Beschluss
1 O 38/16
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2016:0608.1O38.16.0A
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der sofortigen Beschwerde vom 03.06.2016 gegen den Beschluss vom 17.05.2016 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde vom 03.06.2016 gegen den Beschluss vom 17.05.2016 wird nicht abgeholfen. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht. Für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens bestand kein Anlass.