Beschluss
5 O 32/15
LG Limburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0801.5O32.15.00
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 28.05.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05.2018 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 28.05.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05.2018 wird nicht abgeholfen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05.2018 wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Verfahrens festgesetzt. Der Beschluss wurde der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 19.05.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.05.2018, bei Gericht vorab per Telefax eingegangen am 29.05.2018 hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05.2018 eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen. Soweit die Klägerin die Berücksichtigung von weiteren Kosten in Höhe von 1.39560 EUR begehrt, ist auch der notwendige Beschwerdewert erreicht. Die sofortige Beschwerde ist nach diesseitiger Ansicht jedoch nicht begründet. Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Telefonat am 05.02.2018 zwischen dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite. Grundsätzlich kann auch bei Mitwirkung an einer Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr entstehen, wenn die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG). Eine solche Besprechung kann auch telefonisch erfolgen. Für eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung ist jedoch erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteter Meinungsaustausch stattgefunden hat. Bleibt der Inhalt eines Telefongesprächs streitig, geht dies zu Lasten der Partei, die den gebührenauslösenden Sachverhalt behauptet (OLG Koblenz, Beschl. v. 3.7.2015 - 14 W 415/15). Das ein entsprechendes Telefongespräch stattgefunden hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unterschiedliche Darstellungen bestehen hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs. Zum Inhalt des Telefongesprächs führt die Klägerseite in Ihren Schreiben vom 04.04.2018 und 28.05.2018 aus, dass der Beklagtenvertreter die Klägervertreterinnen angerufen und angeboten habe, die Berufung zurückzunehmen, wenn die sich die Parteien über eine anteilige Aufteilung der Kosten einigen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe das Angebot mit der Klägerin erörtert, es dann jedoch ausgeschlagen. Die Beklagtenseite hat in Ihrem Schriftsatz vom 26.04.2018 mitgeteilt, dass in dem Telefonat mitgeteilt worden sei, dass von Beklagtenseite ein Anerkenntnis abgegeben werde. Die Verfahrensbeendigung habe in dem Telefonat nicht Infrage gestanden. In dem Schreiben vom 02.07.2018 wurde von Beklagtenseite darauf hingewiesen, dass seitens des Beklagtenvertreters nicht vorgeschlagen worden sei, die Berufung für den Fall einer Einigung über die Kostenaufhebung zurückzunehmen. Vielmehr sei die Beklagtenseite bereits entschlossen gewesen, die eingelegte Berufung zurückzunehmen und dies sei auch bereits am Beginn des Telefonats mitgeteilt worden. Nach diesseitiger Ansicht genügt es für den Abschluss eines Vergleiches, wenn seitens der Parteien bei einer Einigung über die Erledigung eines Rechtstreits auch nur geringste Zugeständnisse gemacht werden, wie z. B. ein Entgegenkommen im Kostenpunkt (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nr. 1000 VV, Rand-Ziffer 43). Soweit für einen solchen Vergleich eine Vergleichsgebühr entsteht, kann für Verhandlungen über eine solche Erledigung nach diesseitiger Ansicht auch eine Terminsgebühr verlangt werden. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Besprechung nicht auf die Erledigung des Rechtsstreites sondern nur auf die Kostenfrage gerichtet ist. Sofern ein Verfahren durch eine Prozesserklärung beendet wird und die Parteien unabhängig von der Beendigung durch die Prozesserklärung telefonisch ohne Beteiligung des Gerichts nur über die Frage der Kostentragung verhandeln, kann hierfür eine Terminsgebühr nicht verlangt werden. Hier fehlt es dann an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, da die Erledigung des Verfahrens durch die von der Besprechung unabhängige Prozesserklärung eintritt, die das Verfahren erledigende Prozesserklärung also von einem Entgegenkommen im Kostenpunkt nicht abhängig ist. Soweit die Klägerseite einerseits vorträgt, dass über eine Klagerücknahme bei gegenseitiger Kostenaufhebung verhandelt worden sei und andererseits die Beklagte mitteilt, dass der Entschluss zur Klagerücknahme bereits am Beginn des Gesprächs mitgeteilt wurde und damit die Erledigung des Verfahrens nicht mehr zur Disposition stand, kann hierin kein Zugeständnis der Beklagten hinsichtlich einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung gesehen werden. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auch keinen Beweis erbracht, dass über die Erledigung des Verfahrens verhandelt worden ist. Dem vorgelegten eMail-Verkehr zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien lässt sich nur entnehmen, dass über die Kostentragung im vorliegenden Verfahren gesprochen worden sein dürfte. Ohne einen entsprechenden Beweis oder ein Zugeständnis der Gegenseite muss die Unsicherheit über den Inhalt des Telefonats zu Lasten der Partei gehen, die aus dem Telefonat einen Gebührenanspruch herleiten will. Der sofortigen Beschwerde war daher nicht abzuhelfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zur Entscheidung vorzulegen.