit der Aufforderung, in die Türkei zu fliegen und ihren Cousin standesamtlich zu heiraten, widrigenfalls werde sie durch ihren älteren Bruder O. getötet. G. wandte sich deshalb ca. 2 Wochen nach dem 5.9.2006 erneut an Frau B. und bat verzweifelt und zu Tode verängstigt um Hilfe. Sie wollte in die Türkei fliegen, um dort bei ihrer Tante mütterlicherseits Schutz zu suchen. Frau B. versuchte vergeblich, ein Flugticket zu erwerben. Sie gab G. schließlich den Rat, ihren Personalausweis stets im BH bei sich zu tragen, damit sie sich im Falle einer Flucht ausweisen könne. Nachdem sich G. B. unter dem Eindruck der Drohung mit dem Tode zum Schein bereiterklärt hatte, nach ... zu fliegen, um ihren Cousin zu heiraten, buchte ihr Bruder R. auf Weisung des Angeklagten noch vor dem 22.9.2006 über das Internet einen Flug für den 26.9.2006. R. wandte sich am 22.9.2006 Hilfe suchend an seinen Klassenlehrer L., zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte und schilderte diesem die Bedrohung seiner Schwester durch seinen Vater. Der Angeklagte begleitete G. am 26.9.2006 zum Flughafen nach Frankfurt am Main. Sie wurde am Flughafen in Istanbul von O1. empfangen. Gemeinsam flogen sie nach .... Hier begab sich G. jedoch sogleich zu ihrer Tante mütterlicherseits, der Mutter des H., da sie sich dort sicher fühlte. Entgegen ihrer Zusage heiratete sie O1. nicht, sondern nutzte ihren Aufenthalt, wie von ihr geplant, um die Imam-Ehe am Folgetage durch Erklärung gegenüber zwei Zeugen aufzulösen. Den die Scheidung aussprechenden Imam bekam sie nicht zu Gesicht. O1. stimmte der Auflösung zu. G. war in dem Glauben, über die Lösung der Imam-Ehe die verletzte Familienehre wiederhergestellt zu haben, so dass einer Beziehung zu H. nichts mehr im Wege stehe. Daher flog sie bereits am 29. oder 30.9.2006 wieder in die Bundesrepublik Deutschland und berichtete dem Angeklagten von der Scheidung durch den Imam in .... 3. Der Angeklagte, der bereits durch Verwandte in ... telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die standesamtliche Ehe mit O1. nicht stattgefunden habe, war hierüber aufs Höchste erbost. Er beschloss seiner Tochter nun letztmals vor Augen zu führen, dass an der Eheschließung mit O1. nicht zu rütteln sei. Um dem Nachdruck zu verleihen, verklebte er ihren Mund mit einem Klebestreifen, um Schreie zu vermeiden und forderte R. auf, ein Elektrokabel dergestalt in die Hand zu nehmen, dass er das Ende mit einem Tuch ergreifen solle, um Fingerspuren zu vermeiden, um damit seine Schwester scheinbar zu erdrosseln. M. sollte R. dabei Hilfe leisten. Unter dem Eindruck dieses Szenarios erklärte sich G. erneut bereit, nunmehr O1. standesamtlich zu heiraten. Der Angeklagte gab sich allerdings mit dieser Zusicherung seiner Tochter nicht zufrieden. Er fesselte sie während der Nacht zum 2.10.2006 an einen Heizkörper und drohte ihr, sie zu töten und anschließend im Brautkleid in die Türkei zu schicken, sollte sie die standesamtliche Ehe nicht eingehen. Die verängstigte und um ihr Leben fürchtende G. B. fuhr am Morgen des 2.10.2006 wie gewohnt zu ihrer Arbeitsstelle in den türkischen E.-Markt. Sie nahm mittels ihres Handys Kontakt zu Frau B. auf und schilderte das Geschehen vom Vortag. Frau B. erklärte sich sogleich bereit, ihr bei der Flucht in die Türkei behilflich zu sein. Sie buchte und bezahlte ein Flugticket auf den Namen von G. B. bei einem örtlichen Reisebüro. Zugleich reservierte sie einen Rückflug für den Fall, dass G. auch in der Türkei Schwierigkeiten bereitet würden. Während Frau B. nun einen kleinen Koffer mit dem Nötigsten aus ihren Beständen packte und eine Geldbörse mit ca. 20,-- bis 30,-- € beifügte, holte ihre Mitarbeiterin, Frau W., die zu Tode verängstigte G. gegen 16.00 Uhr am den E.-Markt ab. G., die lediglich mit ihrer Arbeitskleidung bekleidet war und den Personalausweis wie verabredet bei sich führte, gelangte mit Frau W. zum Flughafen in Frankfurt am Main. Sie schilderte ihr das Geschehen vom Vortag. Noch während der Fahrt setzte sie H. I. von dem Geschehen mit Hilfe ihres Handys in Kenntnis. In Antalya wurde sie von diesem empfangen und beide fuhren nach .... G. teilte ihre sichere Ankunft telefonisch Frau B. mit, woraufhin diese den Rückflug sogleich stornierte. Nachdem G. am Abend des 2.10.2006 nicht von der Arbeit zurückgekehrt war, veranlasste der Angeklagte, trotz seiner Vermutung über den Aufenthalt seiner Tochter bei H., seinen Sohn R., eine Vermisstenanzeige bei der Polizeistation in … zu erstatten. Diese wurde am 3.10.2006 bei POK S. wiederholt. Diesem waren allerdings bereits die Hintergründe einer möglichen Flucht von G. bekannt, so dass er die Aufnahme einer Vermisstenanzeige ablehnte. Nach vorangegangenen Telefonaten des Angeklagten mit seinem Bruder in ... und dem Vater von H. I. teilte G. ihm am 4.10.2006 telefonisch mit, dass sie nunmehr mit H. zusammenlebe und diesen in Kürze heiraten werde. O1. werde sie in keinem Fall heiraten. Der Angeklagte erkannte, dass seine bisherigen Versuche, seine Tochter durch massive Drohungen zu der Eheschließung zu zwingen, erfolglos geblieben waren. Er entschloss sich nunmehr, dass G. getötet werden müsse, da, wie er nun sicher zu wissen glaubte, sie sich während der bestehenden Imam-Ehe mit O1. offen ihrem Cousin H. für alle erkennbar zugewandt hatte und dies nach seinen anatolischen Wertvorstellungen eine nicht mehr gut zu machende erhebliche Verletzung der Familienehre bedeutete. Da er und sein ältester Sohn O. lediglich über blaue Fremdenpässe verfügten, konnten sie nicht in die Türkei einreisen, so dass es nunmehr R. als dem ältesten Sohn oblag, seine Schwester in der Türkei zu töten. Der Angeklagte wusste, seinen Sohn R. nur dann zur Tötung seiner Schwester bewegen zu können, wenn er bei ihm die feste Überzeugung wecken könne, die Tötung durch ihn sei zur Wiederherstellung der Familienehre unerlässlich. Er forderte daher R. noch am 4.10.2006 unmissverständlich auf, bereits am 6.10.2006 nach ... zu fliegen, um G., die, wie R. wusste, sich bei H. aufhielt, zu töten. Er erklärte R., dass an dem Tode seiner Schwester kein Weg vorbeiführe. Er sei als Familienoberhaupt befugt, diesen anzuordnen. G. habe sich noch während der Imam-Ehe mit O1. für alle erkennbar ihrem Cousin H. zugewandt, beide lebten nun zusammen und wollten heiraten. Dieses Verhalten von G. habe die Familienehre verletzt und gebiete ihren Tod. Die Auflösung der Imam-Ehe durch G. könne hieran nichts ändern. Ferner müsse die Heirat mit H. verhindert werden. R. habe durch die Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht gegenüber seiner Schwester maßgeblich zu deren unsittlichem und unehrenhaftem Verhalten beigetragen. Für den Fall der Weigerung sei auch dies eine Ehrverletzung und mit seinem Tod zu ahnden. R. habe als zweitältester Sohn seine Schwester zu töten, da sein älterer Bruder O. nicht in die Türkei einreisen dürfe. Im Übrigen habe R. als noch minderjähriger deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht keine gravierende Bestrafung zu erwarten. R. waren die Konsequenzen für seine Schwester infolge der durch sie verletzten Familienehre bewusst, zumal seine Mutter ihn ebenfalls auf diese Gesetzmäßigkeit hingewiesen hatte. Auch wusste R., dass er durch sein Verhalten maßgeblich hierzu beigetragen hatte. Er fühlte sich schuldig, weshalb er seinem Vater auch nicht widersprach. Auf Weisung des Angeklagten und in dessen Gegenwart suchte R. daher anschließend im Internet den günstigsten Flug nach .... Der Angeklagte war danach der festen Überzeugung, R. werde zur Wiederherstellung der Familienehre seine Schwester töten. Hatte er ihm doch eingehend das die Ehrverletzung begründende Verhalten seiner Schwester aufgezeigt, ohne dass R. dem widersprochen hätte. Ihm war hierbei bewusst, dass er allein mit dem Hinweis, die Familienehre erfordere im Weigerungsfalle seinen eigenen Tod, diesen nicht maßgeblich werde beeinflussen können, hatte R. doch bereits am 31.08.2006 um polizeiliche Hilfe nachgesucht, weil er ihn geschlagen und angeblich mit der Waffe bedroht habe. Er musste befürchten, R. werde dies erneut tun, wenn seine eigenes und das Leben seiner Schwester in Gefahr wären. Dass er R. daher in jedem Fall von der Notwendigkeit der Tötung seiner Schwester zur Wiederherstellung der Familienehre überzeugen musste, stand für den Angeklagten außer Zweifel. Dem Angeklagten war überdies bewusst, dass nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- und Wertvorstellungen weder er noch R. befugt waren, über das Lebensrecht von G. zu verfügen und dass das Verhalten seiner Tochter keinesfalls Anlass geben konnte, sie zu töten. Er war sich darüber im Klaren, dass R. eben diese Kenntnis auch besaß. Infolge seiner Vorstellung, R. für die Tötung von G. gewonnen zu haben, teilte er ihm sodann mit, dass er sich nach der Ankunft in ... sogleich zu seinem Onkel begeben solle. In ... werde er über die Modalitäten der Tatausführung von Verwandten in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werde man ihm vor Ort mitteilen, ob G. mittels einer Schusswaffe erschossen oder mit einem Seil getötet werden solle. Er werde von hier aus alles Notwendige veranlassen, so dass R. alleine die Tötung vornehmen müsse. R. habe sich umgehend auf den Weg nach ... zu machen. Entgegen der Überzeugung des Angeklagten wies R. jedoch nunmehr dessen Ansinnen zurück. Er wisse zwar, dass die Familienehre eine Tötung seiner Schwester verlange, er selbst könne diese allerdings nicht ausführen, da seine Schwester ihm vertraue und er sie über alles liebe. Der Angeklagte erkannte nun, dass er R. unter keinen Umständen für die Ausführung der Tat gewinnen konnte. Sein ursprüngliches Ansinnen war daher fehlgeschlagen. Er entschied aufgrund der neuen und für ihn überraschenden Sachlage, dass Verwandte seine Tochter in ... zu töten hätten und R. die Tat auf sich zu nehmen habe, weil er nach deutschem Recht mit einer geringen Strafe rechnen könne. Er forderte ihn daher unmissverständlich auf, am 6.10.2006 nach ... zu fliegen, ansonsten werde er ihn töten. R. wagte nicht, seinem Vater erneut zu widersprechen. Er wandte sich am Morgen des 5.10.2006 an seinen Klassenlehrer L. und offenbarte ihm die Absicht des Angeklagten, seine Schwester töten zu lassen sowie das an ihn herangetragene Ansinnen. Noch am Vormittag informierte Herr L. den Polizeibeamten Sch. über die Angaben des R. B. Damit war auch der Versuch des Angeklagten gescheitert, R. über die Drohung mit dem Tode dazu zu zwingen, jedenfalls die Tat auf sich zu nehmen. Am 6.10.2006 schlossen G. und H. in ... die Imam-Ehe. Die standesamtliche Heirat folgte am 20.10.2006. III. Der Angeklagte hat sich zu seinem persönlichen Werdegang wie festgestellt eingelassen. Dessen Angaben wurden bestätigt durch die Ehefrauen N. und T. sowie den ältesten Sohn O.. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs und der Verlesung der den Verurteilungen zugrunde liegenden Entscheidungen. Der Angeklagte bestreitet, jemals Zwang auf seine Tochter G. ausgeübt zu haben, damit diese die Ehe mit ihrem Cousin O1. eingehe. Er sei von deren Verlobung und von der Imam-Ehe freudig überrascht worden. Zuvor sei hierüber nicht gesprochen worden. Seine Kinder M., R., G. und E. seien Anfang August 2006 auf eigenen Wunsch in die Türkei gereist, um dort ihren Urlaub zu verbringen. Sie hätten sich gemäß seiner Anweisung bei seinem Bruder aufhalten sollen. R. habe Ende Juni 2006 die günstigsten Flugverbindungen nach ... über Internet gebucht. Zuvor habe er erfolgreich um eine Verlängerung der Ferien bis 31.8.2006 für seine Söhne M. und R. bei der Schule in ... nachgesucht, weil seine Kinder an einer Hochzeit seines Cousins H1. am 28.8.2006 in ... teilnehmen sollten. Es sei zutreffend, dass er seinem Sohn R. aufgegeben habe, seine Schwestern zu beaufsichtigen. Insbesondere hätten sie sich bei seinem Bruder aufhalten sollen. Daher habe er auch regelmäßig mit G. und R. telefoniert. Bereits wenige Tage nach deren Ankunft in ... habe G. ihrer Schwester H2 telefonisch mitgeteilt, dass sie sich mit O1. verloben und diesen heiraten wolle. G. habe ihm dies dann telefonisch bestätigt. Er sei einverstanden gewesen und habe die für eine standesamtliche Ehe erforderliche Meldebescheinigung bei der Stadtverwaltung in ... besorgt und per Eilexpress nach ... versandt. Die Imam-Ehe und die Verlobung seien dann am Anfang der zweiten Augustwoche erfolgt. Durch weitere Telefonate mit seinem Bruder sowie mit G. und R. habe er erfahren, dass sich beide zeitweise auch bei ihren Tanten mütterlicherseits aufhielten. Dies habe ihm missfallen. Zutreffend sei, dass er bereits bei Ankunft seiner Kinder am Flughafen in Düsseldorf am 31.8.2006 gewusst habe, dass G. ihrem Cousin O1. den Verlobungsring am Flughafen in ... zurückgegeben habe. O1. habe ihm dies noch während der Fahrt nach Düsseldorf per Handy mitgeteilt. Hierüber sei er nicht erfreut gewesen. Am Abend des 31.8.2006 habe er R. zur Rede gestellt, da dieser sich entgegen seiner Anweisung nicht bei dem Onkel aufgehalten habe, sondern eigene Wege gegangen sei. R. habe ihm erklärt, er beabsichtige, seine Cousine T1, die Tochter der A. E., zugleich Schwester von N. B., zu heiraten. Er sei hiermit aber keinesfalls einverstanden gewesen, da R. noch viel zu jung sei und zunächst die Schule beenden sollte. Da R. ihm dann erklärt habe, er mache, was er wolle, habe er ihm zwei richtige Ohrfeigen versetzt. R. habe dies zum Anlass genommen, aus dem Hause zu flüchten. Er habe R. weder mit der Waffe bedroht noch mit den Händen gewürgt. R., der bereits in der Vergangenheit aufsässig gewesen sei und sich seinen Anordnungen widersetzt habe sowie schlechten Umgang gepflegt und schlechte schulische Leistungen gezeigt habe, habe ihn dann bewusst wahrheitswidrig bei der Polizei angezeigt, um ihn in Untersuchungshaft zu bringen und dann eigene Wege gehen zu können. Hierin bestärkt habe ihn seine Tante A. E.. Mit dieser habe er telefoniert, nachdem er das Haus verlassen habe. Sie habe R. aufgefordert, seinen Vater wahrheitswidrig bei der Polizei anzuzeigen und anzugeben, er habe seinen Sohn geschlagen und ihn aufgefordert, die eigene Tochter zu töten. Hierdurch könne er seinen Vater in Haft bringen und dann machen, was er wolle. Dem Verlöbnis zwischen ihm und T1 stünde dann nichts mehr entgegen. Dieses Telefonat habe seine Ehefrau N., die R. hinterhergelaufen sei, mitbekommen und ihm darüber berichtet. Bei einem am Folgetag auf sein Betreiben hin geführten Telefonat zwischen R. und der Mutter von T1 habe diese R. wüst beschimpft, weil er sich seinem Vater beuge und T1 nicht heiraten wolle. Hierbei sei das Telefon auf „laut" gestellt, so dass seine Ehefrau N. und seine Sohn O. hätten zuhören können. G. sei dann Ende September nochmals in die Türkei geflogen. Sie habe sich von den Anstrengungen und Aufregungen des ersten Aufenthaltes im August erholen sollen. R. habe erneut den Flug über Internet gebucht, er habe diesen bezahlt. Er habe seine Tochter keineswegs mit dem Tode bedroht, falls sie O1. während ihres zweiten Aufenthaltes in ... nicht heiraten werde. Die Entscheidung seiner Tochter, sie könne O1. nicht standesamtlich heiraten, weil sie ihn nicht liebe, habe er akzeptiert. Er habe sie zum Flughafen nach Frankfurt gefahren. Am 28.9.2006 habe er R. seine Tante A. E. angerufen und ihr gesagt, R. werde T1 nicht heiraten. Den Hörer habe er dann an R. weitergegeben. Er wie auch seine Ehefrau N. und sein ältester Sohn O. hätten über das auf „laut" gestellte Telefon gehört, dass seine Schwägerin R. gegenüber erklärt habe, wenn er sich nicht gegen seinen Vater durchsetze, bekäme er T1 nicht. A. habe R. am Telefon wüst beschimpft. Bei Rückkehr von G. Ende September habe er bereits gewusst, dass sie die Imam-Ehe mit O1. aufgelöst und sich bei ihrer Tante aufgehalten habe. Er habe sich zwar von ihr getäuscht gefühlt, habe die Entscheidung seiner Tochter aber akzeptiert. Er habe schon vermutet, dass sie ihrem Cousin H. I. verfallen sei. Am 2.10.2006 habe G. ihre Sachen zusammengepackt und sei — ohne ihn zu fragen — vermutlich erneut nach ... geflogen. Zutreffend sei, dass er zusammen mit R. zunächst am 2.10. eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet und dies am 3.10.2006 wiederholt habe, weil er deren Aufenthalt nicht sicher gekannt habe. Am 4.10.2006 habe G. ihn dann angerufen und erklärt, sie lebe mit H. zusammen und werde diesen alsbald heiraten. Ihren Cousin O1. werde sie nicht heiraten. Durch das Verhalten von G. sei die Ehre der Familie B. und auch seine Ehre als Familienoberhaupt nicht verletzt, da sie die Imam-Ehe aufgelöst habe. Er wisse, dass es rückständige Menschen gebe, die in einem vergleichbaren Verhalten eine Verletzung der Familienehre sehen würden, die mit dem Tode zu bestrafen sei. Hierzu gehöre er nicht. Er lebe seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und kenne die hiesigen Gesetze und Moralvorstellungen und wisse, dass ein Ehrenmord nach hiesigen Vorstellungen aufs Schärfste bestraft werde. Er wisse auch, dass es hier anstößig sei, mit zwei Frauen verheiratet zu sein. Hierzu habe er sich aber immer bekannt. Seine Stellung als Ehemann und Vater seiner Kinder habe er den Behörden verdeutlichen können, so dass es auch bei den Zahlungen von Sozialleistungen und Kindergeld keine Schwierigkeiten gegeben habe. Er habe R. zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, nach ... zu fliegen, um seine Schwester zu töten oder einen Mord durch Verwandte auf sich zu nehmen. R. habe ihn zu Unrecht belastet, um von zu Hause wegzukommen, da er ihn wegen seiner schlechten schulischen Leistungen oft getadelt und auch gelegentlich geschlagen habe. R. sei deshalb verärgert gewesen, da er einer Heirat mit T1 zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt habe. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht, widerlegt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung im Wesentlichen auf die detailreiche und konstante sowie von keinem übertriebenen Belastungseifer geprägte Aussage von R. B.. Nach dessen Bekundung hat der Angeklagte bereits im Vorfeld der Abreise nach ... Anfang August 2006 seiner Schwester G. seinen Entschluss zur Verlobung und Heirat mit O1. mitgeteilt. G. habe allerdings ihre Ablehnung offen geäußert, was den Angeklagten indessen nicht berührt habe. Da ihn ein inniges und vertrauensvolles Verhältnis mit seiner Schwester G. verbinde, habe sie ihn stets von allem unterrichtet. Da der Vater sie bereits während der ersten Tage des Aufenthaltes in ... ständig telefonisch bedrängt habe, die Verlobung und Heirat einzugehen, habe sie dem nachgegeben. Sie habe ihm, R., gegenüber aber stets beteuert, mit O1. nicht glücklich werden zu können. Daher habe er ihr ohne Erfolg hiervon abgeraten. Sein Onkel habe dann auch die Verlobungsfeier geplant und alles Notwendige veranlasst, so dass schon am B. August 2006 die Feier stattgefunden habe. Die Imam-Ehe sei ebenfalls geschlossen worden. G. habe sich jedoch spontan noch während der Feier in ihren Cousin H. verliebt. Es sei zutreffend, dass er sich während des Aufenthaltes in ... auch zu seinen Tanten mütterlicherseits begeben habe. Er habe sich in seine Cousine T1 verliebt. Allerdings habe er zu keinem Zeitpunkt geäußert oder daran gedacht, sich mit dieser sogleich zu verloben und sie zu heiraten. Vielmehr sei ihm daran gelegen, seine Schule in ... erfolgreich zu beenden und hier eine Ausbildung zu beginnen. Dass sein Vater ihn hierbei unterstützt habe, begrüße er und er sei ihm dafür dankbar. So habe er auch die Maßregelungen durch seinen Vater wegen seines Umgangs und seiner Zeiteinteilung stets akzeptiert, auch wenn er bisweilen von ihm geschlagen worden sei. Von seiner ansonsten fürsorglichen Mutter N. habe er keine Unterstützung erwarten können, da sie dem Vater hörig und von diesem insbesondere wegen ihrer Lese- und Schreibunkundigkeit abhängig sei. Sein Vater habe sie auch bereits geschlagen. Da G. während ihres Aufenthaltes in ... mit ihm auch zur Mutter des H. gegangen sei, hätten sich beide näher kennen und lieben gelernt. So hätten G. und er während der letzten beiden Wochen des Urlaubs bei der Familie des H. gewohnt. Dem sei die Familie seines Onkels mit Missbilligung begegnet. Telefonisch habe sein Vater ihn wie auch G. mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, zu dem Onkel zurückzukehren. Ihm wie auch G. sei bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihr Verhalten eine Verletzung der Familienehre bedeute. Da der Vater, wie auch er wisse, den anatolischen Wertvorstellungen verhaftet sei, habe er bereits in ... befürchtet, dieser werde ihren Tod fordern. G. und er hätten sich mit dem Gedanken getragen, nach Ankunft in Deutschland gemeinsam zu flüchten. Hierzu sei es jedoch wegen der Geschehnisse am 31.8.2006 nicht gekommen. Weder der Familie seines Onkels noch seinen Tanten sei das Verhältnis von G. mit H. verborgen geblieben. Deshalb sei es am 28.8.2006 auf der Hochzeitsfeier von H1. und F. zu einem heftigen Streit zwischen der Mutter des H. und der Mutter des O1. gekommen. G. habe an diesem Tage mit ihm, H. und seiner Tante das Fest aufgesucht und ihren Mann O1. keines Blickes gewürdigt. H. habe eifersüchtig hierüber gewacht. Nur durch das Dazwischentreten seiner Schwägerin S. habe eine Eskalation des Streits und damit ein Abbruch der Hochzeitsfeier verhindert werden können. Letztlich habe G. dem O1. am Flughafen den Verlobungsring zurückgegeben. Bereits bei ihrer Ankunft in Düsseldorf habe sein Vater von der Rückgabe des Ringes durch G. gewusst. Ferner, dass sie sich nicht regelmäßig bei ihrem Onkel, sondern auch bei der Tante aufgehalten und gemeinsam mit dieser die Hochzeit am 28.8.2006 besucht hätten. Er habe ihm nach der Ankunft zu Hause eben dies vorgehalten und auf Klärung bestanden. Dabei habe er ihm zwei heftige Ohrfeigen gegeben und ihn anschließend mit beiden Händen am Hals gewürgt. Von seiner Mutter sei der Vater dann mit der Frage zurückgezogen worden, ob er seinen Sohn umbringen wolle. Sein Vater habe dann die unter der Couch liegende geladene Pistole ergriffen und diese auf ihn gerichtet mit der Drohung, er solle nun die ganze Wahrheit wegen der Geschehnisse in ... sagen. Er habe um sein Leben gefürchtet und habe zudem gewusst, dass er bei wahrheitsgemäßer Angabe seine Schwester in Lebensgefahr bringen werde. Er sei aus dem Hause zu seinem Freund M. D. geflüchtet und habe die Polizei informiert. Ihm sei keineswegs an einer Bestrafung seines Vaters gelegen gewesen, so habe er auch die Stellung eines Strafantrages abgelehnt. Er habe an diesem Abend panische Angst gehabt. Sein Vater habe ihn nach der Entlassung aus der Haft angewiesen, seiner Tante A. E. telefonisch mitzuteilen, dass man keinen Kontakt wünsche. Der Vater habe nämlich vermutet, seine Tante hintertreibe die Hochzeit zwischen G. und O1.. Auch habe er ihm verboten, Kontakt mit T1 aufzunehmen. Seine Tante habe hierauf verärgert reagiert und sich wie festgestellt beleidigend geäußert. In der Folgezeit bis zum 22.9.2006 habe sein Vater G. mehrfach gedroht, sie werde getötet, wenn sie nicht die standesamtliche Ehe mit O1. eingehe. Der Anschein unsittlichen Verhaltens könne nur durch die Heirat beseitigt werden. Der Vater habe bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass G. und er die letzten beiden Ferienwochen durchgehend bei H. verbracht hätten und es während der Hochzeit von H1. und F. zu der massiven Auseinandersetzung gekommen sei. Auch seine Mutter habe G. auf diese unausweichliche Konsequenz hingewiesen. G. habe sich schließlich zum Schein bereit erklärt, erneut nach ... zu fliegen, um O1. standesamtlich zu heiraten. Auf Weisung seines Vaters habe er über Internet den Flug nach Istanbul gebucht, da sie sich dort mit O1. treffen sollte. G. habe ihm vor der Abreise aber mitgeteilt, sie werde die Imam-Ehe mit O1. lösen, dann könne der Vater ihr kein unsittliches Verhalten mehr vorwerfen. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich am 22.9.2006 vertraulich an seinen Klassenlehrer gewandt, da er zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis habe, und ihm das Geschehen erstmals offenbart. Nach der Rückkehr seiner Schwester am 29. oder 30.9.2006 habe sein Vater aber schon gewusst, dass G. die Imam-Ehe mit Zustimmung des O1. gelöst habe und eine standesamtliche Ehe nicht geschlossen worden sei. Dies habe ihn derart erbost, dass er ihn am Vortage der letzten Abreise von G. aufgefordert habe, sie mit einem Kabel, das an dem jeweiligen Ende mit einem Tuch gehalten werden solle, scheinbar zu erdrosseln. Hierdurch solle sie gezwungen werden, nun endgültig die standesamtliche Ehe mit O1. einzugehen. Sein Bruder M. habe ihm dabei helfen sollen. Zuvor habe sein Vater der Schwester den Mund mit einem Klebestreifen verklebt, um sie am Schreiben zu hindern. G. habe zu Tode geängstigt nunmehr ihre feste Bereitschaft zur standesamtlichen Ehe mit O1. bekundet. Am 2.10.2006 sei sie nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Sein Vater habe zwar vermutet, dass sie sich in ... bei H. aufhalte. Gleichwohl habe er am 2. und 3.10.2006 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei in … aufgeben müssen. Bereits am 4.10.2006 habe sein Vater ihm mitgeteilt, G. lebe in ... bei H. und wolle diesen in Kürze heiraten. Die Familienehre gebiete', dass sie getötet werde. Da sein Bruder O. nicht in die Türkei reisen könne, müsse er als zweitältester Sohn seine Schwester töten. Noch am 6.10.2006 solle er nach ... fliegen, den Flug werde er bezahlen. Obwohl er selbst gewusst habe, dass die verletzte Familienehre zwingend den Tod von G. verlange, habe sein Vater ihm eingehend den für ihn maßgeblichen Ehrbegriff erläutert. Da ihn wegen der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht während der Ferien im August eine ganz besondere Verantwortung treffe, habe er die verletzte Familienehre wiederherzustellen. Zudem habe er ihm verdeutlicht, dass seine Weigerung ebenfalls die Familienehre verletze und daher mit seinem Tode zu bestrafen sei. Als minderjähriger deutscher Staatsangehöriger habe er nach deutschem Recht keine erhebliche Bestrafung zu erwarten, wenn er seine Schwester töte. Da ihm bekannt gewesen sei, dass der von seinem Vater verinnerlichte Begriff der Familienehre nur den Tod von G. bedeuten konnte, habe er ihm nicht widersprochen und sich zunächst bereit erklärt, im Internet nach einem Flug für den 6.10.2006 zu suchen. Sein Vater habe seine Bereitschaft missverstanden und sei irrig davon ausgegangen, er werde seine Schwester der Ehre wegen tatsächlich töten. Ihm sei im Übrigen völlig klar gewesen, dass das Verhalten von G. nach den deutschen Wertvorstellungen keinesfalls Anlass zur Tötung geben und dass G‘s Lebensrecht nicht von seinem Vater und ihm bestimmt werden könne. Sein Vater habe ihm anschließend eröffnet, dass er von hier aus alles veranlassen werde und er sich nur nach ... zu seinem Onkel zu begeben habe. Über die Tatausführung, insbesondere die Verwendung einer Schusswaffe oder eines Seils, werde er ihn über Verwandte in ... unmittelbar nach seiner Ankunft in Kenntnis setzen. In diesem Moment sei ihm bewusst geworden, dass der Entschluss seines Vaters unumstößlich sei. Daraufhin habe er seinem Vater entgegnet, er könne seine Schwester nicht töten, selbst wenn die Familienehre deren Tod zwingend vorsehe und sie darüber hinaus beabsichtige, H. in Kürze zu heirate. Er liebe nämlich seine Schwester über alles und sie habe uneingeschränktes Vertrauen zu ihm. Er könne sie nicht enttäuschen. Sein Vater habe daraufhin erkannt, dass sein Bemühen ohne Erfolg und sein Plan, ihn zur Tötung anzustiften, endgültig gescheitert seien. Gleichwohl habe er darauf bestanden, dass er am 6.10.2006 nach ... fliege. Wenn er seine Schwester nicht töte, würden es Verwandte übernehmen. Ohne hierauf nochmals einzugehen habe er sich am 5.10.2006 erneut Hilfe suchend an seinen Klassenlehrer gewandt, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, sein Leben und das Leben seiner Schwester zu retten. Die Angst um sein Leben habe ihn dann auch veranlasst, sich in die Obhut einer Pflegefamilie zu begeben. Er habe danach mit G. im Dezember 2006 nochmals telefoniert. Sie habe ihn gebeten, ihren Vater zu entlasten, damit dieser aus dem Gefängnis komme. Sie habe Angst. Er habe ihr gestanden, dass auch er Angst habe, er aber gleichwohl bei der Wahrheit bleibe. Anlässlich eines Telefonats mit N1. I., dem Schwiegervater von G., habe er diesem mitgeteilt, Angst zu haben und nicht mehr zu Hause zu leben. Dieses Telefonat könne im Dezember 2006 oder davor erfolgt sein. Die Angaben von R. B. sind glaubhaft. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, da seine Bekundung in den wesentlichen Punkten durch die Beweisaufnahme bestätigt wurde. Dass G. B. während des Aufenthaltes in ... im August gemäß der Vorstellung des Angeklagten ihren Cousin O1. heiraten sollte, hat diese bestätigt. Bereits im Vorfeld der Reise habe ihr Vater ihr gesagt, sie solle O1. heiraten und anschließend mit ihm in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Sie habe O1. nicht gekannt und eine Heirat deshalb abgelehnt, was ihren Vater verärgert habe. Während des Aufenthaltes in ... habe er mehrfach angerufen und sie zur Verlobung und Heirat gedrängt. Da er anlässlich eines Telefonats geweint habe, sei sie letztlich seinem eindringlichen Verlangen nachgekommen, wohl wissend, dass sie O1. nicht lieben könne. Bereits während der Verlobungsfeier habe sie sich auf den „ersten Blick" in H. verliebt. Sie habe ihn nach der Verlobungsfeier und der Imam-Ehe näher kennengelernt und beide hätten beschlossen zu heiraten. M. B. und E. T2. haben bestätigt, dass vor der Reise die Heirat von G. und O1. von dem Angeklagten thematisiert worden sei. Auch S. B. hat gegenüber dem Ermittlungsrichter Dr. S., wie von diesem wiedergegeben, bestätigt, dass von einer solchen Verlobung bereits vor zwei oder drei Jahren die Rede gewesen sei. Bereits der zeitliche Ablauf der Verlobung und die Eingehung der Imam-Ehe sprechen gegen eine von dem Angeklagten unbeeinflusste Entscheidung G‘s. So wurden nach den übereinstimmenden Bekundungen von R., E., M. und G. bereits während der ersten Woche des Aufenthaltes in ... alle Vorbereitungen zur Ausrichtung der Verlobungsfeier und Imam-Ehe durch ihren Onkel getroffen. H2. A. hat zwar bekundet, sie sei von der telefonischen Mitteilung ihrer Schwester, sie wolle O1. heiraten, überrascht worden und habe ihr nahegelegt, noch zu warten, damit sie sich besser kennenlernen könnten. Ihre Bekundung war aber sichtbar von dem Bemühen getragen, den Angeklagten, in dessen Haushalt sie nach dem Scheitern ihrer Ehe zurückgekehrt war, zu entlasten. So hat sie dessen Großherzigkeit bei ihrer eigenen Eheschließung hervorgehoben. Ihr Vater habe ihr die freie Wahl gelassen, sie hätte selbst einen deutschen Staatsbürger heiraten dürfen. Vor dem Hintergrund ihres damaligen Alters — 16 Jahre — ist diese Bekundung nicht nachvollziehbar, weil lebensfremd. Hierdurch wird belegt, dass sowohl die Verlobung als auch die Eingehung der Imam-Ehe von dem Angeklagten beschlossen und sodann von G. auf dessen Drängen hin vollzogen wurden. Soweit R. bekundet hat, er sei am Abend des 31.8.2006 von dem Angeklagten zunächst geschlagen, dann gewürgt und schließlich mit der Waffe bedroht worden, wird seine Aussage bestätigt durch die Angaben von M. D. und J. K. Diese haben übereinstimmend bekundet, R. sei in den Abendstunden des 31.8.2006 weinend und vor Angst zitternd zu ihnen gelaufen. Er habe deutlich erkennbare Rötungen am Hals und eine Verletzung an der Hand aufgewiesen. Völlig verstört habe er ihnen mitgeteilt, von seinem Vater geschlagen, gewürgt und mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Auch seine Schwester G. sei völlig verängstigt hinter ihm hergelaufen und habe sich weinend neben R. auf die Treppe gesetzt. R. habe mit dem Handy von J.K. die Polizei verständigt. Sowohl M. D. wie auch J.K. kennen R. als Mitschüler und guten Freund. Übereinstimmend haben sie angegeben, dass es sich bei R. um einen sehr zuverlässigen Mitschüler handele, der überall beliebt sei und zu keiner Zeit mit aufschneiderischen und unwahren Geschichten geprahlt habe. Diese Angaben werden wiederum bestätigt durch die mit R. befreundeten E. P., M.E. und M. J. Auch der Klassenlehrer H. L. hat R. als aufgeschlossen, verlässlich und vertrauensvoll beschrieben. Er sei ein eifriger und guter Schüler und bekleide das Amt des Klassensprechers. Lügengeschichten habe er nie erzählt. Die Schilderung von R. wird ferner durch die Polizeibeamten F. und F. bestätigt. Beide haben in der Wohnung des Angeklagten an der von R. beschriebenen Stelle die geladene Schusswaffe in einem roten Stoffbeutel vorgefunden. Der Angeklagte habe den Besitz einer Waffe zuvor abgestritten. Die Waffe wurde sichergestellt und von dem LKA … wie festgestellt identifiziert. Der Polizeibeamte F. erkannte die Rötungen an R‘s Hals. Diese könnten ohne Schwierigkeiten mit dem von R. geschilderten Würgevorgang in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus haben M. D. und J. K. bekundet, die nachgeeilten Familienmitglieder von R. hätten diesen laut schreiend, aber erfolglos zu hindern versucht, die Polizei zu verständigen. N. B. hat zwar in Einklang mit dem Angeklagten bestritten, dass R. von ihm gewürgt und mit der Pistole bedroht worden sei. Ihr Aussageverhalten ist jedoch vor dem Hintergrund ihrer, von R. geschilderten Angst vor dem Angeklagten zu sehen. Sie ist ihm ausgeliefert, weil sie weder lesen und schreiben noch der deutschen Sprache in hinreichender Form mächtig ist. Von daher ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie keine den Angeklagten belastenden Angaben macht, zumal, wie R. bekundet hat, auch sie bereits Opfer von Schlägen des Angeklagten geworden ist. So hat sie sogar die von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeigen gänzlich in Abrede gestellt. Nach dem von R. glaubhaft geschilderten Geschehensablauf können daher die Rötungen am Hals auch nicht durch ein Zurückziehen durch seine Mutter entstanden sein, hat sie doch den Angeklagten zurückgezogen, um R. die Flucht zu ermöglichen. Dass der Misshandlung von R. ein massiver Streit vorangegangen war, haben E. und M. sowie G. selbst bestätigt. G. will den Streit zwar nur akustisch aus dem ersten Stock wahrgenommen haben. Die Auseinandersetzung sei jedoch so laut gewesen, dass sie ihrem flüchtenden Bruder auf die Straße gefolgt sei. E. und M. haben bekundet, gehört zu haben, dass ihr Vater von ihrem Bruder habe wissen wollen, wieso es zu der ihm schon bekannten Auflösung der Verlobung durch G. gekommen sei und warum sich G. und R. nicht bei ihrem Onkel, sondern bei den Tanten aufgehalten hätten. Es sei keine Rede davon gewesen, R. von einer Heirat mit seiner Cousine T1 abzuhalten. So hat auch G. in Obereinstimmung mit R. bekundet, dieser hätte sich nur mit T1 in ... getroffen und sie sympathisch gefunden. Von einer Verlobung oder Hochzeit sei jedoch zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Die Einlassung des Angeklagten, R. habe noch vor Verständigung der Polizei in Gegenwart seiner Mutter N. mittels des Handys seines Freundes mit seiner Tante telefoniert, diese habe ihm geraten, seinen Vater zu Unrecht zu beschuldigen, ist widerlegt. Weder M. D. noch J. K. haben ein zweites Telefonat bestätigt. J. K. hat nachvollziehbar angegeben, er habe R. sein Handy nur zur Benachrichtigung der Polizei gegeben und es dann zurückerhalten. N. B. hat ebenfalls ein solches Telefonat verneint. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, R. habe am 1.09.2006 auf seine Weisung hin seine Tante angerufen, um ihr mitzuteilen, er werde T1 nicht heiraten, ist auch dies widerlegt. Grund für den Anruf der Schwägerin war vielmehr, dass er keinen weiteren Kontakt zu ihr wünsche, weil er vermutete, diese hintertreibe die Ehe zwischen seiner Tochter und O1.. Diese Vermutung hegte er, weil G., wie von ihm bemerkt, am 31.08.2006 von H. angerufen wurde und sie ihrem Vater daraufhin auf dessen Vorhalt hin ihre Liebe zu H. gestand. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis ging es dem Angeklagten daher — wie von R. bekundet - ersichtlich nur darum, seiner Schwägerin über R. mitteilen zu lassen, dass er keinen Kontakt zu ihrer Familie wünsche, weil sie seiner Auffassung nach aus Rache die Heirat zwischen O1. und G. zu hintertreiben suche. Grund hierfür war unter anderem, dass das Verhältnis zu ihr wegen seiner zweiten Heirat spannungsgeladen war und sie nach seiner Einschätzung das Verhalten von G. stütze. Die in diesem Zusammenhang auch von O. und N. B. geschilderte Missfallensäußerung der Tante und Schwester beruhte auch nach deren Einschätzung auf ihrer Verärgerung über das Ansinnen des Angeklagten. Weder O. noch N. haben bestätigt, dass es bei diesem Telefonat um eine Heirat zwischen R. und T1 gegangen sei. Auch die weitergehenden Versuche des Angeklagten, seine Schwägerin A. E. als die eigentliche Urheberin für eine falsche Bezichtigung durch R. darzustellen, weil er sich der Heirat mit T1 verweigert habe, sind gescheitert. So hat es entgegen seiner Einlassung kein weiteres Telefonat am 28.9.2006 zwischen R. und seiner Tante A. gegeben. Weder R., seine Mutter N. noch sein Bruder O. haben ein solches Telefonat bestätigt, obgleich der Angeklagte bekundete, diese seien anwesend gewesen. Dass R. dem Angeklagten sowohl sein als auch das Verhalten seiner Schwester in ... verschwiegen hat, um sie zu schützen, ist nachvollziehbar. War ihm doch bekannt, dass die damit einhergehende und von ihm zu verantwortende Verletzung der Familienehre zwingend den Tod seiner Schwester zur Folge haben würde und der Angeklagte ihn eben deshalb massiv zur Bekanntgabe der Geschehnisse zwingen wollte. In Erwartung der Reaktion des Angeklagten hatten sich G. und R., wie im Übrigen von O. B. und G. selbst bestätigt, schon vor ihrer Ankunft in Düsseldorf Gedanken über eine gemeinsame Flucht gemacht. In Übereinstimmung mit den Angaben von R. hat der Ethnologe Dr. F. bestätigt, dass gemäß den in der südostanatolischen Provinz ... vorherrschenden archaisch geprägten Gesellschaftsstrukturen, nach denen die „Kreuz-Vetter-Heirat" und auch eine Zweitehe des Mannes die Regel seien, unsittliches Verhalten der Ehefrau mit dem Tode bestraft werde. Die Heirat der Tochter werde von dem Vater als Familienoberhaupt beschlossen, er treffe auch die Entscheidung über deren Tod, wobei mit der Tötung selbst ein Sohn beauftragt werde, der aufgrund seines Alters keiner gravierenden Bestrafung unterliege. Sollte sich der Sohn weigern, die Tötung vorzunehmen, so werde auch er aufgrund der damit einhergehenden Verletzung der Familienehre mit dem Tode bestraft. Ein unsittliches und mit dem Tode zu bestrafendes Verhalten der Ehefrau liege bereits vor, wenn sie nach Eingehung der Imam-Ehe erkennbar ein Rendezvous mit einem anderen Mann habe oder diesem nur „schöne Augen" mache. Er wies darauf hin, dass nach einer Statistik der türkischen Staatsministerin für Familienpolitik in den letzten 6 Jahren über 1800 Ehrenmorde in der Türkei begangen worden seien. Die Provinz ... sei wegen der hohen Zahl der Ehrenmorde und Suizide der Ehefrauen berühmt wie auch berüchtigt. Das von R. geschilderte Verhalten seiner Schwester beinhalte eine massive, mit dem Tode zu bestrafende Verletzung der Familienehre, da sie sich nach der Imam-Ehe mit dem Cousin O1. ihrem weiteren Cousin H. unsittlich zugewandt habe. Sie habe, sowohl für die Familie des O1. B. als auch für die Schwägerinnen des Angeklagten erkennbar, Kontakt zu H. gesucht und die letzten Wochen des Urlaubs gar bei ihm gewohnt. Hierdurch habe sie nachvollziehbar die hervorgehobene Stellung des Angeklagten als Imam untergraben. Die sichere Kenntnis des Angeklagten von diesem Verhalten sei gleichbedeutend mit einem Todesurteil für die Tochter. Hieran könne auch die spätere Auflösung der Imam-Ehe nichts ändern, da das unsittliche Verhalten bereits während bestehender Ehe begangen worden sei. Die Imam-Ehe sei nämlich zum einen ein Schutz für G., da sie sich nunmehr ihrem Partner O1. zuwenden könne. Zum anderen sei ihr hierdurch aber auch strikt verboten, ohne ihren Ehemann auszugehen oder sich mit einem anderen Mann zu treffen. Gegen diese Regel habe G., lege man die Schilderungen R‘s zugrunde eindeutig verstoßen. Die Ausführungen des Ethnologen Dr. F. hat der mit der Familie des Angeklagten befreundete und der Refat-Partei angehörende ehemalige Abgeordnete im türkischen Parlament, H. Y., bestätigt. Nach dessen Bekundung führt die Provinz ... bei den Ehren- und Selbstmorden der Ehefrauen. Ehrenmorde kämen häufig vor, wenn die Ehefrauen nach der Imam-Ehe eine Beziehung zu einem anderen Mann aufnähmen. Wenn die Parteien vernünftig seien, passiere aber nichts. Es sei im Übrigen zutreffend, dass Imame in der Provinz ... Vorbildfunktion hätten. Bei unsittlichem Verhalten der Tochter fühlten diese sich daher besonders verpflichtet, dies durch massive Bestrafung der Tochter zu regeln. Vor diesem Hintergrund war es aus Sicht von R. durchaus konsequent, dass er zum Schutze seiner Schwester während ihres Aufenthaltes als Zeugin in der Bundesrepublik Deutschland zunächst verschwiegen hat, dass beide ca. zwei Wochen bei der Mutter von H. gewohnt und gemeinsam mit H. und ihrer Tante die Hochzeit am 28.8. besucht haben und es dort wegen des Verhaltens von G. zu einer heftigen, von M. und E. bestätigten Auseinandersetzung gekommen war. Erst nach Rückkehr seiner Schwester in die Türkei hat er in der Hauptverhandlung eben dies bestätigt, weil er sie in Sicherheit wähnte. Dass R. den Angeklagten zu Unrecht der Tat bezichtigt hat, um sein Elternhaus verlassen zu können, liegt fern. Er verblieb trotz der vorläufigen Festnahme seines Vaters bei der Familie, obwohl er befürchten musste, der Angeklagte werde ihn nach seiner Freilassung zur Rede stellen und womöglich erneut schlagen. Um dem zu entgehen, hätte er sich ohne Schwierigkeiten bereits zu diesem Zeitpunkt durch Vermittlung der Polizei an das Jugendamt wenden können, um anderweitig Unterkunft zu finden. R. hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Strafverfolgung seines Vaters nicht wolle und daher keinen Strafantrag stelle. Letzteres spricht dafür, dass die Benachrichtigung der Polizei weder aus Rache noch aus Berechnung erfolgte, sondern allein mit der von ihm erlittenen Todesangst zu erklären ist. Die Einlassung des Angeklagten, G. sei am 26.9.2006 in die Türkei geflogen, um sich zu erholen, ist ebenfalls widerlegt. Der Grund für ihre erneute Reise in die Türkei war vielmehr die von R. bekundete Drohung des Angeklagten, sie werde getötet, wenn sie die standesamtliche Ehe mit O1. nicht eingehe. G. hat zwar in Abrede gestellt, von ihrem Vater mit dem Tode bedroht worden zu sein. Diese Einlassung ist jedoch vor dem Hintergrund ihres eigenen Schicksals zu sehen. Für die Richtigkeit der Bekundung des R. B. sprechen die Angaben der neutralen Zeuginnen B. und W. Diese haben übereinstimmend angegeben, G. habe sich am 5.9.2006 erstmals an sie gewandt und mitgeteilt, ihr Vater werde sie töten, wenn sie ihren Cousin nicht heirate. Die abgemagerte G. sei verängstigt und weinend zusammengebrochen. Hierüber seien sie schockiert gewesen, da G. während ihrer Ausbildungszeit von 2002 bis 2004 stets aufgeschlossen und freundlich sowie bei den Kunden beliebt gewesen sei. Sie hätten ihr uneingeschränkt vertrauen können. Um sie vor ihrem Vater zu schützen, hätten sie umgehend mit Zustimmung von G. Kontakt mit dem Frauenhaus aufgenommen. Da sie sich allerdings nur unter dem Vorwand, einen einstündigen Arzttermin wahrnehmen zu müssen, von ihrer Arbeitsstelle in dem E.-Markt entfernt habe und sie infolge eines Staus, der am 5.9.2006 die gesamte Stadt … und …, wie von dem Polizeibeamten S. bestätigt, lahmgelegt habe, das Frauenhaus nicht rechtzeitig habe erreichen können, habe sie sich dort nicht eingefunden. G. habe sie dann ca. 2 Wochen später erneut aufgesucht und verzweifelt um Hilfe gebeten, da ihr Vater sie weiterhin mit dem Tode bedrohe. Sie wolle in die Türkei fliegen, um Schutz bei ihrer Tante mütterlicherseits zu suchen. Vergeblich hätten sie versucht, ihr ein Flugticket zu buchen. Sie hätten ihr aber geraten, ihren Personalausweis im BH zu verstecken, damit sie jederzeit flüchten könne. Wie von dem Klassenlehrer H. L. bestätigt, hat sich R. am 22.9.2006 Hilfe suchend an ihn gewandt, da er das Leben seiner Schwester in Gefahr gesehen habe. Durch die Schulleitung sei die Polizei hiervon in Kenntnis gesetzt worden. So hat G. bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22.9.2006 dann auch gegenüber dem Polizeibeamten G. nach vorangegangener Belehrung angegeben, dass sie zwar zur Sache keine Aussage mache, es aber zutreffe, dass sie am 26.9.2006 in die Türkei fliege, nicht jedoch, wie ihr Vater glaube, um O1. zu heiraten, sondern um bei ihrer Großmutter V. I. Schutz zu suchen. Die Heirat mit O1. werde sie absagen. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Grund für den zweiten Flug in die Türkei die Drohung des Angeklagten war, G. werde getötet, falls sie O1. nicht standesamtlich heirate. Dem steht nicht entgegen, dass G. am 29. oder 30.9.2006 wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, ging sie doch, wie von ihr bekundet, davon aus, dass nach der Auflösung der Imam-Ehe während ihres Aufenthaltes in ... die Familienehre wiederhergestellt sei. Sie hoffte, R. werde die Vorfälle anlässlich der Hochzeitsfeier am 28.8.2006 genauso verschweigen wie ihren Aufenthalt bei der Mutter von H.. Die Bekundung von R. B., sein Vater habe ihn am 4.10.2006 aufgefordert, seine Schwester in ... zu töten, steht wiederum in Einklang mit den Angaben der Zeuginnen B. und W. zu den Umständen der Flucht von G.. Diese haben, wie auch von R. beschrieben, bekundet, G. sei am Tage ihrer Flucht zu Tode verängstigt gewesen. Sie habe ihnen geschildert, ihr Vater habe ihr am Vortage den Mund verklebt und sie anschließend mit einem Kabel an der Heizung festgebunden und ihr gedroht, sie zu töten und anschließend im Brautkleid in die Türkei zu schicken, wenn sie sich weiterhin weigere, ihren Cousin O1. zu heiraten. Deshalb bleibe ihr keine andere Wahl als die sofortige Flucht zu der ihr vertrauten Tante nach .... Nur hier sei sie vor dem Angeklagten sicher, da weder er noch ihr älterer Bruder O. in die Türkei reisen könnten. Es sei ihnen schließlich gelungen, für den Abend einen Flug nach Antalya zu buchen, was sie G. über Handy mitgeteilt hätten. Absprachegemäß sei sie dann gegen 16.00 Uhr am E.-Markt abgeholt worden, sie habe lediglich ihre Arbeitskleidung getragen. Den Personalausweis habe sie wie angeraten bei sich geführt. Man habe ihr zuvor einen kleinen Koffer gepackt und ihr auch etwas Geld beigefügt. Auf dem Weg zum Flughafen nach Frankfurt habe sie mittels ihres Handys ihrem Cousin H. das Geschehen vom Vortage geschildert und ihn gebeten, sie in Antalya abzuholen. Der sicherheitshalber mitgebuchte Rückflug sei storniert worden, nachdem sie ihre sichere Ankunft bestätigt habe. Sie habe erleichtert geklungen. Zwar hat R. das Festbinden an der Heizung nicht bestätigt, weil er ein solches Vorgehen des Angeklagten nicht beobachtet habe. Er hat jedoch angegeben, dass es am Tage vor der Flucht seiner Schwester den Vorfall mit dem Kabel gegeben habe, bei dem sein Vater ihn aufgefordert habe, unter Zuhilfenahme seines Bruders M. seiner Schwester das Szenario einer Drosselung vorzuführen, um ihr Angst einzuflößen. G. sei vom Vater der Mund verklebt worden, um Schreie zu verhindern. G. hat auch erst nach der Konfrontation mit den Aussagen der Zeuginnen W. und B. eingeräumt, um deren Hilfe nachgesucht zu haben. Sie habe zu H. gewollt. Was sie ihnen gesagt habe, wisse sie nicht mehr, deren Schilderung könne jedoch zutreffen. Sie hat aber abgestritten, von ihrem Vater erneut bedroht worden zu sein. Ihre Einlassung ist angesichts des bereits erwiesenen Vorgeschehens und der von ihr auch nicht in Abrede gestellten Flucht von dem Bemühen getragen, nach wie vor ihr Leben zu retten. Wäre es ihr tatsächlich nur darum gegangen, zu H. zu gelangen, hätte es keiner überstürzten Flucht in Arbeitskleidung bedurft. Die von den Zeuginnen B. und W. geschilderte Todesangst von G. lässt sich allein durch die massive Bedrohung durch den Angeklagten erklären. Dieses Verhalten des Angeklagten belegt seinen unerschütterbaren Entschluss, seine Tochter zu töten, sollte sie sich seinem Willen weiterhin widersetzen. Die von R. geschilderte Aufforderung durch seinen Vater, G. zu töten, lässt sich zwanglos mit dem weiteren Geschehen in Einklang bringen. Da der Angeklagte nämlich am 4.10.2006 von seiner Tochter darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass sie mit H. zusammenlebe und ihn alsbald heiraten wolle, stand für ihn außer Zweifel, dass G. sich bereits während der bestehenden Imam-Ehe mit O1. diesem erkennbar zugewandt hatte, was infolge der damit einhergehenden Verletzung seiner Familienehre und seiner Stellung als Imam zwingend mit ihrem Tode zu bestrafen war. Diese aus Sicht des Angeklagten zwingende Konsequenz findet sich in den Ausführungen des Ethnologen Dr. F. sowie der Bekundung des H. Y. bestätigt. Immerhin hat auch S. B., die Schwiegertochter des Angeklagten, anlässlich ihrer richterlichen Einvernahme durch Richter am Amtsgericht Dr. S. bekundet, dass die Familienehre verletzt sei, wenn die Ehefrau nach der Imam-Ehe mit einem anderen zusammenlebe und zu einem anderen weglaufe. Die Schilderung von R., sein Vater habe ihn eingehend über den Begriff der Familienehre aufgeklärt, ist nachvollziehbar allein vor dem Hintergrund der Vorstellung des Angeklagten zu verstehen, R. nur für die Tat gewinnen zu können, wenn er ihn von deren Notwendigkeit überzeugte. Der Angeklagte wusste nämlich, dass R. sich allein durch die Erläuterung der Konsequenz seiner Weigerung nicht werde überreden lassen, hatte sich sein Sohn doch nicht gescheut, bereits wegen des Vorfalles am 31.8. die Polizei zu verständigen. Auch der von R. geschilderte Appell seines Vaters an dessen besondere Verantwortung für die Ehrverletzung wegen der von ihm verletzten Aufsichtspflicht gegenüber seiner Schwester belegt das Bestreben des Angeklagten, R. von der Zwangsläufigkeit der Tötung zu überzeugen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte sich sicher war, R. von der Notwendigkeit der Tötung überzeugt zu haben. Hatte R. doch gemäß seiner Schilderung in Kenntnis der massiven Ehrverletzung durch G. die Aufforderung durch seinen Vater ohne jeglichen Widerspruch zunächst hingenommen und dann weisungsgemäß in dessen Anwesenheit im Internet nach einem Flug für den 6.10.2006 gesucht. Auch wegen des Geschehens im September hatte R. dem Angeklagten nicht widersprochen, sondern auf dessen Weisung hin für G. den zweiten Flug nach Istanbul über das Internet gebucht. Da sich der Angeklagte bereits 16 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und vielfachen Kontakt zu Behörden und mit der Justiz hatte, steht für die Kammer außer Zweifel, dass ihm die hiesigen Rechts- und Moralvorstellungen bekannt waren und er daher auch wusste, dass die Tötung seiner Tochter wegen der verletzten Familienehre diesen Vorstellungen keinesfalls entsprechen konnte. In diesem Sinne hat sich der Angeklagte auch eingelassen. Dass der Angeklagte diese Kenntnis auch bei R. voraussetzte, steht ebenfalls fest. R. besuchte bereits langjährig eine deutsche Schule, er war als deutscher Staatsangehöriger mit den gängigen Medien vertraut und aufgrund seiner schulischen Leistungen durchaus auch intellektuell befähigt, die hiesigen Rechts- und Wertvorstellungen zu verstehen. Auf das Verbotensein der Tötung nach der hiesigen Rechtsordnung hat der Angeklagte R. im Übrigen bereits durch die Erläuterung der weniger gravierenden Bestrafung hingewiesen. Schließlich hat auch R. selbst eingeräumt, die hiesigen Wertvorstellungen zu kennen. Da der Angeklagte in ... über vielfältige verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und er in der Vergangenheit regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinen Verwandten pflegte, ist auch die Schilderung von R., er werde in ... über die Art und Weise der Tatausführung informiert, nachvollziehbar. Die Angaben von R., in Kenntnis der durch G. verletzten Familienehre deren Tötung schließlich abgelehnt zu haben, weil er sie als Schwester über alles liebe und sie ihm uneingeschränkt vertraue, werden zum einen durch die Bekundungen der Zeuginnen B. und W. bestätigt. So haben beide angegeben, G. habe während ihrer Lehrzeit stets nur von ihrem Bruder R. gesprochen. Zu diesem verbinde sie ein gegenüber der Restfamilie herausgehobenes Vertrauensverhältnis, man habe keine Geheimnisse voreinander. Zum anderen haben auch M . D., J. K., E. P., M. E. und M. J. geschildert, er habe zwar selten von seiner Familie gesprochen. Wenn er es jedoch einmal getan habe, dann sei zum einen die Strenge seines Vaters und zum anderen seine enge Beziehung zu seiner Schwester G. von ihm hervorgehoben worden. Dem steht auch die Schilderung von R., sein Vater habe ihn nach seiner ablehnenden Äußerung aufgefordert, gleichwohl nach ... zu fliegen, um die durch Verwandte zu begehende Tat auf sich zu nehmen, nicht entgegen. Wusste der Angeklagte doch, dass R. nur die eigenhändige Tötung abgelehnt hatte und daher sein ursprünglicher Plan fehlgeschlagen war. Gleichwohl hatte R. die Verletzung der Familienehre eingeräumt, was bei dem Angeklagten nachvollziehbar die Vorstellung bewirkte, R. werde angesichts dessen und in Kenntnis seiner besonderen Verantwortung jedenfalls die Tat auf sich nehmen. Da R. ihm wegen dieses Ansinnens nicht widersprochen hatte, fühlte er sich nachvollziehbar in seiner Einschätzung bestärkt. Die Angaben von R. sind nicht vor dem Hintergrund erfolgt, den Angeklagten ins Gefängnis zu bringen, um sodann das Elternhaus nunmehr endgültig verlassen zu können. So hat sich R. weder am 22.9. noch am 5.10.2006 an die Polizei gewandt, sondern an seinen Klassenlehrer L., weil er diesem besonders vertraute. Dieser hat erst nach Einbindung der Schulleitung die Polizei benachrichtigt, ohne dass R. dies etwa von ihm verlangt hätte. R. habe ihm das Geschehen jeweils geschildert und um Hilfe gebeten. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat der Klassenlehrer L. R. als sehr guten und strebsamen Schüler beschrieben, den er seit der 5. Klasse als Deutschlehrer kenne. R. habe stets betont, einen guten Schulabschluss erreichen zu wollen, um dann auch zeitnahe hier einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Zu keinem Zeitpunkt sei er renitent oder unzuverlässig gewesen. Vor diesem Hintergrund bestand für R. keinerlei nachvollziehbare Veranlassung, durch eine falsche Beschuldigung seines Vaters den Kontakt zu seiner gesamten Familie abzubrechen und seine weitere schulische Ausbildung zu gefährden sowie seinen Freundeskreis aufzugeben. Der Versuch des Angeklagten, die von ihm behauptete unzutreffende Bezichtigung durch R. über ein Telefonat mit Nuri I. zu belegen, ist ebenfalls gescheitert. Zwar hat G. angegeben, R. habe ihr anlässlich eines Telefonats im Dezember 2006 gesagt, er könne seine Aussage nicht ändern, vielleicht stecke man ihn dann ins Gefängnis. Genau dies habe R. auch ihrem Schwiegervater N.I. mitgeteilt. Dem steht jedoch die Schilderung von R. entgegen, wonach er N.I. lediglich mitgeteilt habe, er halte sich nicht mehr zu Hause auf, er habe Angst. Auch seiner Schwester habe er auf deren telefonische Bitte hin, seine Aussage zugunsten des Vaters zu ändern, mitgeteilt Angst zu haben. Gleichwohl bleibe er bei der Wahrheit. Die Aussage von G. ist vor dem Hintergrund ihrer ständig wiederholten Bekundung, einen Fehler gemacht zu haben, zu sehen. Indem sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Bruders zu wecken sucht, glaubte sie ihr Fehlverhalten vor dem Angeklagten und der Familie wieder gut machen zu können. IV. 1. Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung schuldig, §§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 b WaffG, 240 Abs. 1, 22, 23, 223 Abs. 1 StGB, da er R. zwei Ohrfeigen versetzte und ihn würgte sowie mit der geladenen Schusswaffe bedrohte, um ihn zu veranlassen, die Einzelheiten der Vorfälle in ... zu schildern. R. schwieg und flüchtete, so dass es nicht zur Vollendung der Nötigung kam. 2. Der Angeklagte hat sich ferner der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht, §§ 240 Abs. 1, Abs. 4, S. 2, Ziff. 1, 22, 23 StGB, indem er seiner Tochter G. mit dem Tode drohte, falls sie bei ihrem zweiten Besuch in der Türkei ihren Cousin O1. nicht heiraten werde. Da G. die standesamtliche Ehe nicht einging, kam es nicht zur Vollendung. 3. Weiterhin hat sich der Angeklagte der versuchten Anstiftung zum Mord aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gemacht, §§ 30 Abs.1, 211 Abs. 2, 4. Variante, 240 Abs. 1, 22, 23 StGB, indem er R. aufforderte, seine Schwester zu töten und dabei auf die Konsequenzen für R. im Falle einer Weigerung hinwies. Die von dem Angeklagten ernsthaft beabsichtigte und bereits hinlänglich konkretisierte sowie von seinem Sohn R. auszuführende Tötung seiner Tochter zur Wiederherstellung der Familienehre ist als im besonderen Maße verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen (BGH 2 StR 452/03, Urteil vom 28.1.2004, zit. nach juris; BGH NJW 2006, S. 1008 ff.). Der Angeklagte wusste, dass sowohl er wie auch R. sich der verletzten Familienehre wegen über die maßgeblichen Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und das Lebensrecht seiner Tochter erheben und dass R. dies auch bekannt war. Dass der Angeklagte so fest seinen anatolischen Überzeugungen verhaftet war, dass er etwa außerstande war, die deutsche Bewertung dieses Handlungsantriebes als niedrig nachzuvollziehen, kann ausgeschlossen werden. Der Angeklagte schloss zwar nicht gänzlich aus, dass R.‘s Bereitschaft, seine Schwester zu töten, durch den Hinweis auf die Konsequenzen einer Weigerung beeinflusst werde. Maßgeblich kam es ihm allerdings darauf an, R. von der zwingenden Notwendigkeit der Tötung zur Wiederherstellung der verletzten Familienehre zu überzeugen. Er war sich sicher, R. werde die Tötung aus freien Stücken vornehmen, um die verletzte Familienehre wiederherzustellen. Da R. sich weigerte, die Tötung selbst vorzunehmen, erkannte der Angeklagte, dass er sich über dessen Bereitschaft geirrt hatte und sein ursprünglicher Plan daher gescheitert war. Ein Rücktritt war zu diesem Zeitpunkt wegen des fehlgeschlagenen Versuchs von vornherein ausgeschlossen. V. Der Angeklagte war in vollem Umfange schuldfähig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Psychiaters Dr. M., der den Angeklagten am 5.3.2007 unter Anwesenheit des vereidigten Dolmetschers vier Stunden exploriert hat, war der Angeklagte sowohl in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen als auch dieser Unrechtseinsicht gemäß zu handeln. Der Angeklagte sei keineswegs den tradierten anatolisch-archaischen Wertvorstellungen derart verhaftet, dass er etwa aufgrund einer hieraus erwachsenden Zwangslage außerstande wäre zu erkennen, dass die Tötung seiner Tochter verboten sei. Eine etwa hierauf beruhende Persönlichkeitsstörung scheide aus. So habe der durchaus gebildete Angeklagte eingeräumt, dass nach den Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft und im Übrigen auch nach türkischem Recht die Tötung wegen der verletzten Familienehre zu missbilligen und schwer zu bestrafen sei. Hätte er die Tat begangen, so sei eine Strafe gerecht. Diese von dem Angeklagten geschilderte Unrechtseinsicht sei nachvollziehbar, halte er sich doch bereits 15 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf und habe er während dieser Zeit genügend Möglichkeiten gehabt, sich unter anderem wegen seiner vielfachen Kontakte mit Behörden und der Justiz der hiesigen Wertvorstellungen zu vergewissern. Auch eine Einengung des Entscheidungsspielraums des Angeklagten infolge zwanghafter Verbundenheit mit den genannten tradierten anatolischen Wertvorstellungen könne ausgeschlossen werden. Der Angeklagte sei sich durchaus seiner Antriebskräfte bewusst gewesen. Anhaltspunkte, dass er etwa zur Beherrschung seiner Motive für die Tötung seiner Tochter außerstande gewesen wäre, bestünden nicht. So habe er außerordentlich differenziert die Tatsache der Ehrenmorde in ... eingeräumt und sich davon mit der Bemerkung distanziert, diese würden nur von rückständigen und ungebildeten Menschen begangen. Hierzu gehöre er nicht. Er lehne Gewalttaten ab. Das Verhalten seiner Tochter beinhalte im Übrigen keine Verletzung der Familienehre, da sie die Imam-Ehe mit ihrem Cousin aufgelöst habe. Er habe sich schließlich auch den hiesigen Gepflogenheiten angepasst und unauffällig gelebt. Vor dem Hintergrund dieser Einlassung seien daher die erkennbaren Diskrepanzen im Wesentlichen zu der Aussage seines Sohnes R. auch keineswegs auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine psychotische Störung zurückzuführen. Eine tiefgreifende, affektiv bedingte Bewusstseinsstörung konnte der Sachverständige Dr. M. ebenfalls ausschließen Hiergegen spreche bereits die Vorankündigung der Tötung im September 2006 und die allerdings vergeblichen Versuche, seine Tochter durch vielfältige Drohungen zur Eingehung der Ehe zu zwingen. Dass sie sich letztlich ihrem Cousin H. zugewandt habe, habe den Angeklagten auch nicht gänzlich unvorbereitet getroffen, da er bereits zuvor dahingehende Vermutungen gehegt habe. Immerhin habe er seinem Sohn am 5.10.2006 durchaus zielgerichtet seine Vorstellung verdeutlicht und ihm den Begriff der Familienehre eingehend erläutert, um ihn für die Tat gewinnen zu können. Schließlich hat Dr. M. auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD 10: F 62.0) infolge der erlittenen Unbill in der Türkei vor seiner Flucht und der Nachstellungen durch die PKK in der Bundesrepublik Deutschland verneint. Der Angeklagte lebe in der Bundesrepublik Deutschland ohne Angst, nachdem er den Mitgliedern der PKK wegen des Geschehens im Jahre 1997 die von ihm angeschaffte Pistole gezeigt und ihnen hierdurch mit Erfolg deutlich gemacht habe, dass er keine Zahlungen leisten werde. Die seiner Flucht im Jahre 1992 zugrundeliegenden Umstände belasteten ihn nicht mehr, da er sich hier vor Nachstellungen sicher wähne. Im Übrigen habe er sich, soweit dies mit seinen Vorstellungen vereinbar sei, gut integriert. Bei ihm könne daher weder eine feindliche und von Angst geprägte Haltung noch ein sozialer Rückzug oder eine Hoffnungslosigkeit festgestellt werden. Hirnorganische Veränderungen etwa infolge des Verkehrsunfalls Anfang 1997 oder durch die ihm im August 1997 beigebrachten Verletzungen hat Dr. M. ebenfalls verneint. VI. 1. Bei der Strafzumessung war wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung von einem Strafrahmen auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren vorsieht, § 52 Abs. 1 WaffG. Die Kammer hat einen minderschweren Fall (§ 52 Abs. 6 WaffG) verneint. Zwar hat sich der Angeklagte die Schusswaffe ursprünglich angeschafft, um der Bedrohung durch Mitglieder der PKK zu begegnen. Dieses Verhalten sowie seine insoweit geständige Einlassung rechtfertigen jedoch kein Absehen von dem Regelstraf-rahmen, da der Angeklagte durchaus die Möglichkeit hatte, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat die Waffe auch über Jahre noch in Besitz gehalten, nachdem für ihn erkennbar die Bedrohungslage nicht mehr bestand. Schließlich hat er die Waffe eingesetzt, um seinem Sohn damit zu drohen, wodurch seine erhebliche kriminelle Energie belegt wird. Abgesehen von den bereits genannten strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkten hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die seinem Sohn beigebrachten Ohrfeigen eingeräumt hat. Zu seinen Lasten waren indessen die tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung und seine Vorstrafen zu sehen. Diese betreffen zwar keine einschlägigen Delikte, belegen aber doch, dass der Angeklagte sich nicht an die Rechtsordnung gebunden fühlt. Die Kammer hielt danach in diesem Fall eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Wegen der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall (§§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Ziff. 1, 22, 23 StGB) war grundsätzlich von einem Strafrahmen auszugehen, der von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Kammer sah keine Umstände, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet wären, die gesetzliche Indizwirkung für einen besonders schweren Fall zu entkräften. So hat der Angeklagte seiner leiblichen Tochter mit dem Tode gedroht und sie hierdurch in erhebliche Todesangst versetzt. Der Todesdrohung gingen ferner über einen Monat ständiges Bedrängen und Vorhaltungen voraus. Durch das Verhalten des Angeklagten wurde nicht nur das körperliche, sondern auch das psychische Befinden seiner Tochter erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten allerdings wegen des Versuchs eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass letztlich ein Strafrahmen zugrunde zu legen war, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hielt gesamtwürdigend diesen Strafrahmen für angemessen, da G. sich nur zum Schein der massiven Drohung durch den Angeklagten beugte und tatsächlich die Imam-Ehe aufgelöst hat. Unter Berücksichtigung des massiven, länger dauernden Vorgehens sowie der hierdurch hervorgerufenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen bei seiner Tochter sowie der Vorbelastungen des Angeklagten hielt die Kammer eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Wegen der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit versuchter Nötigung war von einem Strafrahmen auszugehen, der von 3 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht, §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB kam bei dem Angeklagten nicht in Betracht, weil bei ihm, wie aufgezeigt, ebenfalls niedrige Beweggründe vorliegen. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seinen eigenen Sohn mit der Tötung seiner Schwester beauftragte. Ferner, dass er sich selbst nach der Ablehnung durch R. nicht scheute, ihm anzutragen, die von anderen auszuführende Tat auf sich zu nehmen. Dem gegenüber hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass mit der Anstiftungshandlung noch keine unmittelbare Bedrohung für das Leben von G. bewirkt wurde, musste R. doch zunächst nach ... fliegen und der Angeklagte die Umsetzung der Tötung noch telefonisch in die Wege leiten. Schließlich hat die Kammer die tateinheitlich mitverwirklichte versuchte Nötigung nicht straferschwerend berücksichtigt, da sie das Tatbild nicht wesentlich prägte. Dem Angeklagten kam es maßgeblich darauf an, seinen Sohn von der Notwendigkeit der Tötung zu überzeugen, so dass er aus freien Stücken die Tat begehe. Die Kammer hielt daher eine Einzelstrafe im unteren Strafrahmenbereich von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger gesamtumfassender Würdigung aller täter- und tatbezogenen Umstände hielt die Kammer unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 5 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. VII. Die bei dem Angeklagten sichergestellte halbautomatische Selbstladewaffe war einzuziehen, § 54 Abs. 1 WaffG. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.