Urteil
1 O 32/22, 10 O 93/23
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:1222.1O32.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 10.246,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 6.380,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1. zu 60 % und die Beklagte zu 2. zu 40 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6. Der Streitwert wird auf 16.627,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 10.246,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 6.380,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1. zu 60 % und die Beklagte zu 2. zu 40 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 6. Der Streitwert wird auf 16.627,36 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Rückgewähr der ausweislich der Schreiben vom 08.07.2021 von ihm an die Beklagte zu 1. gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.657,24 € für das Darlehen mit der Kontonummer -178, der an die Beklagte zu 1. gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.589,36 € für das Darlehen mit der Kontonummer -949 und der an die Beklagte zu 2. gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.380,76 € für das Darlehen mit der Kontonummer -016. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagten gezahlt, so dass er, wenn die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in der von ihnen berechneten Höhe hatten, auch Anspruchsinhaber eines Rückzahlungsanspruchs nach § 812 BGB ist. Zudem hat die Mitdarlehensnehmerin sämtliche Ansprüche aufgrund der Darlehensverträge, und damit auch den Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen, an den Kläger abgetreten. 2. Die Zahlung bezüglich des mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Darlehens mit der Kontonummer -949 ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. beruhen die Zahlungen der Vorfälligkeitsentschädigungen nicht auf einer gesonderten Vereinbarung. Denn die Bitte in der Email vom 31.03.2021 um Übersendung einer Aufstellung, welche Kosten hinsichtlich Restschuld und Vorfälligkeitszinsen nun tatsächlich fällig werden, ist vor dem Hintergrund des gesetzlichen Anspruchs der Beklagten zu 1. auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung von Verbraucherdarlehen geschehen. Der Kläger und dessen Ehefrau hatten ersichtlich nicht den Wunsch, von dem gesetzlichen Anspruch losgelöst eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts zu treffen. Die Vereinbarungen betrafen vielmehr die Modalitäten der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen. diese beseitigen jedoch nicht das ursprüngliche Schuldverhältnis, sondern modifizieren das Darlehensverhältnis im Hinblick auf die Erfüllungssperre. Ein Ausschluss der Rückforderung muss daher gesondert vereinbart werden. Die Beklagte zu 1. hatte keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Zinssatz schuldet. Dies war bei allen drei Darlehen der Fall. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist jedoch bezüglich des Darlehens mit der Kontonummer -949 nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Denn die Angabe im Vertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist unzureichend. im Vertrag heißt es unter Ziff. 6.5.: „Die vorzeitige vollständige Rückzahlung des Darlehens ist während der ersten Zinsbindungsfrist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Für die vorzeitige Rückzahlung wird eine Vorfälligkeitsentschädigung in angemessener Höhe berechnet. Teilrückzahlungen innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Ziffer 5 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer – (AB-EKN) des Förderinstituts gilt insoweit als abgeändert. Ziffer 5 Abs. 3 der AB-EKN gilt als aufgehoben. Rückzahlungsbeträge sind jeweils bis zum Tag des Eingangs beim Förderinstitut zu verzinsen.“ Es fehlt insoweit im Vertrag die Information, nach welcher Berechnungsmethode die Beklagte zu 1. den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden ersetzt verlangen kann. Nach der Auffassung von Hölldampf (WM 2021, 325) ist jedoch die bloße Benennung der Berechnungsmethode erforderlich, aber auch ausreichend. Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, die nahelegt, dass die Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode und ihre Bezeichnung im Vertrag genügen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.20222 – 9 U 237/21). Vorliegend erfährt der Darlehensnehmer lediglich, dass die Vorfälligkeitsentschädigung „in angemessener Höhe“ berechnet werden soll. Dies ist vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18) eine derart klare und verständliche Darstellung der Ermittlung der VFE in groben Zügen geboten ist, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung zuverlässig abschätzen kann, keinesfalls ausreichend. 3. Auch die Zahlung bezüglich des mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Darlehens mit der Kontonummer -178 und bezüglich des mit der Beklagte zu 2. abgeschlossenen Darlehens mit der Kontonummer -016 sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Anspruch ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Denn die Angaben in den Verträgen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend. Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend iSv § 502 II Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich iSv Art. 247 § 7 II Nr. 1 EGBGB iVm § 492 II BGB sind (BGH NJW 2020, 461 Rn. 44; BT-Drs. 16/11643, 88). Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH NJW-RR 2019, 867 Rn. 14; OLG Frankfurt, NJW-RR 2020, 1121 Rn. 47, beck-online). Entscheidend ist, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, beck-online). Hieran gemessen sind die von den Beklagten gemachten Angaben nicht ausreichend. Im Darlehensvertrag mit der Kontonummer -178 heißt es zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung: „„Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgeführten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderliche ist, um sämtliche ursprüngliche vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen: - Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernde Darlehensschuld; - Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte; - Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt. Sofern der Darlehensnehmer der die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zu Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“ Im Darlehensvertrag mit der Kontonummer mit der Kontonummer -178 finden sich dieselben Formulierungen, außer dass der Darlehensgeber anstatt als „ “ bezeichnet wird. Vorliegend informieren beide Beklagte zu der Berechnung unter Anwendung der Aktiv/PassivMethode. Bei der Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 7. 11. 2000 - XI ZR 27/00, NJW 2001, 509, beckonline). Aus den Informationen der beiden Beklagten ergibt sich diese Differenzberechnung jedoch gerade nicht. Es werden zwar Parameter für die Berechnung der Entschädigung genannt, ohne jedoch transparent zu machen, wie diese untereinander in Beziehung zu setzen sind, so dass der Darlehensnehmer nicht hinreichend zuverlässig die durch die vorzeitige Rückzahlung voraussichtlich anfallenden Belastungen abschätzen kann. Im zweiten Absatz der Ziffer 10.2 der Verträge wird ohne weitere Erläuterung für die weitere Bedeutung in der Berechnung der Entschädigung mitgeteilt, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde. Im zweiten Satz wird der Eindruck vermittelt, dass nun die Methodik Schritt für Schritt erläutert werden soll, indem ausgeführt wird, dass „zunächst“ ein bestimmter Betrag ermittelt werde. Sodann werden weiter Parameter genannt, die diesen Betrag erhöhen oder verringern. Der Abzug der rechnerisch durch Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel erzielbaren Rendite und der Darlehensmittel selbst wird jedoch nicht erläutert. Durch die lückenhafte und intransparente Information kann für den Darlehensnehmer der Eindruck einer sehr viel größeren Belastung entstehen, welche ihn von der vorzeitigen Rückzahlung abhalten könnte (vgl. LG Rostock Urt. v. 10.2.2021 – 2 O 872/19, BeckRS 2021, 12602 Rn. 23-28, beck-online). Ferner wind die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung auch insoweit fehlerhaft, als ausgeführt wird, dass die Beklagten jeweils so gestellt werden, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Zins war nach dem Vertrag bis zum 30.05.2031 bzw. bis zum 30.05.2041 gebunden. Mit dem Begriff „Zinsbindung“ kann aus Sicht des Verbrauchers auch nur die vertraglich vereinbarte Zinsbindung gemeint sein. Dass sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den Darlehensnehmer eine Einschränkung dieser Frist ergibt, ist für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Vorfälligkeitsentschädigung war aber nur bis zum Zeitpunkt des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu berechnen. Entscheidend für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Kreditbeendigung ist der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung. Dieser Zeitraum stimmt nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 54. Kündigungsrecht Rn. 169, beck-online). Die rechtlich geschützte Zinserwartung endet immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag durch Ausübung eines ihm zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechts, insbesondere nach § 489 BGB hätte beenden können. Dies ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach 10 Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 54. Kündigungsrecht Rn. 170, beck-online; LG Kiel Urt. v. 4.11.2022 – 12 O 198/21, BeckRS 2022, 32736 Rn. 23, beck-online) 4. Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Voraussetzung des Rückforderungsausschlusses ist mithin die Kenntnis des Leistenden von der fehlenden Leistungspflicht. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt (BGH Beschl. v. 26.6.1986 – III ZR 232/85, BeckRS 1986, 31070033). Erforderlich ist vielmehr die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Der Leistende muss aus den ihm bekannten Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn. 109), wobei die bloße Hoffnung des Leistenden, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, nicht ausreichend ist (MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl., § 814 Rn. 18). Wird eine Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, besteht in der Regel keine Kenntnis des Leistenden, bis die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn. 110). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 814 BGB ist der Leistungsempfänger. Zweifel hieran gehen deshalb zu seinen Lasten (BGH NJW-RR 2018, 1483 Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis von der Nichtschuld hatte. Bislang ist obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Rückzahlungsanspruch tatsächlich besteht. 5. Verwirkung ist nicht eingetreten. Insoweit fehlt es am erforderlichen Zeitmoment. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (z. B. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13 = NJW 2014, 1230, 1231 Tz. 13). Vorliegend hat der Kläger im Frühjahr 2021 (nach dem 07.044.2021 bzw. nach dem 18.05.2021) die Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagten gezahlt und bereits wenige Wochen später mit Schreiben vom 08.07.2021 die Rückzahlung verlangt. Es fehlt damit an einem längeren Zeitraum zwischen der Möglichkeit der Geltendmachung und der tatsächlich erfolgten Geltendmachung. 6. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 7. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf Verzug. Die Beklagten befanden sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits in Vollzug. Der Höhe nach besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus dem jeweiligen Gegenstandswert, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und der Umsatzsteuer. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr kann vorliegend nicht gefordert werden, da die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers weder umfangreich noch schwierig war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückerstattung von drei Vorfälligkeitsentschädigungen. Der Kläger schloss gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau mit der Beklagten zu 1. am 30.05.2016 ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit der Kontonummer -178 über einen Nettodarlehensbetrag von 90.000,00 € bei einem Sollzinssatz von 2,450 % p.a. mit einer Sollzinsbindung bis zum 30.05.2031 ab. Das Darlehen sollte in 303 Monatsraten in Höhe von 400,00 € bis zum 30.08.2041 zurückgezahlt werden. Auf den Inhalt des Vertrags (Bl. 12 ff d.A.) wird Bezug genommen. Weiter schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten zu 1. ein KfW-Verbraucherdarlehen mit der Kontonummer -949 über einen Darlehensnennbetrag von 50.000,000 € bei einem Sollzinssatz von 1,3500 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 31.05.2026 ab. Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von 248,75 € bis zum 31.05.2036 zurückgezahlt werden. Auf den Inhalt des Vertrags (Bl. 15 ff d.A.) wird Bezug genommen. Ferner schloss der Kläger mit seiner Ehefrau mit der Beklagten zu 2., vertreten durch die Beklagte zu 1., einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit der Kontonummer -016 über einen Nettodarlehensbetrag von 100.000,00 € bei einem Sollzinssatz von 2,10 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 30.05.2041. Das Darlehen sollte in 397 monatlichen Raten von 350,00 € zurückgezahlt werden. Auf den Inhalt des Vertrags (Bl. 19 ff d.A.) wird Bezug genommen Im März / April 2021 zeigte der Kläger gegenüber den Beklagten an, die Darlehen aufgrund einer Verwertung der Immobilie vorzeitig beenden zu wollen. Die Beklagte zu 1. bestätigte mit Schreiben vom 07.04.2021 die vorzeitige Beendigung und berechnete für das Darlehen mit der Kontoendnummer -178 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 7.657,24 € und für das Darlehen mit der Kontonendummer – 949 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 2.589,36 €. Mit Schreiben vom 18.05.2021 bestätigte die Beklagte zu 2. ebenfalls die vorzeitige Beendigung und berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung von 6.380,76 €. Mit drei Schreiben vom 08.07.2021 (anlagen K6 – K8, Bl. 24 ff d.A.) wies der Kläger auf den seiner Auffassung nach jeweils nicht bestehenden Anspruch auf Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung hin und forderte die Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen bis zum 23.07.2021 auf. Nachdem die Beklagten mitgeteilt hatten, dass sie der Rückerstattung nicht nachkommen würden, beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 02.09.2021 (Bl. 29 ff d.A.) unter Fristsetzung zum 16.09.2021 bzw. 27.10.2021 (Bl. 33 ff d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10.11.2021 die Beklagten zur Rückerstattung aufforderten. Mit Schreiben vom 13.09.2021 (Bl. 32 d.A.) wies die Beklagte zu 1. die Ansprüche zurück, mit Schreiben vom 08.11.2021 (Bl. 36 d.A.) die Beklagte zu 2. Mit Abtretungsvertrag vom 26.01.2022 trat Frau sämtliche Rechte und Ansprüche aus den drei Verträgen an den Kläger ab (vgl. Anlage K16, Bl. 194). Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch zusteht, da die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Ansprüche seien nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da die Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Vertragslaufzeit, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeit belehrt hätten. Die Vertragslaufzeit sei bei allen drei Darlehen unbestimmt gewesen; die Beklagten hätten jeweils auf den Umstand, dass das Darlehen unbefristet ist, ausdrücklich hinweisen müssen. Zudem seien in den Darlehensverträgen keine Angaben zu dem dem Kläger zustehenden gesetzlichen Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB enthalten würden. Ferner genüge die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Berechnungsmethode sei in den Verträgen mit den Kontoendnummern -178 und -016 nicht klar und verständlich, im Darlehensvertrag mit der Kontoendnummer -949 sei schon gar keine Berechnungsmethode angeführt. Der Kläger ist der Auffassung, er sei aktivlegitimiert, da er und seine (ehemalige) Ehefrau Gesamtschuldner und damit nunmehr Gesamtberechtigte seien. Ferner behauptet der Kläger, dass er auch deshalb Anspruch auf teilweise Rückzahlung habe, da die Beklagten die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet hätten und beantragt insoweit ein finanzmathematisches Gutachten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 10.246,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen. 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 6.380,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 819,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, da er die Darlehensverträge gemeinsam mit seiner Ehefrau abgeschlossen habe. Sie ist der Auffassung, dass sie individualvertraglich die Zahlung von Vorfälligkeitsentgelte mit dem Kläger vereinbart habe, so dass die Rügen des Klägers vorliegend nicht greifen würden. Die Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsrechten seien sei für beiden Darlehen völlig ausreichend. Ferner seien hinsichtlich des Darlehens mit der Kontonummer -178 in Ziffer 102. der Vertragsbedingungen hinreichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Bezüglich des Darlehens zur Kontonummer -949 seien die Angaben in Verbindung mit dem Merkblatt KfW-Wohnungseigentums 04/16, welches am Ende für weitere Informationen auf die URL www.kfw.de/124 verweise noch ausreichend. Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass ein Anspruch des Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausgeschlossen sei, denn die Beklagte zu 2. habe im Darlehensvertrag mit der Kontoendnummer -016 ordnungsgemäße Angaben zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht sowie zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Es handele sich um einen Vertrag in Form einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei dem der Vertrag zwar als auch unbestimmte Zeit abgeschlossen angegeben werden. Dem Umstand, dass die Vertragslaufzeit noch veränderlich sei, werde aber die Formulierung in gleicher Weise gerecht. Bei einem Immobiliardarlehensvertrag seien die Informationen zum Kündigungsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB nicht zwingend. Schließlich enthalte der Vertrag in völlig ausreichender Weise den Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückführung eine Vorfälligkeitsentschädigung erheben werde, anhand welcher Berechnungsmethode diese berechnet werde und dass dem Darlehensnehmer ein Auskunftsanspruch zustehe. Weitergehende inhaltliche Informationen zur Berechnung seien nicht erforderlich. Überdies seien die wesentlichen Parameter der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung in groben Zügen benannt worden. Sie sind der Auffassung, dass sie ordnungsgemäße Angaben zur Laufzeit des Vertrags, zum Kündigungsrecht der Darlehensnehmer sowie der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht hätten. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Verträge gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau abgeschlossen worden seien. Die Vereinbarung und die vorbehaltslose Zahlung seien Rechtsgrund für das Behalten dürfen. Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf Verwirkung.