OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 13/17

LG Limburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0825.5O13.17.00
1mal zitiert
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die einstweilige Beschlussverfügung der Kammer vom 03.07.2017 (5 O 13/17) wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Beschlussverfügung der Kammer vom 03.07.2017 (5 O 13/17) wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit und wegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts Bezug auf die Beschlussverfügung vom 3. Juli 2017. Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verfügungsklägerin gem. § 8 Abs. 4 UWG liegt nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat dies nicht ausreichend dargelegt. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2017 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 5 O 18/17 vor der Kammer und damit gerichtsbekannt dort von der Verfügungsbeklagten unbestritten behauptet, wegen der vorliegenden Gestaltung der Verpackung der von der Verfügungsbeklagten hergestellten Leuchten (bisher) nur die als zentrale Vertriebsgesellschaft der und Franchisegeberin abgemahnt zu haben. Diese Vorgehensweise ist sachgerecht und offenbart kein etwa von dem Unterlassungsinteresse der Verfügungsklägerin losgelöstes verselbständigtes Kosteninteresse. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist entgegen der Begründung in der Beschlussverfügung vom 3 Juli 2017 nicht begründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Die Beschlussverfügung der Kammer vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Es kann auf sich beruhen, ob die Verfügungsklägerin anspruchsberechtigte Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Verfügungsbeklagten auf dem Markt für Außenleuchten ist. Dass die Verfügungsklägerin sich hier nicht auf derselben Handelsstufe wie die Verfügungsklägerin bewegen könnte, wäre freilich unerheblich für die Bejahung der Stellung als Mitbewerberin. Die Kammer weist insoweit lediglich darauf hin, dass der beiden Parteien zuzuordnende räumlich relevante Markt für Außenleuchten schon deshalb in Frage steht, weil die Verfügungsklägerin die Briefkästen mit beleuchteter Hausnummer an Märkte in und in quantitativ geringem Umfange veräußert hat und die Verfügungsklägerin aus eigener Kenntnis der Kammer mit Außenleuchten und vergleichbaren beleuchteten Objekten weder bei Amazon noch bei Ebay zu finden ist. Zudem konnten von der Verfügungsbeklagten vertriebene, einer Außenleuchte vergleichbare Gegenstände weder bei der Gruppe und/oder in - online oder in Märkten verifiziert werden. Dass die Verfügungsklägerin im Jahre 2013 wegen beleuchteter Hausbriefkästen mit einem Mitarbeiter der Gruppe in Emailkontakt stand, wäre genauso unerheblich wie die Bemühungen um Absatz von Briefkästen mit Beleuchtung bei . Selbst die Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Verfügungsbeklagten bleibt abstrakt und damit ohne konkreten Bezug auf die Vertriebswege der von der Verfügungsklägerin vertriebenen Leuchten. Der Verfügungsanspruch kann nicht auf die von der Verfügungsklägerin zur Begründung ihres Anspruchs ausschließlich bemühte Verletzung einer Marktverhaltensregel (§§ 3a UWG, 443, 477 Abs. 1 BGB) gestützt werden. Der Verfügungsantrag ist bereits wegen der Verletzungshandlung zu unbestimmt, weil zu weit gefasst. Die Verfügungsantrag umfasst ohne Einschränkung oder Bezugnahme auf die konkrete vermeintliche Verletzungshandlung alle geschäftlichen Handlungen der Verfügungsbeklagten, die mit einem "auf den Markt bringen" von Außenleuchten einhergehen. Er umfasst damit auch der Verfügungsbeklagten als Herstellerin erlaubte Angaben zur Garantie im Kontext offenkundiger und nicht vertragsbindender Werbeaussagen in Werbezeitschriften oder im sonstigen undifferenzierten medialen Umfeld oder auf Online - Verkaufsplattformen. Die Aushändigung von Außenleuchten an die Vertriebsgesellschaft(en) der Verfügungsbeklagten zum Zwecke der Weitergabe an die Vertriebsgesellschaft der oder an die verselbständigten Einzelmärkte kann zudem bereits als ein "auf den Markt bringen" angesehen werden. So steht dann auch nach Maßgabe der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des BGH außer Frage, dass die jeweiligen konkreten Bestimmungen der (Hersteller-)garantie in Umsetzung des Art. 6 der VerbrauchsgüterkaufRL 1999/44/EG auch unter dem Gesichtspunkt der Mindestharmonisierung gem. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie nur dann und wie auch immer mitgeteilt werden müssen, wenn das Angebot des Garantiegebers, sei es eine selbständige oder unselbständige Garantie, als verbindliche Verkaufsofferte einzustufen ist. Die Werbung mit der Garantie begründet für sich genommen nicht die Rechtspflicht der Mitteilung der besonderen Garantiebestimmungen (vgl. grundl. BGH, Urteil v. 14. April 2011 - I ZR 133/09 -, (26 - 30) "Werbung mit Garantie"; sod. Urteile v. 5. Dezember 2012, I ZR 88/11 (9) "Internetwerbung mit Herstellergarantie" u. I ZR 146/11 (10, 11) "Herstellergarantie II"; ferner OLG Hamm, Urteil v. 14. Februar 2013 - I - 4 U 182/12, 4 U 182/12 (24 ff., 28, 32 ff.) "Dyson Ball"; ferner Picht, JR 2015, 405 ff.). Es kann von daher hier unentschieden bleiben, ob es sich bei der Angabe auf der Verpackung der erworbenen Außenleuchte um ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot des und (gleichzeitig) eine verbindliche Garantiezusage der Verfügungsbeklagten, deren ausdrücklicher Annahme durch den Verbraucher es gem. § 151 BGB nicht bedürfte, handelt (vgl. hierzu einerseits BeckOK/BGB, § 145, Rz. 42 (beck-online); Staudinger/Bork, BGB, 2015, § 145, Rz. 7; andererseits MüKo/BGB, § 145, Rz. 12 (beck-online); jew. m.w.N. u. BGH NJW 2011, 2871 ). Denn der Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin geht darüber hinaus, weil er auch unverbindliche, offenkundig ausschließlich der Werbung dienende Garantieanpreisungen wegen der Außenleuchten durch die Verfügungsbeklagte einschließt. Eine Beschränkung des Verfügungsantrags auf eine etwa wettbewerbswidrige Verhaltensweise der Verfügungsbeklagten scheidet aus. Diese wird von dem hier maßgeblichen allgemein gefassten Unterlassungsantrag gerade nicht als minus erfasst. Die Verfügungsklägerin hat den Unterlassungsantrag nach der ihr gebührenden Disposition ausschließlich auf die unterbliebenen Angaben nach Maßgabe des § 477 Abs. 1 BGB gestützt, so dass es der Kammer verwehrt ist, hier weitere vermeintliche die Wettbewerbswidrigkeit begründende abweichende und an weitere Voraussetzungen gebundene Anspruchsgrundlagen einzubeziehen. Die Kammer sieht im Übrigen wegen der jedenfalls anzunehmenden Garantiebindung gem. § 477 Abs. 3 BGB etwaige Darlegungen der Verfügungsklägerin zu einer Irreführung der Verbraucher nicht als gegeben, zumal die nach § 477 Abs. 1 BGB anzugebenden Bestimmungen der Garantie nicht geradezu zwingend denen einer Irreführung begegnenden entsprechen müssten. Ob und inwieweit die Informationspflicht gem. Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, § 312 a Abs. 2 BGB in Umsetzung der Art. 5 Abs. 1 lit. e), Art. 2 Nr. 2 der VerbraucherrechteRL 2011/83/EU die Verfügungsbeklagte als Herstellerin der Außenleuchten trifft, könnte vorliegend offen bleiben, weil die im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Informationen über die Garantie wiederum nicht zwingend mit denen in § 477 Abs. 1 BGB übereinstimmen müssten und die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht bereits, wie beantragt, mit der Produktplatzierung auf dem Markt, sondern erst bei dessen (verbindlicher) Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Wegen der Streitwertfestsetzung nimmt die Kammer Bezug auf die Begründung in der Beschlussverfügung vom 3. Juli 2017. Die Verfügungsklägerin ist im Produktehandel tätig, u. a. mit beleuchteten Briefkästen. Beim DPMA sind Sitzmöbel, Schuhwaren und auch "Briefkästen, Lampen" wie aus Anl. F 3 (Bl. 16 - 20 d. A.) ersichtlich erfasst. Sie veräußerte 12 Edelstahlbriefkästen mit Solarhausnummer zum Stückpreis für 19,00 € an die in und die in, Anl. F 4 (Bl. 21 d. A.). Sie stand im September 2013 in Mailkontakt mit einem Herrn von der Gruppe (Bl. 22 - 24 d. A.), im April 2016 mit einem Herrn der (Bl. 29 f. d. A.) und im Februar 2017 mit Herrn über (Bl. 25 - 28 d. A.). Der gesetzliche Vertreter der Verfügungsklägerin hat sich hierzu am 17. August 2017 an Eidesstatt erklärt (Bl. 462 d. A.). Die Verfügungsbeklagte stellt u. a. Außenwandleuchten mit dem Modellnamen "" her und vertreibt diese u. a. über Vertriebsgesellschaften, z. B. die Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in , auch an den letztvermarktenden in . Die Verfügungsklägerin erwarb am 22. Juni 2017 in dem in die dort im zugeordneten Regal des Marktes vorrätig gehaltene Wandleuchte "" zum Kaufpreis von 59,95 € gem. Beleg (Bl. 41 d. A.) im Wege eines Testkaufs. Auf der Verpackung der so erworbenen Wandleuchte befand sich der Hinweis u. a. in deutscher Sprache: "3 Jahre Garantie" (Anl. F 1 a, Bl. 11, 12 d. A.). Weitere Erläuterungen hierzu fanden sich weder außen noch im Inneren der Verpackung. Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte deshalb ohne Erfolg mit Schreiben vom 23. Juni 2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Bl. 37 - 40 d. A.). Darüber hinaus mahnte sie die zentrale Vermarkterin und Franchisegeberin der Hagebauprodukte in den rechtlich selbständigen , die GmbH & Co.KG, ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch für die i. Ü. auf. Sie ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte sei als Herstellerin von Rechtswegen gehalten, neben der Garantiezeit die Garantieerklärung, die ein starkes Kaufkriterium sei, mit den Hinweisen gem. § 477 Abs. 1 BGB zu versehen. Auf den bei dem hiesigen Landgericht im Original mit lesbaren Anlagen am 3. Juli 2017 eingegangenen Antrag hin hat die Kammer an demselben Tag antragsgemäß eine Beschlussverfügung gegen die Beklagte erlassen, auf die Bezug genommen wird, Bl. 44 - 47 d. A. Die Verfügungsklägerin hat hiergegen mit bei Gericht am 27. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 - die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29. Juni 2017 war bereits am 29. Juni 2017, 15:58, im Schutzschriftverzeichnis hinterlegt - Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die Beschlussverfügung der Kammer vom 3. Juli 2017 aufrechtzuerhalten wie folgt: der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Wettbewerbssegment Außenleuchten Produkte auf den Markt zu bringen, mit einer Garantie, ohne Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; ohne die Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind; ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben; ohne Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag 1 a) bis d) ein Ordnungsgeld bis zu 250 Tsd. € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Beschlussverfügung der Kammer vom 3. Juli 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie behauptet, die Verfügungsklägerin sei auf dem deutschen Leuchtenmarkt nicht aktiv.Sie ist der Ansicht, die Verfügungsklägerin handele infolge ihrer auch hier einschlägigen bundesweiten Abmahnpraxis rechtsmissbräuchlich. Der Verfügungsantrag sei unbestimmt weit. Die Pflichtangaben nach § 477 Abs. 1 BGB seien vorliegend nicht verlangt.