Urteil
1 KLs 4 Js 15249/22
LG Limburg 1.. Große Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2023:1012.1KLS4JS15249.22.00
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Tenor
Gegen den Angeklagten 1) wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren und 3 Monaten
verhängt.
Der Angeklagte 2) wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Es werden eingezogen:
· das am 29.04.2022 sichergestellte Apple iPhone 11
· das am 09.02.2022 sichergestellte Apple iPhone 13Pro
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten 1) Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Der Angeklagte 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten 1): §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB; §§ 1 Abs. 2, 3, 17, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Für den Angeklagten 2): §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Gegen den Angeklagten 1) wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt. Der Angeklagte 2) wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Es werden eingezogen: · das am 29.04.2022 sichergestellte Apple iPhone 11 · das am 09.02.2022 sichergestellte Apple iPhone 13Pro Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten 1) Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Der Angeklagte 2) hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten 1): §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB; §§ 1 Abs. 2, 3, 17, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Für den Angeklagten 2): §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 52, 53 StGB (Hinsichtlich des Angeklagten 2) abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. … II. 1. Fall 1 der AS vom 09.02.2022 (betrifft den Angeklagten 2) Im Februar 2022 lebte der Angeklagte 2) in einer Wohnung in der ...straße in E.. Er hielt sich jedoch auch häufig im Haus seiner Eltern in der ...gasse in L. auf, wo er zeitweise zwei Zimmer im Obergeschoss bewohnte. Das Obergeschoss des Hauses in O. ist wie folgt zugeschnitten: direkt rechts neben dem Treppenaufgang aus dem Erdgeschoss befindet sich eine Tür, die in das Zimmer des Angeklagten 1) führt. Geradeaus des Treppenaufgangs befindet sich eine Wand mit einer Tür, die zu einem weiteren Treppenaufgang zum Speicher des Hauses führt. Links vom Treppenaufgang führt ein kleiner Flur entlang der Treppe zu einer weiteren Zimmertür, die in das sogenannte Durchgangszimmer des Angeklagten 2) führt. Von der Zugangstür aus gesehen an der linken Wand befindet sich in dem Durchgangszimmer eine weitere Tür, die in das dahinter gelegene, nicht anderweitig betretbare Schlafzimmer des Angeklagten 2) führt. Rechts neben der Tür zu dem Schlafzimmer steht in dem Durchgangszimmer ein Tisch an der Wand. Betritt man durch die Tür das Schlafzimmer, so befindet sich an der Wand direkt links neben der Tür ein Kleiderschrank. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag kurz vor dem 09.02.2022 kaufte der Angeklagte 2) bei einem unbekannten Lieferanten mindestens 166,12 Gramm Marihuana (Nettogewicht). Davon verpackte er eine Gesamtmenge von 156,14 Gramm in insgesamt 57 Zip-Tütchen und 45 Päckchen aus Alufolie mit einem Einzelgewicht von jeweils zwischen 1,4 Gramm und 1,7 Gramm, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Tütchen und Alufolienpäckchen verpackte der Angeklagte nochmals in zwei größeren Zip-Tüten, einem Stoffbeutel mit der Aufschrift „Lacoste“ und einer wiederverschließbaren Verpackung „Nutella biscuits“. Diese vier größeren Tüten bewahrte der Angeklagte in einem Karton auf, der sich in dem Kleiderschrank in seinem Schlafzimmer in der ...gasse in O., im obersten Regalfach der linken Schranktür, welche unmittelbar links neben der Zugangstür zwischen dem Durchgangszimmer und dem Schlafzimmer liegt, befand. Die Gesamtmenge von 156,14 Gramm enthielt einen THC-Gehalt von 20,77 Gramm. Weitere aus dem Einkauf stammenden 9,98 Gramm Marihuana hielt der Angeklagte für seinen Eigenkonsum vorrätig. Der Angeklagte erwog, die Hälfte der für den Verkauf vorgesehenen Menge an den Angeklagten 1) weiterzugeben. Bevor er dies aber mit seinem Bruder besprechen konnte, wurde am 09.02.2022 das Haus in der ...gasse von Beamten der Polizeistation … durchsucht. Dabei wurden die Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt. Auf dem Tisch in dem Durchgangszimmer des Angeklagte 2), welcher unmittelbar rechts neben der Zugangstür zu dessen Schlafzimmer steht, in dem der Angeklagte die oben aufgeführten Betäubungsmittel in dem Karton im Kleiderschrank aufbewahrte, stand eine schwarze, geöffnete Reisetasche. In dieser Tasche befanden sich eine digitale Feinwaage, OCB Papers und Filter, ein Crusher mit Marihuana-Anhaftungen, Alufolie sowie zum unmittelbaren Zugriff oben auf den anderen Gegenständen aufliegend ein Schlagring. Sämtliche Gegenstände in der Reisetasche wurden sichergestellt. Auf der Fensterbank des Durchgangszimmers befand sich das Mobiltelefon des Angeklagten 2), ein Apple iPhone 13 Pro, das der Angeklagte auch für die Kontakthaltung mit seinen Abnehmern verwendete, welches ebenfalls sichergestellt wurde. In dem Karton befanden sich neben den oben im Einzelnen aufgeführten, zum Verkauf bestimmten Tütchen und Päckchen mit Marihuana in einer weiteren Zip-Tüte die weiteren 9,98 Gramm Marihuana (Nettogewicht), die dem Eigenkonsum des Angeklagten 2) dienten. Der Angeklagte 2) verfügte über keine betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnisse, was ihm auch bewusst war. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung im Zimmer des Mitangeklagten1) insgesamt 2,0 Gramm Haschisch (Nettogewicht) aufgefunden und sichergestellt. Die Anklagevorwürfe erfassen diese Betäubungsmittelmenge nicht. Zeitgleich fand auch eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der ...straße in E. statt. Infolgedessen kündigte der Vermieter des Angeklagten das Mietverhältnis. Im Laufe der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die in dem Haus in der ...gasse in O. aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände beschränkt. 2. Fall 3 der AS vom 29.04.2022 (betrifft beide Angeklagten) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.02.2022 und dem 29.04.2022 fassten die beiden Angeklagten 2) und 1) gemeinsam den Entschluss, bei einem unbekannten Lieferanten Marihuana und Haschisch zu kaufen, um dieses teilweise selbst zu konsumieren und teilweise gewinnbringend zu veräußern. Dabei wollten die beiden Angeklagten die zu erwerbenden Betäubungsmittel hälftig untereinander aufteilen. Sodann sollten die Betäubungsmittel von jedem Angeklagten jeweils auf eigene Rechnung teilweise weiterveräußert und im Übrigen selbst konsumiert werden. Der gemeinsame Ankauf verfolgte den Zweck, günstigere Einkaufskonditionen beim Lieferanten zu erhalten. Hierbei war beiden Angeklagten aber das Handeltreiben des jeweils anderen bekannt; insoweit bestand auch jeweils wechselseitige Bereitschaft, etwaige interessierte Abnehmer an den Bruder zu verwiesen, falls selbst keine verkaufsbereiten Betäubungsmittel mehr zur Verfügung stehen sollten. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend erwarben sie insgesamt mindestens 189,47 Gramm Marihuana (Nettogewicht) mit einem THC-Anteil vom 21,8 Gramm sowie mindestens 71,99 Gramm Haschisch (Nettogewicht) mit einem THC-Anteil von 20,95 Gramm, wobei der Kaufpreis durch das Zusammenlegen jeweils vorhandener Barmittel, die sie jeweils durch vorangegangene – nicht verfahrensgegenständliche - Betäubungsmittelgeschäfte erlangt hatten, aufgebracht wurde und der Angeklagte 2) die Betäubungsmittel beim Lieferanten abholte. Das Marihuana lagerte er vor der Aufteilung in seinem Durchgangszimmer im Obergeschoß in der ...gasse, das Haschisch zunächst im Zimmer des Angeklagten 1). Bevor die Angeklagten sodann zur Aufteilung schreiten konnten, führten am 29.04.2022 Beamte der Polizeistation ... eine Wohnungsdurchsuchung im Haus der Familie … durch. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte 2) zwar nach wie vor in der …straße in E. gemeldet, lebte jedoch in den beiden bereits zuvor von ihm teilweise bewohnten Zimmern im Obergeschoss des Hauses seiner Eltern. Im Rahmen der Durchsuchung wurden insgesamt aus der oben aufgeführten Einkaufsmenge stammende 182,0 Gramm Marihuana in einem Kordelzugbeutel und einer Plastiktüte aufgefunden und sichergestellt, die sich innerhalb einer Dose mit der Aufschrift „Jack Daniel´s“ befanden. Diese wiederum lag in dem Durchgangszimmer, welches der Angeklagte 2) bewohnte, im Stauraum eines Sitzhockers unter mehreren Kleidungsstücken. Auf einem Regal in demselben Zimmer wurden darüber hinaus weitere aus der oben aufgeführten Einkaufsmenge stammende 7,47 Gramm Marihuana in einer Cliptüte, die in einer Plastikdose steckte, aufgefunden und sichergestellt. Die Angeklagten beabsichtigten, die Betäubungsmittelmenge entsprechend ihrem zuvor gefassten Tatplan hälftig aufzuteilen und jedenfalls 40 % der jeweiligen Menge auf eigene Rechnung gewinnbringend weiterzuverkaufen, während 60 % für den jeweiligen Eigenkonsum bestimmt waren. Neben den Betäubungsmitteln wurde in dem Durchgangszimmer das Mobiltelefon des Angeklagte 2), ein Apple iPhone 11, welches der Angeklagte auch für die Kontakthaltung mit seinen Abnehmern verwendete, aufgefunden und sichergestellt. Im Zimmer des Angeklagten 1) rechts neben dem Treppenaufgang ins erste Obergeschoss wurden aus der oben aufgeführten Einkaufsmenge stammende 71,99 Gramm Haschisch in einer Cliptüte auf dem Bett des Angeklagten liegend aufgefunden und sichergestellt. Auch diese Menge wollten die beiden Angeklagten hälftig untereinander aufteilen und jeder wollte aus seiner Hälfte jeweils 40 % gewinnbringend weiterverkaufen, während 60 % für den jeweiligen Eigenkonsum bestimmt waren. Keiner der Angeklagten verfügte über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis, was den beiden auch bewusst war. 3. Fall 2 der AS vom 13.02.2023 (betrifft den Angeklagten 1) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 13.02.2023 erwarb der Angeklagte 1) von einem unbekannten Lieferanten mindestens 51,25 Gramm Haschisch, um dieses teilweise selbst zu konsumieren und es teilweise gewinnbringend weiterzuverkaufen. Am 13.02.2023 wurde das Haus der Familie ….. in der …straße in L. von Beamten der Polizeistation … durchsucht. Dabei wurden im Zimmer des Angeklagten 1) im Obergeschoss des Hauses die 51,25 Gramm Haschisch (Nettogewicht) mit einem THC-Anteil von 12,66 Gramm aufgefunden und sichergestellt. Das Betäubungsmittel befand sich in einer roten Plastikdose, welche im mittleren von drei Schubfächern einer TV-Kommode aufbewahrt wurde. Die aufgefundene Menge war zu 60 % zum Eigenkonsum und zu 40 % zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt. In dem Zimmer des Angeklagten 1) wurden darüber hinaus zwei digitale Feinwaagen sowie zwei Crusher mit Haschisch-Anhaftungen aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte 1) verfügte, wie ihm bekannt war, über keinerlei betäubungsmittelrechtliche Erlaubnisse. III. 1. Angeklagter 1) 1.1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die dieser in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Jugendgerichtshilfe getätigt hat und die diese im Rahmen ihres Berichts geschildert hat. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt des mit ihm erörterten Bundeszentralregisterauszugs vom 26.08.2023 sowie der Verlesung der Inhalte der Urteile. 1.2 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich des Angeklagten 1) beruhen auf dessen geständiger Einlassung, auf der damit korrespondierenden geständigen Einlassung des Angeklagten 2) und den diese bestätigenden Angaben der Zeugen S., T. und S. sowie auf allen sonstigen Beweisen, die die Kammer ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhoben hat. 1.3 Der Angeklagte 1) hat sich mittels einer von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Die in der Anklageschrift vom 07.06.2023 erhobenen Vorwürfe seien zutreffend. Die in Fall 1 der Anklageschrift (oben II.1.) beschriebenen aufgefundenen Betäubungsmittel hätten seinem Bruder ….. gehört, er – der Angeklagte 1) – habe zwar gewusst, dass sein Bruder Betäubungsmittel verkaufe. Es habe auch mehrere gemeinsame Abnehmer gegeben. Aber mit der Beschaffung dieser konkreten Menge habe er selbst nichts zu tun gehabt. Hinsichtlich der in Fall 2 der Anklageschrift (oben II.3.) in seinem Zimmer in der …straße in L. aufgefundenen Betäubungsmittel sei es so gewesen, dass diese zu 60 % dem Eigenkonsum gedient hätten. Die restlichen 40 % seien zum gewinnbringenden Weiterkauf bestimmt gewesen, um damit den eigenen Konsum zu finanzieren. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe er täglich bis zu vier Gramm Marihuana konsumiert. Es habe ihm gegen die Schmerzen wegen seiner Polyneuropathie geholfen. Hinsichtlich der in Fall 3 der Anklageschrift (oben II.2.) in dem Haus der Familie …. in der …gasse in O. aufgefundenen Betäubungsmittel sei es so gewesen, dass er diese gemeinsam mit seinem Bruder …. von einem Lieferanten in L. bezogen habe und gleichmäßig untereinander habe aufteilen wollen. Angeklagte 2) habe die Betäubungsmittel beim Lieferanten abgeholt. Auch hier seien 60 % der Menge zum Eigenkonsum und 40 % zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. Die Durchsuchung am 29.04.2022 sei dem Aufteilen der Betäubungsmittel zwischen ihm und seinem Bruder zuvorgekommen. Im Zeitraum vor der Durchsuchung habe es andere, nicht anklagegegenständliche Betäubungsmittelgeschäfte gegeben, aus deren Gewinn die Beschaffung der hiesigen Betäubungsmittel finanziert worden sei. Die in seinen Zimmern aufgefundenen und sichergestellten Messer und Schreckschusspistolen seien lediglich ein Hobby von ihm gewesen, er interessiere sich für Waffen. 1.4 Die Kammer hat die geständige Einlassung des Angeklagten 1) auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Danach bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Einlassung. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten 1) spricht zunächst, dass diese frei von inhaltlichen Widersprüchen ist und für die beiden den Angeklagte 1) betreffenden Fälle nachvollziehbare Erklärungen des Geschehens liefert. Ferner spricht für die Richtigkeit der geständigen Einlassung, dass der Angeklagte 1) in deren Zuge mehr zugegeben hat, als ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfen wird. So hat der Angeklagte erklärt, dass es im Zeitraum vor der Durchsuchung am 29.04.2022 bereits Betäubungsmittelgeschäfte gegeben habe, die der Finanzierung der im Laufe der Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel gedient hätten, die jedoch nicht Gegenstand des hiesigen oder eines anderen ihm bekannten Ermittlungsverfahrens seien. Für die Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten 1) spricht bezüglich des Falls 3 der Anklageschrift zudem, dass diese inhaltlich mit den Angaben des Angeklagten 2) übereinstimmt. Dieser hat sich ebenfalls mit einer von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Der Angeklagte 2) räume die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Anklageschrift vom 07.06.2023 ein. Hinsichtlich der im Rahmen der Durchsuchung in der …gasse in O. am 09.02.2022 aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel sei es so gewesen, dass er – der Angeklagte 2) – diese zuvor bei einem Lieferanten, den er nicht namentlich benennen wolle, in L. gekauft habe. Er habe erwogen, die Hälfte davon an seinen Bruder, den Angeklagten 1), abzugeben, die Polizei sei ihm aber mit der Durchsuchung zuvorgekommen, ohne dass sein Bruder von dem Ankauf und der beabsichtigten Weitergabe bereits in Kenntnis gesetzt gewesen wäre. Er habe das Marihuana in den einzelnen Tütchen und Alufoliepäckchen verpackt, damit diese dann gewinnbringend verkauft werden konnten. Die separat verpackten 9,98 Gramm Marihuana seien für seinen Eigenkonsum gedacht gewesen. In der Hochphase seines Konsums habe er bis zu zehn Joints pro Tag geraucht, jeweils mit ca. 0,4 Gramm Marihuana pro Joint. Er habe immer mehr Tabak als Marihuana in die Joints gedreht. Hinsichtlich der sonstigen im Rahmen der Durchsuchung in der...gasse in O. am 09.02.2022 aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände, insbesondere der zahlreichen Messer, sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, diese gegen andere Menschen einzusetzen oder irgendjemanden damit zu verletzen. Sie hätten auch nicht dem Schutz der Betäubungsmittel gedient. Es sei vielmehr eine Art Hobby gewesen, diese Gegenstände anzuhäufen, welches jedoch ausgeartet sei. Ihm sei zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht bewusst gewesen, welche Messer sich wo in der Wohnung oder innerhalb seiner beiden Zimmer befunden hätten. Bezüglich des Falls 3 der Anklageschrift sei es so gewesen, dass die aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel von ihm und seinem Bruder … gemeinsam von demselben Lieferanten in L. in einer Menge bezogen worden seien. Es sei beabsichtigt gewesen, die Betäubungsmittel hälftig untereinander aufzuteilen. Zwischen den Brüdern habe es eine Absprache gegeben, wonach beide aus ihrer jeweiligen Hälfte auf eigene Rechnung Betäubungsmittelgeschäfte hätten treiben wollen. Wenn ein potenzieller Abnehmer auf einen der beiden zugekommen sei und dieser die Nachfrage nicht mehr hätte decken können, hätte man auch jeweils aufeinander verwiesen. Er, der Angeklagte 2), habe einen Teil von seiner Hälfte – 40 % seines Anteils – wie auch im Fall 1 der Anklageschrift in kleinen Tütchen verpacken wollen und diese dann jeweils gewinnbringend veräußern wollen, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Die übrigen 60 % seien zum Eigenkonsum gedacht gewesen. Hinsichtlich der neben den Betäubungsmitteln aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände sei es so gewesen, dass der Auszug aus der Wohnung in der …straße in E. noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei. Der Angeklagte habe wahllos seine Sachen – darunter auch einige der aufgefundenen Messer – zusammengepackt und in das Haus in O. mitgenommen, ohne sich dabei Gedanken darüber gemacht zu haben, welche Gegenstände sich nun wo befänden. Der Umzug habe das Chaos in seinen beiden Zimmern vergrößert. Auch an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten 2) bestehen keine Zweifel. Für die Richtigkeit der beiden geständigen Einlassungen spricht letztlich, dass diese inhaltlich miteinander korrespondieren. Es zeigen sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der beiden Angeklagten dem jeweils anderen Täter bestimmte schwerwiegende Tatbeiträge zuzuschreiben versucht oder seine jeweils eigenen Tatbeiträge zu beschönigen versucht hat. Beide Angeklagten haben vielmehr die ihnen in der Anklageschrift jeweils vorgeworfenen Tathandlungen sowie die Tatsache, dass sie im Fall 3 der Anklageschrift gemeinschaftlich gehandelt haben, uneingeschränkt eingeräumt. 1.5 Die Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten 1) wird zudem bestätigt durch die sonstigen Beweismittel, die die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung erhoben hat. Für den Umstand, dass der Angeklagte 1) nicht lediglich Betäubungsmittel unerlaubt besessen, sondern auch damit Handel getrieben hat, sprechen auch die im Rahmen der jeweiligen Durchsuchungen vom 29.04.2022 in der …gasse in O. und am 13.02.2023 in der ...straße in L. aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittelmengen. Zu Fall II.2. (Fall 3 der Anklageschrift) hat die Zeugin T. bekundet, sie habe die Durchsuchung in der ...gasse am 29.04.2022 geleitet. Dabei seien die oben festgestellten Betäubungsmittelmengen aufgefunden und sichergestellt worden. Die Zeugin hat die jeweiligen genauen Fundorte und Auffindesituationen anhand der im Laufe der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder, die die Kammer in Augenschein genommen hat, wie oben festgestellt erläutert. Dabei stellen sowohl die am 29.04.2022 sichergestellten 182,0 Gramm Marihuana und 73,0 Gramm Haschisch, als auch die am 13.02.2023 sichergestellten 51,25 Gramm Haschisch jeweils eine Menge dar, die aufgrund des fortschreitenden Qualitätsverlusts der Betäubungsmittel während ihrer Lagerung trotz des geschilderten erheblichen Eigenkonsums beider Angeklagten für ein Handeltreiben mit jedenfalls einem Teil dieser Menge spricht. Die Annahme eines Handeltreibens wird zudem dadurch bestätigt, dass im Rahmen beider Durchsuchungen bei dem Angeklagten 1) auch typische Handelsutensilien wie digitale Feinwaagen und Cliptütchen, die typischerweise als Verpackungsmaterial für verkaufsfertige Mengen bestimmt sind, aufgefunden und sichergestellt wurden, wie die Zeuginnen T. und S. im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmung übereinstimmend bekundet haben. Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der jeweils aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich aus den Sachverständigengutachten des hessischen Landeskriminalamtes vom 16.08.2022, 29.06.2022 und vom 16.08.2023, die die Kammer jeweils verlesen hat. Danach betrug der THC-Gehalt der am 09.02.2022 in der ...gasse in O. sichergestellten 156,14 Gramm Marihuana insgesamt 13,13 %, bzw. 20,77 Gramm (II.1., Fall 1 der Anklageschrift); der THC-Gehalt der am 29.04.2022 in der ...gasse in O. sichergestellten 182,0 Gramm Marihuana betrug 12,0 %, bzw. 21,8 Gramm und der sichergestellten 71,99 Gramm Haschisch betrug 29,1 %, bzw. 20,95 Gramm (II.2., Fall 3 der Anklageschrift); der THC-Gehalt der am 13.02.2023 in der …straße in L. sichergestellten 51,25 Gramm Haschisch betrug 24,7 %, bzw. 12,66 Gramm (II.3., Fall 2 der Anklageschrift). Unter Gesamtwürdigung all dieser Umstände ist die Kammer von der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten 1) überzeugt. 1.6 Soweit die Kammer in diese Würdigung auch die Erkenntnisse aus der Durchsuchung vom 29.04.2022 einbezieht, sind diese vorliegend verwertbar. Dem steht nicht der seitens der Verteidigungen erhobene Verwertungswiderspruch hinsichtlich sämtlicher Erkenntnisse aus der Durchsuchung vom 29.04.2022 entgegen. Die Kammer stellt hierzu folgendes Geschehen fest: Am 29.04.2022 gegen 17:30 Uhr erschien eine Frau R. bei der Polizeistation … und gab an, dass ihre Tochter am 18.04.2022 eine Anzeige gegen den S., einen Bruder der beiden Angeklagten, unter anderem wegen Diebstahls erstattet hatte. Frau R. erklärte, sie habe auf der Internetplattform Facebook gesehen, dass der Bruder des S., der hiesige Angeklagte 1), den entwendeten Fernseher zum Verkauf anbietet. Die sodann mit den Ermittlungen befasste Zeugin T. ermittelte über die Internetplattform EBAY-Kleinanzeigen, dass der Fernseher dort ebenfalls zum Verkauf angeboten wurde. Als Verkaufsort wurde O. angegeben und als Verkäufer trat der Angeklagte 1) auf. Gegen 18:30 Uhr wurde Sachvortrag bei der Bereitschaftsstaatsanwältin gehalten. Nach Rücksprache ordnete der Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts ... die Durchsuchung von Wohnung, Haus in der ...gasse in O. sowie der Fahrzeuge mündlich an. Die Zeugin T. suchte sodann mit drei weiteren Kollegen die Anschrift …gasse in O. auf, um Haus und Wohnräume des Angeklagten 1) zu durchsuchen. Vor Ort wurden dessen Eltern und der Angeklagte 1) selbst angetroffen. Ihnen wurde der Grund des Erscheinens erläutert und die Durchsuchung eröffnet. Der Angeklagte 1) dem bewusst war, dass eine Durchsuchung des Obergeschosses zum Auffinden der dort gelagerten Betäubungsmittel führen würde, wurde umgehend nervös, was die Zeugin T. an dessen Reaktion bemerkte. Um die Durchsuchung zu verhindern, gab der Angeklagte sofort zu, den Fernseher in seinem Zimmer zu haben. Er erklärte, er habe ihn von seinem Bruder geschenkt bekommen und wolle ihn nun verkaufen. Der Angeklagte teilte mit, er werde den Fernseher sofort nach unten bringen, sodass die Polizei gar nicht das Haus betreten müsse. Durch dieses von der Zeugin T. als auffällig bewertete Verhalten des Angeklagte wurde sie misstrauisch und befürchtete, der Angeklagte könne etwaige Beweismittel verbergen; auch hegte sie Zweifel, dass der Angeklagte tatsächlich den Fernseher mit allem Zubehör – sie ging jedenfalls von dem Vorhandensein einer Fernbedienung aus – übergeben werde. Sie entschloss sich deshalb die angeordnete Durchsuchung nunmehr durchzuführen und teilte dies dem Angeklagten 1) mit. Sie fragte den Angeklagten, ob ein unabhängiger Zeuge bei der Durchsuchung anwesend sein solle, was er jedoch verneinte. Beim Betreten des Hauses ging der Angeklagte 1) schnellen Schrittes über eine Treppe ins Obergeschoss, die Streifen folgten ihm, er betrat das Durchgangszimmer auf der linken Seite. Demgegenüber konnte im Schlafraum des Angeklagten 1) auf der rechten Seite der Fernseher samt Fernbedienung festgestellt und nach Abgleich der Seriennummer sichergestellt werden. Bei Betreten des Obergeschosses stellten die Polizeibeamten starken Cannabisgeruch fest. Deshalb und da der Angeklagte sich schnellen Schrittes in das Durchgangszimmer auf der linken Seite begeben hatte, entschlossen sich die Polizeibeamten, die Durchsuchung auf sämtliche Räume des Obergeschosses zu erstrecken. Hierbei wurden die in den Feststellungen aufgeführten Gegenstände aufgefunden. Hinsichtlich der auf einem Regal unter dem Fenster in einer Plastikdose aufgefunden ca. 7 Gramm Cannabis erklärte der Angeklagte 1), dass es sich dabei nur um Eigenbedarf handelt und er Konsument wäre. Auf die Nachfrage, wer die Zimmer bewohne, wurden unterschiedliche Angaben durch die Familienmitglieder gemacht. Die Polizeibeamten konnten indes letztlich als Ergebnis der Durchsuchung eine zutreffende Zuordnung der Zimmer anhand aufgefundener Gegenstände vornehmen. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugin T., die das objektive Geschehen sowie die Vorstellungsbilder und Intentionen der Polizeibeamten wie festgestellt geschildert hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen Schilderung der Zeugin. Aus diesem objektiven Geschehen folgen die Feststellungen zum inneren Geschehen des Angeklagten 1). Dessen seitens der Zeugin geschilderte unmittelbar mit Eröffnung der Durchsuchung eingetretene Nervosität ist zwanglos und überzeugend damit erklärbar, dass er – was sich letztlich auch aus seiner Einlassung ergibt – um das Vorhandensein der Betäubungsmittel wusste und er dessen Entdeckung verhindern wollte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen die Verwertung der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Zufallsfunde. Die Verteidigungen haben der Verwertung widersprochen mit der Begründung, die Durchführung der Durchsuchung sei unzulässig gewesen, nachdem der Angeklagte 1) erklärte, er gebe den Fernseher heraus. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht. Die Durchsuchung war in nicht zu beanstandender Art und Weise gerichtlich angeordnet. Diese Durchsuchungsanordnung ist nicht durch die bloße Ankündigung – und um mehr handelte es sich nicht, als die Polizeibeamten sich entschlossen, die Durchsuchung auch tatsächlich durchzuführen - des Angeklagten verbraucht, er werde den Fernseher herausgeben. Hierbei kann dahinstehen, ob eine glaubhafte und zuverlässig bekundete Herausgabebereitschaft ggf. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer Durchsuchung entgegensteht. Jedenfalls gilt dies nicht bei einer – wie vorliegend – aufgrund der Gesamtsituation zweifelhaft bekundeten Herausgabebereitschaft. So befürchtete die Zeugin T. aufgrund der Situation in nicht zu beanstandender – vielmehr sogar naheliegender – Annahme, der Angeklagte könne Beweismittel verbergen bzw. den Fernseher nicht vollständig herausgeben. 2. Angeklagter 2) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2) beruhen auf dessen entsprechenden Angaben. Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich des Angeklagten 2) sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung. IV. 1. Angeklagter 1) Der Angeklagte 1) hat sich somit im Fall II.2. (Fall 3 der Anklageschrift) – mit dem Angeklagten 2) gemeinschaftlich handelnd – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht. Die sichergestellten Betäubungsmittel überschreiten den Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC auch dann, wenn der Anteil nicht bezogen auf die – gemeinschaftlich aufgrund des gemeinsamen Tatplans angeschaffte – Gesamtmenge an Betäubungsmitteln berechnet wird, sondern lediglich bezogen auf die Hälfte. Von den am 29.04.2022 aufgefundenen und sichergestellten 182,0 Gramm Marihuana entfielen 91,0 Gramm auf den Angeklagten 1). Die hiervon zum Handeltreiben bestimmte Menge von 36,5 Gramm hatte einen THC-Gehalt von 12 %, mithin 4,368 Gramm. Von den ebenfalls am 29.04.2022 sichergestellten aus demselben Ankaufgeschäft stammenden 71,99 Gramm Haschisch entfielen 35,99 Gramm auf den Angeklagte 1). Die hiervon zum Handeltreiben bestimmte Menge von 14,398 Gramm wies einen THC-Gehalt von 29,1 %, mithin 4,189 Gramm auf. Bei einer Kombination mehrerer Betäubungsmittel, die je für sich nicht den jeweiligen Grenzwert zur nicht geringen Menge erreichen, ist auf die Gesamtheit der Wirkstoffmengen abzustellen (vgl. BeckOK BtMG, 19. Edition, Vorbemerkungen zu § 29a BtMG, Rn. 13). Die 4,368 Gramm Marihuana stellen 58 % des Grenzwertes zur nicht geringen Menge dar, die 4,189 Gramm Haschisch stellen 55 % des Grenzwertes zur nicht geringen Menge. Der Gesamtanteil an THC in der Handeltreibensmenge liegt damit bei 113 % des Grenzwertes zur nicht geringen Menge, sodass diese überschritten ist. Der Angeklagte 1) hat sich darüber hinaus im Fall II.3. (Fall 2 der Anklageschrift) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. 2. Angeklagter 2) Der Angeklagte 2) hat sich im Fall II.1. (Fall 1 der Anklageschrift) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat sich darüber hinaus im Fall II.2. (Fall 3 der Anklageschrift) – mit dem Angeklagten 1) gemeinschaftlich handelnd – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB strafbar gemacht. Die einzelnen Fälle stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. V. 1. Angeklagter 1) Der Angeklagte 1) handelte bei Begehung der Taten im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Weder war die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aufgehoben (§ 20 StGB), noch war sie erheblich vermindert (§ 21 StGB). Dies beurteilt die Kammer sachverständig beraten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin, forensische Psychiatrie, Verkehrsmedizin und Suchtmedizin, Dr. W.. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage des Inhalts der Ermittlungsakten, der persönlichen Exploration des Angeklagten sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten 1) folgende Diagnosen gestellt: schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), sowie eine hereditäre sensomotorische Polyneuropathie (ICD-10: G60.9). Zu der Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Cannabis hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte habe während der Exploration keine Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum machen wollen, sondern habe auf die im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Angaben verwiesen. Er habe ausgeführt, diese seien zutreffend gewesen, es gebe nichts zu ergänzen. Diese Angaben zum Konsumverhalten zugrunde gelegt, ergäben die genannte Diagnose. Von einer Abhängigkeit von Cannabinoiden könne demnach nicht ausgegangen werden, es fehle an der ausreichenden und gleichzeitigen Erfüllung von drei der hierfür erforderlichen Kriterien im maßgeblichen Zeitraum von einem Jahr. Diese seien: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums. 4. Nachweis einer Toleranz. 5. Fortschreitende Probleme aufgrund des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen. Der Sachverständige hat erklärt, nach den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sei dessen Konsum im Lichte der weiteren Diagnose der hereditären sensomotorischen Polyneuropathie zu sehen, deren Symptome und ausgelöste Schmerzen der Angeklagte durch seinen Cannabiskonsum zu lindern versucht habe. Dies habe in gewissem Maße auch funktioniert, weshalb ein starker Konsumwunsch zwar vorhanden sei, hierbei jedoch die Schmerzbehandlung im Vordergrund stehe. Die Kriterien der Toleranzentwicklung, des körperlichen Entzugssyndroms – welches bei Cannabis indes ohnehin sehr selten sei – und des Kontrollverlusts seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Fortschreitende Probleme aufgrund des Substanzkonsums seien ebenfalls nicht feststellbar, für den Angeklagten stehe die neurologische Erkrankung im Vordergrund, tatsächlich vorhandene Probleme seien eher darauf zurückzuführen. Schließlich sei auch das sechste Diagnosekriterium nicht als erfüllt anzusehen, da der Substanzkonsum aufgrund der schmerzlindernden Wirkung für den Angeklagten subjektiv eher positive Folgen erzielt habe. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis könne grundsätzlich unter das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, die schwere andere seelische Abartigkeit, fallen. Der hierfür erforderliche Schweregrad werde jedoch vorliegend nicht erreicht, da die hereditäre sensomotorische Polyneuropathie und deren Folgen bei dem Angeklagten im Vordergrund stünden. Der Sachverständige hat darüber hinaus erklärt, dass die diagnostizierte hereditäre sensomotorische Polyneuropathie keine psychische Störung darstelle, die einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB unterfalle. Es sei eine periphere körperliche Erkrankung, welche die kognitive Leistungsfähigkeit der erkrankten Person nicht beeinträchtige. Darüber hinaus – so der Sachverständige – gebe es bei dem Angeklagten 1) aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Intelligenzminderung. Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation des Angeklagten bei einer der Taten, die als vorrübergehende krankhafte seelische Störung ebenfalls dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB unterfallen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, selbst wenn man der Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Cannabis indes den erforderlichen Schweregrad zur Erfüllung des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB beimessen wollte, so fehlte es jedenfalls an einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Für eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit fehlten jegliche Anhaltspunkte. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Handel mit Betäubungsmitteln eine gewisse Struktur im Koordinieren der einzelnen Geschäfte erfordere, die gegen eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit spreche. Aus sachverständiger Sicht lägen jedoch auch keine Auswirkungen der Erkrankung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 1) vor. Dies gelte auch für die ebenfalls diagnostizierte hereditäre sensomotorische Polyneuropathie. Es sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Wunsch, Cannabis zu konsumieren, unter dieser Erkrankung stärker ausgeprägt und weniger Hemmungen ausgesetzt sei als bei gesunden Menschen; die neurologische Erkrankung sei jedoch mit fachgerechter medikamentöser Einstellung mit Schmerzmitteln – mithin ohne Cannabis – therapierbar. Entsprechende ernsthafte Therapieversuche seien seitens des Angeklagten 1) ausweislich der von diesem vorgelegten Arztberichte bislang nicht unternommen worden. Auch die vom Angeklagten hervorgehobene Schmerzsymptomatik sei ausweislich der vorgelegten Arztberichte bisher noch nicht austherapiert. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen Dr. W., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, vollumfänglich an. Auch die Kammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB geprüft und für in beiden den Angeklagten 1) betreffenden Fällen für nicht erfüllt erachtet. Im Einklang mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass bei dem Angeklagten 1) weder eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, noch eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ersichtlich sind. Die Taten lassen aufgrund des für ein Handeltreiben notwendigen strukturierten Vorgehens nicht erkennen, dass dem Angeklagten nur eingeschränkte Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Kammer sieht den Cannabiskonsum des Angeklagten nicht als durch die neurologische Erkrankung bedingt an, sondern als dasjenige Therapiemittel zur Linderung seiner – nachvollziehbaren – Schmerzen, welches ihm ohne großen (medizinischen) Aufwand erreichbar erschien. Hierfür spricht aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte trotz der von ihm beschriebenen erheblichen körperlichen Einschränkungen und Schmerzen keinerlei ernsthafte Therapiebemühungen hinsichtlich der Polyneuropathie gezeigt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Auch in den Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sachverständigen hat der Angeklagte zwar entsprechende Beschwerden geäußert, jedoch keine erkennbare Therapiemotivation gezeigt, sondern sich stets darauf zurückgezogen, dass er aufgrund der Erkrankung Rente beantragen könne. Auch ist das Verhalten des Angeklagten gerade nicht auf den Konsum des Suchtstoffes eingeengt. Der Angeklagte ist durchaus ohne weiteres in der Lage, seinen eigenen Konsum zu steuern. Hierfür spricht bereits, dass es ihm eigeninitiativ und ohne externe Hilfe gelungen ist, den Konsum von zeitweise jedenfalls einigen Gramm am Tag auf noch einen Joint am Tag zu reduzieren. Dies zeigt einerseits eine gute Beherrschbarkeit des Konsumwunsches, andererseits belegt es, dass eine nachhaltige Toleranzentwicklung nicht eingetreten ist. Bestätigt wird die gute Steuerbarkeit des eigenen Konsumverhaltens dadurch, dass der Angeklagte reflektiert aus medizinisch vernünftigen Gründen in der Lage ist, andere Suchtstoffe in Form von Alkohol gerade nicht zu konsumieren. All dies zeigt, dass der Angeklagte sein Verhalten gerade auch im Zusammenhang mit Suchtstoffen reflektiert steuert. Die zur Finanzierung dieses Konsums begangenen Straftaten stellen sich deshalb nicht als Ergebnis konsumbedingt eingeschränkter Handlungsalternativen dar, sondern sind schlicht Folge der Entscheidung des Angeklagten, anstatt des Bemühens um Etablierung einer mit ärztlicher Hilfe zu findenden nachhaltigen Therapie den leichteren Weg der Selbsttherapie mit Cannabis zu gehen. 2. Angeklagter 2) Auch der Angeklagte 2) handelte bei Begehung der Taten im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Weder war die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aufgehoben (§ 20 StGB), noch war sie erheblich vermindert (§ 21 StGB). Dies beurteilt die Kammer sachverständig beraten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin, forensische Psychiatrie, Verkehrsmedizin und Suchtmedizin, Dr. W.. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage des Inhalts der Ermittlungsakten, der persönlichen Exploration des Angeklagten in zwei Terminen sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten 2) die Diagnose Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10: F12.2) gestellt. Der Sachverständige hat erklärt, dass von den oben aufgeführten Diagnosekriterien folgende bei dem Angeklagten 2) auf Grundlage von dessen Angaben im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung erfüllt seien: Die Kriterien eines starken Konsumwunschs, eines Kontrollverlusts, einer Toleranzentwicklung und einer Einengung auf den Substanzkonsum seien im maßgeblichen Zeitraum als erfüllt anzusehen. Der Angeklagte habe von einem starken Konsumwunsch berichtet. Ein Kontrollverlust sei nur teilweise vorhanden, weil der Angeklagte durchgehend berufstätig gewesen sei und es nach eigener Aussage geschafft habe, seinen Konsum so zu steuern, dass es bei der Arbeit zu keinem Kontrollverlust gekommen sei. Körperliche Entzugserscheinungen, die bei Cannabis ohnehin selten seien, habe der Angeklagte nicht angegeben, lediglich von schwitzigen Händen und Schlafstörungen habe dieser berichtet. Der Angeklagte habe seinen Konsum immer weiter steigern müssen, um den gleichen Effekt zu erzielen, sodass eine Toleranzentwicklung gegeben sei. Die Einengung auf den Substanzkonsum habe zwar nicht so sehr vorgelegen, dass die Arbeit des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sei; es sei dem Angeklagten nach dessen Bekunden jedoch nur selten und immer nur für kurze Zeit gelungen, ohne Cannabis auszukommen. Schädliche Folgen seien in körperlicher Form nur in einer durch den Angeklagten angegebenen Vergesslichkeit vorhanden. Den Verlust seiner Arbeitsstelle bei der ... GmbH im Jahr 2018 führe er aber dennoch zumindest teilweise auf durch den Konsum entstandene oder verstärkte kognitive Defizite zurück. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne. Weitere Eingangsmerkmale seien demgegenüber nicht erfüllt, insbesondere fänden sich keine Anhaltspunkte für eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende Intoxikation zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. Der Sachverständige hat zur Frage der Auswirkung dieser Diagnose auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 2) Folgendes ausgeführt: Es ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit Angeklagte 2) Dieser sei stets dazu in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass der Besitz von und der Handel mit Cannabisprodukten gegen geltendes Recht verstoße. Darüber hinaus sei auch eine aufgehobene oder erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat hierzu erklärt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln in Form einer Abhängigkeit eine solche Annahme nicht für sich genommen rechtfertigen könne; es müssten vielmehr aufgrund der Abhängigkeit psychische Veränderungen vorliegen, die zur Folge hätten, dass dem Abhängigen keine oder nur noch eingeschränkte Handlungsalternativen zur Verfügung ständen. Derartige psychische Veränderungen seien bei dem Angeklagten 2) ersichtlich. Dieser sei tatzeitbezogen stets zu folgerichtigen und korrekten Handlungsweisen in der Lage gewesen. Für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit fänden sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen Dr. W., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, auch hinsichtlich des Angeklagten 2) vollumfänglich an. Erneut hat auch die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB geprüft und für in beiden den Angeklagten 2) betreffenden Fällen für nicht erfüllt erachtet. Im Einklang mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten 2) ersichtlich sind. Darüber hinaus sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte ist während eines großen Teils der Zeit, in der er nach eigenen Angaben in teils erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert hat, arbeitstätig gewesen. Daneben wohnt den von ihm durchgeführten Betäubungsmittelgeschäften in der Abwicklung ein Maß an planvollem Vorgehen, Struktur und Vorkehrungen inne, um die Aufdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu erschweren, welches aus Sicht der Kammer gegen eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit spricht. VI. 1. Angeklagter1) Der Angeklagte 1) war zum Zeitpunkt der Tat im Fall II.2 (Fall 3 der Anklageschrift) 20 Jahre und 10 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf die Tat eines Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund seines bisherigen Werdegangs und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks kommt die Kammer im Einklang mit der Jugendgerichtshilfe und dem Sachverständigen Dr. W. zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeit sowie aufgrund der sozialen Umstände, in denen er aufgewachsen ist, erhebliche Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände bestehen und er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte 1) ist sozial und insbesondere wirtschaftlich abhängig von seinen Eltern und der restlichen Familie und geht seit längerer Zeit keiner geregelten Beschäftigung mehr nach. Auch sind trotz eines nachvollziehbaren und stets betonten Leidensdrucks aufgrund seiner Polyneuropathie keinerlei ernsthaften diesbezüglichen Therapiebemühungen erkennbar. Stattdessen strebt er die Erlangung eines Schwerbehindertenausweises an, um eine Rente zu erhalten. Es fehlt demzufolge an einer beruflichen und persönlichen Perspektive, die einen seinem Alter entsprechenden Reifegrad begründen könnte. Demgegenüber hatte der Angeklagte bei Begehung der Tat im Fall zu II.3 (Fall 2 der Anklageschrift) das 21. Lebensjahr vollendet. Der Angeklagte hat mithin mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangen, auf die nur einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Maßgeblich hierfür ist, wo das Schwergewicht der Straftaten liegt, § 32 S. 1 JGG. Für die Entscheidung haben die numerische Anzahl und die äußere Schwere der Taten keine entscheidende Bedeutung; beides kann nur als Anzeichen für die Beurteilung wirken. Im Mittelpunkt der Prüfung steht vielmehr die Frage, ob eine frühere Straftat zugleich auslösende Bedeutung für spätere Straftaten hat und sich letztere gewissermaßen als in dieser früheren bereits angelegt darstellen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – 3 StR 378/18, BeckRS 2018, 39003 Rn. 18 m.w.N.). Die Würdigung dieser maßgeblichen Umstände ergibt vorliegend, dass das Schwergewicht der Straftaten des Angeklagten 1) noch im Heranwachsendenalter liegt. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten, der letztlich auch die hiesigen Taten begünstigte, begann bereits im Jugendlichenalter. Dieser führte letztlich im Heranwachsendenalter dazu, dass der Angeklagte erstmals erhebliche Straftaten unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz beging. Die Tatwurzeln für die hiesigen Taten liegen damit bereits deutlich vor dem Erwachsenenalter. Die hier vorliegenden Taten sind daher einheitlich nach Jugendstrafrecht zu beurteilen. Es war Jugendstrafe zu verhängen, da wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in den Taten hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen und da sie wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist, § 17 Abs. 2 JGG. Bei dem Angeklagten 1) sind erhebliche Erziehungs- und Charaktermängel festzustellen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen. In der Persönlichkeit und charakterlichen Haltung, die in den hiesigen Taten zum Ausdruck gekommen sind, zeigt sich ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten 1), dem nur noch durch die Vollstreckung einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Der Angeklagte hat – auch unter Berücksichtigung der ihn körperlich beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung der Polyneuropathie – sein Leben darauf ausgerichtet, von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern in deren Haushalt zu leben und sich seinen aufgrund der Erkrankung für notwendig erklärten Cannabiskonsum über den Handel mit Betäubungsmitteln zu finanzieren. Es fehlt an beruflichen wie privaten Zukunftsperspektiven, vielmehr strebt der Angeklagte an, die Abhängigkeit von seinen Eltern durch eine staatliche Rente aufgrund eines wegen der Polyneuropathie zu erteilenden Schwerbehindertenstatus zu ersetzen. Darüber hinaus fehlt es an einer ernsthaften Therapiemotivation, obwohl der Angeklagte die durch die Polyneuropathie verursachten Beschwerden als einschränkend empfindet. Es steht daher zu befürchten, dass der Angeklagte ohne die erzieherische Einwirkung einer zu vollstreckenden Jugendstrafe weiterhin den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Linderung seiner Schmerzen gehen wird und auch in Zukunft Betäubungsmittel konsumieren wird, zu deren Finanzierung er auch wieder den Handel mit Betäubungsmitteln ergreifen wird. Darüber hinaus ist zu sehen, dass bisher weder die noch zur Bewährung ausgesetzte Verhängung einer kurzen Jugendstrafe, noch die spätere Vollstreckung einer solchen für die Dauer von etwa sechs Monaten den notwendigen erzieherischen Erfolg gebracht haben. Auch wegen der Schwere der Schuld ist eine Jugendstrafe erforderlich und war gegen den Angeklagten zu verhängen. Die Schwere der Schuld bestimmt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation in erster Linie nach der jeweiligen Form der (Einzeltat-)Schuld und nach dem Grad der Schuldfähigkeit, das heißt sie ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar. Als Maßstab zur Bewertung der Schuld als Strafzumessungsgesichtspunkt im Jugendstrafrecht sind vorrangig die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, von Bedeutung. Es ist ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen. Jedoch ist mit zunehmendem Alter die Schwere der Schuld nicht nur anders zu beurteilen, sondern es werden auch Belange des Schuldausgleichs gewichtiger. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH Urt. v. 11.11.1960 – 4 StR 387/60 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Hierbei ist zu sehen, dass die noch im Heranwachsendenalter begangene Tat zu einem Zeitpunkt stattfand, an dem der Angeklagte das Erwachsenenalter bereits nahezu erreicht hatte. Die Sicherstellung der tatgegenständlichen Betäubungsmittel erfolgte am 29.04.2022 und damit nur etwas mehr als einen Monat vor der Vollendung des 21. Lebensjahres am 07.06.2022. Der Frage des Schuldausgleichs kommt damit vorliegend besondere Bedeutung zu. Hierbei ist auch zu sehen, dass es sich bei den vom Angeklagten verwirklichten Straftaten jeweils um erhebliche Delikte handelt, welche der Angeklagte gerade nicht im Rahmen von Augenblicksversagen beging. Dies zeigt sich bereits daran, dass es sich um zwei abzuurteilende Taten handelt, wird aber durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, dass er noch weitere – nicht anklagegegenständliche – Betäubungsmittelgeschäfte begangen hatte. Hierbei zeigt der Umstand des bei dem Abverkauf der Betäubungsmittel eigenständigen Handelns des Angeklagten sowie der Begehung weiterer Straftaten trotz der bereits selbst erlittenen Vorstrafen sowie des Weiterhandelns auch nach der polizeilichen Entdeckung der Tat unter Ziff. 2. ein hohes Maß an individueller Schuld. Demnach ist gegen den Angeklagten 1) sowohl wegen schädlicher Neigungen als auch wegen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 JGG mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Die Kammer hat die Jugendstrafe so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, § 18 Abs. 2 JGG. Als Maßstab zur Bewertung der Schuld als Strafzumessungsgesichtspunkt im Jugendstrafrecht sind vorrangig die charakterliche Haltung und Persönlichkeit, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, von Bedeutung. Die Kammer hat die zu verhängende Einheitsjugendstrafe so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG) und dabei den Strafrahmen einer Jugendstrafe, welcher bei den hier verwirklichten Verbrechenstatbeständen des § 29a BtMG zwischen 6 Monaten und 10 Jahren liegt (§ 18 Abs. 1 Satz 1, 2 JGG), im Blick gehabt. Es besteht ein hoher Erziehungsbedarf, welcher durch eine langfristige erzieherische Einwirkung im Rahmen des Vollzugs sicherzustellen ist. Hier ist als positiver Ansatz zugunsten des Angeklagten 1) zu berücksichtigen, dass dieser sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteln um Cannabisprodukte, mithin um eine sogenannte „weiche Droge“ handelt, und dass im Fall II.2 (Fall 3 der Anklageschrift) lediglich die Hälfte der aufgefundenen Menge, die nur knapp über dem Grenzwert der nicht geringen Menge liegt, für seinen Konsum sowie den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Kammer hat zudem bedacht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in Umlauf gelangt sind und dass der Handel mit Betäubungsmitteln der Finanzierung seines Eigenkonsums diente, welcher unter dem Gesichtspunkt der Schmerzlinderung zu sehen ist. Zulasten des Angeklagten 1) war demgegenüber zu sehen, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die hiesigen Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Die erheblichen Tathandlungen im Rahmen eines umfangreichen Betäubungsmittelhandels erfordern eine längere Jugendstrafe, die eine erforderliche Gesamterziehung im strukturierten Rahmen einer Jugendvollzugsanstalt gewährleistet. Hierbei war insbesondere die Mehrzahl der Taten zu berücksichtigen, welche über einen längeren Zeitraum andauerten. Hierbei ließ sich der Angeklagte auch nicht durch die mit der Durchsuchung am 29.04.2022 einhergehende Aufdeckung der Tat unter Ziff. 2. von der Begehung einer weiteren Tat abhalten. Hierbei zeigt der Wille des nicht austherapierten Angeklagten, anstelle der Ergreifung anderweitiger Therapiemöglichkeiten weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen trotz der geständigen Einlassung des Angeklagten ein deutliches Maß an fehlender Einsichtigkeit. In der Gesamtabwägung treten damit charakterliche Mängel in der Persönlichkeit des Angeklagten in der Tat hervor, die neben der Schwere der Schuld auch einen erheblichen Erziehungsbedarf belegen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des Lebensweges des Angeklagten und der hiesigen Straftat – auch der charakterlichen Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in der Tat zum Ausdruck kommt – hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für angemessen, aber auch erforderlich erachtet. Die Kammer hat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens davon abgesehen, die rechtskräftigen Vorstrafen des Angeklagten in die Entscheidung einzubeziehen, da dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist, § 31 Abs. 3 S. 1 JGG. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass das Gesetz die Nichteinbeziehung als Ausnahme ansieht. Indes liegen erzieherische Gründe von ganz besonderem Gewicht vor, die das Nebeneinander der Sanktionen als notwendig erscheinen lassen. Die hiesigen Taten sind mit den bisherigen Taten des Angeklagten nicht zu vergleichen. Dies zeigt sich bereits in den völlig unterschiedlichen Deliktsnaturen. Während der Angeklagte in der Vergangenheit insbesondere wegen Gewalt-, Beleidigungs- und Straßenverkehrsdelikten aufgefallen war, fallen die hier nunmehr abgeurteilten Taten in ein völlig anderes Deliktsfeld, indem er erstmals wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert wird. Auch die Verurteilung durch das Amtsgericht Limburg vom 13.05.2019 wegen Führens einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung betrifft ein völlig anderes Deliktsfeld. Hinzukommt, dass die nunmehr verfahrensgegenständlichen Taten Ausfluss einer besonderen Tatmotivation des Angeklagten sind. Diese finden ihre Ursache in der durch Cannabiskonsum betriebenen Selbstmedikation, welche aber als Ursache für die in der Vergangenheit begangen Delikte nicht im Raum steht. Die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß und welcher Art die jeweiligen Taten erzieherische Maßnahme erfordern, ist deshalb bei den hiesigen Taten nach unterschiedlichen Umstände zu bewerten, als bei den in der Vergangenheit sanktionierten. So ist auch derzeit noch nicht abzusehen, ob die hiesigen Straften Anlass sein werden, den im Verfahren 51 Ls – 4 Js 13820/19 noch offenen Strafrest der Vollstreckung zuzuführen. Dessen Widerruf setzt gem. §§ 88 Abs. 6 S. 1, 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG nämlich über die Begehung der hiesigen Straftaten hinaus auch voraus, dass hierdurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrundelag, sich nicht erfüllt hat. Dies erscheint im Hinblick auf die hiesige besondere Tatmotivation des Angeklagten jedenfalls nicht eindeutig zu bejahen zu sein und bedarf ggf. der Bewertung anderer Umstände als der hier für die Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe maßgeblichen. Bei dieser Sachlage erscheint es aus erzieherischen Gründen notwendig, dem Angeklagten durch das Nebeneinander der Sanktionen die Unterschiedlichkeit der Gründe staatlicher Sanktion bei solch unterschiedlichen Tatmotivationen vor Augen zu führen. 2. Angeklagter 2) 2.1 Fall II.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II.1. (Fall 1 der Anklageschrift) ist der Strafrahmen des § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen ist, und dies im Ergebnis bejaht. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt; bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 112 i.V.m. Vor §§ 29ff. Rn. 58). Zugunsten des Angeklagten 2) hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat. Des Weiteren hat die Kammer bedacht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteln um Cannabisprodukte und mithin um sogenannte „weiche Drogen“ handelt. Die Kammer hat zudem bedacht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in Umlauf gelangt sind und dass die Betäubungsmittelgeschäfte der Finanzierung seines eigenen Konsums dienten. Gegen den Angeklagten spricht vorliegend, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer einschränkend sieht, dass es sich nicht um einschlägige Verurteilungen handelt und der Angeklagte bisher lediglich zu Geldstrafen verurteilt wurde. Auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung der vorgenannten Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen in einem Maß herabgesetzt ist, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigt. Der anzuwendende Strafrahmen beträgt daher sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller oben angeführter für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. 2.2 Fall II.2 (Fall 3 der Anklageschrift) Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II.2 ist der Strafrahmen des § 29a BtMG, welcher Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch in diesem Fall geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, dies jedoch verneint. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Zugunsten des Angeklagten 2) hat die Kammer auch in diesem Fall das vollumfängliche Geständnis berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer erneut bedacht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteln um Cannabisprodukte und mithin um sogenannte „weiche Drogen“ handelt. Die Kammer hat ferner erneut in die Bewertung eingestellt, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in Umlauf gelangt sind und dass die Betäubungsmittelgeschäfte der Finanzierung seines eigenen Konsums dienten. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch neben der Tatsache, dass dieser mehrfach vorbestraft ist – wobei die Kammer wiederum die oben beschriebene Einschränkung berücksichtigt hat -, zu sehen, dass dieser sich auch von der am 09.02.2022 erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung und des Hauses seiner Eltern mit den erfolgten Sicherstellungen nicht hat beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Vielmehr hat der Angeklagte, was die Zeugin S. im Rahmen ihrer Vernehmung unter Verweis auf entsprechende vorliegende Chatprotokolle zwischen dem Angeklagten und einem seiner Abnehmer bekundet hat, den Handel mit Betäubungsmitteln noch am Abend des 09.02.2022 fortgesetzt. Als Ergebnis der durchgeführten umfassenden Gesamtabwägung erscheint eine Abweichung vom Normalstrafrahmen vorliegend daher nicht geboten. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte auch im Fall II.2 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 2.3 Bildung der Gesamtstrafe Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten 2) sprechender Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten erneut dem hohen Wert der geständigen Einlassung besonderes Gewicht beigemessen. Insgesamt hält die Kammer unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. VII. 1. Angeklagter 1) Die Unterbringung des Angeklagten 1) in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. Zwar hat der Sachverständige Dr. W. im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, dass der diagnostizierte schädliche Gebrauch von Cannabis aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für einen Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne des § 64 StGB grundsätzlich erfüllen könne. Es fehle aber an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang, Cannabis im Übermaß zu konsumieren, und den Straftaten. Der Angeklagte 1) habe zwar angegeben, durch den Handel mit Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum finanziert zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte jedoch auch angegeben, dass sein Konsum in erster Linie der Linderung seiner Schmerzsymptomatik, die durch die hereditäre sensomotorische Polyneuropathie verursacht werde, diene. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, wenn der Angeklagte neurologisch adäquat eingestellt wäre und die Schmerzen adäquat behandelt würden, bestände keine Notwendigkeit mehr, Cannabis zur Schmerzlinderung zu konsumieren. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung des Sachverständigen nach eigener Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Nach der seit dem 01.10.2023 geltenden Gesetzesfassung erfordert der Hang im Sinne des § 64 StGB eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Derartige Beeinträchtigungen, die auf den Cannabiskonsum des Angeklagten zurückgehen, vermag die Kammer nicht festzustellen. Nach den obigen Ausführungen gehen die bei dem Angeklagten 1) vorhandenen Beeinträchtigungen vielmehr auf die hereditäre sensomotorische Polyneuropathie zurück, in deren Folge der Angeklagte chronische Schmerzen verspürt und an Muskelschwund leidet, welcher auch seine Feinmotorik und infolgedessen auch seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Konsum eines Betäubungsmittels zum Zweck der „Selbstmedikation“ physischer oder psychischer Leiden die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht ausschließt. Die Kammer sieht bei dem Angeklagten 1) überdies nicht die erforderliche Erfolgsaussicht einer Therapie. Der Angeklagte zeigt keinerlei Therapiemotivation, für ihn steht die neurologische Erkrankung und deren Selbstmedikation im Vordergrund. 2. Angeklagter 2) Auch hinsichtlich des Angeklagten 2) war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. W. nicht anzuordnen. Trotz des Vorliegens der diagnostizierten Abhängigkeit von Cannabinoiden ist eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, nicht gegeben. Der Angeklagte 2) hat trotz seines langjährigen Betäubungsmittelkonsums stets in stabilen sozialen Verhältnissen gelebt, Beziehungen geführt, ist einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat keine körperlichen Folgeschädigungen erlitten. VIII. Die Einziehungsentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 StGB. Bei den beiden Mobiltelefonen, die dem Angeklagten 2) gehören, handelt es sich um Tatmittel, die der Angeklagte zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte, namentlich zur Koordinierung von Treffen mit seinen Abnehmern, gebraucht hat. IX. Gemäß § 74 JGG hat die Kammer davon abgesehen, dem Angeklagten 1) Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.