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Beschluss

3 T 42/10

LG Landau (Pfalz) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLANPF:2010:0615.3T42.10.0A
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Leitsätze
Zur Beschwerdebefugnis von Angehörigen, die am erstinstanzlichen Verfahren über die Errichtung einer Betreuung nicht beteiligt worden sind (Rn.4) .
Tenor
I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. II. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beschwerdebefugnis von Angehörigen, die am erstinstanzlichen Verfahren über die Errichtung einer Betreuung nicht beteiligt worden sind (Rn.4) . I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. II. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 haben die Beschwerdeführer, bei denen es sich um die Kinder des Betroffenen handelt, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung inkl. Einwilligungsvorbehalt sowie Wohnungsangelegenheiten angeregt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betreuungsbehörde und des Betroffenen sowie Einholung eines Gutachtens der Amtsärztin mit Beschluss vom 02. März 2010 die weitere Beteiligte zur Betreuerin in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Versicherungen und Dritten bestellt. Gegen diese, ihnen durch Aufgabe zur Post bekannt gemachte Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 29. März 2010 eingegangenen Beschwerde, mit der sie eine Erstreckung der Betreuung auch auf die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten anstreben. Das Amtsgericht hat am 30. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt sind. Denn sie sind durch den Beschluss nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG; vgl hierzu: Budde in Keidel FamFG, 16. Aufl. § 303 Rn. 11). Eine generelle Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf nahe Angehörige sieht das FamFG abweichend von der früheren Rechtslage nicht vor. Vielmehr ist die Beschwerde eines nicht in eigenen Rechten betroffenen Abkömmlings des Betroffenen nach § 303 Abs. 2 FamFG nur dann statthaft, wenn er bereits im ersten Rechtszug durch das Betreuungsgericht förmlich beteiligt worden ist (§ 7 Abs. 3 und 4 FamFG). Das Erfordernis der Beteiligung bereits in der ersten Instanz verlangt von Angehörigen eines Betroffenen, sich bereits beim Betreuungsgericht durch einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Beteiligung um eine entsprechende Verfahrensstellung zu bemühen. Ein solches Begehren erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen werden (Stauch in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 303 FamFG, Rn. 47). Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG nicht darauf an, ob die Beschwerdeführer nach § 274 Abs. 4 FamFG hätten beteiligt werden können, sondern darauf, ob sie durch das Betreuungsgericht als Beteiligte i.S.d. FamFG behandelt worden sind (vgl. LG Frankenthal, Beschl. v. 06. Januar 2010 - 1 T 2/10 ). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall in der Anregung der Beschwerdeführer an das Betreuungsgericht, einen Betreuer für ihren Vater zu bestellen, zugleich auch ein Antrag auf förmliche Beteiligung am weiteren Verfahren liegt. Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres, denn eine förmliche Beteiligung hätte für die Beschwerdeführer auch Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht. Das Amtsgericht hat den diesbezüglichen Willen der Beschwerdeführer indes nicht aufgeklärt. Es hat diese entgegen § 7 Abs. 4 FamFG zudem weder auf die Beteiligungsmöglichkeit hingewiesen, noch über ihr Antragsrecht belehrt. Diese Verfahrensfehler führen jedoch nicht per se zur Beteiligung. Denn allein der Antrag auf Beteiligung führt nicht bereits automatisch zur Verfahrensstellung als Beteiligter. Eine Beteiligung durch das Amtsgericht ist weder ausdrücklich, noch konkludent (vgl. hierzu: LG Frankenthal a.a.O) erfolgt. Die bloße Bekanntmachung der Entscheidung über die Betreuung durch das Betreuungsgericht lässt sich nicht als Beteiligungsentscheidung auslegen. Spätestens mit der Beschwerde haben die Abkömmlinge des Betroffenen allerdings ihr Interesse an einer Beteiligung bekundet. Insoweit lässt sich ihr Begehren als Antrag auf Beteiligung werten, weil nur auf diesem Wege eine Beschwerdeentscheidung erreicht werden kann (so auch: LG Saarbrücken, Beschl. v. 22. Februar 2010 - 3 T 87/10 ). Eine Beteiligung wäre auch noch im Abhilfeverfahren (§ 68 Abs.1 FamFG) mit der Folge der Erlangung der Beschwerdeberechtigung jedenfalls dann möglich gewesen, wenn die Nichtbeteiligung auf einem Verfahrensfehler, etwa dem Unterlassen einer Benachrichtigung mit Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG, beruht und von den Antragsstellern nicht zu vertreten ist. Das Erstgericht ist ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels zur Abhilfe berechtigt (vgl. Sternal in Keidel a.a.O. § 68 FamFG Rn 9). Eine solche Entscheidung ist aber auch jetzt nicht erfolgt. Vielmehr hat das Amtsgericht der Beschwerde ohne nähere Begründung nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar wäre die Kammer nicht gehindert, im Verfahren über eine zulässige Beschwerde selbst nachträglich die Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist jedoch nicht möglich, da die Beschwerde nicht zulässig ist. Weder Artikel 103 Abs. 1 GG noch der Justizgewährungsanspruch aus Artikel 19 Abs. 4 GG nötigen dazu, die Geltendmachung fremder Rechte zuzulassen. Schon deshalb lassen sich daraus keine tragenden Argumente für eine Zulässigkeit der Beschwerde herleiten. Angesichts des klaren Wortlauts des § 303 Abs. 2 FamFG besteht nach Auffassung der Kammer keine Möglichkeit für eine abweichende Auslegung. Im Ergebnis besteht aber auch keine Notwendigkeit, § 303 Abs. 2 FamFG - um allgemeinen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Raum zu verschaffen - gegen seinen Wortlaut einschränkend so auszulegen, dass im vorliegenden Fall einer verfahrenswidrig unterbliebenen Entscheidung über die Beteiligung eine unmittelbare Zulassung durch das Beschwerdegericht möglich ist. Denn die Beschwerdeführer sind nicht gehindert, ihr Beteiligungsrecht noch durchzusetzen. Den Beschwerdeführern ist jedenfalls eine förmliche (mit Rechtsmittelbelehrung versehene [§ 39 FamFG]) schriftliche Entscheidung über den Beteiligungsantrag, der in der Beschwerdeeinlegung liegt, nicht bekannt gegeben worden. Auch wenn in der Nichtabhilfeentscheidung konkludent ein Ausspruch über die Nichtbeteiligung gesehen wird, steht dem Beschwerdeführer noch die Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 – 572 ZPO offen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG), über die der Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden hat. Da somit nachträglich die Beschwerdeberechtigung im Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, dürfte der Beschwerde gegen die Nichtbeteiligung nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Die Beschwerdeführer können - soweit sie im Interesse des Betroffenen handeln - nach erfolgreicher Durchsetzung der Beteiligung in zulässiger Weise nachträglich Beschwerde einlegen; die Verwerfung der jetzt eingelegten Beschwerde als unzulässig steht dem nach Behebung des Zulässigkeitshindernisses nicht entgegen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführer erneut die Ausweitung der Aufgabenkreise der Betreuerin anregen und versuchen, in diesem Verfahren ihre Beteiligung durchzusetzen. Bei Entscheidungen mit Dauerwirkung ist das Gericht nicht gehindert, eine Endentscheidung aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 FamFG). Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, veränderten Gesichtspunkten bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Budde a.a.O. § 303 FamFG Rn 16). Von einer Kostenentscheidung nach § 84 FamFG sieht die Kammer ab. Das Verfahren ist nach § 131 Abs. 5 KostO gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen von Beteiligten sind im Beschwerdeverfahrens ersichtlich nicht angefallen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FamFG zuzulassen. Die Frage, ob ein vom Betreuungsgericht (verfahrensfehlerhaft) nicht beteiligter Angehöriger i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG von Gesetzes wegen statthaft. Denn die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Entscheidung, einen Betreuer einzusetzen, sondern gegen den Umfang der diesem übertragenen Aufgabenbereiche.