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Beschluss

1 Qs 125/18

LG Limburg 1. große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2018:1022.1QS125.18.00
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Leitsätze
Ein erhöhter personeller und finanzieller Aufwand im Betrieb der Justizvollzugsanstalt allein, ohne das Vorliegen konkreter Haftgründe nach §§ 112, 112a StPO, rechtfertigt es nicht, dem inhaftierten Beschuldigten die Genehmigung von Telefonaten mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt generell zu versagen, sondern es obliegt zunächst dem zuständigen Anstaltsleiter, Beschränkungen in Anzahl und Dauer der grundsätzlich genehmigten Telefonate gemäß dem organisatorisch Leistbaren vorzunehmen. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO
Tenor
Die angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Beschuldigten wird die Erlaubnis zu Telefonaten auf eigene Kosten mit … Telefon … unter anstaltsüblichen Bedingungen mit der Maßgabe erteilt, dass Telefonate nur unter akustischer Gesprächsüberwachung und, sofern die Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt werden, unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die verwendete Sprache geführt werden dürfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erhöhter personeller und finanzieller Aufwand im Betrieb der Justizvollzugsanstalt allein, ohne das Vorliegen konkreter Haftgründe nach §§ 112, 112a StPO, rechtfertigt es nicht, dem inhaftierten Beschuldigten die Genehmigung von Telefonaten mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt generell zu versagen, sondern es obliegt zunächst dem zuständigen Anstaltsleiter, Beschränkungen in Anzahl und Dauer der grundsätzlich genehmigten Telefonate gemäß dem organisatorisch Leistbaren vorzunehmen. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO Die angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Beschuldigten wird die Erlaubnis zu Telefonaten auf eigene Kosten mit … Telefon … unter anstaltsüblichen Bedingungen mit der Maßgabe erteilt, dass Telefonate nur unter akustischer Gesprächsüberwachung und, sofern die Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt werden, unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die verwendete Sprache geführt werden dürfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gegen den Beschuldigten wird wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12.08.2018, Az.: 55 Gs 69/18, befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angegeben, da der Beschuldigte in Deutschland weder einen festen Wohnsitz noch fluchthemmende soziale Bindungen habe sowie eine erhebliche den Fluchtanreiz steigernde Straferwartung zu vergegenwärtigen sei. Mit bei dem Amtsgericht am 24.09.2018 eingegangenem Schreiben stellte der Beschuldigte zuletzt den Antrag auf Erteilung einer Telefongenehmigung für Gespräche mit seinem in … lebenden und nur … sprechenden Vater …. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn die Erteilung ab und begründete dies mit dem Ausnahmecharakter von Telefonaten mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt; da solche Telefonate in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft und der Ordnung der Justizvollzugsanstalt widerstreiten würden, seien sie nur in Einzelfällen bei besonders gerechtfertigtem Interesse, welches der Beschuldigte jedoch nicht dargetan habe, gestattet. Im Nichtabhilfebeschluss vom 08.10.2018 wird zudem auf die Möglichkeit der Briefkommunikation hingewiesen und der personelle und finanzielle Aufwand zur Übersetzung von Briefen als deutlich geringer als derjenige im Zusammenhang mit Telefonaten eingeschätzt. Die Beschwerde ist statthaft (§ 304 StPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Beschuldigten die beantragte Telefongenehmigung zu Unrecht versagt, weil die zugrunde gelegte generalisierende Betrachtung zu weit geht. Der allgemeine Hinweis auf die Schwierigkeiten der Überwachung und den damit einhergehenden personellen und finanziellen Aufwand rechtfertigen eine Versagung nicht. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können Beschränkungen der Untersuchungshaft einem inhaftierten Beschuldigten nur auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne der §§ 112, 112a StPO erforderlich ist. Standardmäßige Beschränkungen der Rechte sind demgegenüber nicht zulässig; vielmehr ist der Eingriff in die Grundrechte in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden und zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.02.2016 - 3 Ws 57/16, BeckRS 2016, 11581; Kammer, Beschluss v. 02.07.2018 - 1 Qs 79/18 -). Dabei muss die Beschränkung zur Abwehr einer realen Gefahr, belegt durch konkrete Anhaltspunkte, erforderlich sein; die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertigt Freiheitsbeschränkungen nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 119 Rn. 6). Vorliegend sind diese, eine Versagung der Telefonerlaubnis begründenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass ein genereller Ausschluss jeglicher Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem in … lebenden Vater jedenfalls derzeit nicht gerechtfertigt ist. Etwaige, eine Flucht- und/oder Verdunklungsgefahr nahelegende und mittels etwaiger Telefonate begünstigte oder begründete Umstände sind nicht verifiziert und erschließen sich vorliegend auch nicht per se aus dem Tatverdacht. Soweit ungeachtet dessen jedenfalls ein Bedürfnis für die Überwachung von genehmigten Telefongesprächen mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt gesehen wird, verkennt die Kammer nicht den hiermit verbundenen personellen und finanziellen Aufwand, der im vorliegenden Fall noch dadurch erhöht wird, dass für jedes Gespräch des Beschuldigte mit seinem Vater ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss. Ein erhöhter Aufwand im Betrieb der Justizvollzugsanstalt allein rechtfertigt es jedoch nicht, dem Beschuldigten grundsätzlich jegliche Telefonate zu versagen und ihn ausschließlich auf einen Briefkontakt zu beschränken, der in seiner Qualität und Intensität ein anderer ist als das persönliche Gespräch. Der erhöhte Aufwand ist grundsätzlich im Sinne des noch leistbaren zu verstehen und nur in diesen Grenzen zu gewährleisten. Insoweit obliegt es zunächst dem zuständigen Anstaltsleiter, den organisatorischen Erfordernissen der Justizvollzugsanstalt Rechnung zu tragen und demgemäß Beschränkungen nach Anzahl und Dauer der grundsätzlich genehmigten Telefonate vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2012 - 3 Ws 314/12 = StV 2013, 164; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 119 Rn. 19; MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Aufl. 2014, § 119 Rn. 44). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.