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Beschluss

13 S 1620/24 e

LG Landshut, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Berufung wurde unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 20.6.2024 verworfen. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung wurde unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 20.6.2024 verworfen. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 21.02.2024, Aktenzeichen 3 C 702/23, wird verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 169,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 21.02.2024 Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 24.02.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 09.03.2024 an das Amtsgericht Eggenfelden legte der Beklagte gegen das Urteil „Beschwerde“ ein. Nach richterlichem Hinweis erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2024 an das Amtsgericht Eggenfelden, dass er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen will. Auf Wunsch des Beklagten wurde seine Beschwerde als Gehörsrüge gem. § 321a ZPO behandelt und mit Beschluss vom 07.05.2024 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 13.06.2024 an das Landgericht Landshut legte der Beklagte sodann „Widerspruch – Beschwerde“ ein. Es wurden unter dem 20.06.2024 Hinweise erteilt. Der Beklagte fordert eine Überprüfung und Richtigstellung des Urteils auch ohne Anwalt. Die Klagepartei beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 20.06.2024 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.