Urteil
1 O 6/22
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2024:1120.1O6.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht für den geltend gemachten Anspruch nach § 24 Abs. 2 S. 6 BBodSchG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zu. Die KG ist nicht als Handlungsstörer nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG einzuordnen, sondern allenfalls als Zustandsstörer. Vorliegend ist zwischen zwei Schadensfällen zu differenzieren. Im Hinblick auf den ersten Schadensfall im Jahr 1996 ist die KG als Handlungsstörer anzusehen. Dass es im Jahr 1996 zu dem Schadensfall gekommen ist, bei dem Kohlenwasserstoff aus einer Leckage an der Tankstellenanlage der KG ausgetreten ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Nebenintervenientin in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob die KG insoweit tatsächlich als Handlungsstörer anzusehen sei, da sich möglicherweise noch Altlasten aus der Zeit der Voreigentümer – der Spedition – im Boden befinden könnten, so ändert dies nichts daran, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es während der Zeit, in welcher die KG Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft war, zu einer Leckage in der dortigen Tankstellenanlage gekommen ist. Sofern die Nebenintervenienten diese Kausalität bestreiten möchte, so ist dies insoweit unbeachtlich, als sie sich nicht in Widerspruch zum Vortrag der Hauptpartei setzen kann, § 67 S. 1 ZPO. Im Hinblick auf den Schaden im Jahr 2020 ist dagegen zu beachten, dass selbst dann, wenn sich der Schadensfall aus dem Jahr 2020 naturwissenschaftlich kausal auf denjenigen aus dem Jahr 1996 zurückführen lässt, die KG nicht als Handlungsstörer anzusehen ist. Denn dann wäre zu Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die im Jahr 2020 festgestellte Kontamination daher rührt, dass sich der im Zuge der ersten Sanierung vermeintlich gesichert im Boden belassene Kohlenwasserstoff weiter im Boden verteilt hat und nicht – wie durch den damals die Sanierung begleitenden Sachverständigen prognostiziert worden ist – durch das Binden an Ort und Stelle geblieben ist. So ergibt es sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien zum Ablauf der Sanierung im Hinblick auf den ersten Schadensfall sowie den Feststellungen der durch die Klägerin beauftragten Sachverständigen bezüglich des zweiten Schadensfalles. Auch nach dem insoweit durch die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis hat die Klägerin sich nicht gegen die Einschätzung der Kammer mit Blick auf die Entstehung des Zweiten Schadensfalls gewendet, sondern im Rahmen ihrer Stellungnahme insoweit im Wesentlichen eine von der der Kammer abweichende Rechtsansicht geschildert. Insoweit hat die KG allerdings selbst nichts dazu beigetragen, dass sich dieser einvernehmlich (mit Zustimmung des für die Gefahrenabwehr zuständigen Wasseramtes des Landkreises) im Boden belassene Kohlenwasserstoff weiter verteilt hat. Der Kohlenwasserstoff ist durch Fachunternehmen im Boden gebunden worden. Warum dennoch Kohlenwasserstoff hat austreten können, ist nicht ersichtlich. Bei der Bestimmung, ob es sich bei jemanden um einen Handlungsstörer handelt, wird regelmäßig durch die Rechtsprechung nicht allein darauf abgestellt, wer die letzte, die Gefahrengrenze überschreitende Ursache gesetzt hat, sondern auch auf Aspekte der Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung (OVG Münster, NVwZ 1985, 355, 356; OVG Hamburg, DÖV 1993, 1016, 1017; (Landmann/Rohmer UmweltR/Dombert, 105. EL September 2024, BBodSchG § 4 Rn. 21 mwN.). Nach einer derartigen Betrachtung ist die KG im Hinblick auf den Schadensfall aus dem Jahr 2020 nicht als Handlungsstörer anzusehen. Die Klägerin hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die KG, ihre Mitarbeiter bzw. die durch die KG in der Vergangenheit betriebene Tankstelle, den im Jahr 2020 aufgetretenen Schaden aktiv (etwa durch einen neuen Austritt von Kohlenwasserstoff aus der Tankstelle) herbeigeführt hat. Auch ist ihr insoweit kein Unterlassen anzulasten, mit welchem diese die Grenze zum Handlungsstörer überschritten hätte. Vielmehr hat die KG den im Jahr 1996 eingetretenen Schaden in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Wasserbehörde des -Kreises und unter Abwicklung über ihren Haftpflichtversicherer wie durch die Gutachter vorgegeben durchgeführt. Seitens des Wasseramtes des -Kreises wurde der KG im Zusammenhang mit dem Schaden im Jahr 1996 mitgeteilt, aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich und man betrachte die Angelegenheit als in der Sache abgeschlossen. Da in diesem Zusammenhang auch der die Sanierung begleitende Sachverständige zu der Einschätzung gelangt ist, von der sich noch im Boden befindlichen Restmenge an Kohlenwasserstoff gehe keine weitere Gefahr aus, war die KG auch nicht gehalten, diese entgegen der Einschätzung des Sachverständigen und der zuständigen Behörden dennoch entfernen zu lassen. Insoweit kommt es unter wertenden Gesichtspunkten letztlich nicht darauf an, ob der Schadensfall aus dem Jahr 2020 naturwissenschaftlich kausal auf den Schadensfall aus dem Jahr 1996 zurückzuführen ist. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere auch nicht, dass in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Limburg unter dem Az. 1 O 425/21 mit Urteil vom 13.05.2022 im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der GmbH, welche die streitgegenständliche Liegenschaft von der KG im Jahr 2016 erwarb, im Rahmen einer Klage auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises festgestellt worden ist, der im Jahr 2020 entdeckte Schaden sei dem Altschaden aus den Jahren 1996-1998 zuzuordnen. Unabhängig davon, ob solche Feststellungen überhaupt derartig in Rechtskraft erwachsen können, dass sie in diesem Rechtsstreit zwischen anderen Prozessparteien Bindungswirkung entfalten könnten, ging es in dem Rechtsstreit unter dem Az. 1 O 425/21, in welchem die Rückgewähr von Kaufpreis verlangt worden ist, gar nicht um die streitgegenständlich relevante Einschätzung dahingehend, ob der Beklagte nach den Normen des Bundesbodenschutzgesetzes gegenüber der Klägerin Ausgleichsverpflichteter im Hinblick auf die Beseitigung der Verunreinigung des Bodens mit Kohlenwasserstoff ist. Nach den obigen Ausführungen kann die KG im Hinblick auf die im Jahr 2020 festgestellte Verunreinigung allenfalls als Zustandsstörer angesehen werden, sodass es nicht darauf ankommt, ob die in den Jahren 1996 und 2020 entdeckten Verunreinigungen letztlich (naturwissenschaftlich kausal) auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sind. Soweit die Klägerin Parallelen etwa zum Schadens- bzw. Arzthaftungsrecht zieht und darlegt, es sei nicht ersichtlich, dass der durch die KG in Gang gesetzte Kausalverlauf durch Handeln eines Dritten – etwa des Unternehmens, welches den im Jahr 1996 festgestellten Schaden saniert habe – durchbrochen worden sei, so kommt es hierauf mit Blick auf die durch die Kammer erfolgte Wertung dahingehend, ob es sich bei der KG im Hinblick auf dem im Jahr 2020 festgestellten Schaden noch um einen solchen handelt, für welchen die KG als Handlungsstörer im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes anzusehen wäre, nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es hier vorliegend etwa einen Zweitschädiger gegeben hat, der den Kausalverlauf durch eigenes Fehlverhalten unterbrochen hat, da diese Einordnung nach § 4 BBodSchG nicht zu treffen ist. Ziel des Gesetzes ist es einen Verantwortlichen zu bestimmen, der für schädliche Bodenveränderungen tatsächlich und finanziell einzustehen hat. Um nach § 4 BBodSchG in etwa als Zustandsstörer in Anspruch genommen zu werden, ist es nicht erforderlich, dass überhaupt ein schädigendes Verhalten vorliegt, sodass es auch nicht erforderlich ist, dass ein späteres, weiteres schädigendes Ereignis verantwortet durch eine andere Person vorliegen muss, um die Haftung des für das erste Ereignis Einstandspflichtigen entfallen zu lassen. Vielmehr können nach dieser Norm mehrere Personen auch gleichzeitig einstandspflichtig sein, etwa allein durch die Stellung als Eigentümer des schädlich veränderten Bodens. Um von der Einordnung als Handlungsstörer für den Schadensfall im Jahr 1996 zum reinen Zustandsstörer für den Schadensfall im Jahr 2020 festgestellten Schaden zu gelangen, braucht es keinen weiteren schädigenden Akt durch einen Dritten. Vielmehr ist es – wie bereits oben dargelegt –ausreichend, dass die KG zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Beseitigung des Schadens im Jahr 1996 alles getan hat, was der damalige Sachverständige und auch die zuständige Wasserbehörde des -Kreises verlangt haben. Anlass für ein darüberhinausgehendes Handeln durch die KG – etwa durch das Einholen eigenständiger sachverständiger Untersuchungen des streitgegenständlichen Bodens – bestand nicht. Dies führt nicht generell dazu, dass die KG für den im Jahr 2020 festgestellten Schaden nicht einstandspflichtig wäre, sondern lediglich dazu, dass sie nur noch als Zustandsstörer einstandspflichtig ist. Insoweit können die Ansprüche allerdings nicht erfolgreich gegenüber dem Beklagten im Wege der Durchgriffshaftung verfolgt werden. Da es sich bei der KG um den Zustandsstörer handelt, kommt eine Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG gegenüber dem Beklagten nicht in Betracht. Die Durchgriffshaftung bei Zustandsstörern nach § 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG erfolgt nach der Rechtsprechung und Literatur nur beschränkt auf die Einstandspflicht für eine juristische Person, dagegen nicht für Personengesellschaften, wie auch die KG eine ist (BeckOK UmweltR/Giesberts/Hilf, 72. Ed. 1.10.2024, BBodSchG § 4 Rn. 39-49.1.; BVerwG Beschl. v. 5.6.2019 – 7 B 18.18, BeckRS 2019, 15520). Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausgleich gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die Klägerin wurde vom -Kreis als Grundstückseigentümerin Zustandsstörer für die Beseitigung einer Verunreinigung des Bodens mit Kohlenwasserstoff im Bereich des Grundstücks in Anspruch genommen. Südlich von der Straße befindet sich die Liegenschaft "am ", die seit Jahrzehnten gewerblich genutzt wird. Die Liegenschaft wurde zunächst als Betriebsgelände für den Busbetrieb bzw. als LKW-Spedition durch die Firma Spedition genutzt. Im Jahr 1980 erwarb die KG die streitgegenständliche Liegenschaft und errichtete und betrieb darauf unter anderen eine Tankstelle. Der Beklagte ist der ehemalige Komplementär der mittlerweile liquidierten KG. Bei Pflegearbeiten am Wegeseitengraben, der an die streitgegenständliche Liegenschaft grenzt, wurde am 29.02.1996 der Austritt von Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt, die das über den Wegeseitengraben abgeführte Oberflächenwasser kontaminierten. Ursächlich war eine Leckage, die den Austritt von Dieselkraftstoff über einen längeren Zeitraum ermöglichte. Es erfolgte eine Sanierung durch die KG, für welche die Nebenintervenientin als Haftpflichtversicherer eintrat, in Abstimmung mit der für die entsprechende Gefahrenabwehr zuständigen Wasserbehörde des -Kreises. Die Sanierung wurde seinerzeit durch das Ingenieurbüro begleitet. Die Sanierungszielwerte wurden im Grundsatz erreicht, lediglich in einem begrenzten Bereich in der Splittauffüllung des Kanalrohres in der westlichen Grubenwand wurden höhere Werte an Kohlenwasserstoffen nachgewiesen. Gutachterseits wurde dem damals zuständigen Mitarbeiter des -Kreises insoweit im Zuge eines Ortstermins empfohlen, die dortige Restbelastung geringer räumlicher Ausdehnung im unmittelbaren Umfeld des Kanalrohres zu tolerieren. Dieser Empfehlung folgte dieser und gab für den -Kreis die Baugrube zur Wiederverfüllung frei (Anlage K1, Bl. 16 ff. d. A.). Auf die gutachterliche Empfehlung hin wurde zur Sicherung der Restbelastung die Baugrube mit bindigem Material wieder aufgefüllt, damit eine künftige Verunreinigung des Wegeseitengrabens durch die im Erdreich verbliebene Restbelastung nicht mehr anzunehmen sei. Mit Schreiben vom 03.02.1998 teilte das zuständige Wasseramt das -Kreises der KG mit, die Sanierung sei erfolgreich gewesen, lediglich in der Kanalbettung sei ein höherer Wert an Kohlenwasserstoffen festgestellt worden und die Baugrube sei zur Sicherung der Restbelastung mit bindigem Material wieder aufgefüllt worden. Aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht seien daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich und man betrachte die Angelegenheit als in der Sache abgeschlossen (Anl. B2, Bl. 367 d. A.). In der Folgezeit wurde die KG liquidiert und die bei der Nebenintervenienten geführte Versicherung beendet. Der Beklagte war bis zur Liquidierung der Gesellschaft deren Komplementär. Im Zuge von Erdarbeiten wurden im Juni 2020 im Bereich des Grundstücks erhebliche Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe festgestellt. Die Klägerin hat im Nachgang ab Juni 2020 Maßnahmen zur Erkundung, Beweissicherung und Sanierung in die Wege geleitet. Sie hat insgesamt fünf Gutachten eingeholt, wobei die Gutachter zu dem Ergebnis gelangten, das Schadensalter des Kohlenwasserstoffeintrages sei mit ca. 20 Jahren zu bemessen, sodass es dem Schaden aus dem Jahr 1996 zuzuordnen sei. Auf die Ausführungen Seite 7 der Klageschrift ff. (Bl. 4 ff. d. A.) sowie die Anlagen K3-K7 (Bl. 75 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Auch wurden Sanierungsarbeiten veranlasst, welche in enger Abstimmung mit der für die Gefahrenabwehr zuständigen Wasserbehörde beim LKreis und auf Anraten der Gutachter durchgeführt wurden und Kosten i.H.v. 178.239,11 € auslösten. Auf Seite 13 ff. der Klageschrift (Bl. 7 ff. d. A.) sowie Anlagen K 14 bis K 41 (Bl. 212 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten hat der -Kreis die Klägerin als Zustandsstörer für die im Rahmen der Schadensbehebung entstandenen Kosten in Haftung genommen (Schreiben vom 09.06.2020, Schreiben vom 04.11.2020 Anlage K 11, Bl. 208 ff. d. A., Anlage K42, Bl. 282 ff. d. A.). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2020, vom 09.03.2021 und 25.05.2021 hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, einen Erstattungsanspruch der Klägerin ihm gegenüber als Schadensverursacher bzw. Handlungsstörer dem Grunde nach anzuerkennen (Anlage K 50, K 52, K 54, K56, K 57, Bl. 291 ff., 293 ff., 295 f. 298 ff. d. A.). Der Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 51, K 53, K 55, K 58, Bl. 292, 294 f., 296 ff., 300 ff. d. A.). Die Klägerin behauptet, das Schadensereignis aus dem Jahr 1996 sei kausal für den im Jahr 2020 eingetretenen Schaden. Die im Hinblick auf die Sanierung des im Jahr 2020 festgestellten Schadens aufgewendeten Beträge seien zur Behebung des Schadens erforderlich gewesen. Die entsprechenden Kosten seien von der Klägerin auch tatsächlich getragen worden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 170.185,04 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ausgleich aller Kosten im Zusammenhang mit weiteren Sanierungen oder Untersuchungen des Grundstücks, verpflichtet ist, die diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend machen kann. Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 hat die Klägerin die Klage erhöht und beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 178.239,11 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Ausgleich aller Kosten im Zusammenhang mit weiteren Sanierungen oder Untersuchungen des Grundstücks verpflichtet ist, die diese nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend machen kann. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich im Übrigen auf Verwirkung. Er behauptet, der ursprüngliche Schadensfall aus dem Jahr 1996 sei vollständig saniert worden. Hilfsweise rechnet er mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Landrat auf. Der Beklagte trägt vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits bei Erwerb des Grundstückes durch die KG von der Spedition hier Verunreinigungen aufgrund des Omnibusbetriebes vorgelegen hätten. Die Nebenintervenientin trägt vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die aufgefundenen Altlasten womöglich noch länger – sprich aus der Zeit der Spedition – im Boden befänden.