Urteil
22 Ks 12/19
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2019:0711.22KS12.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Die Einziehung eines Geldbetrages von 500 € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschrift: § 251 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Geldbetrages von 500 € wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschrift: § 251 StGB Gründe: I. 1. ……… 2. Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. 1. Vortatgeschehen Am Tattag, den 4. Oktober 2018 wurde die 84jährige I. Q. (im Folgenden: die Geschädigte), die zwar geistig auf der Höhe, aber körperlich eingeschränkt war, von der Krankentransportfirma T. an ihrem Haus, I. XX in L. abgeholt und zum Dialyse-Zentrum in der Nähe des I-Krankenhauses in L. gebracht. Nach erfolgter Dialyse suchte sie die Praxis von Frau Dr. L. auf. Von dort brachte der Transporter der Firma T. sie zur Sparkasse auf der L-Straße XXX in L. Dort hob sie kurz vor 16:00 Uhr unter anderem für die anstehende Feier ihres 85. Geburtstages 600,00 € von ihrem Konto ab. Das abgehobene Geld deponierte sie in ihrer Geldbörse in dem Innenfach der weißen Handtasche, welches sie mit dem Reißverschluss verschloss. In der Sparkasse hatte sie den Gurt der Handtasche um die zum rechten Griff des Rollators führende Stange geführt. Hinsichtlich der Lage des Gurtes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 115, 116 oben, 119 unten, 124 d.A. Bezug genommen. Anschließend suchte sie den in der Nähe befindlichen Q-Markt auf und kaufte dort ein. Die Einkäufe verteilte sie auf den Korb des Rollators und eine Tüte, die sie am linken Griff befestigte, und machte sich zu Fuß auf den ungefähr 1,2 km langen Heimweg. Die Geschädigte litt unter Diabetes und war seit 2003/2004 Dialyse-Patientin. Aufgrund der Diabetes hatte sie einen offenen Fuß und trug deswegen einen orthopädischen Schuh, der ihren Gang „unrund“ machte. Sie konnte sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur langsam, auf ihren Rollator gestützt fortbewegen und war „nicht gut zu Fuß“. 2. Tatgeschehen Am Tattag war der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten L. B. seinem Neffen, auf dem I-weg in L. mit dem Fahrrad unterwegs. Vor 18:00 Uhr beobachtete er die Geschädigte, die langsam, auf den Rollator gestützt, den I-weg entlang ging. Der Bürgersteig ist an dieser Stelle ohne Unebenheiten. Er fuhr mehrmals die Straße auf und ab und erkannte, dass sich im Korb des Rollators die weiße Handtasche befand und der Gurt der Handtasche um dem Griff des Rollators gelegt war. Der Angeklagte beschloss, der Geschädigten die Handtasche wegzunehmen, um das darin vermutete und sich tatsächlich darin befindliche Geld zu erlangen und für sich zu verwenden, um damit Drogen zu kaufen. Er wartete ab, bis die Geschädigte an einer für mögliche unbeteiligte Beobachter schlecht einsehbaren Stelle ankam. Als die Geschädigte zwischen einem am Fahrbahnrand geparkten großen Transporter VW-Crafter und einer Garage war, näherte sich der Angeklagte der Geschädigten auf dem Fahrrad von hinten. Er ergriff im Vorbeifahren die Handtasche, wobei er entsprechend seinem Tatplan mit erheblicher Kraft an der Handtasche und damit an dem Rollator zog, so dass die Geschädigte gezwungen war, den rechten Rollatorgriff loszulassen, so dass der Angeklagten den Tragegurt der Handtasche von der rechten Stange des Rollators lösen und die Handtasche an sich nehmen konnte. Die Geschädigte verlor hierdurch den Kontakt zum Rollator, kippte aufgrund des plötzlichen Wegziehens des stützenden Rollators nach vorne und schlug mit der rechten Körperseite und dem Kopf ungebremst durch abstützende Armbewegungen auf dem Boden auf. Angesichts des Alters der Geschädigten und ihrer gesundheitlichen Verfassung, insbesondere ihrer Gehbehinderung musste sich dem Angeklagten die Möglichkeit dieses ungebremsten Sturzes und daraus resultierender schwerer Kopfverletzungen der Geschädigten mit der möglichen Folge ihres Todes aufdrängen. Dementsprechend zog sich die Geschädigte durch den Sturz ein Schädelhirntrauma mit massiver Blutung, ein Hämatom über der Wange und im Augenbereich, einen Bruch des rechten Jochbeins und der rechten Kieferhöhle sowie einen Trümmerbruch des rechten Schultergelenks zu. Der Rollator kam mit der Front an der Seite des Transporters zu stehen. Für die Einzelheiten der Position des Rollators wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 92 Bezug genommen. Der Angeklagte entfernte sich mit der Handtasche auf dem Fahrrad, ohne zurückzublicken. 3. Nachtatgeschehen. Im Folgenden durchsuchte der Angeklagte die Handtasche der Geschädigten und entnahm der dort deponierten Geldbörse einen Geldbetrag von mindestens 500,00 €, um diesen für sich zu behalten. Die Handtasche samt sonstigem Inhalt schmiss der Angeklagte sodann weg. Der Jogger E. fand die Geschädigte auf dem Bürgersteig liegend vor und alarmierte umgehend den Krankenwagen. Er kümmerte sich sodann zusammen mit der hinzukommenden Anwohnerin Frau H. um die auf der rechten Körperseite liegende und am Kopf blutende Geschädigte. Die Geschädigte wurde ins I-Krankenhaus in L. eingeliefert. Dort wurde sie wegen der fortdauernden massiven subduralen Blutung im Gehirn am 10. Oktober 2018 mit dem Ziel einer Druckentlastung des Gehirns unter Vollnarkose notoperiert. Ohne die Operation wäre es durch die Blutung zu einer mit Sicherheit tödlichen Quetschung des Gehirns gekommen. Am Vortag der Operation äußerte die Geschädigte gegenüber dem Chirurgen, sie wolle nicht an Geräte angeschlossen werden oder nach der Operation „blöd bleiben“. Zudem bestand eine dementsprechende Patientenverfügung der Geschädigten. Die Operation gelang, jedoch erlangte die Geschädigte das Bewusstsein nicht wieder. Zudem stellte sich neben der ohnehin als Vorerkrankung gegebenen Niereninsuffiziens bedingt auch durch den zusätzlichen Blutverlust durch die Operation eine Blutanämie ein, beides Umstände, die den Kreislauf der Geschädigten extrem belasteten. Infolgedessen wurde am 11.10.2018 die Dialyse bereits nicht mehr durchgeführt, am 12.10.2018 erfolgte eine Hochdosierung der das Herzkreislaufsystem stützenden Medikamente, zudem wurden bedingt durch den Blutverlust infolge der Hirnblutung und der Operation 2 Bluttransfusionen gegeben. Dabei schien die Erfolgsaussicht dieser „Maximal-Therapie“ sehr fraglich, vielmehr stand trotz dieser Maßnahmen ein Versterben der Geschädigten infolge der Hirnblutung und der Operationsfolgen und der hieraus sowie aus der Niereninsuffiziens resultierenden beträchtlichen Kreislaufbelastung zu erwarten, bereits die Annahme, die Geschädigte könnte zu einem „Pflegefall“ werden, erschien sehr optimistisch. Am 13.10.2019 war der gesundheitliche Zustand der Geschädigten extrem geschwächt. Am 14.10.2019 stiegen die Entzündungszeichen als Reaktion auf die Operation. Im Zeitraum vom 14. bis zum 15. Oktober 2018 beschlossen die Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit der Patientenverfügung der Geschädigten, dass eine Weiterbehandlung sinnlos sei und nicht dem Willen der Geschädigten entspreche und gingen zu einer palliativen Behandlung über. Der Tod der Geschädigten trat am 17. Oktober 2018 durch Herzversagen infolge Blutarmut ein. 4. Der Angeklagte war zeitlebens nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Eine Schizophrenie ist nicht beschrieben, degenerative Veränderung des Gehirns nicht vorhanden und eine affektive Störung nicht feststellbar. Kopfverletzungen hat er nie erlitten. Zum Tatzeitpunkt war er in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend der gegebenen Einsicht zu handeln, nicht erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben des Sachverständigen Dr. M., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Diplom-Psychologe und forensischer Psychiater, zur Biographie des Angeklagten, welche er bei der Exploration des Angeklagten ermittelte und die der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 8. Juli 2019 als korrekt bestätigte und der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 3. Juni 2019. 2. Die Feststellungen zum Tatvorwurf beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den übrigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a) Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf der Zeugenaussage des Polizeibeamten W., der die Geschädigte am 9. Oktober 2018 im Krankenhaus vernommen hatte und deren Angaben zum Geschehen vor dem Sturz er wiedergeben konnte. Der Zeuge bekundete die Angaben zum Krankentransport, der Dialyse, dem Termin bei Dr. L., dem Aufenthalt bei der Sparkasse und dem anschließenden Einkauf bei „Penny“. Auch der Zeuge E. sagte aus, die Geschädigte habe ihm gegenüber davon gesprochen, einkaufen gewesen zu sein. Die Zeugin H. bestätigte, dass eine Einkaufstasche am Griff des Rollators hing, weitere Einkäufe im Korb des Rollators waren und dass die Geschädigte Kräuterschnaps gekauft hatte. Sie hatte hiervon Kenntnis, weil sie von der Polizei gebeten wurde, den Rollator zu verwahren und sich daher mit den Einkaufstaschen beschäftigt hatte. Die vom Zeugen W. geschilderten Angaben der Geschädigten, Geld abgehoben zu haben, stimmten überein mit den Lichtbildern aus der Bank. Sie sprach auch nach den Angaben der PKin T. und PKin N., die von der Krankenwagenbesatzung hinzugerufen wurden, und die die Geschädigte vor dem Transport ins Krankenhaus befragten, davon, Geld abgeholt zu haben, welches in der Handtasche sei. Gegenüber dem Zeugen B. Q. sprach die Geschädigte im Krankenhaus davon, 600,00 € für ihren 85. Geburtstag abgehoben zu haben. Die Feststellungen zum Gangbild und zu der Diabetes-Erkrankung beruhen auf den Angaben des Sohnes der Geschädigten, B. Q.. Der Zeuge B. Q. hatte regelmäßig mit der Geschädigten Kontakt, denn er wohnte ebenfalls in L. und kümmerte sich um die Geschädigte und unterstützte sie. Sein Bruder, der Zeuge V. Q. bestätigte, dass die Geschädigte kurze Schritte gemacht habe und sich auf dem Rollator habe abstützen müssen. Sie habe ein unsicheres Gangbild gehabt. b) Tatgeschehen Der Angeklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung über eine Erklärung der Verteidiger zum Tatgeschehen wie folgt eingelassen, wobei Nachfragen nicht beantwortet wurden: Er habe am 4. Oktober 2018 die Tasche der Geschädigten entwendet. Er habe die Geschädigte zufällig als Opfer ausgewählt. Als er mit dem Fahrrad umhergefahren sei, habe er die Geschädigte mit ihrem Rollator entdeckt. Er habe die Einkaufstasche im Korb des Rollators gesehen und sich schnelle Beute versprochen. Er habe aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit täglich Barmittel für den Ankauf von Drogen benötigt. Er sei an die Geschädigte herangefahren und habe während der Fahrt die Tasche aus dem Korb gezogen. Die Geschädigte habe sich gar nicht gegen die Wegnahme wehren können, es sei alles so schnell gegangen. Er habe also weder angehalten noch den Henkel der Tasche vom Rollatorgriff lösen müssen. Ob die Geschädigte gefallen sei, habe er nicht mitbekommen. In der Handtasche seien private Sachen und Bargeld gewesen. Die genaue Summe wisse er nicht mehr. Es können aber so um die 500/600 € gewesen sein. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Handtasche lediglich aus dem Korb gezogen, ohne dass sich die Geschädigte habe wehren können, folglich er keine nennenswerte Kraft aufgewendet habe, ist durch die von Zeugen mitgeteilten Angaben der Geschädigten und das überzeugende und widerspruchfreie Sachverständigengutachten der Rechtsmedizinerin Frau Dr. P. widerlegt. Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend dem zuvor gefassten Vorsatz erhebliche Kraft aufwendete, um die rechte Hand der Geschädigten als Sicherung der Handtasche von dem Rollatorgriff zu lösen. Die von der Sachverständigen festgestellten Verletzungen, die dem Tatgeschehen vom 4. Oktober 2018 zugeordnet werden konnten, sprechen für ein dynamisches und ruckartiges Wegziehen des Rollators, welches für die Entfaltung erheblicher Kraft spricht. Die Sachverständige stellte bei der durch sie durchgeführten Autopsie folgende auf das Sturzereignis vom 4. Oktober zurückführbare Verletzungen fest: ein Schädelhirntrauma mit massiver subduraler Blutung, ein Hämatom über der Wange und im Augenbereich, einen Bruch des rechten Jochbeins und der rechten Kieferhöhle und einen Trümmerbruch des rechten Schultergelenks. Diese Verletzungen konnte sie von einem Sturzereignis vom 1. Oktober 2018 abgrenzen, bei dem die Geschädigte auf der Straße gestürzt war und sich eine Platzwunde am Kopf zugezogen hatte, nachdem sie, wie der Zeuge B. Q. schilderte, mit dem Rollator an einer Bodenunebenheit – einem Bodenindikator für Sehbehinderte – hängengeblieben war. Es konnte seitens der Sachverständigen ausgeschlossen werden, dass das Schädelhirntrauma mit massiver Blutung bereits am 1. Oktober entstanden war, weil die Geschädigte im Krankenhaus behandelt wurde und bei dem damals durchgeführten CT keine Blutung festgestellt wurde. Die am 1. Oktober 2018 entstandene Platzwunde befand sich im Scheitelbereich, was die Sachverständige anhand des Verlaufes der Operationsnähte nachvollziehen konnte. Im Scheitelbereich war der Wundrand anders geführt und unterschied sich deutlich von den seitlichen Operationsnähten. Eine weitere Abgrenzung der Sturzereignisse war möglich, weil die Geschädigte nach der Einschätzung der Sachverständigen am 1. Oktober 2018 mit der linken Köperseite aufgeschlagen war, denn es konnten linksseitig Schürfwunden und Einblutungen am linken Schultergelenk festgestellt werden. Die Verletzungen der rechten Körperseite müssten daher beim tatgegenständlichen Sturz am 4. Oktober 2018 entstanden sein. Die Zeugen V., B., M., K. und N. Q. gaben an, die Geschädigte sei ungefähr ein Jahr zuvor schon einmal gestürzt. Andere Stürze waren nicht bekannt. Hieraus ergab sich zur Überzeugung der Kammer, dass es keinen weiteren Sturz gab, der die von der Sachverständigen beschriebenen Verletzungen verursacht haben könnte. Ausgehend von den festgestellten Verletzungen konnte die Sachverständige Angaben zur Entstehungsweise machen. Die Sachverständige erklärte, die erlittenen Verletzungen müssten durch einen massiven seitlichen Aufprall entstanden sein. Die Geschädigte sei von oben nach unten aufgekommen. Anhand der Verletzungen könne man erkennen, dass es sich bei dem Sturz am 4. Oktober 2018 um einen Sturz ohne ein Abstützen gehandelt habe. Sie habe sich weder selbst abstützen können noch sei die Geschädigte durch den Rollator gebremst worden, der sie bei einem Stolpern hätte abfangen können. Wenn dagegen die Betroffene von selbst gestolpert und gestürzt sei, so hätte sich ein anderes Verletzungsbild ergeben, denn dann wäre sie mit Schulter und Kopf erst auf dem Rollator aufgekommen und dann auf dem Boden aufgeschlagen. Die für die Verletzungen notwendige intensive Beschleunigung sei bei einem Stolpern nicht zu erklären. Hieraus folge, dass es sich um einen dynamischen schnellen Vorgang gehandelt haben müsse. Die Verletzungen könnten gut damit in Verbindung gebracht werden, dass der Rollator ruckartig weggezogen worden und sie schlagartig nach vorn gefallen sei. Der Sturz auf die rechte Körperseite stehe damit in Einklang, dass der Rollator durch einen Zug an der rechten Seite weggerissen wurde. Bereits diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. sprechen deutlich gegen die Annahme, dass die Geschädigte erst relevante Zeit nach dem Wegziehen der Tasche aufgrund ihrer allgemeinen Gangunsicherheit stürzte, oder, was der Angeklagte allerdings selbst nicht behauptet, bereits vor der Wegnahme der Handtasche gestürzt war. Die Geschädigte war zwar bereits am 1. Oktober 2018, also drei Tage vor dem Tatgeschehen, auf der Straße gestürzt und hatte sich eine Platzwunde am Kopf zugezogen, die im Krankenhaus versorgt wurde. Dieser Sturz beruhte nach der Aussage des Zeugen B. Q. aber auf einer Bodenunebenheit, die dort als Bodenindikator für sehbehinderte Personen eingerichtet ist. Eine vergleichbare Unebenheit gibt es auf dem I-weg im Bereich des Tatortes nicht, denn der Zeuge E. gab an, der Bürgersteig des I-weg sei an der Stelle, an der die Geschädigte gestürzt ist, völlig eben. Diese Angabe ist überzeugend, weil der Zeuge E. regelmäßig den I-weg entlang joggt und daher die dortigen Bodenverhältnisse kennt und diese Angabe darüber hinaus durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort (Bilder 5-9 des Sonderband „Spurensicherungsbericht“) bestätigt wurde. Darüber hinaus hat die Geschädigte im Krankenhaus gegenüber dem Polizeibeamten van de Loo und gegenüber ihren Angehörigen auch angegeben, an ihrer Tasche sei gerissen worden, wobei es sich hierbei nach der Überzeugung der Kammer um eine erlebnisbasierte Erinnerung der Geschädigten handelte. Das Gericht hat zur Frage, welche Angaben die Geschädigte im Krankenhaus gemacht hat, die Zeugen, B. Q., V. Q. V. R., S.Q. und den Polizeibeamten KK W. gehört. Die Zeugin V.R. hat ausgesagt, sie habe am Morgen des 5. Oktober 2018 um 8:00 Uhr die Geschädigte im Krankenhaus besucht. Die Geschädigte sei nicht verwirrt gewesen. Sie habe von jungen Leuten gesprochen, die mit dem Fahrrad um sie herumgefahren seien. Es hätten sich dann Leute um sie gekümmert. Sie habe nicht gesagt, wie es zum Sturz gekommen sei. Sie habe nicht davon gesprochen, bestohlen oder überfallen worden zu sein. Der Zeuge B. Q. sagte aus, er habe die Geschädigte am 5. Oktober 2018 im Krankenhaus besucht. Ihr geistiger Zustand sei wie üblich gewesen. Die Geschädigte sei geistig topfit gewesen. Sie habe schildern können, auf welchen Weg sie nach Hause gegangen sei und habe die Reihenfolge, in der sie im Q-Markt die Sachen aus dem Regal geholt habe, benennen können. Die Gegenstände, die sie nach ihrer Erinnerung gekauft habe, seien auch im Rollator gewesen. Sie habe geschildert, 600,00 € für ihren 85. Geburtstag abgehoben zu haben. Auf dem Heimweg seien ihr zwei junge Männer aufgefallen, die auf Fahrrädern auf- und abgefahren seien. An ein Schubsen oder Zerren habe die Geschädigte allerdings keine Erinnerung mehr gehabt. Die Geschädigte habe, so der Zeuge, ihre Handtasche immer an ihrem Rollator festgebunden. Sie habe die Tasche immer vorne in das Fach des Rollators gelegt und die Schlaufe der Tasche mehrfach um den Griff gewickelt. Sie sei ein vorsichtiger Mensch gewesen. Die Zeugin O.Q.sprach davon, sie sei mehrfach im Krankenhaus gewesen. Zuerst am 5. Oktober 2018. Am 6. Oktober 2018 dagegen nicht, weil weitere Verwandte die Geschädigte besuchten. Danach sei sie täglich da gewesen. Die Geschädigte habe zu 100 % gesagt, dass an der Handtasche gerissen wurde und sie gerufen habe „Meine Tasche, meine Tasche“. Mit 80%er Sicherheit habe die Geschädigte gesagt, sie sei gestoßen worden. Sie habe zwei junge Burschen auf dem Fahrrad auf- und abfahren gesehen. Sie sei sich beobachtet vorgekommen. Sie habe den Täter nicht direkt gesehen und habe nicht sagen können, ob es die jungen Leute auf dem Fahrrad waren. Dies habe die Geschädigte direkt am 5. Oktober 2018 von sich aus erzählt. Ihr, der Zeugin, sei - als sie die Geschädigte besucht habe - schon bewusst gewesen, dass die Handtasche gestohlen worden sei, darüber, wie dies geschehen sei, habe sie aber keine Vorstellung gehabt. Die Geschädigte habe darüber geklagt, dass sie die 600 € verloren habe. Die Geschädigte sei fit gewesen. Der Zeuge V. Q. schilderte, er habe die Geschädigte am Wochenende (6. bis 7. Oktober 2018) gesprochen. Die Geschädigte sei im Kopf klar gewesen. Er konnte sich erinnern, dass von zwei Leuten auf dem Fahrrad gesprochen wurde. Zunächst gab er an, von einem Zerren sei nicht die Rede gewesen, dann beschrieb er einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen einem Zerren und dem Sturz. Der Zeuge konnte keine Angabe machen, ob er zunächst vom Zeugen B. Q. oder der Geschädigten gehört habe, dass diese überfallen worden sei. Wahrscheinlich habe er zuerst von seinem Bruder B. Q. davon gehört. Weil die Handtasche nicht da gewesen sei, habe in der Familie der Verdacht bestanden, dass die Geschädigte überfallen worden und es kein selbstverschuldeter Sturz gewesen sei. Die Geschädigte sei ein vorsichtiger Mensch gewesen. Er habe in der Zeit vor dem Überfall bei Besuchen bei der Geschädigten wahrgenommen, dass diese beim Betreten der Wohnung die Handtasche mit dem Henkel um den Rollator gewickelt, mit dem Rollator im Flur ihres Hauses zurückgelassen habe. Dies schilderte der Zeuge B. Q. anders, der aussagte, sie habe die Handtasche in den Wohnbereich mitgenommen und nicht am Rollator zurückgelassen. Der Zeuge N.Q. gab an, möglicherweise sei er am Samstag den 6. Oktober 2018, bei der Geschädigten im Krankenhaus gewesen. Die Geschädigte habe die ganze Zeit geschlafen. Zeitweise sei sie von einer Panikattacke wach geworden. Die Zeugin K.Q. schilderte, sie habe die Geschädigte am Samstag, den 6. Oktober 2018 besucht. Die Geschädigte habe erzählt, zwei junge Männer seien auf dem Fahrrad gewesen. Diese seien dunkelhaarig gewesen. Die Handtasche habe die Geschädigte um den Griff gewickelt gehabt, dann sei an der Tasche gerissen worden. Sie habe gerufen: „Meine Tasche, meine Tasche“ und sei dann wohl wegen des Zerrens gestürzt. Möglicherweise habe sie auch von anderen Familienmitgliedern erzählt bekommen, dass sie infolge des Zerrens an der Tasche gestürzt sei. Die Zeugin N.Q. hatte die Geschädigte nach ihrer Aussage am 6. Oktober 2018 und am 8. Oktober 2018 gesehen. Am 6. Oktober habe die Geschädigte geschlafen. Am 8. Oktober sei sie immer wieder eingeschlafen. Sie habe davon gesprochen, dass sie zwei junge Männer auf einem Fahrrad gesehen habe, die auf- und abgefahren seien. Die Geschädigte habe eigentlich immer eine Handtasche dabei gehabt und diese immer um den Rollator gewickelt. Die Zeugin T.Q. konnte keine relevanten Angaben machen. Der Polizeibeamte KK W. gab an, die Geschädigte am 9. Oktober 2018 vernommen zu haben. Diese habe angegeben, auf der Höhe der vierten Stichstraße des I-weges ein Zerren an der Handtasche wahrgenommen zu haben. Sie habe dann „Meine Handtasche, meine Handtasche“ gerufen. Anschließend habe sie das Bewusstsein verloren. Sie habe weiter angegeben, vorher zwei Personen auf Fahrrädern gesehen zu haben. Insoweit habe sie eine oberflächliche Beschreibung dieser Personen abgegeben, die nicht zur Identifizierung habe dienen können. Bei der Vernehmung am 09.10.2018 sei sie sehr klar und sicher gewesen. Sie habe genau benennen können, dass sie 600 € abgehoben habe. Die Tasche sei am Rollator befestigt worden. Das Geld sei im Innenfach der Handtasche gewesen und der Reißverschluss geschlossen. Ein Teil des Einkaufes sei im Korb gewesen und die andere Tüte am linken Griff. Auf der rechten Seite habe sie die Schlaufe der Tasche mehrfach um den Griff gewickelt, als sie vom Q--Markt losgegangen sei. Sie habe beschrieben, dass am Straßenrand ein weißer Transporter gestanden habe, als sie gestürzt sei. Sie habe nicht gewusst, wie viele Leute an der Tasche gezerrt hätten. Ein langes Zerren sei es nicht gewesen. Nach der Schilderung der Geschädigten habe es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Zerren gegeben. In Würdigung dieser Zeugenaussagen ist die Kammer überzeugt, dass die Geschädigte eine eigene Erinnerung an das Geschehen vor dem Sturz hatte und dieses Geschehen zutreffend geschildert hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Geschädigte gegenüber den Zeugen E., H., PKin N., PKin I. und PKin T. abweichend von ihren Angaben gegenüber den oben genannten Zeugen nicht davon gesprochen hat, dass ihr die Tasche entrissen worden sei. Die Zeugen E. hat die Geschädigte als Erste gesprochen. Nach seiner Aussage bemerkte er, als er den I-weg entlanglief, einen auf dem Bürgersteig stehenden Rollator. Als er sich weiter näherte sah er die Geschädigte, die hinter dem Rollator auf der rechten Schulter lag. Die Füße der Geschädigten zeigten in Richtung des Rollators. Ihr Gesicht war zum Fahrzeug gedreht. Aus dem Krampenhut floss Blut. Die Geschädigte wirkte, so der Zeuge, auf seine Ansprache hin verwirrt und sprach, gefragt nach ihrem Namen, von ihrem Ausweis in ihrer Geldbörse, die in ihrer Handtasche sei. Eine Handtasche sei dann aber von ihm – dem Zeugen – und auch von dem Krankenwagenpersonal und der Polizei nicht gefunden worden. Die Geschädigte habe dann auch gegenüber den später hinzugekommenen Rettungskräften und der Polizei nicht davon gesprochen, überfallen worden zu sein. Diese Angaben wurden durch die Zeugin H. insoweit bestätigt, als die Geschädigte auch ihr gegenüber keine Angaben zu einem Überfall gemacht hatte. Die Polizeibeamtin PKin T. hat ausgesagt, am 4. Oktober 2018 am Tatort angekommen zu sein, als die Geschädigte bereits im Krankenwagen gelegen habe. Die Geschädigte habe ihr gegenüber angegeben, sie sei gestürzt und habe in der Umgebung niemanden gesehen. Warum sie gestürzt sei, habe die Geschädigte nicht gewusst. Die Geschädigte habe die Farbe ihrer Handtasche nicht genau benennen und nicht sagen können, wo sie vor ihrem Sturz gewesen sei. Den Inhalt ihrer Geldbörse habe sie erst mit 400 €, dann mit 1000 € beschrieben. Sie habe gesagt, sie sei erst einkaufen und auch bei der Bank gewesen. Sie habe gewusst, wo sie wohne. Die Zeugin PKin N. war zusammen mit der Zeugin PKin T. zum V.R.I-weg geschickt worden. Sie hat ausgesagt, die Geschädigte habe mitgeteilt, dass niemand sie geschubst oder geschlagen habe. Sie sei einfach hingefallen. Dabei habe sie einen sicheren Eindruck gemacht. Sie habe ihren Wohnort mitteilen können. Die Beschreibung der Handtasche habe sich allerdings geändert. Die Geschädigte habe erst gesagt, es seien 600 € in der Tasche. Dann habe sie von 1000 € gesprochen. Die Zeugin PKin I. hat angegeben, die Geschädigte am 4. Oktober 2018 um 22:15 Uhr im Krankenhaus vernommen zu haben. Die Geschädigte habe erzählt, sie sei von zu Hause mit dem Rollator zur Bank gegangen. Sie habe dort Geld geholt. Auf dem Weg nach Hause sei sie gestürzt. Sie vermisse ihre Handtasche. Weil als Tat ein Raub im Raum gestanden habe, habe die Zeugin mehrfach nachgefragt, die Geschädigte habe aber wiederholte, sie sei selber gestürzt. Sie habe weiter angegeben, keine andere Personen vor ihrem Sturz wahrgenommen zu haben. Die Geschädigte habe auf sie – die Zeugin - einen verwirrten Eindruck gemacht, wobei sie allerdings örtlich und zeitlich orientiert gewesen sei. So habe die Geschädigte widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo die Handtasche vor ihrem Sturz gewesen sei. Einmal habe sie auch geäußert, die Handtasche an der Hand getragen zu haben, später habe sie dann angegeben, der Tragegurt der Handtasche sei um den Rollator gewickelt gewesen. Sie habe angeben können, vor dem Sturz bei der Bank und dann einkaufen gewesen zu sein, wobei ihr die Reihenfolge unklar gewesen sei. Für die Kammer ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Geschädigte an zwei Fahrradfahrer erinnerte, dass im Krankenhaus ihre Erinnerung an das Geschehen unmittelbar vor dem Sturz zurückkehrte. Gegenüber den Zeugen, die die Geschädigte am 4. Oktober 2018 gesehen hatten, sprach sie nicht davon, dass sie vor dem Sturz andere Personen wahrgenommen habe bzw. verneinte dies. Diese Schilderung, die im Übrigen auch mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmte, äußerte die Geschädigte erst gegenüber den Zeuginnen M.Q. und V.R. am Folgetag. Dass es zwei Personen auf Fahrrädern waren, stimmt mit der Darstellung des anderweitig verfolgten L.B. gegenüber dem U.B. überein. Zwar hat U.B. sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Die insoweit vernommene Richterin am Amtsgericht Frau Dr. H. hat aber geschildert, dass U.B. im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung ihr gegenüber angegeben habe, dass L.B. ihm nach der Tat berichtet habe, dass er zusammen mit dem Angeklagten zur Tatzeit auf dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, der Angeklagte habe dann an der Handtasche der Geschädigte am Rollator gerissen. Er, L., habe sich umgeschaut, weil er sich gefragt habe, wo der Angeklagte bleibe. Dabei habe er dies gesehen. Die alte Frau habe geschrien und die Tasche festgehalten. Dies habe L. ihm, dem U., weinend erzählt. Insgesamt ergibt sich danach, dass die Erinnerungen der Geschädigten am 5. Oktober 2018 zurückkehrten, während die Geschädigte diese am 4. Oktober 2018 noch nicht abrufen konnte. Durch die Aussage der Zeugin O.Q. ist die Kammer weitergehend davon überzeugt, dass die Geschädigte ein Reißen an der Tasche bemerkt hatte, denn die Zeugin sprach mit der die Geschädigten bereits am 5. Oktober 2018, bevor aus den Gesprächen der Familienmitglieder untereinander eine Hypothese sich bilden konnte, die die Geschädigte dann als konstruierte, vermeintlich eigene Erinnerung hätte übernehmen können. Die Möglichkeit, dass die Geschädigte sich das Fehlen der Tasche zu erklären versuchte, deswegen einen Überfall als vermeintlich eigene Erinnerung konstruierte kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Hiergegen spricht die Aussage der Zeugin O.Q., die Geschädigte habe nicht sagen können, ob es die jungen Leute, in den Worten der Geschädigten „Burschen“, waren, die an der Tasche gezogen haben und sie den Täter nicht gesehen habe. Hieraus ergibt sich für das Gericht, dass die Geschädigte fehlendes Wissen offenlegte und nicht aus den einzelnen Tatsachen, dass sie sich von Leuten auf dem Fahrrad beobachtet fühlte, die Tasche weg war und sie gestürzt war, eine Erklärung als vermeintliche Erinnerung konstruierte. Die Sachverständige Frau Dr. P. hielt es überdies für plausibel und naheliegend, dass Erinnerungen, die unmittelbar nach einem schweren Sturz auf dem Kopf nicht abrufbar sind, später zurückkehren. Nach der Hirnerschütterung dauere es manchmal ein bis fünf Tage, bis das Gedächtnis wiederkomme. Dies sei auch typisch bei älteren Personen. Es spricht daher nicht gegen die Authentizität der Schilderung der Geschädigten, dass diese zunächst angab, sie sei von selbst gestürzt. Dass die Handtasche entsprechend den Angaben der Geschädigten zur Tatzeit tatsächlich gegen eine Wegnahme gesichert war, ergibt sich aus den in der Bank aufgenommen Lichtbildern und den Schilderungen der Zeugen Andreas und V. Q., die die Geschädigte als vorsichtig bezeichneten und schilderten, dass sie die Handtasche immer sicherte. Auf den Lichtbildern Bl. 124 und Bl. 116 oben ist zu erkennen, dass die beiden Henkel der Tasche um die Stange des rechten Griffs gelegt sind. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Geschädigte diese Sicherung während oder nach dem Einkauf aufgehoben hätte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte ausweislich des Lichtbildes Bl. 115 d.A. auch während des Ziehens der Kontoauszüge die Tasche nicht von dem Rollator abgenommen hatte. Aus der Gesamtschau der Rückschlüsse der Sachverständigen, der von den Zeugen mitgeteilten Angaben der Geschädigten und der Sicherung der Tasche durch die Geschädigte am Rolltor ergibt sich für die Kammer, dass der Angeklagte mit erheblicher Kraft an der Tasche gezogen hat und so der Geschädigten den Rollator samt Tasche aus den Händen gerissen hat. Die Tasche war aufgrund der Sicherung nicht ohne eine solche Kraft vom Rollator zu trennen. Auch wäre ohne eine solche Kraftentwicklung die Wucht des Aufpralls der Geschädigten nicht zu erklären. Diese Kraft setzte er auch bewusst ein, um einen erwarteten Widerstand zu brechen. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Schilderung der Geschädigten, die jungen Leute seien auf- und abgefahren und dem Umstand, dass das Tatgeschehen an einer besonders verdeckten Stellte stattfand. Der Ort des Tatgeschehens und die Endposition des Rollators ergibt sich aus der Aussage der Zeugin H., die bestätigte, dass der Rollator so stand, wie auf den Lichtbildern 7- 9 im Sonderband zu sehen ist. Die Zeugin war von der Polizei gebeten worden, sich um den Rollator und die Einkäufe zu kümmern, so dass nachvollziehbar ist, dass sie eine eigene Erinnerung an den Ort hatte, wo sich der Rollator ursprünglich befand. Die Angaben sind daher nach Einschätzung der Kammer glaubhaft und realitätsnah und wurden auch durch die Angaben des Zeugen E. bestätigt, der von einem querstehenden Rollator sprach. Beide Zeugen gaben an, dass die Geschädigte neben einen weißen Transporter lag. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte beim Auf- und Abfahren bewusst einen günstigen Moment, in dem die Geschädigte vor den Blicken von Zeugen verdeckt war, abwartete, um die Tasche an sich zu nehmen. Der Angeklagte musste daher erkannt haben, dass die Tasche aufgrund der Lage des Henkels nicht einfach wegzuziehen war und die Wegnahme daher für zufällige Beobachter auffällig sein würde. c) Die Feststellungen zur Kopfoperation der Geschädigten und der Todesursache beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. P.. Die Sachverständige führte aus, es habe sich bei der Bestimmung der Todesursache um einen komplexen Fall gehandelt. Die Geschädigte hatte eine Vielzahl chronischer Erkrankungen. So habe sie unter Diabetes, einer Zystenniere mit kaum vorhandener Restfunktion der Niere und einer Leberzirrhose gelitten. Trotz der mannigfachen chronischen Erkrankungen seien diese jedoch nicht ursächlich für den Tod gewesen. Die chronischen Erkrankungen könnten als Todesursache ausgeschlossen werden, denn es habe im Krankheitsverlauf keine Veränderungen der chronischen Erkrankung gegeben. Der Tod trat nach den Feststellungen der Gutachterin kausal durch das bei dem Sturz vom 4. Oktober 2018 entstandene Schädel Hirn-Trauma ein. Hierdurch habe es eine massive Blutung im Gehirn gegeben. Die Blutung habe auch unter der weichen Hirnhaut stattgefunden. Die Hirnblutung sei sturzbedingt eingetreten. Nachdem die Blutung bis zum 10. Oktober 2018 fortgedauert habe, habe man operieren müssen. Durch eine weitere Blutung wäre es ansonsten zu einem Überdruck im Gehirn gekommen, der das Gehirn geschädigt hätte, so dass letztlich die lebenserhaltenden Funktionen des Gehirns ausgefallen wären. Es habe eine massive Blutungsschicht im Schädel gegeben. Diese habe eine Stärke von 8 mm bis zu 1,6 cm erreicht. Diese Schichtblutung im Schädel habe aufs Gehirn gedrückt. Aufgrund der altersbedingten Hirnatrophie habe mehr Platz für die Blutung bestanden, aber dieser Platz sei bei 1,6 cm ausgereizt gewesen. Wäre die Notoperation nicht vorgenommen worden, wäre die Geschädigte mit absoluter Sicherheit an dem Hirnüberdruck verstorben. Die Ärzte des Krankenhauses hätten versucht, die Operation möglichst zu vermeiden. Grundsätzlich würden Schädel-Operationen nur durchgeführt, wenn Dränagen nicht ausreichend seien. Das Risiko bei einer Operation mit Vollnarkose sei für die Betroffene sehr hoch gewesen, denn sie habe zur Risikogruppe A4 gehört. Der Eingriff am 10. Oktober 2018 sei chirurgisch korrekt durchgeführt worden. Das Schädeldach sei entfernt worden, die Blutungsschicht entfernt und die Blutung gestoppt worden. In der Aufwachphase am 11. Oktober 2018 habe sich der Zustand der Geschädigten verschlechtert. Es habe eine Azidose des Blutes gegeben. Die Geschädigte sei nach der Operation nicht wach geworden. Es stellte sich als Komplikation der Operation eine Schwäche des Körpers ein. Es habe keine Dialyse durchgeführt werden können. Aufgrund der vielen Erkrankungen gab es keine Behandlungsansätze. Am 14.-15. Oktober wurde die Entscheidung getroffen, dass eine Weiterbehandlung sinnlos sei. Es habe zu 99 % keine Chance auf Besserung gegeben. Möglicherweise wäre bei Maximalunterstützung ein Weiterleben mit Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit im vegetativen Zustand möglich gewesen. Es sei eine Schmerztherapie durchgeführt worden. Am 16. Oktober 2018 sei eine linksventrikuläre Minderdurchblutung des Herzens festgestellt worden. Die Herzfunktion habe dann durch Blutarmut aufgehört. Weil die Lungen in der Obduktion sehr hell waren, ließ sich ein extremer Blutverlust bzw. Blutarmut feststellen. Der Zeuge B. Q. schilderte, die Geschädigte habe gegenüber dem Chirurgen am Abend des Vortags der Operation gesagt, sie wolle nicht an Geräte angeschlossen werden und nach der Operation „blöd bleiben“, es habe auch eine entsprechende Patientenverfügung bestanden. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit gleichlautenden teilgeständigen Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie dem Umstand, dass ausweislich der verlesenen daktyloskopischen Gutachten vom 25.10.2018 (Bl. 251 ff d.A.) und 29.10.2018 (Bl. 271 ff d.A.) nachgewiesen wurde, dass der Angeklagte in die Handtasche der Geschädigten gefasst hatte, da sein Fingerabdruck auf einem ärztlichen Schriftstück, das sich in der Tasche der Geschädigten befunden hatte, gefunden wurde. Demgegenüber erschienen die Aussagen der Zeuginnen X. und Y., die bekundet haben, am 04.10.2018 gegen 19 Uhr in G. im Stadtpark 2 Männer auf Fahrrädern beobachtet zu haben, die mit einem weißen Gegenstand in einem Gebüsch verschwunden und nach etwa 10-20 Minuten ohne den weißen Gegenstand zurückgekehrt seien, nicht belastbar, da keine der beiden Zeuginnen den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung mit hinreichender Sicherheit als einen der beiden Fahrradfahrer identifizieren konnten. d) Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden Gutachten des Sachverständigen Dr. M., Facharzt für Psychiatrie, der der Kammer seit Jahren als fachlich besonders qualifiziert bekannt ist. Aufgrund des Gutachtens ist die Kammer nach eigener Würdigung davon überzeugt, dass eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit nicht vorlag. Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe im April 2019 an zwei Terminen jeweils zwei Stunden lang den Angeklagten unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers untersucht. Der Angeklagte sei nicht sehr auskunftsfreudig gewesen. Er habe keine Schwankungen in der Stimmung geschildert, er sei nach eigener Auskunft nie in psychologischer Behandlung gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB hätten sich im Rahmen der Exploration des Angeklagten ebenfalls nicht ergeben. Aus der Gesundheitsvorgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine somatische psychische krankhafte Störung. Der Sachverständige konnte bei seiner eigenen Untersuchung auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine erheblich abnorme Persönlichkeitsverfassung feststellen. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei im Tatzeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Gegen das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung als Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB aufgrund einer akuten Intoxikation mit Betäubungsmitteln spreche, dass der Angeklagte keine alltagsrelevanten Beeinträchtigungen für den Vortatzeitraum oder den Tattag geschildert habe. Vielmehr habe er herausgestellt, dass er trotz des Drogenkonsums beruflich Renovierungsarbeiten ohne Einschränkungen habe durchführen können. Gegen die Annahme solcher Beeinträchtigungen spreche auch, dass in der Justizvollzugsanstalt keine nennenswerten Entzugszeichen durch den Anstaltsarzt festgestellt worden seien. Die beschriebenen Entzugserscheinungen wie Kälte- oder Wärmeempfinden und Unruhe bei völliger Abstinenz im Justizvollzug sprächen gegen ein massives Entzugssyndrom in Freiheit. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass durch einen Substanzkonsum zur Tatzeit relevante Einschränkungen der Steuerungs- oder gar Einsichtsfähigkeit nicht vorgelegen hätten. Degenerative Veränderungen des Gehirns, wie sie bei einer Demenz vorkommen, seien nicht vorhanden. Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden nicht, vielmehr werde die Tat normalpsychologisch nachvollziehbar beschrieben. Aufgrund der sprachlichen und lebenspraktischen Fähigkeiten des Angeklagte scheide die Annahme eines Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 StGB aus. Die Intelligenz liege im unteren Normbereich. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ergeben, insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter einer durchgreifenden Affektstörung gelitten habe. Es seien keine affektiven Störungen mit Aussetzungserscheinungen feststellbar. Aus der Sicht des Gerichts spricht gegen eine solche Affektstörung auch, dass der Angeklagte bewusst einen besonders günstigen Moment abpasste, um die Tasche zu ergreifen. Der Angeklagte hat die Tatsituation gezielt gestaltet. Durchgreifende und irreversible Störungen des Persönlichkeitsgefüges oder andere Anzeichen für das Eingangsmerkmal der schweren anderen Abartigkeit bestünden nicht. IV. Der Angeklagte hat sich danach eines Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB verwirklicht. a) Indem er die Handtasche mit erheblicher Kraftentfaltung vom Rollator der Geschädigten riss, wendete er Gewalt gegen eine Person an. Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang, um einen gegen die Wegnahme geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Wittig in: BeckOK StGB, 42. Ed. 1.5.2019, § 249 StGB Rn. 4). Gewalt gegen eine Person liegt hingegen nicht vor, wenn das Erscheinungsbild der Tat nicht durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde, sondern der Täter durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen ist (vgl. BGH Beschl. v. 27.7.1999 – 4 StR 328/99, BeckRS 1999, 30068148). Entscheidend ist, ob die körperliche Kraftentfaltung und nicht etwa List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen Widerstand von vorneherein zu verhindern, das Tatbild prägt (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 42. Ed. 1.5.2019, StGB § 249 Rn. 4.1 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Tathandlung durch körperliche Kraftentfaltung geprägt, denn der Angeklagte hat mit erheblicher Kraft an dem Rollator gezogen, so dass der Geschädigten der Rollator aus den Händen gerissen wurde. Indem er die Tasche an sich riss, verwirklichte der Angeklagte die Wegnahme, weil er den Gewahrsam der Geschädigten brach und neuen begründete. b) Der Angeklagte handelte vorsätzlich, weil es ihm gerade darauf ankam, Gewahrsam an der Handtasche und darin befindlichen Geld zu erlangen, wobei er dies – wie er wusste – nur unter Aufhebung des bisherigen Gewahrsams der Geschädigten erreichen konnte. Zur Aufhebung des Gewahrsams setzte er final erhebliche Kraft ein. Das in der Handtasche befindliche Geld wollte er sich aneignen und für eigene Zwecke verwenden, so dass es die Geschädigte dauerhaft nicht wieder erlangte. 2. Die Geschädigte ist am 17. Oktober 2018 verstorben. Der Tod ist durch die Verletzungen eingetreten, die sich die Geschädigte beim Sturz infolge des Wegreißens der Handtasche zuzog. Ohne diese Verletzungen wäre die Schädel-Operation nicht erfolgt, in deren Folge die Geschädigte verstarb. Der Angeklagte hat den Tod der Geschädigten auch leichtfertig verursacht, denn der erforderliche Gefahrzusammenhang ist gegeben. Im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 251 StGB kann von einer „wenigstens leichtfertigen“ Todesverursachung „durch die Tat“ nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 StR 469/18 –, Rn. 8). In der Todesfolge muss sich gerade die raubspezifische Gefahr verwirklicht haben (Wittig in: BeckOK StGB, 42. Ed. 1.5.2019, § 251 StGB Rn. 4). Vorliegend ist die Geschädigte durch die qualifizierte Nötigungshandlung so verletzt worden, dass sie eine Blutung im Hirn erlitt. Die der qualifizierten Nötigungshandlung immanente Gefahr einer Verletzung des Tatopfers realisierte sich daher. Diese Verletzung führte nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr.P. auch zum Tod der Geschädigten, weil die Operation unvermeidbar war und die Operation zu einer Schwächung der Geschädigten führte, die letztlich im Tod durch Blutarmut endete. Der Gefahrzusammenhang ist nicht durch die Entscheidung der Geschädigten gegen eine maximalintensivmedizinische Versorgung unterbrochen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Tod der Verletzten auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten wäre, der außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1994 – 3 StR 711/93 –, Rn. 11). Bei einer zur Tatzeit 84jährigen, bereits nach ihrem äußeren Erscheinungs- und Gangbild multimorbiden Geschädigten liegt es nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, wenn sie sich nach einer schweren Verletzung, die ihr die letzte Selbstständigkeit nimmt, gegen ein Leben als dauerhafter Pflegefall entscheidet und daher eine intensivmedizinische Behandlung mit zudem sehr zweifelhaften Erfolgsaussichten ablehnt. Es handelt sich vielmehr um eine regelmäßig vorkommende Interessenlage, was sich darin zeigt, dass der Gesetzgeber eigens die Vorschrift des § 1901a BGB geschaffen hat. Der Angeklagte hat den Tod auch leichtfertig verursacht. Es bedarf bei § 251 StGB einer gesteigerten, nämlich groben Fahrlässigkeit, die sich aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit ergeben kann (MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017, StGB § 251 Rn. 12). Allein daraus, dass der Täter einen Raub begeht und Personengewalt einsetzt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, kann bei § 251 StGB die Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge nicht hergeleitet werden; vielmehr ist erforderlich, dass der Täter ein besonders oder überdurchschnittlich hohes Risiko für das Leben eines Menschen eingeht, weil seine Handlungen die naheliegende bzw. sich aufdrängende Gefahr eines tödlichen Ausgangs in sich bergen (Vogel in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2010, § 251 StGB, Rn. 10). Dies ist hier gegeben. Dem Angeklagten hätte sich das Risiko eines tödlichen Ausgangs aufdrängen müssen. Die altersbedingte Gebrechlichkeit der Geschädigten war für den Anklagten sofort erkennbar. Die Geschädigte konnte nur abgestützt auf einen Rollator langsam gehen. Aufgrund ihrer Altersschwäche war sie bei Stürzen besonders gefährdet. Es musste sich dem Angeklagten daher aufdrängen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko besteht, wenn er der gehbehinderten und auf einen Rollator angewiesenen Geschädigten den Rollator wegzieht. Er musste damit rechnen, dass die Geschädigte schwer stürzen werde und bei einem Sturz aufgrund der Gebrechlichkeit das Risiko eines tödlichen Ausgangs ausgesprochen hoch war. Eine Strafbarkeit wegen Mordes oder Totschlag gemäß §§ 211, 212 StGB besteht nicht, weil ein Tötungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte. Eine Strafbarkeit wegen einer Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 StGB scheidet aus, weil der Angeklagte nach seiner insoweit unwiderlegbaren Einlassung keine Notiz vom Zustand der Geschädigten genommen hatte, als er sich mit der Handtasche entfernte. Hinter den verwirklichten Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB treten die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) zurück. V. Die Kammer hat im Strafrahmen des § 251 StGB – lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren – eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren gewählt. Lebenslange Freiheitsstrafe ist allein besonders schweren Fällen vorbehalten, die etwa einem Mord nahe kommen (Habetha in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 251 Raub mit Todesfolge, Rn. 17). Bei einer leichtfertigen Verursachung des Todes kommt lebenslange Freiheitsstrafe kaum in Betracht. (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92 –, BGHSt 39, 100-109, Rn. 23). Strafmildernd ist das Geständnis des Angeklagten, der zugab, derjenige gewesen zu sein, der die Handtasche ergriffen und der Geschädigten abgenommen zu haben, die Tat wegen des in Handtasche vermuteten Geldes begangen zu haben und auch Geld erlangt zu haben. Der Angeklagte hat die Tat unter dem Eindruck seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, weil er Geld für den Heroinkonsum benötigte. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte das erste Mal in Haft und ist als Ausländer mit Sprachbarriere besonders haftempfindlich. In der mündlichen Verhandlung äußerte er sein Bedauern über den Tod der Geschädigten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Restlebenserwartung der unter vielen chronischen Erkrankungen leidenden Geschädigten begrenzt war. Strafschärfende Umstände konnte die Kammer nicht feststellen. Nach Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten, um allen Strafzwecken zu genügen. VI. Die Kammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht angeordnet. Die Anordnung einer solchen Maßnahme erfordert, dass der Angeklagte einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer hangbedingten rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet. 1. Der Angeklagte hat einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Ziegler in: BeckOK StGB, 41. Ed. 1.2.2019, § 64 StGB Rn. 3 m.w.N.). Bei dem Angeklagten besteht eine Abhängigkeit von Heroin. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Nach dem überzeugenden und ausführlich begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. M. ist der Angeklagte langjährig von Rauschmitteln abhängig. Dies ergebe sich aus der Schilderung des Angeklagten und der Untersuchung der Haarproben. Der Angeklagte habe in der Untersuchung angegeben, bis auf kurzfristige Konsumpausen aufgrund Geldmangels seit seinem 18. Lebensjahr Heroin zu konsumieren. Nach dem in der Verhandlung vom 8. Juli 2019 verlesenen Gutachten vom 12. März 2019 ergaben sich hohe Konzentrationen der Heroinabbauprodukte Monoacetylmorphin (5 ng/mg) und Morphin (2,3 ng/mg). Derartig hohe Konzentrationen weisen einen regelmäßigen Heroinkonsum nach. Kokain konnte in den Haarproben in Höhe von 1,2 ng/mg und das Abbauprodukt Benzoylecgonin in Höhe von 0,35 ng/mg nachgewiesen werden, was auf einen weniger ausgeprägten Konsum hindeute. Hieraus folgt für das Gericht ein Konsum im Übermaß, weil der regelmäßige Heroinkonsum mit einer Schädigung der Gesundheit einhergeht. Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt jedoch nur indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18 –, Rn. 7,). Entscheidend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln ist das Vorliegen einer bestehenden sozialen Gefährdung des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 – 4 StR 80/19 –, Rn. 11 m.w.N.). Eine soziale Gefährdung besteht bei Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienenden Beschaffungstaten (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 276/18 –, Rn. 7 m.w.N.). Der Angeklagte verübte die Tat, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Dies ergibt sich aus der eigenen Einlassung. 2. Die vorliegende Anlasstat geht auf den Hang des Angeklagten zurück. Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, also - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht, was typischerweise bei den Delikten der Fall ist, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2017 – 1 StR 415/17 –, Rn. 12). Die Tat ist begangen worden, um Geld für Heroin zu beschaffen. Dies steht für die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen des Angeklagten fest. 3. Es besteht weiterhin auch die Gefahr, dass der Angeklagte zumindest auch infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 64 StGB, Rn. 15). Insbesondere besteht eine hohe Rückfallgefahr in die Beschaffungskriminalität, nachdem der Angeklagte in einem Ausmaß Drogen konsumiert, das es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durch eine legale Berufstätigkeit finanzieren könnte. 4. Es besteht jedoch keine ausreichende Erfolgsaussicht einer Therapie im Sinne von § 64 S. 2 StGB. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (Ziegler in: BeckOK StGB 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 64 StGB Rn. 12). Nach der Einschätzung der Kammer besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten durch eine Therapie deutlich herabgesetzt werden kann. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht hat die vom Sachverständigen Dr. M. beratene Kammer folgende Überlegungen in die Prognose eingestellt. Für einen Behandlungserfolge spricht, dass der Angeklagte nicht bereits in jungen Jahren durch Körperverletzungen und andere Gewalttaten wie Raub aufgefallen ist, was die Wahrscheinlichkeit für erneutes kriminelles Verhalten reduziert, da der Angeklagte keine kriminelle Identität aufweist. Auch die schon vor der Drogenabhängigkeit bestehende Berufsstätigkeit verbessert die Prognose für den Angeklagten. Der Angeklagte hat sich zudem bereit erklärt, die Therapie anzutreten, wobei er allerdings angegeben hat, eine Maßnahme nach § 35 BtMG zu bevorzugen, weil diese nur fünf bis sieben Monate dauere. Negativ wirkt sich demgegenüber die fehlende Integration des Angeklagten in berufliche und soziale Strukturen aus. So führte der Angeklagte vor der Tat als Schwarzarbeiter Gelegenheitsarbeiten durch. Er ist mit Touristenvisum eingereist und hat keinen Aufenthaltsstatus. Die Verwandten haben ihn zwar – ohne Anmeldung - im Flüchtlingsheim aufgenommen, wirkten aber nicht stabilisierend auf den Angeklagten ein. Nach der von der Ermittlungsrichterin mitgeteilten Aussage des U.B. nahmen sie vielmehr den Drogenkonsum zur Kenntnis, ohne sich daran zu stören. Negativ wirkt sich auch der schlechte Bildungshorizont des Angeklagten, insbesondere sein fehlender Schulabschluss und die fehlende Berufsbildung aus. Bedeutender Faktor für die Prognose war die vom Sachverständigen dargelegte fehlende Introspektionsfähigkeit des Angeklagten. Voraussetzung für Therapiefähigkeit sind mindestens minimale Fähigkeiten zur Introspektion und zur Empathie sowie eine zumindest geringe Frustrationstoleranz (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 64 StGB Rn. 20). Der Sachverständige erklärte insoweit, die Fähigkeit zur Introspektion sei dem Angeklagten nicht gegeben. Er könne innere Sachverhalte nicht erfassen, wahrnehmen und verbalisieren. Dies ergebe sich aus seiner Begutachtung. Er habe in der Akte keine Hinweise auf eine Introspektionsfähigkeit des Angeklagten gefunden. Der Sachverständige bestätigte, dass die Introspektionsfähigkeit eine Voraussetzung für eine wirksame Psychotherapie sei. Zudem berücksichtigte die Kammer, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben bisher seit seinem 18 Lebensjahr durchgängig konsumiert hatte. Abstinenzphasen waren Geldmangel geschuldet. Der Angeklagte, der zudem praktisch kein deutsch spricht, hat folglich erst unter dem Eindruck der Haft ein Interesse an einer Therapie entwickelt, wobei er eine kürzere Therapie bevorzugt. Unter besonderer Berücksichtigung der Mängel in der Introspektionsfähigkeit des Angeklagten und Würdigung und Abwägung der für und gegen einen Therapieerfolg sprechenden Gründe kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges derartig gering ist, dass keine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. VII. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen nach § 465 StPO zu tragen. VIII. Die Einziehung von 500,00 € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Voraussetzung von § 73 Abs. 1 StGB ist, dass der Täter aus der Tat etwas unmittelbar erlangt hat. Wenn die Einziehung des unmittelbar durch die Tat erlangen Gegenstandes nicht möglich ist, so wird nach § 73c Abs. 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages angeordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dies ist gegeben. Der Angeklagte erlangte nach eigener Einlassung jedenfalls 500,00 €. Dieses Geld vermischte sich mit dem restlichen Geld bzw. wurde ausgegeben, so dass die am 4. Oktober 2018 erlangten Geldscheine nicht mehr herausgegeben werden können.