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Urteil

2 Ns 2 Js 57115/18

LG Limburg 2. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0325.2NS2JS57115.18.00
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Leitsätze
1. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden die §§ 73 ff. StGB uneingeschränkte Anwendung im Jugendstrafrecht. Die Wertersatzeinziehung ist danach auch dann möglich, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vorhanden ist. 2. Die Schätzung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach § 73d Abs. 2 StGB sowie den höchstrichterlichen Grundsätzen für die Zulässigkeit von Schätzungen (s. etwa BGH, NStZ 2010, 635 Rn. 5).
Tenor
Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Bedrohung und des Diebstahls schuldig. Er wird verwarnt. Er wird angewiesen, sich für die Dauer eines Jahres der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen sowie 6 Termine bei der Suchthilfe … binnen 6 Monaten wahrzunehmen. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von 4 Wochen verhängt. Die Einziehung in Höhe von 3.000,- Euro wird angeordnet. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat er zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, 247, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB; §§ 1, 105 JGG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden die §§ 73 ff. StGB uneingeschränkte Anwendung im Jugendstrafrecht. Die Wertersatzeinziehung ist danach auch dann möglich, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vorhanden ist. 2. Die Schätzung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach § 73d Abs. 2 StGB sowie den höchstrichterlichen Grundsätzen für die Zulässigkeit von Schätzungen (s. etwa BGH, NStZ 2010, 635 Rn. 5). Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Bedrohung und des Diebstahls schuldig. Er wird verwarnt. Er wird angewiesen, sich für die Dauer eines Jahres der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen sowie 6 Termine bei der Suchthilfe … binnen 6 Monaten wahrzunehmen. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von 4 Wochen verhängt. Die Einziehung in Höhe von 3.000,- Euro wird angeordnet. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat er zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, 247, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB; §§ 1, 105 JGG I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wetzlar den Angeklagten wegen Bedrohung und Diebstahls verwarnt, ihm die Weisung erteilt, binnen sechs Monaten sechs Termine bei der Suchthilfe … wahrzunehmen und hat gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Weiter hat es die Einziehung eines Betrages von 7.500,- € angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers am 17.01.2019 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung hat er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Berufung hinsichtlich der tenorierten Bedrohung, Tatgeschehen vom 31.12.2017, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufung hatte lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung teilweise Erfolg. II. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen, dem Lebensweg und strafrechtlichen Vorbelastungen entsprechen denen des Amtsgerichts. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils unter I. (Seite 3 bis Seite 4). III. 1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 31.12.2017 sind aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellungen des Jugendschöffengerichts bieten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Rechtsfolgenausspruchs. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils unter II. 1. (Seite 4 bis Seite 5). 2. Zu dem Tatgeschehen vom 01.06.2018 hat die Kammer eigene Feststellungen getroffen: Am 01.06.2018 hatte der Angeklagte bereits seit ungefähr einem Jahr im Haushalt seines Stiefvaters, des Zeugen …, gelebt. Dieser hatte ihn aufgenommen, um ihm die Teilnahme an einer Fördermaßnahme zu ermöglichen. Der Angeklagte fühlte sich gegenüber dem im Haushalt lebenden Sohn des Zeugen … benachteiligt und wenig willkommen. Als der Zeuge … am 01.06.2018 gegen 16 Uhr das Haus verließ, entschloss sich der Angeklagte, diese Gelegenheit zum Auszug zu nutzen. Um seinen Stiefvater zu ärgern und um seine eigene finanzielle Lage zu verbessern, nahm er drei Uhren aus der Sammlung des Zeugen …, ein wertloses Messer, welches im Eigentum des andernorts lebenden Bruders des Zeugen … stand und einen Flaschenöffner, der dem Sohn des Zeugen … gehörte, mit. Bei den Uhren handelte es sich um eine „Bulova Super Seville“ mit einem Wert von 100,- €, eine „Ebel El Primero“ mit einem Wert von 2.900,- € und eine gefälschte und daher wertlose „Rolex/Datejust“. Die drei Uhren brachte er zu seinem damaligen Freund, dem Zeugen …. Von diesem wusste er, dass dieser strafrechtlich bereits mehrfach vorbelastet war. Er erhoffte sich von ihm Kontakte zu Kaufinteressenten für die Uhren. Es gelang ihm, den Zeugen … dazu zu bewegen, ihm zu helfen. Eine Veräußerung an die Bekannten des Zeugen … scheiterte indes. Deshalb boten der Angeklagte und der Zeuge … die Uhren bei verschiedenen Juwelieren in … an. Diese lehnten jedoch einen Ankauf der Uhren mangels Papieren ab. Der Mitarbeiter des Juweliergeschäfts … äußerte sogar den Verdacht, dass die „Rolex/Datejust“ gefälscht sein könnte. Später kamen die Uhren dem Angeklagten aus nicht mehr aufzuklärenden Umständen abhanden. IV. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und den vom Angeklagten anerkannten Angaben der Jugendgerichtshilfe. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen … und …, die der Angeklagte im Anschluss an deren Vernehmung durch ein Geständnis bestätigt hat. V. Der Angeklagte hat sich der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Gegenstand des Diebstahls waren die drei Uhren sowie das Messer. Hinsichtlich der drei Uhren, die im Eigentum des Zeugen … standen, handelt es sich um einen Hausdiebstahl i.S.v. § 247 StGB. Der Zeuge hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2018 einen Strafantrag gestellt. Das Messer stand im Eigentum des Bruders des Zeugen …. Da dieser weder Angehöriger des Angeklagten ist, noch mit diesem zur Tatzeit in häuslicher Gemeinschaft lebte, bedurfte es keines Strafantrags nach § 247 StGB. Das insofern nach § 248a StGB für die Strafverfolgung erforderliche öffentliche Interesse hat die Staatsanwaltschaft zum einen konkludent durch die Anklageerhebung und zum anderen nochmals ausdrücklich in der Hauptverhandlung bejaht. Betreffend den Flaschenöffner/Schlüsselanhänger, welcher im Eigentum des Sohnes des Zeugen … stand, fehlt es an dem nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag, sodass insofern ein Prozesshindernis vorliegt, das einer Verurteilung entgegensteht. Die Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. VI. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (§ 331 StPO) war Jugendstrafrecht anzuwenden. Die Straftaten waren mit Zuchtmitteln zu ahnden, da Jugendstrafe nicht geboten war (§ 331 StPO), dem Angeklagten aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden musste, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG). Bei Auswahl der Zuchtmittel hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte die Tat vom 31.12.2017 bereits in erster Instanz eingestanden hat. Gleichwohl offenbart die Verfehlung erheblichen Erziehungsbedarf. Der Angeklagte randalierte alkoholisiert enthemmt im Zug und bedrohte Mitreisende mit einem tödlichen Anschlag. Den Diebstahl vom 01.06.2018 hat er zunächst abgestritten, in der Berufungsinstanz nach Vernehmung der Belastungszeugen jedoch ebenfalls eingestanden. Aufgrund des Zeitpunktes des zweiten Teilgeständnisses kommt diesem nur geringe Bedeutung zu. Zu berücksichtigen war weiter der nicht unerhebliche Wert der entwendeten Uhren. Der Angeklagte legte bei den Veräußerungsbemühungen eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. So suchte er sich gezielt die Hilfe des Zeugen …, weil er um dessen strafrechtlichen Vorbelastungen und dessen Kontakte zu entsprechenden Kaufinteressenten wusste und bewegte diesen dazu, an den Veräußerungsversuchen mitzuwirken. Weiter ist der Angeklagte bereits einschlägig in zwei Fällen wegen Diebstahls vorbelastet. Die in beiden Fällen ausgesprochenen Verwarnungen nebst verhängten Arbeitsauflagen vermochten ihn nicht von den vorliegenden Taten abzuhalten. Um dem Angeklagten das Unrecht der Tat eindringlich vorzuhalten, war er gemäß § 14 JGG zu verwarnen. Weiter war der Angeklagte anzuweisen, sich für die Dauer eines Jahres der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen (§§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 11 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1 S. 1 JGG). Der Angeklagte soll dadurch zum einen angehalten werden, an sich und seinen erzieherischen Defiziten zu arbeiten und zum anderen soll eine gewisse Anleitung und Struktur sichergestellt werden, um so im Ergebnis seine Erziehung zu fördern. Um dem bei ihm zu konstatierenden Alkoholabusus zu begegnen, hat die Kammer ihm darüber hinaus die Weisung erteilt, sechs Termine bei der Suchthilfe … in einem Zeitraum von sechs Monaten wahrzunehmen (§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 JGG). Die Einhaltung dieser Weisung soll durch die Betreuungsweisung abgesichert werden. Zuletzt war ein Dauerarrest von vier Wochen gegen den Angeklagten zu verhängen (§ 16 Abs. 4, 8 Abs. 1 S. 1 JGG). Der Angeklagte bedarf dieser Intervention, um ihn zur Auseinandersetzung mit sich selbst zu veranlassen und ihm die Konsequenzen fortgesetzter Delinquenz eindringlich vor Augen zu führen. Die Dauer des Arrestes war mit vier Wochen zu bemessen, um eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung zu haben, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. VII. Es war die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.000,- € gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 3 S. 1 JGG anzuordnen. 1. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Wert des Erlangten kann nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017 (Gesetz v. 13.4.2017, BGBl. I 2017, S. 872) war anerkannt, dass der Wertersatzverfall im Jugendstrafrecht angeordnet werden kann (BGH, NJW 2010, 3106 Rn. 8). Dies sollte auch dann möglich sein, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vorhanden war. Der Vermeidung von Härten sollte alleine § 73c Abs. 1 S. 1 StGB a. F. dienen, der es erlaubte von der Einziehungsanordnung abzusehen (BGH, NJW 2010, 3106 Rn. 10). Mit der Neuregelung der Einziehung zum 01.07.2017 und dem Wegfall der Härtefallregelung des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB a. F. hat sich in der Literatur sowie Teilen der Instanzrechtsprechung die Meinung verbreitet, dass die Wertersatzeinziehung (früher Wertersatzverfall) nicht mehr anzuordnen sei, wenn der Wert des Erlangten im Vermögen des Jugendlichen nicht mehr vorhanden sei (LG Münster, NStZ 2018, 669; AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2018 – 905 Ds - 4610 Js 218247/17 – Rn. 26 ff., juris; AG Rudolstadt, Urt. v. 29.08.2017 – 312 Js 11104/17 - 1 Ds jug – Rn. 31, juris; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 6 Rn. 7 f.; BeckOK-JGG/Putzke, 12. Ed. 1.2.2019, § 6 Rn. 7; s. auch bereits zum alten Recht: Ostendorf, JGG, 10. Aufl. 2016, § 6 Rn. 3). Dem ist nicht zuzustimmen. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung finden die §§ 73 ff. StGB uneingeschränkte Anwendung im Jugendstrafrecht. Bereits dem Gesetzeswortlaut nach finden die Regelungen der Einziehung in den §§ 73 ff. StGB über § 2 Abs. 2 JGG vollumfänglich Anwendung auf Jugendliche und Heranwachsende (so jetzt auch zum neuen Recht ohne weitergehende Ausführungen: BGH, Urt. v. 21.11.2018 – 2 StR 262/18 – Rn. 7, juris). Eine Einschränkung sieht § 6 JGG für diese Nebenfolge gerade nicht vor (LG Trier, Urt. v. 27.09.2017 – 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns – Rn. 23, juris). Nach § 8 Abs. 3 S. 1 JGG kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach dem JGG zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Auch die Gesetzessystematik zeigt, dass das JGG weiterhin von der Zulässigkeit der Einziehung ausgeht. So sieht § 76 S. 1 JGG die Möglichkeit der Einziehung im vereinfachten Verfahren vor (s. bereits BGH, NJW 2010, 3106 Rn. 9). Die Regelung von Geldauflagen in § 15 Abs. 2 JGG vermag keine Beschränkung der Einziehung zu stützen. Eine solche Geldauflage kommt nicht in Betracht, wenn sie der Verurteilte nicht mit seinen gegenwärtig vorhandenen Mitteln begleichen kann. Dies lässt sich jedoch nicht auf die Einziehung übertragen, da Geldauflagen und Einziehung nicht deckungsgleich sind (Altenhain, NStZ 2011, 270, 273; Schumann, StraFO 2018, 415, 418 f.). Auch im Erwachsenenstrafrecht schließt eine auf Geldzahlung gerichtete Bewährungsauflage die gleichzeitige Einziehung nicht aus (Köhler, NStZ 2018, 730, 732). Die Wertersatzeinziehung stellt ferner keine Geldstrafe dar, welche in der Tat im Jugendstrafrecht nicht vorgesehen ist. Denn im Falle der Uneinbringlichkeit des einzuziehenden Betrags kann keine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden (BGH, NJW 2010, 3106 Rn. 9). Aus der Gesamtschau von § 15 Abs. 2 JGG und der Unzulässigkeit von Geldstrafen lässt sich ebenfalls kein allgemeines Prinzip des Jugendstrafrechts ableiten, wonach Jugendliche bzw. Heranwachsende von jedweder finanziellen Belastung freigehalten werden sollten (Altenhain, NStZ 2011, 270, 273 f.; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233). Hinzu kommt, dass auch im Bereicherungsrecht, dem die Einziehung ähnlich ist (Schumann, StraFO 2018, 415, 418), einsichtsfähige Jugendliche und Heranwachsende dem Grundsatz nach haften, ohne dass sie sich auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen können (Köhler, NStZ 2018, 730, 731; Altenhain, NStZ 2011, 270, 273 f.). Der Gesetzgeber des Reformgesetzes hat weder die Regelung des § 76 S. 1 JGG, noch das die Einziehung beherrschende Bruttoprinzip im Jugendstrafrecht eingeschränkt (BT-Dr. 18/9525, 104; Köhler, NStZ 2018, 730, 731). Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Wertersatzeinziehung lässt sich mit dieser gesetzgeberischen Untätigkeit folglich gerade nicht begründen (Köhler, NStZ 2018, 730, 731; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233; Schumann, StraFO 2018, 415, 417; so aber AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2018 – 905 Ds - 4610 Js 218247/17 – Rn. 29, juris; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 6 Rn. 7 f.). Entgegen der eingangs dargestellten nunmehr verbreiteten Meinung ist es nicht aus erzieherischen Gründen geboten, eine derartige Einschränkung vorzunehmen. Die in § 6 JGG getroffene unmissverständliche gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf wenig präzise gefasste „erzieherische Gründe“ ausgehebelt werden (Altenhain, NStZ 2011, 270, 272; MüKo-StGB/Laue, 3. Aufl. 2018, JGG § 6 Rn. 8), zumal es erzieherisch durchaus zweckmäßig erscheint, dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden die vermögensrechtlichen Konsequenzen seiner Verfehlung vor Augen zu führen (BGH, NJW 2010, 3106 Rn. 13). Zuletzt greift das Argument, die Beschränkung der Wertersatzeinziehung sei notwendig, um dem Entfall der Härtefallvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB a. F. zu begegnen, zu kurz (so aber LG Münster, NStZ 2018, 669, 670). Der Reformgesetzgeber hat eine vergleichbare Härtefallregelung in das Vollstreckungsverfahren eingeführt (Köhler, NStZ 2018, 730, 732; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233). Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts – hier des Jugendrichters –, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Der Gefahr, den Verurteilten finanziell unbillig zu belasten, kann damit adäquat begegnet werden. 2. Der Wert des Diebesgutes beträgt 3.000,- €. Den Wert der drei Uhren hat die Kammer gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. Voraussetzung einer Schätzung ist, dass für eine annähernd genaue Berechnung aussagekräftige Beweismittel fehlen. Die Schätzung kann ferner aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, wenn eine exakte Berechnung einen unangemessenen Aufklärungsaufwand erfordert und bei exakter Berechnung für den Schuldumfang nur vernachlässigbare Abweichungen zu erwarten sind. Die Parameter der Schätzgrundlage müssen tragfähig sein. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses ist der Zweifelssatz zu beachten. Die Grundlagen der Schätzung müssen nachvollziehbar dargestellt werden (BGH, NStZ 2010, 635 Rn. 5). Eine Schätzung war danach angezeigt. Die Uhren selbst sind nicht mehr vorhanden. Aus verfahrensökonomischen Gründen war von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Die Einvernahme der Zeugen … und … vermochte der Kammer eine ausreichende Schätzungsgrundlage zu vermitteln. Der Zeuge … hat trotz Aufforderung, Quittungen etc. zu den drei Uhren mitzubringen, lediglich für die Uhr „Ebel El Primero“ einen Beleg vorzuweisen vermocht, aus dem sich ein Kaufpreis in Höhe von 2.900,- € ergeben hat. Er hat dazu glaubhaft erläutert, die Uhr zu diesem Preis im Jahr 2017 erworben zu haben und bis zum Zeitpunkt der Entwendung etwa 300,- € für Reparaturen verauslagt zu haben. Da bei einer gebrauchten hochwertigen Uhr nach einem Jahr kein Wertverlust zu veranschlagen ist und nicht beurteilt werden konnte, ob die Reparaturaufwendungen den Wert der Uhr erhöht haben, hat die Kammer den Wert mit 2.900,- € geschätzt. Zu der Uhr „Bulova Super Seville“ hat der Zeuge … glaubhaft angegeben, diese fünf Jahre zuvor für 350,- € erworben zu haben und insgesamt etwa 150,- € in Reparaturen investiert zu haben. Angesichts des Zeitablaufes und des verhältnismäßig geringen Kaufpreises dieser Uhr hat die Kammer den Wert zugunsten des Angeklagten auf einen Mindestwert von 100,- € geschätzt. Zuletzt hat der Zeuge … zu der Uhr „Rolex/Datejust“ ausgeführt, dass diese 20 Jahre alt sei und eine defekte Aufziehautomatik aufweise. In diesem Zustand könne ein Verkaufspreis in Höhe von 2.000,- € bis 2.500,- € erzielt werden. Weiter hat allerdings der Zeuge … glaubhaft bekundet, bei dem Versuch die Uhr bei dem Juwelier … in … zu veräußern, hätte der dortige Mitarbeiter den Verdacht geäußert, dass es sich um eine Fälschung handele. Da die Uhr nicht mehr vorhanden ist, ließ sich dieser Verdacht nicht verifizieren. Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Uhr nicht echt war und daher auf dem legalen Markt keinen Wert hatte. Zu der Beschaffenheit des entwendeten Messers konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden, sodass auch eine Schätzung des Wertes nicht möglich war. Damit liegt der einzuziehende Betrag unter dem in erster Instanz ausgeurteilten. Das Verschlechterungsverbot steht demnach nicht entgegen (zu dessen Geltung auch nach neuem Recht: BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 5 StR 387/18 –, juris). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO.