Urteil
1 O 325/16
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:1026.1O325.16.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € als weiteres Teilschmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, 22.744,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 an den Kläger zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren immateriellen Schäden, die dem Kläger als Folge des Unfalls vom 31.01.2014 entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht bereits von den Erklärungen in den Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 06.10.2018 und vom 30.08.2018 und von der Rechtskraft der Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. erfasst sind.
4. Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen.
5. Der Kläger hat 66 % und der Beklagte hat 34 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € als weiteres Teilschmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, 22.744,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 an den Kläger zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren immateriellen Schäden, die dem Kläger als Folge des Unfalls vom 31.01.2014 entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht bereits von den Erklärungen in den Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 06.10.2018 und vom 30.08.2018 und von der Rechtskraft der Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. erfasst sind. 4. Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen. 5. Der Kläger hat 66 % und der Beklagte hat 34 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Der Kläger kann zulässigerweise ein Teilschmerzensgeld beschränkt auf diejenigen Dauerschäden geltend machen, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind. Der Schmerzensgeldanspruch ist ein Geldanspruch und daher grundsätzlich teilbar. In der höchstrichterlichen Rspr. ist insoweit anerkannt, dass eine Teilschmerzensklage zulässig ist, wenn aufgrund der ungewissen weiteren Folgen der Verletzungen der Kläger ein Gesamtschmerzensgeld noch nicht ausreichend verlässlich beziffern kann, weil noch nicht klar ist, ob und in welchem Umfang in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können und die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (so ausdrücklich für den Fall einer Handgelenksarthrose BGH NJW 2004, 1243, 1244, beck-online). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Ausweislich des bereits mit der Klageschrift vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen besteht die Möglichkeit, dass künftig eine Spondylodese im Bereich der Wirbelsäule erforderlich werden kann (Bl. 72 d. A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte im Hinblick auf das linke Handgelenk des Klägers fest, dass eine Zunahme der Gelenkarthrose mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Lauf der Jahre zu befürchten ist (Bl. 300 d. A.) und hält ebenfalls eine Vollversteifung der Lendenwirbelsäule für möglich (Bl. 386 d. A.). Aufgrund Stand des Rechtsstreits bei Ablauf der Schriftsatzfrist, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, waren der Antrag auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes sowie des Feststellungsantrags bei verständiger Würdigung so zu verstehen (§§ 133, 157 BGB analog), dass die während des Verfahrens erfolgte Teilversteifung des Handgelenks bei der Bemessung des Schmerzensgeldes noch zu berücksichtigen war. Der Kläger hat seinen Schmerzensgeldantrag in seinen Schriftsätzen vom 03.02.2018 (Bl. 193 d. A.) und 14.03.2017 (Bl. 255 d. A.) zeitlich auf den Schluss der mündlichen Verhandlung beschränkt. Nicht erfasst werden demnach weitere künftige Verschlechterungen am Handgelenk sowie an der Wirbelsäule (insbesondere weitere operative Behandlungen und eine etwaige Spondylodese). Insofern ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag, dass Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Rückenoperation noch nicht sicher feststehen, auch wenn der Kläger von deren künftiger Notwendigkeit ausgeht. Unter diesen Voraussetzungen war die Verbindung aus offener Teilschmerzensgeldklage und Feststellungsantrag zulässig. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nach einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB analog darauf gerichtet, festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz derjenigen immateriellen Unfallschäden verpflichtet ist, die nicht vom Anerkenntnis der Versicherung des Beklagten vom 06.10.2018 und vom 30.08.2018 und nicht von der Rechtskraft der Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. erfasst sind. Der Klägervertreter versteht das Anerkenntnis vom 06.10.2015 dahingehend, dass demnach Schadensersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden können, wenn ein Schaden eintreten würde, der auch für einen medizinischen Sachverständigen objektiv nicht vorhersehbar gewesen wäre. Tatsächlich betrifft die in Bezug genommene Entscheidung des BGH die Grenzen der materiellen Rechtskraft eines vorangegangen Schmerzensgeldurteils. Eine weitere Schmerzensgeldklage ist nur dann möglich, wenn diese Verletzungsfolgen zum Gegenstand hat, „an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind“ (BGH, Urteil vom 08. Juli 1980 – VI ZR 72/79 –, Rn. 10, juris = BGH VersR 80, 975). Die Erklärung der Haftpflichtversicherung vom 06.10.2015 lässt sich daher auch – entgegen der Interpretation des Klägers – so verstehen, dass der Verjährungsverzicht nur objektiv vorhersehbare immaterielle Schäden erfassen soll. Der Kläger hat indes klar zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche immateriellen Unfallschäden festgestellt werden soll, soweit diese nicht vom Anerkenntnis umfasst sind. Dem trägt das Auslegungsergebnis Rechnung. Insoweit liegt ein gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse vor. Die begehrte Feststellung ist erforderlich, um künftigen Streit über die Grenzen der Anerkenntnisschreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu vermeiden. Die Kammer ist insoweit nicht an die Begründung des Klägers gebunden, sondern kann das Vorliegen des Feststellungsinteresses als Rechtsfrage anhand des gesamten Prozessstoffs unter Berücksichtigung der Klageanträge selbst bestimmen. Aus den bereits dargelegten Gründen kann der Verjährungsverzicht der Haftpflichtversicherung des Beklagten im Schreiben vom 06.10.2016 so verstanden werden, dass dieser nur objektiv vorhersehbare Unfallfolgen erfasst. Die materielle Ersatzpflicht des Schädigers besteht indes unbegrenzt und unabhängig von der Frage der Vorhersehbarkeit von Schäden zu einem bestimmten Zeitpunkt. Soweit im Schreiben vom 30.08.2016 die „Haftung dem Grunde nach“ zu 100 % anerkannt wird, steht dieses Anerkenntnis unter der Bedingung, dass Ersatz nur gewährt wird, wenn die „angemeldeten“ Schäden „der Höhe nach ausreichend“ belegt werden. Zudem wird Bezug genommen auf den „umfassenden Verjährungseinredeverzicht im Schreiben vom 06.10.2015“, durch die die „unfallbedingten Ansprüche“ gesichert sein sollen. Die Verbindung beider Schreiben ist geeignet, dass künftig Unklarheit über den Umfang des Anerkenntnisses entstehen kann. Zudem wird der Ersatz bereits „angemeldeter“ Schäden an eine nicht hinreichend klar bestimmte Pflicht geknüpft, Schäden der Höhe nach zu belegen. Soweit der Kläger den Feststellungsantrag zu 3. mit Schriftsatz vom 13.12.2016 (Bl. 154 d. A.) angepasst hat, ist dies als eine gem. § 263, 264 Nr. 1 ZPO zulässige Klageänderung anzusehen. Nachdem die Parteien im Hinblick auf einen Betrag von 894,69 € als Erwerbsschaden den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat zulässigerweise eine offene Teilschmerzensgeldklage mit einem Feststellungsantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige immaterielle Schäden im Wege einer objektiven Klagehäufung miteinander verbunden, § 260 ZPO. II. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die zuerkannten Zahlungsansprüche folgen aus § 823 BGB. 1. Dem Kläger steht für die ihm entstandenen immateriellen Schäden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der dem Ende der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren am 14.09.2018 (Bl. 471 d. A.) entspricht, ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 Euro zu. Vom zuerkannten Schmerzensgeld ist der Umstand umfasst, dass sich der Kläger am 09.05.2018 einer Handoperation unterzog, bei der das Kahnbein entfernt und eine Teilversteifung des Handgelenks durchgeführt wurde. Nicht erfasst werden von dem Teilschmerzensgeld die gesundheitlichen Folgen nach der Handoperation, insbesondere die Schmerzbelastung und die Einschränkungen des Bewegungsmaßes aufgrund der Teilversteifung. Dies betrifft auch die zwischen den Parteien zuletzt streitige Frage, welcher Endzustand der Beweglichkeit der Hand/des Handgelenks nach der zuletzt erfolgten Operation erreicht werden kann. Weiter sind nicht erfasst künftige Verschlimmerungen der Schmerzen und Beeinträchtigungen am Rücken aufgrund der Lendenwirbelfraktur nach dem 14.09.2018. Dies betrifft insbesondere die Folgen einer möglichen weiteren Kyphosierung im Verletzungsbereich, die ggf. eine Spondylodese in diesem Bereich zukünftig erforderlich machen können. Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen. Gleichartige Verletzungen müssen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen demnach Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, insbesondere durch bleibende körperliche Entstellungen, die Fragwürdigkeit einer Heilung. Dazu zählen auch die persönlichen Verhältnisse, insbes. die Vermögenslage des Verletzten sowie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers gehören (BeckOK BGB, 46. Edition, § 253, Rn. 26 m. w. N.). Danach ist das Schmerzensgeld ein Anspruch eigener Art mit Doppelfunktion: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund (OLGR Köln 1991, 37) Nach diesen Grundsätzen ist ein weiteres Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe zum Ausgleich des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens angemessen. Die unmittelbaren Unfallfolgen sowie die dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, soweit diese vom beantragten Teilschmerzensgeld erfasst sind, rechtfertigen es, das zuerkannte Schmerzensgeld im oberen Bereich vergleichbarer Fälle anzusiedeln. Die Kammer stützt sich für die Bemessung des Schmerzensgeldes auf § 287 ZPO. Gerichtliche Entscheidungen gehen bei vergleichbaren Handgelenksverletzungen von Schmerzensgeldbeträgen von 5.000,00 € (LG Kassel v. 27. 2. 79 3 O 7/76: Handgelenkfraktur mit Versteifung des rechten Handgelenkes) bis 10.000,00 € (IMMDAT 4934, beck-online: bei einem Rechtshänder und weniger Operationen; IMMDAT 4397, beck-online) aus. In Einzelfällen werden auch Beträge von 12.000,00 € (IMMDAT 1223, beck-online: Handgelenkfraktur samt schwerer Unterarmfraktur mit in Fehlstellung verheilter Handwurzelknochen mit Bewegungseinschränkung) zuerkannt. Die höchsten Beträge für annähernd vergleichbare Verletzungen der Wirbelsäule liegen im Bereich von 25.000,00 €, wobei in den entschiedenen Fällen weitere Körperschäden vorlagen (IMMDAT 2098, beck-online: 25.000,00 € bei einer Fraktur von drei Wirbelkörpern mit anschließender Wirbelkörperversteifung sowie neurologischer Ausfälle und Dickdarmverletzung; IMMDAT 3331, beck-online: 20.000,00 € bei Gehbehinderung und weiteren Frakturen im Beckenbereich). Ein Betrag von 21.000,00 € wurde bei einer Lendenwirbelfraktur mit anschließender Arbeitslosigkeit und einer MdE von 10 % zuerkannt (IMMDAT 4953, beck-online). Bei einer Brustwirbelfraktur wurde auch ein Betrag von 24.000,00 € wegen einer zweiten Operation zuerkannt (IMMDAT 3917, beck-online). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 € für angemessen. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 20.000,00 € ergibt sich damit ein weiterer Teilschmerzensgeldbetrag in Höhe von 12.000,00 € Hierbei wurden insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Als unmittelbare Unfallfolgen erlitt der Kläger eine dislozierte Mehrfragmentfraktur des Os scaphoideum der linken Hand und im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Berstungsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers mit Beteiligung der Hinterkante. Die Feststellung im vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen (Bl. 60 ff. d. A.) waren zwischen den Parteien – bis auf die behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen - unstreitig. Diese Befunde wurden zudem durch das gerichtliche Sachverständigengutachten vom Sachverständigen (Bl. 281 ff. d. A.) zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Bei der Bemessung der Leiden des Klägers war weiter zu berücksichtigen, dass er sich seit dem Unfall zur Wiederherstellung mehreren Operationen, teils mit stationärem Aufenthalt, unterziehen musste. Am Handgelenk wurde unmittelbar nach dem Unfall die Fraktur behandelt, wenige Wochen später die Kirschner-Drähte entfernt und Ende des Jahres 2014 eine Arthroskopie mit Debridement durchgeführt. Nach einer Stoßwellentherapie erfolgte im Mai 2018 die Teilversteifung des linken Handgelenks. Im Bereich der Wirbelsäule wurde unmittelbar nach dem Unfall die Fraktur operativ behandelt und Ende des Jahres 2014 der Fixateur interne entfernt. Bei der Lendenwirbelsäule bestand zuletzt eine beginnende Osteochondrose im Bereich des LWK-1/-2, eine leichte Kyphose von ca. 12 Grad thorakolumbal bei verheilter Fraktur des Wirbelkörpers und eine leichte Facettengelenksarthrose. Bei Reklination zeigt sich eine eingeschränkte Aufklappbarkeit des Segments BWK12/LWK1, aber insgesamt keine segmentale Instabilität. Der Sachverständige beurteilte die dauerhafte MdE des Klägers wegen der Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Handgelenks – zur Überzeugung der Kammer zutreffend – mit jeweils 10 %, insgesamt 20 %. Dies entspricht weitgehend den Feststellungen des zu einem früheren Zeitpunkt tätigen außergerichtlichen Gutachters (Anlage K18, Bl. 63 d. A.), der an der Lendenwirbelsäule eine MdE von 10 % und am linken Handgelenk von 20 %, insgesamt 30 % annahm. Insofern hatte die Kammer auch keine durchdringenden Zweifel daran, dass der Sachverständige die MdE nur für drei Wochen nach dem Unfallereignis und zum Zeitpunkt der zweiten umfassenden Operation in gegen Ende des Jahres 2014 mit 100 % feststellte. Ende Mai 2014 betrug diese nur noch 20 % und erreichte bereits kurze Zeit nach der Operation in das gleiche Maß. Insofern entsprechen Ausmaß und Zeiträume weitgehend denjenigen im Arztbericht vom 28.04.2015 (Bl. 176 d. A.). Aufgrund dieser insgesamt überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen kam es für die auf § 287 ZPO beruhende Entscheidung nicht mehr auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger arbeitsunfähig war. Der Kläger leidet seit dem Unfall unter belastungsabhängigen Schmerzen. Die Kammer schließt sich den plausiblen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen aus seinem schriftlichen Gutachten sowie dem Ergebnis der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens an. Der Kläger ist dauerhaft beschränkt auf leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben, Tragen (10 bis 15 kg) oder Bücken, um eine weitere Kyphosierung der Lendenwirbelsäule zu vermeiden. Der Kläger ist durchaus in der Lage, bestimmte Gartentätigkeiten (Rasen mähen oder Hecken schneiden) auszuführen, wenn auch nicht jeden Tag und nicht zu jedem Zeitpunkt. Holzhacken sei dem Kläger nicht zu empfehlen und auch die vom Kläger beschriebenen Druckschmerzen beim Schieben eines Kinderwagens seien nachvollziehbar. Länger andauernde Zwangshaltungen sind wegen der damit verbundenen monotonen Belastung zu vermeiden, wobei ständige Haltungsänderungen und eine durchgehende Bewegung zur Vermeidung von Schmerzen nicht erforderlich sind. Der Kläger leidet unter belastungsabhängigen Schmerzen bei längerem Sitzen, und schweren Heb- und Tragetätigkeiten. Bei Belastungen des linken Handgelenks bei Greif- und Tragetätigkeiten treten ebenfalls Schmerzen aufgrund der Handgelenksarthrose auf. Hierbei war auch das Alter des Klägers und die damit einhergehende potentiell lebenslange Fortdauer der Beschwerden zu berücksichtigen. Aufgrund der Befunde der Vorbehandler hat die Kammer auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese Schmerzen – wenn auch nicht immer im gleichen Ausmaß – seit dem Unfall bestehen. So werden anhaltende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine schmerzbedingte Streckfehlhaltung im Befundbericht vom 19.11.2014 (Anlage K7, Bl. 38 d. A.), im Arztbrief vom 19.08.2015 (Anlage K12, Bl. 49 d. A.), dem Ambulanzbericht vom 10.11.2015 (Anlage K14, Bl. 51 d. A.) und im Arztbrief vom 13.11.2015 (Anlage K15, Bl. 53 d. A.) beschrieben. Eine Ausstrahlung der Schmerzen in den Bereich des Abdomens bzw. in beide Leisten und ins rechte Bein werden im Befundbericht vom 13.01.2016 (Anlage K17, Bl. 56-58 d. A.) sowie im außergerichtlichen Gutachten des Sachverständigen bereits erwähnt (Anlage K18, Bl. 64 d. A.). Die Ausstrahlung der Schmerzen schilderte der Kläger auch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (Bl. 285 d. A.). Das gleiche gilt für schmerzhafte Bewegungseinschränkungen an der linken Hand nach Belastungen. Diese wurden durchgehend vom Kläger gegenüber Vorbehandlern und dem außergerichtlichen Sachverständigen beschrieben. Hier werden ebenfalls Probleme nach Greiftätigkeiten im Bereich des Daumens geschildert (Bericht vom 20.12.2014; Anlage K8b, Bl. 41 d. A.; Arztbrief vom 20.01.2015, Anlage K10, Bl. 45 d. A.; Befundbericht vom 13.01.2016, Anlage K17, Bl. 56, 59 d. A.; Gutachten des Sachverständigen nach der Untersuchung vom 10.02.2016, Anlage K18, Bl. 63 d. A.). Es hat sich auf die Höhe des Schmerzensgelds ebenfalls ausgewirkt, dass die genannten Beeinträchtigungen sowohl im Alltag als auch bei der Berufstätigkeit des Klägers auftreten. Schließlich war zu berücksichtigen, dass hierdurch der Kläger ins seinen Freizeitaktivitäten eingeschränkt ist, wobei der Kläger seinem Hobby, dem Klettern bereits seit geraumer Zeit mit Einschränkungen (nur noch in der Kletterhalle und unter Vermeidung bestimmter Bewegungsabläufe) wieder nachgehen kann. Aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit Zwangshaltungen betreffen diese Einschränkungen sowohl aktive wie auch passive Aktivitäten. Die unfallbedingten Folgen für die Beweglichkeit des Handgelenks bis zur Operation am 05.09.2018 sowie die Kraftminderungen an der linken Hand sind als vergleichsweise geringfügig anzusehen. Die Bewegungseinschränkungen des Handgelenks waren nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zuletzt im unteren Normalbereich (handrückenwärts/hohlhandwärts 40-0-50°). Damit besteht im Seitenvergleich eine gewisse Einschränkung des linken Handgelenks bei Dorsalextension und Palmarflexion sowie Radial- und Ulnarduktion. Eine Kraftminderung konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Soweit der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen zu behaupteten Kraftminderungen angriff, war dem nicht zu folgen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die im Arztbrief vom 05.09.2017 (Anlage K40, Bl. 359 d. A.) vom Behandler geschilderte Kraftminderung (links 22 kg, rechts 39 kg) berufen. Es bestehen schon keine gravierenden Abweichungen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Vergleich zu den Feststellungen anderer Behandler, zumal derartige Untersuchungen – zur Überzeugung der Kammer aufgrund der plausiblen Erläuterung des Sachverständigen – Momentaufnahmen darstellen und geringfügig voneinander abweichen können. Im Hinblick auf die im Arztbrief vom 05.09.2017 geschilderten Kraftminderungen ist zudem festzustellen, dass sich im Schreiben kein Hinweis auf die angewandte Untersuchungsmethode findet. Der im Gutachten vom vorgerichtlichen Sachverständigen festgestellte Kraftminderung links (Anlage K18, Bl. 66 d. A.) entsprach schließlich dem Zustand bei einer Untersuchung am 13.01.2016. Soweit der Kläger behauptet hat, Psychotherapie und Schmerztherapie in Anspruch zu nehmen, war diese Behauptung schon in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert und weder belegt noch unter Beweis gestellt. Es fehlen Belege für die behauptete Einnahme von Schmerzmitteln (Novaminsulfon bzw. Pregabalin). Die Einnahme von Schmerzmitteln wurde zwar gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (Bl. 285 d. A.), nicht aber gegenüber dem vorprozessual tätigen Sachverständigen berichtet (Bl. 63 d. A.). Für die behauptete Inanspruchnahme von Physiotherapie finden sich nur indirekte Belege in den Akten in Gestalt ärztlicher Empfehlungen einer Physiotherapie und bzw. für die Fortsetzung einer manuellen/konservativen Therapie (Befundbericht vom 28.05.2014, Anlage B3, Bl. 173 d. A.; Arztbrief vom 20.01.2015, Anlage K10, Bl. 45 d. A.; Arztbrief vom 24.08.2014, Anlage K3, Bl. 31 d. A.; Arztbrief vom 09.10.2014, Anlage K4, Bl. 32 d. A.; Arztbericht vom 20.12.2015, Anlage K8b, Bl. 42 d. A.; Arztbrief vom 08.01.2015, Anlage K9, Bl. 44 d. A.; Befundbericht vom 28.04.2015, Anlage B4, Blatt 173 d. A.). Dies belegt indes zumindest die Notwendigkeit derartiger Therapien zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers. Anspruchsmindernd war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Unfall im Rahmen eines Freundschaftsdienstes zwischen den Parteien geschehen ist. Für ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ist nichts ersichtlich. Schließlich erachtet die Kammer das Klettern als Risikosportart. Die Gefahr von Stürzen aus großer Höhe ist der Eigenart dieser Sport eigentümlich, und tritt bei anderen Sportarten, die auf dem Erdboden ausgeübt werden, nicht auf. Weiterhin war anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger Rechtshänder ist und seine linke Hand von der Verletzung betroffen ist, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass der Kläger bswp. bei der Bedienung einer Computermaus die linke Hand benutzt. Unberücksichtigt bleiben schließlich die Folgen einer etwaigen Operation an der Wirbelsäule (Spondylodese), da diese vom Antrag auf Teilschmerzensgeld nicht umfasst sind. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nur in Höhe von 22.343,95 € für die Unfallfolgen und in Höhe von weitbegründet. 2. a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse in Höhe von 1.945,00 € für den Zeitraum vom 11.02.2014 bis 16.05.2014 (1) sowie in Höhe von 1.137,5 € den Zeitraum vom 07.11.2014 bis 11.01.2015 (2). Angesichts der Schwierigkeit einer Abgrenzung der einzelnen Pflege- und Betreuungsaufgaben, die zur Überzeugung der Kammer unzweifelhaft angefallen sind, die andererseits aber im Hinblick auf die Besserung des Gesundheitszustands des Klägers im Zeitverlauf nicht gleichbleibend waren, erachtet es die Kammer als sinnvoll und angemessen, den Mehraufwand für längere Zeiträume einheitlich unter Anwendung von § 287 ZPO zu bewerten. Der Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ in § 843 Abs. 1 BGB umfasst nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die weder der Wiederherstellung der Gesundheit noch der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen und die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen, z.B. der Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, Der Schädiger hat die zum Ausgleich des Mehrbedarfs für die persönliche Lebensführung erforderlichen, aus der Sicht eines verständigen Geschädigten als zweckmäßig und angemessen erscheinenden, Aufwendungen zu tragen. Die normalen Lebenshaltungskosten, die in gleicher Weise wie vor dem Unfall auch danach anfallen, können hierzu nicht gerechnet werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 – VI ZR 103/91 –, Rn. 6, juris; BHHJ/Jahnke BGB § 843 Rn. 10, beck-online; OLGR Hamm 2003, 70, 72; Heß/Burmann NJW-Spezial 2006, 159, beck-online). Der Mehrbedarf bemisst sich nicht nach einem abstrakten Beeinträchtigungssatz (z.B. dem Grad der Schädigung - GdS, früher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE, bzw. dem Grad der Behinderung - GdB), sondern nach den tatsächlich erforderlichen Mehranforderungen. Auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger ist grundsätzlich ersatzfähig. So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen (dem Verletzten gegenüber unentgeltlich) erbracht werden, wobei nicht entscheidend ist, ob der Angehörige, der die Pflegeleistungen erbringt, seinerseits einen Verdienstausfall erleidet. Eine solche Hilfeleistung naher Angehöriger darf dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen (BGH, Urteil vom 08. Juni 1999 – VI ZR 244/98 –, Rn. 7, juris). Allerdings besteht nur insoweit eine Ersatzpflicht, als sich diese Leistungen aus dem selbstverständlichen und originären Aufgabengebiet der Eltern bzw. Angehörigen herausheben. Nicht ersetzt werden die individuellen und nicht austauschbaren (sog. unvertretbaren) Zuwendungen dieser Personen. Hierzu zählen etwa Betreuung, Beruhigung, Ablenkung sowie seelische Tröstung und Zuwendung (OLGR Hamm 2003, 70, 72 m. w. N; BGH, Urteil vom 08. Juni 1999 – VI ZR 244/98 –, Rn. 9-11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2002 – I-8 U 155/00 –, Rn. 49, juris)). Maßstab ist, ob für diese Leistungen die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Frage gekommen wäre (BGH, Urteil vom 08. Juni 1999 – VI ZR 244/98 –, Rn. 14, juris). Selbst bei einem vollständig hilfsbedürftigen Kind ist daher die volle Bereitschaftszeit der pflegenden Eltern nur teilweise ersatzfähig (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. November 2007 – 5 U 62/06 –, Rn. 13, juris). Nach diesen Maßstäben schätzt die Kammer den ersatzfähigen Schaden für den Zeitraum vom 11.02.2014-18.03.2014 auf 900,00 € (36 Tage x 2,5 h x 10,00 €) und für den Zeitraum 19.03.2014-16.05.2014 auf 885,00 (59 Tage x 1,5 h x 10,00 €) zuzüglich 160,00 € (16 h x 10,00 €) für Fahrten während der Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahmen (Bl. 275 d. A.). Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.945,00 €. 2. a) (1) Es steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger bis zum Ablegen des Korsetts am 18.03.2014 auf die Hilfe seiner Ehefrau im Wesentlichen beim Auf- und Zurückgehen ins Bett, Toilettengängen, dem Duschen und Abtrocknen sowie dem Anlegen von Kleidungsstücken im Bereich des Unterkörpers (Socken, Schuhe und Unterhose) angewiesen war. Dies hat die Zeugin detailliert und nachvollziehbar geschildert. Sie schilderte zudem, dass der Kläger – was unstreitig ist - anfänglich einen Gips trug, der beim Duschen mit einem Müllbeutel umhüllt werden musste und dass der Kläger die rechte Körperseite daher beim Einseifen nicht gut erreichen konnte. Es ist angesichts der Verletzungen ebenfalls plausibel, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall den Bereich seines Unterkörpers aufgrund der Lendenwirbelfraktur nicht gut erreichen konnte. Zudem trug er tagsüber ein Stützkorsett und einen Armgips samt Daumeneinschluss am linken Handgelenk, der ihn zusätzlich einschränkte. Es ist – nicht zuletzt aufgrund des Korsetts - auch nachvollziehbar, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall beim Niederlegen keine Sitzposition einnehmen durfte und insoweit auf Hilfe bspw. beim Hinlegen auf die Couch angewiesen war. Das gleiche gilt für das An- und Ablegen des Korsetts bei Toilettengängen. Aufgrund der schweren Verletzungen ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugen den Zustand des Klägers als sehr geschwächt beschreibt und der Kläger zunächst nicht in der Lage war, den Computer zu bedienen. Wegen des Armgipses an der linken Hand ist es auch plausibel, dass die Zeugin dem Kläger das Essen in mundgerechte Stücke zurechtschnitt und ihn während des Essens mit Getränken versorgte. Die Zeugin schilderte – angesichts der Verletzungen auch insoweit nachvollziehbar – dass während dieser Zeit zahlreiche Arztbesuche und damit Autofahrten anfielen. Es erscheint aufgrund der Situation des Klägers plausibel, dass die Sitzposition im Fahrzeug laut Aussage der Zeugin vor Fahrten zum Arzt für den Kläger zunächst verstellt werden musste. Übereinstimmend bekundete der Zeuge, dass er den Kläger in einer liegeähnlichen Position im Fahrzeug zu Arztbesuchen gefahren habe. Übereinstimmend mit der Zeugin bekundeten auch die Zeugen und, dass sie dem Kläger beim Schuhebinden und dem Aufstehen geholfen hätten. Dem Kläger habe das Essen zurechtgeschnitten und gereicht werden müssen. Die Kammer schätzt den zeitlichen Aufwand für die genannten Tätigkeiten auf 1,5 h im Durchschnitt des streitgegenständlichen Zeitraums. Es kann indes nicht von einer völligen Hilflosigkeit des Klägers – auch nicht unmittelbar nach seinem Unfall - ausgegangen werden. Der vom Kläger behauptete zeitliche Aufwand im Umfang von 16 Stunden erscheint überzogen. So schilderte die Zeugin, dass der Kläger beim Duschen sich – soweit möglich – selbst einseifte und auch Kleidungsstücke selbst anlegen konnte. Der Zeuge schilderte, dass der Kläger – wenn auch mit Problemen – sitzen konnte, aber beim Aufstehen Hilfe benötigte. Der Zeuge bekundete, dass der Kläger alles mit der rechten Hand habe machen müssen, also durchaus zu Verrichtungen in der Lage war. Daher konnte die Aussage des Zeugen nicht überzeugen, dass der Kläger immer jemanden brauchte, der bei ihm war. Ebensowenig überzeugte die Aussage der Zeugin, dass sie stets in Rufbereitschaft gewesen sei. So schilderten die Zeuginnen übereinstimmend, dass sich der Kläger üblicherweise tagsüber auf der Couch aufhielt. Die Tätigkeiten, bei denen nachvollziehbar Hilfe geleistet werden musste, beschränkten sich dagegen auf enge Zeiträume im Tageverlauf (morgendliches Aufstehen, abendliches Zubettgehen, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen und Toilettengängen sowie Handreichungen beim Essen). Flaschen mit Getränken wurden aufgedreht im Bereich der Couch bereitgestellt, wo sich der Kläger üblicherweise aufhielt. Soweit im Wohnzimmer mit der Couch ein Holzofen angezündet und mit Holz versorgt werden musste, während sich der Kläger dort aufhielt, dürfte hierfür im Tagesverlauf ebenfalls nur ein Aufwand im Minutenbereich angefallen sein. Die Kammer stützt diese Einschätzung auch auf die Aussagen der Vorbehandler des Klägers sowie die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, ohne indes rein schematisch von etwaigen Prozentangaben auszugehen. So lässt sich dem Befundbericht vom 28.05.2014 (Anlage B3, Blatt 173 d. A.) entnehmen, dass der Kläger nach der Entlassung aus der Klinik nach dem Unfall im eigentlichen Sinne nicht pflegebedürftig war. Auch der Befundbericht vom 28.04.2015 (Anlage B4, Blatt 176 d. A.) scheint davon auszugehen, dass eine Pflegebedürftigkeit zu keinem Zeitpunkt bestand. In ähnlicher Weise hat auch der gerichtliche bestellte Sachverstände jedenfalls ab dem 16.03.2014 keine Beeinträchtigung der Selbstversorgung bzw. ein MdH von nur noch 20 % angenommen (Bl. 305 d. A.). Insgesamt war auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin während dieser Zeit ohnehin zu Hause aufhielt. Die Zeugin bekundete zwar, dass sie ihre Tätigkeit im Kletterzentrum aufgrund des Unfalls ausgesetzt und erst später wieder auf zwei bis drei Schichten pro Woche gesteigert habe (vier bis fünf Stunden samt An- und Abreise). Auch dies ist allenfalls als geringfügige Arbeit anzusehen. Hierbei fällt auch auf, dass der Kläger laut einem Arztbericht vom 10.03.2017 (K38, Bl. 339 d. A.) angab, dass seine Frau nicht arbeite. Unabhängig hiervon wäre eine derartige „Rufbereitschaft“ der Ehefrau des Klägers über den gesamten Tag, die sich zu dieser Zeit ohnehin im Hausanwesen aufhielt, als nicht ersatzfähige unvertretbare Handlung anzusehen, deren Aufwand nicht ersatzfähig ist. Hierfür wäre die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung nicht ernsthaft als Alternative in Frage gekommen, zumal dies – wie gezeigt – auch nicht erforderlich war. Dem Ansatz eines höheren Stundenaufwands standen insbesondere auch die folgenden Erwägungen entgegen: Der zusätzliche Aufwand bei den Mahlzeiten (Essen kleinschneiden), für das Aufheben fallengelassener Gegenstände und die Versorgung des Klägers mit Getränken können zwanglos in den Alltag integriert werden. Die Kammer betrachtet die von der Zeugin geschilderten gemeinsamen Spaziergänge mit ihrem Ehegatten als Ausdrucksformen des ehelichen Zusammenlebens. Hieran ändert eine etwaige ärztliche Verordnung nichts. Die Kammer verkennt nicht, dass bei etwaigen Schwindelattacken eine anwesende Person den Kläger hat stützen müssen. Indes soll sich der Kläger einen Großteil des Tages in liegender Position auf dem Sofa befunden haben. Für diese Zeiträume war ein Stützen schon nicht erforderlich. Der Aufwand für das Stützen dürfte sich im Minutenbereich bewegt haben. Der von der Zeugin bekundete Aufwand für die schriftliche Korrespondenz mit Arbeitgebern, Ärzten, dem Rechtsanwalt und Versicherungen ist – gemittelt über die die den langen Zeitraum, für die vermehrte Bedürfnisse geltend gemacht werden - ebenfalls im Bereich weniger Minuten anzusetzen. Überdies schilderte die Zeugin die eheliche Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau so, dass diese für die schriftliche Korrespondenz der Eheleute zuständig war. Auch wenn unfallbedingt ein erhöhter Schriftverkehr angefallen sein dürfte, kann dieser Mehraufwand nicht mit Sicherheit vom bisherigen Aufwand abgegrenzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auch selbst Teile der Korrespondenz telefonisch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht hätte selbst erledigen können, sind nicht ersichtlich. Für die weiteren Aufwendungen der Zeugin schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO einen Gesamtdurchschnitt von einer weiteren Stunde pro Tag für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die geltend gemachten und von der Zeugin geschilderten zeitlichen Aufwendungen für das Anzünden des Ofens sowie das Bereitstellen des Holzes für den Ofen im vom Kläger und seiner Ehefrau genutzten Wohnzimmers, dürften sich täglich auf nicht mehr als eine Viertelstunde belaufen haben. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der hier streitgegenständliche Zeitraum nicht in vollem Umfang zur Heizperiode zählt. Soweit Aufwendungen für Einkaufen und Wäsche waschen geltend gemacht werden, sind die zur Befriedigung der Bedürfnisse des Klägers erforderlichen Tätigkeiten der Zeugin nur schwer sinnvoll von denjenigen abzugrenzen, für die der Kläger einen Haushaltsführungsschaden ersetzt bekommen möchte. Die Kammer hält es insoweit für angemessen, diese mit unter einer Stunde zu bemessen. Für die Fahrten vom Anwesen des Klägers zum Bahnhof für die Dauer seiner Wiedereingliederung (22.04.2014 bis 16.05.2014) war ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von 16 h (19 Tage x 0,83 h = 15,83 h) Stunden anzuerkennen. Die Kammer hat die Fahrtdauer unter Zuhilfenahme eines Routenplanerprogramms mit 12 Minuten pro Strecke und damit im Umfang von 50 Minuten pro Tag (4 Fahrten) ermittelt. Die Kammer erachtet einen Betrag von 10,00 € pro aufgewendeter Stunde als angemessen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Tätigkeit eines Familienangehörigen ist angemessen auszugleichen und marktgerecht zu bewerten. Bei einer anspruchsvollen und intensiven Pflege samt medizinischer Tätigkeiten kann sich die Höhe an der Entlohnung orientieren, die üblicherweise für eine Pflegekraft hätte bezahlt werden müssen, selbst wenn die Angehörigen keine entsprechende Ausbildung haben (OLGR Köln 1991, 37, 39; MüKoBGB/Wagner BGB § 843 Rn. 76, beck-online; OLG Koblenz VersR 2002, 244; OLG Koblenz VersR 2002, 244: falls ein Anlernen bestimmter Pflegeleistung erforderlich ist; Heß/Burmann NJW-Spezial 2006, 159, beck-online). Bei der Pflege durch Angehörige wird der nach objektiven Bemessungskriterien zu bestimmende „Marktwert“ der Leistungen indes regelmäßig einen Betrag ergeben, der unterhalb der tariflichen Vergütung für eine fremde Hilfskraft liegt, weil sich die Pflege in häuslicher Gemeinschaft in der Regel günstiger, vor allem weniger zeitaufwendig durchführen lässt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2002 – I-8 U 155/00 –, Rn. 49, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. November 2007 – 5 U 62/06 –, Rn. 10, juris; für die Zeitersparnis auch OLG Koblenz VersR 2002, 244). Nach diesen Maßstäben war der Schwerpunkt der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers sowie der Schwiegereltern dem Bereich einer ungelernten Hilfs- und Pflegekraft im Haushalt zuzuordnen und die Höhe der Vergütung entsprechend festzusetzen. 2. a) (2) Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Ersatz seiner vermehrten Bedürfnisse in Höhe von 1.137,5 € (65 Tage x 1,75 h x 10,00 €) für den Zeitraum vom 07.11.2014 bis 11.01.2015. Für diesen Zeitraum bekundete die Zeugin nachvollziehbar, dass der Kläger Verbände bzw. Pflaster auf den Wunden am Rücken und der Hand hatte und sie diese alle zwei bis drei Tage wechselte. Aufgrund der vorangegangenen Operation am Rücken, bei dem der Fixateur entfernt wurde, erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Kläger zunächst – abgesehen vom morgendlichen Auf- und abendlichen Zubettgehen – unmittelbar nach der erneuten Operation vier bis fünf Mal täglich Hilfe beim Aufstehen benötigte. Das Ausmaß des Pflegeaufwands aufgrund der Einschränkungen des Klägers ist in diesem Zeitraum weit weniger schwerwiegend als in der Zeit nach dem Unfall zu Beginn des Jahres 2014 einzuschätzen. So bekundete die Zeugin, dass sich der Kläger fast ausschließlich liegend auf der Couch aufhielt, weil ihm das Liegen Entspannung verschaffte. Der Kläger sei laut der Zeugin auch nicht mehr darauf angewiesen gewesen, dass ihm das Essen mundgerecht zugeschnitten wurde. Die Aussage der Zeugin war für diesen Zeitraum weitgehend unergiebig. Sie bekundete jedoch ebenfalls, dass der Aufwand in diesem Zeitraum geringer war, als nach dem Unfall. Für ein geringes Maß der Hilfsbedürftigkeit sprechen auch die Arztberichte vom 12.12.2014 und vom 20.12.2015 (Anlage K8a und K8b, Bl. 40, 42 d. A. Demnach wurde dem Kläger eine Vollbelastung nur für drei Wochen nach der Operation nicht erlaubt. Im Übrigen gelten die Erwägungen für den vorherigen Zeitraum, für den vermehrte Bedürfnisse geltend gemacht werden, entsprechend. Zu berücksichtigen war indes ein höherer Aufwand für das Heizen des vom Kläger und der Zeugin genutzten Wohnzimmers, da der Zeitraum innerhalb der üblichen Heizperiode liegt. 2. b) aa) Der Kläger kann vom Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 6.677,75 € als Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.09.2016 beanspruchen. Als ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden ist die unfallbedingt ausgefallene Arbeitsleistung des Geschädigten im Haushalt zu verstehen, mit der der Geschädigte seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Dritten (Familienmitglieder) erfüllt, was zum Erwerbsschaden gerechnet wird (BGH NJW 2002, 292, 292 f., beck-online; BeckOK BGB/Spindler BGB § 843 Rn. 17, beck-online). Soweit der Ausfall der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse des Klägers gedient hat, gehört dieser Ausfall dagegen zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse i.S. von § 843 I Alt. 2 BGB (BGH NJW 1997, 256, 256 f. beck-online). Für den anzuerkennenden Umfang kommt es auf den konkreten Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft an, soweit diese schadensbedingt entfallen ist (BGH NJW 1997, 256, 257 beck-online. Nach diesen Maßstäben schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO, dass der Kläger vor seinem Unfall im Umfang von 12 Stunden pro Woche Haushaltstätigkeiten ausübte. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die Angaben des Klägers zum Stundenaufwand für die Gartenarbeit, Instandhaltungsarbeiten, Holzarbeiten und für das Einkaufen (insgesamt 6,75 h) der Größenordnung nach zutreffend sind und der Kläger diese auch ausübte. Insofern schilderten die Zeugen weitgehend übereinstimmend, dass sich der Kläger und der Zeuge Arbeiten auf dem Hausgrundstück nach dem hierfür erforderlichen Krafteinsatz aufteilten. Diese Aufteilung erscheint der Kammer grundsätzlich plausibel. Eine zeitlich hälftige Teilung der Arbeiten erscheint indes nicht nachvollziehbar. So dürften die von der Zeugin geschilderten Tätigkeiten, die der Kläger ausgeübt haben soll (Putz abklopfen, Zaun neu setzen, Gartenhaus streichen) nicht regelmäßig im Jahreslauf angefallen sein. Das gleiche gilt für das Sammeln von Streuobst, dass nach Aussage des Zeugen ebenfalls der Kläger erledigt haben will. Soweit die Zeugin vom Kläger ausgeübte Tätigkeiten wie das Errichten einer Hütte sowie die Verkleidung eines Carports mit Holzpaneelen schilderte, sind dies ebenfalls nicht regelmäßig anfallende Tätigkeiten. Die von der Zeugin ebenfalls geschilderte zunehmende Arbeitsteilung bei der Bearbeitung von Brennholz hin zum Kläger scheint grundsätzlich nachvollziehbar. Indes waren dies ebenfalls Arbeiten, die über das Jahr gesehen nur einen geringen zeitlichen Umfang erreichen. Das gleiche gilt für das Verbringen von Brennholz ins Haus und das Anzünden der Öfen. Schließlich erscheinen die vom Zeugen geschilderten Knieprobleme auch nicht derart schwerwiegend zu sein, dass er schwerere Arbeiten überhaupt nicht ausführen konnte. Im Rahmen der Umbauarbeiten will der Zeuge nach seiner Aussage beim Entkernen der Räumlichkeiten und beim Auftragen von Lehmputz mitgeholfen haben. Aufgrund der Berufstätigkeit des Klägers scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger mit dem Zeugen das Rasenmähen einer Fläche von mehreren hundert Quadratmetern im Turnus von 10 Tagen hälftig aufgeteilt haben will. Diese Arbeit dauerte nach den Aussagen der Zeugen und aufgrund der Hanglage des Grundstücks zwei bis drei Tage, wenn sie der Zeuge ausführte. Der Zeuge erklärte dies zwar damit, dass er sich die Arbeit auf mehrere Tage aufteilte. Dennoch verbleibt ein erheblicher Arbeitsaufwand, der viele Stunden eines Tages in Anspruch nehmen dürfte. Die Kammer schätzt indes den wöchentlichen Zeitaufwand für das Einkaufen, der auf den Kläger entfiel, auf nur 1,5 h. Aufgrund des Arbeitswegs nach Frankfurt erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Kläger auf dieser Strecke unter der Woche kleinere Ergänzungseinkäufe tätigte. Dies schilderten sämtliche Zeugen übereinstimmend. Nur die Zeugin bekundete, dass sie und/oder der Kläger überwiegend den Großeinkauf am Wochenende für alle Bewohner des Anwesens tätigten. Dagegen schilderten die Zeugen insoweit eine paritätische Aufteilung der Einkäufe. Die Kammer kann den Aussagen der Zeugen insoweit nicht folgen, als diese übereinstimmend eine weitgehend paritätische Verteilung der Arbeiten im Haushalt (Kochen, Putzen, Spülen, Waschen) bekundeten. Dagegen schilderten die Zeugin sowie der Zeuge zur Überzeugung der Kammer, dass die Zeugin und der Kläger das Obergeschoss und die Zeugen das Untergeschoss des Anwesens bewohnten. Die vom Kläger behaupteten Flächenmaße des Anwesens und der Wohnräume erscheinen dem Gericht angesichts der zur Verfahrensakte gereichten Grundrisse (Bl. 208 ff. d. A.) als nachvollziehbar. Insofern lagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO hinreichende Anknüpfungspunkte dafür vor, um das Ausmaß der im betreffenden Haushalt grundsätzlich erforderlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Vor den Umbaumaßnahmen des Anwesens wurde das Zusammenleben in der gemeinsam genutzten Küche als WG-artig geschildert. Kochen und Spülen sollen nach gleichen Anteilen auf die sämtliche Bewohner des Anwesens aufgeteilt worden sein. Die Zeugin bekundete, dass die Putzarbeiten in den gemeinschaftlich genutzten Teilen des Hauses aufgeteilt wurden. Während sie an ihrer Diplomarbeit arbeitete, habe der Kläger weitere Putzarbeiten in dem von ihnen allein genutzten Bereich des Hauses übernommen. Auf den Kläger sei die Flächenreinigung entfallen, während sie die Fenster und das Bad putzte. Das Staubwischen in den von ihnen genutzten Teilen des Hauses und das Waschen der eigenen Wäsche hätten sich die Zeugin und der Kläger geteilt. Zunächst fällt auf, dass die Zeugen übereinstimmend die Vorliebe des Klägers für das Kochen chinesischer Gerichte schilderten. Aufgrund der hiermit verbundenen aufwendigen Schneidearbeiten erscheint das Kochen derartiger Gerichte eher als Ausnahme denn als Regel. Das gleiche gilt für das vom Zeugen geschilderte Grillen, dass der Kläger gern gemacht haben will. Weiterhin war auffällig, dass nur die Zeugin bekundete, dass der Kläger, bevor er zur Arbeit fuhr, regelmäßig Frühstück für alle und am Wochenende Zwischenmahlzeiten zubereitete. Im Vergleich hierzu fällt der Detailgrad der Zeugenaussagen im Hinblick auf die angeblich von Bekannten und Verwandten im Verlauf mehrerer Monate getätigten Arbeiten, die einen Umfang von 432 Stunden gehabt haben sollen und im Wohnbereich stattfanden, sehr deutlich ab. So bekundete etwa die Zeugin, dass zwei Hilfskräfte, u. a. ein Pflegesohn, zwei bis drei Tage bzw. ein Wochenende tätig gewesen sein sollen. Die Aufgabenverteilung beim Entkernen bzw. Tapetenlösen und die Person der Handelnden konnte sie nicht benennen. Dagegen bekundete der Zeuge, dass ein ehemaliger Pflegesohn mehrere Samstage Abbruch- und Entkernungsarbeiten durchführte. Eine gleichmäßige Aufteilung erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, da der Kläger vor dem Unfall diejenige Person im Haushalt mit den meisten festen Verpflichtungen war. Mit einer Vollzeitbeschäftigung dürfte die behauptete gleichmäßige Aufteilung unvereinbar sein. Unter der Woche mittags konnte sich der Kläger schon nicht im Haus aufgehalten haben. Eine Möglichkeit zur Mithilfe bestand daher nur von vornherein nur nach der Rückkehr von der Arbeit. Soweit die Zeugin – insoweit durchaus detailreich – schilderte, dass der Kläger u. a. auch während des Tatortschauens seine Hemden für die Arbeit bügelte, ist darauf zu verweisen, dass für eine Arbeitswoche nur fünf Hemden erforderlich sind. Mit der geschilderten Routine des Klägers dürfte diese Arbeit in weniger als einer halben Stunde zu erledigen sein. Letztlich kommt die Kammer insbesondere aufgrund der folgenden Erwägungen zu einer Bemessung der Haushaltstätigkeit nur im Umfang von 12 h (Gartenarbeit, Instandhaltungsarbeiten, Holzarbeiten Einkaufen: 5,25 h) sowie für die weitere Arbeiten im Haushalt: 6,75 h). Die Fülle der vom Kläger behaupteten Tätigkeiten im Haushalt und auf dem Hausanwesen sind schon mit einem normalen Tagesablauf sowie den weiteren vom Kläger behaupteten Beschäftigungen unvereinbar. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger unter der Woche bei einer Vollzeitbeschäftigung 8 Stunden an seiner Arbeitsstelle verbrachte. Soweit die Arbeitszeiten des Klägers vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wurden, konnte das Gericht angesichts der behaupteten vollen Erwerbsfähigkeit im Rahmen von § 287 ZPO – ohne Nachteil für den Beklagten - einen durchschnittlichen Arbeitstag von 8 Stunden zugrunde legen. Hinzu kommen zwei Stunden Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle und 8 h für den täglichen Schlaf. Weitere 2 h pro Tag können für Mahlzeiten, Körperpflege, An- und Auskleiden sowie die soziale Interaktion in dem beschriebenen Haushalt veranschlagt werden. Dies macht bereits 21 h des Tages aus. Vor dem Unfall will der Kläger Klettersport und Joggen betrieben haben. Wäre das Klettern im gleichen Umfang wie vor dem Unfall ausgeübt worden, schätzt die Kammer den zeitlichen Aufwand allein hierfür pro Woche auf 6 h (3x2h) samt An- und Abfahrtszeiten. Unmöglich sollen dem Kläger aufgrund seiner Einschränkungen auch Freizeitgestaltungen wie Kino und Theater sein, sodass davon auszugehen ist, dass diesen auch nachgegangen wurde. Nach der Geburt seiner Tochter wollte der Kläger schließlich im Umfang von 7 Stunden pro Woche seine Tochter betreuen. Schließlich sprechen der als Schaden geltend gemachte Umfang der Umbauarbeiten am Hausanwesen ganz entscheidend dagegen, einen größeren Umfang der Beteiligung des Klägers an Haushaltstätigkeiten anzunehmen. Mit der Klage werden Umbaumaßnahmen im Umfang von 432 Stunden als Schaden geltend gemacht, die unfallbedingt von Freunden und Bekannten im Zeitraum von November 2015 bis 13.04.2016 ausgeführt worden sein sollen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich ein weiterer Zeitaufwand für die Tätigkeit von Fachfirmen von 231 Stunden aus dem Zeitraum von Februar 2015 bis April 2016 (Bl. 96 f., 99, 103 f., 110 f. d. A.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese von gelernten Handwerkern und daher mutmaßlich zügiger als durch eine Laien durchgeführt wurden und einige der zur Verfahrensakte gereichten Rechnungen keinen Stundennachweis enthalten. Insgesamt beläuft sich dieser Zeitaufwand auf 663 Stunden. Selbst bei einem 12-Stunden-Tag hätte der Kläger für diese Arbeiten 55,25 Tage benötigt, die er nach seiner eigenen Behauptung indes in ca. 1,5 Jahren habe erledigen wollen. Dies ist nicht nachvollziehbar, selbst wenn der Kläger seinen gesamten Jahresurlaub von zwei Jahren hierfür aufgewendet hätte, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die gesetzliche Mindesturlaubszeit von 20 Tagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) arbeitsvertraglich in der Praxis häufig überschritten wird. Insgesamt kann der Kläger einen Betrag von 6.677,75 € als Haushaltsführungsschaden verlangen. Auf den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.09.2016 entfällt ein Betrag in Höhe von 16.320,00 € (136 Wochen x 12 h x 10,00 €) als grundsätzlich erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden. Die Kammer geht weiter aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dieser während des geltend gemachten Zeitraums 50 % der Haushaltstätigkeiten noch ausführen konnte, bzw. Haushaltstätigkeiten bei der gebotenen Umorganisation des Haushalts und ggf. eines gebotenen längeren Zeitaufwands hätte ausüben können. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Kläger einen völlig gesunden rechten Arm hat, Rechtshänder ist und gerade bei wechselvollen Haushaltstätigkeiten Zwangshaltungen durch angepasste Bewegungen und ein Wechsel von Stehen und Sitzen vermieden werden können. Soweit der Kläger Schwierigkeiten bei bestimmten Griffen mit der linken Hand behauptete, ist dieser darauf zu verweisen, dass ihm Griffe mit der rechten Hand weiterhin uneingeschränkt möglich sind. Die geschilderte Gefahr eines Fallenlassens von Gegenständen besteht nicht, wenn diese mit der gesunden rechten Hand ergriffen werden. Auch ein Zuschneiden von Lebensmitteln, das bei der vom Kläger geschilderten Zubereitung asiatischer Gerichte erforderlich ist, dürfte dem Kläger mit der rechten Hand weiterhin möglich sein. Eine etwaige notwendige Fixierung des Schnittguts kann durch eine entsprechende Umorganisation der Arbeitsschritte oder unter Einsatz von Hilfsmitteln auch ohne die linke Hand erfolgen. Bei der Schätzung wurde auch berücksichtigt, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall sowie der Operation im Dezember 2014 zumindest für einige Wochen nicht in der Lage war, Haushaltstätigkeiten zu erbringen. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen lagen insgesamt hinreichende Grundlagen für eine Schätzung des Schadensumfangs gem. § 287 ZPO vor. Das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zum Umfang des Haushaltsführungsschadens (Bl. 334 d. A.) war daher nicht erforderlich. Vom demnach ersatzfähigen Schaden in Höhe von 8.160,00 € (16.320,00 € x 0,5) waren schließlich noch Zahlungen der Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.482,25 € in Abzug zu bringen, sodass sich die Endsumme von 6.677,75 € ergibt. Für die Höhe der Stundenvergütung gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie bei den vermehrten Bedürfnissen, sodass die Kammer hier ebenfalls einen Betrag in Höhe von 10,00 € als angemessen angesehen hat. 2. b) bb) Der Kläger kann keinen Ersatz für den behaupteten Betreuungsaufwand im Umfang von 91 h (13 Wochen zu jeweils 7 Wochenstunden) für seine Tochter für den Zeitraum ab Juni 2016 geltend machen. Die behaupteten Hinderungsgründe sind schon nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger knapp anderthalb Jahre nach der Operation in im Dezember 2014 nach der Geburt am 18.05.2016 körperlich nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Tochter eine Stunde am Tag zu betreuen. Auch wenn es zutrifft, dass die Tochter des Klägers in der Zeit zwischen 17.00 und 22.00 Uhr durchschnittlich drei Mal gewickelt werden musste, so erschließt sich nicht, warum dem Kläger eine andere Form der Betreuung seiner Tochter nicht möglich gewesen sein soll. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Tochter aufgrund ihres Gewichts von 5 kg nicht aufheben konnte. Der Kammer sind Beschäftigungsmöglichkeiten mit Säuglingen – zumal kurz nach deren Geburt– bekannt, die ohne Weiteres auch im Liegen und ohne wesentlichen Krafteinsatz ausgeübt werden können. In den Monaten nach der Geburt bedürfen Säuglinge insbesondere intensiver zeitlicher Zuwendung, die nicht zwangsläufig mit Krafteinsatz und körperlichen Aktivitäten verbunden ist. Jedenfalls wäre der Kläger auf eine entsprechende Organisation der Betreuung im Zusammenspiel mit seiner Ehefrau zu verweisen gewesen. 2. b) cc) Es besteht kein Anspruch auf Ersatz für zusätzliche Arbeiten auf dem Hausanwesen (Gartenarbeiten/Holzarbeiten), die der Kläger für seinen Schwiegervater im Zeitraum von Anfang 2015 bis 30.09.2016 übernehmen wollte. Hierbei gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie im Zusammenhang mit dem Haushaltsführungsschaden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu einer - von den anerkannten Haushaltsleistungen - unterscheidbaren Mehrbelastung mit weiteren Arbeiten zeitlich in der Lage gewesen wäre. Zudem besteht eine zeitliche Überschneidung mit den behaupteten Arbeiten von Freunden und Bekannten (November 2015 bis 13.04.2016) und den von Fachfirmen durchgeführten Umbaumaßnahmen (Rechnungen aus dem Zeitraum von Februar 2015 bis April 2016) am Hausanwesen (Klageschrift, Bl. 19 f. d. A.). Von daher kam es in rechtlicher Hinsicht nicht mehr darauf an, ob der Kläger insoweit Aufgaben übernehmen wollte, die dem Haushalt der Schwiegereltern zuzuordnen sind. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme, bei der die Zeugen eine gleichmäßige Aufteilung der anfallenden Arbeiten auf dem Anwesen schilderten, war diese Annahme indes naheliegend. 2. c) Die unter der Bezeichnung Haushaltsführungsschaden Teil 2 geltend gemachten Ansprüche für die Kosten von Umbaumaßnahmen am Hausanwesen stellen keinen ersatzfähigen Schaden des Klägers dar. Ein Schadensersatzanspruch für unfallbedingt ausgebliebene Eigenleistungen setzt voraus, dass hierdurch eine messbare Vermögensmehrung beim Geschädigten eingetreten ist (BGH, Urteil vom 22.06.2004 – VI ZR 112/03 sub 2. a) und b); BGH, Urteil vom 06.06.1989 – VI ZR 66/88, Rn. 18, juris; OLG Zweibrücken VersR 1996, 864, 864; OLG Köln VersR 1991, 111, 111; OLG Celle, Urteil vom 31.10.1995 – 4 U 233/93, Rn. 14, juris). Die Bau- und Umbaumaßnahmen führten im Ergebnis lediglich zu einer Vermögensmehrung bei den Schwiegereltern des Klägers bzw. dessen Ehefrau. Die Aufwendungen entfielen auf ein Hausgrundstück, das zunächst im Miteigentum der Schwiegereltern des Klägers und aufgrund des notariellen Übergabevertrags vom 33.12.2015 (Anl. K 28, Bl. 213 ff. d. A.) anschließend im Alleineigentum der Ehefrau des Klägers stand. Dem Kläger steht am Hausgrundstück schon kein Miteigentumsanteil zu (so aber im Fall OLG Zweibrücken VersR 1996, 864, 864, in dem eine Ersatzpflicht daher in Frage kam). Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass etwaige Arbeiten des Klägers als Mietzins für die Nutzung der Räumlichkeiten an seine Schwiegereltern anzusehen waren, war dieser Vortrag bereits unsubstantiiert und hätte aus den bereits genannten Gründen auch nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung geführt. Nach dem übrigen Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Beteiligten bereits vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen eine Übereignung des Anwesens an die Ehefrau des Klägers zur Finanzierung der Baumaßnahmen anstrebten. Etwaige Eigenleistungen des Klägers sind daher als ehebedingte Zuwendungen anzusehen, die als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben (BGH Urteil vom 8. Dezember 2011, Aktenzeichen: - IX ZR 33/11 sub 4. a) aa) m. w. N.). 2. d) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des noch streitgegenständlichen Verdienstausfalls in Gestalt der verminderten Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 320,00 € netto zu. Der Beklagte hat zunächst nur den Nachweis der Sonderzahlung angegriffen und zuletzt hat die Berechnung des Klägers nicht mehr beanstandet, nachdem der Kläger entsprechende Belege seines Arbeitgebers vorgelegt hat (Anl. K 30 und K 31 Bl. 221 f. d. A.). 2. e) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch in Höhe von 263,70 € € für seine weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu. Die Kosten für osteopathische Behandlungen sowie Cranio Sacral-Therapien (Anlage K 24, Bl. 110-113 d. A.) sind kein ersatzfähiger Schaden. Derartige Behandlungsformen sind dem Bereich der Alternativmedizin zuzurechnen. Ein Schädiger kann nur insoweit zum Schadensersatz verpflichtet werden, als die gewählte Behandlungsmethode mit einer gewissen medizinischen Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt (so zu Bach-Blüten-Therapie AG Pfaffenhofen, Urteil vom 27. Juni 2001 – 3 C 185/01 –, juris). Ein medizinischer Wirknachweis liegt für den Bereich der alternativmedizinischen Behandlungsmethoden gerichtsbekannt nicht vor. Die Kosten für das Aquajogging sind in Höhe von 263,67 € erstattungsfähig. Es ist nachvollziehbar, dass sich derartige Übungen unter Anleitung in einer Praxis für Krankengymnastik günstig auf die Mobilisierung nach dem Unfall auswirkten und der Kläger hierfür anfallende Kosten für erforderlich halten durfte. Insoweit wird auch auf die zur Verfahrensakte gereichte Erklärung der Praxis für Krankengymnastik verwiesen (Anlage K32, Bl. 223 d. A.). Die zuerkannte Summe wurde unter Anwendung von § 287 ZPO ermittelt. Der geltend gemachte Betrag war auf aufgrund der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht zu kürzen. Der Kläger hat vorgetragen, vor dem Unfall in nicht unerheblichem Umfang Sport betrieben zu haben. Insofern hätte er sich auf zwei Anleitungsstunden (Kosten 2 x 100,00 € = 200,00 €) beschränken müssen und die übrigen 11 Übungseinheiten selbstständig in einem öffentlichen Schwimmbad durchführen können. Die Kosten in Höhe von 63,70 € (11 x 4,90 €) für die übrigen 11 Schwimmbadbesuche sind daher ersatzfähig. Für die Höhe der Eintrittskosten hat sich das Gericht an den zur Verfahrensakte gereichten Unterlagen orientiert (Bl. 132 d. A.). 2. f) Der Kläger kann vom Beklagten Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 400,83 € gem. §§ 823, 249 ff. BGB als Schadensersatz beanspruchen, da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche Schadensersatzansprüche darstellen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in diesem Fall ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden zählen (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05). Die rechtliche Einordnung in der Klageschrift als Nebenforderungen ändert hieran nichts (Bl. 1 d. A.). Nachdem der Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang beantragt hat, hat sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2, 250 Satz 2 BGB (BGH Urteil vom 9.7.2015, I ZR 224/13). Der Kläger hat bei Ansatz einer 2,0 Verfahrensgebühr aufgrund der begründeten Ansprüche im Klageverfahren einen Anspruch auf Ersatz eines Betrags in Höhe von 2.077,74 € für seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. (Nr. 1008, 3100, 7002, 7008 VV RVG). Von diesem Betrag war eine vorprozessuale Zahlung des Beklagten in Höhe von 1.636,96 € abzuziehen. Nach dem Maßstab des § 14 RVG war im vorliegenden Fall eine 2,0 Verfahrensgebühr (Nr. 1008, 3100 VV RVG) in Ansatz zu bringen. Die Erhöhung rechtfertigt sich mit dem Umfang der geltend gemachten Schadensersatzpositionen. Besondere medizinische Problematiken waren überwiegend nicht streitgegenständlich, da die unfallbedingten Primärschäden des Klägers zwischen den Parteien unstreitig waren. In rechtlicher Hinsicht bestand die streitgegenständliche Problematik im Wesentlichen in der Zulässigkeit eines Teilschmerzensgeldes, während die Haftung des Gegners im vollen Umfang zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig war. Das Verfassen von acht Anspruchsschreiben an die Haftpflichtversicherung des Beklagten ist nur als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Erfolg im Klageverfahren. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 3. war das Maße des Erfolgs der Klage wegen der eingeschränkten Reichweite des Feststellungstenors aufgrund der Anerkenntnisse der Haftpflichtversicherung mit einem Streitwert von 5.000,00 € zu bemessen. 3. Der Feststellungsantrag ist in Gestalt seiner Auslegung durch das Gericht begründet. In diesem Umfang bestand auch eine Haftung des Beklagten in voller Höhe dem Grunde nach. Im Hinblick auf das Schmerzensgeld folgt die Zinsentscheidung aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist der 10.05.2016. Entscheidend für den Zinsbeginn bei einem Schmerzensgeldanspruch ist, ab welchem Zeitpunkt dem Schuldner die für die Ermittlung der genauen Anspruchshöhe relevanten Tatsachen bekannt oder zugänglich sind (BeckOGK/Dornis BGB § 286 Rn. 101-111, beck-online; OLG Celle NJW 1963, 1205, 1205, beck-online). Eine derartige Kenntnis des Beklagten kann nach diesen Maßstäben nicht bereits seit dem Unfall angenommen werden, bei dem der Beklagte anwesend war. Es ist nichts dazu vorgetragen, ob und inwieweit die für den Umfang der immateriellen Schäden relevanten Umstände für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sein sollen. Eine derartige Kenntnis der Beklagtenseite ist aber jedenfalls ab dem 09.05.2016 anzunehmen. Mit Schreiben von diesem Datum (Bl. 143 d. A.) bot die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen abschließenden Betrag in Höhe von 10.000,00 € an, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten schriftsätzlich bereits bezifferbare Schäden geltend gemacht hatte (Bl. 22 d. A.). Eines gerichtlichen Hinweises auf den im Übrigen unzureichenden Vortrag des Klägers zur vorprozessualen Anspruchsstellung bedurfte es gem. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht. Für die mit Antrag zu 2. geltend gemachten Ansprüche folgt die Zinsentscheidung aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens in Höhe von 894,69 €. Die Zahlung erfolgte am 30.11.2016 und damit nach Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die teilweise Erledigungserklärung war aufgrund des geringen Umfangs nicht nach den für eine teilweisen Klagerücknahme geltenden Grundsätzen kostenrechtlich gesondert zu berücksichtigen. Ein Gebührensprung war nicht zu besorgen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger macht mit seiner Klage gegen den Beklagten weiteres Schmerzensgeld sowie Schadensersatzansprüche aufgrund eines Kletterunfalls geltend. Der am 1982 geborene Kläger, der Rechtshänder ist, war vor dem Unfall ein sportlich aktiver Mann. Er übte hobbymäßig den Klettersport in Hallen und der freien Natur aus und ging vor dem Unfall regelmäßig Joggen. Kino- und Theaterbesuche zählten vor dem Unfall zu seinen weiteren Freizeitaktivitäten. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau, der Zeugin, sowie seinen Schwiegereltern, den Zeugen, in einem Hofanwesen. Das Anwesen ist ca. 200 Jahre alt und besteht aus einem ehemaligen Bauernhof mit Hofreite, der neben dem Wohnhaus auch einen Reiterstall, eine Scheune und Nebengebäude umfasst. Die Grundfläche des Hauses, des Hofs und des Gartens beläuft sich auf 2.400 m². Ein Schuppen und eine Obstwiese mit 3.930 m² Fläche sind verpachtet. Am 2016 wurde die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau geboren. Am 31.01.2014 stürzte der Kläger beim Klettern in der Kletterhalle des des in aus einer Höhe von 12 m auf den Betonboden der Halle ab. Der Absturz beruhte auf einem Fehler des Beklagten, dem Freund des Klägers, bei der Absicherung des Klägers mittels eines Sicherungsseils. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte für unfallbedingten Folgen zu 100 % einstandspflichtig ist. Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger Verletzungen am linken Handgelenk und im Bereich der Lendenwirbelsäule und musste sich einer Reihe von Operationen unterziehen. Vorprozessual wurde ein Gutachten (Anl. K 18, Bl. 60 ff. d. A. ) beim Sachverständigen eingeholt. Dessen fachorthopädischen Feststellungen im Hinblick auf die Verletzungen sind zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Demnach zog sich der Kläger am linken Handgelenk eine geschlossene Fraktur des OS Scaphoideum (Handwurzel), eine traumatische Ruptur von Bändern des Handgelenks und der Handwurzel, eine distale Extensionsfraktur des Radius links sowie eine perilunäre, peritriquetäre, transscaphoidäre Luxationsfraktur zu. Am Rücken kam es zu einer Lendenwirbelsäulenfraktur (LWS-1 Fraktur) mit posttraumatischer Bandscheibendegeneration, einem Weichtteilschaden II. Grades bei geschlossener Fraktur der Lendenwirbelsäule und des Beckens. Die Erstbehandlung der Unfallfolgen erfolgte im in . Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 31.01.2014 bis zum 11.02.2014. Am 03.02.2014 wurde im Klinikum die Wirbelsäule des Klägers durch eine Osteosynthese mittels eines Fixateurs interne versorgt. Der Kläger trug bis zum 18.03.2014 ein Stützkorsett. Die dislozierte Handwurzel-Mehrfragmentfraktur mit begleitender Frakturlinie durch die Gelenksfläche des Radius wurde am 07.02.2014 operativ behandelt. Dabei wurde im Rahmen einer offenen Reposition die Mehrfragmentfraktur an der Handwurzel mittels Herbertschraube und mit einer Plastik des SL-Bandes versorgt. Zugleich wurde eine vorübergehende Handwurzelarthrodese (Versteifung) mit Kirschner-Drähten durchgeführt. Der Kläger trug danach einen gespaltenen Unterarmgips mit Daumeneinschluss. Am 26.03.2014 wurden die Kirschner-Drähte im linken Handgelenk operativ entfernt. Der Kläger trug danach bis zum 08.04.2014 einen Verband. An diesem Tag wurden die Fäden gezogen. Vom 22.04. bis 18.05.2014 erfolgte die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers ins Erwerbsleben (Bl. 275 d. A.). Der Kläger stellte sich anschließend in der BGU sowie in der Sozialstiftung wegen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie wegen Bewegungseinschränkungen an der linken Hand vor. Spätestens seit dem 16.10.2014 geht der Kläger zwei Mal die Woche wieder dem Klettersport in Kletterhallen nach. Vom 11.12. bis 13.12.2014 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Klinikum . Am 12.12.2014 wurde der Fixateur interne an der Wirbelsäule operativ entfernt. Am linken Handgelenk wurde eine Arthroskopie mit Debridement durchgeführt und die Herbertschraube entfernt. Nach Entlassung am Folgetag erfolgte eine ambulante Therapie. Im Anschluss nahm der Kläger vom 25.04.2016 bis zum 20.05.2016 an einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der Sportklinik teil. Seit April 2014 arbeitete der Kläger nach einer Phase der Wiedereingliederung vom 22.04.2014 bis 18.05.2014 bei der in . Am 05.09.2017 unterzog sich der Kläger einer ambulante extrakorporalen Stoßwellentherapie des linken Handgelenks in der Klinik für Handchirurgie in (Anlage K 40, Bl. 359 ff. der Akte). Zuletzt wurde der Kläger vom 09.05. bis 12.05.2018 stationär in der Klinik für Handchirurgie stationär behandelt. Es bestand eine Osteonekrose am Kahnbein des linken Handgelenks nach perilunärer Luxation im Februar 2014. Es wurde am 09.05.2018 eine mediokarpale Teilarthrodese (Teilversteifung des Handgelenks) mit Interposition von Radiusspongosia (Einbringen von Knochengewebe aus dem Speichenknochen) durchgeführt. Im Zuge der Operation wurde das Kahnbein komplett entfernt, das Mediocarpalgelenk entknorpelt sowied das Mondbein aufgerichtet und mit Kirschnerdrähten fixiert, die für ca. 12 Wochen verbleiben sollen. Anschließend trug der Kläger sechs Wochen eine Unterarmgipsschiene mit Einschluss des Daumengrundgelenks. Postoperativ musste der Kläger Krankengymnastik und Übungen durchführen (permanentes Hochhalten bzw. -Lagern des Arms, zwei Mal täglich für 10 Minuten Übungen zur Mobilisierung des Handgelenks, stündlich 20 Mal Mobilisation der Finger im Gips) in den ersten Tagen nach der Operation. Mit der Klage macht der Kläger Schmerzensgeld und andere Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Kläger berechnete seine Ansprüche ursprünglich folgendermaßen: 1. 25.000 € als weiteres Teilschmerzensgeld (Antrag zu 1.) 2. 87.626,00 € weiterer Schadensersatz (Antrag zu 2.) zusammengesetzt aus a) 15.550,00 € für vermehrte Bedürfnisse b) 35.000,00 € - Haushaltsführungsschaden Teil 1 aa) Haushaltstätigkeiten des Klägers bb) Betreuung der Tochter cc) Vom Schwiegervater übernommene Tätigkeiten c) 30.979,66 € - Haushaltsführungsschaden Teil 2 (Hausumbau) aa) 5.400 € für Leistungen von Bekannten und Verwandten (432 h x 12,5 €) bb) 25.579,66 € für Leistungen von Fachfirmen d) 1.214,69 € Verdienstausfall aa) 894,69 € Verdienstausfall für das Jahr 2016 bb) 320,00 € netto für eine verminderte Jahressonderzahlung im Jahr 2016 e) 1.902,33 € für sonstige Ausgaben f) 4.692,57 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten Vorprozessual zahlte die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung Teile des dem Beklagten entstandenen Schadens. Sie erbrachte folgende Leistungen auf die streitgegenständlichen Forderungen: 20.000 € als Schmerzensgeld 1.713,25 € auf den Haushaltsführungsschaden 1.676,91 € auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten Diese Zahlungen sind in der Schadensberechnung des Klägers bereits berücksichtigt. Vorprozessual gab die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung in dessen Namen in zwei Schreiben folgende Erklärungen ab: Das Schreiben vom 06.10.2015 lautet auszugsweise: „Wir verzichten in Vollmacht und im Namen unseres Versicherten hinsichtlich der materiellen und immateriellen (gem. BGH VersR 80, 975) Ansprüche Ihres Mandanten mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils ab Datum diesen Schreibens auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verjährungsverzicht wird unter der Voraussetzung erklärt, dass wir derzeit die Einrede der Verjährung noch nicht erheben können; er geht nicht über die Wirkung eines Feststellungsurteils hinaus.“ (Anl. B5, Bl. 178 d. A.).“ Das Schreiben vom 30.08.2016 lautet auszugsweise: „Der guten Ordnung halber erkennen wir hiermit in Vollmacht und im Namen unseres Versicherten die Haftung dem Grunde nach zu 100 % an. Mit dieser Quote werden wir alle von Ihnen angemeldeten, auch zukünftigen unfallbedingten Schadensersatzansprüche ersetzen, sofern sie diese der Höhe nach ausreichend belegen. Im Übrigen sind die unfallbedingten Ansprüche der Mandantschaft durch unseren umfassenden Verjährungseinrede Verzicht im Schreiben vom 06.10.2015 gesichert.“ (Anlage B5, Bl. 179 d. A.).“ Zu den Schadenspositionen im Einzelnen: 1. Mit dem Antrag zu 1. macht der Kläger abzüglich des bereits gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € einen weiteren Betrag in Höhe von mindestens 25.000,00 € als Teilschmerzensgeld geltend, dessen Bemessung ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. Erfasst werden sollen unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 70/03) die Dauerschäden, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Vorbehalten bleiben die danach eintretenden, vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren Schäden. Der Kläger behauptet er sei dauerhaft in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit im täglichen und beruflichen Leben eingeschränkt. Bei ihm seien Dauerschäden eingetreten bzw. künftige zu erwarten. Es bestehe eine unfallbedingte posttraumatische Handgelenksarthrose mit beginnender Nekrose des Scaphoids, die die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und bleibende Gebrauchsminderung der Hand erklären könnten. Am linken Handgelenk sei von einer bleibenden schmerzhaften Bewegungseinschränkung auszugehen, die sich künftig verschlimmern könnte und deshalb zu einer stärkeren Einschränkung der Belastung und des Gebrauchs des linken Handgelenks und der linken Hand führen werde. Im Bereich der Lendenwirbelsäule fehlten knöcherne Abstützungsreaktionen im betroffenen Bewegungssegment mit der Folge posttraumatisch bedingter Veränderungen und Schmerzen. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule könnten auch die anhaltenden Belastungsschmerzen mit wiederkehrenden rechtsseitigen Lumboischalgien (sog. Rückenbeinschmerz) erklären. Unfallbedingt bzw. durch die Defektheilung des LWK 1 sei es zu einer Bandscheibenimpression und einer Keilform des Wirbelkörpers gekommen. Die Wirbelkörpergelenke stünden inkongruent zueinander, und durch es zu einer Störung des Bewegungssegments kommt. Hierdurch komme es zu Ruhe-und Bewegungsschmerzen. Künftig könnte die Versteifung der Wirbelkörper (Spondylodese) in Betracht zu ziehen sein. Es müsse auch mit weiteren Behandlungsmaßnahmen, insbesondere operativen Eingriffen gerechnet werden. Der Kläger behauptet, seit dem Unfall selbst mit Medikation nie völlig schmerzfrei gewesen zu sein. Hieran werde sich voraussichtlich nichts mehr ändern. Die Schmerzen führten zu einer chronischen Erschöpfung und einer Minderbelastbarkeit. Er leide ständig von morgens bis abends unter Schmerzen im Bereich des verletzten Rückens und der verletzten Hand. Im Ruhezustand verspüre er diese Schmerzen stärker als in Bewegung. Schmerzbedingt könne er nicht länger sitzen oder stehen. Er müsse seine Haltung ändern, also ein Wechsel von Stehen und Sitzen herbeiführen und sich bewegen. Andernfalls verstärkten sich die auch sonst vorhandenen Schmerzen in unerträglicher Weise. Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom im Chronifizierungsstadium 2 nach Gerbershagen vor. Seine linke Hand sei nur noch sehr eingeschränkt einsetzbar. Dies betreffe sowohl die Beweglichkeit als auch die Ausübung von Kraft. Er könne sich mit der Hand nicht mehr gut abstützen, nicht mehr einen Gegenstand ergreifen, hochheben oder halten. Schmerzen träten immer und massiv bei allen Griffen auf, bei denen die linke Hand mit dem Daumen zugreift, bspw. beim Anheben eines Wasserglases. Alltägliche Arbeiten, bspw. das Schneiden von Lebensmitteln wie Brot oder Gemüse, sei deutlich erschwert. Der rechtshändige Kläger müsse dafür das Lebensmittel mit der linken Hand fixieren. Durch das Fixieren werde ein erheblicher Druck auf den geschädigten Handwurzelknochen ausgeübt, was zu massiven Schmerzen führe. Nach dem Spülen von Kochgeschirr per Hand schmerze diese danach für mehrere Tage. Der Kläger könne dann nicht einmal mehr ein Brötchen aufschneiden. Er könne seine 5 kg schwere Tochter mit der verletzten Hand nicht hochheben, halten, wickeln oder baden, da er hierfür beide Hände einsetzen müsste. Der Druck und die hieraus folgenden Schmerzen seien zu groß. Ziehende Kräfte seien weniger problematisch. Die Flexion der linken Hand sei stark eingeschränkt und auch die Extension entspreche nicht der rechten Hand des Klägers. Der Kläger könne deshalb beim Klettern keine Stützgriffe mehr verwenden. Die fehlende Belastbarkeit des Daumens reduziere den Kraftaufbau, z.B. bei Zangengriffen. Das Ziehen beim Klettern mit dem noch möglichen Griffen belaste die Hand deutlich weniger Der Kläger leide seit dem Unfall auch anhaltend unter starken Rückenschmerzen. Der Kläger müsse sich schon überlegen, wie er aufsteht und zum Schlafen am günstigsten im Bett liegt, um die Schmerzen zu reduzieren. Alle Bewegung müsse er überlegt und kontrolliert vornehmen, damit er nicht versehentlich eine zu starke Belastung ausübt. Schmerzbedingt seien ihm bestimmte Verrichtungen gar nicht mehr möglich. Er habe Rückenschmerzen, sobald er sich nach vorne beuge, egal ob im Stehen (z.B. beim Putzen) oder auf den Knien, z.B. beim Entfernen von Gras zwischen den Pflastersteinen). Derartige Arbeiten führe der Kläger nicht mehr durch. Bei einigen Versuchen seien tagelang anhaltende Schmerzen die Folge gewesen. Er erleide Schmerzen, wenn er den Rücken in hockende Haltung beugt, etwa zum Binden seiner Schuhe oder wenn er ins Hohlkreuz geht, bspw. wenn er auf dem Bauch liegt. Aber auch wenn er nur stillstehe, würden bereits nach kurzer Zeit Rückenschmerzen auftreten. Schmerzen träten auch beim Sitzen auf nicht ergonomisch verstellbaren Stühlen auf. Daher könne er nicht mehr vollständig mit der Bahn zu seiner Arbeitsstelle fahren, weil bereits diese Reisedauer bei ihm zu starken Schmerzen führe. Der Kläger könne viele Tätigkeiten ausgeübt üben, wenn er dies erzwinge. Die Folgen seien stunden- oder sogar tagelang anhaltende Schmerzen. Seinem Hobby, dem Klettersport, könne er unter bestimmten Voraussetzungen in einer Kletterhalle und unter Einsatz von Hilfsmitteln noch nachgehen. Er könne sich auf dem linken Handgelenk nicht mehr abstützen und nur noch bestimmte Griffvarianten wählen. Zugbewegungen seien dagegen möglich. Das Joggen, das der Kläger vor dem Unfall als Ausgleich für seine sitzende berufliche Tätigkeit betrieb, sei wegen der damit verbundenen Erschütterungen aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr möglich. Körperliche und sportliche Betätigungen seien dem Kläger möglich und auch von ärztlicher Seite zur Minderung der Unfallfolgen angeraten worden. Sport- und Freizeitaktivitäten (Klettern, Radfahren, Joggen oder längeres Wandern) seien indes stark beeinträchtigt. Wegen des langen Sitzens seien Kino- oder Theaterbesuche nicht möglich. Es sei für den Kläger psychisch sehr anstrengend und belastend, dass die Unfallfolgen seinen Lebensalltag mit bestimmten. Er müsse bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens mit Einschränkungen zurechtkommen und sei auf Hilfe angewiesen sein, gerade auch in seiner Rolle als Vater. Der Kläger habe nach dem Unfall Aqua-Joggen, Physiotherapie, Ostheopathie sowie eine ucranio-sacral-Therapie betrieben. Er mache eine Psychotherapie, nehme Amitriptylin ein und befinde sich in schmerztherapeutischer Behandlung. Der Kläger behauptet, eine Dauermedikation aus zuletzt Novaminsulfon (4x40 Tropfen täglich) sowie 2x täglich Pregabalin eingenommen zu haben. Selbst hiermit seien seine Schmerzen nicht vollständig verschwunden. Seit der Stoßwellentherapie könne er auf Letzteres verzichten. Zuletzt schloss sich der Kläger den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters weitgehend an. Trage-und Hebetätigkeiten seien nicht zu empfehlen um eine Anschlussinstabilität und eine Zunahme der unfallbedingten Kyphosierung zu vermeiden. Sein qualitatives Leistungsvermögen sei auf körperlich leichte, nur gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten, jedoch ohne wiederholtes heben, Tragen oder Bücken beschränkt. Länger andauernde Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Mittelschwere Arbeiten können nicht mehr in angespannter Körperhaltung, etwa dem Stehen, erfolgen. Schwere Arbeiten seien ausgeschlossen, sodass dem Kläger eine Handhabung von Werkzeugen über 3 kg und damit keinerlei Gartenarbeit mehr möglich sind. Zuletzt behauptete der Kläger, dass sich seine Schmerzen im Handgelenk nach der Operation am 09.05.2018 soweit gebessert hätten, dass er erstmals auf Schmerzmittel wegen der Handgelenksschmerzen verzichten kann. Wie lange dieser Zustand anhalte, sei noch nicht absehbar. Nach der Teilversteifung sei nur noch eine bescheidene Verbesserung der Beweglichkeit des Handgelenks möglich. In Zukunft sei eine Vollversteifung möglicherweise erforderlich. Die Schmerzen im Rücken seien verblieben. Es sei unklar, ob weitere Behandlungsmaßnahmen eine Besserung werden bewirken können. Der Kläger könne keine größeren oder schwereren Werkzeuge wie eine Bohrmaschine bedienen. Insbesondere die vom Rücken ausgehenden Schmerzen wirkten sich stark limitierend aus. Er befinde sich in schmerztherapeutischer Therapie und suche psychotherapeutische Hilfe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe indes seine Bewegungseinschränkungen zu gering bemessen und unzutreffenderweise keine Kraftminderung an der linken Hand festgestellt. Es liege ein deutlicher Kraftverlust vor. Die dauerhafte MdE sei mit 30 % (10 % für die Lendenwirbelsäule, 20 % für das Handgelenk) zu bemessen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die MdE im Zeitverlauf dagegen nicht zutreffend ermittelt. Der Kläger sei vom Dezember 2014 bis Januar 2015 und von 28.12.2015 bis 01.04.2016 arbeitsunfähig gewesen. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung habe überdies eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 31.01.2014 bis 19.05.2014 im Schreiben vom 18.02.2015 (Anlage K 33, Bl. 259 d. A.) anerkannt. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich im Unfall kein der Sportart Klettern innenwohnendes Risiko verwirklicht habe. Es sei der Sportart gerade nicht eigentümlich, dass jemand, der die Absicherung des Kletterers übernimmt, dabei einen vorwerfbaren und zur Haftung führenden Fehler mache. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das beantragte Schmerzensgeld der Höhe nach übersetzt sei. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger seine gesundheitlichen Unfallfolgen deutlich übertrieben darstelle. Die Schadensfolgen bewegten sich im Bereich dessen, was bei Verletzung der streitgegenständlichen Art zu erwarten ist. Beim Kläger liege ein guter Heilungsverlauf vor. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung habe im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht festgestellt werden können. Das dauerhafte MdE sei beim Kläger mit 15 % zu bemessen. Am 21.08.2014 seien Beschwerden nur noch tageweise aufgetreten. Sämtliche Operationen seien komplikationslos verlaufen. Es bestünden nur geringfügige Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit mit Auswirkungen für die tägliche Arbeitsfähigkeit im Haushalt und bei alltäglichen Lebensverrichtungen. Der Kläger habe bereits am 22.10.2014 – unstreitig - angegeben, zweimal wöchentlich zu Klettern und dabei lediglich unter Schmerzen bei der Dorsalextension (Streckung des Rückens) zu leiden. Der Kläger habe am 21.07.2014 mitteilen lassen, dass er nicht mehr jeden Morgen mit starken Schmerzen aufwache, nachdem ein neuer Lattenrost und eine neue Matratze angeschafft worden seien. Laut Befundbericht vom 28.05.2014 habe bei der Entlassung aus der stationären Erstversorgung in die ambulante Behandlung im eigentlichen Sinne keine Pflegebedürftigkeit mehr vorgelegen. Dem Kläger sei Beschwerdefreiheit am 28.04.2015 ärztlich attestiert worden. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich anspruchsmindernd auswirken müsse, dass sich der Unfall im Rahmen eines Freundschaftsdienstes bei einer gemeinsamen sportlichen Aktivität ereignet habe. Die Sicherungsarbeit sei vom Beklagten als Gefälligkeit übernommen wurden. Hierbei könnten Fehler passieren, zumal das Klettern eine Risikosportart, und im erhöhtem Maße gefahrträchtig sei. 2. Mit dem Antrag zu 2. macht der Kläger Ersatz für vermehrte Bedürfnisse, einen Haushaltsführungsschaden, Ausgleich für durchgeführte Bauarbeiten sowie die Kosten einzelner Behandlungen geltend. Der Kläger berechnet eine Gesamtsumme von 50.550 € (4.044 h x 12,50 €) abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.482,25 und 231,00 €. 2. a) Der Kläger macht insgesamt einen Betrag in Höhe von 15.550,00 € (1.224 h x 12,5 €) für Zeiträume im Frühjahr 2014 und den Jahreswechsel 2014/2015 für den Mehraufwand, der dadurch entstanden ist und weiter entsteht, dass der Kläger seit dem Unfall Hilfestellungen bei Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt, geltend. 11.02. bis 18.03.2014: 576 Stunden (36 Tage, täglicher Stundenaufwand von 16 Stunden) 19.03. bis 10.04.2014: 158 Stunden (23 Tage, täglicher Stundenaufwand im Mittel 8 Stunden) 11.04. bis 16.05.2014: 144 Stunden (36 Tage, täglicher Stundenaufwand im Mittel 4 Stunden) 07.11. bis 11.12.2014: 140 Stunden (35 Tage, täglicher Stundenaufwand 4 Stunden) 13.12. bis 22.12.2014: 100 Stunden (10 Tage, täglicher Stundenaufwand 10 Stunden) 23.12. bis 11.01.2015: 100 Stunden (20 Tage, täglicher Stundenaufwand im Mittel 5 Stunden) Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die folgenden Tätigkeiten, die für die streitgegenständlichen Zeiträume teils abweichend in Ansatz gebracht werden. - Aufstehen aus dem Bett (auch nachts) - Hinlegen ins Bett - Körperpflege (Zähneputzen, Haare waschen, Körper waschen, duschen, Toilettengänge, Fuß-und Fingernägel schneiden, Eincremen etc.) - Wundversorgung - Wäsche waschen - An- und Ausziehen von Kleidung - Frühstück, Mittag-und Abendessen herrichten und einnehmen - Versorgung mit Getränken - Einkaufen - Korrespondenz mit Arbeitgebern und Ärzten - Feuer anzünden und Holz bereitstellen - Fahrten zur Physiotherapie (2x pro Woche) und Ärzten - Ein- und Aussteigen in den PKW - Aufstehen von der Couch und Hinlegen auf die Couch - Schuhe an-und ausziehen - Begleitung und Stützen bei den ärztlich angeordneten Spaziergängen wegen unvorhersehbar auftretenden Schwindelattacken Unmittelbar nach dem Unfall trug der Kläger bis zum 18.03.2014 wegen des Wirbelbruchs ein Stützkorsett. Die linke Hand war bis zum 26.03.2014 eingegipst. An diesem Tag erfolgte die Metallentfernung und die Fäden wurden am 08.04.2014 gezogen. Der Kläger behauptet, in diesen Zeiträumen auf Hilfe insbesondere seiner Ehefrau angewiesen gewesen zu sein. Ihre Aufwendungen hätten der Hilfestellung und nicht der persönlichen Zuwendung zum Kläger gedient. Bei Abwesenheit der Ehefrau hätten seine Schwiegereltern die Pflege übernommen. Zeitraum vom 11.02. bis 18.03.2014 Der Kläger behauptet, dass unmittelbar nach dem Unfall die dauerhafte Betreuung, Pflege und Anwesenheit einer unterstützenden Person von morgens 7:00 Uhr bis abends 23:00 Uhr zwingend erforderlich gewesen sei. Er habe sich aufgrund des Stützkorsetts nicht mit dem Oberkörper nach vorne beugen können. Das Korsett habe ruckartige Bewegungen einschränken sollen. Sitzen oder eine sitzähnliche Position einzunehmen sei ihm ärztlich untersagt gewesen. Er habe nur Liegen, Stehen und Gehen und in den ersten 6-8 Wochen nicht bzw. nur kurz hinzusetzen (etwa für einen Toilettengang) dürfen, um die Heilung der verletzten Wirbelkörper nicht zu beeinträchtigen. Seine Mahlzeit habe er immer im Stehen einnehmen müssen und ansonsten nur liegen dürfen. Der Kläger habe weder alleine aufstehen noch sich hinlegen und die verletzte Hand nicht zum Abstützen einsetzen können. Er habe extreme Schwierigkeiten gehabt, sich selbst an- oder auszuziehen. Er habe sich nicht bücken und daher Hose, Strümpfe oder Schuhe nicht selbst anziehen bzw. die Schuhe nicht binden können. Das Öffnen und Schließen von Knöpfen sei zum Teil erheblich erschwert oder unmöglich gewesen. Bei der Körperpflege habe der Kläger nur noch die rechte Hand einsetzen können. Da er sich nicht habe nach vorne beugen dürfen, waren für den Kläger alle Stellen seines Körpers unterhalb des Bauchnabels nicht zu erreichen gewesen. Die Verbände an der Hand und am Rücken hätten spätestens alle 4-5 Tage von seiner Ehefrau gewechselt werden müssen. .An der linken Hand habe der Kläger bis zum Ziehen der Fäden am 08.042014 einen Verband getragen. Die Verbände auf dem Rücken hätten bis ca. 3 Wochen nach der Operation gewechselt werden müssen. Der Kläger verlor aufgrund der Inaktivität stark an Muskelmasse. Habe er vor dem Unfall bei einer Körpergröße von 1,82 m ca. 74 kg gewogen, hätten sich seine Körpermasse auf ca. 67 kg reduziert. Zeitraum vom 19.03. bis 10.04.2014 Während dieses Zeitraums habe sich der Umfang der benötigten Hilfestellung von anfangs noch 16 Stunden auf ca. 5 Stunden Mitte April verringert. Der Mittelwert über diesen 3 Zeitraum habe 8 Stunden täglich betragen. Es seien im Wesentlichen die gleichen Unterstützungsleistungen notwendig gewesen. Der Kläger habe keine Hilfe mehr beim Ein- und Aussteigen in den PKW mehr benötigt. Zeitraum vom 11.04. bis 16.05.2014 Nach dem Ziehen der Fäden und aufgrund der regelmäßigen Physiotherapie habe sich die Fähigkeit des Klägers zur Selbstständigkeit ab dem 11.04.2014 weiter verbessert. Hinzu seien Fahrdienste seiner Ehefrau (Hinfahrt und Abholen am Bahnhof ) für die Dauer einer Eingliederungsmaßnahme gekommen. Der Kläger von Ende April bis Mitte Mai 2015 anfangs vier und schließlich sieben Stunden pro Tag gearbeitet. Zeitraum vom 07.11. bis 11.12.2014 Vom 07.11. bis zum 11.12.2014 sei der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesn. Der Kläger habe sich aufgrund massiver Rückenschmerzen nicht selbst versorgen können. Zeitraum vom 13.12. bis 22.12.2014 Nach der Operation am 12.12.2014 in habe der Kläger erneut einer umfassenden Pflege bedurft. Dabei hätten sich die Wunden am Rücken und die verbundene linke Hand einschränkend ausgewirkt. Es sei erneut eine dauerhafte Anwesenheit einer Person zu seiner Unterstützung notwendig gewesen. Der Aufwand sei geringer gewesen, weil der Kläger kein Korsett mehr habe tragen müssen. Zeitraum vom 23.12. bis 11.01.2015 Ab Entfernung der Fäden und Verbände an Hand und Rücken am 22.12.2014 sei der Kläger selbstständiger gewesen. Dennoch hätten ihn die Wunden und der noch nicht abgeschlossene Heilungsprozess eingeschränkt. Von anfänglich 10 Stunden am Tag hätte sich die Betreuungsintensität auf 3 Stunden pro Tag verringert. Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Tätigkeit im Rahmen seiner vermehrten Bedürfnisse ein Betrag in Höhe von 12,5 € pro aufgewandter Stunde angemessen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 10-15 d. A.) verwiesen. Der Beklagte behauptet, dass Stundenwendungen im vom Kläger behaupteten Umfang von 16 Stunden pro Tag bei Schwerstpflegefällen angesetzt würden und im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar seien. Derartige persönliche Zuwendungen seien Aufwendungen, die sich einer vermögensrechtlichen Bewertung entziehen und deshalb im Rahmen des privaten Schadensrechts keine Berücksichtigung finden können. Die geringfügigen Hilfestellung durch die Ehefrau des Klägers bleiben dabei rechtsunerheblich, weil sie sich im Rahmen der ehelichen Fürsorgepflicht bewegt haben. Erstattungsfähig seien nur vertretbare Pflegeleistungen. Es seien die Begutachtungsrichtlinien des MDK zu Grunde zu legen und für einzelne, erwiesene Verrichtungen somit Ansätze im Minutentakt zu berücksichtigen. Verrichtungen wie Verbandswechsel, Hilfestellungen beim Aufstehen oder bei der Körperpflege und ähnlichem seien innerhalb von wenigen Minuten zu erledigen gewesen. Unmittelbar nach dem Unfall seien allein Beeinträchtigungen wegen des Stützkorsetts und des Gipses mit Daumeneinschluss an der linken Hand anzuerkennen. Im Übrigen sei der Kläger nach dem Unfall nicht als Pflegefall aus der stationären Erstbehandlung entlassen worden, was der Befundbericht vom 28.05.2014 (Anlage B3, Blatt 173 d. A.) belege. Der Kläger hätte die genannten Tätigkeiten unter einem größeren Zeitaufwand selbst erledigen können. Bei einer fiktiven Schadensberechnung sei vom Nettolohn auszugehen. Bei sämtlichen Leistungen handele sich um einfache Helfertätigkeiten, für die eine qualifizierte Ausbildung nicht erforderlich ist und üblicherweise auch nicht verlangt werde. Haushaltsführungstätigkeiten würden typischerweise im Mindestlohnsektor vergeben. Es sei der seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohn in Höhe von 8,50 € zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Nettolohn von etwa 8,00 €. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schätze die Einschränkung der Fähigkeit zur Selbstversorgung vom 31.01.bis 15.03.2014 zutreffend als gering und ab dem 16.03.2014 als überhaupt nicht gegeben ein. Dieser habe Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung mit einer MdE von nur 10 % festgestellt. 2. b) Der Kläger macht einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € als Haushaltführungsschaden (Teil 1) geltend. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen aus: aa) 31.875,00 € (2.550 h x 12,5 €) für unfallbedingt ausgefallene Haushaltstätigkeiten des Klägers im Zeitraum von 01.02.2014 bis 30.09.2016 (136 Wochen) bb) 1.137,50 € (91 h x 12,5 €) für die unfallbedingt ausgefallene Betreuung der Tochter im Zeitraum seit Juni 2016 (13 Wochen) cc) 1.987,50 € (159 h x 12,5 €) für unfallbedingt ausgefallene Mehrarbeiten für den Schwiegervater im Zeitraum von Anfang 2015 bis 30.09.2016 Hierzu im Einzelnen: 2. b) aa) Der Kläger macht für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.09.2016 (136 Wochen, 18,75 h pro Woche) einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 31.875,00 € (2.550 h x 12,5 €) geltend. Vor dem Umfall habe der Kläger folgende Arbeiten der gemeinsamen Haushaltsführung im Umfang von 18,87 Stunden pro Woche übernommen: Wäsche waschen, aufhängen und bügeln: 3,5 Stunden wöchentlich Einkaufen: 3,0 Stunden wöchentlich Kochen und Spülen: 6,0 Stunden wöchentlich Wohnungsreinigung: 2,5 Stunden wöchentlich Gartenarbeit 1,5 Stunden wöchentlich Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten: 1,5 Stunden wöchentlich Holz hacken, Feuer entzünden, Ofen reinigen: 0,75 Stunden wöchentlich Der Kläger behauptet, dass sich die gesamte Wohnfläche des Hauses auf 320 m² belaufe samt Kellerräumen mit einer Fläche von 115 m². Vor dem Unfall habe der Kläger mit seiner Ehefrau und den Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Sie bildeten dort eine gemeinsame Lebens-und Wohngemeinschaft. Nach dem Umbau habe sich die vom Kläger, seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnte Fläche von ca. 90 m² (bis 2015) auf ca. 200 m² (ab 2016) mehr als verdoppelt. Die Tätigkeiten des Klägers seien in dem vom Kläger und seiner Ehefrau selbst genutzten Wohnbereich ausgeübt worden. Dass hierzu auch Bereiche zählten, die gemeinsam mit seinen Schwiegereltern genutzt wurden, stehe dem nicht entgegen. Soweit er Tätigkeiten auf dem übrigen Anwesen ausgeführt habe, sei dies nur anteilig, entsprechend seiner eigenen Nutzung erfolgt. Es handele sich um Durchschnittswert. Das Heizen habe pro Woche mehr als 45 Minuten in Anspruch genommen, allerdings seien diese Arbeiten in den Sommermonaten nicht erforderlich gewesen. Die angegebenen Haushaltstätigkeiten könne der Kläger nach dem Unfall nicht mehr ausführen, da er beim langen Stehen und beim Tragen Schmerzen im Rücken habe. Das Tragen von Wäsche führe zu Schmerzen im Rücken und der Hand. Zudem sei die linke Handfunktion eingeschränkt. Schmerzen in Rücken und Hand verhinderten das Ein- und Ausladen und Tragen ins Haus. Schmerzbedingt sei ihm ein Halten oder Greifen mit der linken Hand nicht möglich. Es bestehe die Gefahr der Selbstverletzung bzw. des Fallenlassens von Geschirr. Nach dem Unfall teilten sich seine Ehefrau und die Schwiegereltern diese Arbeiten, wobei die Renovierung- und Instandhaltungsarbeiten allein durch den Schwiegervater durchgeführt würden. Ohne den Unfall hätte er die Arbeiten trotz seiner Vollzeitstelle ausführen können. Zuletzt behauptete der Kläger, dass er an Arbeitstagen um 5:00 Uhr aufstehe. Seine Arbeitszeit dauere von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Der Kläger genieße Vertrauensarbeitszeit. Die Büros seines Arbeitgebers, der, seien ab 6:00 Uhr morgens geöffnet. Der Kläger fahre extra früh nach Frankfurt hinein, um den Berufsverkehr möglichst zu umgehen. In der Regel sei er um 15:15 Uhr wieder zu Hause. Heimarbeit sei maximal an einem Tag pro Woche möglich. Es handele sich dabei nicht um eine permanente Lösung. Er gehe üblicherweise zwischen 21:30 Uhr und 22:30 Uhr zu Bett. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Hinblick auf seine Fähigkeiten zur selbstständigen Haushaltsführung. Dieser habe seinen Feststellungen Kriterien aus dem Sozialrecht zugrunde gelegt, die für einen konkreten zivilrechtlichen Schaden nicht entscheidend seien und Kriterien wie Wohnfläche und Gartengröße nicht berücksichtigt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 15, d. A.) sowie die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 03.02.2017 samt Anlagen verwiesen (Bl. 200 ff. d. A.). Der Beklagte behauptet vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen, dass der Kläger weit überwiegend nicht bei der Haushaltsführung ausgefallen sei. Die behaupteten Beeinträchtigungen seien schon deshalb nicht plausibel, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, seit November 2014 zweimal wöchentlich seinem Klettersport nachgegangen zu sein und auch angesichts der sportlichen Betätigungen des Klägers vor dem Unfall (Indoor-Klettern, Laufen), die ebenfalls einen erheblichen Aufwand an Zeit einschließlich Hin-/Rückreise und Energie in Anspruch nähmen. Angesichts der Vollzeittätigkeit des Klägers samt An- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle sei eine Arbeit im Umfang von 18,75 Stunden pro Woche im Haushalt nicht plausibel. Der Beklagte ist der Auffassung, dass soweit der der Kläger Haushaltstätigkeiten für seine Schwiegereltern erbracht habe, dies mangels Unterhaltspflicht des Klägers keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Es sei von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen. Nach dem Unfall bleibe eine konkrete Behinderung bis 20 % unberücksichtigt, da der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten sei, derartige Beeinträchtigungen durch technische Hilfsmittel, Umorganisation und Umverteilung der Hausarbeit zu kompensieren. Daher könne der Kläger aufgrund der Feststellungen des Gutachtens ab dem 16.03.2014, ab dem ein MdH von 20 % vorliege, keinen Haushaltsführungsschaden mehr beanspruchen. Der Kläger habe am 01.04.2014 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger voll arbeitsfähig gewesen. Dies lasse den Rückschluss zu, dass der Kläger auch Haushaltsführungstätigkeiten übernehmen konnte. Für Zeiten, in denen er sich im Krankenhaus befunden habe, sei er komplett ausgefallen, habe aber auch Eigenleistungen erspart, die mit dem Haushaltsführungsschaden zu verrechnen seien. Es sei bei einer fiktiven Schadensberechnung vom Nettolohn auszugehen. Es handle sich um einfache Helfertätigkeiten, für die keine qualifizierte Ausbildung erforderlich ist und auch nicht verlangt werde. Mit Einführung des Mindestlohn am 01.01.2015 sei vom Nettomindestlohn in Höhe von 8,00 € auszugehen. Für reine Haushaltstätigkeiten existierten – anders als für Pflegeleistungen – keine Tarifverträge. 2. b) bb) Der Kläger macht für den Zeitraum seit Juni 2016 (13 Wochen, 7 h pro Woche) einen weiteren Betrag in Höhe von 1.137,50 € (91 h x 12,5 €) wegen ihm nicht möglicher Betreuung seiner Tochter geltend. Der Kläger behauptet, dass er unter der Woche in der Regel ab 17.00 Uhr zu Hause sei. Unter der Woche und an den Wochenenden hätte er seine Frau bei der bei der Betreuung der gemeinsamen Tochter entlastet. Während der Elternzeit und im Urlaub wäre es dem Kläger sogar ganztags möglich gewesen, mitzuhelfen. Der Kläger könne seine Tochter aufgrund seiner verletzten Hand schmerzbedingt nicht oder nur sehr kurz halten. Allein in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr müsse seine Tochter durchschnittlich dreimal gewickelt werden. Sie gehe um 22.00 Uhr ins Bett. Der Beklagte behauptet, dass die klägerische Darstellung schon medizinisch nicht plausibel sei. Es sei auch unschlüssig, dass die Tochter zwischen 17 und 22:00 Uhr dreimal gewickelt werden müsse. Ein Haushaltsführungsschaden beziehe sich ausschließlich auf die eigene Bedarfsdeckung. Ein Anspruch der Tochter des Klägers auf einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Kläger für dessen unfallbedingte Nichterfüllung könne ausnahmsweise zustehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Kläger im Jahr 2016 für Versorgungsleistung gegenüber seiner Tochter vollständig ausgefallen wäre. Der vollständige Ausfall wird bestritten. 2. b) cc) Der Kläger macht für den Zeitraum von Anfang 2015 bis 30.09.2016 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.987,50 € (159 h x 12,5 €) als Haushaltsführungsschaden geltend. Es sei geplant gewesen, dass der Kläger vermehrt schwere Arbeiten übernimmt, die zuvor sein Schwiegervater für ihn erledigte. Diese seien dem Schwiegervater aufgrund seines Alters und des gesundheitlichen Zustandes immer schwerer gefallen. Ohne den Unfall hätte der Kläger ab 2015 durchschnittlich noch 1 Stunde pro Woche an Gartenarbeiten selbst erledigt. In der Heizperiode (Oktober bis Mai) hätte er zudem durchschnittlich weitere 2 Stunden pro Woche zum Holz machen (Hacken und zum Lagern schichten) für alle Öfen des Hauses aufgewandt. Der Kläger habe sich nicht allein um das ganze Anwesen gekümmert, sondern nur anteilig, entsprechend seiner eigenen Nutzung. Soweit der Kläger Arbeiten übernehmen wollte, die zuvor der Schwiegervater getätigt hatte, handelte es sich nicht um eine Leistung für den Schwiegervater. Im Übrigen stellten die vom Kläger regelmäßig geleisteten Arbeiten eine Art Mietzins dar, da der Kläger und seine Ehefrau keine Miete für den Wohnraum entrichten mussten. Daher liege kein Drittschaden vor. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dieser Schaden nicht erstattungsfähig sei. Vor Eigentumsübertragung habe der Schwiegervater die Leistungen zur Pflege seines eigenen Grundstückes erbracht. Nach Eigentumsübertragung nehme dieser das Hausanwesen weiterhin in Anspruch und erbringe Pflegeleistung an dem Grundstück für eigene Wohnzwecke. 2. c) Der Kläger macht einen weiteren Betrag in Höhe von 30.979,66 € als Schadensersatz für Umbaumaßnahmen am von ihm bewohnten Hausanwesen geltend. Dieser setz sich zusammen aus 5.400 € (432 h x 12,5 €) für Umbauarbeiten von Verwandten und Bekannten im Zeitraum von November 2015 bis 13.04.2016 25.579,66 € für die Kosten von Umbaumaßnahmen durch Fachfirmen im Zeitraum von Februar 2015 bis April 2016 Der Kläger behauptet, dass im Zuge von Umbaumaßnahmen das gemeinsam bewohnte Haus in zwei getrennte Wohnungen unterteilt worden seien. Dabei seien Räume im Untergeschoss und Obergeschoss entkernt und umfangreiche Lehmputzarbeiten durchgeführt worden. Die Arbeiten seien teils von Freunden und Verwandten und andere Arbeiten von Fachfirmen ausgeführt worden. Für die Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die zur Akte gereichten Rechnungen (Bl. 18-20, d. A.) verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Kosten von Arbeiten, die er unfallbedingt nicht selbst habe ausführen können, vom Beklagten Ersatz verlangen könne. Er habe aufgrund des Unfalls den geplanten und zu Beginn des Jahres 2014 begonnenen Hausumbau nicht fortsetzen können. Durch den Unfall seien die Arbeiten unterbrochen und im November 2015 fortgesetzt worden. Der Kläger hätte die Arbeiten zu sehr großen Teilen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bzw. nach dem späteren Vortrag in 1,5 Jahren abends, an den Wochenenden und unter Einsatz seines Urlaubs ausführen können. Dies sei neben seiner beruflichen Tätigkeit möglich gewesen. Während dieser Zeit hätte der Kläger seinen Hobbys nicht oder nur noch in geringem Maße nachgehen können. Die Entscheidung für den Umbau in Eigenleistung sei vor dem Hintergrund der Reduzierung der Baukosten getroffen worden. Der Kläger sei handwerklich überaus begabt. Seine Fähigkeiten reichten aus, um etwa Mauern zu errichten, Holz zu bearbeiten, Gartenarbeiten durchzuführen und mit den dafür notwendigen Gerätschaften umzugehen. Für die im Zuge des Umbaus angefallenen und aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Lehmputzarbeiten brauche es keine Maurerausbildung. Er hätte sich das erforderliche Wissen in entsprechenden Lehrgänge für Laien aneignen können. Der Kläger sei auch bereits im Rahmen des Hausumbaus tätig geworden, was den Schluss zulasse, dass er vergleichbare Tätigkeiten auch in Zukunft verrichtet hätte Der Kläger behauptet, dass stets der Kläger und seine Ehefrau Aufträge an die Fachfirmen erteilt hätten. Die Rechnungen seien immer vom Kläger bezahlt worden. Im Jahr 2015 seien zum Teil die Schwiegereltern des Klägers in Vorleistung getreten. Die Baumaßnahmen seien aus einem laufenden Kredit, der auf die Ehefrau des Klägers genommen und für dem sich der Kläger verbürgte, bezahlt worden. Die Arbeiten im Jahr 2016 hätten nach der Umschreibung auf die Ehefrau des Klägers begonnen. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger selbst bei hinweggedacht Unfallereignis auf Hilfe bei den Arbeiten angewiesen gewesen wäre. Es stelle sich die Frage, wie der Kläger etwa im November 2015 62 Arbeitsstunden für Bauarbeiten und 75 Stunden für Haushaltstätigkeiten, mithin insgesamt 137 Stunden, bei gleichzeitiger beruflicher und sportlicher Inanspruchnahme hätte aufwenden können. Es sei nicht plausibel, dass der Kläger die Arbeiten selbst durchgeführt hätte. Er verfüge über keine Ausbildung zum Maurer und sei schon gar nicht in dem Spezialgebiet Lehmbau tätig. Bei einer eigenen Ausführung hätte er jedenfalls damit kein Ergebnis erzielen können, welches demjenigen bei Ausführung durch Handwerksgesellen mit entsprechender Ausbildung entspricht. Für die berechneten Umbauarbeiten sei das Wissen unterschiedlicher Fachleute aus dem Handwerk erforderlich. Jedenfalls habe der Kläger durch die Vergabe der Leistungen an Fachleuten einen Vorteil erlangt, den er bei Eigenleistung nicht gehabt hätte. Er habe Garantie- und Gewährleistungsansprüche sowie eine Steigerung des Verkehrswertes des Hausanwesens erhalten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Beträge einen nicht ersatzfähigen Drittschaden der Ehefrau des Klägers darstellten, auf die das Hausgrundstück übertragen worden sei. Durch die Arbeiten sei allein deren Vermögen gemehrt worden. Zu Beginn der Arbeiten habe das Grundstück noch im hälftigen Miteigentum der Schwiegereltern gestanden. Der Übertragungsvertrag vom 22.12.2015 (Anlage K 28) bestätige, dass die Ehefrau des Klägers das Hausanwesen schließlich zu Alleineigentum von ihren Eltern erworben habe. Unter anderem im Falle einer Scheidung könnten die Schwiegereltern das Eigentum zurückfordern und müssten eventuelle Investitionen indes Anwesen an die Ehefrau des Klägers erstatten. 2. d) Der Kläger macht einen Verdienstausfallschaden für den Beginn des Jahres 2016 in Höhe von 894,69 € sowie weitere 320,00 € aufgrund einer verminderten Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 geltend. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 20 d. A.) und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen (Anl. K 30 und K 31 Bl. 221 f. d. A.). 2. e) Der Kläger verlangt die Summe von 1902,33 € für weitere unfallbedingte Kosten in Höhe von 282,33 € für Osteopathie, 320,00 € für Cranio-Sacraltherapie und 1.300,00 € für Aqua Joggen. Der Kläger behauptet, dass die physiotherapeutischen Maßnahmen medizinisch notwendig gewesen seien, was der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt habe. Er ist der Auffassung, dass bei einer entsprechenden Notwendigkeit auch Ersatz für solche Behandlungen geschuldet sei, die über die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe. 2. f) Der Kläger ist der Auffassung, einen Betrag in Höhe von 4692,57 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen zu können. Diese berechne sich bei einem Gesamtgegenstandswert von bis zu 230.000 € aus einer 2,5 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG) abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 1676,91 €. Der Ansatz einer 2,5 Gebühr rechtfertige sich aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs der außergerichtlichen Tätigkeit. Es seien umfangreiche Schadenspositionen zu berechnen gewesen und 8 Schreiben an den Haftpflichtversicherer des Beklagten verfasst worden. Der Beklagte hält den Ansatz einer 2,5 Gebühr für übersetzt. Ursprünglich hat der Kläger mit dem Antrag zu 3. beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen Schäden, die als Folge des Unfalls vom 31.01.2014 entstanden sind oder noch entstehen werden und die nicht bereits von den Klageanträgen zu 1. und 2. erfasst wurden, zu ersetzen (Klageschrift vom 10.10.2016, Bl. 2 d. A.). Nachdem der Beklagte nach Rechtshängigkeit am 17.11.2016 (Bl. 152 d. A.) am 30.11.2016 einen Betrag in Höhe von 894,69 € auf den Verdienstausfallschaden des Klägers zahlte, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 03.02.2017 (Bl. 192 d. A.), dem Beklagten am 15.02.2017 zugestellt (Bl. 227 d. A.), insoweit für erledigt erklärt (Bl. 192 d. A.). Mit Schriftsatz vom 17.02.2017, bei Gericht eingegangen am 20.02.2017 (Bl.234 d. A.) hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen. Zuletzt stellte der Kläger folgende Anträge (Schriftsatz vom 13.12.2016, Bl. 154 d. A.): 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf das Schmerzensgeld einen weiteren Teilbetrag von 25.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 87.626,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, immateriellen Schäden, die als Folge des Unfalls vom 31.01.2014 entstanden sind oder noch entstehen werden und die nicht vom Klageantrag zu 1. erfasst wurden, zu ersetzen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 3. In prozessualer Hinsicht streiten die Parteien über die Zulässigkeit der offenen Teilschmerzensklage in Kombination mit dem Feststellungsantrag. Der Kläger beschränkt die Teilschmerzensgeldklage auf Dauerschäden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes im Wege der offenen Teilklage zulässig sei. Bei ihm bestehe die Gefahr weiterer Schäden, die aber nicht hinreichend prognostizierbar seien. Der gesundheitliche Verlauf der Hand- und Rückenverletzung seien nicht vorhersehbar und ein Endzustand noch nicht erreicht. Im günstigsten Fall werde der jetzige Zustand lebenslang fortdauern. Eine weitere Verschlimmerung sei indes möglich und es könnten weitere Behandlungen (Vollversteifung des Handgelenks bzw. eine Spondylodese im Bereich der Lendenwirbelsäule) notwendig werden. Ob sich der Kläger für diese Operationen entscheide und welche Auswirkungen diese hätten, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Der vorliegende Fall sei mit einer Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 70/03) vergleichbar. Daher könne ein Gesamtschmerzensgeld nicht verlässlich beziffert werden Der Feststellungsantrag nehme einer Teilschmerzensgeldklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, sondern sei vielmehr die logische Konsequenz. Werde die Schmerzensgeldklage auf den Zeitpunkt bis zum Schluss der letzten mündlichen Wartung beschränkt, sei es notwendig, sich den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch durch die Feststellung der Ersatzpflicht zu sichern. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Dieses Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht aufgrund der Erklärung des Haftpflichtversicherers vom 03.09.2015 und 06.10.2015 (Anlage B 5, Bl. 178 f. d. A.) entfallen. Zum ursprünglichen Feststellungsantrag ließ der Kläger vortragen, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Reichweite dieser Erklärung hinsichtlich der immateriellen Schäden durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 80, 975; Az.: VI ZR 72/79) entsprechend eingeschränkt habe. Der BGH habe seinerzeit entschieden, dass ein Vorbehalt in einem Vergleich für künftige, immaterielle Schäden nur solche Schäden erfasst, an die auch ein medizinischer Sachverständiger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht gedacht hätte. Es fielen alle weiteren immateriellen Schäden heraus, mit deren künftigen Eintritt jedenfalls ein medizinischer Sachverständiger heute schon rechnen könne. Der Kläger habe aber auch ein Anspruch auf weiteren immateriellen Schadensersatz, wenn sich aufgrund der Unfallverletzungen und der dadurch bedingten weiteren Behandlungen der Schaden weiter vergrößere und vertiefe. Im Hinblick auf den zuletzt gestellten Feststellungsantrag ließ der Kläger vortragen, dass der ursprüngliche Klageantrag aus der Klageschrift noch die Einschränkung „noch nicht absehbare[r]“ immaterieller Schäden enthalten habe. Diese seien aber durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 03.09.2015 und 06.10.2015 erfasst. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 komme es dem Kläger auf die Feststellung an, dass der Beklagte den weiteren immateriellen Schaden vollumfänglich zu ersetzen hat. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe keine einem rechtskräftigen Feststellungsurteil gleichwertige Erklärung abgegeben, sondern die Erklärung im Hinblick auf immaterielle Schäden ausdrücklich eingeschränkt, indem sie in dieser Erklärung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 80, 985 = Urteil vom 08.07.1980 – VI ZR 72/79) verwiesen hätten. Nach der Erklärung des Beklagten könnten weitere immaterielle Schadensersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Schaden eintreten würde, der auch für einen medizinischen Sachverständigen nicht vorhersehbar gewesen wäre. Es gebe nahezu kein Geschehensablauf, der nicht in irgendeiner Weise vorstellbar ist, so dass die Einschränkung im Ergebnis dazu führt, dass weitere Schadensersatzansprüche in materieller Hinsicht nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies sei auch die Absicht des Haftpflichtversicherers mit seiner Erklärung gewesen, denn andernfalls hätte es des Verweises auf genau diese Entscheidung nicht bedurft. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine offene Teilschmerzensgeldklage im Hinblick auf die abgeschlossene Gesundheitsentwicklung des Klägers unzulässig sei. Es fehle einer Teilklage im Hinblick auf den immateriellen Schaden an einem Rechtsschutzbedürfnis. Weitergehende immaterielle Ansprüche aufgrund von nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretenden, objektiv nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden seien bereits von der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen Schäden abgedeckt. Der Versicherer des Beklagten habe seine Haftung mit Schreiben vom 13.05.2014 und vom 30.08.2016 anerkannt und mit Schreiben vom 06.10.2016 zusätzlich auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der materiellen und immateriellen Ansprüche mit Wirkung eines Feststellungsurteils verzichtet. (B5, Blatt 178 ff. d. A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens. Für dessen Ergebnisse wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 281 ff. d. A.) Bezug genommen. Für die Ergebnisse der mündlichen Erläuterung des Gutachtens wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.01.2018 (Bl. 383 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, und . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.05.2018 (Bl. 383 ff. d. A.) Bezug genommen.