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Urteil

7 O 79/21

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2021:1006.7O79.21.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.06.2021 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darauf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.06.2021 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darauf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d Mit der Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Mit Beschluss vom 01.03.2021 hat das Amtsgericht Krefeld das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH auf deren Eigenantrag vom 21.01.2021 eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte der Insolvenzschuldnerin in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2020 insgesamt 815.000,00 EUR durch folgende Geldbeträge darlehensweise zur Verfügung gestellt, die ebenfalls auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der X1, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00, eingegangen sind. Konkret handelte es sich dabei um folgende Zahlungen: 10.02.2020 100.000,00 EUR 18.03.2020 250.000,00 EUR 18.03.2020 250.000,00 EUR 20.05.2020 25.000,00 EUR 25.05.2020 25.000,00 EUR 02.06.2020 100.000,00 EUR 04.06.2020 10.000,00 EUR 04.06.2020 55.000,00 EUR Von diesem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin wurde am 26.02.2020 ein Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR, am 14.04.2020 ein Betrag von 10.000,00 EUR und am 30.06.2020 ein Betrag in Höhe von 53.000,00 EUR an die Beklagte überwiesen. Die Insolvenzschuldnerin verfügt über ein Stammkapital von 1 Million EUR, wobei ein Geschäftsanteil 1 EUR beträgt. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen waren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin der X3 e.V. mit 25.001 Geschäftsanteilen zu je 1 EUR sowie die X4 GmbH mit 974.999 Geschäftsanteilen zu je 1 EUR. Zu diesem Zeitpunkt hielt Herr X5 100 % der Anteile der X4 GmbH. Die Schuldnerin, (…), hatte durchgehend erhebliche Verluste erwirtschaftet und war auf die Finanzierung durch Investoren angewiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rückzahlungen in Höhe von 163.000,00 EUR seien anfechtbar, da sie Darlehensrückzahlungen eines gesellschaftsgleichen Dritten darstellten. Die Beklagte sei als gesellschaftergleiche Dritte im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO zu qualifizieren, da Herr X5 maßgeblich an der darlehensgewährenden Beklagten sowie der Insolvenzschuldnerin beteiligt sei und zugleich als Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf die rechtliche und faktische Einflussnahmemöglichkeit als solcher zu betrachten sei. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Firma X6 mit Sitz in Moskau (Anlage K11, Bl. 175 GA). Gesellschafter der X6 (Moskau) seien Herr X7 sowie die X8 Ltd.. Herr X7, der zugleich Geschäftsführer der X6 ist, halte 0,0052 % der Anteile, die X8 Ltd. 99,99948 % (Anlage K12, Bl. 183 GA). Alleingesellschafter der zypriotischen Firma X8 Ltd. sei X5 (Anlage K13, Bl. 195 GA). Alleingesellschafter der Hauptgesellschafterin (99,99%) der X6, Moskau, die wiederum die Alleingesellschafterin der Beklagten ist, sei Herr X5. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen. Bereits 2019 seien von privaten und institutionellen Gläubigern 22 Zwangsvollstreckungen mit einem Gesamtvolumen von 812.852,78 EUR beauftragt worden. Im März 2019 seien Beitragsbescheide von drei Sozialversicherungen im Wege der Zwangsvollstreckung sowie von fünf privaten Gläubigern mit einem Gesamtvolumen von ca. 60.000,00 EUR beigetrieben worden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft habe über den Gerichtsvollzieher im April 2019 die Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid vom 08.10.2018 über einen Betrag in Höhe von 3.927,50 EUR durchführen lassen. Die Zahlung sei am 24.05.2019 erfolgt. Anfang Juli 2019 sei seitens der Verwaltungsberufsgenossenschaft bezüglich eines Beitragsbescheides vom 23.04.2013 in Höhe von 640.964,55 EUR die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Es sei Ratenzahlung vereinbart worden, gegen die die Insolvenzschuldnerin bereits zwei Monate später im März 2019 verstieß und auf die sie sowohl im November als auch im Dezember keine Zahlungen leistete. Im Jahr 2019 blieb sie die fristgerechte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an diverse Krankenkassen schuldig. Bezüglich der genauen Zahlen wird auf die Klageschrift (Blatt 6) verwiesen. Die X9 habe bezüglich der Beiträge für November 2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag von 2.299,49 EUR erwirkt. Die Lohnsteuer für die Monate August bis Oktober 2019 habe die Insolvenzschuldnerin verspätet abgeführt. Unter dem 08.01.2020 habe das Finanzamt Krefeld eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich der Lohnsteuer und Nebensteuer für November 2019 sowie der Verspätungs- und Säumniszuschläge über einen Gesamtbetrag in Höhe von 280.195,03 EUR erlassen. Auch die Lohnsteuer nebst Nebensteuer für Dezember 2019 über rund 350.000,00 EUR sei seitens der Insolvenzschuldnerin nicht fristgerecht bedient worden, so dass eine Mahnung habe ausgesprochen werden müssen. Lohnsteuern und Nebensteuer habe die Schuldnerin im gesamten Jahr 2020 bis einschließlich Oktober 2020 nicht abgeführt, so dass sich der Rückstand im November 2020 auf 1.673.312,89 EUR belaufen habe. Auch im Jahr 2020 sei die Schuldnerin die fristgerechte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldig geblieben. Eine Vielzahl der Sozialkassen habe ihre Beitragsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Ab Juli 2020 hätten die Sozialversicherungskassen ihre Beiträge allein über den Gerichtsvollzieher in 18 Fällen mit einem Gesamtvolumen von 1,45 Millionen EUR vollstrecken lassen, wovon bis zur Antragstellung lediglich 31 % bedient worden seien. Er behauptet weiterhin, die Insolvenzreife der Schuldnerin sei nicht auf die Covid19 Pandemie zurückzuführen. Es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 574.191,96 EUR bereits am 31.12.2019 fällig gewesen und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden. Zur Auflistung wird auf Blatt 9 der Klageschrift verwiesen. Eine Forderung des Finanzamtes in Höhe von 280.195,03 EUR sei zum Stichtag 31.12.2019 nicht und mit erheblicher Verspätung im Jahr 2020 ausgeglichen worden. Gleiches gelte für die Sozialversicherungsbeiträge. Es hätten Überfälligkeiten von weit mehr als 1 Million EUR bestanden. Es hätten weitere Verbindlichkeiten bestanden, die in 2019 fällig waren und erst verspätet im Jahr 2020 bezahlt worden seien. Die Beklagte habe Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehabt. Als Investor und Geldgeber sei der Geschäftsführer der Beklagten jederzeit über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin informiert gewesen. Dieses Wissen sei der Beklagten nach § 166 BGB zuzurechnen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 163.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat im schriftlichen Vorverfahren am 10.06.2021 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Gegen dieses am 16.06.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer vom 010.06.2021 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht zahlungsunfähig gewesen. Im Oktober und November 2020 sei die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin zwar angespannt gewesen. Es habe jedoch die begründete Hoffnung auf den Zugang weiterer Sponsorengelder bestanden. Der coronabedingte Totalausfall der (…)einnahmen sowie der Umstand, dass wegen der Nichtfertigstellung der X10 ein (…) angemietet werden musste, hätten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten herbeigeführt. Im Übrigen seien die Zahlungen nicht mit Gläubigerbenachteilungsvorsatz geleistet worden und ohne Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Die Beklagte sei auch nicht an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und sei nicht gesellschaftsgleiche Dritte im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO. Insbesondere sei Herr X5 nicht Geschäftsführer der Beklagten und auch nicht mittelbar oder unmittelbar deren Gesellschafter. Vielmehr ergebe sich aus dem Trust Deed vom 17.10.2019, dass 100 % der Anteile der Beklagten gehalten werden für die X11 LLC, Adresse: 000000, Moskau, X12, Office 0000 0 (Anlage B 1, Bl. 242 GA, deutsche Übersetzung Bl. 283 GA). Treunehmer der Anteile der X6 sei Herr X13. Die als Anlage B 1 als Trust Deed vorgelegte Vereinbarung gebe Herrn X13 insbesondere gemäß Ziffer 2.1.1 das Recht, alle Handlungen in Zusammenhang mit der Geschäftsführung der X14 GmbH auszuführen. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien habe dieser „Trust Deed" so verstanden werden sollen, dass Herr X13 die X14 GmbH, das heißt deren Anteile, erwerben sollte. Es habe sich damit nach dem Willen der Parteien nicht um ein bloßes Treuhandverhältnis nach deutschem Recht gehandelt. Daher habe auf den Vertrag auch russisches Recht Anwendung finden und die Version in der russischen Sprache maßgebend sein sollen. Die Übersetzung Trust Deed oder Treuhandvertrag dürfe nicht mit dem russischen Begriff gleichgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter der Schuldnerin auf Grundlage der §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Rückzahlung der von der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 26.02.2020 bis zum 30.06.2020 geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 163.000 EUR verlangen. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 insO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes sind sämtliche Befriedigungen oder Sicherungen jedweder Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechender Verträge innerhalb der kritischen Zeit anfechtbar, selbst wenn im Einzelfall die Insolvenz etwa durch ein plötzliches externes Ereignis verursacht sein sollte (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 135, Rn. 7 m.w.N.). Wie bei § 39 InsO sind hier auch Leistungen auf Forderungen erfasst, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Die so beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zahlungen erfolgten im Zeitraum vom 26.02. bis 30.06.2020 und damit ein Jahr vor dem Eröffnungsantrag, der am 21.01.2021 gestellt wurde. Eine Gläubigerbenachteiligung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 135 I InsO liegt vor. Durch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin kurz vor dem Eröffnungsantrag an die Beklagte wurde die Masse der zur Verteilung anstehenden Gelder für die Mehrheit der Gläubiger verkürzt. Auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 2.HS COVInsAG kann sich die Beklagte nicht berufen, da die Regelungen des COVInsAG auf das Insolvenzverfahren der Schuldnerin keine Anwendung finden. Die streitgegenständliche Zahlung vom 26.02.2020 in Höhe von 100.000,00 EUR unterfällt den Regelungen des COVInsAG bereits aufgrund der Tatsache, dass dieses erst mit Wirkung zum 01.03.2020 eingeführt worden ist, nicht. Privilegierungen von Rechtshandlungen nach § 2 COVInsAG kommen im Übrigen nur zur Anwendung, „soweit" die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach § 1 COVInsAG ausgesetzt gewesen ist. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 COVInsAG bis zum 30.09.2020 suspendierte Pflicht zur Insolvenzantragstellung trotz Vorliegen der Insolvenzreife greift nicht, da die Insolvenzreife weder auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruhte noch Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Fiktion des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG, nach der vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, sofern eine Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 nicht vorgelegen hat, greift im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ein. Nach den Ausführungen des Klägers in der Klage gab es bereits im Jahre 2019 eine Vielzahl von Forderungen in einer erheblichen Höhe, die nur im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden konnten. Dabei handelte es sich unter anderem um Forderungen, die auf Beitragsbescheiden von verschiedenen Sozialversicherungen und der Verwaltungsberufsgenossenschaft beruhten. Eine zweite Forderung der Verwaltungsberufsgenossenschaft konnte auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beigetrieben werden. Hier wurde vielmehr eine Ratenzahlung vereinbart, gegen die die Insolvenzschuldnerin bereits 2 Monate später verstieß. Zudem blieb sie im Jahre 2019 die fristgerechte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an diverse Krankenkassen schuldig, die im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben wurden. Auch die Lohnsteuer für die Monate August bis Oktober 2019 führte die Insolvenzschuldnerin erst nach einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ab. Gleiches gilt für die Lohnsteuer für Dezember 2019 über einen Betrag in Höhe von rund 350.000,00 EUR. Der Rückstand an Lohnsteuern und Nebensteuern belief sich im Oktober 2020 auf 1.673.312,89 EUR. Dies setzte sich im Jahr 2020 fort. Zudem trägt der Kläger vor, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 574.191,96 EUR bereits am 31.12.2019 fällig gewesen und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden. Der Kläger hat diese Ausführungen mit einer Vielzahl von Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen und Schreiben von Gerichtsvollziehern belegt. Im Hinblick darauf ist das einfache Bestreiten der Beklagten, die aufgrund der oben aufgezeigten horizontalen Verpflichtungen durch ihren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter, der zugleich als einziger Sponsor der Insolvenzschuldnerin diente, stets Einblick in deren wirtschaftliche Verhältnisse hatte, unzureichend und damit unbeachtlich. Dasselbe gilt soweit, die Beklagte für die Zahlungsfähigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt. Der Vortrag der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit lässt insoweit jegliche Anknüpfungstatsachen vermissen, so dass die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angezeigt ist. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass Herr X5 mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut und deshalb gehalten ist, zu einer Liquiditätsbilanz die Zahlungsfähigkeit zu belegen und konkret vorzutragen. Wenngleich auch die Beklagte nicht unmittelbar an der Insolvenzschuldnerin beteiligt ist, so ist diese als gesellschaftergleiche Dritte im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO zu qualifizieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat schon unter den alten Eigenkapitalersatzregelungen Ausnahmen angenommen, unter denen ein Dritter als gesellschaftergleicher Dritter anzusehen war und hat hierzu stets darauf abgestellt, dass der die Hilfe gewährende Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichstand (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2008 — II ZR 108/07, WM 2008, 1164, 1165). Eine solche Gleichstellung ist mit Blick auf rechtliche und faktische Einflussnahmemöglichkeiten insbesondere bei Unternehmen angenommen worden, die mit einem Gesellschafter vertikal oder horizontal verbunden waren (BGH, Urteil vom 05.05.2008, Az. II ZR 108/07; BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. II ZR 115/11 - jeweils m.w.N.). Auch wenn Rechtshandlungen Dritter in §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO nicht ausdrücklich erwähnt sind, wird durch die tatbestandliche Einbeziehung gleichgestellter Forderungen in diese Vorschriften der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. auch in personeller Hinsicht übernommen (vgl. zur Gesetzesbegründung Reg.E MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 56). Der BGH hat mit Urteil vom 21.02.2013, Az. IX ZR 32/12 entschieden, dass eine im Vergleich zu dem früheren Recht einschränkende Auslegung bei der Inanspruchnahme verbundener Unternehmen sowohl nach dem Wortlaut der Regelungen als auch nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht angezeigt ist. Die im Rahmen des Eigenkapitalersatzrechts entwickelten Grundsätze zur Bestimmung eines gesellschaftergleichen Dritten Darlehensgebers finden gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ihre Fortgeltung (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.01.2015, Az. IX ZR 279/13). Finanzierungshilfen Dritter werden erfasst, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Die Verbindung kann so ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der Darlehen nehmenden und der Darlehen gebenden Gesellschaft, und zwar an der letztgenannten „maßgeblich" beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse entsprechende Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 15.11.2018 - IX ZR 39/18; BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13). Die Darlehensforderung eines Unternehmens kann einem Gesellschafterdarlehen auch gleichzustellen sein, wenn ein an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2018, Az. IX ZR 39/18). Die Insolvenzschuldnerin verfügt über ein Stammkapital von 1.000.000,00 EUR, wobei ein Geschäftsanteil 1,00 EUR beträgt. Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlungen waren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin der X3 e.V. mit 25.001 Geschäftsanteilen zu je 1,00 EUR sowie die X4 GmbH mit 974.999 Geschäftsanteilen zu je 1,00 EUR (Anlage K9, Bl. 168 GA). Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen hat Herr X5 100% der Anteile der X4 GmbH gehalten (Anlage K10, Bl. 171 GA). Herr X5 ist somit über die X4 GmbH mittelbar an der darlehensnehmenden Insolvenzschuldnerin beteiligt gewesen, da er an der Hauptgesellschafterin, der X4 GmbH mit 97,5% und an dieser wiederum mit 100% beteiligt gewesen ist. Herr X5 war an der darlehensgewährenden Gesellschaft, der Beklagten, ebenfalls mittelbar beherrschend beteiligt: Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Firma X6 mit Sitz in Moskau (Anlage K 11, Bl. 175 GA). Dies ist soweit unstreitig. Der Kläger hat ausreichend substantiiert darlegt und durch Unterlagen belegt, dass Gesellschafter der X6 (Moskau) Herr X7 sowie X8 Ltd. sind. Herr X7, der zugleich Geschäftsführer der X6 ist, hält danach 0,0052 % der Anteile, die X8 Ltd. 99,99948 % (Anlage K 12, Bl. 183 GA). Alleingesellschafter der zypriotischen Firma X8 Ltd. ist X5 (Anlage K13, Bl. 195 GA). Alleingesellschafter der Hauptgesellschafterin (99,99%) der X6, Moskau, die wiederum die Alleingesellschafterin der Beklagten ist, ist Herr X5. Soweit die Beklagte dem entgegnet, dass Herr X13 nach dem „Trust Deed“ alle Anteile an der Beklagten erwerben sollte, lässt sich dies bereits nicht dem Wortlaut der Vereinbarung (Anlage B 1) entnehmen. Hier heißt es unter Ziff. 1.1.: „Der Konzessionsgeber überträgt dem treuhänderisch die Beteiligung am Satzungskapital Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die in diesem Vertrag angegebene Dauer, und der Treuhänder verpflichtet sich, die ihm übertragene Beteiligung zugunsten des Konzessionsgebers treuhänderisch zu verwalten.“ Damit zeigt sich bereits, dass lediglich eine zeitlich begrenzte Übertragung auf Herrn X13 vereinbart und kein Erwerb der Anteile der Beklagten beabsichtigt war. In Ziff. 1.4. ist die Dauer bis zum 17.10.2022 begrenzt worden. In Ziff. 1.6. heißt es ausdrücklich: „Der Abschluss des vorliegenden Vertrages hat nicht zur Folge die Übertragung des Eigentums an der Beteiligung auf den Treuhänder.“ Zwar ergibt sich aus Ziff. 2.1. eine recht weit gefasste Befugnis zur Geschäftsführung, diese war aber nicht unbegrenzt, wie sich aus den Ziff. 2.2. ff. ergibt. Auch die übrigen Regelungen zu Vergütung, Rechenschaft, Abführung der Erlöse und der Widerrufsmöglichkeit lassen sich mit dem von der Beklagten behaupteten Wunsch einer Übernahme der Anteile nicht vereinbaren. Auch ist nicht dargelegt oder erkennbar, inwieweit die deutsche Übersetzung, die von der Beklagten selbst vorgelegt wurde, hier Übersetzungsprobleme des russischen Textes aufweist. Es hätte der Beklagten oblegen, hierzu substantiiert vorzutragen. Vor diesem Hintergrund war auch eine Vernehmung des Zeugen X13 nicht angezeigt. Herr X5 ist somit sowohl beherrschend an der darlehensgewährenden Gesellschaft — mithin der Beklagten — als auch an der darlehensnehmenden Gesellschafter, der Insolvenzschuldnerin, beteiligt gewesen. Der persönliche Anwendungsbereich ist folglich eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S. 3 ZPO. Streitwert. 163.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .