Beschluss
2 O 127/18
LG Landau (Pfalz) 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22.02.2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
S.2 „Der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnende Kläger kaufte am 08.08.2012 (K1, Blatt 27) das Fahrzeug VW Golf Plus Comfortline 1,6 l TDI, 77 kw (105 Ps) (zukünftig: PKW/Fahrzeug) zum Preis von 21.753,20 € von der Beklagten.
S.3 „In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2018 wurde der Kilometerstand mit 111.536 km angegeben.
S.7 „Die Behauptung, dass Folgeschäden entstünden oder die vom Kraftfahrtbundesamt getätigten Beanstandungen nicht behoben würden, stünden im Widerspruch zu Feststellungen im Bescheid des Amtes vom 03.11.2016 und seien ins Blaue hinein erhoben.“
und in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:
S.10 „1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m 31 BGB analog und 831 BGB zu.“
S.11 „Diese objektive Täuschung hat die Beklagte, die innerhalb der Konzernstrukturen von „Volkswagen“ unstreitig für die Entwicklung ....“
S. 22 „IV. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB. Ein vorzeitiger Zinsbeginn...“
„Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO...“.
2. Im übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung der Beklagten im Schriftsatz vom 08. März 2019 zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
1. Das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22.02.2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: S.2 „Der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnende Kläger kaufte am 08.08.2012 (K1, Blatt 27) das Fahrzeug VW Golf Plus Comfortline 1,6 l TDI, 77 kw (105 Ps) (zukünftig: PKW/Fahrzeug) zum Preis von 21.753,20 € von der Beklagten. S.3 „In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2018 wurde der Kilometerstand mit 111.536 km angegeben. S.7 „Die Behauptung, dass Folgeschäden entstünden oder die vom Kraftfahrtbundesamt getätigten Beanstandungen nicht behoben würden, stünden im Widerspruch zu Feststellungen im Bescheid des Amtes vom 03.11.2016 und seien ins Blaue hinein erhoben.“ und in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt: S.10 „1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m 31 BGB analog und 831 BGB zu.“ S.11 „Diese objektive Täuschung hat die Beklagte, die innerhalb der Konzernstrukturen von „Volkswagen“ unstreitig für die Entwicklung ....“ S. 22 „IV. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB. Ein vorzeitiger Zinsbeginn...“ „Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO...“. 2. Im übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung der Beklagten im Schriftsatz vom 08. März 2019 zurückgewiesen 1. Es liegt bezüglich der vorgenommenen Änderungen jeweils ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. 2. Eine weitergehende Abänderung des Urteils ist entgegen der Antragsschrift der Beklagtenpartei nicht veranlasst. Die Anträge 2 (“Abschalteinrichtung“) und 3 (Bescheid KBA 14.10.2015) waren zurückzuweisen, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres die richtige Bedeutung der vom Gericht gewählten Formulierungen erschließt. Die Verfahren nach §§ 319 bzw. 320 ZPO eignen sich nicht für Rabulistik. Soweit die Beklagte im Antrag 6 ein Übergehen von Sachvortrag in den Entscheidungsgründen reklamiert, kann dies nicht im Wege der Berichtigung, sondern allenfalls im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. Gleiches gilt für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Gericht nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Gebrauchsvorteile (Antrag Ziffer 7)