Urteil
2 O 203/09
LG Landau (Pfalz) 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLANPF:2010:0114.2O203.09.0A
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Leitsätze
1. Erhebt der Rechtsanwalt nach Ablauf der Verjährungsfrist Schadensersatzklage, so verstößt er gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten und macht sich gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten schadensersatzpflichtig (Rn.24)
(Rn.32)
. Ein Mitverschulden des Rechtsschutzversicherers an der fehlerhaften Verfahrensführung des Rechtsanwalts besteht wegen zuvor erteilter Deckungszusage nicht (Rn.33)
.
2. Geht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, so sind die entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nur unter den Voraussetzungen des Verzugs zu erstatten (Rn.36)
.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.502,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 397,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt der Rechtsanwalt nach Ablauf der Verjährungsfrist Schadensersatzklage, so verstößt er gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten und macht sich gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten schadensersatzpflichtig (Rn.24) (Rn.32) . Ein Mitverschulden des Rechtsschutzversicherers an der fehlerhaften Verfahrensführung des Rechtsanwalts besteht wegen zuvor erteilter Deckungszusage nicht (Rn.33) . 2. Geht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, so sind die entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nur unter den Voraussetzungen des Verzugs zu erstatten (Rn.36) . 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.502,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 397,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der ursprünglich den Versicherungsnehmern der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner anwaltlichen Leistungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB ist gemäß § 86 Abs. 1 VVG aufgrund der durch die Klägerin geleisteten Zahlungen auf diese übergegangen. Der Beklagte hat schuldhaft gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, da er die Schadensersatzklage nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht hat. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Auf diesen ist, wie das Landgericht Landau in der Pfalz in dem Verfahren 4 O 32/07 zutreffend ausgeführt hat, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 12.06.2000 geltende Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden, da diese im Vergleich zu der nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Regelverjährung des § 195 BGB n.F., die nicht losgelöst von der Bestimmung des Fristbeginns in § 199 Abs. 1 BGB n.F. gesehen werden kann (MüKomm/Grothe 4. Auflage, Art. 229 § 6 Rdnr. 12), die kürzere Verjährungsfrist aufweist. Der Einwand des Beklagten, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, komme nicht zur Anwendung, da dieser als Ausnahmevorschrift nur für den Fall gelte, dass der Lauf der Verjährung vor dem 01.01.2002 begonnen habe, verfängt nicht. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut noch der ratio legis des Gesetzestextes entnehmen. Zwar sieht Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB für das Verjährungsrecht eine von Art. 229 § 5 EGBGB abweichende Regelung vor, aus Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ergibt sich aber ausdrücklich, dass und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen hiervon möglich sein sollen. Somit bemisst sich die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, hier Amtspflichtsverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt verjähren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt danach mit Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt des Schadens zumindest dem Grunde nach, von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und der Person des Ersatzpflichtigen (vgl. BGH NJW 1996, 117). Eine entsprechende Kenntnis ist gegeben, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage, zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend ist hierbei die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht hingegen deren rechtliche Würdigung. So kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden Schlüsse auf den in Betracht kommenden naturwissenschaftlichen Kausalverlauf zieht (BGH NJW 1984, 661; BGH NJW 1991, 2351). Es kommt vielmehr lediglich auf die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen exakte medizinische oder rechtliche Einordnung an, wobei allerdings nicht ausreichend ist, dass dem Geschädigten lediglich der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist. Da das Ausbleiben des Erfolges ärztlicher Maßnahmen sowohl in der Eigenart der Erkrankung als auch in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben kann, gehört zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Insoweit ist aber lediglich erforderlich, dass der Geschädigte aus Sicht eines medizinischen Laien erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf Seiten des behandelnden Arztes beruht. Somit beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen bevor nicht der Geschädigte als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. NJW 1988, 1516; BGH NJW 1991, 2351). Keinesfalls setzt die Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus, dass der von dem Geschädigten anzustrengende Prozess mehr oder weniger risikolos erscheint (vgl. BGH NJW 1994, 3092). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte der Beklagte nach seiner Akteneinsicht im Februar 2003 hinreichende Kenntnis von den Tatsachen aus denen sich eine fehlerhafte Behandlung des Herrn R. V. und dessen hierdurch herbeigeführter Tod durch die Notärztin Dr. S. herleiten ließ. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beklagten die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes bekannt, aufgrund derer die Notärztin eines Behandlungsfehlers mit Todesfolge beschuldigt wurde. Es lag bereits das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. W. sowie dessen ergänzende Stellungnahme vor, woraus sich ergab, dass R. V. an den Folgen einer von Dr. S. fehlerhaft verabreichten Überdosis des Antidot-Präparates Atropin verstorben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 f. des Gutachtens (Bl. 102 f. der Ermittlungsakte) sowie auf Bl. 19 f. der ergänzenden Stellungnahme (Bl. 164 f. d. Ermittlungsakte) Bezug genommen. Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Tod des R. V. auf einen schwerwiegenden Behandlungsfehler der Notärztin zurückzuführen ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die beschuldigte Notärztin Einwendungen gegen die Feststellungen des Prof. Dr. W. erhoben hat und dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Eine definitive und absolut sichere Kenntnis davon, dass Maßnahmen durchgeführt wurden, die nicht lege artis waren, so dass ein anzustrengender Prozess risikolos erscheint, ist zur Bejahung der Kenntnis i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB a.F. gerade nicht erforderlich. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft Landau, gestützt auf die Feststellungen des Prof. Dr. W. mit Anklageschrift vom 29.10.2002 bereits vor dem Amtsgericht Germersheim gegen die Notärztin Dr. S. Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben. Der Beklagte hatte somit im Februar 2003 hinreichende Kenntnis vom Geschehensablauf am 12.06.2000 und den angenommenen Behandlungsfolgen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. ab Anfang Februar 2003 zu laufen begann und Anfang Februar 2006 endete. Die Schadensersatzklage gegen die A.-Kliniken GmbH und den Landkreis S. wurden hingegen erst im Jahre 2007 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Der Beklagte hat daher im Rahmen des mit den Versicherungsnehmern der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages pflichtwidrig zum Nachteil dieser gehandelt und somit gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, da er die Schadensersatzklage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht hat. Der Beklagte hätte den Lauf der Verjährungsfrist erkennen können und war gehalten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Versicherungsnehmer der Klägerin die laufende Verjährungsfrist zu überwachen. Die Pflichtverletzung ist dem Beklagten fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB unterlaufen und war auch kausal für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schaden der Klägerin. Die Erteilung einer Deckungszusage durch die Klägerin entlastete den Beklagten nicht von seiner im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit den Versicherungsnehmern der Klägerin bestehenden anwaltlichen Prüfungspflicht und vermag ein Mitverschulden der Klägerin nicht zu begründen (vgl. NJW 2006, 3150). Es kann daher dahinstehen, ob weitere Pflichtverletzungen darin zu sehen sind, dass der Beklagte die Klage zunächst gegen die nicht passivlegitimierte A.-Kliniken GmbH erhoben hat und dass der Beklagte aufgrund des zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. We. hätte erkennen müssen, dass die Klage wegen fehlender Kausalität nicht zum Erfolg geführt hätte. Der Klägerin steht somit ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten in Höhe von 6.502,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu, wobei sich der Zinsanspruch aus § 288 BGB ergibt. Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 397,82 Euro zuzüglich Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB wobei ein Gegenstandswert von 3.049,51 Euro zugrunde zu legen war. Da es sich vorliegend um einen auf den Versicherer übergangenen Schadensersatzanspruch handelt, sind die diesem entstandenen Rechtsverfolgungskosten nur unter den Voraussetzungen des Verzuges zu erstatten (vgl. Palandt/Grüneberg 69. Auflage § 249 Rdnr. 57). Aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2008 befand sich der Beklagte lediglich mit der Zahlung eines Betrages von 3.049,51 Euro in Verzug, so dass sich der Anspruch nur aus diesem Gegenstandwert ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die klagende Partei ist der Rechtsschutzversicherer der Witwe und des Sohnes des am 12.06.2000 verstorbenen R. V. Sie macht Ersatz von ihr getragener, der Höhe nach unstreitiger Kosten für einen Zivilprozess, den der Beklagte als Prozessbevollmächtigter der Versicherungsnehmer der Klägerin gegen die A. GmbH sowie den Landkreis S. unter dem Aktenzeichen 4 O 32/07 vor dem Landgericht Landau in der Pfalz führte, geltend. In der Nacht vom 11. auf den 12.06.2000 nahm Herr R. V. in suizidaler Absicht eine letale Dosis des Pflanzenschutzmittels ME 605 mit dem Wirkstoff Parationmethyl ein. Am Morgen des 12.06.2000 wurde er von seinem Sohn in hilfsbedürftigem Zustand im Badezimmer seines Hauses aufgefunden. Nach Eintreffen des verständigten Rettungsdienstes wurde Herr R. V. von Dr. A. S. notärztlich versorgt, wobei ihm unter anderem das Antidot-Präparat „Atropinsulfat“ verabreicht wurde. Während des Transportes zum Krankenhaus verstarb Herr R. V. Die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz leitete unter dem Aktenzeichen 7012 Js 10742/01 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen die Notärztin Dr. S. ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz zur Frage, ob der Tod des R. V. auf einen Behandlungsfehler der Notärztin zurückzuführen sei, ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. W., Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, Homburg, und eine ergänzende Stellungnahme desselben hierzu ein, die bei der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz am 30.07.2001 und am 30.07.2002 eingingen. Der Sachverständige Prof. Dr. W. kam in seinem Gutachten sowie auch in seiner ergänzenden Stellungnahme im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Tod des Herrn R. V. auf eine Überdosis des Antidot-Präparates Atropin zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Prof. Dr. W. (Bl. 77 ff. d. Ermittlungsakte der StA Landau in der Pfalz, Az.: 7012 Js 10742/01) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 26.07.2002 (Bl. 146 ff. der Ermittlungsakte) Bezug genommen. Mit Anklageschrift vom 29.10.2002 (Bl. 136 d. Ermittlungsakte) erhob die Staatsanwaltschaft Landau vor dem Amtsgericht Germersheim Anklage gegen Dr. S. wegen fahrlässiger Tötung. Mit Schreiben vom 16.12.2002, eingegangen beim Amtsgericht Germersheim am 18.12.2002, zeigte der Beklagte die Vertretung der Versicherungsnehmer der Klägerin im Strafverfahren gegen Dr. S. an und beantragte deren Zulassung als Nebenkläger. Gleichzeitig bat er um Einsicht in die Ermittlungsakte. Unter dem 31.01.2003 (Bl. 316 der Ermittlungsakte) wurde dem Beklagten die Ermittlungsakte zur Einsicht übersandt. In der Folgezeit holte das Amtsgericht ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme hierzu des Prof. Dr. We. vom Giftinformationszentrum und der klinischen Toxikologie der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz ein. Der Sachverständige Prof. Dr. We. kam im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Notärztin Dr. S. nicht in erheblicher Weise gegen die allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe und die Todesursache des R. V. primär auf die ME 605 Intoxikation zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 16.04.2003 (Bl. 320 ff. d. Ermittlungsakte) und die ergänzende Stellungnahme vom 28.03.2004 (Bl. 404 ff. der Ermittlungsakte) Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Germersheim vom 01.09.2005 (Bl. 506 ff. der Ermittlungsakte) wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Frau Dr. S. abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom 24.01.2007, eingegangen am 30.01.2007, erhob der Beklagte für die Versicherungsnehmer der Klägerin vor dem Landgericht Landau in der Pfalz eine Schadensersatzklage gegen die A. GmbH als Anstellungsgesellschaft der Notärztin Dr. S.. Nachdem die Beklagte in diesem Prozess, da sie nicht Träger des Rettungsdienstes ist, den Einwand fehlender Passivlegitimation erhob, erweiterte der hiesige Beklagte seine Schadensersatzklage mit am 14.09.2007 zugestellten Schriftsatz gegen den Landkreis S. und nahm die Klage gegen die A. GmbH zurück. Mit Urteil vom 06.03.2008 wurde die Schadensersatzklage abgewiesen, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien und zudem ein etwaiges Verschulden der Notärztin Dr. S. am Tod des Herrn R. V. hinter dessen schwerwiegendem Mitverschulden an seinem Tod zurücktrete. Gegen dieses Urteil wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 30.04.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung erhaltener Leistungen in Höhe von 3.049,51 Euro auf, was der Beklagte ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2008 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis 30.07.2008 zur Zahlung der aufgrund des von ihm geführten Prozesses der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 6.502,07 Euro sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 642,24 Euro aufgefordert. Da eine Zahlung nicht erfolgte, macht die Klägerin die genannten Forderungen nun mit der vorliegenden Klage geltend. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte hätte bei der Einsicht in die Ermittlungsakten im Januar 2003 die laufende Verjährungsfrist erkennen und beachten müssen und somit aufgrund der bereits im Februar 2006 eingetretenen Verjährung die Schadensersatzklage im Jahre 2007 nicht erheben dürfen. Zudem hätte der Beklagte erkennen müssen, dass die Klage auch aufgrund fehlender Kausalität nicht zum Erfolg geführt hätte, da ihm zu diesem Zeitpunkt bereits das toxikologische Gutachten des Prof. Dr. We. bekannt war. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.502,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 642,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, erst bei nochmaliger Akteneinsicht am 06.02.2006, als auch das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. We. vorlag, sichere Kenntnis davon gehabt zu haben, dass Maßnahmen durchgeführt worden seien, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprachen. Bei seiner Akteneinsicht im Januar 2003 habe lediglich ein Anfangsverdacht bestanden, so dass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe. Er wendet weiter ein, dass die Klägerin eine Kostenzusage sowohl für die Klage gegen die A.-Kliniken als auch für die Klageerweiterung auf den Landkreis erteilt habe. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch nicht verjährt gewesen, da auf diesen § 199 Abs. 2 BGB n.F. anzuwenden sei, so dass eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Akte 4 O 32/07 des Landgerichts Landau in der Pfalz und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz, AZ.: 7012 Js 10742/01, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.