Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 26.01.2017 (4 C 57/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.198,12 Euro abzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.500,00 Euro für die Zeit vom 16.01.2015 bis zum 31.03.2016 (= 171,11 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 08.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das Fahrzeug Citroën C4, Fahrgestellnummer XXX, Erstzulassung am 27.06.2008, an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der ersten Instanz. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz jeweils auf bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger unterzeichnete am 16.01.2015 in seiner Wohnung einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug mit anschließender Rückvermietung (Bl. 4 f. GA). Der Vertrag sah vor, dass der Kläger sein Fahrzeug, dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen unter Abschnitt I. § 1 Nr. 2.1 beschrieben wurde, zum Preis von 3.500,00 Euro an die Beklagte veräußert. Die Übereignung sollte dergestalt erfolgen, dass die Beklagte mittelbare Besitzerin wird (Abschnitt I. § 2 Nr. 3). Weiter heißt es in dem Vertrag auszugsweise wie folgt: § 3 Rücktrittsrecht 1. Der Käufer gewährt dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht bis einschließlich zum 16.01.2016 (…) Abschnitt II. – Mietvertrag § 1 Mietgegenstand Der Käufer (nachfolgend „Vermieter“) vermietet dem Verkäufer (nachfolgend „Mieter“) das in Abschnitt I. § 1 (…) näher bezeichnete Kraftfahrzeug zum ordnungsgemäßen Gebrauch (…). § 2 Vertragsdauer / Laufzeit 1. Der Mietvertrag beginnt ab sofort und endet spätestens mit Erlöschen des Rücktrittsrechts gem. Abschnitt I. § 3 (…), ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf. 2. Der Mietvertrag endet ebenfalls bei ordnungsgemäßer Ausübung des Rücktrittsrechts (…) mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter und vollständiger Rückzahlung des Kaufpreises sowie der noch offenen Miete (…). § 3 Mietzins 1. Der Mietzins beträgt pro Kalendermonat 391,51 € incl. Umsatzsteuer (…). Unter Abschnitt II. § 4 war weiterhin eine Abtretung von Ansprüchen aus der Vollkaskoversicherung an die Beklagte vorgesehen. Ferner traf § 5 (Abschnitt II.) eine Regelung zur Vergütung von Mehrkilometern bei Überschreitung der Maximallaufleistung. Laut Abschnitt I. § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 6 ff.) sollte den Kläger als Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungshaftung treffen. In § 6 Nr. 3 (Abschnitt II.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde festgehalten, dass die Beklagte lediglich die Vermietung des Fahrzeugs im gegenwärtigen Zustand schulde. Jedwede Gewährleistung sei ausgeschlossen, da der Mieter seinerseits die Gewährleistung übernommen habe. Auch für die Zerstörung des Fahrzeugs sollte die Beklagte laut § 6 Nr. 4 nicht haften. Demgegenüber sah § 7 (Abschnitt II.) vor, dass der Mieter bei Vertragsbeendigung für sämtliche Schäden und Mängel am Fahrzeug hafte, die dessen gebrauchstauglichen Zustand bzw. Wert mindern. Der Vertrag wurde vollzogen. Am 03.02.2016 ließ die Beklagte das Fahrzeug beim Kläger abholen, da dieser keine Rücktrittserklärung bis zum 16.01.2016 abgegeben hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2016 (Bl. 11 GA) erklärte der Kläger unter Hinweis auf § 495 BGB den Widerruf und forderte Herausgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises unter Verrechnung der Mietzahlungen, wobei vorsorglich die Aufrechnung erklärt wurde. Am 18.05.2016 erklärte der Kläger nochmals den Widerruf und stützte diesen auf den Gesichtspunkt des Haustürgeschäfts (Bl. 12 GA). Mit der am 04.08.2016 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ihm als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den für Finanzierungshilfen und Haustürgeschäften geltenden Regelungen zugestanden habe. Der Kläger hat (wörtlich) beantragt, festzustellen, dass das Vertragsverhältnis (kombinierter Kaufvertrag und Rückvermietungsvertrag der Parteien vom 16.01.2015) durch seine Erklärung vom 31.03.2016, hilfsweise durch Erklärung vom 18.05.2016, wirksam widerrufen wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass § 506 BGB in Ermangelung eines Teilzahlungsgeschäfts oder Leasingvertrags nicht einschlägig sei. Darüber hinaus stehe dem Widerruf jedenfalls § 356 Abs. 3 S. 2 BGB entgegen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2017 (Bl. 97 ff. GA) im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Dem Kläger sei eine Leistungsklage möglich und zumutbar. Mit der am 28.02.2017 eingelegten und am 30.03.2017 begründeten Berufung (Bl. 112 f. und 122 ff. GA) verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter mit der Maßgabe, dass hilfsweise das Nichtbestehen von Rechten der Beklagten aus dem streitigen Vertragsverhältnis und äußerst hilfsweise die Rückabwicklung im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wird. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Nettetal vom 26.01.2017 (4 C 57/16) festzustellen, dass das Vertragsverhältnis (kombinierter Kauf- und Rückvermietungsvertrag der Parteien vom 16.01.2015) durch seine Erklärung vom 31.03.2016, hilfsweise durch Erklärung vom 18.05.2016, wirksam widerrufen wurde, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aus dem kombinierten Kauf- und Rückvermietungsvertrag der Parteien vom 16.01.2015 keine Rechte herleiten kann, insbesondere, dass die Beklagte kein Eigentum an dem Fahrzeug Citroën C4, Fahrgestellnummer XXXX, Erstzulassung am 27.06.2008, erworben hat und dass die Beklagte keinen Anspruch auf Miete in Höhe von 391,51 Euro, beginnend ab dem 16.01.2015, hat, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.698,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und das Fahrzeug Citroën C4, Fahrgestellnummer XXXX, Erstzulassung am 27.06.2008, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 3.500,00 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.01.2015 herauszugeben. Die ordnungsgemäß zum Termin geladene Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Kläger hat hierauf den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. II. Aufgrund der Säumnis der Beklagten war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf den zweiten Hilfsantrag im Sinne der klagenden Partei zu erkennen, § 539 Abs. 2 S. 2 1. Fall ZPO, da der von ihr erklärte Widerruf zur Rückabwicklung aller Vertragsverhältnisse führt, wobei der Kläger jedoch seine (bereits außergerichtlich erklärte) Aufrechnung wegen der wechselseitigen Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises (3.500,00 Euro) bzw. der gezahlten Mieten (monatlich 391,51 Euro, insgesamt 4.698,12 Euro) nicht bedacht hat. Hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags war zum Nachteil des Klägers zu entscheiden, § 539 Abs. 2 S. 2 2. Fall ZPO, da die Klage insoweit jeweils bereits unzulässig ist. Dem steht § 301 ZPO nicht entgegen, da widersprüchliche Entscheidungen nicht zu besorgen sind. Im Einzelnen: 1. Die Berufung ist zulässig (zu diesem Erfordernis bei einer Entscheidung gem. § 539 Abs. 2 ZPO vgl. Heßler in: Zöller-ZPO, 31. Auflage 2016, § 539 Rn. 2). Denn der Kläger bekämpft weiterhin die aus der Abweisung seines ursprünglich allein gestellten Hauptantrags folgende Beschwer (vgl. [zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, dessen alleiniges Ziel die Änderung des Klagebegehrens ist] BGH, NJW-RR 2012, 516, 517). Es wäre sogar unschädlich gewesen, ausschließlich zum Leistungsantrag überzugehen, da der erstinstanzlich beschiedene Feststellungsantrag dessen Vorbereitung dienen sollte (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 1020, 1021; Ball in: Musielak/Voit-ZPO, 14. Auflage 2017, Vorbemerkung zu § 511 Rn. 26). 2. Mit seinem Hauptantrag, d.h. dem erstinstanzlich allein gestellten Feststellungsantrag, dringt der Kläger nicht durch. Die diesbezügliche Berufung unterliegt daher der Zurückweisung durch sog. unechtes Versäumnisurteil (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). a) Soweit der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt, ist die Klage bei einem wortlautgetreuen Verständnis bereits deshalb unzulässig, weil die Wirksamkeit des Widerrufs kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine Vorfrage desselben ist (vgl. BGH, BeckRS 2009, 27674). Ein derart punktueller Streitgegenstand, bezogen auf die Wirksamkeit einer einzelnen Gestaltungserklärung, ist nur denkbar in Fällen entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (arg. e § 4 KSchG, s. auch BGH NJW 2000, 2280, 2281). b) Soweit der Antrag dahin auszulegen ist, dass die Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt werden soll, ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Feststellungsklage bislang zum Teil als zulässig angesehen wurde (vgl. etwa OLG Düsseldorf, VuR 2016, 266, 268; OLG Hamm, BeckRS 2016, 114665). Indes hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, mit dem Interesse an der Rückgewähr der erbrachten Leistungen deckt (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2017 – XI ZR 183/15, juris). Dieser Gedanke greift auch im Streitfall ein. Das Amtsgericht hat daher zu Recht auf den Vorrang der Leistungsklage abgestellt (vgl. auch BGH, Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris). 3. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abzuweisen. a) Es handelt sich um einen Hilfsantrag und nicht lediglich um eine sprachliche Präzisierung des erstinstanzlichen Antrags, weil jedenfalls der Gesichtspunkt des Eigentumserwerbs, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung in den Mittelpunkt rückt, im ersten Rechtszug keine Erwähnung gefunden hat. Das Nachschieben eines Hilfsantrags ist wie eine Klageänderung zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2004 – V ZR 104/03, juris). § 533 ZPO findet allerdings keine Anwendung auf Modifizierungen des Klageantrags, die kraft gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen sind (§§ 264 Nr. 2 und Nr. 3, 525 ZPO). Um eine solche Modifizierung handelt es sich hier, denn die erbetenen negativen Feststellungen sollen Folge des Widerrufs sein, weshalb von einer Erweiterung des Klageantrags zu sprechen ist. Jedenfalls ist die Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO) nicht zu verneinen. Denn dies ist im Allgemeinen nur möglich, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, NJW 2007, 2414, 2415). b) Der erste Hilfsantrag ist allerdings ebenfalls unzulässig. Zwar hat der Bundesgerichtshof jüngst ausgeführt, dass eine negative Feststellungsklage nach dem Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung zulässig sei, wenn der Darlehensnehmer deshalb vertragliche Erfüllungsansprüche leugne, der Darlehensgeber sich dieser Ansprüche jedoch berühmt. Denn die entsprechende (negative) Feststellung lasse sich nicht mit einer auf Rückabwicklung gerichteten Leistungsklage abbilden (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris). Hier beantragt der Kläger indes nur scheinbar die Feststellung des Nichtbestehens von Rechten. Denn der Vertrag ist nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO) vollständig vollzogen worden, ohne dass die Beklagte noch weitergehende Ansprüche behauptet, hinsichtlich derer ein schutzwürdiges Interesse an einer negativen Feststellung bestehen könnte. Abgesehen davon wäre die Klage, soweit der Eigentumserwerb der Beklagten aufgrund des Widerrufs in Abrede gestellt wird, ohnehin offensichtlich unbegründet. Die in der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung beruht auf einer Verkennung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, da allenfalls die anfängliche Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses dem Eigentumserwerb hätte entgegenstehen können, etwa wenn es an einem Herausgabeanspruch der Beklagten (vgl. §§ 868, 930 BGB) gefehlt haben sollte. 4. Mit dem zweiten Hilfsantrag dringt der Kläger hingegen gem. § 539 Abs. 2 S. 2 ZPO durch, allerdings mit der Maßgabe, dass der Klage unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben werden kann. a) Bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage handelt es sich um eine Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 1992, 2296), weshalb ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 533 ZPO über den zweiten Hilfsantrag zu entscheiden ist. b) Das tatsächliche Vorbringen rechtfertigt eine Entscheidung zu Gunsten der klagenden Partei (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). Maßgeblich ist, dass der Kläger seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat, was zur Rückabwicklung des gesamten kombinierten Vertragsverhältnisses führt. Allerdings kann der Kläger wegen seiner (vorprozessualen) Aufrechnungserklärung nicht mehr Rückgewähr sämtlicher Mietzahlungen verlangen. Im Einzelnen: aa) Ein Widerrufsrecht des Klägers ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil in dem von der Beklagten gewählten Vertragsmodell ein Verstoß gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 GewO zu sehen sein könnte, welche den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts als eine für das Publikum potenziell besonders nachteilige Form des Pfandleihgewerbes untersagt und sich nicht nur an Pfandleiher im engeren Sinn, sondern jedermann richtet (vgl. [zum Ankauf von Fahrzeugen unter Einräumung eines Rücktrittsrechts] BGH, GRUR 2009, 886 ff.). Denn selbst wenn man eine solche Gesetzesverletzung bejahen (vgl. hierzu LG Koblenz, GRUR-RR 2016, 414; VG München, Urt. v. 29.11.2016 – M 16 K 14.5826, juris) und überdies aus einem nur einseitigen Gesetzesverstoß auf Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 812, 817, 818 BGB) schließen sollte (vgl. [zu § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO] BGH, Urt. v. 16.01.1996 – XI ZR 116/95, juris), so hinderte dies den Kläger nicht, unter den jeweils geltenden Voraussetzungen seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen; nur über hieraus folgende Ansprüche ist zu befinden. (1) Der Bundesgerichtshof hat zu § 312d BGB a.F. bereits entschieden, dass einem Verbraucher, sofern nicht Treu und Glauben etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht auch dann zusteht, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist (vgl. BGH, MMR 2010, 174 f.). Die dort tragende und zutreffende Erwägung, einem Verbraucher müsse die Gelegenheit erhalten bleiben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise, d.h. ohne eingehende Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Geschäfts, zu lösen, ist allgemeiner Natur und daher zu übertragen auf sämtliche Geschäfte, bei denen das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumt. Insbesondere hat etwa auch derjenige (redliche) Verbraucher, der den in einem Darlehensvertrag vereinbarten Zinssatz für sittenwidrig überhöht hält, ein anerkennenswertes Interesse daran, unter Verzicht auf etwaige aus § 817 S. 2 BGB folgende Vorteile seine vertragliche Bindung durch eine schlichte Widerrufserklärung gem. § 495 BGB zu beseitigen (zur Bedeutung des § 817 S. 2 BGB s. aber Schwab in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 817 Rn. 21). Entsprechendes gilt im Zeitraum vor einer Heilung gem. § 494 Abs. 2 S. 1 BGB; auch hier kann es für den Verbraucher von Bedeutung sein, seine Vertragsbindung durch bloßen Widerruf, d.h. ohne intensive Befassung mit der Frage der Formnichtigkeit, beenden zu können. Unerheblich ist, dass der Gedanke der einfacheren Lösungsmöglichkeit im konkreten Fall kaum trägt, weil die Frage nach dem Bestehen eines Widerrufsrechts nur unter Würdigung solcher Tatsachen beantwortet werden kann, die auch bei Prüfung der Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO von Relevanz sein dürften. Denn die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines (möglicherweise) nichtigen Rechtsgeschäfts gerichteten Willenserklärung ist aufgrund genereller Erwägungen zu bejahen und deshalb nicht davon abhängig zu machen, dass die für die Rückabwicklung jeweils maßgeblichen Tatsachen im konkreten Fall eine wie auch immer geartete Wesensverschiedenheit aufweisen. (2) Soweit der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen unter Umständen auch wegen § 34 Abs. 4 GewO die Fahrzeugrückgewähr und Zahlung eines bereicherungsrechtlichen Saldos verlangen könnte, ist über diese Ansprüche nicht zu befinden. Denn der Kläger macht ausschließlich Ansprüche aufgrund eines Verbraucherwiderrufs geltend. Hierbei handelt es sich um einen eigenen, von einer auf § 134 BGB gestützten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu unterscheidenden Streitgegenstand. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Anspruch wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens und dem Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags um prozessual selbständige Ansprüche handelt (vgl. BGH, Urt v. 05.07.2016 – XI ZR 254/15, juris). Maßgebliche Bedeutung wurde insoweit dem Umstand beigemessen, dass die materiell-rechtlichen Regelungen die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge auf Ebene der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen erkennbar unterschiedlich ausgestalten (vgl. BGH, Urt v. 05.07.2016 – XI ZR 254/15, juris). Dieser Gedanke greift auch im Streitfall ein. Zwar ist – wie bereits aufgezeigt – in tatsächlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang zu bejahen zwischen widerrufsbedingten Rückgewährpflichten einerseits und der Frage nach einem etwaigen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO. Ferner richtet sich der prozessuale Streitgegenstandsbegriff im Ausgangspunkt gerade nicht nach dem materiellen Recht (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, juris [einheitlicher Streitgegenstand bei bereicherungsrechtlichen und vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen]). Die besonderen formalen Voraussetzungen, von denen das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Wirksamkeit der Widerrufserklärung abhängen, sowie die speziellen Rechtsfolgen einer Rückabwicklung gem. §§ 355 ff. BGB rechtfertigen indes die Annahme eines widerrufsbezogenen Streitgegenstands (vgl. auch BGH, NZI 2016, 401, 403 f.). Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – der Widerruf einen (möglicherweise) gesetzeswidrigen und damit nichtigen Vertrag betrifft. Denn die Möglichkeit, sich ohne einen eingehenden Streit über die Nichtigkeit leicht vom Vertrag zu lösen (vgl. BGH, MMR 2010, 174 f.), würde entwertet, sähe man im Widerruf lediglich einen Teil einer einheitlichen Klagebegründung im Sinne eines Haupt- oder Hilfsvorbringens. Zumindest muss es der klagenden Partei in Fällen der vorliegenden Art freistehen, dem Gericht vorzugeben, den Sachverhalt primär unter dem Gesichtspunkt des Widerrufsrechts zu prüfen (vgl. hierzu Musielak in: Musielak-ZPO, 14. Auflage 2017, § 308 Rn. 15). Demgemäß erübrigt sich im Streitfall auch eine eingehende Beantwortung der Frage, wie sich die zitierte Rechtsprechung zu § 34 Abs. 4 GewO zur grundsätzlichen Zulässigkeit von „sale-and-lease-back“-Geschäften verhält. bb) Dem Kläger steht unter Zugrundelegung seines Vorbringens (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO) ein Widerrufsrecht gem. § 506 Abs. 1 BGB i.V.m. § 495 BGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 38 EGBGB) zu. Der „Mietvertrag“ ist als entgeltliche Finanzierungshilfe anzusehen, wobei der diesbezügliche Widerruf auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führt, wobei sich dies jedenfalls aus § 360 Abs. 1 BGB oder § 139 BGB ergibt. Hilfsweise folgt das Widerrufsrecht aus § 511 S. 2 BGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung. Im Einzelnen: (1) Gem. § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 (vgl. Art. 229 § 38 EGBGB) steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. § 506 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet die entsprechende Anwendung des § 495 BGB an auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Soweit dem Verbraucher hiernach bereits ein Widerrufsrecht zusteht, ergibt sich ein solches nicht auch noch unter dem Gesichtspunkt des Fernabsatzgeschäfts oder Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen, vgl. § 312g Abs. 3 BGB. Die vorrangige Anwendung des § 495 BGB erweist sich für den Verbraucher meist als vorteilhaft. Zwar ist die Erlöschensfrist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf Finanzdienstleistungen i.S.v. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB, zu denen im Ausgangspunkt auch die Kreditgewährung zählt (vgl. Wendehorst in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2016 § 312 Rn. 75 und 77; s. auch § 357a Abs. 3 BGB und Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. a) RL 2002/65/EG), ohnehin nicht anwendbar (vgl. § 356 Abs. 3 S. 3 BGB). Indes kann es bei einem Vertrag über Finanzdienstleistungen zumindest unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB zum Wegfall des Widerrufsrechts kommen. Demgegenüber sieht die für Verbraucherdarlehensverträge sowie sonstige Finanzierungshilfen (vgl. Koch in: Erman-BGB, 14. Auflage 2014, § 356b Rn. 2; Müller-Christmann in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2016, § 356b Rn. 2 sowie § 357a Abs. 3 S. 3 BGB) geltende speziellere Bestimmung des § 356b BGB erst seit dem 21.03.2016 einen Erlöschenstatbestand vor, der allerdings nur bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen eingreift (vgl. hierzu Hönninger in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 356b Rn. 7). (2) Die hier zu beurteilende „Rückvermietung“ ist als eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v § 506 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, jedenfalls aber als Umgehungsgeschäft i.S.v. § 511 S. 2 BGB in der vorgenannten Fassung anzusehen. Im Einzelnen: (a) Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren, von der klagenden Partei zitierten Entscheidung angenommen, dass ein Finanzierungsleasingvertrag, der dem Leasingnehmer eine Erwerbsoption am Leasinggut einräumt, auch dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft i.S.v. § 6 AbzG darstellen kann, wenn er in der Sonderform des „sale-and-lease-back“ abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1989 – VIII ZR 323/88, juris). Das von den Parteien eingegangene Vertragsverhältnis weist wesentliche Elemente eines solchen Leasinggeschäfts auf, da die Beklagte laut Abschnitt II. § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abschnitt II § 4 Nr. 1 des Kaufvertrags mit anschließender Rückvermietung insbesondere weder mietrechtlich auf Gewährleistung haften sollte noch anderweitige Kosten (z.B. Versicherungsprämien) zu tragen hatte; zudem konnte die Beklagte aufgrund der Regelung der Mehrkilometervergütung (Abschnitt II. § 5 des Vertrags) sowie der Haftung des Klägers für Schäden und Mängel (Abschnitt II. § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) einen Wertausgleich erwarten. Gleichwohl versteht es sich nicht von selbst, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nunmehr etwa als Teilzahlungsgeschäft oder sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 (vgl. Art. 229 § 32 und § 38 EGBGB) einzuordnen ist. Denn seit der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1989 ist es zu mehreren Gesetzesänderungen gekommen, deren Auswirkungen noch nicht vollständig geklärt sind (vgl. auch Peters , WM 2016, 630, 631 ff.). (aa) Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 29.11.1989 (VIII ZR 323/88, juris) herangezogene Regelung des § 6 AbzG sah bis zum 31.12.1990 eine entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 5 AbzG auf Verträge vor, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mietweise Überlassung der Sache, zu erreichen. Der Geltungsbereich dieser Vorschrift beschränkte sich in persönlicher Hinsicht nicht auf solche Personen, die nach heutiger Terminologie als Verbraucher oder Existenzgründer mit einem Unternehmer kontrahieren (vgl. § 8 AbzG). Kernfrage bei der rechtlichen Qualifikation von Finanzierungsleasingverträgen war, ob die Elemente der Sachverschaffung derart in den Hintergrund treten, dass ein Rückgriff auf das AbzG ausscheiden müsse. Als ein wesentliches Indiz für ein verdecktes Abzahlungsgeschäft wurde die Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1985 – VIII ZR 95/84, juris). Die Besonderheiten des „sale-and-lease-back“ standen der Anwendung des § 6 AbzG nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1989 – VIII ZR 323/88, juris). (bb) Unter Geltung des VerbrKrG, das die Begriffe „sonstige Finanzierungshilfe“ und „Finanzierungsleasing“ verwendete, aber nicht im Einzelnen definierte (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG), ist der Bundesgerichtshof von den zu § 6 AbzG entwickelten Kriterien teilweise abgerückt. Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung wurden unabhängig von einer ausdrücklich vereinbarten Vollamortisationspflicht und einem Erwerbsrecht des Leasingnehmers als Finanzierungsleasingverträge eingeordnet (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, juris; BGH, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, juris). Es reiche aus, dass ein so wesentlicher Teil durch die Zahlung der Leasingraten ausgeglichen werde, dass die Vollamortisation nach Rückgabe des Fahrzeugs ohne erneutes Verleasen durch anschließende Verwertung erreicht werde, eine „Amortisationslücke“ also nicht zu erwarten sei (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, juris). Sah der Vertrag einen Eigentumserwerb des Mieters bzw. Leasingnehmers vor, kam es aufgrund von Art. 2 Abs. 1 b) RL 87/102/EWG sogar zu einer richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG, d.h. die dort für Finanzierungsleasingverträge getroffene Anordnung einer nur partiellen Geltung des Verbraucherkreditrechts wurde ihrerseits eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 12.09.2001 – VIII ZR 109/00, juris [Mietkaufvertrag]). (cc) Die Überführung des Verbraucherkreditrechts in das BGB zum 01.01.2002 war zunächst nicht mit wesentlichen begrifflichen Änderungen verbunden (vgl. etwa Weidenkaff in: Palandt-BGB, 66. Auflage 2007, § 499 Rn. 6 und § 500 Rn. 1; s. ferner – wenn auch in anderem Zusammenhang – BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 317/09, juris). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2008/48/EG, die laut Art. 2 Abs. 2 lit. d) ausdrücklich keine Geltung beansprucht für Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Gegenstands vorgesehen ist, mit § 506 Abs. 2 S. 1 BGB (in der Fassung vom 29.07.2009) näher definiert, wann die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands als eine entgeltliche Finanzierungshilfe „gilt“. Gem. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 22 EGBGB kam es ab dem 11.06.2010 darauf an, ob der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist oder der Erwerb vom Unternehmer verlangt werden kann. Beides trifft nicht unmittelbar zu auf den hier zu beurteilenden Vertrag. Insbesondere sollte allein der Kläger berechtigt sein, den Rückerwerb durch Rücktritt zu erreichen. Auch ist in der Vertragskonstruktion kein Teilzahlungsgeschäft zu sehen, da bei Vertragsschluss noch offen ist, ob es zu einem Rücktritt und damit einer Lieferverpflichtung kommen wird (vgl. Omlor NJW 2010, 2694, 2697). (dd) Soweit § 506 Abs. 2 S. 1 BGB in überschießender Umsetzung der RL 2008/48/EG um eine Nr. 3 ergänzt worden ist, ausweislich derer eine entgeltliche Finanzierungshilfe auch dann gegeben ist, wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hat, bietet diese Regelung ebenfalls keine unmittelbare Antwort auf die zutreffende rechtliche Qualifikation des hier zu beurteilenden Vertragsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat die Schaffung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB (Fassung vom 29.07.2009) damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, weshalb Verträge mit einer Restwertgarantie anders zu behandeln seien als solche mit einer Erwerbsverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 92), und an der entsprechenden Regelung in der Folgezeit festgehalten (s. die lediglich partiellen Änderungen des § 506 BGB durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 20.09.2013, BGBl I Nr. 58, und Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 11.03.2016, BGBl I Nr. 12). Weil der Gesetzgeber bei Umsetzung der RL 2008/48/EG lediglich den Fall der Erwerbsverpflichtung und der Restwertgarantie ausdrücklich aufgegriffen hat, ist seither umstritten, ob Gebrauchsüberlassungsverträge mit anderem Inhalt, etwa Leasingverträge mit Kilometerabrechnung und/oder bloßem Erwerbsrecht des Verbrauchers, weiterhin als entgeltliche Finanzierungshilfe angesehen werden können. Demgemäß bietet § 506 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar auch keine Antwort auf die Frage, ob die Vertragsgestaltung der beklagten Partei dem Verbraucherkreditrecht unterfällt und daher dem Kläger ein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zustehen kann. In Betracht kommt allein eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 506 Abs. 1 BGB oder aber die Annahme eines Umgehungsgeschäfts i.S.v. § 511 S. 2 BGB in der bis zum 21.03.2016 geltenden Fassung. (ee) Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich für eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung jedenfalls in solchen Fällen ausgesprochen, in denen der Leasingnehmer zum Minderwertausgleich verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 15/12, juris; ebenso: AG Bielefeld, Urt. v. 08.05.2012 – 412 C 102/11, juris; Goldkamp / Reimer, jM 2014, 189, 191; Saenger in: Erman-BGB, 14. Auflage 2014, § 506 Rn. 22). Nach anderer Auffassung sind Finanzierungsleasingverträge ohne Erwerbspflicht oder Andienungsrecht der Regelung des § 506 Abs. 1 BGB zuzuordnen, wobei darauf abgehoben wird, dass die Fiktion des § 506 Abs. 2 BGB nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade dazu diene, diejenigen Verträge zu erfassen, die nicht von Vollamortisation und Substanzverzehr geprägt seien und daher nach der Grundkonzeption des § 506 BGB bzw. Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG keine Kreditqualität hätten. Die bisherige Dogmatik zu Vollamortisation und Substanzverzehr habe daher im Rahmen von § 506 Abs. 1 BGB weiterhin Bestand (so Bülow , WM 2014, 1413, 1414; gegen eine Anwendung der allgemeinen Regelung in § 506 Abs. 1 BGB jedoch OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 15/12, juris). Schließlich wird befürwortet, das Verbraucherkreditrecht zumindest unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes anzuwenden (vgl. Schürnbrand in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 506 Rn. 31). (ff) Demgegenüber hat das Landgericht Bielefeld § 506 Abs. 2 S. 1 BGB als abschließende Regelung begriffen und eine Analogie bei einer Kilometer-Abrechnungsvereinbarung verneint (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 19.09.2012 – 22 S 178/12, juris [das Revisionsverfahren endete mit einem Anerkenntnis der Leasinggesellschaft, vgl. BGH, Anerkenntnisurt. v. 15.05.2013 – VIII ZR 333/12, juris]; gegen eine Analogie auch Omlor , NJW 2010, 2694, 2697). (b) Zutreffend ist es, die hier zu beurteilende „Rückvermietung“ als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 BGB, jedenfalls aber als Umgehungsgeschäft i.S.v. § 511 S. 2 BGB in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung einzuordnen, weshalb dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand. (aa) Unzweifelhaft ist, dass der Kläger als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gehandelt hat, weshalb der persönliche Anwendungsbereich der §§ 506, 511 BGB eröffnet ist. Die vorformuliert vorgesehene Zugehörigkeit des verkauften Fahrzeugs zum Betriebsvermögen (vgl. Abschnitt I., dort § 2 Nr. 2.2 des Vertrags) ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, die Unternehmereigenschaft eines Verbrauchers festzuschreiben, sind ihrerseits unwirksam. (bb) Auch sachlich erfüllt die hier zu beurteilende Gebrauchsüberlassung die Voraussetzungen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe. Der kombinierte Vertrag lässt sich insgesamt als ein sog. „sale-and-lease-back“-Geschäft bezeichnen. Kennzeichnend hierfür sind der Verkauf und die Übereignung einer Sache an eine Leasinggesellschaft ohne Übergang des unmittelbaren Besitzes unter gleichzeitigem Abschluss eines Leasingvertrags. Zumeist gewährleistet dieser die mittel- oder langfristige Nutzungsmöglichkeit mit einer Kaufoption zum Ende der Leasingdauer oder einer Leasingverlängerungsoption (vgl. Hansen in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Auflage 2015, Teil N Rn. 5). Rechtlich ist zwischen beiden Rechtsverhältnissen zu unterscheiden; insbesondere hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, den Sacherwerb als unselbständigen Bestandteil eines der Finanzierung dienenden einheitlichen Gesamtgeschäfts zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1989 – VIII ZR 323/88, juris). Wesentlicher Zweck eines „sale-and-lease-back“ ist die Liquiditätsbeschaffung (vgl. Hansen in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Auflage 2015, Teil N Rn. 5), die wirtschaftlich betrachtet auch mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags unter Sicherungsübereignung des Objekts erzielt werden könnte. Ausschlaggebend für die Einordnung der hier zu beurteilenden „Rückvermietung“ als entgeltliche Finanzierungshilfe ist, dass dieser Vertrag alle Merkmale eines typischen Finanzierungsleasings aufweist. So führt die „Jahresmiete“ in Höhe der Klageforderung (4.698,12 Euro) zur Vollamortisation, wobei der Beklagten zusätzlich die Gelegenheit einer Restwertverwertung eröffnet wird. Darüber hinaus läuft § 7 (Abschnitt II.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Verpflichtung zum Minderwertausgleich hinaus, die noch um die Berechnung der Mehrkilometer (Abschnitt II. des Vertrags, dort § 5) ergänzt wird. In Anbetracht all dieser Umstände entspricht das Vertragsmodell mithin einem solchen Kilometerabrechnungs-Finanzierungsleasing, welches das Oberlandesgericht Düsseldorf analog § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB BGB (in der Fassung vom 29.07.2009) als entgeltliche Finanzierungshilfe qualifiziert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 15/12, juris). Ob die vorgenannte Analogie der zutreffende dogmatische Anknüpfungspunkt oder vielmehr ein Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 506 Abs. 1 BGB geboten ist (vgl. Bülow , WM 2014, 1413, 1414), bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass für den gesetzgeberischen Willen, unter Abkehr von der bisherigen Dogmatik den Geltungsbereich des Verbraucherkreditrechts einzuengen, jeder Anhaltspunkt fehlt. Vielmehr deuten die Materialien darauf hin, dass die weithin üblichen Leasingverträge mit Kilometerabrechnung schlicht nicht bedacht worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 15/12, juris; Skusa , NJW 2011, 2993, 2995). An den zuvor von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien ist daher festzuhalten. Erst recht ist die Anwendung des § 506 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 geboten, wenn man den Sachverkauf hier ausnahmsweise als Bestandteil der Gebrauchsüberlassung begreifen sollte, wofür die Besonderheit spricht, dass es an einer festen Mindestlaufzeit für die entgeltliche Fahrzeugnutzung (Rückvermietung) fehlt, an deren Ende etwa das Fahrzeug im Wege der sog. Andienung zu einem vorab kalkulierten Restwert übernommen werden kann. Vielmehr sind Kauf und Gebrauchsüberlassung dergestalt verknüpft, dass es dem Kunden der Beklagten innerhalb der einjährigen Rücktrittsfrist jederzeit freisteht, die Beendigung der „Rückvermietung“ und die Rückgewähr des Fahrzeugs durch einen Rücktritt vom Sachverkauf zu erreichen, dies allerdings unter Inkaufnahme der Erstattung des vollen Kaufpreises und Zahlung der bis dahin angefallenen Miete. Wählt der Kunde diese Option, hat er daher für einen bestimmten Wert im Sinne einer Restwertgarantie einzustehen, wobei hervorzuheben ist, dass sich die Höhe des Mietzinses als ein starker Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Rücktritt vom Verkauf erweist. Die Vertragskonstruktion entspricht insoweit einem hochverzinslichen, jederzeit kündbaren Darlehen. Die Höhe der Miete ersetzt damit faktisch ein ausdrückliches Andienungsrecht der Beklagten. (cc) Jedenfalls erfüllt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung die Voraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts i.S.v. § 511 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009. Die Anwendung dieser Regelung setzt keine Umgehungsabsicht voraus, vielmehr ist allein objektiv zu bestimmen, ob die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. Schwintowski in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 512 Rn. 4). Dies ist hier zu bejahen, weil der Verkauf unter befristeter Rückanmietung mit einem zeitlich beschränkten Rücktrittsrecht wirtschaftlich betrachtet der Inanspruchnahme eines Darlehens mit Sicherungsübereignung des Fahrzeugs oder eben einer entgeltlichen Finanzierungshilfe entspricht. (3) Der Kläger hat den hiernach möglichen Widerruf mit Schreiben vom 31.03.2016 rechtzeitig erklärt. Insbesondere war die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist insoweit die Bestimmung des § 356b Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, welche, obwohl es an einem direkten Verweis fehlt, auch in den Fällen des § 506 BGB Anwendung findet (vgl. Müller-Christmann in: BeckOK-BGB, Stand: 01.09.2016, § 356b Rn. 2; offen noch Woitkewitsch , MDR 2015, 1157, 1160). Nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist, wenn die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht enthält, erst mit Nachholung dieser Angaben gem. § 492 Abs. 6 BGB. Hierzu ist es nicht gekommen. Denn zu den Pflichtangaben zählen gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der Fassung vom 20.09.2013 insbesondere Angaben zur Frist und zu anderen Umständen des Widerrufs. Es ist auch nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts gekommen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Bestimmung des Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 2 EGBGB, da der hier zu beurteilende Vertrag nach dem 11.06.2010 geschlossen worden ist. Von vornherein nicht einschlägig sind schließlich die in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB vorgesehenen Erlöschenstatbestände. (4) Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung daran gehindert, Rechte aus seiner Widerrufserklärung herzuleiten. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung neben einem Zeitmoment, für die die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris). Dem Vorbringen der klagenden Partei (§ 539 Abs. 2 ZPO) sind insoweit keine Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu entnehmen, die über die Gesichtspunkte des Zeitablaufs und Vertragsvollzugs hinausgehen. In diesem Zusammenhang ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris). Allerdings hat der Bundesgerichtshof diese Aussage bezogen auf den Fall der lediglich fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung. Unternimmt der Unternehmer einen solchen „Belehrungsversuch“, gewährleistet er zumindest, dass der Verbraucher in groben Zügen von dem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, also in die Lage versetzt wird, seine Rechte näher zu prüfen. Dies wiederum rechtfertigt im Ausgangspunkt eine großzügigere Anwendung des § 242 BGB, zumal sich angesichts des komplizierten und zum Teil lückenhaften Verbraucherschutzrechts ein solcher Belehrungsfehler häufig als nachvollziehbar erweist (vgl. näher LG Krefeld, Urt. v. 10.05.2016 – 3 O 11/16, juris). Im Streitfall hat es die Beklagte indes bereits im Ausgangspunkt unterlassen, dem Kläger die notwendigen Informationen zu erteilen, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe oder Umgehungsgeschäft zu qualifizieren ist. Tragend ist darüber hinaus die Erwägung, dass der zeitliche Abstand zwischen Vertragsabwicklung und Widerruf nur gering war. Nach alledem ist ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs zu verneinen. (5) Der Widerruf erfasst sowohl den Mietvertrag als auch den Kaufvertrag. Dies folgt entweder daraus, dass es sich bei dem kombinierten Geschäft um einen einheitlichen Vertrag handelte, oder aber aus § 360 BGB, hilfsweise aus § 139 BGB. Unschädlich ist insbesondere, dass sich die den Kläger treffenden Verpflichtungen bei formaler Betrachtung nicht darin erschöpft haben, Zahlungen für eine von der Beklagten zu erbringende vertragscharakteristische Leistung zu erbringen, sondern die Übereignung des Fahrzeugs umfassten. Im Einzelnen: (a) Im Ausgangspunkt ist das Verbraucherschutzrecht allerdings darauf zugeschnitten, dass der Verbraucher als Abnehmer einer vom Unternehmer geschuldeten Leistung auftritt (vgl. [zum Fernabsatzrecht] BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14, juris; s. auch § 312 Abs. 1 BGB sowie § 491 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 20.09.2013). Demgemäß liegt es nahe, dass insbesondere ein bloßer Verbraucherverkauf nicht von der RL 2011/83/EU erfasst wird (hierzu [und zur Verbraucherbürgschaft] Schinkels , WM 2017, 113 ff.). So erklärt sich jedenfalls, dass es in den §§ 355 Abs. 3, 357 ff. BGB an ausdrücklichen Regelungen zur Wertersatzpflicht eines Unternehmers fehlt, der zur Rückgewähr in Natur nicht in der Lage ist. Vielmehr sind all diese Vorschriften – anders als etwa § 346 BGB – zugeschnitten auf Fallkonstellationen, in denen der Unternehmer verpflichtet ist, eine an ihn als Entgelt geleistete Zahlung zu erstatten (vgl. etwa § 357 Abs. 2 bis 4 BGB). Eine Bestimmung, die die Unmöglichkeit der Herausgabe eines körperlichen Gegenstands, der nicht in Geld besteht, regelt, sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor. Die vorgenannte Sichtweise findet Bestätigung in der Regelung des § 360 BGB. Der in § 360 Abs. 2 S. 1 BGB gebrauchte Begriff der „Leistung“ ist nämlich als Oberbegriff für Warenlieferung und Dienstleistung gedacht (vgl. BT-Drucks. 12637, S. 66), weshalb ein Zusammenhang zwischen zwei Verträgen i.S.v. § 360 BGB, aus dem sich die Erstreckung der Widerrufsfolgen auf beide Vertragsverhältnisse ergäbe, nicht ohne weiteres zu bejahen ist, wenn der Verbraucher zwar kraft des ersten Vertrags ein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers zu erbringen hat, hinsichtlich des zweiten Vertrags aber selbst Schuldner der vertragscharakteristischen Leistung (z.B. in Form einer Lieferung) ist. Auch eine analoge Anwendung der §§ 358 ff. BGB für den Fall, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen verbundener oder zusammenhängender Verträge fehlt, kommt im Ausgangspunkt nicht in Betracht. Denn diese Bestimmungen haben einen grundsätzlich abschließenden Charakter (vgl. [zu § 242 BGB und § 9 Abs. 3 S. 1 VebrKrG] BGH, Urt. v. 27.01.2004 – XI ZR 37/03, juris). Insbesondere hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt, die §§ 358, 359 BGB in der Fassung vom 02.01.2002 bzw. 23.07.2002 auf das sog. Leasing-Eintrittsmodell entsprechend anzuwenden, bei dem der Verbraucher zunächst selbst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache abschließt. Das Zustandekommen des Leasingvertrags bzw. der Eintritt des Leasingnehmer sei regelmäßig nur Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014 – VIII ZR 178/13, juris). Hiermit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung eines Widerrufs nach dem AbzG. So hatte ein derartiger Widerruf nur die Unwirksamkeit der kaufrechtlichen Verpflichtungen als solcher zur Folge, während sich die Wirksamkeit der restlichen Vertragsbestandteile und die diesbezügliche Rückabwicklung nach den §§ 139, 812, 818 BGB richten sollte (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1996 – VIII ZR 360/95, juris). An der Anwendbarkeit des § 139 BGB hat der Bundesgerichtshof jüngst für den Fall des Widerrufs durch lediglich einen von mehreren Darlehensnehmern festgehalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris), wenn auch ohne ausdrückliche Erläuterung, ob sich die Rückabwicklung in einer derartigen Konstellation insgesamt, d.h. im Verhältnis zu allen Darlehensnehmern, nach dem Widerrufsrecht oder eben teilweise nach Bereicherungsrecht oder den §§ 313, 346 BGB richtet. Auf die Regelungen in §§ 139, 358, 360 BGB kommt es bei einer den Verbraucher treffenden Pflichtenmehrheit allerdings dann nicht an, wenn diese nicht aus selbständigen Verträgen erwachsen, sondern Teile eines einheitlichen Geschäfts sind. Soweit der Verbraucher in einem solchen Fall seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung widerruft, erfolgt ohne weiteres eine Gesamtrückabwicklung. Indes sind Verkauf und Leasing beim „sale-and-lease-back“, wie bereits aufgezeigt, an sich getrennt zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1989 – VIII ZR 323/88, juris). (b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe kann die Beklagte im Streitfall nichts für sich daraus herleiten, dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrags zur Übereignung des Fahrzeugs gem. §§ 929, 930 BGB verpflichtet war. Auch ist kein Raum für die Annahme, dass in Ermangelung eines Zusammenhangs i.S.v. § 360 Abs. 2 S. 1 BGB zwischen Verkauf und „Rückvermietung“ jedenfalls eine vollständige Rückabwicklung ausgeschlossen sei. (aa) Es liegt bereits nahe, im Streitfall ausnahmsweise in dem Verkauf und der „Rückvermietung“ ein einheitliches Gesamtgeschäft zu erblicken. Denn das von der Beklagten angebotene Vertragsmodell entspricht nicht dem typischen Fall eines „sale-and-lease-back“. Wie bereits aufgezeigt, besteht die vertragliche Besonderheit darin, dass es an einer Mindestlaufzeit für die Gebrauchsüberlassung fehlt, an deren Ende das Fahrzeug im Wege der sog. Andienung zu einem bestimmten vorab kalkulierten Restwert etwa übernommen werden kann oder muss. Vielmehr steht es dem Kunden der Beklagten innerhalb der einjährigen Rücktrittsfrist jederzeit frei, die Rückgewähr des Fahrzeugs und die Beendigung der Gebrauchsüberlassung zu erreichen, dies aber nur unter Inkaufnahme der Erstattung des Kaufpreises und Leistung der weiteren vertraglich vorgesehenen Zahlungen. (bb) Jedenfalls ist es aber angezeigt, die Regelung des § 360 BGB anzuwenden. Denn der Ankauf kann als vertragstypische „Leistung“ angesehen werden, weil er unter dem Vorbehalt des Rücktritts steht. Die vertragliche Einräumung eines solchen (atypischen) Lösungsrechts, dessen Geltendmachung innerhalb der einjährigen Frist allein vom Willen des Verbrauchers abhängt, führt ihrerseits zu einer Lieferverpflichtung der Beklagten, bei welcher der Kläger als Abnehmer agiert. Der Wortlaut des § 360 Abs. 2 S. 1 BGB steht diesem Verständnis nicht entgegen; vielmehr ist er denkbar weit gefasst (vgl. Habersack in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2016, § 360 Rn. 5). Auch Sinn und Zweck des § 360 BGB streiten dafür, dem Verbraucher beim „sale-and-lease-back“ die Gelegenheit einer Gesamtrückabwicklung nach den Regelungen des Widerrufsrechts zu vermitteln. Denn der zum Zwecke der Liquiditätsverschaffung erfolgte Verkauf erweist sich im Fall des Widerrufs des Leasingvertrags regelmäßig als nutzlos. Nach alledem erfüllt jedenfalls der hier zu prüfende Verkauf die Voraussetzungen des § 360 BGB; ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn der Kaufvertrag kein befristetes Rücktrittsrecht vorsähe, bedarf keiner Entscheidung. (cc) Lediglich hilfsweise ergibt sich die Gesamtrückabwicklung aus § 139 BGB. Sowohl der Urkundenzusammenhang als auch Geschäftsinhalt und Geschäftszweck verdeutlichen, dass Verkauf und Rückvermietung eine Einheit bilden sollten mit der Folge, dass der auf die „Rückvermietung“ bezogene Widerruf jedenfalls über § 139 BGB zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrags führt. cc) Hiernach ergibt sich aufgrund des Widerrufs die Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung der gezahlten Mieten (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Dem entsprechenden Begehren des Klägers steht nicht der von Amts wegen zu beachtende (vgl. BGH, Beschl. v. 25.05.2011 – IV ZR 191/09, juris) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). Insbesondere fordert der Kläger nicht einen Gegenstand, dessen sofortige Rückgewähr er selbst schuldet. Denn den Kläger trifft keine Wertersatzpflicht in Höhe der vereinbarten „Miete“. Hierzu im Einzelnen: (1) Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung sind im Fall des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Diese Grundanspruchsnorm betrifft beide Vertragsteile und regelt insbesondere die Verpflichtung des Unternehmers zur Erstattung des Entgelts, gelangt allerdings nur unter dem Vorbehalt zur Anwendung, dass in den Folgevorschriften keine speziellere Regelung vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 60). Eine Anwendung des Rücktrittsrechts, wie bis zum 13.06.2014 in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB noch vorgesehen, scheidet nunmehr aus. (2) Die Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen sind grundsätzlich § 357 BGB zu entnehmen. Während die Verpflichtung des Unternehmers zur termingerechten Rückgewähr des Entgelts aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 und 3 BGB folgt, sieht § 357 Abs. 8 S. 1 BGB eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für bereits erbrachte Dienstleistungen vor. Diese hängt allerdings von einer vorherigen Information über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht in Gemäßheit des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ab. Eine vergleichbare Regelung enthält § 357 Abs. 7 BGB für den Fall, dass es zu einem Wertverlust einer vom Verbraucher gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB herauszugebenden Sache gekommen ist. (3) § 357 BGB findet indes keine Anwendung bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, zu denen, wie bereits angesprochen, auch Verbraucherdarlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen zählen (vgl. § 357a BGB sowie BT-Drucks. 16/13951, S. 65). Maßgeblich ist im Streitfall daher § 357a BGB. Die Wertersatzverpflichtung des Verbrauchers wird hier, soweit der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist oder es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, u.a. davon abhängig gemacht, dass der Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl. § 357a Abs. 2 BGB; vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 RL 2002/65/EG). Für Verbraucherdarlehensverträge sieht § 357a Abs. 3 S. 1 BGB in Umsetzung von Art. 14 RL 2008/48/EG hingegen vor, dass grundsätzlich der vereinbarte Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu zahlen ist. § 357a Abs. 3 S. 4 BGB ordnet schließlich für entgeltliche Finanzierungshilfen auch die entsprechende Anwendung des § 357a Abs. 2 BGB mit der Maßgabe an, dass es auf die Erteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB, d.h. insbesondere die Belehrung über die Widerrufsfrist, ankommt. Über § 357a Abs. 2 S. 2 BGB gelangt u.a. auch § 357 Abs. 7 BGB zur Anwendung, so dass für eine Verschlechterung des herauszugebenden Gegenstands (bzw. Leasingobjekts) ggf. Wertersatz zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 65). (a) Nicht ausdrücklich dem Gesetz zu entnehmen ist indes, ob die Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz in Höhe des Sollzinses gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB stets besteht, d.h. unabhängig ist von einer ordnungsgemäßen vorherigen Belehrung und Information (etwa nach Maßgabe der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 20.09.2013 oder, wenn die Voraussetzungen der §§ 312b Abs. 1 S. 1, 312c Abs. 2 BGB vorliegen, gem. § 357a Abs. 2 BGB; in diesem Sinn wohl [jedoch ohne Auseinandersetzung mit der RL 2002/58/EG] Leier , VuR 2013, 457, 461). Zudem fehlt es an einer expliziten Regelung dahingehend, ob die Verpflichtung gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB bei Finanzierungsleasingverträgen und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen, die eine Sachüberlassung zum Gegenstand haben, sinngemäß zur Anwendung gelangt, oder ob ein Wertersatz für den Sachgebrauch ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmung des § 357a Abs. 3 S. 4 BGB geschuldet ist, die ihrerseits auf § 357a Abs. 2 BGB (und mittelbar u.a. auf die Wertersatzverpflichtungen i.S.v. § 357 Abs. 7 und 8 BGB) verweist. Auf die vorstehenden Fragen kommt es hier an, denn der Kläger hat durch die Nutzung des Fahrzeugs Gebrauchsvorteile erlangt, die nicht mehr in Natur herausgegeben werden können, ohne dass der Kläger jedoch zuvor gesetzmäßig belehrt worden ist. (b) Für eine Anwendung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB auch auf entgeltliche Finanzierungshilfen könnte die Gesetzeshistorie sprechen. Denn die in § 357a Abs. 3 S. 4 BGB enthaltene Bezugnahme auf § 357a Abs. 2 BGB sowie (mittelbar) § 357 Abs. 8 BGB ist erst auf Veranlassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 17/13951) in das Gesetz aufgenommen worden. § 357a Abs. 3 S. 4 BGB-E sah für entgeltliche Finanzierungshilfen lediglich einen direkten Verweis auf § 357 Abs. 5 bis 7 BGB-E vor. Der Rechtsausschuss ging davon aus, dass von § 357a Abs. 3 BGB-E die wichtigsten Fälle der entgeltlichen Finanzierungshilfen, etwa Ratenkäufe und Leasingverträge, bereits erfasst seien, es allerdings an einer Vorschrift für sonstige finanzierte Leistungen fehle. Geregelt sei mit § 357a Abs. 3 BGB-E lediglich der Gebrauchsvorteil der aus der Finanzierungshilfe folgenden Stundung des Preises oder ähnlichen Zahlungserleichterung, der in der Differenz zwischen den Gesamtkosten der finanzierten Dienstleistung und ihrem Barzahlungspreis zu sehen sei. Auf die ausgeführte Dienstleistung sei § 357a Abs. 3 S. 1 BGB-E jedoch nicht anwendbar (vgl. BT-Drucks. 17/13951, S. 66). Um dem Unternehmer gleichwohl einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der bereits erbrachten Leistung zu erhalten, sollte ein Gesamtverweis auf § 357a Abs. 2 BGB-E in das Gesetz aufgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 17/13951, S. 66 f.). (c) Gleichwohl ist die Annahme nicht zutreffend, dass der Verbraucher für die Zeit bis zum Widerruf seiner auf Abschluss eines Vertrags über eine (sonstige entgeltliche) Finanzierungshilfe gerichteten Willenserklärung unabhängig von der Erfüllung der Informationspflichten i.S.v. Art. 247 § 12 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB Wertersatz in Höhe der vereinbarten Leasingraten oder wenigstens des Marktwertes (§ 357a Abs. 2 S. 5 BGB) leisten müsse. Denn erstens erforderte dies eine den Wortlaut des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB weit überdehnende, mit dem Zweck des § 361 Abs. 1 BGB kaum vereinbare Auslegung. Zweitens sind die Gesetzesmaterialien nicht eindeutig, da die dort zu findende Äußerung, die Entwurfsregelung des § 357a Abs. 3 BGB-E erfasse bereits Finanzierungsleasingverträge (vgl. BT-Drucks. 17/13951, S. 66), auch mit dem in § 357a Abs. 3 S. 4 BGB-E enthaltenen Verweis auf § 357 Abs. 7 BGB-E erklärt werden kann. Hinzu kommt, dass die von § 357a Abs. 3 S. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften in Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB explizit eine Belehrung verlangen über die Verpflichtung, Zinsen zu vergüten, was bei einer Gebrauchsüberlassung der Pflicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts entspricht (vgl. auch Peters , WM 2016, 630, 640). Gerade dies spricht dafür, das Merkmal „auch“ in § 357a Abs. 3 S. 4 BGB dahin zu verstehen, dass lediglich unter ergänzenden Voraussetzungen Wertersatz geschuldet ist, zumal so ein Gleichklang hergestellt wird mit der Rechtslage bei der Wohnraummiete, wo seitens des Mieters (allenfalls) gem. § 357 Abs. 8 BGB für die Zeit bis zum Widerruf eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist (hierzu Streyl , NZM 2015, 433, 434; Hau , NZM 2015, 435, 442; Koch , VuR 2016, 92, 94 f.). Zuletzt ist zu bedenken, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Widerruf einer entgeltlichen Finanzierungshilfe, die eine Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand hat, in weiten Teilen deckungsgleich ist mit dem Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes der Sache, der nur nach Maßgabe von §§ 357 Abs. 7, 357a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4 BGB bestehen kann (ähnlich Woitkewitsch , MDR 2015, 1157, 1161; ders . in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Auflage 2015, Teil M Rn. 404 ff.). (4) Es kommt auch nicht in Betracht, mit Blick auf die darlehensähnliche Funktion des kombinierten Kauf- und Mietvertrags vom 16.01.2015 einen fiktiven Sollzins zu bestimmen und in dieser Höhe der Beklagten einen Anspruch gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zuzubilligen, der der Klageforderung nach § 242 BGB entgegenstehen könnte. Soweit man das Vertragsverhältnis den Regelungen der entgeltlichen Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 BGB unterstellt und damit einen Wertersatzanspruch nur unter den aufgezeigten Voraussetzungen des § 357a Abs. 3 S. 4 BGB bejaht, folgt dies bereits aus § 361 Abs. 1 BGB. Davon abgesehen erscheint es generell zweifelhaft, bei vertraglichen Gestaltungen i.S.v. § 511 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 den Unternehmer in den Genuss solcher Privilegien kommen zu lassen, die allenfalls die Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zu gewähren vermag. (5) Nach alledem ist die Beklagte gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Mieten zu erstatten, ohne dass dieser seinerseits auf Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung in der vereinbarten Höhe haftet. Ob sich das Nichtbestehen einer Nutzungsherausgabeverpflichtung des Klägers auch daraus ableiten lassen könnte, dass die Beklagte ihrerseits (§ 242 BGB) die kraft des Kaufvertrags gezogenen Nutzungen zu erstatten hat (etwa gem. §§ 139, 242, 818 Abs. 2 BGB), bedarf keiner weiteren Prüfung (s. aber OLG Koblenz, NJW-RR 1989, 112, 114 [kumulative Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Nutzungsvergütung generell ausgeschlossen]). dd) Die widerrufsbedingte Rückabwicklung des Vertrags über die „Rückvermietung“ erfasst auch den vorgeschalteten Kaufvertrag, wobei sich dies jedenfalls aus § 360 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt. Insbesondere ist die Beklagte hiernach gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB (i.V.m. §§ 358 Abs. 4 S. 1, 360 Abs. 1 S. 2 BGB) verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben. Da der Kläger die Möglichkeit einer Rückgewähr in Natur nicht in Zweifel zieht, erübrigt sich die Frage, ob sich aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB auch eine Wertersatzpflicht des Unternehmers ergeben könnte. Über die Verpflichtung zur Übereignung ist nicht zu befinden (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Kläger ist seinerseits zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB). ee) Allerdings hat der Kläger verkannt, dass er bereits außergerichtlich in seinem anwaltlichen Schreiben vom 31.03.2016 (Bl. 11 GA) die Aufrechnung hinsichtlich der wechselseitigen Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises (3.500,00 Euro) bzw. der gezahlten Mieten (monatlich 391,51 Euro, insgesamt 4.698,12 Euro) erklärt hat. Kraft dieser Bestimmung (vgl. § 396 Abs. 1 S. 1 BGB) gelten die gegenseitigen Forderungen als in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, § 389 BGB. Maßgeblich ist insoweit der Moment des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15, juris). Die Aufrechnung ist auch nicht wegen § 390 BGB wirkungslos geblieben. Soweit der Beklagten wegen des Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden haben könnte, das sich allein aus §§ 273 Abs. 1, 274 BGB ergeben konnte (zur Unanwendbarkeit von §§ 320, 322, 348 BGB vgl. Hönninger in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 355 Rn. 69), hat sie kraft der Aufrechnung gerade Befriedigung erlangt. Demgemäß reduziert sich die Hauptforderung des Klägers auf die Differenz (1.198,12 Euro). Dass eine weitere Aufrechnungserklärung in dem auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageantrag zu sehen sein dürfte (vgl. BGH, NJW 2017, 2012, 2013), bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Allein wegen des vorgenannten Betrags kommen auch noch Ansprüche auf Zinsen seit Rechtshängigkeit, wie im zweiten Hilfsantrag vorgesehen, in Betracht. Dabei ist analog §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kläger materiell zutreffend (vgl. BGH, NJW 1985, 1074, 1075) nicht auf den erstinstanzlichen Feststellungsantrag, sondern auf die mit Zustellung der Berufungsbegründung bewirkte Rechtshängigkeit des Leistungsantrags abstellt. Diese ist hier am 07.04.2017 erfolgt, weshalb analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 08.04.2017 Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden können. Der entsprechenden Zinsforderung steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Unternehmer aufgrund der Neuregelung des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB nicht mehr zur Nutzungsentschädigung verpflichtet ist (vgl. Wallner , BKR 2016, 177, 178), denn dieser Anspruchsausschluss betrifft nicht die Verzinsung einer Forderung i.S.v. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Verzugs oder Rechtshängigkeit. Die Zinsforderung des Klägers erweist sich gleichwohl teilweise als unbegründet. Weil ausdrücklich 4 % Zinsen in Ansatz gebracht werden, kann er nicht in Gemäßheit der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ausgelegt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – VII ZB 2/12, juris); zugleich ist die Forderung insoweit unbegründet, als höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden können. ff) Soweit der Kläger seinen Leistungsantrag dergestalt eingeschränkt hat, dass er den Kaufpreis Zug-um-Zug zu erstatten habe, kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO eine unbeschränkte Verurteilung erfolgen. Analog §§ 133, 157 BGB ist allein maßgeblich, dass der Kläger diesbezüglich einen zu befriedigenden Gegenanspruch zugesteht, dessen Bestand aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB folgt. In der vorgerichtlichen Aufrechnung ist deshalb eine Erstattung im Sinne des Klageantrags zu erblicken, zumal es ohnehin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass bei gegenseitigen Geldforderungen eine Zug-um-Zug-Verurteilung im Allgemeinen weder sinnvoll noch angebracht und deshalb in eine Aufrechnung umzudeuten ist (vgl. BGH, NJW 2000, 278, 279; BGH, NJW 2017, 2102, 2103). gg) Soweit der Kläger darüber hinaus seinen Leistungsantrag dergestalt eingeschränkt hat, dass er neben der Erstattung des Kaufpreises auch Zinsen in Höhe von 4% auf den Kaufpreis seit dem 16.01.2015 schulde, ist auch hierin eine stillschweigende Aufrechnungserklärung zu erblicken. Zwar ist es in Ermangelung einer automatischen Saldierung aus Rechtsgründen nicht schlechthin ausgeschlossen, bei wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu beantragen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2006 – XI ZR 242/05, juris [betrifft allerdings Negativsaldo]). Indes hat der Bundesgerichtshof jüngst und explizit für die widerrufsbedingte Rückabwicklung ausgesprochen, dass in einem auf wechselseitige Zahlung gerichteten Antrag eine Aufrechnung liege (vgl. BGH, NJW 2017, 2012, 2013; so auch bereits LG Krefeld, Urt. v. 14.04.2016 – 3 O 39/15, juris). Ob der Kläger diesbezüglich zu Recht von einer Zinsschuld ausgegangen ist (vgl. § 361 Abs. 1 BGB), ist für den Zeitraum bis zur Erstattung kraft Aufrechnung wegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO indes einer Überprüfung entzogen. Insbesondere gebietet es unter den gegebenen Umständen auch § 322 Abs. 2 ZPO nicht, den Bestand der Zinsforderung zu prüfen, zumal keine von der beklagten Partei geltend gemachte Aufrechnung in Rede steht. hh) Zu identischen Ergebnissen gelangt man, wenn die Rückabwicklung des kaufrechtlichen Teils nicht gem. §§ 355 Abs. 3 S. 1, 360 BGB, sondern unter Heranziehung des § 139 BGB anhand von §§ 812, 818 BGB erfolgen sollte. Indem der Kläger die Fahrzeugherausgabe selbst von der Erstattung des Kaufpreises abhängig gemacht hat, hat er insbesondere der sog. Saldotheorie Rechnung getragen, die bei ungleichartigen Leistungen dazu führt, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (vgl. BGH, NJW 2001, 1863, 1864). Die Rechtslage gleicht ganz derjenigen, die sich für die Berücksichtigung von anzurechnenden ungleichartigen Vorteilen beim Schadensersatzanspruch ergibt (so BGH, NJW 1963, 1870, 1871). Allenfalls zweifelhaft erscheint bei einer Anwendung der §§ 139, 818 BGB auf den Kaufvertrag die Befugnis des Klägers, am 31.03.2016 (bzw. mit der Berufungsbegründung) die Aufrechnung zu erklären. Denn das Recht der Beklagten, die Rückgewähr des Kaufpreises zu verlangen, könnte als unselbständiger Bestandteil des (ungleichartigen) Saldos zu begreifen sein. Im Ergebnis besteht indes keine Veranlassung, eine solche Aufrechnungsmöglichkeit des Klägers zu verneinen, zumal bereits im Rahmen von § 390 BGB aufgezeigt wurde, dass die Befriedigung der Beklagten hierdurch nicht gefährdet wird. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO. Dem Kläger wäre es bereits in erster Instanz möglich gewesen, sein Begehren im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist es hingegen (entweder gem. § 91 ZPO oder § 92 Abs. 2 ZPO) angezeigt, die volle Kostenlast der Beklagten zuzuweisen, da der Kläger mit seinem Zug-um-Zug Antrag letztlich zu erkennen gegeben hat, die Verpflichtung zur Erstattung des Kaufpreises nicht zu bestreiten. Der Streitwert beträgt unter diesen Umständen nicht etwa 8.198,12 Euro (3.500,00 Euro [Fahrzeugwert] + 4.698,12 Euro). Vielmehr ist hinsichtlich der Zahlungsforderung allein auf die geltend gemachte Differenz abzustellen, weshalb ein Wert von bis 5.000,00 Euro in Ansatz zu bringen war. Den unzulässigen Hilfsanträgen kommt unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert zu. Vielmehr war bereits in erster Instanz von einem Wert von bis 5.000,00 Euro auszugehen (zum Wert eines solchen Feststellungsantrags vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 2 und Nr. 10, 711, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung für die Beklagte: Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.