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Urteil

80 Js 25956.9/00 5 KLs

LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2001:1217.80JS25956.9.00.5K.00
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Tenor
Der Angeklagte W.K. ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und der Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte F ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte M. ist der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte B. ist der vorsätzlichen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig, im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte V. ist der besonders schweren Körperverletzung und des Diebstahls schuldig. Der Angeklagte Sch. ist der besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte A.K. ist der Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung und der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte W.K. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt. Der Angeklagte F wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 2 (zwei) Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 22.04.1998 (Aktenzeichen 289 Ds 299/97) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Angeklagte V. wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21.12.1999 (Aktenzeichen 344 Ds 58/99) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Der Angeklagte Sch. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 16.04.1999 (Aktenzeichen 230 Ds 301 Js 30442/98), der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 08.06.1999 (Aktenzeichen 1521 Js 849/97; 51 B Ds 648/99), der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 9.6.1999 (Aktenzeichen 337 Ds 114/99) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 27.07.1999 (Aktenzeichen 274 Cs 686/99) unter Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Einziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Angeklagte A.K. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen worden ist, werden die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. zu tragen hat. Der Angeklagte W.K. hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: Der Angeklagte W.K.: §§ 223, 233 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 26, 53 StGB. Der Angeklagte F: §§ 223 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2, 26, 53 StGB. Der Angeklagte M.: §§ 223, 223 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2, 53 StGB. Der Angeklagte B.: §§ 223, 223 a Abs. 1 (a.F.), 25 Abs. 1 u. 2, 53 StGB. Der Angeklagte V.: §§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 242, 243 Abs. 1 Nr. 6, 25 Abs. 2 und Abs. 1, 53 StGB. Der Angeklagte Sch.: §§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte A.K.: §§ 223, 223 a Abs. 1 (a.F.), 26, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte W.K. ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und der Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte F ist der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte M. ist der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte B. ist der vorsätzlichen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig, im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte V. ist der besonders schweren Körperverletzung und des Diebstahls schuldig. Der Angeklagte Sch. ist der besonders schweren Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte A.K. ist der Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung und der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte W.K. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt. Der Angeklagte F wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Der Angeklagte M. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 2 (zwei) Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 22.04.1998 (Aktenzeichen 289 Ds 299/97) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Angeklagte V. wird unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21.12.1999 (Aktenzeichen 344 Ds 58/99) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Der Angeklagte Sch. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 16.04.1999 (Aktenzeichen 230 Ds 301 Js 30442/98), der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 08.06.1999 (Aktenzeichen 1521 Js 849/97; 51 B Ds 648/99), der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 9.6.1999 (Aktenzeichen 337 Ds 114/99) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 27.07.1999 (Aktenzeichen 274 Cs 686/99) unter Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Einziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Der Angeklagte A.K. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen worden ist, werden die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. zu tragen hat. Der Angeklagte W.K. hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: Der Angeklagte W.K.: §§ 223, 233 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 26, 53 StGB. Der Angeklagte F: §§ 223 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2, 26, 53 StGB. Der Angeklagte M.: §§ 223, 223 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2, 53 StGB. Der Angeklagte B.: §§ 223, 223 a Abs. 1 (a.F.), 25 Abs. 1 u. 2, 53 StGB. Der Angeklagte V.: §§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 242, 243 Abs. 1 Nr. 6, 25 Abs. 2 und Abs. 1, 53 StGB. Der Angeklagte Sch.: §§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte A.K.: §§ 223, 223 a Abs. 1 (a.F.), 26, 53 StGB. (hinsichtlich der Angeklagten W.K., Sch., F, V., M. und B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. (persönliche Verhältnisse) II. 1. (Fall 1 der Anklage) Nach Übernahme des Außenbereichs in der Firma …. KG Buch- und Zeitschriftenverlag kam es zwischen A.K. und langjährigen Firmenangehörigen sowie erfahrenen Werbeleitern häufig zu Konflikten. Der Angeklagte A.K. genoss nicht die gleiche Autorität wie sein Vater, was ihm große Probleme bereitete. Die Mitarbeiter empfanden sein Auftreten als überheblich. Um die Bedeutung seiner Person in dem Unternehmen zu unterstreichen, zeigte er sich gerne mit Luxusfahrzeugen, u.a. einem Ferrari. Ein langjähriger Geschäftspartner der …. KG war H.W., der seine berufliche Laufbahn 1968/1969 als Werber, in der Branche als „Drücker“ bezeichnet, begonnen hatte. Zuletzt war er Organisationsleiter mit einer eigenen Werbekolonne. Bis etwa Herbst 1995 arbeiteten er und seine Kolonne für die Fa. S., die ausschließlich für die Fa. ... KG Aufträge schrieb. H.W. arbeitete auch eng mit H.F. zusammen, der für die Fa. ... KG als Werbeleiter fungierte. H.F. hatte eigene Werbekolonnen und schulte zudem Werber der verschiedenen ...-Unternehmen in …. Dort befand sich eine Unterkunft für Werber. H.F. riet H.W. Anfang 1996 die Aufträge direkt für die Fa. ... KG ohne Zwischenschaltung der Fa. S. zu schreiben. H.W. nahm diesen Vorschlag an, da er sich dadurch höhere Einnahmen erhoffte. Er musste keine Provision mehr abführen. Von etwa Februar bis Anfang März 1996 arbeitete H.W. dann direkt für die Fa. ... KG. Er lebte mit seiner Kolonne in …. Er kam mit A.K. nicht gut zurecht und gab ihm zu verstehen, dass er ihn im Gegensatz zu seinem Vater nicht akzeptiere. Dieser machte ihm zu viele Vorschriften, u.a. war A.K. nicht damit einverstanden, dass H.W. für Mitgliedschaften des Videoclubs werben wollte. Zwischen beiden bestand eine gegenseitige Abneigung. Diese wurde dadurch geschürt, dass Beschwerden von männlichen Werbern an ihn herangetragen wurden, wonach sich H.W. an jungen Männern der Werbekolonne vergriffen habe. Dass H.W. ausstehende Zahlungen seitens A.K. offen ansprach und ihn als Betrüger bezeichnete, traf ihn ebenso wie der Umstand, dass H.W. sich sogar bei seinem Vater über ihn beschwerte. W.K. machte H.W. jedoch deutlich, dass sein Sohn das Sagen habe. H.W., der sich wegen seiner Probleme an H.F. wandte, bekam daraufhin von diesem das Angebot, für seine 1995 gegründete Firma X zu werben. Auch die Fa. X arbeitete eng mit der Fa. ... KG zusammen. Sie trennte sich Anfang März 1996 von der ... KG. H.W. ging darauf ein, da er sich durch die Zusammenarbeit mit der Fa. X bessere Arbeitsbedingungen erhoffte. Er wollte fortan mit seiner Kolonne der Fa. X Aufträge verkaufen. Es kam zu einer Abschiedsfeier in ... und dem Auszug der Werbekolonne des H.W.. Beim Auszug kam es zu mutwilligen Zerstörungen des Mobiliars in .... H.W. zog mit seiner Werbekolonne nach … in die Nähe von …. A.K. war sehr verärgert über die sinnlose Zerstörung des Mobiliars, aber auch über die Trennung des H.W. von der Fa. .... Diese war nicht nur mit finanziellen Nachteilen für die Fa. ... KG verbunden, sondern auch in persönlicher Hinsicht eine Niederlage für den Angeklagten A.K.. Es kränkte ihn, dass sich ein langjähriger Mitarbeiter trennte, nachdem er den Außendienst übernommen und seine Autorität nicht anerkannt hatte. In der Folgezeit, möglicherweise am 7. oder 8. März, traf A.K. mit dem Bodyguard seines Vaters, dem Angeklagten F in … im … Hotel zusammen. Sie saßen gemeinsam an der Bar und sprachen recht heftig dem Alkohol zu. Im Laufe des Gespräches kam die Rede auf H.W.. A.K. berichtete F von dem ganzen Ärger, den er mit H.W. habe und regte sich „tierisch„ über H.W. auf. Es wurde ziemlich spät. Sein Ärger wuchs. Er sagte sinngemäß zu F, dem gehöre mal eine Lektion erteilt. A.K. dachte an eine Körperverletzung des H.W. in Form eines blauen Auges oder einer blutenden Lippe, ohne diesen Gedanken jedoch konkret auszusprechen. Er wußte, dass F solche Aufträge ohne nähere Erklärung verstand, hatte dieser doch bereits in der Vergangenheit Bestrafungsaktionen, wie etwa das Ausschütten von Buttersäure in Videothekenräume unliebsam gewordener Betreiber, zur vollen Zufriedenheit durch seine Leute ausführen lassen. F ging zunächst auf den Auftrag nicht ein, meinte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, er wisse vielleicht jemanden, der diese Lektion erteilen könnte. A.K. legte daraufhin ungefragt 4.000,00 DM auf den Bartresen und äußerte zu F, er solle dies seinen Leuten dafür geben. In den nächsten Tagen nahm A.K. den Auftrag nicht zurück. Er blieb unausgesprochen aufrechterhalten. F nahm den Auftrag ernst. Er wandte sich zunächst an den Angeklagten V., von dem er wusste, dass dieser den Wohnort des H.W. kannte. V. selbst war als ausführender Täter nicht einsetzbar, da H.W. diesen als früheren Fahrer von H.F. kannte. Aus diesem Grund wandte sich F an den Angeklagten M., den er bereits aus DDR-Zeiten kannte und der in seinem Auftrag bereits die Buttersäureanschläge verübt hatte. Sie waren Sportsfreunde und F verkehrte auch oft in einer Disco, in der M. arbeitete. M. zog seinerseits den Angeklagten B. hinzu, von dem er wusste, dass er stets in Geldnöten war. In Vorbereitung der Tat fuhren F, V. und M. – möglicherweise war auch B. dabei – zum Wohnort des H.W., um sich die Örtlichkeiten anzusehen. An diesem Tag stand der hellblaue Audi Cabrio des H.W. vor dem Haus. Wenige Tage später an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im März fuhren die Angeklagten M. und B. an einem Vormittag mit einem gemieteten Wagen von … nach … zu dem Wohnhaus des H.W.. Während M. im Fahrzeug wartete, begab sich B. in einer roten Handwerkermontur und einem Wassereimer zum Wohnhaus des H.W.. Er klingelte und gab vor, Wasser zu benötigen. Sodann schlug er unvermittelt H.W. derart heftig ins Gesicht, dass dieser zu Boden fiel. Zu weiteren Übergriffen kam es nicht, da der Hund des H.W. bellte und dem Angeklagten B. ans Hosenbein ging. Der Angeklagte B. lief zurück zum Fahrzeug, in dem der Angeklagte M. auf ihn wartete. Für diese Tat erhielten B. und M. absprachegemäß Geld. Der genaue Betrag und die Aufteilung konnte nicht festgestellt werden. H.W. erlitt eine blutende Wunde im Gesicht, die folgenlos ausheilte. Er suchte keinen Arzt auf. 2. (Fall 2 der Anklage) H.F. hatte im ...-Unternehmen eine gehobene Stellung. Im Jahr 1976 begann er mit der Zeitschriftenwerbung. Er gründete die Firma H.F. und stand in ständiger Geschäftsverbindung mit der Fa. … KG Buch- und Zeitschriftenverlag. Seit 1995 arbeitete er für die Fa. X Medienvertrieb GmbH, die ebenfalls in enger Geschäftsbeziehung zur … KG stand. H.F. schulte überdies Mitarbeiter der Fa. ... KG in .... Auf Anraten des H.F. trennte sich die Fa. X geschäftlich Anfang März 1996 von der Fa. W.K. KG, was für die ... KG mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen in nicht bekannter Höhe verbunden war. Der Angeklagte W.K. war hierüber verärgert. Es kränkte ihn zudem, dass sich ein langjähriger Weggefährte von ihm abwandte. Dies um so mehr, als H.F. persönlich Schulden bei ihm hatte. Auch war ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass H.F. Drogen konsumierte. Ihm missfiel zunehmend der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende enge Kontakt zwischen H.F. und seinem Sohn A., da er befürchtete, A. könne zum Drogenkonsum verführt werden. Der Angeklagte W.K. fasste daher den Entschluss, H.F. abzustrafen. Er beauftragte seinen Bodyguard F, H.F. krankenhausreif zu schlagen. F wandte sich wiederum an den Angeklagten M., der den Angeklagten B. hinzuzog. M. kannte die kräftige Statur des H.F. und wollte daher die Tat nicht alleine ausführen. F hatte von W.K. 5.000,00 DM nach Auftragserteilung erhalten. Die Angeklagten M. und B. sollten jeweils 2.000,00 DM hiervon erhalten. Am 15.4.1996 fuhren die Angeklagten M. und B. im Fahrzeug des Angeklagten M., Marke Mitsubishi, von … in den …, um die Tat auszuführen. Sie trafen sich mit dem Angeklagten F, der ihnen das Anwesen des H.F. zeigte. Es war geplant, dass diese in den späten Abendstunden mit Baseball-Schlägern H.F. überfallen sollten. Der Angeklagte B. hatte zwei Baseball-Schläger, einen aus Aluminium und einen aus Holz, aus dem „Waffenfundus„ der Diskothek, in der er und der Angeklagte M. arbeiteten, mitgebracht. Sie rechneten damit, dass H.F. eventuell bewaffnet sein könnte. F hatte sie darauf aufmerksam gemacht. Der Angeklagten F verabredete sich mit H.F. zu einem Essen in einem chinesischen Restaurant in …. Gegen 21.00 Uhr trafen sich der Angeklagte F und H.F. in der Gaststätte „…„ in …. Man sprach über geschäftliche Angelegenheiten in entspannter Atmosphäre. Derweil hatten sich die Angeklagten M. und B. bereits vor dem Wohnhaus des H.F. postiert und warteten in der Dunkelheit auf dessen Rückkunft. Gegen Mitternacht verließen der Angeklagte F und H.F. das Lokal. H.F. begleitete den Angeklagten F, der vorgab, nur noch wenig Benzin im Tank zu haben, zu einer Tankstelle und lieh im Benzingeld. Sodann trennte er sich von F und fuhr in Richtung …. Der Angeklagte F rief den Angeklagten M. über Mobiltelefon an und teilte mit, dass H.F. unterwegs sei. H.F. fuhr mit seinem Wagen bis vor das Haus. Die Angeklagten M. und B. lauerten in ihrem Versteck. H.F. stieg aus dem Fahrzeug aus und ging in Richtung Haus. Seine Frau öffnete ihm über die elektrische Anlage die Haustür. Als er gerade den Flur betreten wollte, stürzten die Angeklagten M. und B., mit Sturmhauben vermummt, aus ihrem Versteck hervor und schlugen mit ihren Baseball-Schlägern auf H.F. ein. Sie schlugen ihm erst auf den Rücken, dann auf Kopf und Schultern. Durch die Wucht der Schläge ging er zu Boden. Es gelang ihm jedoch, dem Angeklagten M. die Sturmhaube vom Gesicht zu ziehen. Der Baseball-Schläger aus Holz, den M. bei sich führte, war bereits angebrochen und zerbrach bei den Schlägen auf H.F.. Als H.F. seine Frau um Hilfe rief und sie aufforderte, eine Waffe zu holen, ergriffen die Angeklagten M. und B. die Flucht. Den zerbrochenen Baseball-Schläger und die heruntergerissene Maske blieben am Tatort zurück, ebenso der Zweitschlüssel des Mitsubishi. Nachdem die Ehefrau des H.F. die Polizei informiert hatte, rief H.F. den Angeklagten F an. Der Angeklagte F erschien am Wohnhaus des H.F. noch vor der Polizei. Er gaukelte Überraschung vor und fuhr ihn ins Krankenhaus. H.F. erlitt einen Bruch des linken Unterarms, eine Kopfplatzwunde und multiple Prellungen am Körper. Nach der Rückkehr von H.F. aus dem Krankenhaus war die Polizei vor Ort, die den zerbrochenen Baseball-Schläger, die Sturmmaske des Angeklagten M. und einen Zündschlüssel für ein Fahrzeug sichergestellt hatte. F entwendete in einem unbeobachteten Moment den Zündschlüssel, um eine Tataufklärung zu erschweren. Am nächsten Tag fuhr F nach …, begab sich in die Diskothek „…„ und überbrachte M. und B. den vereinbarten Lohn von jeweils 2.000,00 DM . Auch übergab er M. den PKW-Zündschlüssel. Einige Tage nach dem Überfall, jedenfalls nach dem 18. 04.1996, suchte H.F. den Angeklagten W.K. in dessen Wohnhaus in … auf. Anlass seiner Vorsprache waren in erster Linie finanzielle Probleme. Diese hatten sich durch einen Brand seines Wohnhauses mit ungeklärter Ursache zwei Tage nach dem Überfall, bei dem geschriebene Scheine verbrannten, noch verstärkt. Er erhoffte sich von W.K. finanzielle Unterstützung, auch wenn er ihn hinter dem Überfall auf seine Person vermutete. Er sprach ihn auf seinen Verdacht an, der Angeklagte W.K. verneinte, etwas mit dem Überfall zu tun zu haben. W.K. erklärte sich bereit, ihm ein „Steh-Woche„ (geschriebene Scheine, für die noch die Widerrufsfrist von einer Woche läuft) abzukaufen. H.F. zog, weil sein Haus abgebrannt war, nach …. Einige Monate später wandte er sich erneut an W.K. mit der Bitte, wieder mit der Fa. ... zusammmen arbeiten zu dürfen. Grund für H.F. war seine Überschuldung. Bei diesem Gespräch gab W.K. ihm erstmals zu verstehen, dass er hinter dem Auftrag stehe und ein Abgleiten seines Sohnes in das Drogenmilieu befürchtet habe. H.F. musste versichern, keine Drogen mehr zu konsumieren und wies dies in der Folgezeit ärztlich nach. Er erhielt ein Darlehen über 500.000 DM, dessen Rückzahlung ihm später erlassen wurde. H.F. sieht dies als Schadenswiedergutmachung an. Er ist heute bei einer Firma angestellt (… GmbH), die für Mitgliedschaften im Deutschen Videoring (DVR) wirbt. 3. (Fall 3 der Anklage) Einige Zeit nach Ausführung der Tat zum Nachteil H.W. traf der Angeklagte F auf A.K. und erzählte ihm, dass die Angelegenheit gut gelaufen sei. Er berichtete, dass H.W. ganz schön „eine geschossen„ bekommen habe. Auch berichtete er von dem Hund des H.W., der dazwischen gegangen sei. Wider Erwarten führte diese Bestrafungsaktion nicht zu einer Verhaltensänderung bei H.W.. H.W. blieb der Hintergrund des Überfalls verborgen. Er konnte das Geschehene nicht zuordnen, es beunruhigte ihn auch nicht weiter. Sein Verhalten gegenüber A.K. änderte er nicht. Für A.K. hatte die durchgeführte Bestrafung nicht den erwarteten Erfolg. Bei einem Treffen zwischen A.K. und F im Büro des A.K. in ... im Mai 1996 äußerte A.K. in Gegenwart des Zeugen P., F möge sich „um H.W. kümmern„. Er stellte sich vor, dass die Lektion diesmal deutlicher ausfallen sollte. Der Angriff sollte intensiver ausgeführt werden. H.W. sollte schwerere Verletzungen davontragen. So hat auch F den Hinweis, sich um H.W. zu kümmern, verstanden. F wandte sich an M. und gab den Auftrag weiter. Am 15.5.1996 begaben sich der Angeklagte M. und ein weiterer unbekannter Mittäter in das Einstellungsbüro der Fa. X in der …straße in …. H.W. hatte zwei Arrangeure, Herrn H. und Herrn B. eingestellt, die in diesem Büro die sog. Annahme machten. Sie führten Vorstellungsgespräche mit zukünftigen Werbern, die sich auf Zeitungsannoncen hin meldeten. An dem 15. Mai 1996 befanden sich H.W. und sein Mitarbeiter H. um die Mittagszeit in dem Büro. Sie hatten auf einen Werber gewartet, der nicht kam. Zudem wollte H.W. mit seinem Mitarbeiter H. die Wochenabrechnung erledigen. Gegen 14.00 Uhr stürmten M. und der unbekannte Dritte, mit Motorradhauben maskiert, in die Büroräume, um H.W. diesmal „richtig„ zu verprügeln. H.W. und H. saßen in dem offen zugänglichen Büro an einem Tisch und waren völlig überrascht, als die maskierten Männer hineinstürmten. Der unbekannte Dritte stürzte sich auf H., hielt ihm einen spitzen Gegenstand, es kann ein Messer gewesen sein, gegen den Hals und bedeutete diesem, ihm würde nichts passieren, wenn er H.W. nicht zu Hilfe eile. M. schlug derweil mit den Fäusten auf H.W. ein. Zu Gunsten des Angeklagten M. geht die Kammer davon aus, dass kein Baseballschläger eingesetzt wurde. Er kugelte ihm gezielt den rechten Ellenbogen aus. H.W. wehrte sich hierbei heftig. Er fiel zu Boden und erhielt mehre Fußtritte gegen den Körper, aber auch den Unterkiefer. Die Schläge und Tritte hatten eine Fraktur des rechten Unterkiefers, Platzwunden und Prellungen zur Folge. Es gelang ihm, noch als er am Boden lag, dem Angeklagten M. die Maske herunterzureißen. Die beiden Täter flüchteten daraufhin. H.W. musste nach diesem Überfall zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus. Sein ausgekugelter Ellenbogen wurde eingerenkt und eingegipst. H.W. konnte das Krankenhaus jedoch noch am selben Tag wieder verlassen. Er musste 10 Wochen einen Gipsverband tragen. A.K. war über den zweiten Überfall sehr zufrieden. Anlässlich einer Zusammenkunft mit S. P. in seinem Büro in ... zeigt er sich erfreut und äußerte, H.W. sei „in einen Baseballschläger gelaufen“. H.W. rief nach der Tat H.F. an und erzählt ihm, was ihm wiederfahren war. H.F. meinte zu H.W., er vermute, dass ebenso wie bei seinem Überfall die Firma ... dahinterstecke. H.F. telephonierte mit A.K. und stellte ihn zur Rede. Er hielt ihm vor, H.W. gehöre zu seinen Leuten, die er, A.K., in Ruhe lassen solle. A.K. meinte, dies sei eine Angelegenheit zwischen ihm und H.W.. H.W. gelang es in den folgenden Tagen, W.K. telefonisch zu erreichen. Dieser erklärte H.W., dass er seinen Sohn A. zurückpfeifen werde. Dies war für A.K., der mit der Ausführung ansonsten zufrieden war, eine ungewollte Wendung, sollte doch sein Vater gerade von dieser Sache nichts erfahren. Er wollte die Wogen glätten und traf sich mit H. H.F.. Er fragte ihn, welcher Schmerzensgeldbetrag für einen ausgekugelten Arm angemessen sei. Er gab H.F. entsprechend dessen Vorschlag nach diesem Gespräch 5.000,00 DM, damit dieser das Geld an H.W. weiterleitet. H.F. überbrachte das Geld daraufhin H.W. und teilte ihm mit, dass dieses Geld von A.K. sei. In der Folgezeit kam es auch zu einer Aussprache zwischen H.W. und A.K. auf einer Autobahnraststätte. Die Initiative hierfür ging von A.K. aus. Er entschuldigte sich bei H.W. mit der Begründung, er sei verärgert gewesen, weil in ... Mobiliar zerschlagen worden sei. H.W. nahm die Entschuldigung an. Für ihn war die Sache damit erledigt. 4. (Fall 4 der Anklage) D.K. war im Jahre 1996 Gesellschafter der Fa. … OHG in …. Hierzu gehörten 48 Videotheken. Darüber hinaus verwaltete er 53 Videotheken des K.-D. K. Hierfür erhielt er 5 % des Umsatzes. Die Fa. … OHG bezog ihre Videokassetten von der Einkaufsgesellschaft des Deutschen Videorings (DVR). Diesem waren insgesamt 60 Kooperationspartner angeschlossen. Der Geschäftsbeziehung zwischen dem DVR und den einzelnen Kooperationspartnern lag ein Kooperationsvertrag zu Grunde. Danach verpflichtete sich der jeweilige Kooperationspartner, den Einkauf neuer Videofilme ausschließlich über den DVR abzuwickeln. Gesellschafter des DVR waren zu gleichen Anteilen W.K. und K.-D. K.. Als Geschäftsführer waren zunächst B.G., später K.-H. J. eingesetzt. W.K. gehörten zudem ca. 120 Videotheken. Unter den Kooperationspartnern herrschte Ende 1995/Anfang 1996 Unmut über die Preisgestaltung. Die fehlende Transparenz der Einkaufspreise von Videokassetten und mangelnde Offenlegung erzielter Rabatte wurde beanstandet. Ein zunehmender Teil der Kooperationspartner fühlte sich von der Geschäftsleitung übervorteilt. Es bildete sich ein Gremium, bestehend aus den unzufriedenen Kooperationspartnern Rechtsanwalt L., T.N. und D.K.. D.K. war ihr Sprecher. Im Mai 1996 schrieb K. an die Geschäftsführer des DVR, dass man in einem größeren Investorenkreis nach neuen Wegen suche und bat um ein Gespräch. Der Angeklagte W.K. vertröstete die Kooperationspartner u.a. mit dem Hinweis auf ein laufende Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer G. wegen Betruges und Untreue zum Nachteil des DVR. Am 11.6.1996 schrieben K. und N. erneut an die Geschäftsleitung und äußerten ihren Unmut. Sie führten beispielhaft aus ihrer Sicht ungünstige Einkäufe des DVR an. Eine Abspaltung sei zwar nicht gewollt, jedoch wurde deutlich darauf hingewiesen, dass kaufmännische Überlegungen auch den Fortbestand des DVR berühren könnten. Am 24.7.1996 fand ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W.K., dem neuen Geschäftsführer J., T.N. und D.K. in gelöster Stimmung statt. Trotz kontroverser Ansichten zu verschiedenen Punkten stellte W.K. neue Verträge für die Kooperationspartner im September 1996 in Aussicht. Sein Vorschlag, eine Lizenzgesellschaft zu gründen, an der sich die Kooperationspartner beteiligen sollten, wurde jedoch abgelehnt. W.K. fasst die Aktivitäten des Gremiums, insbesondere diejenigen des D.K., den er als Rädelsführer ansah, als offene Provokation und Kritik an seiner Person auf. K. war für ihn ein Unruhestifter, der durch sein Engagement die anderen Kooperationspartner anstachelte und unter diesen für Unruhe sorgte. Auch der Umstand, dass D. K. eine Lücke im Kooperationsvertrag entdeckt hatte und in eigener Regie über die von ihm 1996 gegründete Firma … einkaufte, ärgerte W.K.. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer J. den Angeklagten W.K. Anfang August berichtete, D.K. behaupte, W.K. habe die Kooperationspartner im Millionenbereich betrogen. Der Angeklagte W.K. fühlte sich hierdurch sowohl als Geschäftsmann als auch als Mensch mit eisernen Prinzipien nachhaltig in seiner Ehre verletzt. Er war es gewohnt, dass seinen Anweisungen widerspruchslos Folge geleistet wird. Er fasste den Entschluss, K. abstrafen zu lassen. Dem Angeklagten F teilte er mit, dass er Probleme mit K. habe, diesem müsse ein Denkzettel verpasst werden. D.K. solle auf jeden Fall erheblich schwerer verletzt werden als zuvor H.F.. Er sollte krankenhausreif geschlagen werden. Ihm sollten Arme, Beine und die Kniescheiben gebrochen werden. Der Angeklagte F wandte sich wiederum an den Angeklagten V.. Der Angeklagte V. kannte das Opfer nicht. Gemeinsam erkundigten sie sich bei S. P., der den Videoclub führte, über die Wohnanschrift und häufiger Aufenthaltsorte, z. B. Stammlokalen von D.K.. Auch erbat sich der Angeklagte F ein Foto von D.K.. Diese Bitte erledigte sich, da es in der Folgezeit den Angeklagten F und V. gelang, D.K. zu sichten. Sie beschlossen, eine weitere Person für die Tatausführung hinzuzuziehen. F rief M. in … an, der sich bereit erklärte, an der Tat mitzuwirken. M. reiste aus … in den … und lauerte mehrfach gemeinsam mit V. D.K. auf. Es ergab sich keine günstige Gelegenheit, diesen zu überfallen. Wegen eines Urlaubs des Angeklagten V. mit dem Angeklagten A.K. bat der Angeklagte V., die Tat bis zu seiner Rückkunft aufzuschieben. Der Angeklagte V. hatte ein erhebliches Interesse, an dem Auftrag mitzuwirken, weil er sich nicht nur eine Entlohnung für die Tat, sondern auch eine zukünftige Anstellung bei W.K. erhoffte. Nach der Rückkehr des Angeklagten V. aus seinem Urlaub mit A.K. hatte sich die Situation im DVR zugespitzt. D.K. hatte Mitte August seinen Kooperationsvertrag mit dem DVR gekündigt. Dies sollte ein Druckmittel sein, um die Gesprächsbereitschaft des W.K. zu erhöhen. Im Verlauf des Spätsommers trafen sich die unzufriedenen Kooperationspartner. Sie beschlossen kollektiv die Kooperationsverträge zu kündigen, da ihre Forderung von der Geschäftsleitung des DVR nicht erfüllt worden waren. Für den Fall, dass einer der Anwesenden nicht kündigen würde, wurde eine Konventionalstrafe in sechsstelliger Höhe vereinbart. K. war einer der Hauptinitiatoren, hoffte aber immer noch, dass mit dem DVR eine Einigung erzielt werden könne. Der Angeklagte W.K. erfuhr von diesem Treffen der Kooperationspartner. Er wandte sich erneut an F und forderte ihn auf, D.K. ein dauerndes und sichtbares Zeichen zu setzen, nach dem Motto: „Wer nicht hören will, muss fühlen„. Er äußerte sich in diesem Zusammenhang über Bestrafungsaktionen in anderen Ländern und versprach 20.000,00 DM für das Abschneiden beider Ohren. W.K. wollte erreichen, dass K. nicht weiter aufbegehrt und sein Abspaltungsbestrebungen einstellt. Zugleich sollte es Mahnung für Dritte sein. Der Angeklagte Wolfgang F fuhr nach dieser Auftragserweiterung gemeinsam mit dem Angeklagten V. nach …. Sie trafen sich mit dem Angeklagten M. in einem Hotel, um die Tatausführung zu besprechen. Der Angeklagte M. hatte den Angeklagten Sch. mitgebracht. Sch. übergab dem Angeklagten F seine Telefonnummer für weitere Absprachen. Er erklärte sich bereit, an dem Auftrag mitzuwirken, da er in Geldnöten war. Ein genauer Tattag stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Die Angeklagten F und V. kehrten zurück in den …. Die Geburtstagsfeier des neu bestellten Geschäftsführers J. am 1.10.1996 erschien zur Tatausführung geeignet. Der Angeklagte W.K. versicherte sich über seinen engen Vertrauensmann H.-R.K., dass D.K. an der Geburtstagsfeier auf dem Gelände des DVR teilnehmen werde. K. suchte am 30.09.1996 D.K. auf. Er gab vor, zwischen den unzufriedenen Kooperationspartnern und der Geschäftsleitung des DVR vermitteln zu wollen. Beiläufig erkundigte er sich, ob K. auf der Geburtstagsfeier des J. erscheinen werde, was dieser bejahte. Daraufhin rief K. in Gegenwart des S. P. bei dem Angeklagten W.K. an und teilte ihm mit, K. werde am 1.10.1996 zur Feier kommen. Die nähere Planung oblag dem Angeklagten F. Er benachrichtigte telefonisch den Angeklagten Sch. und beauftragte ihn, ein scharfes Messer zu kaufen. Jedem der Tatbeteiligten versprach er 5.000,00 DM. Am 1.10.1996 reisten die Angeklagten M. und Sch. von … aus an. Sie hatten das zuvor erworbene Messer und zwei Elektrokabel aus der Autowerkstatt des Angeklagten Sch. dabei. Treffpunkt für die Angeklagten M., Sch., F und V. war entweder ein Parkplatz in der Nähe des Hotels in …, in dem der Angeklagte F ein Doppelzimmer angemietet hatte, oder ein Ort in unmittelbarer Nähe des DVR-Geländes. Am Nachmittag nahmen sie die Örtlichkeiten in Augenschein. Am späten Nachmittag fuhren die Angeklagten F und V. im Fahrzeug des F zum Wohnhaus des Angeklagten W.K. nach .... Während der Angeklagte V. im Auto wartete, ging F in das Wohnhaus. Ob der Angeklagte F auf den Angeklagten W.K. traf, steht nicht fest. Nach Rückkehr äußerte er gegenüber dem Angeklagten V., dass alles klar sei, die Tat könne, wie geplant, am Abend stattfinden. Die Angeklagten F und V. trafen sich später mit den Angeklagten Sch. und M. im Hotel in …. Die Angeklagten M., Sch. und V. hatten dunkle Sachen angezogen. Darüber hinaus waren die Angeklagten M. und Sch. mit Sturmhauben ausgerüstet, während der Angeklagte V. eine schwarze Kapuze an seiner Lederjacke hatte. Aus dem Audi des Angeklagten F wurde der Baseball-Schläger geholt und in den Mazda des Angeklagten M. umgeladen. Sie fuhren sodann zu viert mit dem Mazda des Angeklagten M. in die Nähe des Tatorts. Dort blieb F im Auto zurück, während sich die Angeklagten M., V. und Sch. mit dem Baseball-Schläger, zwei Elektrokabeln und dem Messer bewaffnet zum Gelände des DVR begaben. Der Angeklagte V. hatte das Messer eingesteckt und den Baseballschläger an sich genommen. Die Angeklagten Sch. und M. hatten jeder ein Kabel. Sie versteckten sich hinter Büschen in der Nähe der Parkplätze vor dem DVR-Gebäude. Der Angeklagte F blieb im PKW zurück. Es war geplant, dass der Angeklagte F beim Erscheinen der Polizei am Tatort vorbeifahren sollte, um die übrigen Angeklagten durch Hupen zu warnen. Nachdem die Angeklagten hinter den Büschen eine Weile gewartet hatten, fuhr D.K. mit seinem Fahrzeug, einem BMW der 7er-Reihe, auf das Gelände des DVR. Er parkte sein Fahrzeug und ging in das Gebäude. Er traf u.a. auf den Angeklagten W.K., mit dem er sich arglos unterhielt. Nach ein bis zwei Stunden verließ er – der Angeklagte W.K. war bereits zuvor aufgebrochen - die Feier und ging zu seinem Fahrzeug. Es war bereits dunkel. Der Angeklagte V. gab das Kommando zum Angriff. Die drei Angeklagten stürmten auf D.K. zu. Dieser hatte gerade die Fahrertür geöffnet und wollte sich in seinen PKW setzen, als er hinter sich Schritte hörte. Es gelang ihm nicht mehr, in sein Fahrzeug einzusteigen und die Fahrertür zu schließen. Der Angeklagte M. steckte sein Kabelstück zwischen die Tür der Fahrerseite. D.K. versuchte daraufhin auf die Beifahrerseite zu gelangen und die Tür zuzuhalten. Auf der Beifahrerseite stand bereits der Angeklagte Sch., der diese Tür aufriss. Der Angeklagte V. schlug daraufhin D.K. mit dem Baseball-Schläger gegen den Kopf, wodurch dieser benommen wurde. Sodann zogen die Angeklagten Sch. und M. D.K. aus dem Fahrzeug. Außerhalb des Fahrzeugs wurde unter Beteiligung aller drei Angeklagten mehrmals mit Baseball-Schläger und Elektrokabeln auf ihn eingeschlagen. Anschließend wurde D.K. in eine Ecke gezerrt. Er verlor kurzfristig das Bewusstsein, kam jedoch wieder zu sich. Der Angeklagte M. erkannte dies, nutzte seine Kenntnisse aus dem Boxsport und versetzte ihm gezielt zwei Schläge gegen das Kinn, die zur Bewusstlosigkeit führten. Der Angeklagte V. zog das von Sch. besorgte Messer aus der Jacke, um D.K. die Ohren abzuschneiden. Er zögerte, weil er große Hemmungen hatte. Kurzerhand nahm der Angeklagte M. das Messer und schnitt D.K. beide Ohrmuscheln ab. Er übergab die Ohrenmuscheln in einem Gummihandschuh dem Angeklagten V., der sie einsteckte. Während die Angeklagten M. und Sch. bereits wegliefen, entwendete der Angeklagte V., einem spontanem Entschluss folgend, die Armbanduhr der Marke Cartier im Werte von ca. 8.000,00 DM vom Arm des bewusstlosen D.K.. Die Angeklagten verließen sodann gemeinsam den Tatort und liefen zu dem Fahrzeug, in dem F auf sie wartete. Sie fuhren in Richtung …. Sch. und M. erhielten jeweils 5.000,00 DM in Tausend-DM-Scheinen von F, V. erhielt nur 4.000,00 DM. Der Angeklagte F rechnete mit einer Forderung in Höhe von 1.000 DM auf. Ob gleich im Anschluss an die Tat im Hotel bereits die Geldübergabe stattfand oder erst am nächsten Morgen, konnte nicht geklärt werden. Die Angeklagten M. und Sch. reisten nach der Geldübergabe zurück nach …. Am Tag nach der Tat fuhren die Angeklagten F und V. zum Wohnhaus des Angeklagten W.K.. Sie hatten die Ohrmuscheln dabei, die V. über Nacht im Tiefkühlfach seines Kühlschranks aufbewahrt hatte. V. übergab sie an F, der mit diesen in das Haus des W.K. ging und nach einiger Zeit zurückkam. Was im Wohnhaus des W.K. geschah und ob dieser anwesend war, ist unbekannt. Im Anschluss hieran entsorgten die Angeklagten V. und F die Ohren in einer Öldose an einer Autobahntankstelle. D.K. war nach der Tat wieder zu sich gekommen und schleppte sich blutüberströmt zum Eingang des DVR. Sein noch auf der Feier anwesender Bruder fuhr ihn sofort ins Krankenhaus nach …. Dort wurde er nur notfallmäßig versorgt. Das Fehlen der Ohrmuscheln wurde ihm erst bei einem Blick in einem Spiegel bewusst. Dies versetzte ihn einen solchen Schock, dass er zusammenbrach. Zur weiteren körperlichen Behandlung wurde er in die Universitätsklinik … verlegt. Neben den Ohrmuschel-Amputationsverletzungen erlitt D.K. Risse und Prellungen am Kopf, sowie Prellungen am Körper und einen Bruch der 10. Rippe. Er musste sich insgesamt 6 Krankenhausaufenthalten unterziehen. Es wurden ihm aus körpereigenen Haut- und Knorpelfetzen neue Ohrmuscheln modelliert, die mit Drähten befestigt wurden. Die erste Operation fand im Januar 1997 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt ging K. nicht mehr unter Leute, weil er sich schämte. Im Rahmen der Rekonstruktion der Ohrmuscheln wurde ihm ein Knorpel aus der Brust entnommen, der für die Modellierung erforderlich war. Auch durch diese Operation ist D.K. erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt, weil er nach wie vor Schmerzen im Brustbereich hat, insbesondere bei Erkältungen. Die letzte Operation wurde im Jahre 2001 in der Osterzeit durchgeführt. Insgesamt ist D.K. trotz Modellierung neuer Ohrmuscheln entstellt und in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Bei einem Auftreten in der Öffentlichkeit, etwa bei Restaurantbesuche, zieht er ungewollt Blicke auf sich. Ein mögliches Abbrechen der Drähte in den nachgebildeten Ohrmuscheln lässt es nicht zu, dass er auf der Seite liegend schläft. Auch sportliche Betätigungen sind ihm nur stark eingeschränkt möglich. Dauerhafte Folge der Brustkorboperation sind starke Schmerzen bei erhöhter Atemfrequenz. Das Tragen von handelsüblichen Schutzhelmen ist ihm nicht möglich. Zur Ausübung seines Motorradsportes muss er eine Spezialanfertigung tragen. Abwehrreaktionen seines Immunsystems sind nicht auszuschließen. Auch können die Drähte in den Ohrkonstruktionen die Hauttransplantate, mit denen die Ohren überzogen wurden, durchbohren und korrodieren. Dies gilt insbesondere bei mechanischer Beanspruchung der Ohren, z. B. durch Druck. D.K. vermutete sogleich nach der Tat, dass der Angeklagte W.K. Auftraggeber war. Er traf sich auch mit diesem nach der Tat. Der Angeklagte W.K. gab ihm sein Ehrenwort, mit der Tat nichts zu tun zu haben. Er empfahl ihm eine Spezialklinik zur Rekonstruktion. D.K. zog sich nach diesem Geschehen aus der Videobranche zurück und verkaufte nach und nach sämtliche Videotheken. Er gab auch die Verwaltung der Videotheken des K-.D. K. ab. Am 18.12.2000 wurde auf das Konto des Prozeßbevollmächtigten des D.K. überraschend 200.000 DM zur Klaglosstellung eines Schmerzensgeldanspruchs überwiesen. Auf der Basis eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens, nach dessen Inhalt ihm ein Schaden in Höhe von 5,8 Millionen DM entstanden sein soll, hat sich D.K. mit dem Angeklagten W.K. außergerichtlich geeinigt. Anfang Juni 2001 - wenige Tage vor der Vernehmung des Geschädigten D.K. vor der Kammer - wurde als Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Bevollmächtigten ein zivilrechtlicher Vergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich der Angeklagte W.K. weitere DM 1,8 Millionen wegen entgangenen Gewinns – jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - an D.K. zu zahlen. Mit der Summe von insgesamt DM 2 Millionen sollten alle materiellen und immateriellen Schäden des D.K. aus dem Ereignis vom 1.10.1996 abgegolten sein. Die vereinbarte Ratenzahlung – bisher 1,3 Millionen - hat der Angeklagte ... eingehalten. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den jeweiligen Angaben der Angeklagten. Bezüglich des Angeklagten A.K. darüber hinaus auf den Angaben seines Vaters, dem Angeklagten W.K.. Ziffer 1. der Anklage 1. Der Angeklagte A.K. hat die Tat zum Nachteil H.W. gestanden. Er hat hierzu ausgeführt, dass er nach Übernahme des Außendienstes der Fa. ... KG Anfang 1996 Autoritätsprobleme mit den bereits unter seinem Vater W.K. tätig gewesenen Werbeleitern gehabt habe. Diese hätten eher Anweisungen seines Vaters W.K. akzeptiert als seine eigenen. Zusätzlich hätten Beschwerden bezüglich H.W. vorgelegen, wonach dieser sich an neu eingestellten Werbern sexuell vergriffen habe. H.W. habe bei seinem Auszug mit seiner Werbekolonne in ... Mobiliar zertrümmert und anschließend schlecht über ihn geredet, insbesondere habe er behauptet, von ihm betrogen worden zu sein. Aus diesem Grunde habe er F – wie festgestellt - im … Hotel in … den Auftrag erteilt, H.W. eine Lektion zu erteilen und ihm 4.000,00 DM auf den Tresen gelegt. Er datiert dieses Treffen auf den 7. oder 8.3.1996. Er habe damals unter starken Stimmungsschwankungen gelitten, da er bereits zu dieser Zeit unter einer unerkannten Diabetes Mellitus Typ 1 gelitten habe. Diese Stimmungsschwankungen würden heute jedoch nicht mehr auftreten, weil er mit Medikamenten behandelt werde. Die Erkrankung sei im Jahre 1998 durch seinen Hausarzt Dr. S. entdeckt worden. 2. Der Angeklagte F, gegen den das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden ist, hat eingeräumt, den Angeklagten M. beauftragt zu haben, H.W. eine „Lektion zu erteilen„. Er will diesen Auftrag jedoch nicht von A.K., sondern von W.K. erhalten haben. Von diesem habe er 4.000,00 DM erhalten. W.K. habe geäußert, dass jemand aus seiner Organisation schwul sei und sich immer an den „Drückern„ sexuell vergreife. Es habe mehrere Anzeigen gegeben, deshalb brauche H.W. einen Denkzettel. 3. Der Angeklagte M., gegen den das Verfahren insoweit gem. § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden ist, hat eingeräumt, den Auftrag des Angeklagten F, H.W. eine Lektion in … zu erteilen, an B. weitergegeben zu haben. Damals habe er schon vom Angeklagten V. gehört, dass H.W. „mit kleinen Jungs rum gemacht“ hätte. 4. Der Angeklagte B. hat die Tat zum Nachteil H.W. gestanden. Er habe vom Angeklagten V. erfahren, dass dieser sich an „Jungs vergriffen“ habe. 5. Der Angeklagte V., gegen den das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, hat seinen Tatbeitrag zur Vorbereitung des ersten Überfalls auf H.W. eingeräumt. Grund für die Lektion sei gewesen, dass H.W. sich an den „Jungs„ sexuell vergriffen haben soll. 6. Der Angeklagte Sch. hat sich zu Fall 1 der Anklage nicht eingelassen. 7. Der Angeklagte W.K. hat sich zu der Tat nicht geäußert. Er hat lediglich erklärt, dass er den Außendienst im Jahre 1996 auf seinen Sohn, den Angeklagten A.K., übertragen habe. Ziffer 2 der Anklage 1. Der Angeklagte W.K. hat eingeräumt, F beauftragt zu haben, H.F. ordentlich verprügeln zu lassen. Grund sei hierfür gewesen, dass H.F. Drogen konsumiert habe. Er sei aus diesem Grunde nicht mehr berechenbar gewesen. Da dieser zu seinem Sohn A.K. freundschaftliche Kontakte gepflegt habe, habe er aus Sorge um seinen Sohn H.F. eine Lektion erteilen lassen. Die Ausführung der Tat habe seinen Vorstellungen entsprochen. Er bestreitet wirtschaftliche Hintergründe der Tat. H.F.s Trennung von der Fa. ... habe dieser letztlich finanzielle Vorteile erbracht. 2. Der Angeklagte F ist geständig, H.F. im Auftrag des Angeklagten W.K. durch die Angeklagten M. und B. misshandelt haben zu lassen. Er räumt den Tatablauf, wie festgestellt, ein. 3. Der Angeklagte M. hat die Tat zum Nachteil H.F., wie festgestellt, eingeräumt. Er gibt an, von F beauftragt worden zu sein. Dieser habe ihm mitgeteilt, der Auftrag stamme von W.K.. 4. Der Angeklagte B. hat gestanden, zusammen mit M. H.F. mittels Baseballschlägern körperlich misshandelt zu haben. Grund für die Auftragserteilung sei gewesen, dass einer von einem anderen „beschissen„ worden sei. 5. Der Angeklagte V., der an der Tat nicht beteiligt war, hat angegeben, dass er von dem Ablauf der Tat, wie festgestellt, im Nachhinein gehört habe. Insbesondere sei ihm in Erinnerung, dass dem Angeklagten M. die Sturmhaube von H.F. heruntergezogen worden sei. 6. Der Angeklagte Sch., der an dieser Tat nicht beteiligt war, hat keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Tat zum Nachteil des H.F. angegeben. 7. Der Angeklagte A.K. hat sich zu diesem Tatvorwurf nicht geäußert. Ziffer 3. der Anklage 1. Der Angeklagte A.K. hat bestritten, den 2. Überfall zum Nachteil zum Nachteil H.W. in Auftrag gegeben zu haben. Er habe ca. einen Monat nach seiner Auftragserteilung von F gehört, die Angelegenheit sei gut gelaufen. H.W. habe ganz schön „eine geschossen bekommen“. 2 bis 3 Wochen später habe ihn H.F. angerufen und sich bei ihm darüber beschwert, dass er seine Leute verprügeln lassen würde. Er habe von diesem anlässlich eines Treffens erfahren, dass H.W. in seinem Haus und in seinem Büro überfallen worden sei und aufgrund eines zweiten Überfalls im Krankenhaus weile. Er habe diesem gegenüber zunächst die Angelegenheit geleugnet, sei er doch von dem zweiten Überfall völlig überrascht gewesen. Bei einem späteren Treffen im … habe er den ersten Auftrag zum Nachteil H.W. eingeräumt. Dass H.W. aufgrund eines zweiten Überfalls im Krankenhaus sei, habe er weder beabsichtigt noch gewollt. Da H.F. ihm gegenüber erklärt habe, H.W. habe einen Täter erkannt, habe er ein Zusammentreffen mit H.W. in einer Autobahnraststätte vereinbart. H.W. habe ihm versichert, dass er ihn nie schlecht gemacht habe und es durch seine Leute nicht zu einer Zerstörung gekommen sei. Dies habe er ihm nicht geglaubt. Er habe sich gleichwohl bei H.W. entschuldigt und ihm ausdrücklich noch einmal bestätigt, dass die Misshandlung in dieser Form nicht beabsichtigt gewesen sei. H.W. habe die Entschuldigung auch angenommen. Er habe ihm seiner Erinnerung nach 5.000,00 DM als Schmerzensgeld und Wiedergutmachung übergeben. Damals habe er geglaubt, dass sich sein Auftrag selbstständig gemacht habe. Die Sache hätte jedoch keinesfalls herauskommen dürfen, insbesondere habe sein Vater hiervon nichts erfahren dürfen. 2. Der Angeklagte F hat eingeräumt, gegenüber M. geäußert zu haben, dass die Lektion zum Nachteil H.W. nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen sei. Im Hinblick auf die an M. gezahlte Summe sei dies durchaus als Anregung zur Nachbesserung zu verstehen gewesen. Auftraggeber sei jedoch wiederum W.K. gewesen, der ihm gegenüber geäußert habe, für das gezahlte Geld sei zu wenig passiert. H.W. „spucke immer noch große Töne“. 3. Der Angeklagte M. hat eingeräumt, H.W. in seinem Büro in ... überfallen und ihm u.a. den Ellbogen ausgekugelt zu haben. Er will diese Tat aber abweichend von den getroffenen Feststellungen aus eigenem Antrieb mit einem zufällig vor Ort angetroffenen unbekannten Mittäter ausgeführt haben. Er habe persönlichen Zorn gegenüber H.W. gehegt. Dieser habe seiner früheren Lebensgefährtin Frau D. angeboten, Bewerbungen von potentiellen Werbern entgegenzunehmen und Termine zu vereinbaren. Da H.W. zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Einstellungsbüro gehabt habe, habe diese ihre Wohnung zur Verfügung gestellt. Als er eines Tages die Wohnung, zu der er jederzeit Zugang gehabt habe, aufgesucht habe, habe er H.W. angetroffen. Da Frau D. für kurze Zeit die Wohnung verlassen gehabt habe, um einzukaufen, sei H.W. mit seinem damals 7-jährigen Sohn R. alleine gewesen. Beim Betreten der Wohnung sei H.W. gerade aus dem Kinderzimmer seines Sohnes gekommen. Als er später von den homosexuellen Neigungen des H.W. erfahren habe, sei es ihm durch den Kopf geschossen, dass er sich vielleicht an seinem Sohn R. vergriffen habe. Hierüber habe er mit niemanden gesprochen. Er habe H.W. einen Denkzettel verpassen wollen. Er habe diesen anlässlich des Überfalls zwar nicht darauf angesprochen. Da er, abweichend von den Feststellungen, die Sturmhaube selbst bei dem Überfall vom Kopf gezogen habe, habe H.W. ihn erkennen können und deshalb gewusst, warum er Schläge bezogen habe. Bei dem jungen Mann, der ihm geholfen habe, habe es sich offensichtlich um einen potentiellen Werber gehandelt, der gerade das Büro des H.W. verlassen habe. Diesem habe er sein Anliegen unterbreitet. Ohne große Nachfragen habe dieser sich bereit erklärt mitzumachen. Da er wegen seines ständigen Lauftrainings stets mehrere Mützen bei sich getragen habe, habe er diesem eine zur Verfügung gestellt. 4. Der Angeklagte B. hat eine Tatbeteiligung bestritten. 5. Der Angeklagte V., der an dieser Tat nicht beteiligt war, konnte keine weitergehenden Erkenntnisse beitragen. Er habe lediglich von F erfahren, dass H.W. ein erneut überfallen werden sollte und dem Angeklagten M. bei dem Überfall zum zweiten Mal die Sturmhaube heruntergezogen worden sei. 6. Der Angeklagte Sch., der an dieser Tat nicht beteiligt war, hat keine Erkenntnisse bezüglich des Tatablaufes. 7. Der Angeklagte W.K. hat sich zu dieser Tat nicht geäußert. Ziffer 4. der Anklage 1. Der Angeklagte W.K. hat eingeräumt, den Auftrag an den Angeklagten F erteilt zu haben, D.K. krankenhausreif zu schlagen, ihm Arme und Beine und die Kniescheiben zu brechen. Er bestreitet jedoch, den Angeklagten F aufgefordert zu haben, die Ohren des D.K. abzuschneiden bzw. diesem einen Finger abzuschneiden. Er habe lediglich einmal im Zusammenhang mit Betrügereien seines damaligen Geschäftsführers G.s gegenüber F geäußert, „so einem würden im Osten die Ohren und im Orient die Finger abgeschnitten„. Zu seinem Motiv hat er eine persönliche Kränkung seitens des D.K. angegeben und wirtschaftliche Erwägungen nur als untergeordnet bezeichnet. 2. Der Angeklagte F räumt ein, den Angeklagten M., Sch. und V. im Auftrag des Angeklagten W.K. mit der körperlichen Misshandlung des D.K. beauftragt zu haben. Er will jedoch abweichend von dem festgestellten Sachverhalt von W.K. lediglich den Auftrag erhalten haben, D.K. krankenhausreif zu schlagen, ihm Arme, Beine und die Kniescheiben zu brechen. Später habe W.K. auch geäußert, dass er es begrüße, wenn D.K. ein Finger abgeschnitten werde. Er habe jedoch Bedenken bezüglich des Abschneidens eines Fingers gehabt, weil er als Koch aus der Vergangenheit wisse, dass dies zu einem starken Blutverlust führe. Diese Bedenken habe er aber W.K. nicht unterbreitet. Als er mit V. das Abschneiden eines Fingers erörtert habe, habe dieser einen Bericht im Radio erwähnt, wonach einem bayerischen Autohändler die Ohren abgeschnitten worden seien. V. habe dies lustig gefunden. Obwohl V. wohl mit diesem Gedanken gespielt habe, habe er es diesem zunächst nicht zugetraut. Der eigentliche Entschluss, D.K. die Ohren abschneiden zu lassen, sei erst kurz vor der Tatausführung im Auto gefasst worden. Es sei die Idee des Angeklagten V. gewesen, er habe dem nicht widersprochen. Dass Sch. ein Messer dabei gehabt habe, sei reiner Zufall gewesen, er habe ihn nicht beauftragt, ein solches mit zur Tat zu bringen. 3. Der Angeklagte M. hat die Tat zum Nachteil K. gestanden. Er sei im Herbst 1996 von F und V. darauf angesprochen worden, es gäbe eine neuen Auftrag vom Angeklagten W.K., der in Kürze erledigt werden müsse. Er will jedoch ähnlich wie der Angeklagte F erst kurz vor der Tatausführung davon erfahren haben, dass K. nicht nur krankenhausreif zu schlagen sei, ihm insbesondere Arme, Beine und die Kniescheiben gebrochen werden sollten, sondern ihm auch die Ohren abzuschneiden seien. Dieser Vorschlag sei vom Angeklagten V. gekommen. Da der Angeklagte V. jedoch letztendlich bei der Tatausführung gezögert habe, habe er das Messer ergriffen und beide Ohren abgeschnitten. 4. Der Angeklagte V. hat die Tat gestanden und entgegen den Angaben des Angeklagten F angegeben, dass der ursprüngliche Auftrag des Angeklagten W.K., K. krankenhausreif zu schlagen, ihm Arme, Beine und Kniescheiben zu brechen, nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Angeklagten A.K. dahingehend erweitert worden sei, diesem seien die Ohren abzuschneiden, nach dem Motto, „wer nicht hören will, muss fühlen“. Dies sei später auch bei einem Treffen in ... mit den Angeklagten F und Sch. erörtert worden. 5. Der Angeklagte Sch. räumt die Tat ein. Er hat angegeben, dass bereits bei einem vorangegangenen Treffen in ... besprochen worden sei, dass D.K. die Ohren abgeschnitten werden sollten. Aus diesem Grunde habe der Angeklagte F ihn auch danach telefonisch beauftragt, ein scharfes Messer zur Tatausführung mitzubringen. Der Auftrag soll vom großen Chef gekommen sein. 6. Der Angeklagte B., der bei dieser Tat nicht beteiligt war, hat keine Angaben zu der Tatausführung machen können. 7. Der Angeklagte A.K., der an dieser Tat nicht beteiligt war, hat keine Angaben zur Sache gemacht. IV. Ziffer 1. der Anklage Das Geständnis des Angeklagten A.K. ist glaubhaft. Der Angeklagte ... hat Ort, Zeit und die Umstände des Zusammentreffens mit dem Angeklagten F detailreich beschrieben. Sein angegebenes Motiv, H.W. aus persönlicher Kränkung abstrafen zu lassen, wird durch die Aussagen der Zeugen H.W. und H.F. ebenso bestätigt wie die Selbsteinschätzung seiner Person im geschäftlichen Auftreten. H.W. hat eingeräumt, die Autorität des Angeklagten A.K. unterlaufen zu haben. Er habe ihn nicht akzeptieren können. Er hat auch ohne Umschweife eingeräumt, homosexuell veranlagt zu sein und gelegentlich mit Werbern sexuelle Beziehungen gehabt zu haben. Dies sei jedoch im gegenseitigen Einverständnis geschehen. Da die Werber nicht minderjährig gewesen seien, sehe er hierin, im Gegensatz zu A.K., kein Problem. Er sei aber keineswegs ein „Sittenfiffi“, der sich an Minderjährigen vergreife. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, A.K. als Betrüger beschimpft zu haben. Sein Verhältnis zu A.K. hat er ebenso negativ beschrieben. Er habe schlechte Erfahrungen wegen dessen bestimmenden und machtbesessenen Auftreten gehabt. Dieser sei mit großen Fahrzeugen, meist einem Ferrari, vorgefahren, und habe die Blicke damit auf sich ziehen wollen. Dies sei schließlich auch der Grund gewesen, sich bei dem Angeklagten W.K., den er über Jahre kenne, zu beschweren. Dieser habe ihn jedoch darauf verwiesen, dass A.K. jetzt das Sagen habe. Letzteres habe ihn sehr getroffen. Er habe sich schließlich mit seiner Werbekolonne auf Anraten des H.F. abgesetzt. Immerhin habe er mit seiner Kolonne 300 Scheine pro Woche erarbeitet, die nunmehr der Fa. ... verloren gingen. Bei H.F. habe er zudem höhere Einnahmen erhofft, weil er keine Provision mehr habe abführen müssen. Er bestreitet aber, bei seinem Auszug Mobiliar der Fa. ... in ... beschädigt zu haben, zumindest habe er so etwas nicht mitbekommen. Der Zeuge H.F. hat bestätigt, dass er H.W. mit seiner Kolonne abgeworben habe. Seitdem der Angeklagte A.K. die Verantwortung für den Außendienst übernommen habe, sei eine tragfähige Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen. Daher habe er sich mit der Firma X von der Fa. W.K. gelöst und gleiches dem H.W. geraten. Entgegen der Einlassung des Angeklagten A.K. ist die Kammer indes davon überzeugt, dass auch wirtschaftliche Erwägungen mitbestimmend waren. Hierfür spricht, dass der Auftrag in zeitlicher Nähe zum Weggang des H.W. erteilt wurde, was naheliegend mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. Soweit der Angeklagte F W.K. als Auftraggeber bezeichnet hat, ist diese Einlassung nicht geeignet, das Geständnis des A.K. zu erschüttern. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass die Aufträge zur Abstrafung von H.W. und H.F. die gleiche Handschrift tragen und wirtschaftlich jeweils die Fa. W.K. KG betroffen war. Die Hintermänner der Aufträge müssen gleichwohl nicht identisch sein. Der Angeklagte F konnte im Gegensatz zu dem Angeklagten A.K. weder die näheren Umstände noch den Ort benennen, an dem er von W.K. einen solchen Auftrag erhalten haben will. Der Angeklagte F war zwar Fahrer und Mädchen für alles des Angeklagten W.K.. Allein diese Stellung schließt jedoch ein Tätigwerden für den Sohn seines Chefs nicht aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte A.K. den Außendienst erst kurze Zeit zuvor übernommen hatte und er nach wie vor Rückendeckung von seinem Vater, dem Angeklagten W.K., erhielt, wie der Zeuge H.W. nachvollziehbar bekundet hat. F kannte die Gepflogenheiten im Außendienst noch aus der Zeit, als W.K. für diesen Bereich zuständig war. Er war in der Vergangenheit nicht nur für die persönlichen Belange des W.K. zuständig, ihm wurden eigenen Angaben nach vielfältige Aufgaben im Unternehmen ... übertragen. So gehörte zu seinem Aufgabenbereich eigenen Angaben nach nicht nur das Eintreiben von Forderungen säumiger Videothekenbetreiber, das Rückführen von unterschlagenen Fahrzeugen der von W.K. betriebenen Leasingfirma, sondern auch das Einschüchtern von unliebsamen Videothekenbetreibern durch Verschütten von Buttersäure in deren Videotheken. Diese zur Zufriedenheit ausgeführten Tätigkeiten waren im Unternehmen ... wie von den Angeklagten F, W.K., V. und dem Zeugen P. bestätigt, bekannt. Dies ist auch insoweit nachvollziehbar, als die Taten auch Dritte beeindrucken sollten. Dass A.K. sich deshalb des Angeklagten F für die von ihm gewünschte Bestrafungsaktion bediente, ist daher folgerichtig, zumal sich der Angeklagte F sich in ... bestens auskennt. Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass der Angeklagte F den Angeklagten A.K. mit seiner Einlassung, die zeitlich vor dessen Geständnis erfolgte, zu entlasten suchte. Entsprechendes wird durch das beschlagnahmte Schreiben des Angeklagten M. vom 22.11.2001 an den Angeklagten W.K. belegt. In diesem – verlesenen und vom Angeklagten M. anerkannten - Schreiben führt er u.a. aus, dass er alles oder gar mehr dafür getan hätte, nur um W.K. so gut wie möglich, von allem miesgemachten fern zu halten. Er habe ihm damals mit seinem Sponsorengeld unglaublich geholfen, so etwas vergesse er nicht. Wenigstens bei seinem Sohn habe er zeigen können, was er damit meine. Dieses Schreiben ist zwar im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten M. zum 2. Überfall zum Nachteil H.W. zu sehen, zeigt aber wie auch dort das Bestreben, den Angeklagten A.K. aus Dankbarkeit herauszuhalten. Der Angeklagte A.K. hatte, als er die Tat erstmals in der Hauptverhandlung eingestand, keinen Anlass, seinen Vater durch ein falsches Geständnis zu entlasten. Der Angeklagte W.K. ist der Taten zum Nachteil H.W. nicht angeklagt worden, obschon der Angeklagten F diesen bereits im Ermittlungsverfahren belastet hat. Auch hat die bis zum Geständnis durchgeführte Beweisaufnahme bis auf die wiederholte Einlassung des Angeklagten F keine den Angeklagten W.K. insoweit belastenden Umstände ergeben. Ziffer 2 der Anklage Aufgrund der übereinstimmenden Geständnisse der Angeklagten W.K., F, M. und B. bestehen keine Zweifel daran, dass die Tat entsprechend dem festgestellten Sachverhalt geplant und ausgeführt wurde. Die Feststellungen zur Person des H.F., dessen Werdegang, Position im Unternehmen ..., seine Abkehr und den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen, dessen Verhältnis zu A.K., dessen Überschuldung, des Abbrennens seines Wohnhauses, seiner Drogenproblematik, und der Vorsprachen bei W.K. beruhen auf den Angaben des H.F.. Ebenso die bei ihm eingetretenen Verletzungsfolgen und Darlehensgewährungen zur Schadenswiedergutmachung. Ziffer 3 der Anklage Der untrennbare Zusammenhang der beiden Taten zum Nachteil H.W. weist auf denselben Auftraggeber und damit auf den Angeklagten A.K. hin und schließt zugleich eine Verselbstständigung des ursprünglichen Auftrags aus. Dass die Taten zusammenhängen, belegt zunächst die Einlassung des Angeklagten F, der für beide Taten denselben Auftraggeber – wenn auch zu Unrecht W.K. – benennt. Für die Täterschaft des A.K. hinsichtlich beider Überfälle spricht die Bekundung des Zeugen S. P.. Dieser hat ausgesagt, dass er sich im Büro des A.K. in ... aufgehalten habe, als F hinzugekommen sei. Er habe deutlich gehört, dass A.K. zu dem Angeklagten F gesagt habe, er solle sich um H.W. kümmern. Einige Zeit später, an einem Montag, habe der Angeklagte A.K. ihm nicht unerfreut von einem „Unfall„ des H.W. berichtet. Dies sei nach dem Überfall in ... gewesen, er habe sich seine Gedanken hierzu gemacht. Die detailreiche Darstellung von P., dessen Aussage in der Hauptverhandlung gerade nicht von Belastungstendenz getragen war, ist glaubhaft. Der Vernehmungsbeamte des Zeugen P., der Kriminalbeamte S., hat bekundet, P. habe sich in seiner polizeilichen Vernehmung noch deutlicher ausgedrückt. Er habe ohne entsprechenden Vorhalt den Angeklagten A.K. in der Weise zitiert, dass dieser geäußert habe, H.W. sei „in einen Baseballschläger gelaufen“. P. habe keinen Zweifel daran gelassen, dass der Angeklagte A.K. auf einen initiierten Unglücksfall bei H.W. hingewiesen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht nicht, dass die Kammer sich vom Einsatz eines Baseballschlägers bei der Tat nicht hat überzeugen können. Die Kammer ist lediglich zu Gunsten des Angeklagten M. entgegen der Anklage davon ausgegangen, dieser habe beim zweiten Überfall auf H.W. keinen Baseballschläger benutzt. Dies ist aber Folge des in sich widersprüchlichen Aussageverhaltens des Zeugen H. zu diesem Punkt. Dieser hat zunächst angegeben, einer der Täter habe H.W. mit einem Baseballschläger traktiert, während der zweite Täter ihm ein Messer an den Hals gehalten habe, damit er H.W. nicht zur Hilfe eile. Ein Baseballschläger wurde jedoch andererseits von dem Geschädigten H.W. nie erwähnt. H. hat in der Hauptverhandlung sodann angegeben, bei dem Schlagwerkzeug könne es sich auch um eine Holzlatte gehandelt haben. Bei dem Gerangel zwischen dem Täter und H.W. sei ein Regal umgefallen. Möglicherweise habe der Täter ein zerborstenes Holzstück ergriffen. Er war sich auch nicht mehr sicher, ob es sich bei dem ursprünglich von ihm beschriebenen Gegenstand um ein Messer oder aber nur um einen „spitzen Gegenstand„ gehandelt habe, den er jedoch nicht näher habe beschreiben können. Schließlich hat er zu der Person des Täters, dem H.W. die Sturmhaube heruntergezogen habe, zwar anlässlich seiner Vernehmung angegeben, dass er sich sicher sei, den Angeklagten B. auf einem der drei vorgelegten Fotos einwandfrei wiedererkannt zu haben. Er räumte jedoch in der Hauptverhandlung ein, ausschlaggebend für sein Wiedererkennen könne auch gewesen sein, dass die von ihm erkannte Person im Gegensatz zu den auf den beiden anderen abgelichteten Fotos, die in Passbildformat und schwarz/weiß vorgelegen hätten, in Großformat abgebildet gewesen sei. Letztlich hat auch der Angeklagte M. ein Schlagen mit einem Baseballschläger bestritten und auf die Schlagkraft seiner Fäuste verwiesen. Die von A.K. eingeräumte Zahlung von 5.000 DM Schmerzensgeld spricht für eine Auftragserweiterung durch ihn. So hat H.W. bekundet, mit H.F. nach dem 2. Überfall in ... gesprochen zu haben. Beide hätten sie eingegipste Arme gehabt. H.F. habe sofort auf A.K. verwiesen. Er habe W.K. angerufen und sich beschwert, dass A. ihm Schläger auf den Hals gehetzt habe. W.K. habe ihm dann auch versprochen, seinen Sohn zurückzupfeifen. Nach diesem Gespräch habe H.F. ihm 5.000,00 DM überbracht mit dem Bemerken, diese stammten von A.K.. Er selbst habe 2 Wochen später eine persönliche Aussprache mit A.K. auf einer Autobahnraststätte gehabt. Hierbei habe ihm A.K. die Taten gegenüber gestanden und erklärt, er sei wütend gewesen wegen der Geschichte in .... Die Aussage des H.W. ist glaubhaft und in sich nachvollziehbar. Zunächst hat er keinerlei Belastungseifer gezeigt, sondern vielmehr stets darauf hingewiesen, dass für ihn die Sache erledigt sei. Er habe A.K. verziehen und sei mit dem Schmerzensgeld zufrieden. Sie ist ferner auch glaubhaft, weil sie mit der Einlassung des H.F. anlässlich dessen polizeilichen Vernehmung, dessen Inhalt er als richtig anerkannt hat, in Einklang steht. H.F. hat in seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, dass eine Aussprache und die Zahlung von Schmerzensgeld an H.W. nach dem 2. Überfall in ... stattgefunden habe. Die 5.000,00 DM seien von A.K. für den ausgekugelten Arm gezahlt worden. Dieser habe ihn zuvor gefragt, was für einen gebrochenen Arm angemessen wäre. H.F. hat zwar abweichend hiervon in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, dass er nach dem 1. Vorfall zum Nachteil H.W. in … den Angeklagten A.K. angerufen habe. Dieser habe ihm erklärt, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit zwischen ihm und H.W. handele. Er habe sich später mit dem Angeklagten A.K. getroffen und mit ihm über ein Schmerzensgeld gesprochen. A.K. habe ihn gefragt, was angemessen sei und ihm dann auf seine Empfehlung 5.000,00 DM zur Weiterleitung übergeben. Diese Aussage hat H.F. später dahingehend relativiert, dass er nicht mehr genau wisse, wann er mit dem Angeklagten A.K. über dessen Auftragserteilung und die Hintergründe der Taten gesprochen habe und wann Geld an H.W. gezahlt worden sei. Es könne auch nach dem 2. Überfall gewesen sein. Er erinnere sich jetzt jedoch nur noch an eine Zahlung nach dem Vorfall in … für „die Watschn“. Diese Aussage ist jedoch erkennbar von Entlastungswillen getragen. So hat H.F. eingeräumt, sich wieder mit A. und W.K. versöhnt zu haben. Der Angeklagte W.K. habe ihn für seine Schmerzen finanziell abgefunden, er habe in der Zwischenzeit eine neue Tätigkeit im Unternehmen ... gefunden. Letzteres macht deutlich, dass er ein Interesse daran hatte, die Einlassung des Angeklagten A.K., wonach sich dieser nur für den 1. Vorfall verantwortlich bekannte, zu stützen. Dass die Kontaktaufnahme mit A.K. erst nach dem zweiten Überfall zum Nachteil H.W. stattgefunden hat, zeigt auch die nachvollziehbare Bekundung des H.W., der angegeben hat, er habe dem ersten Überfall zunächst keine Bedeutung zugemessen und deshalb darüber auch mit H.F. zunächst nicht gesprochen. Erst nach dem zweiten Überfall habe er eine Verbindung zum ersten Überfall hergestellt. Soweit der Angeklagte A.K. seine Tatbeteiligung bestritten hat, wird dies zwar durch die Einlassung des Angeklagten M. gestützt. Dessen Einlassung ist jedoch sowohl in sich widersprüchlich als auch widerlegt durch die Aussagen der Frau D. und H.W.. Der Angeklagte M. selbst hat bezüglich des ersten Überfalls eingeräumt, dass er vor dieser Tat von V. erfahren habe, H.W. habe mit „kleinen Jungs“ herumgemacht. Dies steht im Widerspruch zu dem von ihm angegebenen Motiv für den zweiten Überfall auf H.W.. Hiernach will er erst nach der Begegnung mit H.W. in der Wohnung D. von F und V. erfahren haben, H.W. sei schwul und pädophil. Deshalb sei ihm blitzartig der Gedanke gekommen, H.W. habe sich an seinen Sohn heran gemacht. Die Einlassung des Angeklagten M. wird widerlegt durch die Aussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin D.. Diese hat angegeben, dass sie nie ihre Wohnung als Büro zur Verfügung gestellt habe. Sie habe zwar eine Anstellung bei H.W. angestrebt, jedoch niemals ins Auge gefasst, Vorstellungstermine von Bewerbern in ihrer Wohnung durchzuführen. H.W. sei ein einziges Mal in ihrer Wohnung gewesen. Dabei habe er sie in ihr Aufgabengebiet eingewiesen. Sie habe ihren Sohn niemals mit H.W. alleine gelassen. Ihre Aussage ist glaubhaft, hat sie doch nachvollziehbar dargetan, dass sie als Alleinstehende zu viel Angst gehabt hätte, wildfremde Menschen in ihre Wohnung zum Zwecke der Vorstellung einzulassen. Deshalb habe sie auch ihre Telefonnummer nicht zur Verfügung gestellt, weil sie ansonsten mit zahlreichen Anrufen zur Unzeit hätte rechnen müssen. Sie habe lediglich Bewerber im Bahnhofscafé entsprechend der von H.W. aufgegebenen Annoncen getroffen und mit ihnen Gespräche durchgeführt. Später sei sie für kurze Zeit auch im Büro des H.W. tätig gewesen, habe dann jedoch ihre Tätigkeit eingestellt, weil H.W. – wie von diesem bestätigt, eine andere Person mit ihrer Aufgabe betraut habe. Dies habe sie verärgert, weil man ihr zunächst Hoffnungen bezüglich einer Anstellung gemacht habe. Aus diesen Grunde sei sie noch heute nicht gut auf H.W. zu sprechen. Zu dem Angeklagten M. habe sie wegen des gemeinsamen Kindes nach wie vor eine gute Beziehung. Die Aussage der Zeugin ist vor diesem Hintergrund widerspruchsfrei und glaubhaft. Sie steht in Übereinstimmung mit der Aussage des H.W., der ebenfalls bekundet hat, niemals die Wohnung der Frau D. als Büro benutzt zu haben. Seine übrige Aussage deckt sich im wesentlichen mit den Angaben von Frau D.. Eine unwesentliche Abweichung besteht nur darin, dass er im Gegensatz zu den Angaben von Frau D. behauptet, nie allein ihre Wohnung aufgesucht zu haben, sondern in Begleitung des H.F. gewesen sei. Frau D. hingegen will hingegen H.F. nur einmal im … Hotel gesehen, als H.W. sie ihm als neue Mitarbeiterin vorgestellt habe. Letzteres wird wiederum von H.F. bestätigt. Allein diese unwesentliche Abweichung ist nicht geeignet, Zweifel an den Bekundungen der Zeugen D. und H.W. im Übrigen aufkommen zu lassen. Da es sich hierbei aus Sicht der Zeugen um unwesentliche Randdetails handelt, ist dies im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Zeitspanne unschwer mit Erinnerungslücken oder -verwischungen zu erklären. Ein nachvollziehbares Motiv für den Angeklagten M., den Angeklagten A.K. zu entlasten, ist in dem bereits erwähnten Brief vom 22. November 2001 zu sehen. Ziffer 4 der Anklage Die Kammer ist bezüglich der Verabredung des Überfalls zum Nachteil D.K. von den nachvollziehbaren Einlassungen der Angeklagten V. und B. ausgegangen, die übereinstimmend angegeben haben, dass der Plan, D.K. die Ohren abzuschneiden, bereits vor dem eigentlichen Tattag gefasst worden sei. Soweit die Angeklagten M. und F dies als spontane Eingebung des V. kurz vor der Tat schildern, sind deren Einlassungen unglaubhaft. Bereits der Umstand, dass ein scharfes Messer von dem Angeklagten Sch. mit zum Tatort gebracht wurde, spricht für eine nicht nur kurzfristige Eingebung. Entgegen der Bekundung des Angeklagten F wäre dieses nämlich nicht zum Abschneiden eines Fingers geeignet gewesen, da hiermit keine Knochen hätten durchtrennt werden können, während es zum Abtrennen von Ohrmuscheln, wie geschehen, durchaus geeignet ist. Dass die Tatausführung dem Auftrag des W.K. entsprach, steht im Einklang mit seiner Autorität. Auch zeigt dies der Umstand, dass der Angeklagte F nach der Tatausführung als Fahrer und Bodyguard für W.K. bis zum Jahre 2000 tätig war und seine Ehefrau bis zum heutigen Tag für die Fa. ... Aufträge schreibt, wenn auch mit einer eigenen Kolonne. Ein solches Verhalten ist nicht mit dem behaupteten Entsetzen des W.K. über die Folgen des von einem unberechenbaren Mitarbeiters ausgeübten Exzess vereinbar. Im Übrigen hat F selbst behauptet, sich stets korrekt an die Aufträge des W.K. gehalten zu haben, was ebenfalls dagegen spricht, F habe sich kurz vor der Tat von dem Angeklagten V. zu einem solchen Exzess überreden lassen. Die Einlassung des Angeklagte V. ist auch insoweit abweichenden Einlassungen anderer Angeklagten vorzuziehen, hat doch sein Aussageverhalten die Ermittlungen in Gang gesetzt. Er hat im Laufe seiner polizeilichen Vernehmungen immer mehr Details preisgegeben, sich zunehmend selbst belastet und eingestanden, die Wegnahme der Uhr des D.K. zunächst zu Unrecht dem Angeklagten Sch. angelastet zu haben. Dass dieses geständige Aussageverhalten nicht ohne Reaktion geblieben ist, wird in dem beschlagnahmten - verlesenen und von dem Angeklagten M. anerkannten - Brief vom 22.11.2001 deutlich. Hiernach soll es sein Verteidiger abgelehnt haben, mit dem Anwalt des W.K. in dem Sinne zusammenzuwirken, alles auf den Angeklagten V. zu schieben, auf dessen Konto besonders die Ohren gehen sollten. V. 1. Der Angeklagte W.K. hat sich der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten H.F. (Fall 2 der Anklage) schuldig gemacht. Die angestiftete Tat ist eine gefährliche Körperverletzung, weil sie mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges (Baseballschläger), mittels eines hinterlistigen Überfalls (Auflauern bei Dunkelheit und überraschender Angriff) und mit mehreren gemeinschaftlich ausgeführt wurde. Sowohl Tatausführung als auch Erfolg entsprachen dem Auftrag des Angeklagten ..., auch wenn dieser hinsichtlich der Einzelheiten keine Anweisungen gegeben hat. Tatmehrheitlich hierzu ist er der Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten K. (Fall 4 der Anklage) schuldig (§§ 223, 223 a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 alte Fassung, 26, 53 StGB). D.K. wurde durch das Abtrennen der Ohrmuscheln in erheblicher Weise dauernd entstellt. Auch die plastischen Operationen haben diesen Zustand nur mildern, nicht aber beseitigen können. 2. Der Angeklagte Sch. hat sich der besonders schweren Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten K. (Fall 4 der Anklage) schuldig gemacht (§§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 alte Fassung, 25 Abs. 2 StGB). Die Tatausführung lässt nicht den Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu. Gegen ein tateinheitlich versuchtes Tötungsdelikt sprechen die Art und die Zielsetzung des Auftrags. D.K. sollte als lebendes Mahnmal den anderen Kooperationspartnern vor Augen geführt werden. Das unbehandelte Abschneiden der Ohrmuscheln hätte für sich allein unter klinischen Bedingungen nicht zum Tod durch äußeres Verbluten geführt. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten durch Prof. Dr. B. fest. Das Zurücklassen eines bewusstlosen Verletzten über einen längeren Zeitraum in Rückenlage kann jedoch jederzeit durch Ersticken, etwa durch ein Verschluss der Atemwege durch die Zunge oder durch Erbrochenes, zum Tode führen. Dem Angeklagten konnte aber nicht widerlegt werden, dass er auf eine rasche Entdeckung und ärztliche Versorgung des Opfers vertraute. Er ließ ihn nicht an einem abgelegenen Ort zurück. Die Geburtstagsfeier war noch in vollem Gange, so dass mit baldiger Entdeckung zu rechnen war. 3. Der Angeklagte F hat sich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil H.F. (Fall 2 der Anklage), der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil H.W. (Fall 3 der Anklage) und der Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung zum Nachteil K. (Fall 4 der Anklage) schuldig gemacht (§§ 223, 223a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 alte Fassung, 25 Abs. 2, 26, 53 StGB). 4. Der Angeklagte V. hat sich der besonders schweren Körperverletzung und des Diebstahls zum Nachteil K. (Fall 4 der Anklage) schuldig gemacht (§§ 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 alte Fassung, 242, 243 Abs. 1 Nr. 6 alte Fassung, 25 Abs. 2 und Abs. 1, 53 StGB). 5. Der Angeklagte M. hat sich der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil der Verletzten H.F. und H.W. (Fall 2. und 3 der Anklage.) und der besonders schweren Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten K. (Fall 4 der Anklage) schuldig gemacht (§§ 223, 223a Abs. 1, 224 Abs. 1, 225 Abs. 2 alte Fassung, 25 Abs. 2, 53 StGB). 6. Der Angeklagte B. hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten H.W. (Fall 1 der Anklage) und der gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten H.F. (Fall 2 der Anklage) schuldig gemacht (§§ 223, 223a Abs. 1 alte Fassung, 25 Abs. 1 und 2, 53 StGB). Soweit die Staatsanwaltschaft ihm einen weiteren Fall der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil H.W. (Fall 3 der Anklage) zur Last gelegt hat, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er konnte nicht mit zur Verurteilung hinreichender Sicherheit als Mittäter von M. identifiziert werden. 7. Der Angeklagte A.K. hat sich der Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil H.W. (Fall 1 der Anklage) und der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, begangen von mehreren gemeinschaftlich, (Fall 3 der Anklage) schuldig gemacht (§§ 223, 223a Abs. 1 (alte Fassung), 26, 53 StGB). Er hat zur Anstiftung angestiftet (sog. Kettenanstiftung), indem er F angestiftet hat, die Körperverletzungen zum Nachteil H.W. durch ihm unbekannte Dritte ausführen zu lassen. In beiden Fällen hat der Angeklagte die auszuführende Tat hinreichend konkretisiert. Die Taten selbst entsprachen der seiner Bestimmung. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen mit dem sog. doppelten Anstiftervorsatz. Der Anstiftungsvorsatz bezieht sich auf eine, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, aber doch in wesentlichen Merkmalen und Grundzügen konkretisierte Haupttat im Sinne eines umrisshaften Tatbildes. Umfasst die Vorstellung des Anstifters mehrere Möglichkeiten der Tatausführung, so fällt die vom Angestifteten tatsächlich gewählte Art dem Anstifter voll zur Last (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 26 Rdz. 6).. Ein Exzess der Angestifteten liegt nicht vor. So hat er bereits bei Auftrag im Anklagefall Ziffer 1) dem Angeklagten F den Geldbetrag mit den Worten auf den Tresen gelegt, „gib dies Deinen Leuten“. Dies belegt eine Billigung einer Tatausführung durch mehrere Täter, wie sie bei der gewollten Steigerung der Nachbesserung denn auch ausgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat bezogen auf den Fall 1 der Anklage das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. V. 1. Der Angeklagte W.K. Fall 2 der Anklage Den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB a.F war wegen vollzogenen Täter-/Opferausgleichs gem. §§ 46 a, 49 Abs.1 StGB zu verschieben. Der Angeklagte W.K. hat sich, wenn auch mit Einschränkungen zur Motivlage, zur Tat bekannt und sich bei dem Opfer in der Hauptverhandlung entschuldigt. H.F. hat die Entschuldigung angenommen und sich mit W.K. ausgesöhnt. Er hat zeitnah nach der Tat eine Schadenswiedergutmachung in Form von Darlehenserlassen in beträchtlicher Höhe erhalten. Auch geschäftlich arbeitet er wieder mit W.K. zusammen Ausgehend von einem herabgesetzten Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Strafzumessung war allgemein zu Gunsten des Angeklagten W.K. zu würdigen, dass er geständig, nicht bestraft und mit 59 Jahren besonders haftempfindlich ist. Auch die lange Dauer der Untersuchungshaft unter den erschwerten Bedingungen der besonderen Sicherheitsvorkehrungen, sowie die Verfahrensdauer sind strafmildernd in Rechnung zu stellen. Zu seinen Lasten wirkte sich sein perfides Vorgehen aus. Er hat das Opfer nach der Tat empfangen, um sich ein Bild von den Verletzungsfolgen machen zu können. Obwohl dieser einen eingegipsten Arm trug, ist er noch heute der Auffassung, dass diese Folgen nicht besonders gravierend seien. Diese erheblichen Verletzungsfolgen und die Tatsache, dass er sein Opfer über seine Täterschaft lange im Dunkeln ließ, musste sich straferschwerend auswirken. Auch der Anlass seiner Beauftragung war nicht lediglich die Sorge um den Sohn A.K.. Die Tat diente der Durchsetzung erheblicher wirtschaftlicher Interessen. Ziffer 4 der Anklage: Ausgehend von einem Strafrahmen für die besonders schwere Körperverletzung gem. den §§ 224, 225 Abs. 2 StGB a.F., der einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 10 Jahren vorsieht, war zunächst zu prüfen, ob auch hier ein Täter-/Opfer-Augleich zu einer Strafrahmenverschiebung führt. Die Kammer hat dies verneint. Der Angeklagte hat zwar Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 DM an den Geschädigten K. vor Beginn der Hauptverhandlung im Dezember 2000, wenn auch ohne nähere Erklärung, gezahlt. Er hat die moralisch Schuld für das Abschneiden der Ohrenmuscheln übernommen. Dies genügt nicht. Die tatsächliche Verantwortung hat er nicht übernommen. Er hat nicht in ausreichendem Maße zur Bereinigung der Gesamtsituation beigetragen. Für das Opfer ist von Bedeutung, wer hinter der Tat steht. Es fehlte auch an einem freiwilligen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Auch die weitere Zahlung von 1,8 Mio. DM, die unter den materiellen Ausgleich gemäß § 46a Nr. 2 StGB zu subsumieren sein könnte, genügt den Anforderungen an einen Täter-/Opferausgleich nicht. Im Rahmen des § 46a Nr. 2 StGB ist es erforderlich, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und hierbei erhebliche persönliche Leistungen erbringt oder einen persönlichen Verzicht. So liegt der Fall bei einem angegebenen Vermögen von 27 Millionen hier nicht. Ein besonderes persönliches Opfer im Sinne eines Verzichts kann daher in der Zahlung nicht gesehen werden. Auch muss sich hierin wieder die Übernahme von Verantwortung ausdrücken. Hinzu kommt, dass bei vermögenden Tätern besonders strenge Anforderungen an den Täter-/Opferausgleich gestellt werden müssen, da diese durch diese Gesetzesregelung nicht privilegiert werden dürfen, in der Weise, dass sie sich freikaufen können. Strafmildernd wirkte sich sein Teilgeständnis und die Ausgleichszahlungen an D. K. aus. Auch die Entschuldigung gegenüber dem Opfer, eine Körperverletzung beauftragt zu haben, war zu seinen Gunsten zu würdigen. Gegen ihn sprachen die schweren psychischen Folgen, die er D.K. zugefügt hat. D.K. hat erheblich an Lebensfreude eingebüßt. Beruflich hat er sich aus dem Geschäft zurückgezogen. Auch das Nachtatverhalten ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, hat er doch K. in vermeintlicher Sorge Ratschläge zum Aufsuchen für Spezialisten für Ohrenrekonstruktionen erteilt und ihm damals das Ehrenwort gegeben, mit der Tat nicht in Verbindung zu stehen. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungserwägungen erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 3 Monaten angemessen. Unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe war gemäß §§ 53,54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Kammer erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte schuldangemessen. 2. Der Angeklagte Sch. Hinsichtlich des Angeklagten Sch. war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft war, eine schwierige Sozialisation hinter sich hatte und er sich nach dem Fall der Mauer eine bürgerliche Existenz aufzubauen versuchte. Auch das umfassende Geständnis mit Aufklärungshilfe, die Entschuldigung beim Opfer und die lange Untersuchungshaft wirkten sich strafmildernd aus. Gegen ihn sprachen zwei weitere Verurteilungen nach der Tat, ferner der erhebliche Tatbeitrag, der in der Besorgung des Messers lag, sowie die in Folge der Verletzungsfolgen noch heute andauernden psychischen Schäden des Opfers K.. Die Kammer erachtete dem gemäß eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat gemäß § 55 StGB Strafen aus vier nicht vollstreckten Verurteilungen einbezogen, nämlich 1 Jahr Freiheitsstrafe gemäß Verurteilung des Amtsgerichts Dresden vom 16.4.1999, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM aus der Verurteilung des Amtsgerichts Senftenberg vom 8.6.1999, eine Gesamtstrafe von 4 Monaten durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 9.6.1999, die aufzulösen war in Einzelstrafen von 3 und 2 Monaten, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80,00 DM aus der Verurteilung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 27.7.1999. Unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungserwägungen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten gebildet. Diese erschien tat- und schuldangemessen. 3. Der Angeklagte F. Hinsichtlich des Angeklagten F war zu seinen Gunsten das Abhängigkeitsverhältnis zu W.K. zu berücksichtigen. F hatte nach dem Fall der Mauer lange nach einer festen Anstellung gesucht und diese bei W.K. gefunden. Auch sah er in ihm eine vaterähnliche Figur. Er war ihm ergeben und genoss es, der Fahrer und Bodyguard eines reichen Geschäftsmannes zu sein. Hierfür war er bereit, ohne Skrupel Aufträge strafbaren Inhalts von ihm und auch seinem Sohn A.K. entgegenzunehmen. Gegen ihn sprach, dass er die Taten unter laufender Bewährung begangen hat, wobei straferschwerend wirkt, dass er zweifach unter Bewährung stand und in einem Fall eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen hatte. Auch die Gleichgültigkeit gegenüber den Opfern, die ihm persönlich kein Leid zugefügt hatten, ist straferschwerend zu sehen. Bei der Straftat zum Nachteil H.F. (Fall 2 der Anklage) war sein umfassendes Geständnis zu seinen Gunsten zu würdigen. Zu seinen Lasten spricht die durchdachte Planung und Kontrolle der Tat, die drei Qualifizierungen enthält. Das Opfer fuhr er scheinheilig in ein Krankenhaus. Auch die massiven Verletzungen des H.F. waren einzustellen. Die Kammer hat aus dem Strafrahmen des § 223 a StGB a.F. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Tat zum Nachteil H.W. (Fall 3 der Anklage) war zu seinen Gunsten sein Teilgeständnis zu berücksichtigen, zu seinen Lasten hingegen waren die erheblichen Verletzungen des H.W. einzustellen. Ausgehend von dem Strafrahmen des § 223a StGB alte Fassung, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Bei der Tat zum Nachteil D.K. (Fall 4 der Anklage) hat die Kammer zu seinen Gunsten sein Teilgeständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt. Zu seinen Lasten hingegen die durchorganisierte und perfekte Planung, mit dem Bestreben, den Auftrag wunschgemäß auszuführen. Strafschärfend wirkten ferner die psychischen Folgen für das Opfer. Ausgehend von dem Strafrahmen des § 224, 225 Abs. 2 StGB alter Fassung, der eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer hier eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für angemessen gehalten. Gemäß den §§ 53, 54 StGB war unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die als Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten tat- und schuldangemessen erschien. Hierbei sind noch einmal sämtliche Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen und ein Härteausgleich wegen der gesamtstrafenfähigen Verurteilung Ziff. I, 2. c) vorgenommen worden, die er bereits verbüßt hat. 4. Der Angeklagte V. Beim Angeklagten V. war zu seinen Gunsten seine Aufklärungshilfe zu würdigen, die über das Geständnis zum eigenen Tatbeitrag erheblich hinausging. Auch bei ihm ist seine schwierige Sozialisation strafmildernd zu berücksichtigen. Er ist mehrfach in der DDR zu Strafen verurteilt worden, die nicht ausschließbar im Zusammenhang mit der Auflehnung gegen das System und Ausreiseanträgen zu sehen waren. Auch die lange Untersuchungshaft wirkte sich zu seinen Gunsten aus. Gegen ihn spricht, dass er zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Auch die erheblichen psychischen Folgen des Opfers K. sind ihm anzulasten. Die Kammer hat für die besonders schwere Körperverletzung des D.K. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und hinsichtlich des Diebstahls der Uhr, ausgehend von einem Strafrahmen von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für angemessen erachtet. Bei dem Angeklagten V. waren Einzelstrafen nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren, verhängt durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 21.12.1999 einzubeziehen und zwar eine solche von 10 Monaten, eine von 12 Monaten und eine von 8 Monaten. Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkten erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. 5. Der Angeklagte M. Hinsichtlich des Angeklagten M. war bei der Strafzumessung sein Geständnis hinsichtlich seiner Tatbeiträge in allen Fällen, in denen er beteiligt war, zu seinen Gunsten zu würdigen. Strafmildernd ist auch zu würdigen, dass er sich bei den Opfern in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Auch die fast zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft und der Umstand, dass er seine Karriere als Profiboxer wegen der Inhaftierung in dieser Sache beenden musste, sind zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen. Zu Lasten wirkte sich hingegen aus, dass er mehrfach vorbestraft war und zwei einschlägige Vorverurteilungen aufzuweisen hatte, wegen der er zudem unter Bewährung stand. Eine weitere Verurteilung wegen versuchten Betruges, welche zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 7 Monaten geführt hat, erfolgte zwei Wochen vor dem Überfall auf H.W. in .... Dieses dreifache Bewährungsversagen im Tatzeitraum wiegt in erheblicher Weise strafschärfend. Auch bei M. ist eine Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich der Interessen Dritter auf körperliche Unversehrtheit zu verzeichnen, was ebenfalls zu seinen Lasten geht. In den Fällen zum Nachteil H.F. (Fall 2 der Anklage) und H.W. (Fall 3 der Anklage) waren strafschärfend die Verletzungsfolgen der Opfer zu berücksichtigen, im Fall 4 der Anklage die psychischen Folgen der schweren Verletzungen für D.K.. Auch die gegenüber den anderen Mittätern deutlich herabgesetzte Hemmschwelle, die es ihm ermöglicht hat, die Ohrmuscheln abzuschneiden, zeugt von einer kriminellen Energie, die strafschärfend zu würdigen war. Die Kammer hat für die gefährliche Körperverletzung des H.W. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, für die gefährliche Körperverletzung des H.F. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und für die besonders schwere Körperverletzung zum Nachteil D.K. eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Härteausgleich wegen der bereits vollstreckten Urteile Ziff. I. d) - f) vorgenommen. Wegen der Vollstreckung dieser Urteile entfiel die Zäsurwirkung, so dass ein solcher bei sämtlichen Einzelstrafen zu berücksichtigen war. Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten gebildet worden, die tat- und schuldangemessen erschien. 6. Der Angeklagte B. Bei dem Angeklagten B. hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er lange Zeit in Untersuchungshaft verbüßt hat und die Taten gestanden hat. Auch sind seine Schulden aus DDR-Zeiten, die tatmitbestimmend waren, zu seinen Gunsten zu würdigen. Zu seinen Lasten wiegen seine erheblichen Vorbelastungen, wobei es sich in einem Fall um eine einschlägige Vorstrafe handelte. Auch seine gleichgültige Einstellung hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, ist strafschärfend zu würdigen. Dies gilt auch für die schweren Verletzungsfolgen beim Geschädigten H.F.. Im Fall der Körperverletzung zum Nachteil H.W. (Fall 1 der Anklage) hat die Kammer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 DM für angemessen erachtet. Im Falle der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des H.F. (Fall 2 der Anklage) war eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen. Unter Auflösung der durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 22.8.1998 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in Einzelstrafen von 2 x 3 Monaten, 1 x 4 Monaten und 1 x 5 Monaten, hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe und nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB gebildet, die als Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten tat- und schuldangemessen erscheint. 7. Der Angeklagte A.K. Bei dem Angeklagten A.K. war zunächst zu prüfen, ob er bei der Begehung der Taten wegen Krankheit und/oder Alkoholisierung schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig war (§§ 20, 21 StGB). Die Kammer hat die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit, ebenso wie die einer Schuldunfähigkeit, sachverständig beraten, verneint. Zunächst haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Steuerungsfähigkeit in Fall 1 der Anklage durch Alkohol herabgesetzt war. Zur Art und Menge des genossenen Alkohols hat er nichts Konkretes angegeben. Seine eigene Einlassung zeugt von klaren Gedankengängen zur Zeit der Auftragserteilung, er nannte den Grund für die gewünschte Bestrafung H.W.s und er wusste genau den Geldbetrag, den er an F übergab. Zudem vermochte er die Reaktionen des Angeklagten F wiederzugeben. Alkoholbedingte Erinnerungslücken wurden gerade nicht geschildert. Er hat am nächsten Tag keine alkoholbedingten Beschwerden behauptet. Schließlich hat er den Auftrag nicht zurückgenommen, was ebenfalls dagegen spricht, dass er diesen aus einer Alkohollaune heraus erteilt hat. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt bereits an Diabetes Typ I. erkrankt war. Zwar hat der als Zeuge gehörte Hausarzt Dr. Sch. die Einlassung des Angeklagten, dieser habe die Erkrankung anlässlich einer Untersuchung am 31.03.1998 entdeckt, nicht bestätigt. Dr. Sch. hat vielmehr glaubhaft ausgesagt, die Erkrankung habe bereits bei dieser Untersuchung vorgelegen, worauf ihn der Angeklagte A.K. aufmerksam gemacht habe. Er könne seinen Unterlagen aber nicht entnehmen, wer diese Erkrankung erstmals diagnostiziert habe. Der Angeklagte ... habe ihm gegenüber nicht über Stimmungsschwankungen geklagt. Diese Erkrankung begründet keine verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Der Sachverständige Dr. H., Facharzt für Psychiatrie, hat hierzu überzeugend ausgeführt, die forensischen Psychiatrie kenne keine Fälle von unbehandelter Diabetes, die zu einer herabgesetzten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB infolge tiefgreifender Bewusstseinsstörung geführt hätten. Eine unbehandelte Diabetes führe bei Überzuckerung zu Durst, Mattigkeit, in extremen Fällen aber auch zu beginnender Bewusstlosigkeit bis hin zum diabetischen Koma. Bei Unterzuckerung fange der Betroffene an zu zittern, sei unruhig und in seiner Konzentration gestört. Derartige Zustände hat der Angeklagte A.K. bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht geschildert. Soweit er nicht näher beschriebene Stimmungsschwankungen berichtet hat, hat der Sachverständige ausgeführt, dass solche bei unbehandelter Diabetes auftreten könnten, ohne dass jedoch die Steuerungsfähigkeit hiervon beeinträchtigt sei. In Verbindung mit Alkohol könne es, wie bei jedem anderen Menschen auch, zu spontanen aggressiven Handlungen in Form von Tätlichkeiten kommen, wenn auch die Grundpersönlichkeit derartige Tendenzen aufweise. Die Beauftragung eines anderen mit Tätlichkeiten unterfalle dem Bereich der intellektuellen Leistung. Intellektuelle Leistungen, die zudem später in ihren Einzelheiten erinnert würden, seien, da auch von dem Angeklagten A.K. keine Ausfall- und Folgeerscheinungen im übrigen berichtet worden seien, nicht mit einer Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zu vereinbaren. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des in der forensischen Psychiatrie erfahrenen Sachverständigen voll umfänglich an. Gleiches gilt für die Auftragserweiterung (Fall 3 der Anklage). Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung bestanden hier nicht. Fall 1 der Anklage. Die vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB alte Fassung – es war das zur Tatzeit geltende, mildere Gesetz anzuwenden - sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Als Anstifter war er gleich einem Täter zu bestrafen ( § 26 StGB). Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB wegen Täter-Opfer-Ausgleichs hat die Kammer nicht für angezeigt erachtet. Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Schadenskompensation und der Abbau von Ängsten beim Opfer, so dass hierdurch die Belange des Opfers mehr in den Mittelpunkt des Interesses rücken. Gleichzeitig soll der Täter auf diesem Wege besser als mit bloßer Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat veranlasst werden (Gesetzesbegründung BT Drs 12/6853, S. 21). Die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB liegen nicht vor. Zwar hat A.K. die ersten Tat zum Nachteil H.W. gestanden und sein Bedauern in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, wenn auch in dessen Abwesenheit und nach dessen Vernehmung. Zu einem früheren Zeitpunkt hat er sich mit dem Opfer H.W. getroffen und eine Zahlung von 5.000,-- DM geleistet. Diese Zahlung war zwar für die erlittenen Schmerzen anlässlich des ausgekugelten Ellenbogens bestimmt, nicht ausschließbar aber auch zugleich als Ausgleich für die erlittene Ohrfeige gedacht. Der untrennbare Zusammenhang beider Taten zum Nachteil H.W. läßt die Frage des Täter-Opfer-Ausgleichs nur einheitlich beantworten. Zur Auftragserweiterung hat sich der Angeklagte A.K. in der Hauptverhandlung nicht bekannt. So blieb für den Geschädigten H.W. während seiner Vernehmung ungewiss, wer hinter dem zweiten Überfall stand. Auch wenn A.K. ihm gegenüber zugegeben hat, auch insoweit Auftraggeber gewesen zu sein und 5.000 DM gezahlt hat, konnte er sich in der Hauptverhandlung nicht in der Sicherheit wiegen, dass der Täter nach wie vor zu seiner ihm einmal gegenüber geäußerten Verantwortung steht. Ein vollzogener Täter-/Opferausgleich soll dagegen bei dem Opfer Ängste und Sorgen vor und während der Hauptverhandlung abbauen. Gegenüber der Gesellschaft hat er die Verantwortung jedenfalls nicht übernommen. Auch sind die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Insoweit ist erforderlich, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die Zahlung von 5.000 DM zur Schadenswiedergutmachung stellen aber allenfalls einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag dar, eine erhebliche persönliche Leistung oder ein erheblicher persönlicher Verzicht ist in Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Für die Auftragserteilung konnte er spontan 4.000 DM übergeben. Das Geständnis von A.K. und die Zahlung von 5.000,00 DM an H.W. konnten daher nur bei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Für ihn sprach insoweit zudem, dass er unbestraft ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer eingestellt, dass zur Tatzeit seine berufliche Unerfahrenheit mit autoritärem Auftreten zu kompensieren suchte und eine persönliche Kränkung mitbestimmend war. Nach den Vorfällen in 1996 ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Tat liegt bereits 5 Jahre zurück. Eine alkoholbedingte Enthemmung am Tatabend der Auftragserteilung ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, wenn diesem auch kein besonderes Gewicht zugemessen werden konnte, weil er den Auftrag jederzeit im nüchternen Zustand zeitnah hätte zurückziehen können. Die Verletzungsfolgen waren gering. Gegen ihn sprach, dass er mit der Tat auch wirtschaftliche Interessen verfolgte. Unter Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungserwägungen erschien eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 600,00 DM tat- und schuldangemessen. Ausgehend von einem Nettogehalt von 20.000,-- DM war unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für seine Ehefrau und Kinder die Tagessatzhöhe mit 600,-- DM festzusetzen. Fall 3 der Anklage: Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223a StGB alter Fassung sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Als Anstifter unterfiel er dem gleichen Strafrahmen ( § 26 StGB ). Eine Strafrahmenverschiebung wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs kam - wie aufgezeigt - nicht in Betracht . Zu seinen Gunsten war die Entschuldigung gegenüber H.W. zu einem früheren Zeitpunkt und die Ausgleichszahlung an ihn zu würdigen. Der Geschädigte hat heute kein Strafverfolgungsinteresse mehr. Auch insoweit gilt, dass der Angeklagte A.K. noch nicht bestraft war und nach der Tat ein straffreies Leben führte. Zu seinen Lasten waren die erheblichen Verletzungsfolgen, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich machten, ebenso zu werten wie sein Interesse an einer nachhaltigen Verletzung des Opfers H.W.. Erschwerend wirkt wiederum, dass wirtschaftliche Interessen mitbestimmend waren. Der Kammer erschien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr tat- und schuldangemessen. Aus diesen beiden Einzelstrafen war unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 1 Jahr gemäß §§ 53,54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die der Kammer als Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten angemessen erschien. Hierbei sind noch einmal sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen worden. Insbesondere die schnelle Abfolge der Taten und das nachhaltige Interesse an einer deutlichen Verletzung des Geschädigten waren einzustellen. Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Die Sozialprognose ist günstig. Er wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seit den beiden Taten im Januar 1996 ist ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen, in dem der Angeklagte straflos geblieben ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, soweit der Angeklagte B. freigesprochen ist, auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenklage, die sich nur gegen den Angeklagten W.K. im Fall 4 der Anklage richtete, folgt aus § 472 StPO.