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Urteil

22 Ks - 8 Js 434/24 - 34/24

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2025:0401.22KS8JS434.24.34.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Das in der Küchenschublade der Erdgeschosswohnung Y.-straße 0 in J am 00.00.0000 sichergestellte Tatmesser wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§ 212 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das in der Küchenschublade der Erdgeschosswohnung Y.-straße 0 in J am 00.00.0000 sichergestellte Tatmesser wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 212 Abs. 1 StGB Gründe: I. 1. […] 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Erscheinung getreten. 3. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J vom 00.00.0000, Az. 23 Gs 1074/24, seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T.. Dort wurde die Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und Anpassungsstörung aufgrund der Haftsituation gestellt. II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt: 1. Vortatgeschehen Die Geschädigte war im November 2015 mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen. Sie war bereits vor dem Verlöbnis mit dem Angeklagten kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland mit einem anderen Mann in X. verlobt und es war bereits zum Austausch von Geschenken zwischen den Familien gekommen. Die Familie des ehemaligen Verlobten der Geschädigten hatte Goldschmuck im Wert von ca. 1.000,00 € geschenkt, während die Mutter der Geschädigten im Gegenzug dem damaligen Verlobten einen indischen Anzug geschenkt hatte, der in etwa gleichwertig gewesen war. Die Verlobung wurde indes aufgelöst, da die Familie der Geschädigten wegen einer Erkrankung ihres Vaters nach J zog. Die Geschenke verblieben bei den Beschenkten. Die Mutter der Geschädigten überredete diese zu der Ehe nach islamischem Recht mit dem Angeklagten, die Ende 2019 vor dem Imam in J geschlossen wurde. In der Ehe gab es keine größeren Streitigkeiten. Der Angeklagte und die Geschädigte als Ehepaar verstanden sich grundsätzlich gut, der Angeklagte war weder gegenüber der Geschädigten noch gegenüber den Kindern gewalttätig, sondern eher freundlich und zugewandt. Nach der Geburt der Kinder arbeitete die Geschädigte nicht mehr. Die Geschädigte verfügte über eine eigene Bankkarte und ein Konto bei der Sparkasse, auf dem das Kindergeld und die vom Jobcenter übernommene Miete eingezahlt wurde. Allerdings unterstützte der Angeklagte seine Stiefmutter und weitere Angehörige seiner eigenen Ausgangsfamilie finanziell mit Geld, das er sich von der Geschädigten und deren Familienmitgliedern auslieh, was zu Unmut der Geschädigten und ihrer Familienangehörigen führte. Nach der Wahrnehmung der Mutter der Geschädigten und ihrer Geschwister führte dies indes nicht zu einem offenen Streit zwischen der Geschädigten oder ihren Familienmitgliedern und dem Angeklagten oder gar geäußerten Trennungsabsichten zwischen den Eheleuten. Der Angeklagte bereitete die spätere Tat über etwa eine Woche vor, indem er zunächst etwa eine Woche vor der Tat gegenüber der Geschädigten und ihrer Mutter wahrheitswidrig behauptete, dass sich unbekannte Einbrecher in der Wohnung befunden hätten, als er die Nacht zuvor alleine in der Wohnung gewesen sei, während die Geschädigte mit den Kindern bei ihrer Familie geschlafen habe. Diese hätten allerdings nichts entwendet. Insoweit sei ihm in der Nacht aufgefallen, dass ein Wäscheständer und Gläser in der Wohnung verrückt gewesen seien. Zudem seien die Wohnungstür und sowohl das Küchenfenster als auch das Badzimmerfenster geöffnet gewesen. Die Geschädigte nahm dies zunächst nicht ernst, da sie in einfachen Verhältnissen lebten und der Auffassung war, dass es bei ihnen nichts gebe, was stehlenswert wäre. Dennoch blieb die Geschädigte in der nächsten Nacht durchgehend wach. Es kam zu keinerlei Vorkommnissen. In einer weiteren Nacht, nachdem der Angeklagte frühmorgens gegen vier Uhr zur Arbeit gegangen war, bemerkte die Geschädigte selbst, dass die Wohnungstür offenstand und ein Topf in der Küche auf dem Boden stand. Geräusche hatten dabei weder der Angeklagte noch die Geschädigte wahrgenommen. Ebenso waren weder Aufbruchspuren an der Wohnungstür noch den Fenstern feststellbar. In diesem Fall hat tatsächlich der Angeklagte selbst die Wohnungstür offenstehen lassen und einen Topf in der Küche verstellt, um die Geschädigte glauben zu lassen, dass sich Personen in der Nacht unberechtigt in der Wohnung befunden hätten. In der nächsten Nacht übernachtete dann der jüngere Bruder der Geschädigten, der Zeuge K. Z. V., auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten und konnte keinerlei Vorkommnisse feststellen. Der Angeklagte fragte auch bei dem Vermieter der Wohnung Y.-straße 0, dem Zeugen S., nach, ob dieser auf der Videoüberwachungskamera im Treppenhaus die Einbrecher bemerkt hätte. Der Zeuge S. antwortete, obwohl es sich tatsächlich bei der Kamera um eine Attrappe handelte, dass er auf dem Überwachungsvideo nichts gesehen habe. Am 05.09.2024 gingen der Angeklagte und die Geschädigte mit den gemeinsamen Kindern zur Polizei und berichteten von den angeblichen Einbrüchen. Da keinerlei Gegenstände entwendet worden waren und auch nichts beschädigt worden war, und auch der Angeklagte, der die Kommunikation mit der Zeugin U. übernahm, auf Nachfrage keine Angaben zu einer Bedrohungssituation machen konnte, verwies die Polizeibeamtin U. den Angeklagte und die Geschädigte darauf, im Falle eines erneuten Einbruchs die 110 anzurufen. Diesen Aufwand betrieb der Angeklagte mit dem Plan, nach der geplanten Tötung seiner Ehefrau gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf die unbekannten Einbrecher als Täter verweisen zu können. Am Tatabend telefonierte die Mutter der Geschädigten gegen 22:00 Uhr mit dieser und bat sie darum, zu ihr zu kommen und bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte, der am nächsten morgen früh aufstehen wollte, erklärte, dass er deshalb die Geschädigte und ihre Kinder nicht mehr vorbeibringen wolle. Die Mutter der Geschädigten sagte bei diesem Gespräch, dass sie am nächsten Tage jemanden vorbeischicken werde, der das Schloss der Wohnungstür austausche. 2. Tatgeschehen In der Nacht des 00.00.0000 kam es gegen 02:30 Uhr es zu einem verbalen Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten P. V. in der im Erdgeschoss des Mehrfamilienhaus Y.-straße 0 in J gelegenen gemeinsamen Wohnung. Dabei ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob sich während dieses verbalen Streits und der anschließenden Messerattacke des Angeklagten auf die Geschädigte die beiden damals 1,5 Jahre und knapp 4 Jahre alten gemeinsamen Kinder ebenfalls in dem Schlafzimmer aufhielten, wo sie sonst üblicherweise schliefen, oder ob sie etwa aus Anlass des Streites in ein anderes Zimmer verlegt worden waren. Bei dem Streit schrien der Angeklagte und die Geschädigte sich gegenseitig in ihrer Heimatsprache Dari an, teilweise versuchte die Geschädigte auch, den Angeklagten zu beruhigen. Die Kammer konnte keinerlei Feststellungen dazu treffen, worum es in dem Streit ging. Gegen 03:00 Uhr tötete der Angeklagte die Geschädigte, wie bereits seit etwa 1 Woche geplant. Er stach im Schlafzimmer der auf dem Bett liegenden Geschädigten P. V. grundlos und mit Tötungsabsicht mit Wucht gezielt mit einem Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge horizontal in die linke Brust. Dadurch wurde ihre 3. und 4. Rippe linksseitig verletzt, die rechte Herzkammer durchstoßen, die Muskulatur der linken Herzkammer eingeschnitten, der vordere absteigende Ast der linken Herzkranzschlagader durchtrennt und der obere Anteil des linken Lungenunterlappens bis zur rückwärtigen Brustkorbwand linksseitig mit einer Verletzung der 4. und 5. Rippe linksseitig bis in die Rückenweichteile durchstoßen. Der Stichkanal endete direkt unter der Oberhaut am Rücken der Geschädigten. Aufgrund des Durchstichs des Herzens, der todesursächlich war, war die Geschädigte nur noch wenige Sekunden handlungsfähig und verstarb noch am Tatort. Ein plausibles Motiv für die Tat hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht feststellen können. Der Angeklagte war während des gesamten Tatgeschehens uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sein Handeln entsprechend dieser Einsicht zu steuern. 3. Nachtatgeschehen Anschließend fügte der Angeklagte sich selbst oberflächliche Verletzungen mit dem Messer an der Nase, am rechten Oberschenkel, am linken Unterarm und zwei weitere oberflächliche Verletzungen am linken Oberarm zu, wovon die größte Schnittwunde am rechten Oberschenkel einen Zentimeter breit war. Gegen 3:15 Uhr startete der Angeklagte mit dem Handy der Geschädigten in deren Whatsapp-Gruppenchat mit ihrer Mutter, ihren Schwestern und weiteren Familienmitgliedern einen Videotelefonanruf, den die Mutter der Geschädigten annahm. Der Angeklagte schrie, dass er Hilfe brauche und die Polizei informiert werden solle. Die Mutter der Geschädigten, die Zeugin R. V., bat diesen, ihr ihre Tochter und die Kinder zu zeigen, was der Angeklagte indes nicht tat. Der Angeklagte schrie, nachdem er das Telefonat beendet hatte, mehrfach laut, jemand habe seine Frau umgebracht, wodurch die Nachbarn des Angeklagten, die Zeugin Q. und ihr Ehemann, wach wurden. Sowohl die Schwester der Geschädigten, die Zeugin W. V., als auch die Zeugin Q. als Nachbarin verständigten die Polizei. Der Angeklagte verlor im Flur sodann aufgrund eines psychogenen Zustands das Bewusstsein für etwa zwei Stunden. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. N. bei der Exploration machte und die dieser in der Hauptverhandlung referierte, sowie auf den gleichlautenden Aussagen der Zeuginnen R. V. als Mutter der Geschädigten und W. V. als Schwester der Geschädigten. Der Angeklagte bestätigte die Angaben des Sachverständigen als richtig. Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. wichen insofern von den Aussagen der Zeugen ab, als er erklärte, die Mutter der Geschädigten sei nicht seine leibliche Tante, während diese aussagten, es handele sich bei dieser um die Schwester seiner leiblichen Mutter. Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 07.01.2025. 2. Die Feststellungen bezüglich des Tatgeschehens beruhen auf den Aussagen der Zeugen I., R. V., W. V., O. V., K. Z. V., H. V., Q.,S., A., D. und U., den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. med. N., sowie den übrigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Gegenüber dem Zeugen D. hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter einer Straftat angegeben, dass seine Frau gegen 02:00 Uhr nachts geduscht habe. Nach ihr sei er duschen gegangen und habe dann plötzlich die Geschädigte schreien hören. Er habe sich eine Unterhose und ein T-Shirt ausgezogen und sei ins Schlafzimmer gerannt, wo er in dem dunklen Zimmer einen Mann mit einem Messer wahrgenommen habe. Ein Fenster und die Wohnungseingangstür seien hierbei offen gewesen. Der Mann mit dem Messer habe ihn unvermittelt attackiert, sie hätten miteinander gerangelt und dann sei die männliche Person durch das geöffnete Fenster geflüchtet. Er sei der Person zunächst hinterhergelaufen, habe dann aber seine Kinder schreien hören und sei deswegen in die Wohnung zurückgerannt. Dort habe er das zuvor ausgeschaltete Licht eingeschaltet und seine Frau leblos am Boden liegen gesehen. Sämtliche Schränke seien geöffnet und durchwühlt gewesen. Die männliche Person könne er als in etwa 1,74m groß beschreiben. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. gab er im Rahmen des Explorationsgesprächs am 05.03.2025 an, dass er in der Woche vor dem Tod der Geschädigten ein paar Mal den Eindruck gehabt habe, dass jemand in der Wohnung gewesen sei, aber nichts entwendet worden sei. So habe er einmal, als er nachts auf Toilette gewesen sei, festgestellt, dass Dinge in der Wohnung verrückt gewesen seien, habe dann aber wieder geschlafen. Ein weiteres Mal habe die Geschädigte bemerkt, dass etwas verstellt gewesen sei, als er morgens schon zur Arbeit gefahren sei. Er habe mit der Tat nichts zu tun und wisse nicht, wer sie begangen habe. Es seien drei Personen neben der Geschädigten im Schlafzimmer gewesen, als er - nachdem er ihren Schrei gehört habe - aus der Dusche gekommen sei. Eine der Personen sei maskiert gewesen und hab ihm mit der Faust auf die Nase geschlagen und einen Kniestoß in den Unterleib gegeben, wegen dem er zum Zeitpunkt der Exploration noch Schmerzen habe. Auch habe ihn der maskierte Mann am Hals gepackt, während er ihn viermal mit dem Messer gestochen habe. Die maskierte Person müsse zuvor seine Frau erstochen haben. Die maskierte Person hätte ihn noch auf Deutsch mit ausländischem Akzent gefragt „wo ist das Gold, wo ist das Geld“ und dann seien die drei Personen aus dem Schlafzimmer geflüchtet. Nachdem die Täter durch das Fenster geflohen seien, habe er nun das Licht im Schlafzimmer angemacht und das Tatmesser aufgehoben und dieses dann in eine Schublade geworfen. Er sei durcheinander gewesen. Er glaube, dass der „C.“, ein Bruder der Geschädigten, hinter der Tat stehe. Er habe die Geschädigte jedenfalls nicht getötet. Hintergrund des Überfalls sei gewesen, dass die Familie des ehemaligen Verlobten der Geschädigten das von ihnen gemachte Verlobungsgeschenk im Wert von 5.000 Euro (Gold und Geld) von der Familie der Geschädigten zurückverlangt habe. Der „C.“ habe wegen dieser Rückforderung schon einmal den früheren Verlobten der Geschädigten bedroht. Der C. sei für den Überfall verantwortlich, auch wenn er nicht sicher sei, dass dieser der Mann unter der Maske gewesen sei. b. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen D. und des Sachverständigen N. zu den Angaben, die der Angeklagte ihnen gegenüber machte, sofern diesen Angaben des Angeklagten gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen R. V., der Mutter der Geschädigten, W. V. und O. V., den Schwestern der Geschädigten, dem Zeugen K. Z. V. als Bruder der Geschädigten, des Zeugen S. als Vermieter und der Zeugin U. als Polizeibeamtin, die am Vortag der Tat mit dem Angeklagten sprach, als dieser mit der Geschädigten und den beiden Kindern die angeblichen Wohnungseinbrüche meldete. Die Zeugin R. V. hat hinsichtlich des Vortatgeschehens ausgesagt, dass die Geschädigte sich bereits kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland im Jahr 2015 mit einem Afghanen in X. verlobt habe. Verlobungsgeschenke seien ausgetauscht worden, der Geschädigten seien zehn Armreife aus Gold im Wert von etwa 1.000 € übergeben worden, sie selbst habe dem damaligen Verlobten eine indische Tracht und andere Geschenke gemacht. Nach der Annullierung der Verlobung seien die gegenseitigen Geschenke nicht zurückgegeben worden, sie gehe davon aus, dass der Wert der Geschenke in etwa gleich gewesen sei. Auch hinsichtlich des Zusammenlebens des Angeklagten mit der Geschädigten hat die Zeugin R. V. entsprechend den getroffenen Feststellungen ausgesagt. Weiter hat sie entsprechen den getroffenen Feststellungen angegeben, dass der Angeklagte etwa eine Woche vor der verfahrensgegenständlichen Tat ihr selbst sowie der Geschädigten davon berichtet habe, dass in der Nacht in seiner Anwesenheit in die gemeinsame Wohnung eingebrochen worden sei, als die Geschädigte im Haushalt der Zeugin übernachtet habe. Er habe zwar niemanden gesehen, als er wach geworden sei, habe aber das Küchenfenster, das Badezimmerfenster und die Wohnungseingangstür offengestanden. Zudem habe er festgestellt, dass ein Wäscheständer und Gläser verschoben worden seien. Sie - die Zeugin - habe dann empfohlen, das Türschloss für die Wohnungstür auszutauschen, was der Angeklagte zugesichert habe. Der Angeklagte habe dann aber berichtet, das neu angeschaffte Schloss habe nicht an die Tür gepasst. Auch die Umstände des angeblichen weiteren Einbruchs in die gemeinsame Wohnung, ohne dass etwas gestohlen worden wäre, sowie die Reaktion der Geschädigten auf die angeblichen Einbrüche hat die Zeugin R. V. entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Auch die Feststellungen zum Telefonat zwischen der Geschädigten und der Zeugin am Tatabend gegen 22:00 Uhr beruhen auf der gleichlautenden glaubhaften Aussage der Zeugin R. V.. Die Aussage der Zeugin R. V. ist insgesamt glaubhaft. Sie wird hinsichtlich des Verlaufs und der Qualität der Ehe zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sowie der Darstellung des Angeklagten bezüglich der angeblichen Einbrüche in die Wohnung des Angeklagten und der Geschädigten in der Woche vor der verfahrensgegenständlichen Tat, der Reaktion der Geschädigten hierauf sowie der von der Familie der Geschädigten ergriffenen Maßnahmen sowie bezüglich des Telefonates am Tatabend zwischen der Geschädigten und der Zeugin R. V. und die Reaktion des Angeklagten hierauf bestätigt durch die im wesentlichen gleichlautenden Aussagen der Schwestern der Geschädigten, der Zeuginnen W. und O. V.. Hinsichtlich der Übernachtung des jüngeren Bruders der Geschädigten in der Woche vor der verfahrensgegenständlichen Tat in der gemeinsamen Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten wird die Aussage der Zeugin R. V. zudem durch die Aussage des jüngeren Bruders der Geschädigten K. Z. V. bestätigt, der seinen Aufenthalt in der Wohnung über Nacht zum Schutz der Geschädigten gegen die angeblichen Einbrecher geschildert hat. Die Feststellungen zu der Nachfrage des Angeklagten bei dem Vermieter zum Inhalt der Videoüberwachung im Treppenhaus Y.-straße 0 beruhen auf der gleichlautenden glaubhaften Aussage des Zeugen S.. Die Feststellungen bezüglich der Anzeigenerstattung durch den Angeklagten und die Geschädigte bei der Polizei am Tag vor der Tat beruhen auf der gleichlautenden Aussage der Zeugin und Polizeibeamtin U.. c. Hinsichtlich der Feststellungen zum Tatgeschehen ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der die Geschädigte erstochen hat. (1) Dass die Geschädigte erstochen wurde, steht fest aufgrund des Gutachten des Sachverständigen Dr. B., der als Rechtsmediziner von der Obduktion der Leiche berichtete und die Verletzungen sowie die Todesursache wie festgestellt beschrieb. (2) Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. behauptet hat, es sei der Bruder der Geschädigten namens C. gewesen, der hinter der Tat stecke, ist diese Darstellung vollkommen unplausibel, da der C. als Bruder der Geschädigten über die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten und des Angeklagten Bescheid wusste und keinerlei Veranlassung hatte, nach Gold und Geld – also dem damaligen Verlobungsgeschenk - zu fragen oder sich dafür zu interessieren. Auch der Erklärungsansatz, hinter dem angeblichen Einbruch stehe die Familie des ersten Verlobten, den der Angeklagte selbst so nicht vorgetragen hat, ist unplausibel. Dies hätte bedeutet, dass die Familie des ersten Verlobten in der Woche vorher bereits mehrfach in der Wohnung gewesen wäre, mit dem Ziel „Geld und Gold“ als Verlobungsgeschenk zurückzuerhalten, ohne bei dieser Gelegenheit die Wohnung zu durchsuchen, oder bereits bei dieser Gelegenheit die Geschädigte oder den Angeklagten zu bedrohen und danach zu fragen. Vielmehr blieb die Wohnung nach der Darstellung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen D. und dem Sachverständigen Dr. N. immer annähernd unberührt, wie auch die Zeuginnen R. V. und W. V. berichteten. Zudem wurde innerhalb der Familie sowohl vor als auch nach der Tat eingehend der Frage nachgegangen, wer als Täter der angeblichen Hausfriedensbrüche in der Woche vor der Tat in Frage käme. Alle Familienmitglieder berichteten indes übereinstimmend, dass man keine Idee gehabt habe, wer ein Interesse an einem Einbruch bei der Geschädigten und dem Angeklagten hätte haben können. Wäre es - wie der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen N. behauptete - so gewesen, dass die Familie des ersten Verlobten das Verlobungsgeschenk vehement zurückgefordert hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass innerhalb der Familie jemand einen Zusammenhang mit den angeblichen Einbrüchen hergestellt hätte. Indes war es für alle Familienmitglieder nach deren glaubhaften Aussagen unerklärlich, wer bei der Geschädigten und dem Angeklagten einbrechen sollte, da es dort keinerlei Wertgegenstände zu erbeuten gab. Wie die Zeuginnen R. und W. V. berichteten, belächelten sie und die Geschädigte nach dem ersten angeblichen Einbruch den Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten, wer bei ihnen einbrechen sollte. Wie die Zeugin R. V. berichtete, äußerte die Geschädigte, dass sie so wenig hätten, dass ein Dieb sogar noch ein wenig Geld dalassen würde, wenn er sich in ihrer Wohnung umschaue. Zudem berichtete der Zeuge K. Z. V. glaubhaft, dass er in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, als er in der Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten übernachtete, diesen als sie auf der Couch saßen fragte, ob er jemandem Geld schulde und ihm jemand Angst einjagen wolle, woraufhin der Angeklagte sauer wurde und erklärte, er sei nicht so ehrenlos und würde so etwas nicht zulassen. (3) Auch im Übrigen ist die Darstellung des Angeklagten unplausibel. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich in der Woche vor der Tat nicht mehrfach Fremde in der Wohnung aufgehalten haben, sondern der Angeklagte dies inszeniert hat. Auffallend war bei der Darstellung des Angeklagten zunächst, dass obwohl Fenster und Türen geöffnet worden sein sollten, weder er noch die Geschädigte oder weitere Familienmitglieder irgendwelche Einbruchspuren feststellen konnten. Auch die Polizei konnte nach der Tat keinerlei Einbruchspuren feststellen, wie der Zeuge A. berichtete. Zudem ist es unplausibel, dass zweimal eingebrochen und nichts entwendet wurde, zumal die Familie nicht über Wertgegenstände verfügte. Zudem ist unplausibel, dass neben der Wohnungstür auch ein oder mehrere Fenster offen gestanden hätten. Denn da die unentdeckt gebliebenen Täter, die – mangels von der Polizei festgestellter Hebelmarken - durch die Wohnungstür etwa mittels eines Dietrichs gekommen sein müssten, dann auch wieder durch die Wohnungstür und nicht durch ein Fenster verschwunden wären, erscheint selbstverständlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Täter gestört worden waren und deshalb durch ein Fenster fliehen mussten, haben sich nicht ergeben. Eine solche Störung war am Tattag auch nicht durch den Angeklagten gegeben. Dieser hatte angegeben, dass Wohnungstür und Fenster bereits geöffnet gewesen wären, als er aus der Dusche gekommen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Geschädigte alleine in dem Zimmer gewesen, so dass es keinerlei Veranlassung für die Täter gegeben hätte, auch das Fenster zu öffnen und nicht einfach die Wohnungstür zum Verlassen der Wohnung zu nutzen. Dem steht nicht entgegen, dass auch die Geschädigte selbst nach Angaben der Zeugen R. V., W. V. und O. V. beobachtete, dass an einem frühen Morgen in der Woche vor der Tat die Wohnungstür offenstand. Es war dem Angeklagten, der vor Erwachen der Geschädigten bereits zur Arbeit aufgebrochen war, ohne Weiteres möglich, zuvor etwas in der Wohnung zu verstellen und die Tür offen stehen zu lassen. Auch fällt auf, dass in den Nächten, in denen die Geschädigte wach blieb, oder ihr Bruder übernachtete und wach blieb, es zu keinerlei Vorkommnissen kam. (4) Weiterhin ist die Darstellung des Angeklagten bezüglich der angeblichen Kampfsituation zwischen ihm und dem bzw. den Täter(n) ebenso unglaubhaft. Hierbei waren die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen D. und gegenüber dem Sachverständigen N. bereits hinsichtlich der Anzahl der Täter widersprüchlich. Während er gegenüber dem Zeugen D., wie dieser glaubhaft in der Hauptverhandlung angab und in seinen Vermerk von der Tatnacht aufnahm, von einem Einbrecher sprach, behauptete er gegenüber dem Sachverständigen, dass es sich um drei Einbrecher gehandelt habe. Die Aussage des Zeugen D. ist deshalb glaubhaft, weil er sich in der Hauptverhandlung noch detailliert an den Einsatz vom 00.00.0000 erinnern konnte und insbesondere detailliert von der Gesprächssituation mit dem Angeklagten und dessen Deutschkenntnissen berichten konnte. Bei der Angabe, ob es sich um einen oder drei Tätern handelte, ist auch trotz der Sprachbarriere nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Kommunikationsproblem zwischen dem Zeugen D. und dem Angeklagten handelte. Es handelt sich hierbei um eine essenzielle Information und kein Randdetail, das zumal mit den Zahlen im untersten Bereich zu den Vokabeln gehört, die man als erstes lernt und auch mit Handzeichen verdeutlichen kann, sofern etwas missverstanden wird. Der Zeuge D. konnte dabei widergeben, dass die Vernehmung auf Deutsch stattfand, nachdem der Angeklagte bestätigte, die Belehrung als Beschuldigter verstanden zu haben, und dieser zwar kein flüssiges Hochdeutsch gesprochen habe, sondern Grammatikfehler gemacht habe, aber gut verständlich gewesen sei. Dies bestätigte die Zeugin U., die einen Tag vor der Tat auf dem Polizeirevier mit dem Angeklagten gesprochen hatte. Auch sie gab an, dass der Angeklagte keine einwandfreie deutsche Aussprache hatte, aber sie gut verstand und sich gut verständlich machen konnte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen D. von nur einem Täter sprach, während er dem Sachverständigen Dr. N. von drei Tätern berichtete. Diese Diskrepanz des Kerngeschehens ist bereits ein deutliches Anzeichen für die Annahme, dass diese Angaben des Angeklagten nicht erlebnisbasiert sind. (5) Hinzu kommt die glaubhafte Aussage der Zeugin I., die in der Tatnacht gegen 2:30 Uhr einen laustarken Streit aus dem Erdgeschoss gehört hat, an der eine Frau und nur ein Mann beteiligt waren und der sich nach ihren Angaben über 15-20 Minuten hinzog und in dessen Verlauf sie nach Streitgeschrei des einen Mannes auch Geschrei der Frau hörte und dann ein leiseres Sprechen der Frau, was sie als beschwichtigend wahrnahm. Uhrzeit und Dauer des Streites konnte sie nach ihrer Aussage deshalb so genau beziffern, weil sie zwischenzeitlich auf die Uhr schaute. Da die Zeugin kein afghanisch (Dari) spricht, konnte sie zum Inhalt des Streitgesprächs keinerlei Angaben machen. Hätte es Einbrecher gegeben, die Geld und Gold gefordert hätten, hätte die Zeugin jedoch wohl auch dies wahrnehmen müssen. Die Zeugin hat keinerlei Belastungstendenzen gezeigt und ist, da sie nur bei ihren Eltern in der Nachbarwohnung im ersten Stock zu Besuch war, weder mit der Geschädigten noch mit dem Angeklagten bekannt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass sie deutlich machte, wenn sie Fragen nicht beantworten konnte, weil sie nur wiedergeben könne, was sie gehört habe, aber nichts gesehen habe. Daraus wurde ersichtlich, dass die Zeugin keinerlei Tendenzen hatte, Lücken zu füllen, sondern offen zugab, wenn sie etwas nicht beantworten konnte. Dass die Zeugin die Örtlichkeit des Streits in den Hausflur verortete, statt in die Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Die Zeugin gab selbst an, nichts gesehen zu haben und wegen der Lautstärke des Streits davon ausgegangen zu sein, dass dieser im Hausflur stattgefunden habe. Der Richtigkeit der Aussage der Zeugin I. steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin Q. als weitere Nachbarin nicht von einem Streit berichtete und kein Schreien einer Frau wahrgenommen hatte. Anders als die Zeugin I., die gegen 2:30 Uhr auf Toilette musste und deshalb wach war, hat die Zeugin Q. angegeben, geschlafen zu haben und durch die wohl nachfolgenden besonders lauten Schreie des Angeklagten, seine Frau sei umgebracht worden, wachgeworden zu sein. (6) Unplausibel ist ferner die Behauptung des Angeklagten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt worden zu sein. Der Angeklagte wies lediglich sehr oberflächliche Verletzungen auf, die sich neben der Nase am linken Oberarm, am rechten Oberschenkel und am linken Unterarm befanden. Diese Verletzungen stehen fest aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. B., der die Behandlungsunterlagen aus dem G. Krankenhaus des Angeklagten auswertete und des Zeugen D., der die Verletzungen selbst gesehen hatte und übereinstimmend beschrieb. Hierbei fiel auf, dass der Angeklagte indes keinerlei Verletzungen an der rechten Hand aufweist, obwohl er – was aufgrund der Aussage der Zeugin R. V., die den Angeklagten als ihren Neffen und Schwiegersohn gut kennt feststeht – Rechtshänder ist. Als Rechtshänder wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte in einer Kampfsituation auch maßgeblich die rechte Hand zur Abwehr einsetzt und an dieser Abwehrverletzungen erleidet. Zudem sprach die jeweilige ausgesprochene Geringfügigkeit der mehrfachen Verletzungen des Angeklagten, die lediglich die Oberhaut verletzt haben, im Vergleich zu der immensen Verletzung der Geschädigten, die durch das gleiche Tatmesser mit erheblicher Klingengröße zugefügt worden sein soll, deutlich für die Annahme, dass die Verletzungen des Angeklagten mit großer Zurückhaltung und vorsichtiger Sorgfalt zugefügt worden sind, was in einer hochdynamischen Kampfsituation bei der Zufügung gleich mehrerer Verletzungen nahezu unmöglich erscheint. Auch der Sachverständige Dr. B., Facharzt für Rechtsmedizin, erläuterte diesbezüglich, dass bei Annahme desselben Tatwerkzeugs eine große Diskrepanz zwischen der wuchtig beigebrachten Verletzung der Geschädigten und den oberflächlichen Verletzungen des Angeklagten bestünde und stufte die Verletzungen des Angeklagten entsprechend der Überzeugung der Kammer als höchstwahrscheinlich selbst zugefügt ein. (7) Dass es sich bei dem in der Schublade sichergestellten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm um das Tatmesser handelt, hat der Angeklagte selbst gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. eingeräumt. Dies ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass ausweislich des verlesenen DNA-Gutachtens des LKA NRW vom 29.11.2024 die Blutreste, die an dem Messer gefunden wurden, dominierend bzw. ausschließlich solche Merkmale aufwiesen, wie sie die Geschädigte besitzt und das Messer nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. als Tatwerkzeug zu den Verletzungen der Geschädigten passt. Dass das Blut der Geschädigten bei anderer Gelegenheit auf das Messer gekommen ist, erscheint fernliegend, da keiner der nahen Verwandten der Geschädigten in der Zeit vor der Tat Verletzungen der Geschädigten, die zu einer Beblutung des Messergriffs bzw. der Klinge hätte führen können, bemerkt haben. Die Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. N., er habe nach der Flucht der Angreifer das Messer ergriffen und in die Schublade geworfen, ist indes unplausibel und als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen gab es nach der Flucht der Täter keinen Grund, das Messer an sich zu nehmen und schon gar nicht, dieses zu verstecken, indem man es in eine Schublade wirft. Ebenso wenig leuchtet ein, dass die angeblichen Täter das Tatwerkzeug ohne erkennbaren Grund am Tatort zurückgelassen haben sollten. Hätte es sich um eine Schockreaktion des Angeklagten gehandelt, hätte nahegelegen, dies bei seiner Vernehmung durch die Polizei bereits zu erwähnen. Vor allem hat der Angeklagte aber nicht erklären können, wie es möglich ist, dass das Messer – wie der Sachverständige Dr. B. ausführte – abgewischt worden ist, bevor es in die Schublade gelegt worden ist. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass ohne Reinigung des Messers die Klinge vollgeblutet gewesen wäre, was wie auf Bild 78 des Sonderbands Lichtbilder zu erkennen bei der Auffindesituation indes nicht der Fall war, wie es auch der Zeuge PK A. beschrieb. Der Zeuge A. beschrieb auch die Abwischspuren auf dem Messer, die auf den Lichtbildern selbst nicht zu erkennen waren. Zwar hat der Angeklagte behauptet, er sei aufgrund des Überfalls durcheinander gewesen. Dass dies aber dazu hat führen können, dass der Angeklagte, der nach der eigenen Darstellung gegenüber dem Polizeibeamten D., die er so gegenüber dem Sachverständigen Dr N. allerdings nicht mehr erwähnt hat - zunächst noch den Tätern nachgeeilt sein und sich sodann um seine schreienden Kindern gekümmert haben will, darüber hinaus das Tatwerkzeug an sich genommen und sodann auch noch die Tatspuren an der Klinge vor lauter Verwirrtheit beseitigt hat, hält die Kammer für derart fernliegend, dass diese theoretische Möglichkeit ausscheidet. (8) Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den herangezogenen Indikatoren lediglich um Beweisanzeichen handelt. Diese Indizienkette ist jedoch in sich schlüssig, lückenlos und lässt keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu. Die Überzeugung des Gerichts stützt sich dabei nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf objektiv feststellbare Umstände, die in ihrer Gesamtschau geeignet sind, den Tatnachweis zu führen. (9) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Geschädigte töten wollte und zielgerichtet handelte, schließt die Kammer zum einen aus der Tatbegehung selbst, der Tötung mit einem einzigen wuchtigen Stich ins Herz, als auch aus der planvollen Vorgehensweise. Auch wenn die Kammer den Inhalt des Streitgesprächs nicht hat aufklären können, ist sie davon überzeugt, dass der der Tat unmittelbar vorangegangene Streit nicht Spontanauslöser der Tat war, sondern der Angeklagte diese bereits seit einer Woche plante. Hierbei scheint es sowohl denkbar, dass der Angeklagte den Streit provozierte, dieser ausbrach angesichts des Umstands, dass der Angeklagte das Tatmesser bereits in der Hand hielt, oder dieser unabhängig von der Tatausführung war. Aufgrund der durch den Angeklagten wahrheitswidrig behaupteten zweimaligen Einbrüche in der Woche vor der Tat ist die Kammer trotz des Streitgesprächs überzeugt, dass der Angeklagte einen Plan verfolgte. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die bereits geschilderten Umstände, der behaupteten vorherigen Einbrüche, die dem behaupteten Einbruch der Tatnacht glichen und den Umstand, dass der Angeklagte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung auch direkt auf diese bezog. (10) Nicht ausreichend belegen ließ sich, dass der Angeklagte die Geschädigte bewusst vor den Augen seiner beiden Kinder tötete und diese dadurch traumatisiert worden sind. Dass der heute gut 4 jährige Sohn des Angeklagten die Tat beobachtet hat, lässt sich schon nicht ausreichend belegen. Zwar lag dieser im Bett neben seiner getöteten Mutter, als die Polizei erschien. Wie er aber dorthin gekommen ist, lässt sich nicht feststellen, daraus ergibt sich also nicht, dass der 4 jährige Sohn die Tat mit Wissen und Wollen des Angeklagten mit angesehen hat. Die Annahme dürfte vielmehr naheliegen, dass ein Elternteil angesichts des sich länger hinziehenden lautstarken Streites mitten in der Nacht dafür Sorge getragen hat, dass beide Kinder aus dem Schlafzimmer verlegt wurden. Dass die beiden Kinder nicht nur dadurch, dass sie nach einem lautstarken Streit mitten in der Nacht auf einen Schlag beide Elternteile verloren haben, sondern vor allem dadurch, dass sie die Tat mitangesehen haben, traumatisiert worden sind, lässt sich ebenfalls nicht hinreichend belegen. Zwar ist insbesondere der 4 jährige Sohn des Angeklagten nach der Aussage der Zeugin E. traumatisiert. Ob diese Traumatisierung aber auf dem Umstand beruht, dass er die Tat mitansehen musste, oder darauf, dass er seine beiden Eltern verloren hat und der Verdacht besteht, sein Vater könnte die Mutter getötet haben, lässt sich nicht hinreichend sicher bestimmen. (11) Die Feststellungen zur uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf dem Zwischenbefund des toxikologischen Gutachtens der Uni-Klinik F. Instituts für Rechtsmedizin vom 10.09.2024, wonach das immunchemische Screening ein negatives Ergebnis für Amphetamine, Designer-Amphetamine/Ecstasy, Cocain/-metabolite, Cannabinoide und Opiate ergab, dem BAK-Gutachten vom 11.09.2024 der Uni-Klinik F. Institut für Rechtsmedizin, wonach die Untersuchung auf Alkohol ebenfalls ein negatives Ergebnis erbrachte und dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des sachverständigen Psychiaters Dr. med. N.. Der Sachverständige hat den Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung exploriert, Einsicht in die Gesundheitsakte der JVA T. genommen, sowie an der Hauptverhandlung teilgenommen und hat Zeugen befragen und das Verhalten des Angeklagten beobachten können. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten weder aus psychiatrischer noch psychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Tat ein Krankheits- oder Störungsbild vorgelegen habe, das zu einem Ausschluss oder auch nur zu einer erheblichen Verminderung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe führen können. Im Einzelnen: Diagnostisch ergaben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung nach der ICD-10-Klassifikation im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose (schwere depressive Störung bzw. schwere bipolar-affektive Störung mit oder ohne psychotische Symptome) oder eine anhaltende wahnhafte Störung zum Zeitpunkt der Tat. Der Sachverständige führte hierzu insbesondere aus, dass es erst nach der Tat zur Ausbildung einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode kam, die zwar mit einem Antipsychotikum (Quetiapin), jedoch in nicht antipsychotischer Medikation (50 mg) behandelt worden sei. In dieser geringen Medikation werde das Medikament nicht für eine psychotische Erkrankung eingesetzt, sondern gegen Grübeln. Der Sachverständige berief sich dabei auch auf die ausgewertete Gesundheitsakte der JVA T. bezüglich des Angeklagten und berichtete von einer sorgfältigen psychiatrischen Begleitung des Angeklagten in der Untersuchungshaft, auf die er seine Einschätzung mit stützte. Der Sachverständige berichtete ferner aus der Gesundheitsakte der JVA T. des Angeklagten, dass dieser bei der Eigenanamnese am 00.00.0000 angab, keine wesentlichen Vorerkrankungen zu haben und es keinerlei Anzeichen auf eine akute oder eine überdauernde Erkrankung mit Auswirkung auf die hirnorganischen Funktionen bei der Tat gebe. Der Sachverständige konnte eine hirnorganische Störung oder eine organische Persönlichkeitsstörung ausschließen. Auch eine psychotische Störung bei der Tat ließ sich nicht erkennen. Insgesamt ergaben sich keine Hinweise darauf, dass bei der Tat eine entsprechende psychiatrische Störung bzw. Erkrankung vorgelegen habe, die dem Begriff einer akuten oder überdauernden „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20,21 StGB zugeordnet werden könnte. Ferner ergaben sich mit dem Sachverständigen keine Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne eines affektiven Ausnahmezustandes im Rahmen einer Störung der Bewusstseinslage mit Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen des Angeklagten. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass der Angeklagte keinerlei Angaben machte, die auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung schließen lasse. Auch die Ohnmacht des Angeklagten nach der Tat sei kein Indiz für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, sondern es handele sich um einen psychogenen Schock im Nachgang der Tat. Der Sachverständige Dr. N. schätzte dies ebenso wie der Sachverständige Dr. B. als psychovegetative Reaktion ein, die nicht deliktisch, sondern postdeliktisch bestand. Der Sachverständige führte dies darauf zurück, dass beim Eintreffen von Zeugen der Angeklagte das Kind zwar auf dem Arm hielt und er auch mit der Schwiegermutter zunächst telefonierte, aber in beiden Fällen zwar eine gewisse Form der Reaktionsfähigkeit noch vorhanden war, er aber nicht mehr richtig auf Ansprache reagierte. Es handele sich um eine Dissoziation, die aber nicht während der Tat, sondern postdeliktisch aufgetreten sei. Dies folge aus der nachtatlichen Verarbeitung des Geschehens mit hoher Emotionalität und Realisierung der Konsequenzen des eigenen Tuns. Auch Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Intelligenzminderung liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Dieser ist beschult, war fähig in Deutschland in einem Unternehmen tätig zu werden und sogar eine Festanstellung zu erhalten. Auch ergaben sich mit dem Sachverständigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung. Der Sachverständige führte aus, dass sich bei dem Angeklagten bezüglich der Persönlichkeits- und Delinquenzentwicklung keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsfehlentwicklung oder Persönlichkeitsproblematik von Krankheitswert nach ICD-10-Klassifikation ergäben. Dies führte er insbesondere darauf zurück, dass der Angeklagte bis zuletzt als Lagerarbeiter tätig war und in der Lage ist die finanzielle Lage zu reflektieren und insgesamt realitätsbasiert agiert. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Auch die Kammer hält – im Einklang mit der Beurteilung des Sachverständigen – das Ausmaß des Erregungszustandes des Angeklagten nach der Tat für einen postdeliktischen Zustand und ist davon überzeugt, dass der Erregungszustand während der Tat nicht so stark war, dass seine Steuerungsfähigkeit in einem als erheblich zu bewertenden Umfang eingeschränkt war. Eine affektive Erregung ist bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen zumeist gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher der Normalfall (vgl. BGH Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08 – NStZ 2009, 571). Insbesondere die planvolle und zielgerichtete Gestaltung der Tat durch den Angeklagten – Vorbereitung der Tat für mindestens eine Woche, ein gezielter wuchtiger Messerstich in die Herzgegend und die anschließende Präparierung des Tatortes (Öffnen von Fenstern, Reinigen und Weglegen des Tatmessers) – sprechen deutlich gegen eine gravierende Bewusstseinsverengung als auslösendes Moment für die Tathandlung. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte die Tat bereits eine Woche plante, in der er sich sonst völlig unauffällig verhielt und ganz normal arbeiten ging, zeigt, dass seine Handlungskompetenz nach wie vor gegeben und keineswegs in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das als erheblich im Sinne von § 21 StGB zu bewerten wäre. IV. 1. Durch das unter II. 2. festgestellte Verhalten hat der Angeklagte den Straftatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er der Geschädigten mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm einen Stich horizontal in deren linke Brust versetzte, der das Herz durchstach und in dessen Folge die Geschädigte verstarb. Der Angeklagte handelte hierbei in dem Willen, die Geschädigte tödlich zu verletzen. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Hauptverhandlung hat insbesondere zu keinerlei Hinweisen auf einen vorangegangenen Angriff der Geschädigten, oder eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt. 2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber nicht wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er auf die Geschädigte V. einstach. Insbesondere handelte er nicht heimtückisch, da aufgrund des vorangegangenen Streits davon auszugehen ist, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat wach war. Der Angeklagte stach zudem von vorne zu, so dass davon auszugehen ist, dass die Geschädigte das Messer zuvor in der Hand des Angeklagten sah. Der Angeklagte handelte auch nicht aus niedrigen Beweggründen. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätermotive nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGHST 50, 8; BGH StV 2017, 516). Dabei ist eine Gesamtabwägung aller für den Täter maßgeblichen äußeren und inneren Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 2015, 690). Vorliegend hat die Hauptverhandlung keine Erkenntnisse hinsichtlich eines möglichen Motivs des Angeklagten hervorgebracht. Die Beweggründe des Angeklagten, seine Ehefrau und Mutter seiner Kinder zu töten, bleiben ungeklärt. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat zunächst den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. 1. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB vorliegt, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht und dies im Ergebnis verneint. a. Gemäß § 213 StGB ist von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren für einen Totschlag auszugehen, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder sonst ein minder schwerer Fall vorliegt. § 213 StGB regelt mit dem Affekttotschlag nach vorausgegangener Tatprovokation und sonstigen minder schweren Fällen zwei Alternativen der privilegierten vorsätzlichen Tötung. Die Privilegierung minder schwerer Fälle des Totschlags liegt darin begründet, dass einzelfalltypische Aspekte der Verhängung der vollen Totschlagsstrafe entgegenstehen und eine Sanktionierung aus einem milderen Sonderstrafrahmen als angezeigt erscheinen lassen können (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 213 Rn. 3). Beim Totschlag aufgrund eines unverschuldeten Provokationsaffekts wird der Strafrahmen aus zwei Gründen gemildert, zum einen wegen der affektbedingten Schuldminderung beim Täter, zum anderen wegen der Mitverantwortung des Opfers für die Eskalation des Geschehens. Die Strafrahmenmilderung nach § 213 StGB ist in den Fällen der Provokationsalternative zwingend vorgeschrieben (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 213 Rn. 5). § 213 Var. 1 StGB privilegiert den Täter, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn – sei es verbal oder in anderer Weise – schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 213 Rn. 5, 6). Es muss mithin eine Provokationshandlung des Getöteten gegenüber dem Täter vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hierbei ist der Inhalt des Streitgesprächs unmittelbar vor der Tat irrelevant, da es sich nicht um eine Spontantat handelt. Der Angeklagte wurde nicht durch den Streit provoziert und spontan zu der Tat hingerissen. Vielmehr plante er die Tötung der Geschädigten bereits seit mindestens einer Woche. b. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 2. Alt. StGB liegt nicht vor. Ein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Daneben hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Geschädigte nicht lange leiden musste und wenige Sekunden nach dem Messerstich das Bewusstsein verlor. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich seit nunmehr bereits ca. 7 Monaten als Erstverbüßer in Untersuchungshaft befindet und als nichtdeutschsprachiger Ausländer besonders haftempfindlich ist und während der Untersuchungshaft eine mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität erlitt. Zu seinen Lasten war indes das planvolle Vorgehen mit der aufwändigen Vorbereitung der Tat über eine Woche, in der der Angeklagte mehrfach Einbruchsituationen vorspielte, diversen Familienmitgliedern hiervon berichtete, dem Vermieter Bescheid gab und zur Polizei ging, um eine diffuse Bedrohungssituation zu kreieren zu berücksichtigen. Weiterhin war zu bedenken, dass der Angeklagte die Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung, in der die Geschädigte sich sicher fühlen durfte, begangen hat. Der Angeklagte handelte mithin sehr überlegt und mit erheblicher krimineller Energie. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte die Tat bereits eine Woche plante und mit gezieltem Tötungsvorsatz (dolus directus 1. Grades) handelte, ließ nach Auffassung der Kammer die Tat nicht in einem Gepräge erscheinen, das vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, so dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht in Betracht kam. 2. Die Kammer hat gleichsam geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags gem. § 212 Abs.2 StGB vorliegt und dies im Ergebnis ebenfalls verneint. Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags setzt voraus, dass das in der Totschlagstat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass die Ahndung aus dem Normalstrafrahmen von bis zu 15 Jahren nicht mehr ausreicht. Die Schuld muss ebenso schwer wiegen wie die eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die äußere und innere Seite der Tötungstat kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Fehlen die Voraussetzungen der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale, so darf dies nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Täter nach § 212 Abs. 2 StGB gleichwohl wie ein Mörder bestraft wird. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind und das Minus, welches sich im Zurückbleiben des Tötungsdelikts hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit auszugleichen vermögen. Die ist vorliegend nicht der Fall. Allein die planvolle und gezielte Vorgehensweise des Angeklagten rückt die Tat nicht in die Nähe der gesetzlichen Mordmerkmale. Der Angeklagte ging zwar sehr überlegt und mit erheblicher krimineller Energie vor. Gleichzeitig war die Art der Tatvorbereitung jedoch relativ dilletantisch, die Familie der Geschädigten nahm die Darstellung des Angeklagten hinsichtlich der angeblichen Einbrüche zunächst gar nicht wirklich ernst, der Angeklagte trug zudem beispielsweise auch keine Sorge dafür, dass sich Einbruchsspuren an der Wohnungstür befanden. Insgesamt waren diese Vorbereitungsmaßnahmen danach nicht von derart schulderhöhendem Gewicht, dass das Verschulden des Angeklagten ebenso schwer wog wie das eines Mörders. Ferner konnte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte die Tat vor den Augen der Kinder des Angeklagten und der Geschädigten beging. Zur Motivation der Tat hat die Kammer keine Feststellungen treffen können. 3. Ausgehend von dem danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne die oben ausgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Danach erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken Genüge zu tun. VI. Das am 00.00.0000 sichergestellte Tatmesser war gem. § 74 Abs.1 2. Var. StGB einzuziehen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.