1. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 33.000.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 141.903,81 Euro freizustellen. 3. Den Beklagten zu 2) und 3) bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrags an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. 4. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 30%, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 70%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 70%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt er 30%. Der Kläger trägt die Kosten der Streithelferin zu 30%. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Beklagten waren Geschäftsführer der F. GmbH (H. GmbH) (im Folgenden: Schuldnerin), die als Großhändlerin insbesondere im Bereich Speisefisch und Meeresfrüchte tätig war. Die Beklagte zu 1) war seit der Gründung am 04.12.2009 zunächst stets einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Der Beklagte zu 2) wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 31.08.2011 neben der Beklagten zu 1) zum stets einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Mit Schreiben vom 27.09.2017 legte die Beklagte zu 1) ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin nieder. Mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag folgte ihr der Beklagte zu 3) als stets einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 2) nach. Zwischen der Schuldnerin und der Streithelferin bestand eine D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 5 Millionen Euro, in deren Schutzbereich die Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin eingeschlossen waren. Die Schuldnerin stellte am 08.03.2018 einen Eigeninsolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Beschluss vom 01.06.2018 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht X. eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Im Zeitraum vom 31.10.2017 bis zum 08.03.2018 wurden Zahlungen in Höhe von 3.496.240,81 Euro von im Guthaben geführten Konten der Schuldnerin bei der M. Bank (Nr. N01 und Nr. N02) sowie von einem ebenfalls im Guthaben geführten Konto bei der Q. (V. AG / Nr. N03) in Höhe von 2.057.169,90 Euro veranlasst. Auf ein im Soll geführtes Konto bei der W. (Nr. N04) erfolgten Zahlungen in Höhe von 43.391.128,50 Euro. Die Gesamthöhe der Zahlungen belief sich in diesem Zeitraum auf 48.944.539,21 Euro. Unter dem 26.10.2017 stellte die Schuldnerin bei verschiedenen Banken schriftliche Anträge zur Erhöhung der Kreditlinie um jeweils 2,5 Millionen Euro. Für ein Treffen mit den Finanzierungspartnern im November 2017 erstellten die langjährigen Berater der Schuldnerin, die E. AG und die O., eine voll integrierte Unternehmensplanung. Im November und Dezember 2017 wurden der Schuldnerin drei Kredite in Höhe von jeweils 2,5 Millionen Euro bereitgestellt und zwar von der J. LB (08.11.2017), der U. (06.12.2017) und der L. Bank (19.12.2017). Mit Schreiben vom 04.02.2019 forderte der Kläger die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung in Höhe von 48.944.539,21 Euro unter Fristsetzung bis zum 18.02.2019 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei – wie sich aus den von ihm eingeholten Gutachten der S. AG ergebe - spätestens seit dem 30.09.2017 durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe – unter Berücksichtigung einer Fortschreibung des Liquiditätsstatus bis einschließlich 21.10.2017 - eine Liquiditätsunterdeckung in Höhe von 12.630.614,82 Euro, mithin 63,92% bestanden. Zum 31.01.2018 habe sich die Liquiditätsunterdeckung auf 68,23% belaufen. Die Schuldnerin habe zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt; an diesem Tag fällige und offene Forderungen in Höhe von 11.774.747,41 Euro habe sie bis zur Antragstellung im März 2018 nicht beglichen. Die von den Beklagten vorgelegten Zahlungsfähigkeitsberechnung der Y. GmbH (zu den Stichtagen 31.10.2017, 30.11.2017, 31.12.2017, 31.01.2018) beruhe auf Zahlenmaterial und Annahmen, deren Herkunft nicht nachvollziehbar sei. Er ist der Auffassung, dass darin ferner in einem erheblichen Umfang nicht berücksichtigungsfähige Positionen aktiviert sowie aufzunehmende Verbindlichkeiten nicht passiviert worden seien. Er behauptet, dass die Krisenanzeichen für die Beklagten klar erkennbar gewesen seien. Der Kläger hat zunächst - im Wege der Teilklage - einen Antrag auf Zahlung gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) in Höhe von 15.000.000,00 Euro geltend gemacht. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen P. vom 23.11.2022 hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15.02.2023 - mit Zustimmung der Beklagten - zurückgenommen. Er beantragt nunmehr im Wege der Teilklage, die er auf sämtliche Zahlungen der von den Guthaben geführten Konten sowie bis zu einer Höhe von 27.446.589,29 Euro von dem im Soll geführten Konto - ausgehend von dem jüngsten Zahlungseingang (Belegdatum 27.02.2018) in chronologischer Reihenfolge - stützt, 1. die Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 33.000.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2019 zu zahlen. 2. die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 141.903,81 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, bei der Schuldnerin habe es sich um ein Wachstumsunternehmen gehandelt; dementsprechend habe es sich bei den in der zweiten Jahreshälfte gewährten Krediten um eine reine Wachstumsfinanzierung aufgrund eines großvolumigen Vertrags mit der Handelskette T. gehandelt. Erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2017, also Anfang 2018, sei ein für alle Beteiligte überraschender Fehlbestand in den Warenlägern der Schuldnerin erkannt worden. Zur Berechnung der Passiva I und II zum 30.09.2017 behaupten sie, dass eine Vielzahl von Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin im relevanten Zeitraum nicht ernsthaft eingefordert worden sei. Über die im Beschluss vom 06.07.2021 unter Ziffer I.4.3 genannten 14 Verbindlichkeiten hinaus hätten 16 weitere Gläubiger ihre Forderungen nicht ernsthaft eingefordert. Sie meinen, dass bei der Berechnung der Aktiva II zum 30.09.2017 die - unstreitig - im Oktober 2017 beantragten und in den Folgemonaten ausgezahlten Kredite berücksichtigt werden müssten. Mit der Erweiterung der Kreditlinien sei bereits im September 2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen. Dazu behaupten sie, dass die Banken im Vorfeld der Kreditanträge die Erhöhung der Kreditlinien mündlich zugesichert hätten. Auch die R. Bank sei im Oktober 2017 bereit gewesen, einen Kredit in Höhe von 2,5 Mio. Euro zu gewähren, habe jedoch dann unerwartet und im letzten Moment ihren Finanzierungsanteil abgesagt. Die D. X. habe sodann im Dezember 2017 mitgeteilt, dass – vorbehaltlich der Vorlage einiger weniger Unterlagen – eine Beteiligung in Höhe von 2,5 Mio. Euro voraussichtlich erfolgen solle, zu der es aber – insoweit unstreitig – nicht mehr gekommen sei. Ein Zuwarten sei den Gläubigern zumutbar gewesen. Im Übrigen hätten die Warenbestände der Schuldnerin, deren Wert auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Abwertungsbedarfs im hohen zweistelligen Millionenbereich gelegen habe, jederzeit kurzfristig veräußert werden können, da sie mit konkreten Kaufangeboten von Kunden unterlegt gewesen seien. Sie habe ihre Zahlungsfähigkeit wiedererlangt, da es ihr gelungen sei, weitere Liquidität durch Kreditaufnahmen zu generieren sowie Stundungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern zu treffen. Insbesondere habe – wie sich aus der von ihnen vorgelegten Zahlungsfähigkeitsberechnung der Y GmbH ergebe - für vier Monate eine Überdeckung bestanden und zwar – jeweils unter Berücksichtigung des Dreiwochenzeitraums - zum 31.10.2017 ein Deckungsgrad von 189,9%, zum 30.11.2017 von 211,9%, zum 31.12.2017 von 129,6% und zum 31.01.2018 von 119,4%. Jedenfalls fehle es an ihrem Verschulden. Angesichts der – unstreitigen - Beratung durch ihre langjährigen Berater zur Höhe des Finanzierungsbedarfs im Herbst 2017 habe für sie kein Anlass bestanden, eine Insolvenzreife zu prüfen bzw. sich insofern fachkundigen Rat von Dritten einzuholen. Eine Krise sei nach Auffassung aller Beteiligten weit entfernt gewesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 06.07.2021. Wegen des Themas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P. vom 23.11.2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 33.000.000,00 Euro aus § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 gültigen und auf den vorliegenden Altfall gemäß Art. 103m Satz 3 EGInsO anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2008 (im Folgenden: § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG a.F.). Nach § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG a.F. sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 1. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 2) seit dem 31.08.2011, der Beklagte zu 3) seit dem 27.09.2017. 2. a) Die Schuldnerin war spätestens ab dem 30.09.2017 zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schuldnerin zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die zur Begleichung ihrer fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten notwendigen Finanzmittel innerhalb einer Karenz von höchstens drei Wochen (vgl. § 15a Abs. 1 InsO) zu beschaffen. Zur Vermeidung eines „Alles-oder-Nichts“ bei nur geringfügiger Liquiditätsunterdeckung geht der Bundesgerichtshof bei einer Lücke von weniger als 10 % aller in der Liquiditätsbilanz passivierten Verbindlichkeiten von einer weiterhin gegebenen Schuldendienstfähigkeit aus, wenn nicht schon zu dem Zeitpunkt dieser Feststellung absehbar ist, dass die Schwelle von 10 % demnächst wieder erreicht wird, wofür der Anspruchsteller die Beweislast trägt. Liegt die Liquiditätslücke bei Werten von 10 % oder mehr, kann der insofern beweisbelastete Geschäftsführer der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nur entgehen, wenn er nachweist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst, also in absehbarer Zeit, wenn auch nicht innerhalb der Karenz von drei Wochen, jedenfalls fast vollständig beseitigt sein wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist (BeckOK GmbHG/Mätzig, 57. Ed. 1.9.2022, GmbHG § 64 Rn. 22; grundlegend: BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04 –, BGHZ 163, 134-148, Rn. 8 ff.) Die Prüfung, ob der Schuldner im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO unfähig ist, seinen fälligen Zahlungspflichten zu genügen, erfolgt nach Maßgabe einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva im Rahmen einer sog. Liquiditätsbilanz (sog. betriebswirtschaftliche Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit). Dabei werden die finanziellen Mittel, die entweder unmittelbar und liquide verfügbar oder in einem Zeitraum von höchstens drei Wochen, z.B. durch Aufnahme einer Fremdfinanzierung oder die Verwertung von Vermögensgegenständen, beschaffbar sind, aktiviert. Es sind hierbei alle geldwerten Vermögensbestandteile, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, und Einkünfte, insbesondere Kundenzahlungen und Zahlungen sonstiger Schuldner, in ihrer jeweils prognostizierbaren Höhe einzustellen (BeckOK GmbHG/Mätzig, 56. Ed. 1.9.2022, GmbHG § 64 Rn. 25). Auf der Passivseite sind die fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftsgläubigern anzusetzen (BeckOK GmbHG/Mätzig, 56. Ed. 1.9.2022, GmbHG § 64 Rn. 26). Der Liquiditätsdeckungsgrad errechnet sich aus dem Verhältnis der Summe von Aktiva I und Aktiva II zur Summe von Passiva I und Passiva II (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –, BGHZ 217, 129-153, Rn. 62). b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen P. vom 23.11.2022 zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin spätestens seit dem 30.09.2017 zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO war. Der Sachverständige ist in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldnerin in dem von ihm analysierten Zeitraum spätestens ab dem 30.09.2017 zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO war. Dazu hat der Sachverständige u.a. zum Stichtag 30.09.2017 einen Finanzstatus und einen dreiwöchigen Finanzplan aus den ihm vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin abgeleitet. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2018 hat er die gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen für alle Liquiditätskonten bzw. Bankkonten der Insolvenzschuldnerin festgestellt und die sich daraus ergebenden täglichen Kontensalden ermittelt. Differenziert nach den kreditgebenden Pool-Banken (Kreditlinie) und den übrigen Bankinstituten hat er den täglichen Schuldsaldo der zugesagten Kreditlinie gegenübergestellt. Außerdem hat er den Gesamtsaldo der Verschuldung in die Darstellung einbezogen. Ferner hat er gemäß dem Beschluss der Kammer vom 06.07.2021 zwei Alternativen berechnet, für die er jeweils eine deutliche Unterdeckung festgestellt hat. aa) Für die erste Alternative (Ziffer I.4.1 des Beschlusses vom 06.07.2021) hat er die unter Ziffer I.4.3 des o.g. Beschlusses aufgeführten Verbindlichkeiten als fällige Verbindichkeiten berücksichtigt. Die am 30.09.2017 fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) hat der Sachverständige in Höhe von 13.418.002,75 Euro ermittelt, denen liquide Mittel in Höhe von 1.494.483,69 Euro gegenüberstanden. Die Deckungslücke zum 30.09.2017 betrug damit 11.923.519,06 Euro und belief sich auf 88,9% der zu dem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten. Bis zum 21.10.2017 standen den fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 8.859.459,36 Euro (Passiva II) liquide Mittel in Höhe von 5.373.022,77 Euro (Aktiva II) gegenüber. Die Deckungslücke hatte sich damit innerhalb des Dreiwochenzeitraums bezogen auf die am Beurteilungsstichtag 30.09.2017 fälligen Verbindlichkeiten auf 114,8% ausgeweitet. Zum Ende des Dreiwochenzeitraums belief sich die Liquiditätslücke auf 15.409.955,65 Euro und der Liquiditätsdeckungsgrad betrug 30,08%. bb) Auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Beklagten, die im Beschluss der Kammer vom 06.07.2021 unter Ziffer I.4.3 im Einzelnen aufgelisteten Verbindlichkeiten seien nicht ernsthaft eingefordert worden (Alternative II; Ziffer I.4.2 des Beschlusses vom 06.07.2021), ist der Sachverständige aufgrund seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu einer deutlichen Unterdeckung zum Stichtag 30.09.2017 gekommen. Zwar reduzieren sich die Passiva I (Verbindlichkeiten zum 30.09.2017) mit dieser Maßgabe nach den Berechnungen des Sachverständigen um 529.032,09 Euro auf 12.888.970,66 Euro sowie die Passiva II um 3.626.711,85 Euro auf 5.232.747,51 Euro. Dennoch beläuft sich die Deckungslücke – unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Alternative I unveränderten Aktiva I und II – auf 11.394.486,97 Euro zum Beurteilungsstichtag 30.09.2017 (88,4%). Zum Ende des Dreiwochenzeitraums belief die Liquiditätslücke auf 11.254.211,71 Euro (87,3% bezogen auf die Passiva I) und der Liquiditätsdeckungsgrad betrug 37,89%. Es kann dahinstehen, ob der Sachverständige, wie die Beklagten meinen, die im Beschluss vom 06.07.2021 unter Ziffer I.4.1.3 aufgelisteten Salden zu Unrecht bei seiner Begutachtung als höchstens zu berücksichtigende Salden verstanden hat, obwohl diese die am Stichtag 31.01.2017 bzw. im sich daran anschließenden Dreiwochenzeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten darstellen. Auch bei Zugrundelegung der dann maßgeblichen Salden war die Schuldnerin zum 30.09.2017 unter Berücksichtigung des Dreiwochenzeitraums zahlungsunfähig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen belaufen sich die Salden der im Beschluss vom 06.07.2021 aufgeführten Gläubiger im Dreiwochenzeitraum ab dem 30.09.2017 auf 4.151.346,42 Euro, wobei – nur, wie auch die Beklagten vortragen, - die Forderung der Marubeni Europe plc. den im Beschluss vom 06.07.2017 aufgeführten Saldo überschreitet (3.138.923,75 Euro / 2.614.289,18 Euro). Die Passiva II reduzieren sich dann zwar auf 4.708.112,94 Euro (5.232.747,51 Euro abzgl. 524.634,57 Euro). Zum Ende des Dreiwochenzeitraums belief sich die Deckungslücke dann auf 10.729.577,14 Euro und der Liquiditätsdeckungsgrad betrug 39%. cc) Angesichts dieser Feststellungen des Sachverständigen bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die unter Ziffer I.4.3 des Beschlusses vom 06.07.2021 aufgeführten Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin fällig, oder wie die Beklagten behaupten, nicht ernsthaft von den Gläubigern eingefordert waren. Denn auch bei Bewertung der unter Ziffer I.4.3 des Beschlusses vom 06.07.2021 aufgeführten Verbindlichkeiten als nicht ernsthaft eingefordert, steht aufgrund der sachverständigen Feststellungen fest, dass die Liquiditätslücke der Schuldnerin zum 30.09.2017 deutlich über 10% lag. dd) Mit ihrem Vortrag, über die in Ziffer I.4.3 des Beschlusses genannten Verbindlichkeiten hinaus seien weitere Verbindlichkeiten von deren Gläubigern nicht ernsthaft eingefordert gewesen und seien somit bei der Ermittlung der Passiva I und II als solche (d.h. die Passiva reduzierend) zu berücksichtigen, dringen die Beklagten nicht durch. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, die Gläubiger diese Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert hatten oder nicht. Die Beklagten verweisen in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2023 hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten auf ihren Vortrag in ihren Schriftsätzen vom 21.05.2021 und 17.08.2021. Bereits mit Beschluss vom 06.07.2021 hatte die Kammer darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu diesen Verbindlichkeiten nicht ausreichend substantiiert ist, da ihm nicht zu entnehmen ist, welche der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten dieser Gläubiger nicht ernsthaft eingefordert sein sollen. Weder die Duplik vom 21.05.2021 noch der Schriftsatz vom 17.08.2021 in Reaktion auf den Hinweis der Kammer vom 06.07.2021 enthalten dazu substantiierten Vortrag. Dies gilt auch für den Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2023, der zum einen die bereits im Schriftsatz vom 17.08.2021 enthaltene Gläubigerliste wiederholt und auf den Vortrag in den vorgenannten Schriftsätzen verweist, ohne diesen zu ergänzen oder zu vertiefen. ee) Auch der Vortrag der Beklagten, bei den Aktiva II, also den zum 21.10.2017 verfügbaren liquiden Mitteln, seien die am 26.10.2017 beantragten und am 08.11.2017, 06.12.2017 sowie 19.12.2017 tatsächlich in einer Gesamthöhe von 7.500.000,00 Euro ausgezahlten Darlehn (jeweils 2.500.000,00 Euro seitens der J. LB, U. bzw. L. Nordbank) zu berücksichtigen, verfängt nicht. Nach der – von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob - noch - von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, allein anhand der objektiven Umstände zu beantworten. Zu den hierbei in eine Liquiditätsbilanz einzustellenden innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zählen zwar auch kurzfristig verfügbare Kreditmittel, wobei ein sofort abrufbarer Kredit ungeachtet des Zeitpunkts seiner tatsächlichen Auszahlung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen ist. War der Schuldner im fraglichen Zeitraum noch in der Lage war, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaffen, liegt ebenfalls keine Zahlungsunfähigkeit vor. Es muss sich um für den Schuldner kurzfristig verfügbare Zahlungsmittel handeln, auf die der Schuldner jederzeit kurzfristig zurückgreifen kann, ohne dass deren Verfügbarkeit von der Zahlungsbereitschaft und – fähigkeit desjenigen ankommt, der die Zahlungsmittel zur Verfügung stellen soll (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –, BGHZ 217, 129-153, Rn. 68 f. m.w.N.) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sind die Aktiva II zum Stichtag 21.10.2017 nicht um den Betrag der nach dem Stichtag, und zwar am 26.10.2017, beantragten Darlehn zu erhöhen. Unstreitig erfolgten die Darlehnsauszahlungen erst nach Ablauf des Dreiwochenzeitraums, und zwar am 08.11.2017, 06.12.2017 und 19.12.2017. Das nach der Behauptung der Beklagten zugleich bei der R. Bank beantragte Darlehn wurde nicht gewährt. Die Darlehn, über deren Gewährung bis zum 21.10.2017 noch keine Verträge geschlossen worden waren und die dementsprechend auch noch nicht ausgezahlt waren, hingen von der Bereitschaft der angefragten Banken ab, diese Kredite zu gewähren. Dies wird eindrücklich dadurch unterstrichen, dass sich die R. Bank – nach der Behauptung der Beklagten - gegen die Gewährung des im Oktober 2017 beantragten Darlehns entschied ebenso wie die D. X., an die die Schuldnerin im Dezember 2017 und letztlich ergebnislos herangetreten seien will. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht, wenn die Unterdeckung den Schwellenwert von 10% erreicht, eine widerlegbare Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Beträgt die Unterdeckung 10% oder mehr, muss im Rahmen des § 64 GmbHG der Geschäftsführer der Gesellschaft - falls er meint, es sei doch von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen - entsprechende Indizien vortragen und beweisen. Dazu ist in der Regel die Benennung konkreter Umstände erforderlich, die ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Je näher die konkret festgestellte Unterdeckung dem Schwellenwert kommt, desto geringere Anforderungen sind an das Gewicht der besonderen Umstände zu richten, mit denen die Vermutung entkräftet werden kann. Umgekehrt müssen umso schwerer wiegende Umstände vorliegen, je größer der Abstand der tatsächlichen Unterdeckung von dem Schwellenwert ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04 –, BGHZ 163, 134-148, Rn. 31 – 32, juris; BGH NZG 2012, 672 Rn. 10, beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben haben die Beklagten die aus der deutlich über 10% liegenden Unterdeckung resultierende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Angesichts des oben dargestellten Liquiditätsdeckungsgrads vom 30,08% (Alternative I) bzw. 39% (Alternative II) bedarf es besonders schwerwiegender Umstände zur Widerlegung der Vermutung. aa) Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, bereits im September 2017 sei objektiv mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass die Kreditlinien erweitert werden würden, und weisen auf die drei im November und Dezember 2017 gewährten Kredite hin. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kreditgewährung im November / Dezember 2017 noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgte und ob den Gläubigern ein Zuwarten zumutbar gewesen wäre. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es bereits Ende September 2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Liquiditätslücke beseitigt werden würde. Zum einen datieren die Kreditanträge, auf die sich die Beklagten in diesem Zusammenhang beziehen, vom 26.10.2017 und erfolgten damit nach dem 30.09.2017. Die Vorgespräche, im Rahmen derer die Banken – nach der Behauptung der Beklagten - mündliche Zusicherungen gegeben haben sollen, sollen in der 42. Kalenderwoche 2017 (ab dem 16.10.2017) stattgefunden haben und damit ebenfalls nach dem 30.09.2017. Zum anderen wurden aufgrund der Anträge im November und Dezember 2017 – lediglich - drei Darlehn in Höhe von je 2.500.000,00 Euro gewährt. Damit waren – die Behauptungen der Beklagten zugrunde gelegt - letzten Endes nur drei der vier Kreditanträgen erfolgreich, während die R. Bank „unerwartet und im letzten Moment“ ihre beklagtenseits behauptete Zusage zurückzog. Diese Entwicklung belegt, dass die von den Beklagten behaupteten mündlichen Zusicherungen der Banken nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer Kreditgewährung resultieren würden. Im Übrigen lässt sich den Kreditanträgen vom 26.10.2017 eine bereits bankseitig erteilte Kreditzusage nicht entnehmen; vielmehr wird darin auf bilatere Vorgespräche mit E. AG in der 42. Kalenderwoche verwiesen, in denen die nachfolgenden Kreditanträge „avisiert und dargelegt“ wurden, die mit der Bitte um Zustimmung gestellt wurden. bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich des bei der D. X. im Dezember 2017 nachgefragten Kredits. Dazu behaupten die Beklagten, dass die D. X. mitgeteilt habe, dass – vorbehaltlich der Vorlage einiger weniger Unterlagen – eine Beteiligung in Höhe von 2,5 Mio. Euro voraussichtlich erfolgen sollen. Bereits der – nach Vortrag der Beklagten – von Seiten der D. X. formulierten Vorbehalt steht der Annahme, dass die Kreditgewährung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen würde, entgegen. Im Übrigen soll die D. X. die Kreditgewährung auch nur „voraussichtlich“ avisiert haben. cc) Eine Widerlegung der oben dargelegten Vermutung folgt auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, dass die Warenbestände der Schuldnerin jederzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (auch kurzfristig) hätten veräußert werden können, die sich zum 30.11.2017 auf 91.196.348,91 Euro und zum 31.12.2017 auf 97.499.101,15 Euro belaufen hätten. Die Prognose über die kurzfristige Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen unterliegt strengen Maßstäben. Keineswegs kann dem hierbei verantwortlichen Geschäftsführer die Fortsetzung des Unternehmens auf Basis bloßer „Hoffnungswerte“ gestattet werden. Sowohl für die Möglichkeit der Verwertung als auch für einen erzielbaren Erlös müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, z.B. Kaufangebote, vorliegen (BeckOK GmbHG/Mätzig, 56. Ed. 1.9.2022, GmbHG § 64 Rn. 25). Die Beklagten, die im Übrigen einen Abwertungsbedarf hinsichtlich der Lagerbestände nicht ausschließen, beschränken sich hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeiten auf den Hinweis, dass sämtliche Vorräte mit konkreten Kaufangeboten von Kunden unterlegt gewesen seien und ein Großteil der Ware jederzeit, auch kurzfristig, hätte veräußert werden können. Konkrete Angaben zu den Kaufangeboten (und dem erzielbaren Erlös) ergeben sich auch nicht aus der Klageerwiderung, auf die die Beklagten in diesem Zusammenhang verweisen. d) Die Schuldnerin hat ihre Zahlungsfähigkeit nach dem 30.09.2017 nicht wiedererlangt. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Sie wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ebenso wie die Zahlungseinstellung - regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wiederaufgenommen werden können. Dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01 –, BGHZ 149, 178-191; LS. 2a), juris im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100 ff.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –, BGHZ 217, 129-153, Rn. 55; Baumbach/Hueck/Haas, vor § 64 GmbHG Rn. 17). Dies erfordert, dass - bis auf unwesentliche Ausnahmen - alle Zahlungen geleistet werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11 –, Rn. 18, juris). Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin tragen die Beklagten bereits nicht vor, sondern verweisen lediglich pauschal darauf, dass es der Schuldnerin gelungen sei, weitere Liquidität durch Kreditaufnahmen zu generieren sowie Stundungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern zu treffen. Der nachträgliche Wegfall der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den von den Beklagten vorgelegten Berechnungen zu den Stichtagen 31.10.2017, 30.11.2017, 31.12.2017 und 31.01.2018. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur Konkursordnung) kann der Geschäftsführer, um seiner Haftung zu entgehen, darlegen und ggfs. beweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit nachhaltig beseitigt worden ist (BGH NZI 2007, 614, Rn. 15, beck-online). Auch soweit in der Literatur das Kriterium der „nachhaltigen Beseitigung“ kritisch gesehen wird, wird jedenfalls gefordert, dass es sich um eine tatsächliche und nicht bloß scheinbare Beseitigung des Insolvenzgrundes aufgrund kurzfristiger kosmetischer Maßnahmen handelt (MüKoInsO/Klöhn, 4. Aufl. 2019, InsO § 15a Rn. 135). Nach den bereits dargestellten Feststellungen des Sachverständigen war die Schuldnerin in dem von ihm analysierten Zeitraum spätestens ab dem 30.09.2017 zahlungsunfähig. Demgegenüber soll nach den Berechnungen der Beklagten – jeweils unter Berücksichtigung des Dreiwochenzeitraums - zum 31.10.2017 ein Deckungsgrad von 189,9%, zum 30.11.2017 von 211,9%, zum 31.12.2017 von 129,6% und zum 31.01.2018 von 119,4% bestanden haben. Aus diesen Berechnung ergeben sich allerdings auch die Deckungsgrade zu den jeweiligen Stichtagen ohne Berücksichtigung des Dreiwochenzeitraums, also ohne die Aktiva II und Passiva II. Danach betrug der Deckungsgrad zum 31.10.2017: 1,6%, zum 30.11.2017: 41,8%, zum 31.12.2017: 28% und zum 31.01.2018: 1,2%. Die Berechnungen belegen im Ergebnis nicht die von den Beklagten behauptete Beseitigung der zum 30.09.2017 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit für die Dauer von mindestens vier Monaten. Die von ihnen berechneten Deckungsgrade zeigen vielmehr, dass die Schuldnerin die Krise nicht, insbesondere nicht dauerhaft überwunden hatte. Ihre Berechnungen zeichnen eine finanzielle Berg- und Talfahrt, wobei zwischen den Zeitpunkten, an denen die Aktiva die Passiva überstiegen, und den Zeitpunkten mit umgekehrten Liquiditätsstatus gerade einmal 10 Tage lagen. Zum Zeitpunkt der Liquiditätsüberdeckung war damit bereits absehbar, dass die Liquiditätslücke innerhalb weniger Tage wieder deutlich über 10% liegen würde. Die Zahlungsunfähigkeit wurde damit nicht nachhaltig bzw. tatsächlich beseitigt, sondern es handelt sich um lediglich kosmetische Maßnahmen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die kurzfristig aus der Verwertung von Warenbeständen liquidierbaren Mittel verweisen, nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug. 4. Die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Zahlungen in Höhe von 3.496.240,81 Euro aus im Guthaben geführten Konten der Schuldnerin bei der M. Bank sowie in Höhe von 2.057.169,90 Euro bei der Q. stellen ebenso Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 1 S. 1GmbHG a.F. dar wie die Einzahlungen auf das im Soll geführte Konto bei der W. in Höhe von 43.391.128,50 Euro. Der Begriff der Zahlung umfasst alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die die potenzielle Insolvenzmasse schmälern (BeckOK GmbHG/Mätzig, 57. Ed. 1.9.2022, GmbHG § 64 Rn. 44). Darunter fällt eine Überweisung aus einem im Haben geführten Gesellschaftskonto ebenso wie die Zahlung eines Dritten auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto (Baumbach/Hueck/Haas GmbHG, 22. Aufl., 2019, § 64, Rn. 76b, 78). So liegt der Fall hier. Die Zahlungen in einer Gesamthöhe von 5.554.010,71 Euro erfolgten von im Guthaben geführten Konten, während das Konto, auf das Einzahlungen in Höhe von 43.391.128,50 Euro eingingen, im Soll geführt wurde. 5. Nach § 64 S. 2 GmbHG a.F. haftet der Geschäftsführer nicht, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar waren. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nicht am Gesellschaftszweck, sondern am Gläubigerinteresse aus. Entscheidend ist allein, ob die Zahlungen im – wohlverstandenen – Interesse der Gläubiger liegen, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (Baumbach/Hueck/Haas GmbHG, 22. Aufl., 2019, § 64, Rn. 89). Mit Verfügung vom 03.03.2023 – nach Vorlage des Sachverständigengutachtens – hat die Kammer – wie bereits mit Beschluss vom 06.07.2021 - darauf hingewiesen, dass die Beklagten konkrete Zahlungen bezeichnen müssen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar, d.h. privilegiert waren. Zahlungen in diesem Sinn haben die Beklagten nicht vorgetragen. In Reaktion auf die Verfügung vom 03.03.2023 haben sie um Mitteilung des Gerichts gebeten, ob nach wie vor Einverständnis damit bestehe, dass weiterhin allein der Zeitpunkt des Eintritts einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit Gegenstand der Erörterungen ist, sowie ggfs. um einen Hinweis, bis wann weiterer Vortrag zu nicht masseschmälernden bzw. privilegierten Zahlungen gehalten werden soll. Ein erneuter Hinweis der Kammer war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Gericht, sofern es die Partei eindeutig und unmissverständlich hingewiesen hat, diesen Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (BGH NJW 2008, 2036, beck-online). Der Hinweis der Kammer bringt eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass nunmehr Vortrag zu den privilegierten Zahlungen zu halten ist. Diesen Hinweis haben die Beklagten auch offensichtlich nicht missverstanden, sondern bitten um Mitteilung, ob nunmehr zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen werden soll. Genau diese Mitteilung enthält die Verfügung vom 03.03.2023. Auch eine Fristsetzung zu diesem Hinweis war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn das Gericht einen schriftlichen Hinweis erteilt, ohne der Partei eine Frist zur Stellungnahme zu setzten, die Partei gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2007, 1887, beck-online). Auf den Hinweis der Kammer haben die Beklagten über mehrere Monate hinweg und letztlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht reagiert. 6. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG setzt Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 Abs. 2 GmbHG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat. Als Ausgangspunkt des subjektiven Tatbestands des § 64 Abs. 2 GmbHG reicht die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus, wobei die Erkennbarkeit als Teil des Verschuldens vermutet wird (BGH NZG 2012, 672 Rn. 13, beck-online, m.w.N.). Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Er handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, a.a.O., Rn. 15, beck-online, m.w.N.). Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Beklagten die Vermutung, dass für sie bei den Zahlungen ab dem 31.10.2017 die Insolvenzreife erkennbar war, nicht widerlegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten selbst über die Sachkunde zur zuverlässigen Beurteilung der Insolvenzreife verfügten. Sie sind danach nur dann entschuldigt, wenn sie sich bei Auftreten der Krise der Schuldnerin rechtzeitig fachkundig haben beraten lassen und die Schuldnerin nach dem Beratungsergebnis nicht insolvenzreif war. Die Beratungen durch die O. sowie E. AG im Herbst 2017 zur Höhe des Finanzierungsbedarfs bis Ende 2020, auf die die Beklagten in diesem Zusammenhang hinweisen, sind nicht geeignet, diese Anforderungen zu erfüllen. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Verschuldensvermutung ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin spätestens seit dem 30.09.2017 zahlungsunfähig war und dies für die Beklagten erkennbar war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war das mit der Ersatzpflicht bewehrte Zahlungsverbot gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. zu beachten. Der schuldhafte Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten ist nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Herbst 2017 die seit Jahren für die Schuldnerin tätigen Berater O. sowie K. AG mit der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs auf Basis einer voll integrierten Unternehmensplanung mit Plan-B., Plan-A. und PlanN. (Cashflowplanung) beauftragten, die eine Kontokorrent- und Factoringlinienerhöhung von jeweils 10 Mio. Euro für absolut ausreichend hielten. Der Geschäftsführer kann entschuldigt sein, wenn er bei Anzeichen einer Krise unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person mit der Prüfung beauftragt, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, und er sich dann nach der gebotenen Plausibilitätskontrolle dem fachkundigen Rat entsprechend verhält. Eine entsprechende Prüfung haben die Beklagten jedoch nicht beauftragt, sondern die Berechnung eines konkreten Liquiditätsbedarfs für weiteres Wachstum. Mit ihrem Vortrag, es habe für sie schlicht kein Anlass bestanden, eine Insolvenzreife zu prüfen bzw. sich insofern fachkundigen Rat von Dritten einzuholen, der nur bei typischen Krisenanzeichen bestehe, die nicht vorgelegen hätten, dringen sie nicht durch. Anlass, die Insolvenzreife – unter Hinzuziehung einer fachlich qualifizierten Person - zu prüfen, bestand spätestens ab dem 30.09.2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen zahlungsunfähig. Ist die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, muss der Geschäftsführer die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz prüfen. Dies ist nicht geschehen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. IV. Um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu verhindern, ist dem gemäß § 64 GmbHG verurteilten Geschäftsführer von Amts wegen vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrags an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH NZI 2013, 395 Rn. 3, beck-online). V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Ab. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 ZPO. Streitwert: bis zum 01.03.2023: 48.000.000,00 Euro ab dem 02.03.2023: 33.000.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .