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Endurteil

82 O 2139/20

LG Landshut, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Landshut ist örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG, da der Kläger als Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Landkreis Erding wohnhaft war. Dieser fällt in den Gerichtsbezirk des Landgerichts Landshut. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 5 Hs. 1 ZPO, da der Streitwert über 5.000 Euro liegt. Die Al. L. AG ist als juristische Person nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG prozessunfähig (§ 52 ZPO). Sie wird gerichtlich durch den Vorstand, im Speziellen durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn W1. (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG) vertreten (§ 51 ZPO). II. Die Voraussetzungen der Anspruchshäufung liegen vor. Die Anträge richten sich jeweils gegen dieselbe Beklagte und es liegt dieselbe Prozessart vor. Ebenso ist das Landgericht Landshut für jeden Antrag als Prozessgericht zuständig. Die Streitwerte für alle Anträge sind zu addieren, da insoweit eine objektive Klagehäufung vorliegt (§ 5 Hs. 1 ZPO). III. Die Klage ist begründet. Die Beklage schuldet die Erbringung der Leistungspflicht aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Regelungen aus dem Baustein „Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (BasisRente) E414“ des Versicherungsscheins vom 06.04.2016. Mit der dem Schreiben vom 09.04.2020 entnehmende Einstellungsmitteilung zum 31.07.2020 ist die Aufhebung der monatlichen Leistungszahlungen auch nicht wirksam geworden, da auch im Nachprüfungsverfahren die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit nicht widerlegt werden konnten. Die über den Zeitpunkt der Einstellung hinausgehenden monatlichen Zahlungen sind von der Beklagten geschuldet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der monatlichen Leistungen seit Einstellung zum 31.07.2020nach § 172 Abs. 1 VVG. a. Grundlage für die Ansprüche auf die bedingungsmäßigen Versicherungsleistungen, also Befreiung von der Prämienzahlungspflicht und Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, für den geltend gemachten Zeitraum sind die individuellen Vereinbarungen des Versicherungsscheins vom 06.04.2016. Zur Konkretisierung werden die allgemeinen Vertragsbedingungen bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles (§ 2 BB-BUZ) und Leistungsbeginns (§ 1 BB-BUZ) herangezogen. 1) Nach den Ausführungen des Versicherungsscheines unter „Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (BasisRente) E414“ werden die Versicherungsleistungen in vollem Umfang erbracht, wenn seit Versicherungsbeginn bei der zu versicherten Person eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Fähigkeiten eingetreten ist, die zu einer mindestens 50% Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen führt. Von diesem Zustand ist auszugehen, wenn in Folge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztliche nachzuweisen sind, der Versicherte voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die dem bisherigen Lebensstandard entspricht. Die Voraussetzungen des vorliegenden beschriebenen Versicherungsfalles waren erfüllt. Der Kläger war seit dem Jahr 2016 wegen Depressionen mittelschwerer Ausprägung ununterbrochen für einen Zeitraum von über sechs Monaten zu mindesten 50% in seinem zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeitsbereich eingeschränkt gewesen. Der Kläger befand sich seit April 2016 in ärztlicher Behandlung. Seit diesem Zeitpunkt wurde er durch die behandelnde Ärztin Dr. M. krankgeschrieben und gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2017 im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ und Ziffer 1.2 der individuellen Vertragsvereinbarungen „Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (BasisRente) E414“ im maßgeblichen beruflichen Kontext der selbstständigen technischen Beratung und Verkaufs als berufsunfähig eingestuft. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Gartenhelfer ändert an diesem Umstand nichts. Die hier zugrunde liegenden Erwägungen wurden von keiner Partei in Zweifel gezogen. 2) Unter dieser Prämisse setzt die Leistungspflicht der Beklagten mit dem Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ein (Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (BasisRente) E414 Ziffer 1.1.(5) BBUZ), mithin zum 01.08.2017. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht in Form einer Anerkenntniserklärung gemäß § 173 Abs. 1 VVG zu diesem Zeitpunkt eingeräumt. b. Die Leistungspflicht der Beklagten endete – auf dieser rechtlichen Grundlage – nicht durch die Mittelung über die Einstellung der Versicherungsleistung vom 09.04.2020 gemäß § 174 Abs. 2 VVG mit Wirkung zum Ablauf des dritten Monats nach ihrem Zugang, mithin zum Ende Juli 2020. Zahlungsansprüche des Klägers sind also in Höhe von 2.829,56 Euro monatlich, rückwirkend nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.2 BGB und zukünftig, gerechtfertigt. 1) Die Einstellungsmitteilung entsprach den dafür erforderlichen Anforderungen. Im Zuge einesNachprüfungsverfahrens ist der Versicherer im Falle einer festgestellten Gesundheitsverbesserung nur dann zur Einstellung der Leistungszahlungen berechtigt, wenn gegenüber dem Versicherten die Veränderung ordnungsgemäß dargelegt wird nach § 174 Abs. 1 VVG (Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (BasisRente) E414 Ziffer 4.3 (1), (3)). Die Begründung muss für den Versicherten plausibel und verständlich gestaltet sein (BGH, Urt. V. 15.10.1997 – IV ZR 216/96). Ansonsten ist sie nicht geeignet, um dem Versicherungsnehmer die relevanten Informationen zur Einschätzung seines Risikos zu übermitteln (BGH, Urt. V. 17.02.1993 – IV ZR 162/91). Im Falle einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherungsnehmers hat der Versicherer die Lage des Eintritts der Berufsunfähigkeit mit dem jetzigen Gesundheitszustand zu vergleichen und die daraus abzuleitenden Folgerungen zu ziehen. Stützt sich der Versicherer dabei auf ein im Rahmen des Nachprüfungsverfahren angefertigtes ärztliches Gutachten, ist dieses dem Versicherungsnehmer, soweit er nicht bereits im Besitz ist, ungekürzt zugänglich zu machen. Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben vom 09.04.2020 auf das von ihr eingeholte medizinische Gutachten von Herr Dr. med. W2. und dem psychologischen Zusatzgutachten von Herrn Dr. phil. Dipl.-Psych. H. berufen und dieses dem Kläger zu Verfügung gestellt. Mit der Darstellung des Krankheitsverlaufes des Klägers anhand der ursprünglichen Diagnose und damit verbundenen jährlichen Routineuntersuchungen im Vergleich zur neusten Einschätzung des psychischen Zustandes, hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass auf Grundlage ihrer medizinischen Erhebungen eine deutlich wahrnehmbare Verbesserung der depressiven Episode eingetreten ist. Ausgehend davon hat sie dargelegt, dass eine Einschränkung der Tätigkeit als selbstständiger Vertriebsspezialist im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsalltages über 50% nicht mehr anzunehmen ist. Aufgrund dessen könnten die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht mehr erbracht werden. Diesen Darstellungen ist die Annahme einer Besserung des Gesundheitszustandes seit Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne einer Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit uneingeschränkt zu entnehmen. Für den Kläger war aufgrund der Gesamtheit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ersichtlich, dass der Gewährung der Versicherungsleistungen seit August 2017 ein bestimmter gesundheitlicher Zustand zugrunde gelegt wurde, dessen Voraussetzungen nach neuster medizinischer Begutachtung als nicht mehr vorliegend angesehen werden. 2) Die materiellen Voraussetzungen für die Leistungseinstellung lagen nicht vor. Aus den Regelungen des § 174 Abs. 1 VVG ist zu entnehmen, dass zur Einstellung der Leistungszahlungen die Voraussetzungen für diese „entfallen“ sein müssen. Die vorliegenden Umstände müssen sich demnach zu Gunsten des Versicherers verändert haben, wobei im Vergleich zum ursprünglichen Zustand des Versicherungsnehmers gegenwärtig nicht mehr von einer beruflichen Einschränkung über 50% ausgegangen werden kann (BGH, Urt. V. 27.05.1987 – Iva ZR 56/86). Die Darlegungs- und Beweispflicht für diesen Umstand trägt der Versicherungsgeber. a) Die Beklagte hat am 24.09.2019 ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung des Einschränkungsgrades beim Kläger verursacht. Auf Grundlage dieser gutachterlichen Einschätzung wurden die monatlichen Leistungen seitens der Beklagten eingestellt. Soweit von den Parteien ein außergerichtliches Gutachten vorgelegt wird, das im Wesentlichen den Auffassungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerspricht, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Auswertung. Die parteigutachterlichen Ausführungen dürfen nicht ohne fundierte und logisch nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden (BGH, Beschluss v. 26.02.2020 – IV ZR 2020/19). Dabei ist zu beachten, dass es sich in solch einem Fall lediglich um einen substantiierten Parteivortrag handelt. Bezogen auf die depressive Episode kommt das durch die Beklagte veranlasste Gutachten zu dem gleichen Ergebnis wie der gerichtlich bestellte Sachverständige. Im Vergleich zum Jahr 2017 kann eine deutliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes festgestellt werden. Hinsichtlich anderer Ursachen, die durch die Depression bedingt werden oder maßgeblich im Zusammenhang mit dieser stehen und somit ebenfalls die Berufsunfähigkeit begründen würden, hat diese Begutachtung wenig Aussagekraft. Andere mögliche bereits zu Beginn der Berufsunfähigkeit vorliegende Faktoren werden nicht exploriert. Es wurden bereits Ansätze für soziale Angstzustände dokumentiert, aber nicht ursächlich mit der Berufsunfähigkeit in Verbindung gesetzt. Gegenläufige Aussage sind den beiden Gutachten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich einer Verbesserung der depressiven Episode stimmen sie überein. Etwaiges die Methodik der Begutachtung betreffendes Bestreiten des Klägers ist nicht entscheidungserheblich. b) Von dem Vorliegen einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes, die eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit bis zu 50% entfallen lassen würde, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. K. nicht auszugehen. Dies geht zu Lasten der für das Vorliegen der Voraussetzungen einer bedingungsmäßigen Gesundheitsverbesserung beweisbelasteten Beklagten. Der Sachverständige hat zwar wie die Vorgutachter bei dem Beklagten eine erhöhtes Beschwerdeniveau und Depressivität festgestellt. Er kommt aber im Ergebnis seiner Begutachtung zu dem Schluss, dass vor allem die von ihm erfassten ausgeprägten sozialen Ängste, Zwanghaftigkeiten und Unsicherheiten im Sozialkontakt ursächlich für eine dauerhafte Auswirkung auf das frühere Arbeitspensum als selbstständiger Vertriebsspezialist ist. Ausgehend von einer ausgeprägten sozialen Phobie im Zusammenhang mit der residualen depressiven Episode, ist weiterhin von einer Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit von über 50% auszugehen. Zur Begründung führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.11.2021 aus, dass sich nach psychiatrischer Untersuchung sowie testpsychologischer weiterhin eine depressive Symptomatik beim Kläger erkennen lässt. Es konnte im Laufe der Begutachtung diesbezüglich auch keine wesentliche Übertreibung oder negative Antwortverzerrung festgestellt werden. Diese Ausführungen stimmen mit den Beurteilungen der Vorgutachter im Wesentlichen überein. Abweichend davon wird von dem Sachverständigen aber vor allem die ausgeprägte soziale Phobie des Klägers beleuchtet. So lösen die Anwesenheit vieler Menschen, vor allem im Bereich des Kundenkontakts als Kernkompetenz der beruflichen Tätigkeit, Ängste verbunden mit Panik und entsprechende vegetative Reaktionen aus. Diese Symptomatik wird auch von testpsychologischer Diagnostik bestätigt. Der Kläger litt demnach zunächst an einer depressiven Episode, die durch keine genaue Lebenssituation ausgelöst wurde. Bedingt dadurch trat während des Aufenthalts in der Sch.-klinik auch zusätzliche eine soziale Phobie auf, die sich im weiteren Krankheitsverlauf wesentlich ausgeprägt hat. Die depressive Episode betreffend ist nach Ausführungen des Sachverständigen im Vergleich zum Jahr 2017 eine Verbesserung eingetreten. Allein darauf basierend wäre eine Berufsunfähigkeit den Voraussetzungen entsprechend nicht mehr anzunehmen. Es würde sich lediglich eine Beeinträchtigung von 36% ergeben. In Bezug auf die wechselseitig durch die depressive Episode bestimmte soziale Phobie ist davon aber nicht auszugehen. Dies betreffend ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen weiterhin eine berufliche Einschränkung von 71%. Entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreterin legt der Sachverständige bei der Vergleichsbetrachtung den gleichen Gesundheitszustand zugrunde wie bereits bei Eintritt der Leistungspflicht. Die ursprüngliche Diagnose stützt sich ausschließlich auf den Zustand der Depression. Bereits aber im Bericht der erkennenden Ärztin aus dem Jahr 2016 wird die soziale Phobie in Ansätzen dokumentiert. Ebenso zeigen auch bereits der psychiatrisch-psychologische Bericht der Sch.-Klinik R. vom 22.12.2016 Grundzüge sozialer Ängste. Der Kontakt zu anderen Personen würde dem Kläger vermehrt schwerfallen. Im Routinegutachten aus dem Jahr 2017 wird bereits auch das Auftreten von Angstattacken im Zusammenhang mit sozialen Interaktionen aufgezeichnet. Diese Erkenntnisse ziehen sich weiter bis zur letzten Begutachtung aus dem Jahr 2020. Dabei werden vor allem Unsicherheiten im sozialen Kontakt verzeichnet. Der Sachverständige begründet seine Begutachtung dahingehend, dass eine soziale Phobie oft erst im fortgeschrittenen Krankheitsverlauf diagnostiziert werden kann. Es habe sich aber bereits seit 2016 abgezeichnet. Die depressive Episode und soziale Phobie bedingen sich wechselseitig. Bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Jahr 2017 wurden demnach Schwierigkeiten im sozialen Kontakt festgestellt. Die Annahme, es könne sich ausschließlich auf einen Verursachungsfaktor gestützt werden, ist demnach fehlerhaft. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und den darauffolgenden Ergänzungen nach der Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Kläger auch weiterhin in seiner beruflichen Tätigkeit hinsichtlich des früheren Arbeitspensums als berufsunfähig einzuschätzen ist. Diesen Ausführungen sind nach Überzeugung des Gerichts zu folgen. 2. Der Kläger wird von seiner monatlichen Zahlungspflicht hinsichtlich der Versicherungsprämie aus dem Versicherungsvertrag, Versicherungsnummer ..., befreit (Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente (BasisRente) E414 Ziffer 1.1. (5) a), § 1 Abs. 1 a) BB-BUZ). Mit Anerkenntnis aus dem Jahr 2017 war die Beklagte zu Leistungserbringung verpflichtet. Diese entfiel auch nicht nach dem durchgeführten Nachprüfungsverfahren aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine Einstellung. Mit Eintritt des Versicherungsfalles ist der Kläger folglich von der Zahlungspflicht hinsichtlich der Versicherungsprämien entbunden worden. 3. Der Kläger wird von seiner monatlichen Zahlungspflicht hinsichtlich der Versicherungsprämie aus dem Versicherungsvertrag, Versicherungsnummer ..., befreit (Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge – Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E5 Ziffer 1.1 (5) a), § 1 Abs. 1 a) BB-BUZ). Mit Anerkenntnis aus dem Jahr 2017 war die Beklagte zu Leistungserbringung verpflichtet. Diese entfiel auch nicht nach dem durchgeführten Nachprüfungsverfahren aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine Einstellung. Mit Eintritt des Versicherungsfalles ist der Kläger folglich von der Zahlungspflicht hinsichtlich der Versicherungsprämien entbunden worden. IV. Die Zinsen richten sich bei zukünftigem Zahlungsverzug nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO. gez.