Beschluss
3 OH 3/23
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2024:0219.3OH3.23.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. Gründe: I. Die beantragte Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens war durch Beschluss gem. § 490 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 485 bis 487 ZPO nicht vorliegen. Die im Antrag vom 05.09.2023 (Bl. 3 f. d.A.) gestellten Beweisfragen Ziffer 1. - 6. entsprechen nicht dem geforderten minimalen Maß an Substanziierung hinsichtlich der gem. § 487 Nr. 2 ZPO anzugebenden Beweistatsachen. 1. Nach § 487 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll. Diese Regelung dient grundsätzlich dazu, dem Gericht die Formulierung des Beweisbeschlusses gem. § 359 Nr. 1 ZPO zu erleichtern. Welche Anforderungen an die Bezeichnung des Beweisthemas zu stellen sind, ist umstritten. Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass ein Ausforschungsbeweis ausgeschlossen ist. Unzulässig ist der Antrag, wenn der Antragsteller damit ohne konkrete Anhaltspunkte die tatsächlichen Grundlagen für einen Anspruch ermitteln lassen möchte. Die Beweisbehauptungen müssen so aufgestellt werden, dass der zu bestellende Sachverständige weiß, zu welchen behaupteten Tatsachen er Antworten geben soll (MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 487 Rn. 4). Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bestimmen den Umfang der Beweisergebnisse, die nach § 493 ZPO später vor dem Prozessgericht verwertet werden können. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbstständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll, ist jedenfalls ein Minimum an Substanziierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 946 = VersR 2010, 133 Rn. 10). Daher sind die Beweistatsachen iSv § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – VI ZB 11/15 - NJW-RR 2016, 63 - Rn. 8 f.). 2. Gemessen an diesen Maßstäben dienen die in dem vorliegenden Antrag gestellten Beweisfragen einer umfassenden Überprüfung der Krankheitsgeschichte und einer Aufarbeitung des Behandlungsverlaufs, durch die der maßgebliche Sachverhalt überhaupt erst ermittelt werden soll. In der Beweisfrage 1. wird nach dem pathologischen Zustand der Antragstellerin im Bereich der Wirbelsäule Höhe L4/5 gefragt. Die Frage richtet sich nicht auf eine bestimmte Beweisbehauptung, sondern dient der Ermittlung des Sachverhalts. Auch wenn insoweit aus § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO folgt, dass der Zustand einer Person festgestellt werden kann, so muss der behauptete Zustand auch konkretisiert werden und einer Überprüfung durch den Sachverständigen zugänglich gemacht werden (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2014 – 8 W 2040/14 - BeckRS 2014, 20020, Rn. 14, beck-online, zum Grad der Invalidität). Der Antragsteller hat zumindest über den beweisbedürftigen Zustand einer Person oder Sache in einem ihm zumutbaren Umfang bestimmte und konkrete Behauptungen aufzustellen (Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 487 Rn. 7). Die Beweisfrage 2 soll Ursachen für diesen pathologischen Zustand aufklären. Die Unterfragen fragen allgemein nach bei den Operationen am 26.05.2023 und 02.06.2023 durchgeführten Maßnahmen und danach, ob diese als (grobe) Behandlungsfehler zu werten sind. Ferner wird offen nach weiteren erforderlichen Maßnahmen mit dem Beispiel des Legens einer Drainage und nach (groben) Behandlungsfehlern wegen deren Unterlassen gefragt. Zwar ist die Frage der Ursache eines Personenschadens von § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO umfasst, nicht umfasst ist damit aber die allgemein und offen formulierte Frage nach möglichen Ursachen, sondern nur die Klärung, ob ein jedenfalls konkret umrissener Umstand eine kausale Ursache darstellt. Allein die Statthaftigkeit der Frage nach § 485 Abs. 2 ZPO führt nicht zur Nichtanwendung des § 487 Nr. 2 ZPO. Die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, kann zwar grundsätzlich Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein. Dazu muss der Antragsteller aber unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellen. Denn im selbstständigen Beweisverfahren findet zwar keine Erheblichkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung statt (BGH NJW 2004, 3488, juris Rn. 5) und es ist auch auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen. Jedoch gilt im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (OLG Stuttgart Beschl. v. 30.3.2015 – 1 W 11/15, BeckRS 2015, 20083 Rn. 10, beck-online). Unzulässige Ausforschung liegt z. B. vor, wenn sich der Antragsteller auf die schlichte Frage beschränkt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn Anträge auf eine umfassende Klärung der Frage abzielen, herauszufinden, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Klage gegen einen oder mehrere Antragsgegner vorliegen könnten oder nicht (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 11). Das Gesagte gilt auch für die Beweisfrage 3, mit der offen (grobe) Behandlungsfehler im Rahmen der postoperativen Behandlung ermittelt werden sollen, wobei auch nach der postoperativen Medikation und deren Indikation gefragt wird. Die Beweisfrage 4 stellt die Frage nach dem aktuellen gesundheitlichen Zustand, ohne konkrete Folgen zu erwähnen. In der Beweisfrage 5 wird nach Maßnahmen und Kosten für die erfolgreiche Therapie des pathologischen Zustands gefragt. Die Frage ist bereits nicht von § 485 Abs. 2 ZPO umfasst. Mit der Beweisfrage 6 sollen langfristige Folgen ermittelt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des selbstständigen Beweisverfahrens, über die Zustandsfeststellung und die Ursächlichkeit hinaus die weiteren Folgen für die Lebensführung eines Antragstellers festzustellen (OL Stuttgart a.a.O. Rn. 13). 3. Damit sind jedenfalls mehrere Anträge unzulässig. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, die Beweisfragen inhaltlich so zu verändern und umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des Zulässigen bewegen (OLG Köln GesR 2011, 157, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2009 -1 W 11/09 - juris Rn. 9). Das gilt jedenfalls dann, wenn es nicht nur um die Streichung einer einzelnen unzulässigen Frage, sondern um eine weitreichende Umformulierung eines komplexen, vorformulierten Beweisthemas geht (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 13). Dies ist hier bereits deshalb der Fall, da alle Fragen in einem Zusammenhang stehen und nur in Verbindung mit vorherigen Fragen beantwortet werden können. Ohnehin aber sind nicht nur einzelne Beweisfragen, sondern ist der Antrag insgesamt unzulässig. Denn soweit die Antragstellerin überhaupt die Behauptung eines Behandlungsfehlers aufstellt, geschieht dies nicht unter Bezeichnung „gewisser Anhaltspunkte“. Dem Gericht ist es unter Berücksichtigung des Antrags an sich auch nicht möglich, sich auf einen bestimmten Fachbereich eines medizinischen Sachverständigen festzulegen, da die Fragen derart allgemein gestellt sind, dass verschiedene Fachgebiete in Betracht kämen. Insoweit hat die Antragstellerin nicht versucht, die ihr bekannte Krankengeschichte unter Zuhilfenahme der Krankenunterlagen konkret darzustellen und auf dieser Grundlage bestimmte Beweistatsachen zu bezeichnen. 4. Das Gericht ist durch den Hinweisbeschluss vom 08.01.2024 der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nachgekommen und hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die mit dem Antrag vom 05.09.2023 gestellten Beweisfragen unzulässig sind. Eine Nachbesserung oder Konkretisierung ist hierauf nicht erfolgt. II. Da der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, war auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 490 Rn. 5).