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Urteil

1 O 380/19

LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0909.1O380.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich spiegelbildlich nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 – 13 U 20/19 bei Juris). Würde die Klägerin die Zahlung der monatlichen Raten einstellen und von der Beklagten auf Leistung verklagt werden, bestünde die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, weil der Erfüllungsort für die Geldschulden der Klägerin gemäß §§ 269, 270 BGB deren Wohnsitz ist. Der Wohnsitz der Klägerin befindet sich im Gerichtsbezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn. Das Feststellungsinteresse der Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. besteht, weil die Beklagte den Widerruf der Klägerin als unwirksam ansieht, so dass sie sich eines Rechts gegen die Klägerin berühmt, wodurch dem Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, welche durch ein Urteil ausgeräumt werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin im Klageantrag zu 3. einen Leistungsantrag mit dem Inhalt auf Rückzahlung der bisherigen Leistungen an die Beklagte stellt. Die negative Feststellungsklage, mit der weitergehende primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, ist zulässig, weil mit einem Urteil, das der Klägerin den Klageantrag zu 3. zusprechen würde, noch nicht rechtskräftig feststünde, dass auch keine weitere Erfüllung geschuldet ist. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände. Ebenso besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag zu 2., weil die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs der Klägerin bestreitet. Für den Klageantrag zu 4. besteht ebenfalls ein Feststellungsinteresse aus Gründen der Erleichterung der späteren Zwangsvollstreckung bei einer Verpflichtung zur Zug-u-Zug-Leistung gemäß §3 756, 765 ZPO. Die objektive Klagehäufung ist gemäß § 260 ZPO zulässig. Die Parteiidentität liegt vor. Für sämtliche Ansprüche ist dasselbe Prozessgericht zuständig in derselben Prozessart. Die Klage ist jedoch unbegründet und verfällt daher der Abweisung. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten weiterhin verpflichtet, Zinsen sowie Tilgungsleistungen auf das mit der Beklagten geschlossene Darlehen zu leisten. Daher besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie des Kaufvertrages aus verbundenem Geschäft gemäß §§ 495, 492, 355, 356 b, 346 ff. BGB. Die Klägerin hat der Beklagten gegenüber den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Klägerin schloss zur Finanzierung des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491, 488 BGB. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin von der Beklagten eine Ausfertigung ihres Darlehensantrages erhalten hat, weil seitens der Klägerin eine Empfangsbestätigung der Darlehensannahme sowie die Bestätigung des Erhalts einer Ausfertigung des dazugehörigen Darlehensantrags am … ... 2015 unterzeichnet wurde. Damit vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, es mangele im Rahmen des Vertragsabschlusses an einer Annahme der Beklagten, nicht durchzudringen. Bei dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und den Verbraucherdarlehensvertrag handelt es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB. Zwischen den Verträgen besteht ein Finanzierungszusammenhang, weil das Darlehen objektiv zu dem Zweck gewährt wurde, dass das von der Klägerin geschuldete Entgelt beglichen wird. Die Verträge bilden gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB eine wirtschaftliche Einheit, weil die Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Indizien hierfür sind der zeitgleiche Abschluss von beiden Verträgen und der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts. Zudem ist im Darlehensvertrag der Kaufpreis des Fahrzeugs gelistet. In diesem Falle wird das Widerrufsrecht, welches dem Darlehensnehmer gemäß § 495 BGB zusteht, auf den verbundenen Vertrag erstreckt. Bei der Vereinbarung vom ... 2019 handelt es sich nicht um die Prolongation des ursprünglichen Darlehensvertrages, sondern die Parteien schlossen einen neuen Darlehensvertrag im Sinne der §§ 491, 498 BGB ab. Der Klägerin wurde ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Im Unterschied dazu wird im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung dem Darlehensnehmer von Anfang an ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt, die Nutzungskonditionen jedoch werden bloß für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich vereinbart, so dass vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens über die Konditionen eine neue Vereinbarung getroffen werden muss (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2007 – 9 U 5/06 bei Juris). Charakteristisch für eine Prolongation des Darlehensvertrages ist, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Zutun fällig wird, sondern erst, wenn der Darlehensnehmer mit den neuen Konditionen nicht einverstanden ist (BGH, Urteil vom 08.06.2004 – XI ZR 150/03; OLG Frankfurt am Main a.a.O.). So aber liegt der Fall hier nicht. Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde im Jahre 2015 noch keine Vereinbarung über die Möglichkeit der Finanzierung der Schlussrate getroffen. Es stand noch nicht fest, ob diese aus Eigenmitteln erbracht würde oder finanziert werden würde. Der Zweck des Darlehens aus dem Jahre 2015 war die Finanzierung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug, der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2019 hatte die Finanzierung der Schlussrate zum Gegenstand. Weitere Indizien für die Auslegung als Darlehensvertrag sind die Bezeichnungen als „Darlehensantrag“, die Beifügung einer gesonderten Widerrufsbelehrung sowie die erneute Vereinbarung einer Sicherungsübereignung. Der Klägerin stand grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB sowohl für den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2015 als auch für denjenigen aus dem Jahre 2019 zu. Allerdings erklärte die Klägerin am ... .2019 lediglich den Widerruf des Darlehens aus dem Jahre 2015. Weil hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahre 2019 seitens der Klägerin kein Widerruf erklärt wurde, ist über die Einhaltung der Widerrufsfrist hier auch nicht zu entscheiden. Die Widerrufsfrist für das Darlehen aus dem Jahre 2015 war jedoch im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am … ... 2019 bereits verstrichen. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Die Klägerin erhielt im Sinne des § 356 b BGB eine Ausfertigung des Darlehensantrages. Die Widerrufsinformation der Beklagten enthält hinsichtlich des Fristbeginns die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB, welcher wiederum auf Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. verweist, eine sogenannte Kaskadenverweisung. Aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. genügt die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte belehrte die Klägerin unter Übernahme des Musters für Widerrufsinformationen für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Die Gesetzlichkeitsfiktion tritt ein, wenn dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen wird (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Rdnr. 22 – XI ZR 564/15 bei Juris). Die Gesetzlichkeitsfiktion kommt gemäß der Begründung zum Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation die Bedeutung zu, dass „bei Verwendung des Musters die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsinformation als erfüllt gelten“ (BT-Drucksachen 17/1394, 1). Trotz der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher der Inhalt der Musterwiderrufsinformation aus Anlage 7 nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditlinie (2008/48/EG) in Einklang zu bringen sei, weil der Verbraucher bei Verweis auf nationale Vorschriften auf Grundlage des Vertrages weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen könne, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthalte und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen könne, zu laufen begonnen habe, greift die Gesetzlichkeitsfiktion. Art. 10 Abs. 2 lit. p) der RL 2008/48/EG sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 RL 2008/48/EG genannten Angaben auf eine Nationalvorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates verweise (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C–66/19). Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2015 unterfällt der Verbraucherkreditrichtlinie, weil es sich um einen Kreditvertrag im Sinne des Art. 2 RL 2008/48/EG handelt. Damit der vorgenannten Rechtsprechung Geltung verliehen werden könnte, müsste sich das Gericht gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers stellen, der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. und unter Verwendung des Musters für die Widerrufsinformation die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung über das dem Verbraucher zuständige Widerrufsrecht aus § 495 BGB als erfüllt ansieht. Das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip steht diesem Vorgehen jedoch entgegen. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Rechnung (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI 198/19, Rdnr. 11 bei Juris). Durch diesen Grundsatz wird den Gerichten die Möglichkeit genommen, Aufgaben und Pflichten in Anspruch zu nehmen, die durch die Verfassung dem Gesetzgeber obliegen. Das Gericht würde sich bei einer Auslegung kontra legem in die Rolle der normsetzenden Gewalt begeben und sich dadurch der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2016 – 2 BvR 2216/06, Rdnr. 44). Dass der Wille des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung nicht übergangen werden darf, stellt sich gerade als Ausfluss der Gewaltenteilung dar. Die Gerichte sind in ihrer Tätigkeit an das Gesetz gebunden (Bundesverfassungsgericht E 149, 126 Rdnr. 75). Zwar gestattet die Gewaltenteilung dem Richter Rechtsfortbildung dort vorzunehmen, wo Lücken geschlossen werden und Wertungswidersprüche aufgelöst werden müssen; doch sind ihm hierbei Grenzen durch den Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung gesetzt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06). In einem Privatrechtsstreit kann die Richtlinienbestimmung insoweit Bedeutung erlangen, als dass eine richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechtes soweit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie vorgenommen wird. Sinn und Zweck der Richtlinie sollen bei der richtlinienkonformen Umsetzung in nationales Recht nicht außer Acht gelassen werden. Über die Umsetzung der Richtlinien hinaus müssen die der Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften bei ihrer Anwendung im Lichte der Richtlinie ausgelegt werden. Die Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes sind jedoch dort erreicht, wo die allgemeinen Rechtsgrundsätze betroffen sind. Die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts darf nicht zur Grundlage der Auslegung kontra legem werden (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – C126/12 Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C–212/04 Rdnr. 110 – „Adeneler“; EuGH, Urteil vom 24.01.2012 – C–282/10 Rdnr. 25 – „Dominguez“; EuGH, Urteil vom 15.04.2008 – C–268/06 Rdnr. 100 – „Impact“). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Wege der Auslegung findet ihre Grenze an dem nach innerstaatlichen Rechtstradition methodischem Erlaubten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, Rdnr. 47). Ebenso liegt eine Schranke der richtlinienkonformen Auslegung im Grundsatz der Rechtssicherheit (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, Rdnr. 47). Bei der Auslegung des nationalen Rechtes dergestalt, dass das durch den deutschen Gesetzgeber geschaffene Muster für Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen würde, läge eine Auslegung kontra legem vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 6 U 98/19, Rdnr. 34). Sinn und Zweck des Musters lagen gerade darin, dem Verbraucher eine klare und verständliche Information über sein Widerrufsrecht zu gewähren. Mit der Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters verfolgte der Gesetzgeber geraden den Zweck, die Vollständigkeit und Klarheit der Widerrufsinformation umzusetzen. Würde man das Muster an sekundären Unionsrecht messen, so würde der Zweck der Gesetzlichkeitsfiktion untergraben. Eine richtlinienkonforme Auslegung kann nur vorgenommen werden, soweit eine Norm unterschiedliche Auslegungen zulässt, welche vom gesetzgeberischen Willen gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI 198/19, Rdnr. 13). Auch das Rückwirkungsverbot, das seine Wurzeln in Art. 20 Grundgesetz findet, steht der Anwendung der EuGH-Rechtsprechung entgegen. Die Entscheidung kann solange keine Auswirkungen haben, solange der Gesetzgeber das Muster nicht angepasst hat. Dem Unternehmer würde der Vertrauensschutz genommen, den er aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion nach Schaffung des Musters durch den Gesetzgeber genießt. Durch richtlinienkonforme Auslegung im Sinne des Europäischen Gerichtshofs würde der eindeutige Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. überdehnt und ist mit der Entstehungsgeschichte nicht vereinbar. Diese Norm und das Muster aus Anlage 7 hierzu sollten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzeugen und den Rechtsverkehr vereinfachen. Würde man der Ausfertigung der Widerrufsinformationen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Gesetzlichkeitsfiktion wieder absprechen, weil man der Rechtsprechung des EuGH folgte, welche die Kaskadenverweisung als nicht richtlinienkonform ansieht, so würde das gesetzgeberische Ziel verfehlt (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI 198/19, Rdnr. 14). Der Wille des Gesetzgebers steht solange der richtlinienkonformen Auslegung entgegen, wie er nicht selbst eine Anpassung des gesetzlichen Musters vornimmt. Der Klägerin wurden die nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt, so dass die Widerrufsfrist zu laufen begann. Die Klägerin wurde von der Beklagten hinreichend über die Art des Darlehens im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. informiert. Der Vertrag ist mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen, weiterhin ist auf der ersten Seite angegeben, dass das Darlehen in 48 Monatsraten á 693,72 € und einer höheren Schlussrate zurückzuzahlen ist. Auch im Rahmen der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite ist angegeben, dass es sich um ein Annuitäten-Darlehen handelt, welches in gleichbleibenden Monatsraten und einer Schlussrate zurückzuzahlen ist. Die Europäische Standardinformation für Verbraucherkreditverträge wurde durch den Hinweis auf den Darlehensantrag: „Die ausgehändigten Merkblätter sind zu beachten“ auch Vertragsbestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rdnr. 51; LG Dortmund, Urteil vom 03.07.2020 – 3 O 394/19 bei Juris). Das Verfahren bei Kündigung wurde durch die Beklagte ordnungsgemäß dargestellt im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. Es steht dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen, dass die Beklagte keine Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung durch den Darlehensnehmer, also die Klägerin, getätigt hat. Art. 247 § 6 EGBGB a.F. stellt die Umsetzung des Art. 10 RL 2008/48/EG dar. Daher muss gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUF eine richtlinienkonforme Auslegung vorgenommen werden. Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit. s) der RL 2008/47/EG lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass ein Hinweis auf § 314 BGB notwendig wäre (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18). Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. bezieht sich bloß auf das in der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehene Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches ein Kündigungsrecht für unbefristete Darlehensverträge darstellt. Gemeint ist gerade nicht der Hinweis auf ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rdnr. 21, BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 Rdnr. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.09.2020 – 6 U 98/19 Rdnr. 44; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18; Rdnr. 26 bei Juris). Eine vollumfängliche Information des Darlehensnehmers über sämtliche für ihn mögliche Kündigungsrechte würde den Sinn und Zweck der Klarheit und Verständlichkeit der Pflichtinformationen konterkarieren (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19, Rdnr. 32). Zudem handelt es sich um bei § 314 BGB um eine Vorschrift des allgemeinen Schuldrechts, welcher als Auffangtatbestand dient und nicht als Spezialvorschrift dem Darlehensrecht entspringt. § 314 BGB stellt gerade nicht ein Recht des Verbrauchers dar, welches ihm aus dem Kreditvertrag erwächst (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18). Würde man die Anforderungen an die Pflichtinformation soweit ziehen, überdehnte man die Anforderung an die Pflichtangaben. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um einen befristeten Darlehensvertrag, so dass kein ordentliches Kündigungsrecht der Klägerin besteht. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr gegenüber fehlerhaft keine Angaben zu dem von der Beklagten einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung gemacht, so ist dies unschädlich. Es entspräche nicht mehr der bezweckten Klarheit und Übersichtlichkeit für den Verbraucher, hierüber sämtliche Angaben durch die Beklagte zu fordern (LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17, Rdnr. 44). Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung unter der Ziffer 2 c) der Darlehensbedingungen wurde ebenfalls gemäß § 247, § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zutreffend durch die Beklagte angegeben,. Es bedarf hierzu keiner Darstellung aller finanzmathematischen Berechnungsformeln. Aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode ist es ausreichend, wenn seitens des Darlehensgebers diejenigen Parameter in groben Zügen benannt werden, welche für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlich sind (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 bei Juris). In Ziffer 2 c) werden unter Verwendung des Wortes „insbesondere“ diese wesentlichen Parameter angegeben. Soweit die Klägerin meint, es sei irreführend, dass sie in den Darlehensbedingungen im Gegensatz zu den Widerrufsinformationen nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie keinen Wertersatz für einen Wertverlust leisten müsse, wenn dieser auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung seiner Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig gewesen sei, ist dies unschädlich. Die Klausel Ziffer 6. im Darlehensvertrag steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (LG München, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17, Rdnr. 44 bei Juris). Der Inhalt der Widerrufsinformation im Hinblick auf den Wertersatz ist richtig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 6 U 330/19, Rdnr. 38 bei Juris). Durch den Hinweis in Ziffer 6. des Darlehensvertrages unterliegt der Verbraucher keinem von der Klägerin behaupteten Missverständnis. Die Wendung „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ ist vom Verbraucher dergestalt zu verstehen, dass er hierin einen solchen Umfang mit der Ware sieht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren gerade nicht notwendig war (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, Rdnr. 54). So ist auch die in Ziffer 6. des Darlehensvertrages beispielhaft aufgeführte Zulassung des Fahrzeugs nicht notwendig zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs (LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17 bei Juris). Die Zulassung des Fahrzeugs ist nicht mehr von der Privilegierung des § 357Abs. 7 Nr. 2 BGB gedeckt (LG München, Urteil vom 29.02.2018, 29 O 138/17, Rdnr. 44). Der Hinweis im Darlehensvertrag lässt die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation nicht entfallen. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz erhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 6 U 330/19 Rdnr. 40; BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18, Rdnr. 53; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, Rdnr. 53). Ebenso geht die Auffassung der Klägerin fehl, wonach die Belehrung darüber, dass sie im Falle eines Widerrufs die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen müsse, unrichtig sei. Die Belehrung ist zumindest für einen denkbaren Fall zutreffend, dass die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer erfolgt, welcher die Summe noch nicht an den Verkäufer weitergeleitet hat. Es genügt, dass die Belehrung für sich gesehen in ihrer Abstraktheit richtig ist. Es führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung, dass in diesem Falle das Darlehen direkt an den Vertragshändler ausgezahlt wurde (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17 bei Juris). Ob diese Belehrung auf das konkrete Verhältnis anzuwenden ist, muss vom Darlehensnehmer erkannt werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin wäre diese gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB auch verpflichtet gewesen, den vertraglich vereinbarten Sollzins zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel zu entrichten, so dass auch diese Bemängelung ins Leere geht. Die Widerrufsinformation entspricht auch den optischen Anforderungen. Sie befindet sich auf einer gesonderten, der letzte Seite des Darlehensantrages und ist umrandet. Weiterhin weist sie fettgedruckte Zwischenüberschriften auf. Es scheiden sämtliche seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus, so dass die innerprozessuale Bedingung, unter der die Hilfswiderklage und die Aufrechnung gestellt wurden, nicht eingetreten ist und über die Hilfswiderklage und die Aufrechnung der Beklagten deshalb nicht zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehensvertrag nach erklärtem Widerruf. Die Klägerin erwarb einen VW ... mit der Fahrgestellnummer ... zu einem Kaufpreis von 72.592,31 €. Zur Finanzierung unterzeichnete die Klägerin als Verbraucherin am ... 2015 einen Darlehensantrag, lautend über eine Darlehensgesamtsumme von 70.801,23 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten, bei monatlichen Raten von 693,72 €, einer Schlussrate von 37.502,67 € und einem nominalen Festzins von 2,86 % p.a. Die Beklagte stellte der Klägerin die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite zur Verfügung. Am ... 2015 unterzeichnete die Klägerin eine Empfangsbestätigung der Darlehensannahme sowie des Erhalts einer Ausfertigung eines zugehörigen Darlehensantrags. Dieser wurde von der Beklagten angenommen. Zur näheren Darstellung wird auf den Inhalt des Darlehensvertrages, insbesondere die Widerrufsinformation, Bl. 16 – 24 d.A., Bezug genommen. Die Beklagte zahlte das Darlehen aus. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.500,00 €. Die Parteien vereinbarten eine Sicherungsübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte. Am ... .2019 unterzeichnete die Klägerin eine Vereinbarung, welche einen Darlehensbetrag von 38.669,40 € bei einem Sollzins von 3,92 % p.a. umfasste. Die Gesamtlaufzeit betrug 84 Monate mit monatlichen Raten in Höhe von 460,35 €. Es wurde erneut eine Sicherungsübereignung zugunsten der Beklagten vereinbart. Mit Auszahlung des in dieser Vereinbarung festgesetzten Betrages wurde das Darlehen vom ... .2015 am ... 2019 vollständig zurückgezahlt. Die Klägerin leistete eine weitere Anzahlung von 3.731,63 €. Mit Schreiben vom ... 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Mit Schreiben vom ... 2019 begründete die Klägerin die Erklärung des Widerrufs und forderte erneut zur Anerkennung dessen und zur Rückabwicklung auf. Die Beklage erkannte den Widerruf nicht an. Die Klägerin erbrachte die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Deshalb habe die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Es mangele aufgrund fehlender Annahmeerklärungen der Beklagten zunächst an einem ordnungsgemäßen Vertragsabschluss. Die Beklagte habe keine Informationen über den Beginn der Widerrufsfrist erteilt. Die Art des Darlehens sei nicht ordnungsgemäß angegeben. Sie sei weder auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung noch auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen worden. Die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei falsch dargestellt. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen und dem Wertverlust seien unzutreffend. Die Belehrung über die Rückzahlung an den Darlehensgeber und die Verpflichtung der Entrichtung des Sollzinses seien unrichtig. Die optische Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Vereinbarung vom ... 2019 handele es sich um eine Prolongationsvereinbarung, durch welche der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2015 verlängert worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur sogenannten Kaskadenverweisung unzulässig. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom ….2015 über 70.801,23 € - prolongiert mit Vertrag vom ... 2019 über 38.669,40 € - weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 3,92 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem ... .2019 schuldet; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die die Klagepartei zwischen dem ….2019 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter Ziffer 1. genannten Darlehensvertrag geleistet hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 48.990,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.723,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung genieße die Gesetzlichkeitsfiktion. Die Pflichtangaben seien erteilt worden. Das Darlehen sei unter Verwendung der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite genau bezeichnet. Auf ein Kündigungsrecht des Darlehensnehmers sei nicht hinzuweisen gewesen, da es sich um einen befristeten Vertrag handele. Es genüge bei der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung die wesentlichen Parameter anzugeben. Der Hinweis in Ziffer 6. des Vertrages beeinträchtige die Widerrufsinformationen nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz leisten und die vertraglich vereinbarten Sollzinsen entrichten. Sie beantragt deshalb hilfswiderklagend, für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, 1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs VW ... V6 TDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war; 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,92 % p.a. für den Zeitraum ab dem … ... 2019 bis zur Rückgabe des Fahrzeugs VW ... V6 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer … ..., zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte die Aufrechnung mit der ihr behaupteten zustehenden Forderung gegen den von der Klägerin in dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 5.923,17 € erklärt. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.