OffeneUrteileSuche
Urteil

21 KLs 3/21

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2021:0319.21KLS3.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 306 d Abs. 1, 20, 21, 63 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 306 d Abs. 1, 20, 21, 63 StGB Gründe: I. …… Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Es konnten durch die Kammer folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen werden. 1. Am 29.09.2020 wohnte der Angeklagte in der Erdgeschosswohnung „I-straße x“ der Frau B in L. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus. Der Angeklagte entschloss sich an diesem Tage gegen 18:15 Uhr diverse Fotos, welche seine Ex- Freundinnen zeigten, zu verbrennen, um mit diesen Teilen seines Lebens abzuschließen. Hierzu legte er die Fotos in einen Plastikeimer in der Küche und entzündete diese. Als das Feuer von den Fotos auf den Plastikeimer übergriff und der Angeklagte erkannte, dass er die Kontrolle über das Feuer verlor und Löschversuche mit den Händen scheiterten, entfernte er sich von der Brandstelle und ging auf den Speicher, um dort Wäsche aufzuhängen. Die nunmehr unkontrollierte Brandstelle griff auf die schwer entzündliche Trockenbauwand zum Badezimmer über, ohne diese selbst zu entzünden. Durch die Hitzeentwicklung und die von dem Brand ausgehenden heißen Rauchgase wurden indes die in dem Zwischenraum der Trockenbauwand befindlichen Elektroleitungen zerstört. Ferner gelangten über diesen Zwischenraum Gase und Hitze an und in den im Badezimmer an der Zwischenwand montierten Durchlauferhitzer und zerstörten diesen. Ein Übergreifen des Brandes auf die übrigen Wände und Decken konnte durch die alarmierte Feuerwehr, die den Brand gelöscht hat und hierbei auch die Zwischenwand zum Badezimmer hin zur Brandbekämpfung öffnen musste, verhindert werden. Zerstört wurden indes auch der Laminatboden, auf welchem der brennende Eimer stand, sowie die Küchenzeile. Aufgrund der entstandenen Brandschäden wurde die Wohnung anschließend durch das Bauordnungsamt für unbewohnbar erklärt. Die Nutzung der anderen Wohnungen im Haus I-straße x wurde aufgrund des brandbedingt fehlenden zweiten Rettungsweges untersagt. Diese Folgen waren für den Angeklagten spätestens bei dem Übergriff des Feuers von den Bildern auf den Plastikeimer und dem anschließenden Verlassen der Brandstelle vorhersehbar und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar. Der Angeklagte war jedoch aufgrund einer krankhaften seelischen Störung bei Tatbegehung nur eingeschränkt in der Lage dem erkannten Unrecht seiner Tat nach entsprechend zu handeln. Ein um 19:05 Uhr am Tattag durchgeführter Drogenvortest beim Angeklagten ergab ein positives Ergebnis auf Kokain. Aufgrund der Unbewohnbarkeit der Wohnung war der Angeklagte nach dem Brandereignis zunächst wieder obdachlos. Er kehrte jedoch kurze Zeit später zurück in die Wohnung. 2. Am 10.10.2020 entschloss sich der Angeklagte in suizidaler Absicht gegen 11:42 Uhr das Wohnhaus an der I-straße x in Brand zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich ebenfalls die Zeugin M in der Wohnung auf. Diese hatte zuvor mit einem Bekannten, einem Herrn „T“, in der Wohnung Alkohol und Kokain konsumiert. Nachdem der „T“ die Wohnung verlassen hatte, begab sich der Angeklagte ins Badezimmer und zündete Handtücher und andere Textilien an, die dort in einem Einkaufswagen lagen. Aus dem Einkaufswagen heraus entwickelte sich der Brand als offenes Feuer und wirkte sowohl auf das Bad als auch die übrige Wohnung ein. Durch den Brand wurde die Wohnung erheblich beschädigt. Die hölzerne Tür zum Bad der Wohnung sowie die Türzarge gerieten in Brand und auch das in Kunststoffbauweise errichtete Fenster des Bades wurde durch den Brand zerstört. Gleiches gilt für die elektrischen Installationen, welche sich teilweise in der Zwischenwand zum Bad hin befanden. Ebenfalls wurden die Decken und Wände durch Ruß- und Raucheintrag erheblich beschädigt, so dass diese nebst Dämmung durch die Feuerwehr komplett herabgerissen werden musste, wodurch die Bodenkonstruktion der darüber liegenden Wohnung frei lag. Auch an dieser Holzkonstruktion sind Brand- und Rußspuren zu erkennen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Nummer 07, Seite 11 des Brandsachverständigengutachtens vom 12.12.2020 im Sonderband verwiesen. Die sanitären Anlagen, vor allem die Kunststoffteile, sind komplett verbrannt und damit unbrauchbar, ebenso wie die Waschmaschine. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Wohnung war brandbedingt nicht mehr gegeben. Die Wohnung war (erneut) nicht nur vorübergehend unbewohnbar und angesichts der vorstehend beschriebenen Schäden sind umfassende Sanierungsarbeiten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit erforderlich. Als die Zeugin M aus der brennenden Wohnung flüchten und den Angeklagten ebenfalls hierzu bewegen wollte, schlug dieser mit einer Tischplatte nach der Zeugin und biss diese. Die Zeugin flüchtete daraufhin alleine aus der Wohnung und der Angeklagte verblieb zunächst in dieser und warf selbst nach Eintreffen der Polizei und der Aufforderung die Wohnung zu verlassen noch eine hölzerne Tischplatte in das Feuer, um dieses weiter anzufachen. Die Auswertung einer der Zeugin M am 10.10.2020 und 14:11 Uhr entnommenen Blutprobe zeigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille. Ferner wurde sie positiv auf Kokain und Kokainmetabolite getestet. In einer dem Angeklagten am 10.10.2020 um 13:58 Uhr entnommenen Blutprobe konnte kein Blutalkohol nachgewiesen werden, sie war indes positiv auf Cannabinoide. Bei Begehung dieser Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aufgrund einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage war dem erkannten Unrecht seiner Tat nach zu handeln. Jedenfalls war er erheblich eingeschränkt in der Fähigkeit dem erkannten Unrecht seiner Tat nach zu handeln. 3. Nach Eintreffen der Polizei weigerte sich der Angeklagte die Wohnung zu verlassen. Als der Zeuge PHK I versuchte ihn aus dem Treppenhaus zu ziehen, riss der Angeklagte sich los, um die Tischplatte ins Feuer zu werfen. Aufgrund der starken Rauchentwicklung und einer erheblichen Eigengefährdung zog sich der Zeuge PHK I aus dem Haus zurück. Kurz darauf verließ auch der Angeklagte die brennende Wohnung und hielt hierbei eine lange Metallgreifzange in der Hand. Durch den Zeugen PHK I wurde der Angeklagte vor das Haus geführt und dort an den Zeugen KA C übergeben. Als dieser den Angeklagten leicht an der Schulter berührte, um ihm die Richtung vorzugeben, hob der Angeklagte den Arm mit der Metallstange in der Hand und schlug in Richtung der Zeugen KA C und KA T, wobei er diese verfehlte. Der anschließenden Aufforderung zum Fallenlassen der Metallgreifzange kam der Angeklagte nicht nach. Stattdessen kam es zu einem Handgemenge mit den Zeugen KA C und T, welche versuchten dem Angeklagten die Metallgreifzange zu entreißen, nachdem dieser der entsprechenden Aufforderung nicht freiwillig nachgekommen war. Im folgenden Handgemenge nahm der Angeklagte den Zeugen KA C in den Schwitzkasten, aus welchem sich der Zeuge nur mühsam befreien konnte, während der KA T weiterhin versuchte dem Angeklagten die Metallgreifzange, mit welcher der Angeklagte nach wie vor wild herumfuchtelte und nach den Beamten schlug, abzunehmen. Während der Zeuge KA C sich mühsam unter erheblicher Kraftanstrengung aus dem Schwitzkasten befreite, löste sich sein Reizstoffsprühgerät (RSG) von der Koppel und fiel zu Boden. Der Angeklagte bemerkte dies und ergriff das sofort einsatzbereite RSG mit der noch freien Hand und hielt dies mit dem erhobenen Arm auf Kopfhöhe in Richtung der Beamten. Die Zeugin PK’in E sah, dass die beiden Kommissaranwärter erhebliche Probleme hatten den Angeklagten in den Griff zu bekommen und eilte diesen zur Hilfe. Ihr gelang es den Arm des Angeklagten mit der Metallgreifzange zu ergreifen und die Zange durch eine Drehbewegung aus dessen Griff zu befreien. Gleichzeitig eilte auch die Zeugin PK’in X zur Hilfe und führte gegen den weiterhin Widerstand leistenden Angeklagten mit der Faust mehrere Blendschläge gegen dessen Kopf aus, um den Widerstand zu brechen und die Aufmerksamkeit des Angeklagten von dem RSG und der Metallgreifzange abzulenken. Dies zeigte schlussendlich Wirkung und den Beamten gelang es, dem Angeklagten das RSG und die Metallgreifzange abzunehmen. Schließlich wurde der Angeklagte zu Boden gebracht und fixiert, wogegen er sich weiterhin sperrte und in Richtung der Beamten spuckte, um dadurch seine Missachtung diesen gegenüber zu bekunden. Nach dem Einsatz stellte die Zeugin PK’in X fest, dass sie sich leicht am Ringfinger der rechten Hand verletzt hat, wobei die Zeugin im Nachgang nicht mehr sicher sagen konnte, wodurch diese Verletzung hervorgerufen worden ist. Während der Verbringung des Angeklagten zur Polizeidienststelle äußerte er mehrmals, die Beamten sollen ihm in den Kopf schießen und ihn umbringen. Auch bei Begehung dieser Taten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aufgrund einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage war dem erkannten Unrecht seiner Tat nach zu handeln. Jedenfalls war er erheblich eingeschränkt in der Fähigkeit dem erkannten Unrecht seiner Tat nach zu handeln. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang beruhen auf dessen Angaben, den in der Hauptverhandlung erfolgten Ausführungen des Sachverständigen Y zur Biographie des Angeklagten, welche er bei dessen Exploration ermittelte, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 01.03.2021. 2. a. Die Feststellungen zu der Tat vom 29.09.2020 (II.1.) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen PK C und PK D sowie den ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er sei am Tattag in keiner guten Verfassung gewesen. Er habe zu viel Stress und Probleme mit den Behörden gehabt. Unter anderem deshalb habe er Bilder seiner ehemaligen Freundinnen verbrennen wollen, um mit diesen Kapiteln seiner Vergangenheit abzuschließen. Hierfür habe er die Bilder in einen in der Küche stehenden Plastikeimer gegeben und diese sodann ohne die Verwendung eines Brandbeschleunigers angezündet. Das Feuer habe dann schnell gebrannt und er habe noch versucht dieses mit seinen Händen zu löschen. Eine Decke, Wasser oder einen Feuerlöscher habe er nicht benutzt. Bei diesem Löschversuch mit den Händen habe er sich nicht verletzt. An Einzelheiten zu dem weiteren Ablauf könne er sich nicht erinnern. Die Feststellungen zum weiteren Verhalten des Angeklagten in Form des Verlassens der Wohnung, um im Obergeschoss Wäsche aufzuhängen, beruhen daher auf den Angaben der Zeugen PK C und PK D. Diesen gegenüber hat der Angeklagte nach anfänglichem Abstreiten seiner Beteiligung am Brandgeschehen doch noch eingeräumt das Feuer entzündet und sich anschließend zum Wäscheaufhängen entfernt zu haben, ohne weitere Löschversuche zu unternehmen oder die Feuerwehr zu alarmieren. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, denn sie sind sowohl schlüssig, frei von Widersprüchen und ohne jedwede Belastungstendenz als auch nahtlos verknüpfbar mit der Einlassung des Angeklagten und den später getroffenen objektiven Feststellungen zur Brandursache, wie durch den Brandsachverständigen Lange dargelegt. b. Die Feststellungen zu den Taten vom 10.10.2020 (II. 2. und 3.) beruhen auf den Angaben der Zeugen PK T, PHK I, KA C, PK’in E, PK’in X, PHK D, dem in Augenschein genommenen Video und den Lichtbildern, der verlesenen Aussage der Zeugin M sowie den Feststellungen des Brandsachverständigen Lange und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. aa) Der Angeklagte hat die weitere Brandlegung abgestritten und die Zeugin M als Täterin bezichtigt. Diese sei zunächst mit einer weiteren Person, dem „T“, bei ihm in der Wohnung gewesen und habe dort Alkohol getrunken und Rauschgift konsumiert. Nachdem der T gegangen war, habe sich die M in das Badezimmer begeben und dort grundlos ein Handtuch und Klamotten verbrannt. Geduscht habe sie auch. Zudem könne es ebenfalls sein, dass der Brand durch eine Zigarettenkippe verursacht worden ist. Die M habe dann die Wohnung verlassen und laut „Feuer, Feuer“ gerufen und er – der Angeklagte - habe versucht den Brand mittels der Metallgreifzange und einem Handtuch zu löschen, was nur wenig funktioniert habe. Dann sei die Polizei gekommen und er habe die Wohnung verlassen. An Widerstandshandlungen oder tätlichen Angriffen auf die Polizeibeamten könne er sich nicht erinnern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Einlassung des Angeklagten zur Brandverursachung widerlegt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass neben dem Angeklagten auch die Zeugin M sich in der Wohnung aufhielt und damit als Täterin in Betracht kommt und diese sich sogar anfangs selbst belastete und sich der Brandverursachung bezichtigte. Allerdings ist die Kammer nach einer Würdigung aller für und gegen den Angeklagten streitender Indizien von dessen Täterschaft überzeugt. Das später durch die Zeugin M widerrufene Geständnis streitet nur bei oberflächlicher Betrachtung gegen eine Täterschaft des Angeklagten, denn die anfänglichen Angaben der Zeugin zum Brandhergang und dessen Ursache offenbaren kein Täterwissen, sondern sind nachweislich falsch. Die Zeugin M, welche zu Beginn des Einsatzes noch zunächst völlig aufgebracht schrie, ihr Baby sei noch im Haus, wobei sie den Angeklagten meinte, gab später noch am Einsatzort bereits nach dem Abtransport des Angeklagten gegenüber dem Zeugen PHK C. an, sie habe den Brand gelegt. Sie habe im Badezimmer auf der Fensterbank angefangen herumliegende Sachen in Brand zu setzen. Dazu habe sie ein blaues Feuerzeug der Marke BIC benutzt und willkürlich nach Papieren und Plastikteilen gegriffen und diese Sachen angezündet. So habe sie auch eine Haarbürste angezündet und ins Feuer gelegt. Dann erst sei der Angeklagte hinzugekommen und habe ebenfalls Sachen ins Feuer geworfen. Ein Motiv für die Brandstiftung nannte die Zeugin M nicht. Bei einer späteren Beschuldigtenvernehmung widerrief sie dieses Geständnis und gab als Grund für ihre selbstbelastenden Angaben an, sie habe den Angeklagten schützen wollen. Sie befürchtete, dass dieser aufgrund der Tat vom 29.10.2020 wegen der neuerlichen Brandstiftung erhebliche Probleme bekomme. Diese Angaben der Zeugin decken sich zunächst nicht mit der Einlassung des Angeklagten zur Brandentstehung, denn dieser führte noch im Rahmen der Hauptverhandlung aus, die Zeugin M habe Handtücher und Klamotten in der Badewanne in Brand gesetzt und nicht Papier und Plastik auf der Fensterbank. Die anfänglichen Schilderungen der Zeugin M lassen sich zudem nicht mit den sachverständigen Feststellungen des Brandsachverständigen M in Einklang bringen. Dieser stellte nachvollziehbar fest, dass sich der Brand aus dem Einkaufswagen, welcher nach der Brandentstehung noch bewegt worden sein muss, heraus als offenes Feuer entwickelt habe. Dieser Einkaufswagen als zentraler Brandherd findet indes in dem anfänglichen Geständnis der Zeugin M keine Erwähnung, was der Kammer zeigt, dass diese über kein Täterwissen verfügte. Grund ihrer Selbstbezichtigung war vielmehr die Sorge um den Angeklagten, dem, was die Zeugin M wusste, nicht zuletzt aufgrund der Tat vom 29.09.2020 erhebliche Schwierigkeiten mit der Polizei und der Justiz drohten, weil dieser nun als Wiederholungstäter angesehen werden muss. Dies sorgte zusammen mit dem Wissen um den labilen Zustand des Angeklagten dafür, dass die Zeugin M die Tat zunächst auf sich nahm, um den Angeklagten zu entlasten. Als der Zeugin die Konsequenzen ihres Geständnisses für ihr eigenes Leben mit zunehmender Ausnüchterung und durch die Belehrung als Beschuldigte bewusst wurden, widerrief sie nur einen Tag nach dem (zweiten) Brand ihr Geständnis und belastete den Angeklagten. Hierbei führte sie zum Tathergang aus, dass sie auf der Couch gesessen habe als der Angeklagte den brennenden Einkaufswagen in das Wohnzimmer hineingeschoben habe. Dann sei etwas explodiert und es sei viel Feuer da gewesen. Als der Angeklagte den Tisch in die Flammen habe werfen wollen, habe sie ihn hiervon abhalten wollen, was allerdings nur dazu geführt habe, dass der Angeklagte sie mit der Tischplatte geschlagen habe. Beim Verlassen der Wohnung habe sie den Angeklagten rausziehen wollen und sei hierbei durch diesen gebissen worden. Beide körperlichen Übergriffe auf die Zeugin hat der Angeklagte eingeräumt, was für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht. Anders als das Geständnis der Zeugin lässt sich deren spätere Schilderung zum Tatablauf mit den objektiven Feststellungen des Brandsachverständigen in Einklang bringen. Insbesondere der Einkaufswagen als Brandherd und auch dessen festgestellter Ortswechsel werden nun durch die Zeugin korrekt wiedergegeben. Dass die Zeugin meint eine Explosion gesehen zu haben, welche der Brandsachverständige nicht festzustellen vermochte, streitet nicht gegen die Glaubhaftigkeit der (zweiten) Aussage der Zeugin, denn der von dieser verwendete Begriff der „Explosion“ ist nicht zwingend technisch zu versehen. Die Zeugin kann ebenso ein unerwartetes und heftiges Aufflammen des Brandherdes gemeint haben als der Einkaufswagen verschoben worden ist. Hieraus gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass die späteren Angaben der Zeugin zum Tathergang der Wahrheit entsprechen und nicht ihr Geständnis, mit welchem sie dem Angeklagten helfen wollte. Für den Angeklagten als Täter streitet zudem die Aussage des PHK I, welcher beobachten konnte, wie der Angeklagte einen „festen Körper“ in die Flammen warf. Aus seiner Sicht handelte es sich hierbei keinesfalls um einen Löschversuch, sondern um einen Versuch des Aufrechterhaltens des Feuers durch das Verbrennen weiterer Brandlasten. Gegen den Angeklagten spricht ferner, dass dieser nur kurz vor dem Brandereignis am 10.10.2020 bereits dadurch aufgefallen ist, dass er ein Feuer in der Wohnung entfacht hat. Hierin ist ein gewisses Muster dahingehend zu sehen, dass der Angeklagte in seinem krankhaften Zustand dazu tendiert Gegenstände in Brand zu setzen, um mit der Vergangenheit abzuschließen und seinen Frust zu bewältigen. Demgegenüber hatte die Zeugin M keinen vernünftigen Grund das Feuer zu legen. Zwar kann dies nach den Ausführungen des Brandsachverständigen auch fahrlässig durch den unachtsamen Umgang mit Tabakwaren geschehen sein, indes wird solch ein Tathergang weder durch den Angeklagten noch durch die Zeugin zu irgendeinem Zeitpunkt angeführt und als Ursache benannt. Zuletzt spricht auch der Gesundheitszustand des Angeklagten für dessen Täterschaft und erklärt, warum dieser weder an die Brandentstehung noch an das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten Erinnerungen hat und er im Nachgang versucht das Tatgeschehen zu rekonstruieren und dabei die Täterschaft bei der Zeugin M sieht. Der Sachverständige Y führte insoweit aus, es könne durchaus sein, dass die Erinnerungen krankheitsbedingt teilweise nicht mehr vorhanden sind und die Erinnerung erst ab einem späteren Zeitpunkt wieder einsetzt als das Feuer schon ausgeprägt entwickelt war. Eine durch den Sachverständigen unterstellte Täterschaft des Angeklagten lasse sich mit dem – nachfolgend noch eingehender zu thematisierenden - Krankheitsbild des Angeklagten gut in Einklang bringen. bb) Zu den Taten zum Nachteil der Polizeibeamten hat der Angeklagte angegeben, keine Erinnerung mehr zu haben. Diese Taten werden ihm indes nachgewiesen durch die glaubhaften Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen und vor allem auch durch das in Augenschein genommene Privatvideo, welches den Einsatz der Polizeibeamten teilweise zeigt. In dem Video sind die Taten zum Nachteil der Polizeibeamten zu sehen, beginnend mit dem Widerstand des Angeklagten gegen die Zeugen KA C und KA T und endend mit dem Bruch des Widerstandes und Fallenlassen sowohl der Metallgreifzange und des RSG aufgrund des Einsatzes einfacher körperlicher Gewalt der zur Hilfe eilenden Beamtinnen PK’in X und E. Dieses Video stützt die widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben der Zeugen. Alle Zeugen hatten aufgrund der Besonderheit des Falles, dass dieser durch die im Internet veröffentlichte Videoaufnahme noch zum landesweiten Politikum unter dem Begriff „Polizeigewalt in Krefeld“ wurde, noch gute Erinnerungen an diesen Einsatz und schilderten der Kammer ohne Belastungstendenzen unter Einräumung von Erinnerungslücken den Sachverhalt so, wie die Kammer ihn vorstehend festgestellt hat. Das Schlagen mit der Metallgreifzange in Richtung der Polizeibeamten wird durch die Zeugen PK T und KA C glaubhaft bestätigt, welche dies beide gesehen haben. Die Kammer konnte indes keine Feststellung dazu treffen, bei welcher Handlung die Zeugin PK’in X sich die Verletzung ihres Ringfingers zugezogen hat. Die Zeugin konnte sich nicht erinnern, ob die Verletzung, welche sie erst am Ende des Einsatzes registrierte, auf eine Handlung des Angeklagten zurückgeführt werden kann oder sie sich den Finger bei anderer Gelegenheit gestoßen und damit verletzt hat. Die Kammer konnte ebenfalls nicht feststellen, dass der Angeklagte gezielt in Richtung der Polizeibeamten gespuckt hat mit der Absicht diese auch zu treffen. Er wollte jedoch durch das in unmittelbare Nähe zu den Polizeibeamten erfolgte Ausspucken selbst seine Missachtung diesen gegenüber zum Ausdruck bringen. c) aa) Schuldfähigkeit am 29.09.2020 Die Feststellung zur eingeschränkten Fähigkeit des Beschuldigten am 29.09.2020 gemäß § 21 StGB, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und dementsprechend zu handeln, beruht auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Y denen sich die Kammer in diesem Punkt nach eigener kritischer Würdigung umfassend anschließt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am 29.09.2020 nur eingeschränkt schuldfähig, da er zu einer kritischen Handlungskontrolle nicht mehr in vollen Umfang fähig gewesen sei und sein Steuerungsvermögen somit teilweise aufgehoben gewesen sei. Der Sachverständige hat den Angeklagten am 10.12.2020 mehrere Stunden in der JVA X psychiatrisch untersucht und stellte hierbei bei dem Beschuldigten eine bipolare- affektive Störung mit hypomaner Ausprägung und Wechsel zwischen depressiven und manischen Phasen gemäß ICD-10: F 31.0 fest, wobei der Angeklagte sich zum (ersten) Tatzeitpunkt in einer hypomanischen Phase befunden habe. Diese Feststellung gründet insbesondere darauf, dass der Angeklagte im Zeitraum vor und während der Tat erhebliche Auffälligkeiten im Antriebsverhalten gezeigt habe. Sein Antrieb sei gesteigert gewesen und es habe eine gewisse Hyperaktivität vorgelegen. Dies zeige sich auch in seinem Nachtatverhalten, wo der Angeklagten sich gegenüber den Polizeibeamten sehr auskunftsfreudig gezeigt, „wibbelig“ gewirkt und mit den Zähnen geknirscht habe. Zudem konnte der Sachverständige auf die Behandlungsunterlagen und dort getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten und den Gründen der Behandlung aus der Zeit des Aufenthaltes des Angeklagten in der M- Klinik zurückgreifen und diese auswerten. Diese zeigen, dass der Angeklagte schon seit geraumer Zeit unter seiner psychischen Erkrankung leidet und diese sich auch schon vor den angeklagten Taten zu einem auffälligen und behandlungsbedürftigen Verhalten geführt haben. Der Sachverständige gelangte daher zu der Einschätzung, dass das erste Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung aufgrund der akuten hypomanen Verfassung des Angeklagten zum Zeitpunkt der (ersten) Tat gesichert erfüllt gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten des erkannten Unrechts seiner Tat nach entsprechend zu handeln, eingeschränkt war. bb) Schuldfähigkeit am 10.10.2020 Am 10.10.2020 habe sich der psychische Gesundheitszustand des Angeklagten nach den Feststellungen des Sachverständigen Y weiter verschlechtert. Es habe eine Dekompensation stattgefunden und im Vergleich zu dem Zustand am 29.09.2020 sei eine erhebliche Verschlechterung in eine manische Episode eingetreten. Nunmehr habe ein noch schwereres Krankheitsbild bestanden und es seien psychotische Symptome hinzugetreten, was die Widerstandshandlungen erkläre. Der Angeklagte habe sich bedroht gefühlt und sich deshalb mit aller Kraft verteidigt. Er habe nicht mehr angemessen reagieren können. Auch aus dem Nachtatverhalten schlussfolgert der Sachverständige, dass der Angeklagte an den Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB „gekratzt“ habe. Die Einsichtsfähigkeit sei erheblich gemindert gewesen und die Steuerungsfähigkeit ohnehin. Die gegenüber den Polizeibeamten geäußerten Suizidgedanken seien äußerst ernst zu nehmen gewesen, weil der Angeklagte nicht mehr absprache- und steuerungsfähig gewesen sei. Auch wenn der Sachverständige der Ansicht ist, der Angeklagte sei „nur“ eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen, weil er ja noch auf die Ansprache der Polizeibeamten reagiert habe, und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit einem kompletten Ausschluss der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit komme „eher“ nicht in Frage, ist die Kammer angesichts der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen der Überzeugung, dass die Eingangsvoraussetzungen des § 21 StGB ganz sicher erfüllt waren, der komplette Ausschluss der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt im Zweifel jedoch zumindest nicht ausgeschlossen ist. Die Kammer schließt sich daher den tatsächlichen, medizinischen Ausführungen des Sachverständigen an, zieht indes andere rechtliche Schlüsse hieraus. Wenn der Sachverständige ausführt, der Angeklagte sei bei Tatbegehung so von seiner Erkrankung beeinflusst gewesen, dass er sich möglicherweise nicht einmal mehr an diese vollständig erinnern könne und er sowohl im Polizeigewahrsam als auch ausweislich der Dokumentation in der Gefangenenpersonalakte in der anschließenden Untersuchungshaft derart schwere Symptome gezeigt habe, die einen kompletten Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nahelegen und auch die Suizidandrohung sei wegen des Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit ernst zu nehmen gewesen sei, so muss die Kammer im Zweifel für den Angeklagten annehmen, dass dies auch schon bei Tatbegehung so war. Dies gilt sowohl für die Brandlegung als auch die Handlungen zum Nachteil der Polizeibeamten, denn bei letzteren Taten hatte der Angeklagte laut dem Sachverständigen zusätzlich noch einen psychotischen Schub und fühlte sich von den Beamten bedroht und verfolgt. Diese Psychose eskalierte immer weiter als durch den zunehmenden Widerstand des Angeklagten immer mehr Beamte eingriffen und auf den Angeklagten einwirkten. Ab einem gewissen Punkt konnte der Angeklagte aus Sicht des Sachverständigen gar nicht mehr anders als sich zu verteidigen, was – an dieser Stelle – zu einem Ausschluss der Steuerungsfähigkeit führt. IV. 1. Der Angeklagte hat sich danach durch seine Handlung am 29.09.2020 der fahrlässigen Brandstiftung gem. § 306 d Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei seine Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB erheblich gemindert war. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am Tattag in einem in der Küche stehenden Plastikeimer Bilder von Frauen verbrannt und sich von dem Brandherd entfernt nachdem er bemerkte, dass er diesen mit dem ihm zur Verfügung stehenden einfachen Mitteln nicht löschen konnte. Das entzündete Feuer griff zwar nicht im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dergestalt auf wesentliche Teile des Gebäudes über, dass diese selbstständig weiterbrannten, allerdings wurde die Wohnung durch den Brand und die damit einhergehenden Löschmaßnahmen teilweise zerstört. Als tatobjektsbezogenes – und außer in den Fällen des § 306 a Abs. 1 StGB nicht rechtsgutbezogenes – Resultat der Brandlegung bedarf es einer teilweisen oder vollständigen Zerstörung des Handlungsobjekts. Der Begriff der Zerstörung ist in Anlehnung an die gleichlautenden Formulierungen in den §§ 303, 305 und 305a StGB zu verstehen und sorgfältig von der nicht tatbestandsmäßigen Beschädigung abzugrenzen. Allerdings ist stets die Gemeingefährlichkeit einer jeden Brandstiftung zu berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf die hohe Strafdrohung im Vergleich zu den Sachbeschädigungsdelikten. Eine teilweise Zerstörung liegt demnach nur vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar gemacht sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen eines Objekts brandbedingt aufgehoben ist. Die Zerstörung muss also von einigem Gewicht sein. Resultiert die teilweise Zerstörung aus der (zeitweiligen) Unbrauchbarkeit des Objekts, darf die Beschränkung oder Aufhebung der Brauchbarkeit „nicht nur unerhebliche Zeit“ andauern; wenige Stunden oder nur ein Tag genügen nicht. Als Maßstabsperson sowohl für die Beurteilung des Gewichts der Zerstörung als auch der Zeitkomponente stellt der BGH jeweils auf den verständigen Nutzer, insb. den „verständigen Wohnungsinhaber“ ab (MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019 Rn. 56, StGB § 306 Rn. 56). Nach dem Brandereignis wurde die Wohnung durch das zuständige Bauordnungsamt für unbewohnbar erklärt, was sich anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollziehen lässt. Die starke Verrußung einhergehend mit den Brandschäden in Form der durchgeschmorten Elektroleitungen in der Wand und dem zerstörten Durchlauferhitzer im Badezimmer sowie der Löscharbeiten, welche ein Aufstemmen der Wand erforderlich machten, führen dazu, dass insbesondere die Küche als wesentlicher Teil der Wohnung umfassend saniert werden muss und bis dahin vollständig und nicht nur vorübergehend nicht nutzbar ist. Die Zwischenwand zum Badezimmer muss mit den dort verlegten elektrischen Leitungen komplett neu errichtet werden, der Laminatboden ist großflächig verbrannt und muss ersetzt werden und die Kücheneinrichtung ist ebenfalls zerstört und damit unbrauchbar. Der Grad an Zerstörung erfordert mithin umfangreiche und mehrtägige Sanierungsarbeiten in der Brandwohnung. Sowohl die unkontrollierte Brandentstehung als auch die dargestellten Folgen beruhen auf einem hohen Maß an Fahrlässigkeit des Angeklagten. Bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass neben den angezündeten Bildern auch der Plastikeimer selbst brennen wird und von diesem dann größeren Brandherd eine weitaus größere Gefahr ausgeht. Indem der Angeklagten diesen größeren und gefährlicheren Brandherd dann auch noch unbeaufsichtigt gelassen und keine Hilfe gerufen hat, hat er erkennbar in einem besonders hohen Maß fahrlässig gehandelt und hierdurch den späteren Brandschaden verursacht. 2. Durch seine Handlungen am 10.10.2020 hat der Angeklagte die objektiven Tatbestände der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 StGB in Tateinheit mit Beleidigung verwirklicht. Da er bei Begehung der Taten –nicht ausschließbar- schuldunfähig (§ 20 StGB) war, kann er nicht bestraft werden und war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. a) Durch den Brand vom 10.10.2020 hat der Angeklagte die durch in bewohnte Wohnung nunmehr im Bereich des Badezimmers und des angrenzenden Flures weiter (teilweise) zerstört, was zur weiteren Unbewohnbarkeit eines bis dahin kaum betroffenen Teils der Wohnung führte. In Anlehnung an die unter IV. 1 zitierten Voraussetzungen für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung erfüllen auch die durch den Brand vom 10.10.2020 entstandenen Schäden diese Voraussetzungen. Hierbei kommt es nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf an, dass die Wohnung bereits durch das erste Brandereignis teilweise zerstört worden ist und unbewohnbar war, denn der – neue - Brandschaden vom 10.10.2020 überlagert sich – mit Ausnahme des schon vorher zerstörten Durchlauferhitzers – nicht mit dem alten Brandschaden. Das nunmehr zerstörte Bad nebst der Decke war durch den ersten Brand nicht betroffen. Dieses wurde erst durch den zweiten Brand zerstört. Es war bis dahin nutzbar. Durch das Brandereignis vom 10.10.2020 wurde somit ein weiterer, bis dahin intakter wesentlicher Teil der Wohnung nachhaltig zerstört. Die bereits erfolgte teilweise Zerstörung der Wohnung führt nicht dazu, dass weitere, bis dahin intakte Wohnungsteile, durch einen weiteren Brand zerstört werden können, ohne dass dies zumindest den objektiven Tatbestand des § 306 a StGB erfüllt. b) Durch den mittels der Metallgreifzange ausgeführten Angriff auf die Polizeibeamten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB erfüllt. Die Greifzange aus Metall wäre durch die beabsichtigten wuchtigen Schläge in Richtung der Köpfe der Polizeibeamten wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen in Form von Platzwunden und Prellungen zuzufügen. Da der Angeklagte die Beamten jedoch entgegen seiner Absicht nicht traf, blieb diese Tat unvollendet. c) Tateinheitlich zu IV. 2.b hat der Angeklagte durch die Schläge mit der Metallgreifzange und den festgestellten Widerstandshandlungen den objektiven Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB sowie das Regelbeispiel des besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 114 Abs. 2 StGB erfüllt. d) Durch das Spucken in Richtung der Polizeibeamten hat der Angeklagten zudem tateinheitlich den objektiven Tatbestand des § 185 1. Alt. StGB verwirklicht. Die für eine tätliche Beleidigung erforderlichen Feststellungen in Form einer (beabsichtigten) unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf die andere(n) Person(en) vermochte die Kammer indes nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit zu treffen. Als der Angeklagten in Richtung der Polizeibeamten spuckte, war er bereits fixiert, zu Boden gebracht und kampf- sowie bewegungsunfähig. In diesem erkannten Zustand hat der Angeklagte mehrfach gespuckt, ohne die Beamten zu treffen. Aufgrund dieser Lage des Angeklagten und der mehrfachen Spuckversuche, welche allesamt niemanden trafen, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb, kann die Kammer dem Angeklagten nicht nachweisen, dass er in seiner Lage tatsächlich auch die Beamten treffen wollte. Ebenso möglich erscheint, dass der Angeklagte niemanden treffen wollte und er bereits und ausschließlich durch das Spucken in die Nähe der Beamten seine Missachtung diesen gegenüber zum Ausdruck bringen wollte. Im Zweifel ist für den Angeklagten von letzterer Alternative auszugehen. e) Eine – vollendete – Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin PK’in X besteht nach Ansicht der Kammer nicht, weil sich nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit nachweisen ließ, dass die Prellungen am Ringfinger der Polizeibeamtin auf eine Handlung des Angeklagten zurückzuführen sind. V. 1. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Der Strafrahmen für die Straftat der fahrlässigen Brandstiftung ist dem § 306 d StGB entnommen. Dieser sieht zunächst eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen war unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB dahingehend zu verschieben, dass dieser nunmehr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder eine Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und kein Personenschaden entstanden ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner auch dessen erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit an dieser Stelle erneut bedacht, wobei jedoch berücksichtigt wurde, dass dieser Umstand bereits zur Verschiebung des Strafrahmens geführt hat und ihm daher nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Zudem hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er auch durch die Untersuchungshaft in Zeiten der Coronapandemie besonders belastet und als Person ohne bisherige Hafterfahrung als besonders haftempfindlich und beeindruckt zu betrachten ist. Zulasten des Angeklagten würdigte die Kammer das besonders hohe Maß an Fahrlässigkeit, welches dieser zeigte. Durch das Entfernen von der Brandstelle nach der Feststellung, dass er – der Angeklagte – das Feuer alleine nicht mehr unter Kontrolle bringen und löschen kann, hat der Angeklagte die weitere Brandentwicklung und Schadensentstehung dem Zufall überlassen. Dass das Feuer nicht auf das Gebäude und damit auch auf die anderen Wohnungen übergriff und dort weiteren Schaden verursachte, ist kein Verdienst des Angeklagten, sondern Zufall und Glück. Dies muss dem Angeklagten durch die verhängte Strafe sehr deutlich vor Augen gehalten werden und im Strafmaß deutlichen Niederschlag finden. Die Kammer erachtet danach eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Aufgrund des Eindrucks, welchen sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten und dessen Lebensumständen verschaffen konnte, ist sie nicht der Überzeugung, dass der Angeklagte zukünftig auch ohne die Einwirkung durch den Strafvollzug ein straffreies Leben wird führen können. Eine Strafaussetzung zur Bewährung verlangt stets die begründete Erwartung, also nicht die bloße Hoffnung (BayObLG JZ 2000, 330), aber auch keine sichere oder unbedingte Gewähr (BGH NStZ-RR 2005, 38; OLG Braunschweig NStZ-RR 1998, 186; Fischer Rn. 4 mwN), dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sei es auch erst mithilfe von Auflagen, § 56b, oder Weisungen, §§ 56c, 56d, und künftig, also nicht nur während der Dauer der Bewährungszeit, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; auch solche aus dem Bagtellbereich (OLG Celle BeckRS 2016, 113282). Die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, der Zweifelssatz gilt insoweit nicht (BGH StV 1992, 106; OLG Oldenburg NStZ-RR 2007, 197), wohl aber für die der Überzeugung zugrundeliegenden Tatsachen (Fischer StGB, 67. Auflage 2020, Rn. 4 mwN). Für die Prognoseentscheidung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob solche zukünftigen Taten von einschlägiger Natur sind, da das Gesetz lediglich von Straftaten schlechthin ausgeht, ohne diese auf dem zur Aburteilung anstehenden Deliktsbereich zu beschränken (BayObLGSt 2002, 126 = NStZ-RR 2003, 105; vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 56 Rn. 5). Gegen eine solche positive Prognose streiten die Lebensumstände des Angeklagten. Dieser ist arbeitslos und ohne Berufsausbildung. Ferner ist er auch obdachlos und er konsumiert seinem eigenen Bekunden nach regelmäßig Betäubungsmittel (Cannabis und Kokain) sowie Alkohol. Sein gesamter Lebensmittelpunkt liegt in diesem Milieu, was bereits die getroffenen Feststellungen, wonach sich regelmäßig wechselnde Personen in der durch den Angeklagten bewohnten Wohnung aufhielten, um dort Betäubungsmittel zu konsumieren und Alkohol zu trinken, zeigen. In diese Lebensumstände würde die Kammer den Angeklagten unvorbereitet entlassen. Sowohl seine Alkoholsucht als auch seine Drogensucht wurden bislang nicht nachhaltig therapiert und bestehen deshalb unverändert fort. Hinzu kommt die psychische Erkrankung des Angeklagten, welche zwar nach den Angaben des Sachverständigen gut therapierbar sei, allerdings nur, wenn der Angeklagte krankheitseinsichtig ist und sich therapiewillig zeigt, was indes beides nicht der Fall ist. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte sich nach wie vor in einer ungelösten Abwärtsspirale, bestehend aus Arbeits- und Obdachlosigkeit und dem dadurch geförderten Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln kombiniert mit der psychischen Erkrankung, befindet, streitet gegen die für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderlichen positiven Legalprognose. 2. Insbesondere aufgrund der hier in Rede stehenden Taten vom 10.10.2020, wegen derer der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Erkrankung freizusprechen war, aber auch wegen der Tat vom 29.09.2020, war neben der verhängten Strafe für die fahrlässige Brandstiftung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB auch unter besonderer Beachtung des aus § 62 StGB folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuordnen. Dabei ist sich die Kammer durchaus bewusst, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt, die nur angeordnet werden darf, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dabei ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht (allein) auf die Anlasstaten, sondern gemäß § 63 S. 2 StGB maßgeblich auf die Frage abzustellen, ob der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Davon geht die Kammer vorliegend aus. Insofern legt die Kammer ihrer Prognoseentscheidung maßgeblich die Taten vom 10.10.2020 als Anlasstaten mit erheblichem Gefährdungspotential zugrunde. Daneben muss indes auch die Tat vom 29.09.2020 Berücksichtigung finden, denn diese zeigt, dass der Angeklagte auch im Zustand der „nur“ eingeschränkten Schuldfähigkeit zur Begehung gemeingefährlicher Straftaten neigt. a) Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Y ist die Kammer nach eigener kritischer Würdigung des Gutachtens davon überzeugt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten 29.09.2020 als auch am 10.10.2020 an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10F31) mit psychotischen Symptomen litt, die als endogene Psychose eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 21, 26 StGB darstellt. Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung, welche episodisch auftrete, zu den Tatzeitpunkten in einer hypomanen Phase befand, welche bei der Tat am 10.10.2020 sogar in Richtung einer Manie dekompensierte und psychotische Symptome hinzutraten, was zu den Widerstandshandlungen geführt habe. Durch die Polizeipräsenz habe sich der Angeklagte verfolgt und bedroht gefühlt und deshalb „auf Angriff umgeschaltet“, um sich zu verteidigen, ohne hierbei das Unrecht seiner Tat zu erkennen. Zum Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen war diese Phase u.a. auch wegen der erfolgten in der JVA Medikation beendet und der Angeklagte wirkte weder selbst- noch fremdgefährdend. Aufgrund seiner Erkrankung können diese Phasen indes jederzeit und unvorhersehbar erneut auftreten, erst Recht, wenn keine Behandlung erfolge. Der Angeklagte sei dann nicht ausreichend und vollumfänglich in der Lage dem erkannten Unrecht seiner Tat(en) entsprechend zu handeln und die Folgen seiner Handlungen abzusehen, weil er sich entweder selbst überschätze oder er diese ausblendete. Wegen der weiteren Begründung der Überzeugungsbildung der Kammer betreffend das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB wird auf die vorstehenden Feststellungen und Ausführungen Bezug genommen und verwiesen. b) Die psychische Erkrankung des Angeklagten in Form der bipolaren affektiven Störung ist auch nicht nur vorübergehend. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass die bipolare affektive Störung, welche bei dem Angeklagten diagnostiziert wurde, eine dauerhafte Störung sei, welche episodisch auftrete, wobei nicht vorausgesagt werden könne, wann welche Episode beginnt und wann und wie sich diese entwickelte verschlechterte. Der Beginn der Erkrankung des Angeklagten sei mangels einer früher ansetzenden Dokumentation unklar. Die Einweisung nach PsychKG in die M- Klinik im Zeitraum vom 10.01.2020 bis zum 13.01.2020 zeige laut dem Sachverständigen jedoch, dass die Erkrankung des Angeklagten nicht erst kurz vor der Tat auftrat, sondern sich bereits in der (jüngeren) Vergangenheit immerhin so zeigte, dass der Angeklagte massiven Widerstand gegen Polizei leistete und erst von fünf Beamten habe überwältigt werden können. Dies erinnere an die verfahrensgegenständlichen Widerstandshandlungen. Auch hier sei ein massives Polizeiaufgebot erforderlich gewesen, um den äußerst aggressiven Angeklagten zu überwältigen. Dies zeige, dass bereits in der Vergangenheit (rund 8- 9 Monate vor den verfahrensgegenständlichen Taten) die hypomane Phase des Angeklagten dekompensiert sei und zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten und auffälligen Verhaltensweisen geführt habe. Nach einer Behandlung habe der Angeklagte auch wieder eine „gute Phase“ gehabt bis es im September/ Oktober 2020 zu einer erneuten Dekompensation gekommen sei. Dies belege und veranschauliche den episodenhafte Verlauf der Erkrankung des Angeklagten, wobei die Zeitintervalle nicht genau vorhersehbar seien und auch von äußeren Einflüssen abhingen. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung andauernde Phase des Normalverhaltens sei darauf zurückzuführen, dass die in der JVA erfolgte Medikation durch die erhaltenen Depotspritzen die Krankheitssymptome haben eindämmen können. Die Erkrankung des Angeklagten ist auch ursächlich für die Begehung der Anlasstaten in Form beider Brandstiftungen und der versuchten Körperverletzung/Widerstrand gegen Vollstreckungsbeamte durch diesen. Es besteht ein symptomatischer Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankung und den Taten. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass bereits die erste (fahrlässige) Brandstiftung auf die Erkrankung zurückzuführen sei. Der Angeklagte habe sich krankheitsbedingt selbst über- und die Gefahr unterschätzt. Noch deutlicher werde dies bei den Taten vom 10.10.2020. Dort habe die Dekompensation stattgefunden und der Angeklagte sei bei der (vorsätzlichen) Brandstiftung in seiner Steuerungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen, womöglich sein Tun gar nicht mehr habe steuern können. Dies gelte erst Recht im Rahmen der Widerstands- und (versuchten) Körperverletzungshandlungen. Hier seien noch psychotische Symptome hinzugetreten, die die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten noch weiter eingeschränkt oder gar aufgehoben haben. Ohne die psychische Erkrankung des Angeklagten hätte dieser die verfahrensgegenständlichen Taten nicht begangen. 2. Von dem Angeklagten geht auch zukünftig die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten aus. Die Prognose, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Bes. v . 07.06.2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Y ist aufgrund der Erkrankung des Angeklagten zu erwarten, dass dieser ohne die erforderliche psychiatrische Behandlung krankheitsbedingt auch in Zukunft Taten begehen wird, die mit den Anlasstaten vergleichbar oder sogar schwerwiegender sind. Die bei dem Angeklagten diagnostizierte episodisch auftretende bipolare affektive Störung bestehe latent fort, weil diese weder alkohol- noch drogeninduziert ist. Bei Verweigerung der Einnahme neuroleptischer (Langzeit-) Medikamente und Abbruch der Behandlung würde, ähnlich wie nach der Behandlung in der M- Klinik im Januar 2020, eine erneute Destabilisierung des Angeklagten erfolgen und die bipolare affektive Störung würde ausbrechen, was zu der Begehung weiterer schwerer Straftaten ähnlich den Anlassdelikten führen würde. Hierfür spreche ganz entschieden die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht des Angeklagten. Dieser erkenne seine Erkrankung nicht an, was zwangsläufig zu einem Abbruch der Behandlung und Medikamenteneinnahme führe sobald der Angeklagte entweder aus der JVA oder einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen werde. Erschwert werde die Behandlung des Angeklagten zudem dadurch, dass die noch verabreichte Langzeitmedikation für die nunmehr festgestellte Erkrankung des Angeklagten nicht zugelassen sei und diesem, auch wenn sie tatsächlich hilft, nicht mehr verschrieben und verabreicht werden dürfe. Der Angeklagte müsste deshalb täglich seine Medikamente nehmen. Dass er dies eigenverantwortlich zuverlässig tun werde, könne aus den vorstehenden Gründen nicht angenommen werden. Es bestehe daher eine Wahrscheinlichkeit hohen Grades, dass der Angeklagte erneut den Anlassdelikten vergleichbare Straftaten begehen werde. Ebenfalls ungünstig wirke sich hierbei auch der häufige Alkohol-und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten aus. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Prognostisch ungünstig wirkt sich nach Auffassung der Kammer weiter aus, dass der Angeklagte über kein gefestigtes soziales Umfeld mit sozialen Empfangsraum verfügt, welches ihn bei einer ambulanten Therapie seiner Erkrankung unterstützen und bei eintretenden Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes intervenieren könne. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde der Angeklagte nach einer untherapierten Entlassung in sein altes soziales Umfeld mit Arbeits- und Obdachlosigkeit sowie Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zurückkehren und dort zeitnah erneut in eine hypomane Phase fallen, dekompensieren und anschließend Straftaten begehen. Dieses Verhaltensmuster war bereits nach seiner Entlassung der LVR- Klinik zu beobachten, als er nach Abklingen einer akuten hypomanen Episode entlassen worden ist, seine Behandlung nicht fortsetzte und er deshalb wenige Monate später die verfahrensgegenständlichen Taten verübte. Die Erheblichkeit der drohenden zukünftigen Taten ergibt sich vorliegend aus den Anlasstaten selbst, da es sich bei den Brandstiftungen um gemeingefährliche Straftaten handelt und der Angeklagte gezeigt hat, dass er bei der Umsetzung seiner suizidalen Absichten auch massive Fremdgefährdungen unternimmt. Die wiederholt verwirklichten Brandstiftungsdelikte weisen neben der Gefahr für den Angeklagten selbst auch ein sehr hohes Gefährdungspotential für Dritte, wie beispielsweise andere Bewohner und Rettungskräfte der Polizei und Feuerwehr, welche bei der Brandbekämpfung gefährdet werden, auf. Zudem hat der Angeklagte durch die Angriffe auf die Polizeibeamten und den dort gezeigten massiven Widerstand gezeigt, dass er in einer akuten Phase seiner Erkrankung auch nicht davor zurückschreckt im Anschluss an seine Taten die herbeieilenden Helfer massiv anzugreifen und hierdurch deren Gesundheit zu gefährden. 3. Die zwangsweise Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Anstalt ist auch verhältnismäßig, denn vor dem Hintergrund fehlender Krankheitseinsicht und der mangelnden Compliance kommen mildere Maßnahmen, insbesondere die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67 b StGB), nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass gerichtliche Weisungen, wie etwa eine dauerhafte medikamentöse, ggf. ambulante Behandlung flankiert durch einen Bewährungshelfer im konkreten Fall hinreichende Gewähr dafür böten, dass sich der Betroffene auch tatsächlich einer ambulanten Behandlung unterzöge (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2007 – 1 StR 48/07, juris). Dazu müsste der Angeklagte dergestalt stabilisiert sein, dass er Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation besäße und seine Erkrankung mit den Anlasstaten in Verbindung brächte. Dies ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, bei dem Angeklagten jedoch nicht festzustellen. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht ist nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte auf freiwilliger Basis die ihm verordneten Medikamente einnimmt, um seine Gefährlichkeit abzumildern. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in naher Zukunft zur Einnahme von Medikamenten bereit erklären würde. Sofern die Erkrankung des Angeklagten weiterhin unbehandelt bliebe, sei es nur in einem strengen Rahmen möglich, den Angeklagten insoweit zu kontrollieren, dass es nicht zu weiteren handlungsleitenden Situationen komme. Zudem erachtet der Sachverständige die Einrichtung eines umfassenden rechtlichen Betreuung für zwingend, um den Angeklagten ambulant behandeln zu können. Ansonsten sei dieser nicht kontrollierbar. Eine solche Betreuung existiert indes nicht und kann auch nicht durch die Kammer eingerichtet oder zur Bewährungsauflage gemacht werden. Wenn der Angeklagte untherapiert, ohne Krankheitseinsicht, ohne geeigneten sozialen Empfangsraum und ohne wirksame Medikation entlassen wird, was derzeit sämtlich der Fall wäre, werde hierdurch die Allgemeinheit gefährdet. Insofern ist auch zu beachten, dass es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur vom Zufall abhinge, ob in Zukunft bei gleichgelagerten Taten Personen, die in alltäglichen Situationen in Kontakt mit ihm treten, erheblich verletzt oder sogar getötet würden. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.