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Urteil

1 O 45/16

LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0313.1O45.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 13.905,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird auf 13.905,58 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten zu. Die Beklagte beruft sich mit Erfolg auf den Einwand der Vorvertraglichkeit gem. § 1 Ziff. 2 AVB. 1. Angesichts des Inhalts des Versicherungsscheins zum streitgegenständlichen Vertragsverhältnis (Bl. 23 d. A.) besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2019 als Anlage SP 5 vorgelegten Vertragsbedingungen (Bl. 338 ff. d. A.) Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien geworden sind. Aus dem Klammerzusatz im Absatz „Wichtiger Hinweis“ ergibt sich, dass die AVB Grundbedingungen [Teil 1] in Version 06.2006 Grundlage des Vertragsverhältnisses sei sollen. Genau diese Versionsnummer weist die Anlage SP 5 auf. Soweit im Versicherungsschein auf weitere Bedingungen mit der Versionsnummer 06.2007 Bezug genommen wird, bezieht sich dies eindeutig auf Vertragsbedingungen anderer Tarife, konkret die Tarife …..flexi/…..clinic2. Von daher ist das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.02.2019 (Bl. 360 d. A.) schon nicht geeignet, Zweifel an der Einbeziehung der AVB in das streitgegenständliche Vertragsverhältnis aufkommen zu lassen. 2. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Zahnbehandlung liegt gem. § 2 Ziff. 1 Satz 2 AVB ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes vor, für den die Beklagte nicht leistungspflichtig ist. 3. Die Beweislast dafür, dass ein Versicherungsfall vor Eintritt des Versicherungsschutzes begonnen hat, trägt die Beklagte als Versicherer der Klägerin (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 O 393/12 –, Rn. 17, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2013 – 12 U 127/12 –, Rn. 19, juris) Der Beginn des Versicherungsfalls i. S. d. § 1 Ziff. 2 AVB tritt ein mit der ärztlichen Tätigkeit, die durch die betroffene Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf die Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt, mag dieses Endziel auch erst nach Unterbrechungen oder mit Hilfe weiterer Ärzte erreicht werden. Der Versicherungsfall beginnt nicht bereits mit der Erkrankung selbst, sondern erst mit der Heilbehandlung und endet danach nicht schon mit dem Abbruch oder Beendigung der Behandlung, sondern erst mit dem Wegfall der nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Behandlungsbedürftigkeit. Für die Frage, ob eine ärztliche Leistung als "Beginn der Heilbehandlung" anzusehen ist, ist der richtige Bezugspunkt nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die behandlungsbedürftige Krankheit selbst. Der Versicherungsfall endet nicht schon dann, wenn das Vertragsverhältnis mit dem jeweils behandelnden Arzt seinen Abschluss gefunden hat, sondern erst zu dem Zeitpunkt, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht, gleichgültig, wie viele Ärzte nebeneinander oder nacheinander zur Behandlung dieser Krankheit tätig geworden sind. Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit, wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2013 – 12 U 127/12 –, Rn. 20 m. w. N., juris). Die Frage der Behandlungsbedürftigkeit bemisst sich nach objektiven Kriterien, wobei ein ebenfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmender Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Ist der Verzicht auf eine ärztliche Heilbehandlung aus medizinischer Sicht eine gut vertretbare Alternative, so ist die mit der Untersuchung begonnene Heilbehandlung auch wieder abgeschlossen. Unter medizinisch vertretbaren Alternativen kann der behandelnde Arzt im Benehmen mit dem Patienten grundsätzlich frei wählen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2013 – 12 U 127/12 –, Rn. 22 - 28, juris) 4. Nach den vorgenannten Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der überzeugenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen, an deren Sachkunde aufgrund ihrer Befassung in zahlreichen Verfahren vor diesem Gericht keine Zweifel bestehen, fest, dass zu Beginn der materiellen Versicherungspflicht der Beklagten, die acht Monate nach dem technischen Versicherungsbeginn am 01.04.2012 laut Versicherungsschein (Bl. 21 d. A.) und damit frühestens am 01.12.2012 einsetzte, bereits vor dem Antrag der Klägerin auf Abschuss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags am 19.03.2012 ein Versicherungsfall im Oberkiefer der Klägerin vorlag, der kausal für die nunmehr geltend gemachten Behandlungskosten in diesem Bereich ist. 5. Nach den Feststellungen der Sachverständigen lag bei der Klägerin bereits vor dem 19.03.2012 eine generalisierte Paradontitis in chronischer Form vor, aufgrund derer die betroffenen Zähne nicht erhaltungswürdig gewesen seien. Verbunden sei diese mit einem fortschreitenden horizontalen und vertikalen Knochenabbau gewesen, den die vorgenannten Röntgenbilder belegten. Die Extraktion der Zähne sei unumgänglich und zwingend erforderlich gewesen. Diese sei zeitversetzt und verzögert erfolgt. Eine systematische Behandlung der Parodontitis sei bereits im Zeitraum 2011-2012 nicht angezeigt gewesen, da diese keinesfalls eine Verbesserung des Zustandes erreicht hätte. Dementsprechend sei auch eine Verschiebung der Extraktion nicht indiziert gewesen (Bl. 136, 202, 203 d. A.). Die von der Sachverständigen auch berücksichtigten konservierenden Maßnahmen zum Erhalt der Zahnsubstanz, die diese der Behandlungsdokumentation der Zahnärztin …. entnehmen konnte (Bl. 137, 167, 202 d. A.), waren demzufolge ebenfalls medizinisch kontraindiziert. Diese Zähne seien langfristig nicht erhaltungsfähig und als Pfeiler einer Prothese ungeeignet gewesen (Bl. 205 d. A.). Daher verfängt auch die Argumentation der Klägerin nicht, dass bei ihr – ausweislich der Behandlungsdokumentation der Zahnärztin - vor dem 19.03.2012 keine klinische Lockerung der betroffenen Zähne vorgelegen habe. Auf diesem Umstand stellt auch die Zahnärztin …… in ihrer Erklärung vom 14.01.2015 (Anl. K 10, Bl. 39 d. A.) ab, worin sie den fehlenden Behandlungsbedarf in den Jahren 2011 und 2012 hiermit begründete. Die fehlende Erhaltungsfähigkeit ist indes – auch hier folgt das Gericht der Sachverständigen - durch den krankheitsbedingten, fortschreitenden Knochenabbau bedingt, auch wenn sich dieser noch nicht in einer Lockerung von Zähnen niedergeschlagen hatte. Daher kommt die Sachverständige zur eindeutigen Schlussfolgerung, dass der Verzicht auf die Heilbehandlung vor Vertragsschluss aus medizinischer Sicht keine gut vertretbare Alternative gewesen sei, was die Sachverständige – auch insoweit nachvollziehbar – neben den Veränderungen im Mundraum auch mit möglichen Auswirkungen des entzündlichen Prozesses in der Mundhöhle für die allgemeine Gesundheit des Patienten erklärt (Bl. 236 d. A.). Gerade der von ihr festgestellte chronisch entzündliche Prozess der Parodontose bzw. dessen erkennbare Folgen seien auch der Grund gewesen, dem Umstand der noch nicht eigetretenen Lockerung der Zähne keine entscheidende Bedeutung beizumessen (Bl. 301 d. A.). Die Folgen der Parodontose im Mundraum der Klägerin zeigen sich bspw. in Gestalt einer am 10.05.2005 dokumentierten Vergrößerung von Zahnlücken im Frontzahnbereich, die die Sachverständige auf eine Kippung/Wanderung der Zähne in Folge des Knochenabbaus zurückführt. Insoweit war auch dem Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin …. im Hinblick auf die Frage, ob deren Behandlung eine medizinisch vertretbar war, nicht nachzukommen, sondern ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Zeugnis des behandelnden Arztes ist alleine kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung der Grenzen der vertretbaren Entscheidungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2013 – 12 U 127/12 –, Rn. 21 m. w. N., juris). Im Übrigen wird das hier gefundene Ergebnis auch durch die Stellungnahme des außergerichtlich tätigen Gutachters ……. vom 13.09.2013 (Bl. 25 f. d. A.) gestützt, der ebenfalls davon ausgeht, dass vor dem 19.03.2012 der Restzahnbestand im Oberkiefer der Klägerin nicht habe erhalten werden können. 6. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zahnärztin …. bereits vor Beginn der Versicherungspflicht gegenüber der Klägerin eine Leistung erbrachte, die von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf die Heilung oder Linderung der Krankheit in Gestalt der Symptome der Parodontose abzielte. Diese fertigte bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages mehrere Röntgenaufnahmen des Oberkiefers der Klägerin an, die – weil kein anderer Grund ersichtlich ist - auf ein Erkennen des Leidens der Klägerin abzielt, wobei es – wie bereits ausgeführt – unbeachtlich ist, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist. Die Sachverständige begründet ihre Schlussfolgerungen mit den von der Zahnärztin gefertigten Röntgenaufnahmen vom 18.10.2010, dem 14.12.2011 und 20.06.2012 (Anl. 1-3 zum Gutachten vom 14.12.2016, Bl. 133, 138 ff. d. A.), die vor dem Beginn der Versicherungspflicht angefertigt wurden. Diese decken den Bereich der nunmehr streitgegenständlichen Zahnbehandlung im Oberkiefer (Zähne regio 17-13, 23-27 und 22-27), wenn auch jeweils nur in Teilbereichen, nahezu vollständig ab. Allein die Zähne regio 12, 11 und 21, die ebenfalls im nunmehr versorgten Bereich liegen, sind auf den Bildern nicht dargestellt (Bl. 135 d. A.). Es kann auch kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, dass diese Aufnahmen nicht zumindest auch im Zusammenhang mit der Parodontoseerkrankung der Klägerin angefertigt wurden, sodass auch die Argumentation der Klägerin nicht verfängt, dass die Zahnärztin … diese nicht behandelt habe. Diese Problematik kann der Behandlerin schon vor dem Hintergrund ihrer Behandlungsdokumentation nicht entgangen sein. Diese enthält u. a. folgende Einträge (Bl. 112 ff. d. A.): „14.06.04 pat. Braucht dringend noch mal eine geschlossene PA behandlung rö2 opg überweisung nach …. zu einem paradontologen soll sich beraten lassen und sich dort behandeln 10.05.05 Mit Pat. Über Knochentrasplantazion [sic] gesprochen“ 30.06.06 tiefe parodontale Tasche 27.08.13 Mitteilung Frau …..- 2004 PA Behandlung-2005 Kontrolle“. Die bereits eingetretenen Folgen der Parodontose sind nicht zu übersehen. Auf sämtlichen Bildern stellt die Sachverständige – aufgrund der Röntgenbilder für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar – fest, dass ein erheblicher Knochenabbau im Bereich der dargestellten Zähne vorliegt. Der Umfang reicht von 1/3 apical bis zur halben Wurzellänge (Bl. 134 d. A.). Ungeachtet der unzureichenden Behandlungsdokumentation begründet die Sachverständige anhand der Röntgenbilder, dass bereits vor dem 19.03.2013 (Bl. 136 d. A.) ein notwendiger Behandlungsbedarf objektiv vorgelegen habe. Inbesondere – so die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung – könnten nur in einem fortgeschrittenen Stadium einer Parodontose die dadurch hervorgerufenen Veränderungen bereits im Knochengewebe auf Röntgenaufnahmen erkannt werden. Der von ihr festgestellte pathologische Befund sei die Summe der pathologischen Ereignisse der letzten fünf Jahre (Bl. 300 f. d. A.). Die Sachverständige begründet ihre Auffassung auch ausführlich im Hinblick auf jeden einzelnen der betroffenen Zähne (Bl. 203-205 d. A.). Hierbei greift sie zwar teils auch auf Aufnahmen zurück, die nach Eintritt der Versicherungspflicht angefertigt wurden. Indes ändert dies nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Extraktion zum festgestellten Zeitpunkt. Diese beruhte auf dem massiven Knochenabbau, der bereits auf den vor Beginn der Versicherungspflicht gefertigten Aufnahmen deutlich erkennbar vorlag. War allerdings schon zum von der Sachverständigen festgesellten Zeitpunkt allein eine Extraktion der Zähne geboten, bestand auch ein entsprechender Bedarf zur prothetischen Versorgung der entstehenden Lücken nach der Extraktion, um die Kau- und Stützfunktion wiederherzustellen, worauf auch die Sachverständige hinweist (Bl. 167 d. A.). 7. Schließlich kann – entgegen der Einwände der Klägerin – auch keine Rede davon sein, dass eine Parodontosebehandlung der Klägerin in den Jahren 2004 bis 2005 bei dem Behandler ….. in …. vor Vertragsschluss bei der Beklagten erfolgreich beendet worden sei und die Klägerin nach Abschluss der Behandlung ihrer Meinung nach vollständig gesund gewesen sei. Diese Behandlung war schon nicht geeignet, die Parodontose der Klägerin dauerhaft und endgültig zu behandeln. Die Sachverständige setzt sich in ihren Gutachten mit einer Überweisung der behandelnden Zahnärztin an den Parodontologen …. am 14.06.2004 auseinander. Die unter diesem Datum von der Zahnärztin …. dokumentierte, dringend erforderliche geschlossene Parodontosebehandlung, müsse zwingend in 3 bis 4 kurzfristig aufeinanderfolgenden Sitzungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Dennoch ist in der Behandlungsdokumentation der Zahnärztin am 30.06.2006 die Behandlung eines parodontalen Abzesses dokumentiert, den die Sachverständigen als ein parodontales Rezidiv einstuft (Bl. 168 d. A.). Eine Nachbehandlung bei der behandelnden Zahnärztin sei am 17.07.2006 erfolgt (Bl. 202 d. A.). Aufgrund des von der Sachverständigen festgestellten chronischen Charakters des paradontalen Geschehens, folgt zugleich, dass die paradontologische Behandlung in …. die eigentliche Ursache des Leidens nicht dauerhaft beseitigen konnte. Eine endgültige Ausheilung war mit der geschlossenen PA-Behandlung (dokumentiert unter dem 14.06.2004) nach den – auch insoweit überzeugenden - Ausführungen der Sachverständigen daher nicht verbunden (Bl. 203 d. A.). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Sachverständige von einer systematischen (geschlossene Kürettage von mit Parodontose betroffenen Stellen der Mundhöhle) Parodontosebehandlung der Klägerin in … ausgeht (Bl. 301 d. A.), was diese auch in ihrem Ergänzungsgutachten nach Vorlage der Behandlungsdokumentation des Parodontologen – freilich ohne Auswirkung für ihre bisherigen Bewertungen - bestätigt (Bl. 426 d. A.). Im Übrigen ist schon kein zeitlicher und innerlicher Zusammenhang mit den Röntgenbildern der behandelnden Zahnärztin aus den Jahren 2010 bis 2012 mit der Parodontosebehandlung in …. erkennbar. Diese war offensichtlich bereits im Jahr 2005 abgeschlossen, was sich nicht zuletzt aus der Behandlungsdokumentation des Parodontologen selbst ergibt (Bl. 379 ff. d. A.). II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels Leistungspflicht der Beklagten kann die Klägerin auch nicht den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aufgrund einer ergänzenden privaten Krankenversicherung für eine Zahnbehandlung. Die Klägerin schloss aufgrund ihres Antrags vom 19.03.2012 mit der … Versicherung AG unter der Versicherungsnummer einen ergänzenden privaten Krankenversicherungsschutz für die zahnärztliche Versorgung ihrer Zähne ab. Der Versicherungsschutz umfasst die Tarife ….flexi Zahnersatz top und ….flexi Zahnbehandlung. Versicherungsbeginn war der 01.04.2012. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 28.03.2012 Bezug genommen (Anlage K1, Blatt 21 f. d. A.). Die Beklagte ist ein Krankenversicherungsunternehmen mit Sitz in ….. Unter dem 01.10.2014 änderte die …. Versicherung AG ihre Firma in die aus dem Rubrum ersichtliche Bezeichnung der Beklagten. Der ursprüngliche Versicherungsvertrag wird zu unveränderten Bedingungen unter der Nr. fortgeführt (Anl. K2, Bl. 24 d. A.). Dem Vertrag liegen laut Versicherungsschein (Bl. 23 d. A.) die bei Abschluss des Vertrages gültigen Vertragsbedingungen, zu denen auch die sog. AVB Grundbedingungen zählen, zugrunde. In den „…-Grundbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen. Version 06.2006“ (i. F. AVB) ist u. a. ausgeführt. § 1 Ziff. 2 AVB: Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. § 2 Ziff. 1 AVB: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. § 3 Ziff. 3 AVB: Die besonderen Wartezeiten betragen für […] Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Für die weiteren Einzelheiten der vorgenannten AVB, deren Geltung für den vorliegenden Vertrag die Klägerin bestreitet, wird auf die zur Verfahrensakte gereichten Anlage SP 5 verwiesen (Bl. 338 ff. d. A.). Nach Art. 1.1 der Tarifbedingungen des Tarif ….flexi, Baustein Zahnersatz top erstattet der Versicherer bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GO) bei Zahnersatz für zahnärztliche Leistungen sowie für besonders berechnete zahntechnische Laborleistungen 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, abzüglich den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder eines sonstigen Kostenträgers. Weiter ist geregelt: Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Teilkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen), funktionstherapeutische und funktionsanalytische Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz sowie Implantate. Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die Implantation, die Freilegung des Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und knochenaufbauenden Maßnahmen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen der Verfahrensakte verwiesen (Bl. 72 d. A.). Die Rechte aus dem Versicherungsverhältnis unterliegen dem deutschen Recht. Die Zahnärztin …., in deren Zahnarztpraxis die Klägerin seit dem 13.12.1991 Patientin ist, stellte unter dem 14.05.2013 fest, dass der Oberkiefer der Klägerin saniert werden muss. Für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin erstellte die Zahnärztin …. zwei Heil- und Kostenpläne unter dem 14.05.2013 und 08.01.2015 (Anlage K7 und K8, Blatt 31 ff. d. A.). Die Klägerin stellte am 14.05.2013 einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.09.2013 und 02.12.2013 aufgrund zweier gutachterlicher Stellungnahmen des Herrn ….. eine Kostenübernahme ab, da aus ihrer Sicht ein Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn vorliege. Auf die zur Akte gereichten Anlagen wird verwiesen (Anlage K3 - K6, Blatt 25 ff. d. A.). Vorgerichtlich forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Abgabe einer Leistungserklärung unter Fristsetzung mit Schreiben vom 19.12.2014 und 19.01.2015 auf. Zuletzt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2015 ihrer Leistungspflicht ab. Insgesamt macht die Klägerin Ersatz der von ihr aufgewandten Kosten der Heilbehandlung ihres Oberkiefers im Jahr 2015 in Höhe von 13.905,58 € geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 195,05 € Behandlung am 31.03.2015 in der Zahnarztpraxis …… 26,80 € Behandlung am 15.06.2015 durch die Zahnärztin ….. 13.683,73 € Behandlung vom 24.06.2015 bis 08.12.2015 in der Zahnarztpraxis ….. Für die weiteren Einzelheiten der Berechnung der Anspruchshöhe und die Höhe der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.570,80 € wird auf die Klageschrift verwiesen (Bl. 18 d. A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall vorliege und die geltend gemachten Behandlungskosten vom Versicherungsschutz des streitgegenständlichen Vertrages umfasst seien. Für den Umfang der streitgegenständlichen Behandlung bezieht sich die Klägerin auf die Heil- und Kostenpläne vom 14.05.2013 und vom 08.01.2015 sowie die Anlage zum letztgenannten Heil- und Kostenplan (Anl. K 7 und K 8, Bl. 31 f. d. A.). Erforderlich sei gewesen, die fehlenden bzw. nichterhaltungswürdigen Zähne regio 18, 17,16, 14, 12, 11, 21, 22, 24, 26, 27 und 28 durch Implantate zu ersetzen. An den Zähnen regio 13 und 23 habe jeweils eine Teleskopkrone mit entweder einer vestibulären oder vollkeramischen Verblendung als Anker für die Zahnprothese dienen und an den Zähnen regio 16, 12, 22 und 26 eine implantatgetragene Suprakonstruktion angebracht werden sollen. Vor Abschluss des Vertrages habe bei der Klägerin kein medizinisch relevantes Zahnleiden vorgelegen. Im Hinblick auf die Behandlung der Parodontose sei eine Sanierung des Oberkiefers der Klägerin erst mit dem 14.05.2013 medizinisch notwendig gewesen. Zuvor habe kein akuter Handlungsbedarf vorgelegen. Ausweislich der Stellungnahme der Zahnärztin ….. (Anlage K10, Bl. 39 d. A.) habe in den Jahren 2011 und 2012 kein Behandlungsbedarf bestanden, da die Zähne zu diesem Zeitpunkt keine klinischen Lockerungen verwiesen. Das Hinausschieben der Behandlung sei eine medizinisch gut vertretbare Alternative gewesen. Es sei bei der Zahnärztin ….zu keinem Zeitpunkt eine Parodontosebehandlung durchgeführt und die von der Zahnärztin …. angefertigten Röntgenaufnahmen seien aus anderen therapeutischen Gründen angefertigt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.905,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1570,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt, dass die Klägerin die zahnprothetische Behandlung schon nicht schlüssig dargelegt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, nicht leistungspflichtig zu sein, da ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes vorliege. Die streitgegenständliche Heilbehandlung habe bereits vor dem Beginn der Versicherung begonnen und dauere noch fort. Eine ärztliche Untersuchung habe bereits vor dem Beginn der Versicherung stattgefunden. Es habe– auf Grundlage des anzuwendenden objektiven Maßstabes der Behandlungsbedürftigkeit – bereits zuvor ein Leiden bestanden, welches zu der streitgegenständilchen Behandlungsmaßnahme in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Der behandlungsbedürftige Zustand bestehe seit mehreren Jahren, jedenfalls schon zu einem Zeitpunkt vor dem Beginn der streitgegenständlichen Versicherung. Der außergerichtlich tätige Gutachter …. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin vor dem Beginn des materiellen Versicherungsschutzes am 01.12.2012 unter einer schwerwiegenden Paradontalerkrankung gelitten habe. Es sei bereits vor dem Beginn der Versicherung ein massiver Knochenabbau festzustellen. Die streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahmen stünden daher mit dem bereits objektiv vor Beginn der Versicherung festzustellende Behandlungsbedarf in einem ursächlichen Zusammenhang. Die Beklagte ist der Auffassung, für den Einwand der Vorvertraglichkeit nicht darlegungs-und beweisbelastet zu sein. Jedenfalls kehre sich ihre Beweislast um wenn – wie vorliegend – die Beklagte als Versicherer begründete Anhaltspunkte für einen vorvertraglichen Beginn der Heilbehandlung darlege. Die Klägerin könne den geltend gemachten Betrag auch deshalb nicht in voller Höhe verlangen, da sie jedenfalls nur zu einer anteiligen Erstattung in Höhe von 80 % desjenigen Rechnungsbetrages verpflichtet ist, der nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen zahnmedizinischen Gutachtens durch die Sachverständige ….. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten vom 14.12.2016, 25.03.2017, 05.09.2017, 01.03.2018 und 08.12.2019 Bezug genommen (Bl. 132 ff., 165 ff., 200 ff., 233 ff., 424 ff. d. A.). Die Sachverständige hat ihre Gutachten in der öffentlichen Sitzung vom 29.11.2018 mündlich erläutert. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung Bezug genommen (Blatt 300 ff. d. A.).