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Urteil

3 O 198/17

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2018:0419.3O198.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten nach teilweiser Klagerücknahme und Teilerledigung aufgrund erfolgter Zahlungen um die Regulierung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfallgeschehen. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-NN 11. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Halterin und Fahrerin des Pkw BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen XX- NN 222. Dieses ist bei der Zweitbeklagten pflichthaftpflichtversichert. In der Nacht vom 08.05.2017 auf den 09.05.2017 ereignete sich in O. vor dem Haus „T 33“ ein Verkehrsunfall unter Beteiligung der vorgenannten Kraftfahrzeuge. Der klägerische Pkw stand geparkt am Straßenrand als die Beklagte zu 1) in alkoholisiertem Zustand mit ihrem Pkw mit dem klägerischen Wagen kollidierte. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten steht in Anbetracht dieses Unfallherganges dem Grunde nach nicht im Streit. Der klägerische Pkw war unfallbedingt nicht mehr fahrbereit, weswegen dieser zur VW- Werkstatt in W. abgeschleppt werden musste. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 124,95 € brutto. Der klägerische Pkw wurde sodann durch einen Sachverständigen begutachtet, was weitere Kosten in Höhe von 740,72 € brutto auslöste. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.500,00 € wurden neben den voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 5.728,01 € eine merkantile Wertminderung in Höhe von 100,00 € ermittelt. Anschließend erteilte der Kläger den Reparaturauftrag. Die Kosten der Reparatur beliefen sich auf 6.657,47 €. Aufgrund eines Lieferengpasses für benötigte Ersatzteile, dauerte die Reparatur vom 09.05.2017 bis zum 08.06.2017. Für den Zeitraum der Begutachtung und der Reparatur nahm der Kläger einen Mietwagen in Anspruch. Das Mietwagenunternehmen berechnete dem Kläger hierfür einen Betrag in Höhe von 2.414,16 € brutto. Die Beklagte zu 2) wurde außergerichtlich unter dem 03.07.2017 mit Fristsetzung bis zum 17.07.2017 und mit Schreiben vom 24.07.2017 mit Fristsetzung bis zum 31.07.2017 ohne Erfolg zur Regulierung der Schadenspositionen aufgefordert. Der Kläger ist der Meinung, die ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien durch die Beklagten auszugleichen, denn diese seien erforderlich gewesen. Das Mietwagenunternehmen habe diese anhand eines Mittelwertes der Schwacke- Liste und des Fraunhofer- Marktpreisspiegels berechnet, was nicht zu beanstanden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ausscheide, weil er nicht von Anfang an gewusst habe, dass sich die Reparatur durch die Lieferprobleme der Ersatzteile derart lange verzögert. Es habe deshalb kein Anlass bestanden den Mietwagen zwischendurch zu wechseln und einen günstigeren Wagen anzumieten. Er – der Kläger – habe jederzeit mit einem Ende der Reparatur und somit auch mit einem Ende der Anmietung gerechnet. Mit der am 16.08.2017 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 01./09.09.2018 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 125,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma K. I. GmbH & Co. KG, X-straße 22, Y., aus der Rechnung vom 16.06.2017 zur Rechnungsnummer 011341 über 6.657,47 € nebst Mahngebühren in Höhe von 5,00 € freizustellen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma K. I. GmbH & Co. KG, X-Straße 22, Y. aus der Rechnung vom 16.06.2017 zur Rechnungsnummer 011342 über 124,95 € freizustellen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma E. B. GmbH, Jakobshöhe 10, N. aus der Rechnung vom 10.05.2017 zur Rechnungsnummer 1433250434 über 740,72 € freizustellen; 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma D. GmbH, L. 22-44, M. aus der Rechnung 14.06.2017 zur Rechnungsnummer RE118843-1 über 2.414,16 € freizustellen; 6. die Beklagten zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwälte J. , E-straße 67, W. aus der Rechnung vom 03.07.2017 zur Rechnungsnummer 2017/00348 über 650,34 € freizustellen. Am 31.08.2017 haben die Beklagten die Forderungen aus den Anträgen 1-4 sowie 6 ausgeglichen. Am 17.10.2017 hat die Beklagte zu 2) auf die Schadensposition der Mietwagenkosten (Antrag zu 5) einen Betrag in Höhe von 1.118,60 € bezahlt. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 09.11.2017 unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Anträge 1-4 und 6 zurückgenommen und den Antrag zu 5) in Höhe von 1.118,60 € für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Teilerledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der Firma D. GmbH, L. 22-44, M. aus der Rechnung 14.06.2017 zur Rechnungsnummer RE118843-1 über weitere 1.295,56 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Meinung, die abgerechneten Mietwagenkosten seien deutlich übersetzt und in der konkreten Höhe nicht erforderlich. Erforderlich seien nur Kosten in Höhe der erfolgten Zahlung. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen. Entscheidungsgründe : Die nach Teilklagerücknahme und Teilerledigung verbliebene Klage ist zulässig jedoch unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.295,56 € gem. § 7 StVG, § 1 PflVG, § 115 VVG. Dass die Beklagten dem Grunde nach für die unfallbedingten und erforderlichen Schadensersatzansprüche des Klägers haften, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Nachdem die Beklagte zu 2) nach Anhängigkeit der Klage, mit Ausnahme der restlichen Mietwagenkosten, sämtliche Schadenspositionen reguliert hat, war im Rahmen der Hauptsache nur noch über den Anspruch auf Zahlung der weiteren Mietwagenkosten zu entscheiden. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Durch die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 1.118,60 € für die 30- tägige Inanspruchnahme eines Mietwagens sind sämtliche diesbezüglichen Ansprüche des Klägers erfüllt. Die weiter verfolgten Mietwagenkosten sind nicht erforderlich und übersetzt. Soweit vorgetragen wird, bei den Mietwagenkosten habe sich das Mietwagenunternehmen an einem Mittelwert zwischen der Schwacke- Liste und dem Fraunhofer Marktpreisspiegel orientiert, ist dies weder rechnerisch nachvollziehbar noch in der Sache zielführend, denn spätestens seit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-1 U 42/14, ist für den hiesigen Gerichtsbezirk geklärt, dass sich die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten allein nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel richtet. Unter Heranziehung dieser Tabellen, deren Preise sich inklusive Umsatzsteuer und einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 750,00 €- 950,00 € verstehen, berechnen sich bei einer Mietwagenklasse 5 folgende erforderlichen und damit erstattungsfähigen Mietwagenkosten: 3 x Wochentarif i.H.v. jeweils 234,50 €= 703,50 € 3- Tages- Tarif 152,75 € Abholung und Zustellung 55,00 € Ergebnis: 911,25 € Die Kosten für Abholung und Zustellung wurden aus der zur Gerichtsakte gereichten Rechnung entnommen. Selbst wenn das Gericht diesen nach der Tabelle erforderlichen Kosten noch einen Zuschlag für die Unfallersatzsituation hinzurechnet, ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 1.118,60 € kein Restzahlungsanspruch mehr, denn neben dem Zuschlag müsste noch der 10 %-ige Abschlag wegen der ersparten Aufwendungen vorgenommen werden, weil der Kläger im Rahmen des Verhandlungstermins angegeben hat, keinen Wagen angemietet zu haben, der im Vergleich zu dem VW Caddy klassenniedriger ist. Ohne Erfolg wendet der Kläger zudem ein, er habe keinen günstigeren Mietwagen anmieten können, weil nicht absehbar gewesen sei, wann die Reparatur seines Wagens abgeschlossen sein wird. Wie der Kläger selbst ausführt, war der Mietvertrag zunächst nur für drei Tage abgeschlossen. Warum es dann nicht möglich war, sich nach drei Tagen und dem Wissen, dass die Reparatur sich verzögert, nach einem günstigeren Mietwagen umzuschauen und hierdurch die teure Unfallersatzsituation zu beenden, erschließt sich nicht. Selbst bei Unkenntnis der weiteren Reparaturdauer kann ein neuer Mietwagen angemietet werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, geschah dies aufgrund der Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich deshalb gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das Gericht hat nicht zuletzt aufgrund der vorbehaltslosen Zahlung durch die Beklagte zu 2), was als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden kann, keine Zweifel daran, dass die Klage in den zurückgenommenen Punkten zulässig und begründet gewesen wäre, weshalb es billigem Ermessen entspricht, die Beklagten mit dem auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten zu belasten. Gleiches gilt für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage (Mietwagenkosten). Da diese Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgte und die ursprünglich zulässige und (in Teilen) begründete Klage unbegründet wurde, war der Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich über § 91 a ZPO ebenfalls nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Auch diesbezüglich wäre die Klage begründet gewesen, weswegen den Beklagten die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen sind. Anhand dieser Kostenfolgen hat das Gericht in Verbindung mit dem unbegründeten Teil der Klage die tenorierte Kostenquote gebildet, § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 10.11.2017: 10.062,30 € Anschließend: bis 1.500,00 €