Beschluss
1 O 276/13
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2017:1019.1O276.13.00
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Tenor
Die Erinnerung des Beklagtenvertreters vom 19.07.2017 gegen die Festsetzung der Prozesskostenhilfegebühren und Absetzung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 197,56 vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Beklagtenvertreters vom 19.07.2017 gegen die Festsetzung der Prozesskostenhilfegebühren und Absetzung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 197,56 vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Insoweit schließt sich die zuständige Dezernentin der Auffassung der Rechtspflegerin sowie des Bezirksrevisors und der Auffassung des OLG Celle in dessen Beschluss 04.10.2013 an (Az. 2 W 217/13). Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG ist bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Es ist zwar zutreffend, dass Vergütungsschuldner im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht die Partei ist, sondern die Staatskasse, dies gilt allerdings nur insoweit, als die Partei bedürftig ist und ihr ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht. Das ist bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer jedoch nicht der Fall, weil eine solche Partei vom Finanzamt die Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen kann, so dass der Betrag als durchlaufender Posten wirtschaftlich nicht von ihr getragen werden muss und sie deshalb nicht belastet und an der Prozessführung gehindert ist (so bereits BGH, Beschluss vom 12.06.2006, Az. II ZB 21/05). Der Rechtsanwalt der bedürftigen Partei ist schon aus steuerrechtlichen Gründen verpflichtet, auch der bedürftigen Partei eine Rechnung zu stellen, jedenfalls insoweit, als die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht greift. Auch aus Sicht der Kammer ist kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse gemäß § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte. Die in § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG bestimmte entsprechende Anwendung von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren spricht für eine Gleichbehandlung der Vergütungsberechnung hinsichtlich der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner einerseits und bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse andererseits. Dessen Wortlaut ist auch nicht zu weit gefasst. Insoweit teilt die Kammer die abweichende Auffassung des Hanseatischen OLG (vgl. Beschluss vom 19.06.2013, Az. 4 W 60/13) ausdrücklich nicht. Ob Kostenschuldner der Prozessgegner oder die Staatskasse ist, kann bei der Frage des Erstattungsanspruchs für die Umsatzsteuer keine Rolle spielen, da sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung sowie der Bedürftigkeit der Partei keinerlei Unterschiede bestehen. Die Beschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zuzulassen. Die Entscheidung des BGH vom 12.06.2006 (Az. II ZB 21/05) betrifft den Fall der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO und ist insofern zwar vergleichbar, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch unterschiedlich auf den hier vorliegenden Fall angewandt.