OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 180/02

Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2002:0827.1S180.02.0A
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 12.06.02 abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.963,14 EUR (= 5.795,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 912,35 EUR (= 1.784,40 DM) seit dem 02.07.2000 und aus 2.050,79 EUR (= 4.011,00 DM) seit dem 02.01.2001 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsbegehrens wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 (gem. §§ 540 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO) 2 Die Berufung ist zulässig und führt mit Ausnahme des Zinsanspruchs zu der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages verpflichtet, der Klägerin die der Höhe nach nicht streitigen Versicherungsprämien zu bezahlen. Die widerklagend geltend gemachte Schadensersatzforderung ist unbegründet, weil sich die Klägerin durch die Anzeige gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht vertragswidrig verhalten hat. 3 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig. 4 Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter bzw. Versicherungsvertreter der Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft verstoßen haben, indem sie den Beklagten in unzulässiger Weise "ausgespannt" haben. Ebenso ist unerheblich, ob es sich bei den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft überhaupt um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB i.V.m. Art.2 EGBGB handelt, was nach Auffassung der Kammer aus den in der Berufungsbegründung mitgeteilten Gründen eher zu verneinen wäre. Auch wenn man mit dem Amtsgericht ein gesetzliches Verbot annimmt und einen Verstoß hiergegen unterstellt, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit des Versicherungsvertrages nach § 134 BGB. 5 Das Amtsgericht hat bei seiner gegenteiligen Entscheidung die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung des § 134 BGB übersehen. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nur dann nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. 6 Bei der Prüfung der Frage, ob ein verbotswidrig zustande gekommenes Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig ist, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob das Verbotsgesetz für etwaige Zuwiderhandlungen eine eigene Rechtsfolgenregelung enthält. Ist dies der Fall, so ist diese Rechtsfolgenregelung maßgeblich, eine Nichtigkeit nach § 134 BGB scheidet dann grundsätzlich aus (vgl. BGH, NJW 2000, 1186, 1187). 7 Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft enthalten nun aber in Ziff. 68 ff. eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, nämlich das sogenannte Freigabeverfahren. Nach diesem Verfahren ist das Versicherungsunternehmen, das den Versicherten "ausgespannt" hat, unter bestimmten Umständen verpflichtet, den Versicherten freizugeben und ihn dabei auch von der Verpflichtung zur Prämienzahlung freizustellen. Eine derartige Freigabepflicht setzt indes nach Ziff. 70 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft ein bestimmtes Verfahren zwischen den beteiligten Versicherern voraus, sie knüpft also nicht unmittelbar an den Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinien an. Der genannten Regelung bedürfte es nicht, wenn der Versicherungsvertrag, der auf einer unlauteren "Ausspannung" beruht, per se nichtig wäre. 8 Weiter gilt, dass dann, wenn dem gesetzlichen Verbot eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung fehlt, auf Sinn und Zweck des verletzten Verbots abzustellen ist. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen. Dabei ist regelmäßig der Schluss gerechtfertigt, dass dann, wenn sich das Verbot nur gegen eine Partei richtet, das verbotswidrig zustande gekommene Rechtsgeschäft wirksam ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1186, 1187 m.w.N.). 9 Von einem derartigen einseitigen Verbot ist hier auszugehen. Das in den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft enthaltene Verbot der Werbung oder Ausspannung von Versicherungsnehmern mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise wendet sich ersichtlich (nur) gegen den Versicherer, nicht aber gegen den Versicherten. Jenem wird durch das fragliche Verbot nicht untersagt, einem Ausspannversuch nachzugeben und die Versicherung zu wechseln. Dies steht der Annahme der Nichtigkeit des vom Versicherten abgeschlossenen neuen Versicherungsvertrages nach den dargelegten Grundsätzen grundsätzlich entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es mit den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gleichwohl unvereinbar wäre, den durch eine unzulässige "Ausspannung" zustande gekommenen neuen Versicherungsvertrag als wirksam hinzunehmen. Würde man nämlich von einer Nichtigkeit des neuen Vertrages ausgehen, so hätte dies für den Versicherungsnehmer, der wegen des neuen Vertrages den bisherigen Vertrag - wirksam - gekündigt hat, letztlich den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung zur Folge. Diese Rechtsfolge widerspräche offensichtlich Ziffer 64 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft, wonach es Aufgabe der Werbung für die Krankenversicherung in erster Linie ist, dafür zu sorgen, dass unversicherte oder nicht ausreichend versicherte Wagnisse Versicherungsschutz erhalten. 10 Schließlich gilt, dass bei Verträgen, die auf Verstößen gegen gewerberechtliche Verbote beruhen, eine Nichtigkeit nach § 134 BGB dann zu verneinen ist, wenn dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Dieses Widerrufsrecht bringt nämlich ein Wahlrecht mit sich, welches zum Schutz des Verbrauchers angemessener erscheint als die zwingende Rechtsfolge der Nichtigkeit (vgl. BGHZ 131, 385, 339 f). Im Streitfall hatte der Beklagte aber nach § 8 Abs.4 S.1 VVG die Möglichkeit, seinen Versicherungsantrag binnen einer 14-tägigen Frist zu widerrufen. 11 2. Zwischen den Parteien ist vorliegend auch ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte hat am 19.11.1999 unstreitig einen schriftlichen Versicherungsantrag unterzeichnet. Dafür, dass es sich bei diesem Antrag um einen bloßen "Probeantrag" ohne rechtliche Bindungswirkung gehandelt habe, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten. Von dem ihm zustehenden Recht auf Widerruf dieses Antrages hat er innerhalb der 14-tägigen Frist, auf die er in dem Antrag auch hingewiesen wurde (§ 8 Abs.4 S.3 VVG), keinen Gebrauch gemacht. 12 Unstreitig ist auch, dass die Klägerin den Antrag des Beklagten durch Ausstellung und Versendung des Versicherungsscheines am 22.11.1999 angenommen hat. 13 Mit seinem Einwand, der Versicherungsschein sei ihm nicht zugegangen, kann der Beklagte nicht gehört werden. Dies deshalb nicht, weil der Beklagte dann, wenn er ernsthaften Zweifel am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit der Klägerin gehabt hätte, keine Veranlassung gehabt hätte, am 29.12.1999 einen Antrag auf Verlegung des Versicherungsbeginns zu unterschreiben und der Klägerin zu übermitteln. Der Beklagte bringt keine plausible Erklärung dafür vor, warum er diesen Antrag unterzeichnet hat, obgleich ihm der Versicherungsschein nicht zugegangen sein soll. Hinzukommt, dass sich der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten Versicherungsantrag am Ende von Ziffer F verpflichtet hatte, die Klägerin zu verständigen, sofern er innerhalb eines Monats weder den Versicherungsschein noch eine Nachricht von der Klägerin erhalten sollte. Dies rechtfertigt es im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Antrags auf Verlegung des Versicherungsbeginns, hier von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen und das Bestreiten des Zugangs des Versicherungsscheines als widersprüchlich zurückzuweisen (§ 286 ZPO). 14 Da nach alledem zwischen den Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist der Beklagte verpflichtet, die der Höhe nach unstreitigen Versicherungsprämien in Höhe von 5.795,40 DM zu zahlen. 15 Verzugszinsen stehen der Klägerin indes nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu. Eine abstrakte Schadensberechnung durch Abstellen auf den entgangenen Anlagezins ist seit der Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 nur noch bei Banken zulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 288 Rdn. 8). 16 3. Zu Recht beanstandet die Klägerin auch, dass das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten die ihm wegen der Anzeige beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie nach § 51 Abs.1 S.2 SGB XI verpflichtet war, die Nichtzahlung der Prämien für die Pflegeversicherung nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten zu melden. Demnach kann in dieser Meldung kein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin erblickt werden. 17 4. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Entscheidung zu § 134 BGB beruht auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Im übrigen geht es um tatrichterliche Würdigung des Sachverhaltes, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung ohnehin entzogen ist. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in einer analogen Anwendung der §§ 708 Nr.10, 713 ZPO (vgl. LG Landau, NJW 2002, 973).