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Urteil

2 O 361/19

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2020:0819.2O361.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch durch den Kläger. Der Kläger beantragte Ende des Jahres 2001 den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten. Der Kläger unterschrieb am 00.00.0000 das Antragsformular für den Lebensversicherungsvertrag. Auf Seite 4 des Antragsformulars befand sich der Abschnitt „K. Unterschriften“. Dort stand in Fettdruck „Bitte vergewissern Sie sich, daß Sie die vorstehende Erklärung vollständig gelesen und verstanden haben. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrags.“. Darunter stand durch einen Absatz getrennt aber nicht in Fettdruck „Ich bin darüber belehrt worden, daß ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz In Östereich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung.“ Direkt darunter waren die Unterschriftsfelder, wo der Kläger unterschrieb. Auf derselben Seite zwei Abschnitte zuvor, gab es den Abschnitt „I. Erklärung des Antragstellers“ in dem ganz zu Beginn ohne Fettdruck stand „Ich erkläre hiermit, daß ich die vorstehenden Wichtigen Hinweise dieses Antragsformulars gelesen und verstanden habe und daß mir je eine Ausfertigung der Policenbedingungen und der Poolinformationen ausgehändigt wurden.“ Noch vor Vertragsschluss trat der Kläger am 00.00.0000 den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sowohl für den Todesfall als auch für den Erlebensfall in voller Höhe an die damalige Stadtsparkasse Y., die jetzige Sparkasse R., ab. Ausweislich der Abtretungsvereinbarung sollte die Abtretung der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger dienen. Die Beklagte stellte in Kenntnis dieser Bankfinanzierung der Lebensversicherung einen entsprechenden Versicherungsschein aus. Spätestens im Januar 2002 erhielt sie im Auftrag des Klägers eine Einzahlung auf den Lebensversicherungsvertrag von 250.000,00 EUR. Im Februar 2011 zahlte die Beklagte nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags durch den Kläger und die Sparkasse R. im Dezember 2010 117.253,13 EUR aus. Mit Schreiben vom 00.00.0000 ließ der Kläger den Widerspruch bezüglich des Lebensversicherungsvertrages erklären, welcher von der Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 zurückgewiesen wurde. Der Kläger behauptet ihm seien bei Antragstellung keine Policenbedingungen und Verbraucherinformationen überlassen worden. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei und dass die Widerspruchsbelehrung einen Hinweis auf die Form enthalten müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 225.768,47 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 00.00.0000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz, denn dem Kläger stehe bereits kein Widerspruchsrecht zu, der Rücktritt sei verfristet, jedenfalls aber verwirkt und seine Erklärung wäre rechtsmissbräuchlich. Da die Abtretung vertraglicher Ansprüche zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraussetze, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger dauerhaft am Vertrag festhalten und keinen Rücktritt erklären wolle. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages von 225.768,47 EUR aus bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung infolge eines Widerspruchs gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen begonnen hat oder nicht, da der Anspruch jedenfalls gem. § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ausgeschlossen ist. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 -, Rn. 16, juris). Dieser hat zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 –, juris, Rn. 16). In dem vorliegenden Fall war das Verhalten des Klägers treuwidrig, da es objektiv widersprüchlich war. Der Kläger hat noch vor Vertragsschluss am 00.00.0000 den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sowohl für den Todesfall als auch für den Erlebensfall in voller Höhe an die damalige Stadtsparkasse Y., die jetzige Sparkasse R., abgetreten. Die Abtretung vertraglicher Ansprüche setzt zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraus, weshalb die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger dauerhaft am Vertrag festhalten und keinen Widerspruch erklären will, zumal ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vertragsabschluss und des Einsatzes als Kreditsicherung durch die Abtretung bereits vor Vertragsschluss ebenfalls gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris, Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November.2019 – I – 4 U 90/19). Der Einwand der nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist insoweit unbeachtlich, da die Treuwidrigkeit in diesem Fall gerade nicht nur an die jahrelange Vertragsdurchführung anknüpft, sondern der Kläger insbesondere auch durch sein Verhalten bei Vertragsabschluss, die Abtretung zwecks Sicherung, ein besonderes Vertrauen bei der Beklagten geweckt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2019 – I – 4 U 90/19). Bei dieser Sachlage stellt es einen objektiven und besonders schwerwiegenden Widerspruch im Verhalten des Klägers dar, einerseits den Vertrag fast ein Jahrzehnt durchzuführen und zu dem von Anfang an gewollten Sicherungszweck einzusetzen, ihn andererseits nach Erfüllung des Sicherungszweckes und nach dem vereinbarten Laufzeitende durch Erklärung des Widerspruchs von Anfang an nicht zur Entstehung zu bringen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November.2019 – I – 4 U 90/19). Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger den Lebensversicherungsvertrag lediglich einmal und nicht mehrmals zur Sicherung eingesetzt hat, zumal der von Anfang an gewollte Sicherungszweck während der gesamten Vertragslaufzeit fortdauerte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November.2019 – I – 4 U 90/19). Der Umstand, dass der Kläger die Abtretung unterzeichnete, als der Lebensversicherungsvertrag noch gar nicht zustande gekommen war, spricht in besonderem Maße für ein treuwidriges Verhalten des Klägers, gab er doch damit auch der Beklagten gegenüber deutlich zu verstehen, dass er von diesem Widerspruchsrecht gerade keinen Gebrauch machen wolle, damit der Vertrag weiterhin zur Darlehenssicherung eingesetzt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November.2019 – I – 4 U 90/19). Mangels Bestehen des Hauptanspruchs befand sich die Beklagte auch nicht im Verzug und der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 225.768,47 EUR festgesetzt. Am 21.09.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 19.08.2020 dahingende berichtigt, dass auf Seite 2 zwischen Absatz 5 und Absatz 6 folgendes eingefügt wird: "Vom 20.03.2002 bis 20.12.2010 leistete die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von jeweils 3.420,00 EUR, insgesamt 123.120,02 €."