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Urteil

5 O 32/17

LG Limburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0615.5O32.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3a UWG; 34d Abs. 1 GewO) nicht zu, weil die Beklagte keine Vermittlung von Versicherungen betreibt und damit eine Erlaubnispflicht nicht besteht. § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregel nach Maßgabe des § 3a UWG. Eine Versicherungsvermittlung ist durch Präzisierung von Art. 2 Nr. 3 Unterabsatz 1 Vermittler - RL anzunehmen, wenn aufgrund rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abgewickelt wird, ohne dass der Geschäftsbesorger selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer ist (vgl. Dörner in Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., Rz. 3, § 34d GewO). Das von der Beklagten betriebene Geschäftsmodell der "Mitgliedschaft" in der " . - Mitgliedergemeinschaft" beinhaltet den Abschluss einer Gruppenversicherung durch die Beklagte mit der…………, wobei die Beklagte selbst Versicherungsnehmerin ist und die "Mitglieder" der Beklagten unter den in Ziff. 3. des Gruppenversicherungsvertrages erfassten "versicherbaren Personenkreis (VP)" fallen. Die damit einhergehende Eigenschaft der Beklagten als Versicherungsnehmerin - der Versicherungsschein, zugleich Gruppenversicherungsvertrag befindet sich bei der Beklagten - steht der rechtlichen Einstufung der Beklagten als Versicherungsvermittlerin entgegen. Eine Erlaubnispflicht gründet nicht auf der vorliegenden Art und Weise der Gruppenversicherung. Die Gruppenversicherung eröffnet die Möglichkeit der Bündelung versicherter Personen in einem Gruppenversicherungsvertrag durch die Beklagte und damit einhergehend letztlich die für die Versicherten kostengünstige Prämienzahlung über die Mitgliedschaft in der "Mitgliedergemeinschaft". Weil die Beklagte sicher gewinnorientiert arbeitet, liegt deren Gewinnspanne naheliegend in der (positiven) Differenz zwischen der von ihr an den Versicherer zu zahlenden Prämie und den (natürlich höheren) Mitgliedsbeiträgen durch die versicherten Personen. Ein Missbrauch der für die Versicherungsvermittlung erforderlichen Erlaubnis und damit etwa vice versa eine gleichwohl anzunehmende Erlaubnispflicht geht damit nicht einher, selbst wenn das Geschäftsmodell der Beklagten als Ausnutzung einer Lücke bei der gesetzlichen Regelung der Erlaubnispflicht der Versicherungsvermittlung gemäß § 34d Abs. 1 GewO einzustufen wäre. Nicht jede Lücke in der Erfassung der Vermittlertätigkeit beinhaltet die Anwendung des § 34d GewO auch auf diesen Fall. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die gesetzliche Nichtregelung eine Erlaubnispflicht nicht zu begründen vermag. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte vorliegend mit der Gestaltung des Gruppenversicherungsvertrages eine im Versicherungsvertragsgesetz eröffnete Gestaltungsmöglichkeit aufgreift. Der Abschluss von echten Gruppenversicherungsverträgen oder Kollektivversicherungsverträgen mit unterschiedlichen versicherten Risiken ist gängiges Geschäftsmodell mit dem Ziel der Prämienreduzierung für die versicherten Personen (vgl. nur Schneider in Prölls/Martin, aaO, Rz. 31 f., vor § 150 VVG). Die hier von der Beklagten mit dem Versicherer gewählte vertragliche Abrede beinhaltet zudem eine Versicherung für fremde Rechnung nach Maßgabe der Regelung in den §§ 43 ff. VVG und damit wiederum eine vom Gesetzgeber gebilligte Vertragskonstellation. Maßgeblich für die Einordnung als Versicherung für fremde Rechnung ist, ob über den Gruppenversicherungsvertrag nur ein Eigeninteresse der Beklagten oder auch das Interesse der versicherten Personen abgedeckt werden soll. Das Interesse der Beklagten, nicht selbst in der Vertragshaftung über die Mitgliedschaft stehen zu wollen, sondern das Deckungsrisiko auf die Versicherung zu verlagern und das bereits aufgezeigte Interesse der Beklagten, über den Mitgliedsbeitrag Gewinn zu generieren, steht der Einstufung als Versicherung für fremde Rechnung nicht entgegen, weil jedenfalls auch das Risiko der versicherten Person z. B. bei Krankheit im Ausland mit dem evtl. Erfordernis des Rücktransportes und den damit einhergehenden nicht unerheblichen Kosten erfasst ist (vgl. wegen der zulässigen Interessenstreuung Klimke in Prölls/Martin, aaO, Rz. 3, § 43 VVG m. w. N.). Dass vorliegend der Gruppenversicherungsvertrag für fremde Rechnung geschlossen worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages. So sind nach Ziff. 3 der vertraglichen Regelung versicherbar alle natürlichen Personen, die Mitglieder von " " sind. Die Kammer braucht vorliegend nicht darüber zu befinden, wie diese Mitgliedschaft rechtlich ausgestaltet ist. Dass die versicherten Personen nicht Mitglied der Beklagten werden, ist zu unterstellen, weil gerichtsbekannt die gesetzliche Vertreterin Alleingesellschafterin und die Beklagte nicht als Publikumsgesellschaft einstufbar ist. Eine vereinsrechtliche Organisation liegt zudem fern, weil eine Vereinsverfassung nicht im Raume steht. Immerhin erlangen die versicherten Personen über die vertragliche Absprache der Mitgliedschaft mit der Beklagten und die obligatorische Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Versicherer in Ziff. 4 des Gruppenversicherungsvertrages, den Versicherungsschutz für jeden Kunden/jedes Mitglied abzuschließen, im Wege der Vorausabtretung einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer. Dies entspricht dem gesetzlichen Gestaltungsspielraum in den §§ 44, 45 VVG, weil die Beklagte Besitzerin des Versicherungsscheins ist. Soweit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt im einstweiligen gewerblichen Rechtschutzverfahren (vgl. LG Erfurt, Urteil v. 24. Oktober 2013 - 2 HK O 156/13 - Rz. 25 ff., zit. nach juris) die Ansicht vertreten wird, eine Erlaubnispflicht gem. § 34d Abs. 1 GewO liege auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung Versicherungsschutz in kleinen Stückelungen an Endkunden vermittele (vgl. Dörner in Prölls/Martin, aaO, Rz. 1, § 34d GewO; Landmann/Rohmer, GewO, § 34d, Rz. 32 f. - beck - online), vermag sich die Kammer wegen der vorstehend aufgezeigten Umstände dem in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht anzuschließen. Dem von dem Landgericht Erfurt zu entscheidenden Verfahren lag ein abweichender Geschehensablauf zugrunde (Kauf von Elektronikartikeln mit Versicherung und Aktivwerbung mit eben der Versicherung). Die dortigen vertraglichen Absprachen wegen der Gruppenversicherung und der mit dem Kauf verbundenen Mitgliedschaft sind zudem nicht bekannt. Dem Kläger steht (auch) kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte nicht als Versicherungsunternehmen/Versicherer einzustufen ist, so dass die Voraussetzungen gem. §§ 3a UWG i. V. m. § 8 Abs. 1 VAG nicht vorliegen. Die Kammer sieht das dahingehende Unterlassungsbegehren in dem Klageantrag erfasst. Der Kläger stützt den Unterlassungsanspruch (auch) darauf, (vgl. BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 -, Rz. 15 - 17 - BeckRS 2017, 137604; OLG Frankfurt a. Main - Urteil v. 5. Oktober 2017 - 6 U 141/16 -, Rz. 17, BeckRS 20917, 137972, jew. wegen des zugrunde zu legenden streitgegenstandsbestimmenden Lebenssachverhaltes). § 8 Abs. 1 VAG stellt ebenfalls eine Marktverhaltensregel dar. Versicherungsunternehmen/Versicherer ist, "wer, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art besteht, gegen Entgelt verpflichtet ist, ein wirtschaftliches Risiko dergestalt zu übernehmen, dass er anderen vermögenswerte Leistungen zu erbringen hat, wenn sich eine für deren wirtschaftliche Verhältnisse nachteilige, ihrem Eintritt nach ungewisse Tatsache ereignet, um die dadurch verursachten Nachteile auszugleichen oder anderen vermögenswerte Leistungen zu erbringen hat, wobei es von der Dauer des menschlichen Lebens oder dem Eintritt oder Nichteintritt einer Tatsache im Laufe des menschlichen Lebens abhängt, ob oder wann oder in welchem Umfang zu leisten oder wie hoch das Entgelt ist, sofern der Risikoübernahme eine Kalkulation zugrunde liegt, wonach die dazu erforderlichen Mittel ganz oder im wesentlichen durch die Gesamtheit der Entgelte aufgebracht werden" (vgl. Wache/Lutz in Erbs/Kohlhaas, VAG, Rz. 10, § 1 - beck - online -; BVerwG, Urteil v. 11. November 1986 - 1 A 45/83 -, zit. nach juris). Die Beklagte ist vorliegend kein Versicherer. Weder aufgrund der die rechtlich indifferente Mitgliedschaft begründenden vertraglichen Abrede mit den jeweiligen "Mitgliedern" noch aus dem Gesamtzusammenhang der Abreden mit den versicherten Personen und/oder dem Versicherer kann entnommen werden, dass die Beklagte selbst als Versicherer auftritt und damit einhergehend das Leistungsrisiko gegenüber den versicherten Personen übernimmt (vgl. wegen dieser maßgeblichen Umstände BVerwG, aaO, "Flugrettungsverein"; ferner Flockermann, v. Wick, VW 1997, S. 695 ff.). Der über die Mitgliedschaft bei der Beklagten nach der Beitrittserklärung begründete Leistungsanspruch wird nicht von der Beklagten als Versicherer, sondern von dem Vertragspartner der Beklagten in dem Gruppenversicherungsvertrag abgedeckt. Dies ergibt sich bereits aus S. 2 der Beitrittserklärung und dem dortigen Verweis auf die Produktbeschreibungen des dort benannten Versicherers. Das Produktinformationsblatt und die Kundeninformation nach VVG-InfoV machen deutlich, welche Risiken von dem Versicherer abgedeckt sind. Die Beklagte weist dann auch folgerichtig in dem Anschreiben nach Erfassung der Mitgliedschaft darauf hin: "...Sie haben ab sofort vollständigen Anspruch auf das umfangreiche Leistungsangebot unserer Auslandsreise - Krankenversicherung, das Sie sorglos und unbekümmert reisen lässt...". Nach Abrede der Beklagten mit dem Versicherer in dem Gruppenversicherungsvertrag werden die Ansprüche der Beklagten als Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall im Voraus an die versicherten Personen abgetreten. Diesen steht gegen den Versicherer ein unmittelbarer Leistungsanspruch zu. Ob und wie die Beklagte die Versicherungsfälle der Mitglieder vor Abschluss des hier maßgeblichen Gruppenversicherungsvertrages abgerechnet hat, ist unerheblich. Dass das Geschäftsmodell der Beklagten vor dem Hintergrund der hier letztlich bestimmenden Gruppenversicherung einen "aufgeblasenen" Eindruck hinterlässt, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Relevanz. Eine Irreführung der mit der "…… Mitgliedergemeinschaft" einhergehenden Umstände bei den versicherten Personen steht hier nicht zur Entscheidung an, weil dies nicht Streitgegenstand ist (vgl. BGH, aaO; OLG Frankfurt a. Main, aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger ist qualifizierte und damit gelistete Einrichtung gem. § 4 UKlaG. Die Beklagte ist bei dem Registergericht in Limburg a. d. Lahn unter HRB eingetragen. Unternehmensgegenstand ist u. a. die Vermittlung der Rückholung von kranken und verletzten Personen mit Fluggerät und sämtlicher sonstiger in diesem Zusammenhang anfallender Geschäfte. Über von ihr beauftragte selbständige Vermittler schließt sie " Mitgliedschaften" ab, wonach den die Mitgliedschaft unterzeichnenden Kunden die Kosten der Rückreise aus dem Urlaubsort im Ausland im Falle der Erkrankung nach Maßgabe der Mitgliedschaftsbedingungen erstattet werden. Beispielgebend unterzeichnete ein Herr …. aus Erfurt am …… eine derartige Mitgliedschaftserklärung, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird, Bl. 13, 14 d. A. Die Beklagte begrüßte Herrn als neues Mitglied mit Schreiben an diesen vom …. (Bl. 24, 25 d. A.). Über die Homepage der Beklagten gelangt der geneigte Leser wegen der "Näheren Informationen" über die mit der Mitgliedschaft verbundenen Leistungen der Beklagten entsprechend des Hinweises in der Mitgliedschaftserklärung (Bl. 14 d. A.) auf die Produkt- und Kundeninformationen der ……….(Bl. 15 - 23 d. A.), mit der die Beklagte den am 31. August/28. September 2016 und auf Bl. 61 - 64 d. A. wiedergegebenen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Der Kläger erkennt in der aufgezeigten Mitgliedschaft eine erlaubnispflichtige Vermittlung von Versicherungsverträgen durch die Beklagte oder gar eine originäre Tätigkeit als Versicherungsunternehmen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2017 ab und forderte sie ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Verträge, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, über den Beitritt in eine Versichertengemeinschaft anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne über die zur Versicherungsvermittlung erforderliche Erlaubnis zu verfügen; 2. an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.