Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.255,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 07.02.2014 bis zum 22.06.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.06.2017 abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR, höchstens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.037,11 EUR, zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges T, Fahrzeugidentnummer XXX: [12.890,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 19.215 km)] : 230.785 km Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 958,19 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger begehrt im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals von der Beklagten die Rückzahlung des von der finanzierenden T. Bank an die Verkäuferin, Autohaus D. in M., geleisteten Kaufpreises von 12.890,00 EUR sowie weiterer Finanzierungskosten in Höhe von 2.365,54 EUR für einen gebrauchten T. unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in streitiger Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 3.218,43 EUR, als Schadensersatz, weil in dem Fahrzeug eine Motorsteuerung installiert sei, die die Abgaswerte unzulässig manipuliere. Ferner begehrt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde und dass sie für weitere entstehende Schäden des Klägers hafte. Der Kläger und die nicht am Rechtsstreit beteiligte Verkäuferin schlossen am 06.02.2014 in M. einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte es eine Laufleistung von 19.215 km; die Laufleistung zum Zeitpunkt der Klagerhebung ist umstritten, sie betrug mindestens 89.000 km. In dem Wagen ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2017 unter Fristsetzung bis zum 23.06.2017 die Zahlung von Schadensersatz in Gestalt der Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen (in Höhe von 3.218,43 EUR) Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger behauptet: Das Fahrzeug halte die Euro-5-Norm nicht ein. Tatsächlich überschritten die NOx-Werte im normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Vielfaches. Auf einem Prüfstand hingegen werde - unstreitig - die Motorsteuerung automatisch so geschaltet, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Die Beklagte habe als Hersteller die Käufer durch die Verwendung einer der manipulierten Software arglistig getäuscht. Das Verhalten derjenigen (leitenden) Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen an der Motorsoftware vorgenommen/veranlasst haben, sei sittenwidrig, sodass ein direkter Anspruch gegen die Beklagte bestehe. Durch die Manipulation der Motorsteuerung auf dem Prüfstand sei der Kläger über die tatsächlichen Schadstoffemissionen arglistig getäuscht worden. So habe die Beklagte gewusst, dass der Einbau der streitgegenständlichen Software zu einem zulassungsrechtlich illegalen Zustand führe, dadurch der Wert des Fahrzeugs erheblich gemindert werde und der Kläger letztlich ein Fahrzeug erhalte, dessen Ist-Beschaffenheit erheblich von der Soll-Beschaffenheit abweiche. Die Beklagte sei daher im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht verpflichtet, das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Der Kläger sei nämlich so zu stellen, wie er ohne Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsoftware gestanden hätte. In Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken hätte der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen, sodass die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs durch Rücknahme und Kaufpreiserstattung ungeschehen machen müsse. Der Kläger könne über das Fahrzeug inzwischen wieder frei verfügen, er habe es aus der Finanzierung ausgelöst. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.037,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW der Marke T., XXX, zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten PKW im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des o.g. Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Begleichung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 958,19 EUR zu zahlen; sowie hilfsweise 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Emissionsgrenzwerte der Abgasnormen müssten im normalen Fahrbetrieb nicht erreicht werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Die bisherige Motorsteuerung habe auf dem Prüfstand vielmehr in den NOx-optimierten Modus 1 geschaltet, bei dem es eine erhöhte Abgasrückführungsrate gegeben habe; im normalen Fahrbetrieb habe sich der Motor im Partikel-optimierten Modus 0 befunden. Nach dem Software-Update gebe es nur noch den Modus 1. Sie ist der Ansicht, dass der Antrag auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Sie ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei. Der Kläger habe eine sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht dargelegt. Weder seien ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, noch sei er über die tatsächlichen Schadstoffemissionen getäuscht worden. Auch liege keine Täuschung über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. So habe für die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Informationspflicht hinsichtlich der verwendeten Software bestanden. Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten scheide außerdem aus, da es an einer besonderen Verwerflichkeit mangele. Im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Handlung käme es vor allem auf die Vorstellungen und Handlungen der Teilnehmer des Fahrzeugmarktes an. Hier sei jedoch allgemein bekannt, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den Werten im Realbetrieb abweichen würden. Den Käufern komme es demnach im Wesentlichen auf die Existenz und Bestandskraft der Typengenehmigung an. Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten außerdem von den streitgegenständlichen Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Folglich habe auch kein Schädigungsvorsatz bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt auch der Feststellungsklage im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Schäden, die dem Kläger aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstehen, nicht das Feststellungsinteresse. In Ansehung des Leistungsantrags auf Zahlung von Schadensersatz ist der vorgenannte Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere, über den Leistungsantrag hinausgehende Schäden, feststellt werden soll. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 ZPO). 1. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (MüKo ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.39). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht eines Klägers ernstlich bestreitet (MüKo ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 46). So ist es vorliegend, die Beklagte weist die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück. Insbesondere bestreitet sie, dass es im Rahmen der Abgasaffäre zu einer sittenwidrigen Schädigung gekommen sei. Sie ist der Ansicht, keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und bei Käufern auch keine unzutreffenden für die Kaufentscheidung maßgeblichen Erwartungen geweckt zu haben. 2. Der Feststellungsantrag ist auch nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung klagen kann. In Schadensfällen wie dem vorliegenden kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger die Schadenshöhe bereits insgesamt endgültig beziffern kann; ist das nicht der Fall, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, kann ein Kläger in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, MDR 2016, 786). Zwar sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt viele der von dem Kläger/der Klägerin geltend gemachten Schäden bezifferbar (insbesondere der ggf. zurückzuzahlende Kaufpreis). Es erscheint allerdings – wie bei Vermögensschäden notwendig (vgl. BGH, NJW 2015, 1683) – hinreichend wahrscheinlich, dass über die bereits bezifferbaren Schäden hinausgehend noch unbezifferbare Schäden entstehen können. Der Kläger hat nämlich das zur Vermeidung einer Stilllegungsanordnung erforderliche Software-Update noch nicht ausführen lassen. Es besteht daher die Gefahr, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor der faktischen Rückabwicklung stillgelegt wird. In diesem Fall könnten dem Kläger ggf. Mietwagenkosten oder sonstige Transportkosten entstehen. Die Gefahr der Stilllegung ist schon deswegen nicht fernliegend oder theoretisch, weil das KBA das Software-Update verbindlich vorgeschrieben hat. Sanktion eines Verstoßes ist letztlich der Erlass einer Stilllegungsverfügung. Inzwischen gibt es auch öffentliche Äußerungen des KBA über ein derartiges Vorgehen nach Ablauf der für das Update abgelaufenen Frist. Belanglos ist es, ob der Kläger seinerseits durch die Verweigerung des Software-Updates gegen Pflichten oder Obliegenheiten verstößt, die ggf. anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend in Bezug auf derartige Schadenspositionen wirken können. Derartige Fragen sind nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu klären. Das Feststellungsinteresse hängt nicht von der Schlüssigkeit der Klage ab, sondern nur davon, ob der geltend gemachte Schaden in tatsächlicher Hinsicht hinreichend wahrscheinlich ist. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den eingeklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (einschließlich der Finanzierungskosten) abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und auf Feststellung des Annahmeverzuges mit der Entgegennahme des Wagens sowie der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden des Klägers. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihm gezahlten Kaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt maximal 12.037,11 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826, 831 BGB. a. Der Kläger wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten gem. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 383). Die manipulierende Motorsoftware hat ein Mitarbeiter der Beklagten entweder selbst programmiert oder deren Programmierung veranlasst. Die Beklagte hat unstreitig den Motor für den streitgegenständlichen Wagen konstruiert und hergestellt. Hierzu gehört die Programmierung der Motorsoftware einschließlich der Softwareteile, die auf einem Abgasprüfstand die Motorsteuerung übernehmen. Selbst wenn die Beklagte, wofür es keinerlei Anhaltspunkte oder Parteivortrag gibt, die Programmierarbeiten durch Dritte hat ausführen lassen, so wäre dies auf Anweisung und nach Vorgaben der Beklagten geschehen. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter der Beklagten die manipulierende Software ohne deren Wissen oder ohne deren Bemerken untergeschoben haben könnte. Dieser Mitarbeiter der Beklagten hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem er im Prüfstandmodus das Emissionskontrollsystem anders steuerte, die Motorsteuerung nur bei der Prüfstandfahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung und dadurch bedingt geringeren NOx-Werten brachte (den von der Beklagten sog. Modus 1), wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb (dem von der Beklagten sog. Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-Werte aufwies. So hat er die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen: Niedrige Werte im Prüfstandmodus lassen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt. Der Mitarbeiter der Beklagten hat nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil diese entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil diese aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (ähnlich LG Oldenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16). b. Der Mitarbeiter der Beklagten handelte auch vorsätzlich. Die Rechtsprechung interpretiert das Vorsatzerfordernis extensiv und verlangt nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. § 826 BGB setzt demnach kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (MüKo BGB, 7.Aufl., § 826 Rn. 27). Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben werden und die Kunden ihrer Kaufentscheidung diese Werte sowie die entsprechende Einklassifizierung in die EU-5-Abgasnorm zu Grunde legen. All das war für den Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich. Eine fahrlässige Programmierung scheidet aus, es ist vielmehr einziger Sinn dieser manipulierenden Softwareteile, den Rechtsverkehr (Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber) zu täuschen. c. Es kann dahinstehen, ob der Vorstand oder ein sonstiger Organvertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die Softwaremanipulation veranlasst hat oder von ihr wusste. Denn jedenfalls muss sich die Beklagte gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war oder sie in Auftrag gegeben hat. Der entsprechende Mitarbeiter ist hierbei nämlich im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden und war damit deren Verrichtungsgehilfe. d. Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich zu exkulpieren. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierzu hätte es der beweispflichtigen Beklagten oblegen, konkret dazu vorzutragen, welcher Mitarbeiter für die Manipulationen verantwortlich war und inwieweit die Beklagte hinsichtlich dieses konkreten Mitarbeiters kein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden traf. Entsprechenden Vortrag ließ die Beklagte allerdings vermissen. e. Ferner ist dem Kläger durch das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten ein Schaden entstanden. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten; vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Mithin kann der Kläger/die Klägerin im Wege des Schadensersatzes verlangen, dass die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen macht, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/17). Die sittenwidrigen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten führten nämlich dazu, dass sich der Kläger bei dem Kauf des streitgegenständlichen PKW von falschen Vorstellungen getragen sah. Er ging davon aus, dass er ein ordnungsgemäß programmiertes Fahrzeug erwerben würde, dessen Abgas- und Verbrauchswerte im Prüfstandmodus mit den Abgas- und Verbrauchswerten beim realen Fahren in gewisser Korrelation stehen. Dieser Umstand wurde ihm aber nur vorgetäuscht, stattdessen wurde sein Wagen in der oben dargestellten Weise mit manipulierter Motorsoftware konstruiert und produziert. Diese Fehlvorstellung war für den Kauf des streitgegenständlichen PKW auch kausal. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer einen für den eigenen Gebrauch vorgesehenen PKW nur dann erwirbt, wenn dieser nicht manipuliert ist. Anders als etwa im Kapitalanlagerecht (s. zur Kausalität dort BGH, NJW-RR 2008, 1004 Rdn. 12ff.) geht es vorliegend nicht um falsch erteilte (Detail-) Informationen (so aber Oechsler, NJW 2017, 2867), bei denen in der Tat unklar sein kann, ob sie die Kaufentscheidung tatsächlich beeinflusst haben. Es geht vielmehr um die grundsätzliche Erwartung eines jeden Käufers, dass der Hersteller einer Kaufsache sich jedenfalls bemüht, diese ordnungsgemäß zu konstruieren und zu produzieren. Ein Käufer wird zwar nicht davon ausgehen (dürfen), hierbei könne es - der Wirtschaftlichkeit geschuldet - nicht zu Fehlern, Unsorgfältigkeiten oder Nachlässigkeiten kommen; auch wird er nicht davon ausgehen (dürfen), ein Hersteller betreibe immer den höchsten Aufwand. Er wird aber ohne weiteres davon ausgehen, der Hersteller werde nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruieren und produzieren. Dies ist eine Grundannahme jeden Wirtschaftsverkehrs, deren Relevanz für einen konkreten Kaufentschluss ein Käufer kaum wird direkt beweisen können, weil es sich um eine innere Tatsache handelt; weil es sich aber um eine solche grundlegende (und berechtigte) Käufererwartung handelt, kann sie nach der Lebenserwartung ohne Weiteres als gegeben unterstellt werden - ähnlich wie man etwa im Rahmen des § 123 BGB die Kausalität nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres annimmt bei Täuschungen über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Kaufsache (vgl. MüKo BGB, 7. Aufl., § 123 Rdn. 83). Der Kläger muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Da der Wertersatz für die gezogenen Nutzungen auf den Zeitpunkt des Leistungsaustauschs zu bemessen ist, musste er angesichts des Streits der Parteien über die Laufleistung abstrakt bestimmt werden. Die Kammer schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199). Bei Vertragsschluss betrug der Kilometerstand 19.215 km. Der Wertersatz bestimmt sich dann nach folgender Formel: (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer): Restnutzungsdauer Die Höhe der gefahrenen Kilometer ergibt sich aus einer Subtraktion des bei Rückgabe abzulesenden Kilometerzählerstandes und des Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Kaufs (in Höhe von 19.215 km). Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus einer Subtraktion der Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km und des Kilometerstandes beim Kauf des streitgegenständlichen PKW und beläuft sich daher auf 230.785 km (250.000 km – 19.215 km). Der Bruttokaufpreis betrug 12.890,00 EUR; die Finanzierungskosten waren nicht zu berücksichtigen. Weil der Kläger im Rahmen seines Klageantrags bereits eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.218,43 EUR berücksichtigt hat und daher eine reduzierte Klageforderung (Kaufpreis zuzüglich Finanzierungskosten abzüglich Nutzungsentschädigung) in Höhe von 112.037,11 EUR geltend macht, ist der Anspruch des Klägers auf diesen Betrag begrenzt, § 308 ZPO. f. Es musste nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger das Fahrzeug bei der finanzierenden Bank ausgelöst hat und frei darüber verfügen kann. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, ist die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet. 2. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises folgt bis zum Verzugseintritt am 23.06.2017 aus § 849 BGB, danach aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Bei § 849 BGB besteht er jedoch gemäß § 246 BGB lediglich in Höhe von 4 % (vgl. BGH NJW 2008, 1084; Teichmann in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 849 Rn. 3). 3. Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Diese war wegen der verweigerten Entgegennahme des streitgegenständlichen Kfz gem. §§ 298, 293 BGB in Verzug. Der Kläger hat der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2017 unter Fristsetzung bis zum 23.06.2017 den PKW ordnungsgemäß abholbereit angeboten. Mit Schreiben vom 13.06.2017 wies die Beklagte das Begehren des Klägers zurück. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, siehe § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00 Rdn. 27). 4. Der Feststellungsantrag des Klägers im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden, die dem Kläger aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstehen, ist ebenfalls aus bereits vorgenannten Gründen begründet. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 826, 831 BGB. 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 826, 249 BGB. Der Kläger/die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 EUR. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.037,11 EUR festgesetzt.