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Urteil

4 O 431/09

LG Landau (Pfalz) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLANPF:2010:0520.4O431.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung in einer Urkunde über den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft, wonach der Beitretende im Fall eines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, kann dahingehend auszulegen sein, dass dem Beitretenden ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt wird, ob es sich bei dem Beitritt um ein Haustürgeschäft handelt oder nicht.(Rn.15) 2. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren.(Rn.15) 3. Eine Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind, wenn in dem Abschnitt -Widerruf bei bereits erhaltender Leistung- allein auf die Verpflichtung des Widerrufsberechtigten hingewiesen wird, enthaltende Leistung zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, das heißt in welcher Form sie zurückgewährt, bzw. abgerechnet werden.(Rn.16) 4. Der Widerruf in Fällen des Gesellschaftsbeitritts ist wie eine außerordentliche Kündigung zu behandeln, sodass die Abwicklung nach den Grundsätzen der gekündigten fehlerhaften Gesellschaft erfolgt. Die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung seiner Einlage besteht nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs fort. Danach tritt an diese Stelle der Anspruch auf das dem Gesellschafter nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Ausscheidens. In diesem Falle kann die Gesellschaft die ausstehenden Einlagen nicht mehr separat verlangen (Anschluss OLG Köln, 22. Juli 2009, 27 U 5/09).(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung in einer Urkunde über den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft, wonach der Beitretende im Fall eines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, kann dahingehend auszulegen sein, dass dem Beitretenden ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt wird, ob es sich bei dem Beitritt um ein Haustürgeschäft handelt oder nicht.(Rn.15) 2. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren.(Rn.15) 3. Eine Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind, wenn in dem Abschnitt -Widerruf bei bereits erhaltender Leistung- allein auf die Verpflichtung des Widerrufsberechtigten hingewiesen wird, enthaltende Leistung zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, das heißt in welcher Form sie zurückgewährt, bzw. abgerechnet werden.(Rn.16) 4. Der Widerruf in Fällen des Gesellschaftsbeitritts ist wie eine außerordentliche Kündigung zu behandeln, sodass die Abwicklung nach den Grundsätzen der gekündigten fehlerhaften Gesellschaft erfolgt. Die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung seiner Einlage besteht nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs fort. Danach tritt an diese Stelle der Anspruch auf das dem Gesellschafter nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Ausscheidens. In diesem Falle kann die Gesellschaft die ausstehenden Einlagen nicht mehr separat verlangen (Anschluss OLG Köln, 22. Juli 2009, 27 U 5/09).(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die noch offene Einlagenforderung kann nicht mehr von der Klägerin separat gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Denn der Beklagte hat seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen. Aufgrund der Urkundenlage ist davon auszugehen, dass dem Beklagten durch die Klägerin ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt worden ist, ob es sich bei dem Beitritt des Beklagten zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Die Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrücklich und optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung (vgl. Anlage K 1 sowie Original der Beitrittserklärung, Blatt 94 der Akte). In dieser Widerrufsbelehrung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beitretende an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich auch um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerruf zusteht, ist dem Vertragstext und auch der Widerrufserklärung selbst nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die Widerrufsbelehrung die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall eines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Das danach von der Klägerin eingeräumte (vertragliche) Widerrufsrecht ist unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzung des Haustürgeschäfts aber an den Kriterien zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. Zwar wird eine Partei, die ohne eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ihrem Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumt, grundsätzlich dieses Recht auch abweichend von den gesetzlichen Regelungen ausgestalten können. Doch können die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte durchaus ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69 Aufl., Vorbemerk. § 355, Rd-Nr. 5). Dies vorausgeschickt ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass der nach dem hier von der Klägerin selbst verwendeten Formular abgeschlossene Beitritt einem einheitlichen und an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrecht unterliegt. Auf ein im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht unterschiedlich ausgestaltetes Widerrufsrecht im vorliegenden Fall gibt es in dem Vertragstext keinerlei Hinweise. Vielmehr hat die Klägerin erkennbar mit der Ausgestaltung der Beitrittserklärung und dem Hinweis auf die Widerrufsbelehrung gerade den Anforderungen der gesetzlichen Regelung Rechnung tragen wollen. Die gesamte Ausgestaltung der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung weist darauf hin, dass es sich um die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen handeln sollte. Ein dementsprechender Eindruck entsteht nach der Auffassung der Kammer für den Beitrittswilligen schon alleine wegen der ausdrücklich von ihm verlangten gesonderten Unterschrift. Eine solche formalistische Handhabung und das Gewicht, das die Klägerin diesem Umstand beigemessen hat, sowie die optisch -farbliche und optisch-textliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung, lässt sich letztlich aus Sicht des Vertragspartners des Verwenders der Formularerklärungen nur damit erklären, dass die Klägerin alles erforderliche tun wollte, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dieser sich dem Beitrittswilligen vermittelnde Eindruck wird noch zudem dadurch verstärkt, dass am Ende des zweiten Satzes der Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erlöschen gerade ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB) Bezug genommen wird, also Seitens der Klägerin auf ein bestimmtes Detail nach den gesetzlichen Vorschriften verzichtet wird. Das Abdingen einer einzelnen gesetzlichen Regelung durch die Klägerin zeigt aber gerade, dass im Übrigen das gesetzliche Leitbild Grundlage für die Widerrufsbelehrung sein sollte. In jedem Falle stellt sich dies aber den Beitretenden als Erklärungsempfänger so dar. Mithin wurde ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, dass sich im vollem Umfang an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und zwar auch insoweit, als es die Richtigkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung betrifft. Dies vorausgeschickt erweist sich die Widerrufsbelehrung indes als unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind, entspricht. Denn in dem Abschnitt -Widerruf bei bereits erhaltender Leistung- wird allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin enthaltende Leistung zurückzugewähren, nicht aber darauf, was denn mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert aber eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers heraus eindeutige Erklärung (vgl. BGH NJW 2007, 1946). Eine den Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich aber nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wieder zu geben. Eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentliche Rechte des Widerrufenden erstrecken (vgl. BGH, aaO). Dies ist schon deshalb notwendig, damit der Widerrufende die Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermag. Es bedarf insofern auch einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, das heißt in welcher Form sie zurückgewährt, bzw. abgerechnet werden. Die allgemeine Formulierung, wonach mit dem Widerruf die Beteiligung an der Klägerin nicht wirksam zu Stande kommt, sagt aber gerade nichts über die Verwendung oder Rückzahlung der beträchtlichen Leistungen aus, die die Klägerin als Verwenderin des Formulars bereits vereinnahmt haben kann. Im Ergebnis stellt die Belehrung im vorliegenden Fall letztlich eine einseitige Darstellung der Pflichten des Widerrufenden dar, die sich über wesentliche Rechte des Beitretenden ausschweigt, während sie die Verpflichtungen des Beitretenden und Widerrufenden im Abschnitt -Widerruf bei bereits erhaltender Leistung- aber detailliert behandelt. Diese unausgewogene Belehrung ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dazu geeignet bei verbleibenden Unsicherheiten über das -Schicksal- seiner Leistungen, den Beitretenden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, sodass sie den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht stand hält. Da die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, folgt hieraus, dass die Widerrufsfrist nicht laufen konnte (vgl. BGH, NJW 2007, 1946). Der Widerruf des Beklagten ist jedenfalls unstreitig mit Schreiben vom 05.10.2009 erklärt worden. Dieser Widerruf führt dazu, dass eine Durchsetzungssperre für die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche entstanden ist, weil etwaige Ansprüche lediglich noch unselbständige Rechnungsposten in der Schlussabrechnung darstellen. Hierdurch soll die Gefahr von Hin-und-Her-Zahlungen vermieden werden. Die Rechtssprechung behandelt den Widerruf in Fällen des Gesellschaftsbeitritts wie eine außerordentliche Kündigung, sodass die Abwicklung dann nach den Grundsätzen der gekündigten fehlerhaften Gesellschaft erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Az.: 27 U 5/09, Seite 11). Die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung der Einlage besteht aber nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs fort; danach tritt an die Stelle der Anspruch auf das dem Gesellschafter nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Ausscheidens (vgl. BGH, NJW 2003, 2821, 2823; NZG 2008, 406 ff.). Dies vorausgeschickt schließt sich die Kammer der oben genannten Entscheidung des OLG Köln an, wonach die Klägerin die ausstehenden Einlagen nicht mehr separat verlangen kann, weil lediglich noch ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben besteht. Nach der Auffassung der Kammer hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02 (NJW 2003, 2821, 2823- zitiert nach Beck-online) gerade die Durchgriffssperre auch für einen Fall einer Fondsbeteiligung, wie sie hier im vorliegenden Fall gegeben ist, bestätigt und hierbei betont, dass dem Gesellschafter ein Abfindungsguthaben zusteht, dessen Höhe sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt bestimmt. Insofern kann das Abfindungsguthaben aber ohne weiteres auch ohne eine Gesamtliquidation der Gesellschaft bestimmt werden, so dass keine Benachteiligung der übrigen Gesellschafter zu erkennen ist, sofern diese mit dem verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 1252 - zitiert nach Beck-online) ist dagegen im hiesigen Verfahren nicht einschlägig. Denn die dortige Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte die Nachschusspflicht (§ 735 BGB) zum Gegenstand, die zur Deckung der Gesellschaftsschulden gegenüber Dritten und gegenüber Gesellschaftern, sowie zur Deckung der Rückzahlung der Einlagen besteht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 735 RdNr. 2) und die grundsätzlich den Zeitpunkt des Gesellschaftsendes nach Auflösung derselben betrifft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 705 RdNr. 29). Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.05.2010 neuen Sachvortrag vorbringt und insbesondere eine (vorläufige) Auseinandersetzungsrechnung vorlegt, ist dieses Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung unbeachtlich (§ 296a ZPO). Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess wegen ausstehender Raten aus dem Beitritt des Beklagten zur Klägerin in Anspruch. Mit Datum vom 01.02.2006 unterzeichnete der Beklagte die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin mit einer Gesamtvertragssumme (inkl. Agio) von 60.480,00 EUR. In der Vertragsurkunde ist eine monatliche Rateneinlage in Höhe von 420,00 EUR, welche durch Einzugsermächtigung eingezogen wird, bei einer erstmaligen Fälligkeit am 15.03.2006 vorgesehen. Die letzte monatliche Einzahlung durch den Beklagten erfolgte im August 2006. Mit Schreiben vom 05.10.2009 ließ der Beklagte durch den nunmehrigen Beklagtenvertreter den Widerruf und die Anfechtung der Vertragserklärung und vorsorglich die Kündigung erklären (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben (Anlage B 14) Bezug genommen). Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte befinde sich mit der monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 4o Raten á 420,00 EUR, somit mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 16.800,00 EUR in Verzug. Die Einwendungen der Beklagtenseite würden nicht durchgreifen. Es werde bestritten das eine Haustürsituation vorliege; § 312 BGB sei nicht anwendbar, die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft und entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es könnten die rückständigen Einlagen eingefordert werden. Eine Durchsetzungssperre liege nicht vor. Ein Kündigungsrecht wegen langer Vertragsdauer sei nicht begründet. Die Klägerin beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin 16.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2) den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klägerin, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 961,28 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise ihm, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Er trägt vor: Die Klägerin könne aus dem streitgegenständlichen Vertrag keinerlei Rechte bzw. Zahlungsansprüche herleiten. Die vorformulierten Vertragsbedingungen seien wegen der (bewussten) Gestaltung der Klägerin, insbesondere durch die Verwendung einer extrem kleinen Schriftgröße unwirksam, weil der Adressat hiervon nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen könne. Der klägerische Anspruch auf Leistung der Rateneinlagen sei auch unbegründet, weil der Vertrag aufgrund des erklärten Widerrufs zumindest ex nunc beendet sei und die Klägerin allenfalls Ansprüche aus der Auseinandersetzung geltend machen könne, welche nicht streitgegenständlich sei. Die in der Beitrittserklärung enthaltende Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, die rückständigen Einlagen bis zum Beendigungstermin könnten trotz vorzunehmender Auseinandersetzung noch eingefordert werden. Ferner sei der Vertrag auch unwirksam wegen der langen Vertragsdauer. Auch sei der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin nicht durchsetzbar, weil diesem nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses durch Kündigung die Durchsetzungssperre gemäß § 730 Abs. 1 BGB entgegen stehe. Zudem könne dem Anspruch auf Ratenzahlung der Anspruch von ihm, dem Beklagten auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens als rechtshemmende Einwendung entgegen gehalten werden. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sei wegen des wirksam ausgeübten Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.