Beschluss
3 OH 11/15
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2018:0703.3OH11.15.00
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Tenor
Die Erinnerung der Antragsteller vom 11.06.2018 gegen die Kostenrechnung vom 07.06.2018 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Antragsteller vom 11.06.2018 gegen die Kostenrechnung vom 07.06.2018 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). G r ü n d e Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Antragsteller ist unbegründet. I. Auf Antrag der Antragsteller hat das Gericht am 13.10.2015 einen Beweisbeschluss in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren erlassen und einen Kostenvorschuss von 2.000,00 EUR angefordert, den die Antragsteller eingezahlt haben. Nach einem ersten Ortstermin hat der Sachverständige T. mit Schreiben vom 04.03.2016 (Bl. 50 der Akte) mitgeteilt, dass Mehrkosten in Höhe von 3.000,00 EUR entstehen könnten. Diesen Vorschuss zahlten die Antragsteller am 29.03.2016 ein (s. Bl. 51 der Akte). Mit Schreiben vom 09.05.2016 teilte der Sachverständige mit, dass er den Auftrag nicht weiter bearbeite, da er um Erhöhung des Kostenrahmens gebeten habe (Bl. 55 der Akte). Unter dem 11.05.2016 wurde ihm mitgeteilt, dass der weitere Vorschuss eingegangen sei (Bl. 57 der Akte). Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Bl. 73 der Akte) teilte der Sachverständige mit, dass weitere Mehrkosten in Höhe von 3.000,00 EUR entstehen könnten. Mit Verfügung vom 14.09.2016 hat das Gericht den Parteien-Vertretern dieses Schreiben übersandt und den Antragstellern die Einzahlung des weiteren Vorschusses aufgegeben (R Bl. 72 der Akte). Der Vertreter der Antragsgegnerin zu 2) sowie der Vertreter der Antragsteller haben mit Schreiben vom 20.09.2016 (Bl. 75 f. der Akte) bzw. vom 26.09.2016 (Bl. 77 f. der Akte) gerügt, dass der Sachverständige die behaupteten Mehrkosten nicht nachvollziehbar begründet habe. Mit Verfügung vom 28.09.2016 hat das Gericht dem Sachverständigen Abschriften dieser Schriftsätze zukommen lassen und gebeten, seine Mehrforderung konkret zu belegen (R Bl. 76). Am 14.11.2016 ist das Gutachten (Bl. 81 ff. der Akte) nebst Rechnung vom 11.11.2016 (Bl. 124 ff. der Akte) bei Gericht eingegangen. Die Rechnung endet auf Seite 2 mit einem Gesamtbetrag von 9.243,60 EUR (Bl. 125 der Akte). Die erste Seite der Rechnung endet mit einem Betrag von 6.927,50 EUR (Bl. 124 der Akte). Mit Verfügung vom 15.11.2016 hat das Gericht den Antragstellern mitgeteilt, dass das Gutachten nunmehr vorliegt und nach Einzahlung eines weiteren Vorschuss in Höhe von 1.927,50 EUR übersandt werde (Bl. 137 der Akte). Am 21.11.2016 haben die Antragsteller den weiteren Vorschuss eingezahlt. Auf Hinweis des Kostenbeamten vom 09.12.2016, dass der Sachverständige nicht 6.927,50 EUR sondern 9.243,60 EUR abgerechnet habe, wurden weitere 2.320,00 EUR angefordert (Bl. 144). Diesen Betrag zahlten die Antragsteller nicht ein. Auf Antrag des Sachverständigen vom 04.02.2017 (Bl. 154 der Akte) und des Bezirksrevisors vom 10.02.2017 (Bl. 156 der Akte) hat das Gericht die Vergütung gemäß § 4 JVEG auf 6.927,50 EUR festgesetzt (Bl. 164 ff. der Akte). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde eingelegt, der das Gericht mit Beschluss vom 24.04.2017 (Bl. 180 ff. der Akte) nicht abgeholfen und die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 05.05.2017 als unzulässig verworfen hat (Bl. 187 der Akte). Nach Abschluss des Verfahrens hat der Kostenbeamte am 07.06.2018 die Kostenrechnung erstellt und darin unter anderem den Betrag von 6.927,50 EUR für das erste Gutachten des Sachverständigen eingestellt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung vom 11.06.2018 (Bl. 309 der Akte) und verweisen zur Begründung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 05.05.2017 sowie die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 10.02.2017. Der Kostenbeamte hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 310 der Akte). II. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist statthaft. Sie kann vom Kostenschuldner eingelegt werden, ohne an eine bestimmte Frist oder Form gebunden zu sein. Eine Partei, die als Verfahrensveranlasser nach § 22 Abs. 1 GKG und mangels einer anderweitigen Kostengrundentscheidung alleiniger Kostenschuldner ist, kann sich gegen die Höhe des Ansatzes der Gutachterkosten in der Kostenrechnung im Wege der nicht fristgebundenen Erinnerung nach § 66 GKG wenden. Der Einwand, die Gutachterkosten seien wegen eines Verstoßes des Sachverständigen gegen seine in § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO normierte Mitteilungspflicht nicht in der geltend gemachten Höhe anzusetzen, kann von der Partei ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung nach § 4 JVEG im Erinnerungsverfahren vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011, VIII ZB 22/10, zitiert nach Juris Rdnr. 8). Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Denn bei den Sachverständigenkosten in Höhe von 6.927,50 EUR handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG erhält ein Sachverständiger eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Abzustellen ist dabei auf den angeforderten und eingezahlten Vorschuss, nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht eingezahlten Vorschuss. Dies folgt aus dem Zweck der Hinweispflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, von einer kostspieligen Beweisaufnahme Abstand zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2016, I – 10 W 77/16, zitiert nach Juris Rdnr. 3). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige mit seinem Schreiben vom 12.09.2016 mitgeteilt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt 60 Stunden auf die Bearbeitung des Auftrages verwendet hatte, die er mit je 85,00 EUR liquidiere, und bei einer Weiterführung des Auftrages Kosten von über 5.000,00 EUR anfallen würden. Aus dieser Mitteilung ergab sich rein rechnerisch, dass der Vorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR nach Darstellung des Sachverständigen bereits durch den bis dahin entstandenen reinen Stundenlohn von 5.100,00 EUR aufgezehrt war. Die Antragsteller haben daraufhin mit Schreiben vom 26.09.2016 erklärt, der Sachverständige solle sein Gutachten ohne weiteren Vorschuss erstellen. Die von ihm behaupteten Stunden „werden“ einer Prüfung zu unterziehen sein“ (Bl. 77 der Akte). Auf die Mitteilung des Gerichts vom 15.11.2016, dass das Gutachten fertiggestellt sei, aber weitere Kosten in Höhe von 1.927,50 EUR einzuzahlen seien, haben die Antragsteller diese umgehend gezahlt. Im konkreten Fall haben die Antragsteller demnach in dem Wissen, dass die Kosten den Vorschuss übersteigen würden, die Beweisaufnahme weiter durchgeführt und trotz der von ihnen angemeldeten Zweifel zur Berechtigung eines höheren Honoraranspruchs und trotz der bereits am 15.11.2016 erkennbaren Überschreitung von 39% den weiteren Vorschuss vorbehaltlos gezahlt. Da dieser weitere Vorschuss somit in Kenntnis der Überschreitung eingezahlt wurde und die Antragsteller von der reinen Tatsache, dass der Vorschuss überschritten werden würde, nicht überrascht worden sind, war nach den Grundsätzen, die das Oberlandesgericht in der zitierten Entscheidung vom 02.06.2016 aufgestellt hat, der eingezahlte Vorschuss an den Sachverständigen auszuzahlen. Da das Verfahren anschließend auf Grundlage dieses Gutachtens durch Einholung weiterer darauf aufbauender kostenträchtiger Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T. weiterbetrieben worden ist, und der Kostenbeamte die sachliche Richtigkeit der Rechnung des Sachverständigen vom 11.11.2016 bestätigt hat (Bl. 125 der Akte), sind die an den Sachverständigen ausgezahlten Beträge als notwendige Kosten des Verfahrens anzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses