Beschluss
1 Qs 69/12
LG Limburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2012:0531.1QS69.12.0A
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Leitsätze
Stimmt der Angeklagte einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO allein für den Fall einer Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu, so ist die Einstellungsentscheidung unwirksam, wenn das Gericht von der der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO absieht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stimmt der Angeklagte einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO allein für den Fall einer Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu, so ist die Einstellungsentscheidung unwirksam, wenn das Gericht von der der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO absieht. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. I. Das Amtsgericht Wetzlar hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 22.12.2011 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 02.02.2012 hat das Amtsgericht dem Angeklagten eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO angeboten. Zugleich hat es angekündigt, dass dem Angeklagten im Falle einer solchen Einstellung seine notwendigen Auslagen nicht von der Staatskasse erstattet werden sollen. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.02.2012 hat der Angeklagte sich auf die gerichtliche Anfrage wie folgt erklärt: „… wird der beabsichtigten Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auslagen des Herrn … von der Staatskasse getragen werden ….“ Mit Beschluss vom 16.02.2012 hat das Amtsgericht Wetzlar das Verfahren unter Hinweis auf die Zustimmung des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hat jedoch von einer Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO abgesehen. Gegen den Einstellungsbeschluss wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Einstellung sei rechtsfehlerhaft ohne seine Zustimmung erfolgt, da sein Einverständnis unter der Bedingung der Auslagenerstattung gestanden habe, von der das Amtsgericht jedoch abgesehen habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm in VRS 108, 265 und mit der Begründung die Abhilfe versagt, die Zustimmungserklärung des Angeklagten sei bedingungsfeindlich, sein Vorbehalt daher unbeachtlich. II. 1. Die Beschwerde des Angeklagten ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Beschwerde gegen die grundsätzlich unanfechtbare Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO ist ausnahmsweise statthaft, wenn der Angeklagte geltend macht, es fehle an einer prozessualen Voraussetzung der Einstellung (Meyer-Goßner – StPO 54. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m.N.). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte macht geltend, es fehle an seiner für die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlichen Zustimmungserklärung. 2. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses. Eine Verfahreneinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO unter Abstandnahme von der Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 4 StPO kam nicht in Betracht. Denn hierfür fehlte es an der erforderlichen Zustimmungserklärung des Angeklagten. Dieser war - für das Amtsgericht ersichtlich - mit einer Einstellung allein für den Fall der Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch die Staatskasse einverstanden. Bei dieser Verfahrenslage kam eine Einstellung ohne zeitgleiche Erstattung der Auslagen des Angeklagten nicht in Betracht. Denn diese war von dem Einverständnis des Angeklagten nicht umfasst. Zwar ist umstritten, ob die Zustimmung des Angeklagten zu einer gerichtlich in Aussicht gestellten Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO wirksam unter die Bedingung der Auslagenerstattung erklärt werden kann. Dies wird einerseits unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen verneint (OLG Hamm VRS 108, 265; KG JR 1978, 524; Meyer-Goßner, a.a.O. § 153 Rdnr. 27; KK – StPO 6. Aufl., § 153 Rdnr. 52; Beck'scher Online-Komm. – StPO, Stand. 01.02.2012, § 153 Rdnr. 33). Die gegenteilige Ansicht verweist hingegen darauf, dass bedingte Prozesshandlungen, die für das erkennende Gericht keinerlei Unklarheit schaffen, da der Eintritt der Bedingung – wie hier – allein von einer Entscheidung des Gerichtes selbst abhängt, zulässig sind (Löwe/Rosenberg – StPO 25. Aufl., § 153 Rdnr. 70 m.N., LG Neuruppin NJW 2002, 1967). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier jedoch offen bleiben. Denn bei konsequenter Anwendung führen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, dem Fehlen einer wirksamen Zustimmungserklärung: a) Bejaht man mit der zuletzt beschriebenen Ansicht die Zulässigkeit der Bedingung, so fehlt es an einer wirksamen Zustimmungserklärung, da die Bedingung „Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten“ nicht eingetreten ist. b) Zum gleichen Ergebnis muss aber auch die Gegenansicht gelangen. Denn eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung ist – wird sie gleichwohl unter eine Bedingung gestellt – konsequenterweise insgesamt unwirksam. c) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zwar zutreffend ausgeführt, dass die erstgenannte Ansicht - ungeachtet der von ihr unterstellten Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen - aus einer gleichwohl unter der Bedingung der Auslagenerstattung erteilten Zustimmung durch Auslegung auf eine unbedingte und damit wirksame Zustimmung gefolgert wird (so u.a.: OLG Hamm VRS 108, 265; KG JR 1978, 524; Meyer-Goßner, a.a.O. § 153 Rdnr. 31) Die bedingte Zustimmungserklärung sei in eine unbedingte und damit wirksame Zustimmung in die in Aussicht gestellte Einstellung einerseits und eine (unverbindliche) Anregung einer Auslagenerstattung andererseits aufzuspalten. Dieser Auffassung tritt die Kammer aber nicht bei. Denn sie steht im erkennbaren und unauflöslichen Widerspruch zu ihrer Ausgangsthese, der unterstellten Unwirksamkeit bedingter Prozesshandlungen. Die künstliche Aufspaltung einer derart bedingten Erklärung in eine uneingeschränkte Zustimmung und eine unverbindliche Anregung zur Auslagenentscheidung widerspricht ferner dem objektiv erkennbaren Erklärungsgehalt und überschreitet die Grenzen zulässiger Auslegung von Willenserklärungen. Letzteres kann abweichend von der Argumentation etwa des Oberlandesgerichtes Hamm in VRS 108, 265 auch nicht damit begründet werden, allein die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, nicht aber die anschließende Entscheidung über die Kosten und Auslagen sei von der Zustimmung des Angeklagten abhängig. Denn der Angeklagte hat es allein in der Hand, durch Erteilung seiner Zustimmung die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Auslagenentscheidung zu schaffen. Was den Angeklagten dabei zu einer Zustimmung oder deren Versagung veranlasst, unterliegt nicht der gerichtlichen Bewertung; eine Aufspaltung in zulässige oder unzulässige und damit unbeachtliche Beweggründe ist damit ausgeschlossen. Das wirtschaftlich nachvollziehbare Bestreben eines Angeklagten, der für den Fall des Fortgangs des Verfahrens mit seinem Freispruch und einer Auslagenerstattung rechnen mag, eigene Auslagen auch im Falle einer für alle Beteiligten prozessökonomischen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ersetzt zu erhalten, ist damit jedenfalls beachtlich und darf bei der Auslegung der Prozesshandlung nicht auf der Grundlage formaler Wirksamkeitsbetrachtungen ausgeklammert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 476 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.